Anstellung oder Verbeamtung. Eine kritische Analyse unter Berücksichtigung der Altersvorsorge


Thèse de Bachelor, 2017

29 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsdefinitionen
2.1. Rechte und Pflichten
2.2. Besoldung/Pension versus Entlohnung/Rente

3. Lebenszyklusmodell
3.1. Modell
3.2. Beamter
3.3. Angestellter
3.4. Sensibilitätsanalyse

4. Resümee
4.1. Zusammenfassung
4.2. Kritik
4.3. Ausblick

II. Literaturverzeichnis

III. Rechtsquellenverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Schuljahr 2015/2016 ließen sich 152.519 Lehrpersonen an nordrhein-westfälischen Schulen dem Berufsbeamtentum zuordnen. Demgegenüber standen im vergangenen Schuljahr 39.320 angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst, darunter befristete und unbefristete Lehrkräfte mit Bezahlung nach TV-L. Somit stellen die nordrhein-westfälischen Staatsbeamten aktuell einen Anteil von 78,3% und die Angestellten von 20,2%, die fehlenden 1,5% gehören zur Minderheit ohne Tarifvertrag. (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2016 a, S. 53) Diese Berufsgruppe steht exemplarisch für den analytischen Vergleich des Beschäftigungsverhältnisses eines Beamten und eines Angestellten. Mit der rechtlichen Statusgruppen-unterscheidung besitzt Deutschland ein Unikat in der Welt, denn nirgendwo anders gibt es diesen Klassenunterschied bei Lehrkräften trotz qualitativ simultaner Arbeit. Auch unter den einzelnen Bundesländern existieren hier Unterschiede. In Berlin z.B. ist die Neuverbeamtung der Lehrkräfte im Gegensatz zu NRW komplett abgeschafft (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, 2016, S.12). Diese Bachelorarbeit orientiert sich jedoch am Beispiel von NRW.

Auswirkungen hat die Statusgruppenspaltung vor allem auf die Einkommensverhältnisse und die Altersvorsorge, weswegen es das Ziel der Arbeit ist, einen Überblick über das Besoldungs- und Entlohnungssystem zu bekommen und deren Differenzen zu extrahieren. Insbesondere auf die unterschiedliche Situation bei der Altersvorsorge soll der Fokus gelegt werden, da diese in der Öffentlichkeit oft zu kontroversen Diskussionen aufgrund der scheinbar existierenden Diskriminierung seitens der Angestellten führt. So stellt diese Arbeit im Kapitel 2 eine grundlegende Definition anhand der Rechte und Pflichten der beiden Gruppierungen sowie die Parameter, die deren Einkommen und Ruhegehalt beeinflussen, heraus. Kapitel 3 befasst sich anschließend mit einem hypothetischen Lebenszyklusmodell nebst Sensibilitätsanalyse, das mithilfe der Kapitalwertmethode darüber Aufschluss geben soll, welches Beschäftigungsverhältnis die optimale Arbeitskraft-investition darstellt. Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in dieser Bachelorarbeit ausschließlich das generische Maskulinum verwendet. Dessen Gebrauch soll als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

2. Begriffsdefinitionen

2.1 Rechte und Pflichten

Um als Lehrperson in NRW Beamter werden zu können, müssen bestimmte fachliche, pädagogische und persönliche Voraussetzungen erfüllt werden. Liegen diese Prämissen nicht vor, erfolgt eine Anstellung im Tarifbeschäftigten-verhältnis (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2016 c, S.1). Da eine selbstverwaltende Schule als Institution mit Vertragshoheit nicht existiert, richten sich die Rechte und Pflichten bei den Beamten nach dem Gesetz und die der Angestellten nach einem Tarifvertrag (vgl. Richter, 2006, S.117). Pädagogen sind an diese allgemeinen rechtlichen Gegebenheiten gebunden, da es kein spezielles „Lehrerbeamtenrecht oder Lehrerangestelltenrecht“ gibt (Richter, 2006, S.120).

Im weiteren Verlauf wird sich der analoge Vergleich auf den Lehrer als Beamten auf Lebenszeit und den Lehrer im Angestelltenstatus begrenzen.

Laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unterliegen Beamte einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und sind somit dazu befugt, auf Dauer hoheitsrechtliche Aufgaben auszuüben (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG). Sieht man diese hoheitsrechtlichen Befugnisse in Verbindung mit der Ausübung staatlicher Gewalt, ist die funktionale Differenzierung des Dienstverhältnisses eines Lehrbeauftragten als abstrus anzusehen, da beide Statusgruppen qualitativ und quantitativ die gleichen Aufgaben und Funktionen besitzen. Trotz der homogenen Arbeitsweise gelten für beide jedoch zum großen Teil heterogene Rechte und Pflichten.

Zu einer der Pflichten eines Staatsbeamten, die besonders das Schulleben betreffen, gehört unter anderem das Streikverbot, welches im bereits oben erwähnten Treueverhältnis (vgl. § 4 BBG) verankert ist und das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes einschränkt (vgl. Dürr, 2005, S. 88). Gäbe es diese Untersagung nicht, wäre ein laufender Schulbetrieb während einer Arbeitsniederlegung z.B. aufgrund neuer Gehaltsverhandlungen nicht möglich.

Ein weiterer gesetzlich fixierter Grundsatz ist derjenige der parteipolitischen Neutralität sowie das Bekennen zur demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (vgl. § 60 Abs. 1 BBG). So können Lehrer zwar im Unterricht ihre politische Meinung kundgeben, dürfen sie ihren Schülern jedoch nicht aufdrängen und müssen im Gegenzug andere Auffassungen ebenso akzeptieren (vgl. Avenarius, 2005, S.147). Diese politische Eingrenzung des Beamten tangiert jedoch partiell die für jeden Deutschen geltende Meinungs-freiheit laut Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes. Wird eine dieser Pflichten oder eine andere, die den §§ 60-86 des BBG zu entnehmen sind, schuldhaft verletzt, kann dies schlimmstenfalls zu einem Disziplinarverfahren und demzufolge zu einer Entlassung führen (vgl. § 77 Abs. 1 BBG). Ansonsten genießt der Lehrer als Staatsbeamter einen großzügigen Schutz gegen eine Entlassung nach BBG § 31 Abs. 1. Außerdem ist die Verbeamtung auf Lebenszeit mit dem Alimentationsprinzip (Altersversorgung) verknüpft, sowie mit einem lebenslangen Fürsorge- und Schutzanspruch gegen den Dienstherrn für den Beamten und dessen Familie (vgl. Bundesministerium des Inneren, 2006, S.41).

Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Sinne des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) sind in einem privatrechtlichen Arbeits-verhältnis beschäftigt, so dass für sie alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2007, S.1). Zu einer dieser Bestimmungen gehört u.a. das Streikrecht, welches ihnen im Gegensatz zu ihren verbeamteten Kollegen eingeräumt wird. Die Arbeitsniederlegungen dürfen inhaltlich allerdings nur Tarifverhandlungen und die Gestaltung von Arbeitsbedingungen betreffen. (vgl. Bundesministerium des Inneren, 2006, S.41)

Die verbeamteten Lehrer sind zwar mit zuvor genannten Obliegenheiten dem Staat zur Treue verpflichtet, werden aber dahingegen auch steuerlich besser dargestellt als die tarifbeschäftigten Kollegen. Diese erhalten zwar nominal ein höheres Grundgehalt, müssen damit aufgrund der Steuerprogression indes tiefer ins Portemonnaie greifen als die Beamten. Hier räumt der Staat den Beamten somit trotz der zahlreichen rechtlichen Einschränkungen ein finanzielles Privileg ein, welches im Kapitel 2.2 noch näher untersucht wird.

2.2 Besoldung/Pension versus Entlohnung/Rente

Die Berufsgruppe des Lehrers in Deutschland befindet sich, insbesondere was das Entgelt bei Tarifbeschäftigten bzw. die Besoldung der Beamten und die Altersvorsorge betrifft, in einem Spannungsfeld. Denn gerade hier existieren die größten und am häufigsten diskutierten Differenzen.

