Das neue Vereinsrecht - Bleibt alles anders?


Seminar Paper, 2002

35 Pages, Grade: sehr gut


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Vorwort

II. Bedeutung des Vereinswesen
A. Faktische Bedeutung
B. Grund- bzw. Verfassungsrechtlicher Rahmen

III. Überblick über die bisherige Rechtslage
A. Rechtsquellen
B. Wesentliche Merkmale des Vereinsgesetzes 1951
C. Kritikpunkte des Vereinsgesetzes 1951
1. Keine Regelung des privaten Vereinsrechts
2. Keine Definition des zentralen Begriffs „Verein“
3. Zeitlich unklarer Beginn der Rechtsfähigkeit
4. Unklarheit über die Haftung der Handelnden vor Rechtsfähigkeit des Vereins
5. Fehlende Vorschriften zur Rechnungslegung
6. Keine ausreichende Regelung der Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
7. Beibehaltung des polizeistaatlichen Ordnungsmodells im Vereinswesen
8. Verstreute Zuständigkeiten in Vereinsangelegenheiten
9. Mangelhafter Schutz des Rechtsverkehrs

IV. Überblick über die geänderte Rechtslage
A. Rechtsquellen
B. Zielsetzungen des Vereinsgesetzes 2002
C. Wesentliche Merkmale des Vereinsgesetz 2002
1. Vier-Augen-Prinzip
2. Prinzip der verminderten Professionalität
3. Verkehrsschutzprinzip
D. Kritikpunkte

V. Privatrechtlicher Teil des Vereinsgesetz 2002
A. Die juristische Person Verein
1. Definition
2. Beginn der Rechtsfähigkeit
3. Ende der Rechtsfähigkeit
4. Rechte des Vereins
5. Pflichten des Vereins
6. Haftung des Vereins
B. Die Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Leitungsorgan
3. Aufsichtsorgan
4. Rechnungsprüfer
5. Abschlussprüfer
6. Abwickler
C. Vorschriften über die Rechnungslegung
1. Das Drei-Stufen-Modell
2. Kleine Vereine
3. Mittlere Vereine
4. Große Vereine
D. Sonstiges
1. Minderheitenrechte
2. Fehlerhafte Beschlüsse
3. Streitschlichtung
4. Statuten

VI. Öffentlichrechtlicher Teil des Vereinsgesetz 2002
A. Neuer Instanzenzug
B. Das Vereinsregister
1. Das lokale Vereinsregister
2. Das zentrale Vereinsregister
3. Registerdaten
C. Datenschutz
D. Sonstiges
1. Gebühren
2. Strafbestimmungen

I. Vorwort

Das österreichische Vereinsrecht, dessen Grundlagen in den wesentlichen Zügen immer noch aus dem Jahr 1867 stammen, benötigte dringend eine Reform um den heutigen Gegebenheiten einer sich immer schneller entwickelnden Gesellschaft gerecht zu werden. Dies soll mit der Novelle zum Vereinsgesetz 1951 ermöglicht werden, wobei man vielfach nicht bemüht war neues Recht zu schaffen, sondern Gesetzeslücken zu füllen und Juristenkontroversen aufzulösen.

Dies ist gerade auf dem Gebiet des Vereinsrecht von höchster Bedeutung, da soziales Engagement und ehrenamtliche Initiativen der Unterstützung und Förderung des Gesetzgebers bedürfen. Dessen Aufgabe ist es hier die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit ein reibungsloses Funktionieren der Ver­eins­arbeit garantiert werden kann.

Ich habe mich entschlossen in diesem Semester eine Seminararbeit bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Rudolf Thienel zu verfassen, um mich in diese Materie des Besonderen Verwaltungsrechtes - das novellierte österreichische Vereinsrecht - vertiefen zu können.

Ein herzliches Dankeschön gilt an dieser Stelle Herrn Univ.-Prof. DDr. Günther Winkler, der in mir das Interesse für das öffentliche Recht in Österreich weckte. Als Verfasser dieser Arbeit bin ich auch Frau Mag. Karin HOLDHAUS (Kabinett/BMI) und Herrn SC Mag. Otto Prantl (Sektion V/BMI) zu Dank verpflichtet, die mir mit Hinter­grund­informationen und Anregungen nicht nur einmal aus einer scheinbaren Sackgasse geholfen haben.

