Die folgende Arbeit befasst sich mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft und seiner Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensarten. Durch die ständige Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, wird es für den Gerichtshof immer anspruchsvoller eine einheitliche Rechtsprechung und -setzung im Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten. Der EuGH und das EuG entscheiden auf der Grundlage des Art. 220 EGV, „im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, über die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages“. Hierzu kommt dem EuGH nicht nur eine Rechtsprechende, sondern auch eine Rechtssetzende Rolle zu Teil, um das Gemeinschaftsrecht auszulegen. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit dem Rechtssystem der EG, dem Aufbau des Gerichtshofes, sowie den vier häufigsten Klagearten am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesen gehören das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV), das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226ff EGV), die Nichtigkeits- (Art. 230 EGV) und die Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV) . Als weiter Verfahrensarten sieht der EGV die Amtshaftungsklage (Art. 288 i.V.m. Art. 235 EGV), die Beamtenklage (Art. 236 EGV) und das Gutachtenverfahren (Art. 300 EGV) vor.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Das Rechtssystem der Europäischen Gemeinschaft
2.1 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
2.1.1. Personelle Zusammensetzung
2.1.1.1. Richter
2.1.1.2. Generalanwälte
2.1.2. Verwaltung und Organisation
2.1.3. Spruchkörper
2.2 Das Gericht erster Instanz
2.2.1. Personelle Zusammensetzung
2.2.2 Spruchkörper
2.3 Der EuGöD (Kammergericht)
3. Verfahrensarten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft
3.1 Vorabentscheidungsverfahren
3.2 Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226ff EGV
3.2.1. Aufsichtsklage der Kommission
3.2.2. Klage eines anderen Mitgliedstaates
3.3. Nichtigkeitsklage
3.4. Untätigkeitsklage
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die folgende Arbeit befasst sich mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft und seiner Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensarten. Durch die ständige Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, wird es für den Gerichtshof immer anspruchsvoller eine einheitliche Rechtsprechung und -setzung im Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten. Der EuGH und das EuG entscheiden auf der Grundlage des Art. 220 EGV, „im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, über die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages“. Hierzu kommt dem EuGH nicht nur eine Rechtsprechende, sondern auch eine Rechtssetzende Rolle zu Teil, um das Gemeinschaftsrecht auszulegen. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit dem Rechtssystem der EG, dem Aufbau des Gerichtshofes, sowie den vier häufigsten Klagearten am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesen gehören das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV), das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226ff EGV), die Nichtigkeits- (Art. 230 EGV) und die Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV)[1]. Als weiter Verfahrensarten sieht der EGV die Amtshaftungsklage (Art. 288 i.V.m. Art. 235 EGV), die Beamtenklage (Art. 236 EGV) und das Gutachtenverfahren (Art. 300 EGV) vor.