Bei einer verbeamteten Lehrkraft z.B. fallen die Beiträge für die Renten-versicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung aufgrund eines fehlenden Arbeitsplatzrisikos weg. Die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge werden durch die private Krankenversicherung ersetzt, in welcher jedoch der gleiche Pflegeversicherungsanteil wie bei den angestellten Pädagogen inbegriffen ist (vgl. Verband der privaten Krankenversicherung e.V., 2016, S.3). Somit müssen die Beamten das Sozialversicherungssystem in Deutschland nicht mit tragen, wohingegen die tarifbeschäftigten Pädagogen mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen ihr Nettoeinkommen unter das Niveau ihrer verbeamteten Kollegen senken (vgl. Weilepp, 1994, S.492). Beiden Dienstverhältnissen liegen unterschiedliche Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen vor. Die Besoldungseinstufung der Lehrkräfte mit Beamtenstatus verteilt sich auf drei Gruppen: A12 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, A13 für Sonderpädagogen und schließlich die höchste Besoldungsgruppe mit A13 plus Zulage für einen Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder an Berufskollegs. Schulleitungen werden nach einer anderen höheren Besoldungsgruppierung bezahlt. Das Grundgehalt steigt anhand von Erfahrungsstufen kontinuierlich nach jeweils einigen Jahren an. Zurzeit liegt z.B. das Einstiegsgrundgehalt der Gruppe A12 bei 3.302,16€ pro Monat und erreicht die höchste Stufe nach 24 Jahren mit einer Summe von 4393,50€ nach aktueller Besoldungsskala. Der für die Pension bedeutende ruhegehaltfähige Dienstbezug besteht somit u.a. aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag, vermögenswirksamen Leistungen und einer jährlichen Sonderzulage in Höhe von 30% der jeweiligen Dezemberbesoldung. (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2016 b, S.1-3) Diese zusätzliche Zahlung im Dezember wird ab dem 01.01.2017 anteilig auf alle 12 Monate aufgeteilt und fließt somit direkt in das Grundgehalt mit ein (vgl. § 91 Abs. 9 DRModG NRW). Des Weiteren steht den Staatsbediensteten natürlich auch noch ebenso wie den Tarifbeschäftigten pro Kind das gesetzliche vom Einkommen unabhängige Kindergeld zu.

Die Komponente Grundgehalt basiert auf verschiedenen Erfahrungsstufen, die im Abstand von ein paar Jahren unabhängig vom Lebensalter ansteigen. Der Familienzuschlag differenziert sich in einen ehegatten- und einen kinder-bezogenen Anteil. (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2016 b, S.2) Der kinderbezogene Familienzuschlag wird parallel zum Kindergeld, welches einem Elternteil nach dem Bundeskindergeld-gesetz zusteht, entrichtet (vgl. § 43 Abs. 2 DRModG NRW).

Die Lehrer, die dem TV-L unterliegen, werden nach TV-EntgO-L, dem Tarifvertrag für die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder, entlohnt. Die Entgeltgruppen sind mit E11, E13 und E13 plus Zulage ähnlich eingeteilt wie die der verbeamteten Kollegen. Das Entgelt ergibt sich letztendlich aus einer Stufenzuordnung: nach einer bestimmten Anzahl an Jahren Berufserfahrung steigt der Bruttolohn. Die höchste Gehaltsstufe wird bereits nach zehn Jahren mit einem Betrag von derzeit 4.515,70€ erreicht, begonnen wird jedoch mit 3.046,59€ monatlich. Des Weiteren gibt es pro anno eine Sonderzahlung in Höhe von 50% des Grundgehalts bei Entgeltstufe E13 und E13 plus Zulage, sowie 80% bei Stufe E11. Im Gegensatz zu den Beamten bleiben andere Faktoren wie z.B. die Anzahl der Kinder unberücksichtigt. (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2016 c, S.2-5) Eine Gemeinsamkeit bei den Zusatzbezügen sind die vermögenswirksamen Leistungen, denn auch tarifbeschäftigte Lehrer erhalten, wie ihre verbeamteten Kollegen, diese in Höhe von 6,65€ pro Kalendermonat (vgl. § 80 Abs. 4 DRModG NRW).

