Betrachtet wird, ausgehend von einem historischem Rückblick, der ungeschriebene Grundsatz der Parität. Dieser Grundsatz beinhaltet mehrereTeilaspekte, wie das Prinzip staatlicher Neutralität, Trennung Staat-Kirche und die Glaubensfreiheit und spielt in vielen aktuellen Auseinandersetzungen mit religiösem Hintergrund eine entscheidende Rolle.
Der Arbeit liegt der (gelungene) Versuch zu Grunde, das Paritätsprinzip auch für die Rechtsanwendung operabel darzustellen und auf Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung hin zu untersuchen.
Einführung: Hintergrund für den Begriff der Parität
A. Wortlautbedeutung von „Parität“
Vom lateinischen Wort „par“ (deutsch: gleich, bzw. gleichstark) stammend, meint Parität die Verpflichtung des Staates zur Gleichbehandlung aller Religionen auf Grundlage der Gleichrangigkeit aller Religionen.
B. Ein historischer Rückblick
In der nach Luthers Thesenanschlag 1517 folgenden Zeit der Reformation zerbrach die jahrhundertealte Einheit von Staat und Kirche und die Teilgebiete des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation wurden entweder weitgehend bis durchgehend katholisch oder protestantisch.
Der Stabilität des Reiches wegen sollte mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 langfristig zwischen den um Einfluss ringenden christlichen Glaubensgemeinschaften ein Reichsgesetz dauerhaft den Frieden sichern: „cuius regio, eius religio“ ist der Grundzug des Gesetzes. Aber auch „aequalitas exacta mutuaque“, so dass der Augsburger Religionsfrieden, auch wenn er nur bis 1618
relativ stabil blieb, als erste gesetzlich festgehaltene Grundlage des Paritätsprinzips gelten kann.
Als weiterer Fortschritt auf dem Weg zur Religionsgleichbehandlung kann, nach dem grundlegend religiös motivierten Dreißigjährigen Krieg, die im Westfälischen Friede 1648 konsequent für die Reichsterritorien und Reichsstände festgelegte Regelung der föderalen Reichsstruktur auf Grundlage der Separierung der Konfessionen gelten – die damals getroffene Einteilung in katholische und lutheranische, bzw. reformierte Reichsterritorien konnte in der Folgezeit eine „relativ, neutral-paritätische Verfassungsordnung“ begründen und wirkt sich noch bis heute auf die religiöse Vielfalt in den einzelnen Regionen Deutschlands aus.
Einige wenige Städte des Reiches wurden aber auch protestantisch-katholisch durchmischt.
[...]
Gliederung:
Literaturverzeichnis
Einführung: Hintergrund für den Begriff der Parität
A. Wortlautbedeutung von „Parität“
B. Ein historischer Rückblick
C. Entwicklung des Begriffs der Parität
Hauptteil: Probleme der Gleichbehandlung aller Glaubensgemeinschaften
A. Einfluss verfassungsrechtlicher Prinzipien
I. Einfluss des Neutralitätsgebotes
II. Einfluss des Prinzips der Trennung von Staat und Kirche
B. Grundlagen des Paritätsprinzips
I. Verhältnis der Parität zu den Prinzipien Neutralität und Trennung von Staat und Kirche
II. Normative Grundlagen der Parität
III. Betrachtung der Normen im Zusammenhang
IV. Rechtsnatur der Parität
C. Schutzbereich der Parität
I. Persönlicher Schutzbereich
II. Sachlicher Schutzbereich
D. Eingriff in das Paritätsprinzip
I. Eingriffsintensität
II. Struktur des Eingriffes
E. Rechtfertigung des Eingriffes
I. Theorie der zweistufigen Parität
II. Theorie der dreistufigen Parität
III. Theorie der ungestuften Parität
IV. Stellungnahme
V. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Badura , Peter, Das Grundgesetz vor der Frage des religiösen und weltanschaulichen Pluralismus, in: Religion, Recht und Politik, Baadte, Günter / Rauscher, Anton (Hrsg.), 1997 (zit.: Badura, Religion, Recht und Politik)
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Magen, Stefan, Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, in: Jus Ecclesiasticum, 75. Band, 2004 (zit.: Magen, Körperschaftsstatus)