Ich hoffe, mit dieser Arbeit einen ersten Einblick in die neue Rechtslage gewähren zu können, die zum Teil revolutionäre Neuigkeiten beinhaltet. Der Leser darf also gespannt sein.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II. Bedeutung des Vereinswesen

Dass das abgelaufene Jahr 2001 von der UNO zum Jahr der Freiwilligen erklärt worden ist, zeigt die Bedeutung der ehrenamtlichen Aktivitäten weltweit. Österreich stellt diesbezüglich mit seinen 106.3631 Vereinen (Stand 2001) keine Ausnahme dar. Aber nicht nur quantitativ sind die Vereine stark vertreten, auch qualitativ gesehen gibt es einige Vereine von beträchtlicher Größe und Einfluss.

A. Faktische Bedeutung

In diesem Zusammenhang seien vor allem der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB), der Österreichische Arbeiter und Angestellten Bund (ÖAAB) und der Österreichische Cartellverband (ÖCV) erwähnt um nur einige Vereine zu nennen, die in der Geschichte der zweiten Republik eine bedeutende Rolle in der politischen Landschaft eingenommen haben und dies zumindest teilweise immer noch tun.

Der überwiegende Teil der sportlichen Arbeit Österreichs wird im Rahmen ideeller Vereine geleistet. Angefangen von den populären Fußballklubs der Bundesliga - die im rechtlichen Sinn einen Verband darstellt - bis hin zu den gänz­lich unbekannten, winzigen Sportvereinen, die Randsportarten wie Fechten oder Capuera forcieren, findet sowohl der Breiten- als auch Spitzensport seine rechtliche Heimat großteils im Vereinsrecht. Der Alpen­verein, die Berg-, Flug- und Wasserrettung geben beredtes Zeugnis über die Vielseitigkeit des öster­rei­chi­schen Vereinsrechtes. So mag es auch nicht verwunden, dass viele wohltätige Gruppierun­gen, wie das Rote Kreuz, Teile der Caritas oder das Kinderhilfswerk, in Vereinsform organisiert sind.

Auch im Bereich der Interessenvertretung gibt es viele namhafte Vertreter wie den Verein für Kon­su­men­ten­in­for­ma­tion (VKI), den Österreichischen Automobil Motorrad und Touring Club (ÖAMTC) oder den Verein für Internet­be­nutzer Österreichs (vibe!at). Insgesamt erstreckt sich die weite Palette der Vereinszwecke von den Kamerad­schafts- über die Spar- und Wohltätigkeits- bis hin zu den Eltern-, Berufs- und Kulturvereinen. In Bezug auf die Unter­schiedlichkeit und Vielfalt der Vereine ist man fast versucht sich zur - zugegebenermaßen - untechnischen Aus­sage hinreißen zu lassen: „Es gibt nichts, was es nicht gibt!“

B. Grund- bzw. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Die eindrucksvolle Vereinslandschaft - kurz umrissen in Kapitel II.A - bedarf selbstverständlich einer ent­sprechen­den, gesetzlichen Grundlage, um sich derart vielfältig und gut zu entwickeln. Ob der weit reichenden Kon­se­quen­zen und Bedeutung für die Rechte und Freiheit des Einzelnen ist die Vereinsfreiheit in Österreich rechtlich durch die besondere Form des Verfassungsrecht s abgesichert. So garantiert Art 12 Staatsgrundgesetz (StGG) dem ein­zelnen Bürger „das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden“. Auf Grund von Art 10 Abs 1 Z 7 Bundes-Verfassungsgesetz 1920 (B-VG) ist die Angelegenheit des „Vereins- und Versammlungs­rechts“ Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Nicht zu vergessen ist Art 11 der Europäischen Menschen­rechts­konvention (EMRK), BGBl 1958/210, der ebenso wie die beiden anderen zitierten Bestimmungen im Verfassungsrang steht aber im Gegensatz zu Art 12 Staatsgrundgesetz kein Staatsbürgerrecht, sondern ein Menschenrecht ist. Deshalb steht das Vereins- und Versammlungsrecht nicht nur österreichischen Staatsbürgern zu, sondern jedem Menschen2.

Während die genannten Gesetzesstellen positive Aussagen zu den Trägern der Vereinsfreiheit und ihrer Umsetzung treffen, enthält der Staatsvertrag von Wien, BGBl 152/1955, drei wesentliche Verbote. Nämlich das Verbot von Organisationen:

- die den Anschluss an Deutschland verfolgen (Art 4 StV Wien),
- die die Rechte der kroatischen und slowenischen Minderheiten gefährden (Art 7 Z 5 StV Wien) und
- mit nationalsozialistischem Gedankengut (Art 9 StV Wien).

