Sinn und Zweck von Jugendstrafe

Ein Überblick über aktuelle Diskussionen und Überlegungen


Trabajo de Seminario, 2007

28 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Gliederung

Abkürzungen

I Einleitung

II Hauptteil
1. Jugendstrafrecht
1.1 Rechtliche Grundlagen
1.2 Sanktionsmöglichkeiten
1.2.1 Erziehungsmaßregeln
1.2.2 Zuchtmittel
1.2.3 Jugendstrafe
2. Jugendstrafvollzug
2.1 Bestandsaufnahme
3. Meinungen im Parlament

III Schluss

Anhang

Literaturliste

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Einleitung

Die folgende Arbeit setzt sich mit der Sanktionsmöglichkeit der Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht auseinander. Im §91 Abs.1 JGG ist festgehalten, dass Jugendliche zu einem „rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel“ angeregt werden sollen. Im Unterschied zum Strafvollzug bei Erwachsenen ist die Freiheitsstrafe bei jungen Straftätern/ Straftäterinnen keine ausschließliche Sanktion, sondern soll eine Hilfestellung für das weitere Leben geben. Es stellt sich die Frage, ob dies in einem sinnvollen Umfang geschieht und ob Jugendlichen in der Scheinwelt eines Gefängnisses wirklich der Wandel zu einem straffreien Leben beigebracht werden kann. In dieser Arbeit wird speziell auf Straftäter/innen eingegangen, die nach dem JGG verurteilt wurden und werden. Das sind grundsätzlich alle Jugendlichen zwischen 14 und 17. Zusätzlich werden Heranwachsende, also junge Erwachsene zwischen 18 und 20 in die Betrachtungen einbezogen, auf die wegen mangelnder Reife das Jugendstrafrecht angewandt wurde.

Um zu klären wie sinnvoll und notwendig Haftstrafen bei jungen Tätern sind, werden die Möglichkeiten der Sanktionen aufgezeigt. Darauf folgt ein Überblick in welchem Maße Freiheitsstrafen für Jugendliche ausgesprochen werden und wie die Situation in deutschen Gefängnissen aussieht – welche pädagogischen Möglichkeiten sind vorhanden, welche Nachteile werden befürchtet bzw. kann man bereits aufzeigen. Da derzeit auch über ein 2. JGGÄndG und Gesetze zur Regelung des Jugendstrafvollzuges nachgedacht wird, wird auch den unterschiedlichen Meinungen im Parlament Platz eingeräumt.

Untersucht werden hierbei ausschließlich vollzogene Freiheitsstrafen, kein offener Vollzug und auch keine Bewährungsstrafen. Es wird sich ausschließlich auf den Raum der Bundesrepublik Deutschland bezogen.

Diese Arbeit wird keine endgültige Antwort darauf geben, ob Jugendstrafen keine Anwendungen mehr finden oder deren Zahl und Einsatz höhere Bedeutung erhalten sollen. Vielmehr geht es darum einen Überblick über die verschiedenen Stellungnahmen zu erhalten und die Brisanz und Aktualität des Themas aufzuzeigen. Hierfür werden Sekundärliteratur und Statistiken ausgewertet.

II Hauptteil

1. Jugendstrafrecht

Im Folgenden werden die Grundlagen des Jugendstrafrechts behandelt, denn diese bilden wiederum die Grundlage für die folgende Diskussion zur Jugendstrafe.

1.1 Rechtliche Grundlagen

Die Unterscheidung in Erwachsenen- und Jugendstrafrecht ist notwendig, da das Verhalten in der Pubertät und der Zeit danach oft sehr episodenhaft ist und eine trotzige oder verzweifelte Reaktion auf etwas sein kann. Aus diesem Grund steht der Sühnegedanke nur bei Kapitalverbrechen wie Mord oder Totschlag im Vordergrund. Im Normalfall geht es um den Erziehungsgedanken, die Sozialisation bzw. Resozialisation des jugendlichen Straftäters. Von einem Jugendrichter/ einer Jugendrichterin wird somit mehr Pädagogik als Juristerei abverlangt, um die Integration des/ der Straffälligen in die Gesellschaft zu fördern und nicht durch zu harte, entwicklungsschädigende Strafen zu behindern. Der Jugendrichter/ die Jugendrichterin sollte erzieherisch zwar erfahren sein, jedoch sind Pädagogen/innen und Psychologen/innen zur Unterstützung am Strafprozess beteiligt.