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Menhofer, Bruno, Religiöses Recht und internationales Privatrecht, Heidelberg 1995 (zit.: Menhofer, Religion und IPR)
Morlok, Martin / Heinig, Michael, Parität im Leistungsstaat – Körperschaftsstatus nur bei Staatsloyalität? – Ein Beitrag zur Dogmatik des Art. 140 GG iVm Art. 137 V 2, in: NVwZ 1999, Heft 7 (zit.: Morlok / Heinig, Parität im Leistungsstaat)
Morlok, Martin, Grundgesetz Kommentar, Dreier, Horst (Hrsg.), 3. Band, 2000 (zit.: Morlok, GG Kommentar Dreier)
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Scheuner, Ulrich, Schriften zum Staatskirchenrecht, 1973 (zit.: Scheuner, Schriften zum Staatskirchenrecht)
Schlief, Karl-Eugen, Die Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche und seine Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz, Dissertationsschrift, Osnabrück 1961 (zit.: Schlief, Entwicklung von Staat und Kirche)
Schroeder, Klaus-Peter, Abdera – Wielands Narrenrepublik, in: NJW 1984, Heft 19 (zit.: Schroeder, Abdera – Wielands Narrenrepublik)
Sollte, Ernst-Lüder, Parität, in: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Campenhausen, Axel Freiherr v. / Riedel-Spangenberger, Ilona / Sebott, P. Reinhold (Hrsg.), 3. Band, Mainz 2004 (zit.: Sollte, Lexikon)
Spielbauer, Bernd, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland, in: Verfassungsrecht in Forschung und Praxis, 23. Band, Regensburg 2004 (zit.: Spielbauer, Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften)
Wall , Heinrich de / Campenhausen, Axel Freiherr von, Staatskirchenrecht, 4. Auflage, Göttingen, Erlangen 2006 (zit.: de Wall, Staatskirchenrecht)
Walter, Christian, Religionsverfassungsrecht, Münster 2005 (zit.: Walter, Religionsverfassungsrecht)
Weier, Joseph / Kühn, Oskar , Kirchenrecht, in: Schaeffers Grundriss des Rechts und der Wirtschaft, Abteilung II: Öffentliches Recht, 33. Band (zit.: Kühn / Weier, Grundriss des Kirchenrechts)
Willems, Ulrich, Status, Privileg und (vermeintlicher) Vorteil, in: Die verrechtlichte Religion, Kippenberg, Hans G. / Schuppert, Gunnar Folke (Hrsg.), Erfurt, Berlin 2004, (zit.: Willems, Status, Privileg, Vorteil)
Einführung: Hintergrund für den Begriff der Parität
A. Wortlautbedeutung von „Parität“
Vom lateinischen Wort „par“ (deutsch: gleich, bzw. gleichstark) stammend, meint Parität die Verpflichtung des Staates zur Gleichbehandlung aller Religionen auf Grundlage der Gleichrangigkeit aller Religionen.[1]
B. Ein historischer Rückblick
In der nach Luthers Thesenanschlag 1517 folgenden Zeit der Reformation zerbrach die jahrhundertealte Einheit von Staat und Kirche und die Teilgebiete des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation wurden entweder weitgehend bis durchgehend katholisch oder protestantisch.
Der Stabilität des Reiches wegen sollte mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 langfristig zwischen den um Einfluss ringenden christlichen Glaubensgemeinschaften ein Reichsgesetz dauerhaft den Frieden sichern: „cuius regio, eius religio“ ist der Grundzug des Gesetzes. Aber auch „aequalitas exacta mutuaque“, so dass der Augsburger Religionsfrieden, auch wenn er nur bis 1618
relativ stabil blieb, als erste gesetzlich festgehaltene Grundlage des Paritätsprinzips gelten kann.[2]
Als weiterer Fortschritt auf dem Weg zur Religionsgleichbehandlung kann, nach dem grundlegend religiös motivierten Dreißigjährigen Krieg, die im Westfälischen Friede 1648 konsequent für die Reichsterritorien und Reichsstände festgelegte Regelung der föderalen Reichsstruktur auf Grundlage der Separierung der Konfessionen gelten – die damals getroffene Einteilung in katholische und lutheranische, bzw. reformierte Reichsterritorien konnte in der Folgezeit eine „relativ, neutral-paritätische Verfassungsordnung“ begründen[3] und wirkt sich noch bis heute auf die religiöse Vielfalt in den einzelnen Regionen Deutschlands aus.[4]
Einige wenige Städte des Reiches wurden aber auch protestantisch-katholisch durchmischt.