III. Überblick über die bisherige Rechtslage

Die alte Rechtslage besteht bis zum 30. Juni 2002, da am 1. Juli 2002 das neue Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl I 66/2002 in Kraft tritt.

A. Rechtsquellen

An einfachgesetzlichen Grundlagen ist vor allem das Vereinsgesetz 1951 (VerG 1951), BGBl 1951/233 zu nennen. Darüber hinaus finden sich aber auch im Parteiengesetz (ParteienG), BGBl 1974/404, im Sicher­heits­polizei­gesetz (SPG), BGBl 1991/566 und im Vereinspatent 1852, RGBl 1852/253 wesentliche, vereinsrechtliche Bestim­mun­gen. Das Vereinspatent 1852 gilt jedoch nur noch in sehr eingeschränktem Ausmaß, als es durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz (1. BRBG), BGBl 1999/191, aufgehoben wurde und ab dem 1.1.2000 nur noch für bestehende Vereine, die nach dieser Vorschrift errichtet worden sind, gilt3.

B. Wesentliche Merkmale des Vereinsgesetzes 1951

Das Vereinsgesetz 1951 bildet den Schwerpunkt des österreichischen Vereinsrechts. In seinem Regelungs­um­fang beschränkt es sich allerdings auf die öffentlich-rechtlichen Aspekte des Vereins und verliert über die recht­lichen Beziehungen des Vereins insbesondere zu seinen Mitgliedern oder Dritten kein Wort4.

C. Kritikpunkte des Vereinsgesetzes 1951

1. Keine Regelung des privaten Vereinsrechts

Die meisten der folgenden Kritikpunkte betreffen ungeklärte Ordnungsfragen des privaten Vereinsrechts. Obwohl der ideelle Verein die am meisten in Anspruch genommene Rechtsform des privaten Assoziations­wesens ist5, hat es der Gesetzgeber bis jetzt nicht für nötig erachtet, in diesem Bereich Klarheit zu schaffen. Das Resultat sind „ewige“ Theoriestreitigkeiten, die in der Praxis leider zu großer Rechtsunsicherheit führen.

2. Keine Definition des zentralen Begriffs „Verein“

Da für den zentralen Begriff des Vereinsrechts, nämlich den ideellen Verein keine Legaldefinition besteht, hat die hL folgende Definition entwickelt. Der ideelle Verein ist

- ein freiwilliger,
- auf Dauer angelegter,
- organisierter Zusammenschluss mehrerer Personen
- mit eigener Rechtspersönlichkeit
- zur Erreichung eines gesetzlich nicht verbotenen gemeinsamen Zwecks
- durch fortgesetzte Tätigkeit6.

Der ideelle Verein darf insbesondere nicht auf Gewinn berechnet sein (§ 2 VerG 1951). Bei der Beurteilung ob ein auf Gewinn gerichteter Verein oder ein ideeller Verein vorliegt, darf nicht von (Absichts-)Erklärungen, die beispielsweise in Statuten enthalten sein können, ausgegangen werden - vielmehr müssen die tatsächlichen Verhältnisse7 als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Bei dieser Entscheidung ist außerdem zu beachten, dass Vereinsstatuten im Zweifelsfalle als gesetzeskonform8 anzusehen und in weiterer Folge im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen sind9. Diese Vorgangsweise darf selbstverständlich nicht zur Umgehung zwingender Vorschriften des Vereinsrechts führen, denn auch bei einer derartigen Interpretation ist die Behörde weiterhin uneingeschränkt zur Anwendung der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet10.

Die Rechtsprechung ist bei der Frage, wann ein Verein auf Gewinn berechnet sei, unterschiedlicher Meinung, wo­bei sich hier zwei Tendenzen11 erkennen lassen. Auf der einen Seite steht der OGH12 mit seiner in früherer Zeit restriktiven An­sicht, dass der Verein nur dann ein ideeller ist, wenn die unternehmerische Tätigkeit der ideellen Zielsetzung untergeordnet ist13. Auf der an­deren Seite ist der Verfassungsgerichtshof mit seiner liberaleren Ansicht zu finden, die sogar eine Über­ord­nung der unternehmerischen Aspekte zulässt, sofern nur der Verein die erzielten Gewinne nicht auf die Mit­glie­der verteilt oder sonst einen Deckmantel für deren Erwerbs­tätig­keit bietet14. Die erwirtschafteten Mittel dürfen allerdings ausschließlich zur Erreichung der primären ideellen Ziele des Vereins herangezogen werden.