Um die Jugendlichen zu schützen, werden ihre Strafsachen immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit und vor speziellen Jugendgerichten verhandelt.

Bei Jugendlichen, deren Taten zwischen dem 15. und dem 18. Lebensjahr geschehen sind, kann ausschließlich nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Bei besonders geringem Reifegrad kann auch von einer Verurteilung abgesehen werden. Zwischen dem 19. und dem 21. Lebensjahr gibt es die Möglichkeit nach Jugendstrafrecht zu verurteilen, aber auch nach Erwachsenenstrafrecht. Welches Strafgesetzbuch herangezogen wird, wird vom Reifegrad des Straftäters/ der Straftäterin abhängig gemacht. Werden die Taten sowohl zwischen dem 15. und dem 18. als auch zwischen dem 19. und dem 21. Lebensjahr begangen, so wird nach der Altersstufe verhandelt (Jugendliche/r oder Heranwachsende/r), in der die meisten Taten begangen wurden. Außerhalb der Grenzen gibt es aber keinen Spielraum, es ist bei einem/einer 13jährigen völlig egal, ob er/sie besonders reif ist und ein/e unreife/r 22jährige/r wird keine Chance auf die Verurteilung nach dem sanfteren Jugendstrafrecht haben.[1]

Die Tatbestände sind bei Jugend- und Erwachsenenstrafrecht die gleichen, nur die Folgen sind andere. So ist die Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen gleich. Dies wird nach der Mindeststrafe beurteilt. Alle Taten, die ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe haben, sind Verbrechen. Alles was mit Strafen unter einem Jahr verurteilt wird, ist ein Vergehen. Schärfungen, also besonders schwere Fälle, bzw. Minderungen, demnach minderschwere Fälle, werden außer Betracht gelassen.

Wird im Erwachsenenstrafrecht für ein Vergehen unter 6 Monaten Freiheitsstrafe gefordert, so gibt es im Jugendstrafrecht keine Möglichkeit, eine Jugendstrafe auszusprechen.

1.2 Sanktionsmöglichkeiten

Im Folgenden werden nun die Möglichkeiten der Sanktionen von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis hin zur Jugendstrafe vorgestellt.

1.2.1 Erziehungsmaßregeln

Die Erziehung soll zum Wohle des/ der Jugendlichen geschehen, auch wenn diese/r das im ersten Moment anders wahrnimmt. Die Möglichkeiten der Erziehungsmaßregeln sind in §§9 ff. JGG geregelt und gliedern sich in die Erteilung von Weisungen (§ 10 JGG), die Hilfe zur Erziehung (§12 Nr.1 JGG) und eine so genannte Heimerziehung bzw. der Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 12 Nr.2 JGG).[2]

Bei der Erteilung von Weisungen handelt es sich um „Gebote und Verbote“[3], die ausgesprochen werden. Diese können sich auf bestimmte Aufenthaltsorte beziehen, die gemieden werden müssen. Zudem hat der Richter/ die Richterin die Möglichkeit, Richtlinien für den Wohnort, die Schule bzw. die Ausbildung und den Umgang des/ der Jugendlichen vorzugeben. Hierbei kann zum Beispiel das Treffen mit Jugendlichen, die ebenfalls an den Verbrechen oder Vergehen beteiligt waren, verboten werden. Weisungen können auch bestimmte Forderungen stellen, wie zum Beispiel das Erbringen von Arbeitsleistungen, das Absolvieren eines Trainingskurses oder Verkehrsunterrichtes sowie einen Täter-Opfer Ausgleich. Zudem kann eine regelmäßige Betreuung auferlegt werden.