Von dem Bruttoentgelt werden noch nach aktuellem Stand 7,3% plus ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,1% für die gesetzliche Kranken-versicherung, sowie 1,175% plus 0,25% Beitragszuschlag für Kinderlose für die Pflegeversicherung, 9,35% Rentenversicherung und 1,5% Arbeitslosen-versicherung abgezogen (vgl. Deutsche Rentenversicherung, 2016 a, S.8-10). Zusätzlich verringert sich die Summe um einen monatlichen Betriebsrenten-beitrag von 1,44% (vgl. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, 2016 a, S.4).

Ebenso wie im aktiven Berufsleben werden die Lehrkräfte auch nach dem Ausscheiden aus dem Lehrerberuf finanziell unterschiedlich versorgt. Das Beamtenruhegeld wird nicht wie bei den angestellten Lehrern Rente genannt, sondern als Pension bezeichnet und richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Das Ruhegehalt wird nach § 4 Abs. 1 des BeamtVG erst eingeräumt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Beamtenverhältnis absolviert wurde, diese zählt vom ersten Tag der Ernennung an. Nach § 14 des BeamtVG wird dem verbeamteten Lehrer pro Dienstjahr in Vollzeit 1,79375% des ruhegehaltfähigen Bruttobezugs angerechnet, jedoch kann er insgesamt in der Altersvorsorge mit maximal 71,75% und minimal 35% davon kalkulieren. Etwaige Kürzungen um 3,6% sind laut § 4 Abs. 3 des BeamtVG beim in Pension versetzen vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, vor Erreichen der gesetzlichen Altersvorsorge oder bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall zu tätigen. Pädagogen im Beamtenverhältnis, die während dieser Zeit eine Pause für die Erziehung ihrer Kinder gemacht haben, werden nach § 50a des BeamtVG 36 Monate als Kindererziehungszeit pro Kind angerechnet. Aufgrund dessen, dass sich die Beamtenpension nach den letzten Dienstbezügen richtet, die laut des Besoldungsschemas alle paar Jahre kontinuierlich ansteigen, besteht hier ein Vorteil gegenüber den Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis. Denn deren Rente wird der Durchschnitts-verdienst im kompletten Berufsleben zugrunde gelegt. Verbeamtete Lehrer werden zwar von ihren angestellten Kollegen zügig beim Bruttogrundgehalt eingeholt, genießen jedoch wiederum das Privileg, aufgrund dieses nominalen Unterschieds eine niedrigere Bemessungsgrundlage für den Einkommens-steuersatz aufzuweisen. Weitere Vorteile sind mit dem Alimentationsprinzip verknüpft; so stehen den Angehörigen eines Verstorbenen u.a. nach den §§ 18-19 und § 23 des BeamtVG Sterbe-, Witwen-/Witwer- und Waisengeld zu.