2. Das Rechtssystem der Europäischen Gemeinschaft
Die Gemeinschaftsmitglieder der EU sind selbständige und souveräne Staaten, das heißt jeder Mitgliedstaat hat eine eigene Verfassung. Dennoch können ihnen von der EU Bestimmungen auferlegt werden, die das eigene nat. Recht verdrängen. Dies funktioniert aber nur, weil sich die Staaten verpflichtet haben, (z.B. Deutschland im Art. 23 Grundgesetz) an der Entwicklung der EU mitzuwirken. Durch den Art. 23 GG hat Deutschland Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen, sodass das europäische Recht einen Anwendungsvorrang vor jedem nat. Recht (auch gegenüber der Verfassung) besitz. Es verpflichtet alle Organe und Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft. Die Gründungsverträge, sowie deren Anhänge und Protokolle und der Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992[2] bilden das so genannte primäre Gemeinschaftsrecht und werden auch als Verfassung der EU bezeichnet. Vereinbarungen die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten ausgehandelt werden, sind Rechtsakte des Primärrechts. Diese Vereinbarungen müssen von den einzelnen Regierungen ratifiziert werden, sodass sie die Form eines Vertrages implizieren. Für Änderungen dieser Verträge gilt das selbe, dafür sieht Art. 48 des EUV eine Regierungskonferenz vor, mithin können einzelne Mitgliedstatten oder die Kommission dem Rat Entwürfe zur Vertragsänderung vorlegen. Das sog. Sekundärrecht baut auf dem Primärrecht auf, und kann durch unterschiedliche Verfahren erlassen werden. Genannt in Art. 249 EGV werden Verordnungen, diese sind nach Verabschiedung für alle Mitgliedsstatten rechtlich verbindlich und benötigen keine Ratifizierung durch das einzelne Mitgliedstatten. Behörden und Organe müssen diese befolgen, selbst dann, wenn diese Verordnungen einem nat. Gesetz widersprechen. Des Weiteren gibt es Richtlinien, die von den einzelnen Mitgliedstaaten erst umgesetzt werden müssen, wobei der zeitliche Rahmen und das Ziel der Richtlinie genau vorgegeben werden. Dem Mitgliedsstaat steht es jedoch frei wie und mit welchen Mitteln er die Richtlinie umsetzt. Jeder Unionsbürger kann sich vor einem nat. Gericht auf diese Richtlinien berufen, auch wenn diese durch den Mitgliedstaat nicht rechtzeitig umgesetzt worden sind. Als nächstes Verfahren nennt Art. 249 EGV Entscheidungen oder Beschlüsse, dabei handelt es sich um rechtlich verbindliche Einzelfallfestlegungen durch den Ministerrat oder der Europäischen Kommission. Auch diese benötigen wiederum keine Umsetzung und sind vergleichbar dem Verwaltungsakt in der dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als letztes werden in Art. 249 EGV Empfehlungen und Stellungnahmen aufgeführt, diese sind lediglich Meinungsäußerungen der Organe, die jedoch nicht verbindlich sind. Die Rechtsprechung durch die EU-Gerichte umfasst Urteile von Streitsachen die diesen vorgelegt wurden. Primärrecht, Sekundärrecht und die Rechtsprechung der EU-Gerichte machen den sog. Aquis communautaire, den gemeinschaftlichen Besitzstand aus[3].
2.1 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
Das Organ der Gerichtshof, eines von insgesamt fünf Organen in der europäischen Gemeinschaft (Art. 7 EGV), umfasst drei Gerichte, auf die im Verlauf genauer eingegangen wird. Der Gerichtshof wurde bereits 1952 durch den EGKS-Vertrag[4] ins Leben gerufen. Der EuGH hat in der Europäischen Gemeinschaft die Aufgabe sicherzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht, sowohl das primäre wie auch das sekundäre, in allen Mitgliedsstaaten der EG gleich ausgelegt und angewandt wird. Er sorgt dafür das nat. Gerichte nicht unterschiedlich zu gleichen Fragestellungen mit EU-Rechtlichen Bezügen urteilen, sodass eine Rechtseinheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsauslegung unter den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gewährleistet wird. Des Weiteren hat der Gerichtshof Sorge zu tragen, dass sich die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft an die Rechtsvorschriften der EG halten. Der Gerichtshof entscheidet in Angelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen, Unternehmen und Privatpersonen untereinander in gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen. Zum 01.09.1989 wurde der Gerichtshof erster Instanz (EuG) - zur Sicherung des Rechtsschutzes, durch die zu dieser Zeit hohe Arbeitsbelastung des EuGH - dem EuGH per Beschluss[5] beigeordnet. Nach in Kraft treten des Vertrages von Nizza zum 01. Februar 2003[6], wurde der EuG im Art. 225 EGV als eigenständige Institution verankert. Als weiteres und bis dato einziges [spezialgerichtliches] Kammergericht wurde mit Ratbeschluss vom 2.11.2004[7] das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (EuGöD) beschlossen, dass zum 26.04.2006 sein erstes Urteil fällte. Das Gericht soll in Streitigkeiten zum öffentlichen Dienst in der Europäischen Union entscheiden. Der Gerichtshof ist ein ständiges Gericht gem. Art. 15 EuGH-Satzung[8].