In den Reichsstädten Biberach an der Riß, Dinkelsbühl, Augsburg und Ravensburg gab es eine solche religiöse Inhomogenität. Um den Religionsfrieden zu wahren, wurde hier der Grundsatz der Parität zwischen den katholischen und protestantischen Glaubens-gemeinschaften versucht.
Die konfessionelle Parität wurde für diese vier Reichsstädte im Süden des Reiches vorgeschrieben. Die Parität bedeutete für die vier Städte, dass jedes Amt, gleichgültig ob in Exekutive, bzw. Administration, Legislative oder Judikative von einem Bürger protestantischen Glaubens und von einem Bürger katholischen Glaubens besetzt war – und dies vom Bürgermeister bis zum Nachtwächter. Auf diese Weise sollte der Religionsfrieden zwischen den beiden im Dreißigjährigen Krieg heftig verfeindeten Konfessionen dauerhaft gesichert werden. In der Praxis dürfte es aber kaum zu einer wirklichen Versöhnung oder Annäherung gekommen sein.[5] Als Ausdruck dessen kann auch das Beispiel der Simultankirche in Biberach gelten, in die Protestanten Katholiken Zutritt gewähren mussten, aber Protestanten keinen Zutritt zu katholischen Kirchen in Biberach hatten.
C. Entwicklung des Begriffs der Parität
In besonderer Ausprägung ist der Ursprung der Parität in den religiös inhomogenen Städten des Reiches zu finden. Zu trennen ist aber die formelle Seite von der materiellen Seite. Inhaltlich bedeutete Parität im 16. Jahrhundert nur die Gleichbehandlung zwischen Katholiken, Lutheranern, im 17. Jahrhundert auch zu den Reformierten[6] – anderen Konfessionen (wie z.B. dem Judentum) war diese Gleichbehandlung nicht zu Teil.
Der Inhalt des Begriffes veränderte sich in dem Maße, wie sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen änderten. Insbesondere durch Migration und Missionierungspotential verschoben sich immer wieder die Kräfte zwischen Katholiken, Protestanten und Anhängern von anderen Glaubensgemeinschaften.
Weitere gewichtige Faktoren sind die historisch gewachsene Toleranz zwischen den christlichen Religionen einerseits und anderen Religionen und Weltanschauungen andererseits, sowie die politische und wirtschaftspolitische Erkenntniserlangung des Bedürfnisses von Akzeptanz im Rahmen einer religiös zersplitterten Gesellschaft.[7]
Zum Zeitpunkt der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung Anfang des 20. Jahrhunderts umfasste der Paritätsbegriff nicht nur die Gleichbehandlung zwischen Katholiken und Protestanten, sondern zumindest grundsätzlich zwischen allen Religionen. Die Verfassungsväter des Grundgesetzes inkorporierten die Verfassungstraditionen der Weimarer Reichsverfassung in Bezug auf die Glaubensbestimmungen durch Art. 140 GG und damit auch das Gleichbehandlungsgebot aller Religionen.
[...]
[1] Sollte, Lexikon, S. 144.
[2] Jeand`Heur, Grundzüge Staatskirchenrecht, Rn. 15; Walter, Religionsverfassungsrecht, S. 27 ; Augsburger Religionsfrieden sei „Rechtsgrundlage der Parität:“de Wall / Campenhausen, Staatskirchenrecht,
S. 11.
[3] De Wall, Staatskirchenrecht, S. 13.
[4] Jakobi, Westfälischer Friede, S. 96f.
[5] Schroeder, Abdera - Wielands Narrenrepublik, S. 1093ff.
[6] Campenhausen, GG Kommentar Stark, Art. 140, Rn. 28.
[7] Siehe Statistik des Religionswissenschaftlichen Medien- und Informationsdienstes e.V.: http://www.remid.de/remid_info_zahlen.htm aufgerufen am 04.11.2006.
- Arbeit zitieren
- Marcel Löhr (Autor:in), 2007, Probleme der Gleichbehandlung aller Religionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90570
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