Diese Vorzüge sind im TV-L nicht verankert. Deren Angehörige müssen auf die drei Säulen der Altersversorgung bauen: „die gesetzliche Rentenversicherung, die Zusatzversorgung und die steuerlich geförderte private kapitalgedeckte Altersvorsorge“ (vgl. Bundesministerium des Inneren, 2006, S.107). Ein Lehrer im Angestelltenverhältnis zahlt wie jeder Arbeitnehmer im privaten Arbeitssektor auch monatliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenbezüge hieraus orientieren sich später am Durchschnittsgehalt aller Versicherten und werden jährlich angepasst, dies ist auch als dynamische Rente bekannt (vgl. Bundesministerium des Inneren, 2006, S.107). Dieses Durchschnittsentgelt kann sich jedoch jährlich u.a. aufgrund aktueller politischer Entscheidungen oder konjunktureller Veränderungen anders entwickeln und steigt somit nicht kontinuierlich an wie die Pensionen der verbeamteten Pädagogen – im Gegenteil - es kann auch sinken. Ebenso wie bei der Beamtenpension wird auch den tarifbeschäftigten Lehrern die Rente um 0,3% pro Monat, höchstens jedoch in summa 10,8% abgeschlagen, sofern sie diese eher in Anspruch nehmen wollen (vgl. Bundesministerium des Inneren, 2006, S.100). Die zweite Säule, die die Versorgung der Angestellten im öffentlichen Dienst im Alter sicherstellt, ist die oben bereits erwähnte freiwillige Zusatzversorgung. Diese ist an die Betriebsrentensysteme in der freien Wirtschaft angelehnt und wird mithilfe eines versicherungsmathematischen Punktemodells errechnet, welches auf Basis des individuellen Jahres-einkommens eine bestimmte Anzahl an Versorgungspunkten gutschreibt. Die Zusatzversorgung wird somit als die Rendite definiert, die sich aus der Anlage von 4% des Bruttoentgelts am Kapitalmarkt ergeben würde. (vgl. Bundes-ministerium des Inneren, 2006, S.108) Die dritte Ebene ist die der freiwilligen privaten Alterssicherung; hier sind z.B. Sparkonten, die Riesterrente oder auch Lebensversicherungen eingebettet.

Unter dem Aspekt des fortlaufenden demographischen Wandels in Richtung Alterung der Gesellschaft und der damit verbundenen wachsenden Altersarmut wird es in Zukunft jedoch schwieriger die Pensionslasten der Beamten zu tragen. Hier wiegt vor allem die Gegebenheit der fehlenden Rentenversicherungsbeiträge der Beamten ins Gewicht. Jedoch muss dem entgegnet werden, dass deren private Krankenversicherungsbeiträge auch höheren Schwankungen ausgesetzt sind, da die Höhe abhängig von Risiken, wie Alter und Gesundheitszustand ist (vgl. Schradin, Univ.-Prof Dr. Heinrich et al., 2006, S.12). Des Weiteren ist insbesondere mit Hinblick auf das Leistungs-prinzip eine gesamtgesellschaftliche Ungerechtigkeit zu identifizieren, denn ein verbeamteter Lehrer, der nur sporadisches Engagement und kaum Leistung in seinem Beruf zeigt und aufbringt, wird trotzdem nicht entlassen. Eine tarifbeschäftigte Lehrperson kann hingegen vor Ablauf der 15 Jahre bis zu seiner Unkündbarkeit bequemer aus dem Dienst abberufen werden.

3. Lebenszyklusmodell

3.1 Modell

In diesem Kapitel wird mithilfe der Kapitalwertmethode gegenübergestellt, wie viel ein verbeamteter und ein angestellter Lehrer vom Berufseinstieg bis zum Renteneintrittsalter insgesamt netto verdienen. Des Weiteren wird auch ermittelt, bei welcher Höhe die Pension bzw. Rente im Ruhestand pro Monat liegen werden. Da hier aus der Perspektive des Pädagogen das Entscheidungsproblem vorliegt, sich in den Beamtenstatus oder das Tarif-beschäftigtenverhältnis versetzen zu lassen und damit seine Anstrengungen in die eine oder andere Statusgruppe zu investieren, ist an dieser Stelle einer der üblichen investitionstheoretischen Ansätze zur Lösung eines derartigen Entscheidungsproblems bei gegebenem Kalkulationszinsfuß, die Kapitalwert-methode, anzuwenden. Prämisse hierfür ist die Annahme eines vollkommenen Kapitalmarktes. Mit dieser Methode werden Ausgaben und Einnahmen in differenter Höhe und zu unterschiedlichen Zeitpunkten miteinander verglichen. In diesem Fallbeispiel werden die Ein- und Auszahlungen mithilfe des auch als Barwertmethode bekannten Vorgehens diskontiert, da sich der Kapitalwert im Fallbeispiel auf den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung, die Gegenwart, bezieht. Zudem soll differenziert werden, welche Statusgruppe von diesem Zeitpunkt an das größte Nettoeinkommen in einem Berufsleben erhält. (vgl. Färber et al., 1999, S.12) Eine Diskontierung muss vorgenommen werden, da der Zeitwert des Geldes, auch als Barwert bezeichnet, heute mehr wert ist als der Endwert (vgl. Ortmann, 2009, S.12). Bekäme in diesem Beispiel der Lehrer sein gesamtes Lebensnettoeinkommen direkt zu Einstellungsbeginn ausgezahlt, könnte er es opportun auf dem Kapitalmarkt anlegen und Zinsen erhalten. Da das bei Einkommen jedoch aufgrund des Leistungsprinzips nicht möglich ist, muss dieses diskontiert werden. Bei der Kapitalwertberechnung wird in den nachfolgenden Kapiteln der Realzinssatz verwendet. Dieser ist die Differenz zwischen dem nominalen Zinssatz, in diesem Fall der langfristige Kapitalmarkt-zins der Umlaufrendite, und der Inflationsrate (vgl. Deutsche Bundesbank, 2016).