Damit Weisungen Erfolg haben, ist vor allem das Einverständnis des Täters und dessen Eltern notwendig.[4] Wenn diese keine Einsicht zeigen, können die Weisungen nicht bzw. schlecht umgesetzt werden und erbringen somit nicht den gewünschten Erfolg. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit bei Nichteinhaltung der Weisungen einen Ungehorsamsarrest zu verhängen.[5]

Neben den Weisungen gibt es, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit Hilfe zur Erziehung bereitzustellen. Dieser Erziehungsbeistand wird für gewöhnlich vom Jugendamt gestellt und die Zuständigkeit endet mit dem Eintritt in die Volljährigkeit, sofern nicht schon früher der gewünschte Erfolg eingetreten ist.

Sollte der einfache Beistand nicht reichen, gibt es die Möglichkeit Jugendliche im Heim unterzubringen. Diese sind nicht mehr wie früher geschlossen, sondern stellen eher eine Form betreuten Wohnens dar. Das Jugendamt entscheidet über die Unterkunft und die Art der Betreuung. Auch diese Betreuung endet mit der Volljährigkeit.

1.2.2 Zuchtmittel

Bei den Zuchtmitteln kommt zu dem Erziehungsgedanken das Ziel hinzu, dem Täter die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft klar zu machen.

Hierbei gibt es für den Richter/ die Richterin die Möglichkeit der Verwarnung (§§ 13 Abs. 2 Nr.1, 14 JGG). Dies ist eine förmliche Zurechtweisung durch den Richter/ die Richterin, die sowohl schriftlich als auch mündlich abgehalten werden kann.

Zudem ist es möglich, Auflagen zu erteilen (§§ 13 Abs. 2 Nr.2, 15 JGG). Diese bilden eine tatbezogene Sühneleistung, die bei Nichteinhaltung zum Jugendarrest führen kann. Solche Auflagen können Forderungen nach Wiedergutmachung oder eine Entschuldigung beim Opfer sein. Entschuldigungen werden aber ausschließlich in den Fällen gefordert, in denen das Opfer bereit ist, diese auch anzunehmen. Zudem gibt es Arbeitsleistungen und Geldstrafen.

Sollten Verwarnung oder Auflagen nicht reichen oder nicht eingehalten werden, so kann es auch zu einem Jugendarrest kommen (§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 16 JGG). Hierbei gibt es Freizeitarrest, der sich meist auf das Wochenende beschränkt, Kurzzeitarrest, welcher einen Zeitraum von 2-4 Tagen umfasst, oder Dauerarrest, welcher eine bis vier Wochen einschließt.

1.2.3 Jugendstrafe

Die härteste Sanktion in Deutschland ist sowohl im Erwachsenenstrafrecht, als auch im Jugendstrafrecht die Freiheitsstrafe. Im JGG bildet sie sogar die einzige wirkliche Kriminalstrafe und wird somit in das Führungszeugnis aufgenommen.[6]

Diese Strafe wird verhängt, „wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervor getreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist“ (§17 Abs. 2 JGG). Besonders hervorzuheben aus diesem Auszug ist die Tatsache, dass die schädlichen Neigungen nicht nur vorhanden sein, sondern sich auch in der Tat zeigen müssen.

§18 Abs.2 JGG regelt aber, dass auch bei Jugendstrafe der erzieherische Gedanke nicht aufgegeben werden darf.

Der Strafrahmen bei der Jugendstrafe umfasst bei Jugendlichen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Eine Erhöhung der Strafe auf 10 Jahre ist möglich, wenn bei der gleichen Tat eines/ einer Erwachsenen über 10 Jahre Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen wären.[7] Dies liegt, wie bereits erwähnt, bei schädlichen Neigungen vor. Diese zeigen sich durch eine verfestigte Fehlhaltung, bei der zu befürchten ist, dass weitere Straftaten folgen werden. Außerdem kann die Feststellung der Schwere der Schuld zu einer Höchststrafe führen.