2.1.1. Personelle Zusammensetzung
Am EuGH gibt es zwei Gruppen von Mitgliedern, die für die rechtlichen Entscheidungsfindungen verantwortlich sind. In den folgenden Kapiteln wird auf diese zwei Mitgliedergruppen eingegangen.
2.1.1.1. Richter
Die Richter am EuGH haben eine, entgegen den Generalanwälten, typische Rechtssprechende Aufgabe. Die Anzahl der zu besetzenden Richterstellen am EuGH wird gem. Art. 221 Abs. 1 EGV durch die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäschen Gemeinschaft determiniert. Demnach stellt jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft einen Richter, seit dem 01. Januar 2007 ist der EuGH nun mehr mit siebenundzwanzig Richtern besetzt. Das der jeweils ernannte Richter auch die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates vorweisen muss, geht aus Art. 221 EGV nicht hervor, sodass hier lediglich das Vorschlagsrecht der jeweiligen Regierung gemeint ist. Die gängige Praxis zeigt dagegen, dass die Richter auch die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates besitzen, der Sie vorgeschlagen hat.
Die persönlichen Vorraussetzungen, sowie die Amtszeit der Richter finden sich im Art. 223 EGV. Als Richter werden Personen ausgewählt, die „(...)jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannter hervorragender Befähigung sind“[9]. Im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten, werden die Richter für eine Amtszeit von jeweils 6 Jahren ernannt, wobei nach Art. 223 Abs. 2 EGV die Richterstellen alle 3 Jahre neu besetzt werden, um eine Stetigkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten. In Art. 9 Abs. 1 der EuGH-Satzung steht die Neubesetzung, die abwechselnd dreizehn und vierzehn beträgt. Eine Wiederernennung der Richter ist zulässig (Art. 223 Abs. 4 EGV).
Um die völlige Unabhängigkeit der Richter zu gewährleisten unterliegen die Richter des EuGH keiner Gerichtsbarkeit und genießen Immunität (Art 3 EU-Protokoll), denn trotz der Ernennung durch eine Mitgliedstaat, vertreten die Richter diesen am EuGH nicht, sondern sind in ihrer Rechtsprechung frei. Es ist ihnen grds. untersagt anderen politischen Ämter oder Berufstätigkeiten nachzugehen (Art. 4 EU-Protokoll). Jeder Richter hat zur Unterstützung drei Referenten, die mit dem Richter jeweils ein Kabinett bilden[10].
2.1.1.2. Generalanwälte
Die Generalanwälte am EuGH nehmen lediglich eine unterstützende Berichterstatter-funktion wahr[11]. Die Anzahl der Generalanwälte ist im Art. 222 Abs. 1 EGV geregelt und umfasst derzeit acht Generalanwälte, wobei die Anzahl der Generalanwälte jederzeit durch Ratsbeschluss geändert werden kann. Fünf der acht Generalanwälte stellen die Regierungen Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und England, die restlichen Generalanwälte kommen aus den übrigen Mitgliedstaaten. Die Ernennungsvorrausetzungen und die Amtszeit der Generalanwälte sind identisch mit denen der Richter am EuGH, denn sie finden sich im gleichen Wortlaut des Art. 223 EGV. Lediglich das Neubesetzungsverhältnis unterscheidet sich von dem der Richter (Art. 9 Abs. 2 EuGH-Satzung) und liegt hier alle drei Jahre bei vier und vier. Die Generalänwälte unterbreiten, im jeweiligen Verfahren, dem Gerichtshof nach der mündlichen Verhandlung einen begründeten Schlussantrag inkl. eines Entscheidungsvorschlages, an den der Gerichtshof jedoch nicht gebunden ist. Die Generalanwälte agieren als Mitglieder des Gerichtshofs, ohne jedoch dem Spruchkörper anzugehören. Dem Generalanwalt steht lediglich ein Anhörungsrecht zu[12]. Die Stellung der Generalanwälte gibt es in der dt. Gerichtsbarkeit nicht. Sie sind nicht zu verwechseln mit den Staatsanwälten (gem. §122 DRiG, §§ 160ff. StPO) in Deutschland, die eine Partei vertreten, sondern Sie fungieren als unabhängige Berater der entscheidenden Richter, was durch die Vorraussetzungen in Art. 223 EGV (Unabhängig und Unparteiisch) verdeutlich wird. Für die Dauer eines Jahres wird ein Erster Generalanwalt vom Gerichtshof bestimmt (Art. 10 § 1 EuGH-VerfO), welcher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Dieser ist zuständig für die Rechtssachenverteilung an die übrigen Generalanwälte[13].