Im Ausgangsbeispiel wird für die Zukunft von einer durchschnittlichen Inflationsrate in Höhe von 1,46% als Mittelwert aus den Jahren 2006 bis 2015 ausgegangen (vgl. Statista, 2016). Die Umlaufrendite als Referenz für den nominalen Zinssatz lag in den letzten zehn Jahren bei durchschnittlich 3,73% (vgl. Boerse, 2016) Infolgedessen ergibt die Differenz von Umlaufrendite und Inflationsrate einen Realzins in Höhe von 2,27%, welcher in der Lebenszyklus-berechnung als konstanter Kapitalmarktzins angenommen wird. Denn durch die Abhängigkeit des Realzins vom nominalen Zins und der Inflation ist dessen Schwankung nicht so drastisch, da zwischen den beiden Einflussparametern ein positiver sich gegenseitig beeinflussender Effekt besteht, welcher durch die Fisher Gleichung definiert worden ist (vgl. Fuei, 2009, S.75). Der Parameter Einzahlung im vorliegenden Modell wird als das Grundgehalt plus etwaige Zuschläge festgelegt. Auszahlungen sind hier gleichlautend mit den Brutto-abzügen, z.B. Beiträge zur Privaten Krankenversicherung bei den Beamten oder die Sozialversicherungsbeiträge der Tarifbeschäftigten. Simultan wird in Kapitel 3.2 mit der Berechnung und Gegenüberstellung von Rente vs. Pension vorgegangen. Die Kapitalwertberechnung wird ferner durch den Parameter Steuersatz, in diesem Fall dem Durchschnittssteuersatz der Einkommens-steuer, beeinflusst. Das Ganze ist jedoch unter der Prämisse zu sehen, dass alle Anforderungen für eine Verbeamtung erfüllt werden. Zudem wird von einer Anfangsinvestition von null ausgegangen. Um den Fokus nur auf den Aspekt des Einkommens zu legen, wird angenommen, dass beide Lehrpersonen ansonsten die identischen Lebensumstände haben und qualitativ und quantitativ die gleiche Leistung liefern. Es werden nur Parameter in die Analyse der Zahlungsströme einbezogen, die monetär umgerechnet werden können. Ein Exempel wären die Anzahl der Kinder, da diese das Einkommen positiv beeinflussen kann. Andere Kriterien wie z.B. evtl. voneinander abweichende Motivation aufgrund des sicheren (Beamter) bzw. weniger sicheren (Angestellter) Arbeitsplatzes werden nicht berücksichtigt, da das Erbringen von Leistung monetär schwierig zu quantifizieren ist.

[...]

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Anstellung oder Verbeamtung. Eine kritische Analyse unter Berücksichtigung der Altersvorsorge
Université
University of Paderborn
Note
1,7
Auteur
Année
2017
Pages
29
N° de catalogue
V903385
ISBN (ebook)
9783346214546
ISBN (Livre)
9783346214553
Langue
allemand
Mots clés
altersvorsorge, analyse, anstellung, berücksichtigung, eine, verbeamtung
Citation du texte
Julia Schweins (Auteur), 2017, Anstellung oder Verbeamtung. Eine kritische Analyse unter Berücksichtigung der Altersvorsorge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/903385

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