2. Jugendstrafvollzug

2.1 Bestandsaufnahme

Derzeit gibt es in Deutschland vierundzwanzig selbstständig geführte Jugendanstalten und drei Anstalten mit eigener Jugendabteilung.[8] Laut dem Stand von 2006 verbüßen 6995 Verurteilte eine Jugendstrafe.[9]

Die rechtlichen Grundlagen des Jugendstrafvollzuges wurden bis zum Jahre 2006 in den §§ 91, 92, 110 und 115 JGG[10], §§ 94 – 101 StVollzG geregelt. Es gab somit kein eigenes Jugendstrafvollzugsgesetz. Dass eine gesetzliche Grundlage bis Ende 2007 geschaffen werden muss, entschied das Bundesverfassungsgericht am 31.05.2006. Die Föderalismusreform vom 01.09.2006 überschrieb den einzelnen Ländern diese Kompetenz. Bis Mitte April hatten fast alle Bundesländer Vorschläge angebracht. „Zwei Regelungsmodelle können dabei unterschieden werden: Einmal die Regelung des Jugendstrafvollzugs im Rahmen der Neuregelung der Gesamtmaterie Strafvollzug, d. h. in Form eines gesonderten Abschnitts oder besonderer Vorschriften (Hamburg) innerhalb eines allgemeinen Landesstrafvollzugsgesetzes (so bislang Bayern, Niedersachsen und Hamburg, demnächst vermutlich Sachsen). Zum anderen die Regelung des Jugendstrafvollzugs innerhalb eines eigenständigen Jugendstrafvollzugsgesetzes (Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und eine Gruppe von 9 Bundesländern, die einen einheitlichen Entwurf anstreben: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein).“[11] Hierbei gibt es bei den Ländern Unterschiede bei der Gewichtung von Resozialisierung des Betroffenen und dem Schutze der Allgemeinheit. Wie dies bei einigen Ländern geregelt wurde, ist im Anhang anhand einer Tabelle übersichtlich dargestellt worden.

[...]


[1] Böhm, Alexander : Einführung in das Jugendstrafrecht / von Alexander Böhm und Wolfgang Feuerhelm. - 4. Aufl.. – C.H. Beck: München : 2004. Seite 35.

[2] Vgl. Laubenthal, Klaus/ Baier, Helmut: Jugendstrafrecht; Springer: Berlin-Heidelberg 2006. S. 2007.

[3] Böhm, Alexander : Einführung in das Jugendstrafrecht / von Alexander Böhm und Wolfgang Feuerhelm. 4. Aufl., C.H. Beck: München : 2004. Seite 178.

[4] Ebd. S. 182.

[5] Albrecht, Peter-Alexis: Jugendstrafrecht, 2. Auflage., C.H. Beck: München 1993. S. 166.

[6] Böhm, Alexander : Einführung in das Jugendstrafrecht / von Alexander Böhm und Wolfgang Feuerhelm. 4. Aufl., C.H. Beck: München : 2004. Seite 217.

[7] Albrecht, Peter-Alexis/ Schüler- Springorum, Horst (Hrsg.): Jugendstrafe an Vierzehn- und Fünfzehnjährigen – Strukturen und Probleme; Wilhelm Fink Verlag: München 1983.

[8] http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/296/126103/ - Süddeutsche Zeitung vom 01.08.2007

[9] ebd.

[10] Die Reform des Jugendstrafvollzuges : ein analytischer Vergleich bisheriger Gesetzentwürfe sowie die Konzipierung eines eigenen Alternativentwurfes / Thomas Kreideweiß; Lang: Frankfurt am Main, Berlin [u.a.] 1993. (Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft ; 1400), S. 1.

[11] http://www.dvjj.de/download.php?id=691. Dünkel, Frieder/ Pörksen, Anke: Stand der Gesetzgebung zum Jugendstrafvollzug und erste Einschätzungen. 22.09.07

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Sinn und Zweck von Jugendstrafe
Subtítulo
Ein Überblick über aktuelle Diskussionen und Überlegungen
Universidad
Free University of Berlin  (Otto-Suhr -Institut)
Curso
Rolle des Strafrechts in Politik und Gesellschaft
Calificación
1,7
Autor
Año
2007
Páginas
28
No. de catálogo
V90196
ISBN (Ebook)
9783638044608
ISBN (Libro)
9783638941105
Tamaño de fichero
506 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sinn, Zweck, Jugendstrafe, Rolle, Strafrechts, Politik, Gesellschaft
Citar trabajo
Katrin Martin (Autor), 2007, Sinn und Zweck von Jugendstrafe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90196

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