2.1.2. Verwaltung und Organisation
Der Gerichtshof setzt sich aus den Kanzleien (jedes Gericht hat eine eigene), die u.a verantwortlich für die Führung des Register sind, in das alle Verfahrensunterlagen eingetragen werden, und den folgenden Dienststellen zusammen: Dolmetscherabteilung, Presse & Information, Protokoll & Besuche, Bibliothek, Wissenschaftlicher Dienst & Dokumentation, Übersetzung (Sprachendienst). Neben dem Präsidenten, dem Kanzler und den Kanzleimitgliedern bestehen die Dienststellen aus weiteren Verwaltungspersonen, im Art. 12 EuGH-Satzung als „sonstige Bedienstete und Beamte“ bezeichnet. Im gegenseitigen einvernehmen legen der Präsident EuGH und der Präsident EuG fest, welche Beamte beiden Gerichten zur Verfügung stehen (Art. 52 EuGH-Satzung). Besonders zu erwähnen ist hier die Direktion Übersetzung bzw. Sprachendienst (so bezeichnet in Art. 22 VerfO-EuGH) als größte Dienststelle, die mit 796 Mitarbeitern (Stand: 2006) ca. 45% des gesamten Personals am Gerichtshof ausmacht. Da der Kläger die Amtssprache aus derzeit 21 Amtssprachen wählen kann, und die Texte in verschieden Sprachen übersetzt werden müssen, kommt die Direktion somit auf ca. 700.000 Seiten pro Jahr.[14]
Der Präsident, der jedes Mal nach Neubesetzung der Richterstellen am EuGH gewählt wird (Art.7 § 1 VerfO-EuGH), „leitet die Rechtsprechende Tätigkeit und Verwaltung des Gerichtshofes“ und „führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen“ (Art 8. VerfO-EuGH). Der Präsident ist für die Zuweisung der Rechtssachen an die einzelnen Kammern zuständig[15].
Der Kanzler wird vom Gerichtshof für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (Art. 223 V EGV / Art. 12 § 1, 4 VerfO-EuGH), wobei auch hier eine Wiederernennung zulässig ist. Der Kanzler ist u.a. für den Ablauf des Tagesgeschäftes zuständig, sodass man Ihn auch als Generalsekretär des Gerichtshofes bezeichnen kann. Er ist unter Aufsicht des Präsidenten zuständig für die Leitung der Dienststellen und der Kanzlei[16].
2.1.3. Spruchkörper
Der Gerichtshof hat die Möglichkeit unter drei verschiedenen Spruchkörpern zu tagen. Die Besetzung und Zuständigkeit der einzelnen Spruchkörper des Gerichtshofes, sind in den Art. 11 a – Art. 11e VerfO-EuGH und im Art. 16 EuGH-Satzung abschließend aufgezählt.