3. Zeitlich unklarer Beginn der Rechtsfähigkeit

Eine weitere, mittlerweile schon traditionelle, Kontroverse hat den Beginn der Rechtsfähigkeit von Vereinen zum Gegenstand. Auch hier haben sich im Laufe der Zeit – wiederum zwischen den Vertretern der Privatrechts auf der einen und Vertretern des öffentlichen Rechts auf der anderen Seite - unterschiedliche Ansichten entwickelt, die im Folgenden kurz vorgestellt werden sollen.

Die Zivilrechtslehre15, darunter auch der OGH16, legte die Disposition über den Beginn der Rechtsfähigkeit – ganz im Zeichen der Privat­auto­no­mie – nicht in die Hände der Verwaltungsbehörde, sondern in die Hände der Vereins­grün­der (damals als Pro­po­nenten bezeichnet), indem sie auf den Konstituierungsakt17 des Vereins abstellte. Die öffentlichrechtliche Lehrmeinung18, inklusive VwGH sah den Beginn der Rechts­fähig­keit aller­dings un­ab­hängig von einer nach außen in Vollzug gesetzten Bestellung von Vereinsorganen und machte den Zeitpunkt des Entstehens von der behördlichen Reak­tion respektive deren Unter­blei­ben abhängig. Da der Verein zwar einerseits von der zuständigen Behörde zu bewilligen war, anderer­seits aber nur aus gesetzlich festgelegten Gründen untersagt werden konnte, dh der Ermessens­spiel­raum der Behörde sehr begrenzt war, spricht man in diesem Zusammenhang auch vom modifizierten Normativsystem. Art 12 StGG schließt ein Konzessions­system aus19.

[...]


1 Quelle: Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/7.

2 Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1428.

3 Koziol in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I11 69.

4 Ginzinger in Bachmann/et al, Besonderes Verwaltungsrecht3 32.

5 Krejci in RdW 2001/226.

6 Ginzinger in Bachmann/et al, Besonderes Verwaltungsrecht3 33.

7 VfGH 1. 12. 1983, B 39/83 VfSlg 9879.

8 VfGH 18. 6. 1980, B 122/79 VfSlg 8844.

9 VfGH 14. 12. 1983, B 440/82 VfSlg 9589.

10 VfGH 1. 12. 1983, B 39/83 VfSlg 9879.

11 Zib in AnwBl 1988, 321.

12 OGH in SZ 56/161 bzw. OGH 15. 11. 1983, 5Ob668/81.

13 so auch Jud in ÖZW 1980, 33.

14 VfGH 29. 11. 1982, B 190/82 VfSlg 9566.

15 Aicher in Rummel, Kommentar zum ABGB I2 § 26 Rz 31; Ostheim in JBl 1964, 533ff; ders, Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im bürgerlichen Recht 256ff; ders, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 117ff.

16 so beispielsweise in der Entscheidung vom 8. 11. 2001, 6Ob188/01t.

17 OGH in SZ 63/156; OGH in SZ 66/101.

18 Fessler/Keller in Österreichisches Vereinsrecht8 69ff; Koja in JBl 1958, 496f; ders in JBl 1967, 592; Krejci in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 71ff; ders in ÖJT I/1m 159ff.

19 Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1429.

Excerpt out of 35 pages

Details

Title
Das neue Vereinsrecht - Bleibt alles anders?
College
University of Vienna  (Institut für Öffentliches Recht)
Grade
sehr gut
Author
Year
2002
Pages
35
Catalog Number
V9002
ISBN (eBook)
9783638158190
File size
635 KB
Language
German
Notes
Die Literaturangaben werden - entsprechend der Verfahrensweise bei wissenschaftlichen Aufsätzen - nicht in einem Verzeichnis aufgelistet, sondern in den Fußnoten angeben. Die Arbeit behandelt das österreichische Vereinsrecht.
Keywords
Vereinsrecht, Bleibt
Quote paper
Sebastian Reimer (Author), 2002, Das neue Vereinsrecht - Bleibt alles anders?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9002

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