Demzufolge kann der Gerichtshof als Plenum (Art. 16 Abs. 4 EuGH-Satzung / Art. 11a VerfO-EuGH) tagen, d.h. „mit sämtlichen Richtern“, wenn die in Art. 16 Abs. 4 EuGH-Satzung genannten Voraussetzungen aus dem EGV oder EAGV vorliegen oder gem. Art. 16 Abs. 5 EuGH-Satzung eine eingerichtete Dreier- oder Fünfer-Kammer der Auffassung ist, dass die Rechtssache von besonderer Bedeutung ist und diese Rechtssache an das Plenum verweist. Eine Plenumsentscheidung impliziert nur dann Gültigkeit, wenn mind. fünfzehn Richter bei der Entscheidung anwesend sind (Art. 17 Abs. 4 EuGH-Satzung).
Als nächstes kann der Gerichtshof als „Große Kammer mit dreizehn Richtern“ (Art. 16 Abs. 2 EuGH-Satzung / Art. 11b § 1 VerfO-EuGH) tagen. Als Große Kammer tagt der Gerichtshof, wenn ein beteiligter Mitgliedstaat oder ein beteiligtes Gemeinschaftsorgan dieses beantragt (Art. 16 Abs. 3 EuGH-Satzung). Besetz werden muss die Kammer mit dem Präsidenten des Gerichtshofes, den einzelnen Kammerpräsidenten der Fünfer-Kammern, dem Berichterstatter und die gem. Liste der übrigen Richter benötigten Richter um die Anzahl dreizehn zu erreichen (Art. 11b §1, §2 VerfO-EuGH). Die Entscheidung der Großen Kammer ist nur gültig, wenn mind. neun der dreizehn Richter anwesend sind (Art. 17 Abs. EuGH-Satzung)[17].
Die meisten Entscheidungen beim Europäischen Gerichtshof werden von den sog. Dreier- bzw. Fünfer-Kammern (Art. 11c VerfO-EuGH) gefällt[18]. Die Kammern sind mit dem Kammerpräsident, dem Berichterstatter und mit den jeweiligen Richtern der in Art. 11 c §2 VerfO-EuGH genannten Liste (diese wird genauso erstellt wie die in Art. 11 b §2 VerfO-EuGH beschriebene) benannten Richtern besetzt, um auf die jeweilige Anzahl (drei bzw. fünf) zu kommen. Die Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht[19].
[...]
[1] http://europa.eu/institutions/inst/justice/index_de.htm
[2] ABl. Nr. C 191 S.1, zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2, 3, Art. 18 Abs. 3 EU-Beitrittsakte 2005 v.
25.04.2005 (ABl. Nr. L 157 S.203)
[3] Vgl. http://www.bundesregierung.de/nn_103576/Content/DE/Artikel/2001__2005/2005/10/2005-10-31-das
gemeinschaftsrecht-der-eu.html
[4] Vertrag von Paris vom 18. April 1951
[5] Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
[6] ABl. EG C 80/1
[7] ABl. Nr. L 333/7 der EU vom 9.11.2004
[9] Art. 223 Abs. 1 EGV
[10] Vgl. Pechstein, EU-/EG-Verfahrensrecht, 3. Auflage 2007, S. 52
[11] Vgl. Lenz, EuZW 1993, S.10,12
[12] Vgl. Hatje, EuZW 2001, S. 143, 171
[13] Vgl. Pechstein, EU-/EG-Verfahrensrecht, 3. Auflage 2007, S. 54
[14] Vgl. http://curia.europa.eu/de/instit/presentationfr/index_tfp.htm
[15] Vgl. Pechstein, EU-/EG-Verfahrensrecht, 3. Auflage 2007, S. 55
[16] Vgl. Rengeling/Middeke/ Gellermann, Handbuch des Rechtschutzes in der Europäischen Union, 2. Auflage
2003, S. 28
[17] Vgl. Pechstein, EU-/EG-Verfahrensrecht, 3. Auflage 2007, S. 56
[18] Vgl. Rechtsprechungsstatistik Gerichtshof 2006, Spruchkörper (2000 – 2006), S. 88
[19] Vgl. Pechstein, EU-/EG-Verfahrensrecht, 3. Auflage 2007, S. 57
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