Das Verhältnis der EuGVO zur Schiedsgerichtsbarkeit

Status quo und Reform


Thèse de Master, 2012

79 Pages, Note: 2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

2. Überlegungen zu Thema und Vorgehen
2.1. Begriffliche Erläuterungen: Schiedsverfahren und EuGVO
2.2. Analysephasen: Status Quo und Reform in fünf Schritten

3. Das Verhältnis der EuGVO zur Schiedsgerichtsbarkeit in ihrer aktuellen Form

4. Empirische Anstöße zum Reformprozess

5. Hinführende Schritte zum Kommissionsreformvorschlag
5.1. Die Diskussionsbeiträge im Einzelnen
5.2. Problemwahrnehmung im Vergleich.
5.3. Problemanalyse im Vergleich

6. Das Verhältnis der EuGVO zur Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend des endgültigen Kommissionsreformvorschlags KOM (2010)
6.1. Territoriale und materielle Begrenzungen der Einschlüsse
6.2. Schiedsgerichtsbarkeit und Rechtshängigkeit
6.3. Untergeordnete Aspekte zur Schiedsgerichtsbarkeit und grundsätzliche Einschätzung

7. Schlussbetrachtung und Ausblick

Abstract

Il presente lavoro è focalizzato sulla relazione tra il Regolamento (CE) n. 44/2001 del Consiglio del 22 dicembre 2000 concernente la competenza giurisdizionale, il riconoscimento e l´esecuzione delle decisioni in materia civile e commerciale e l´ arbitrato alla luce della proposta revisione COM (2010) 748 presentata dalla Commissione, dopo una lunga opera di indagine, nel Dicembre 2010. Si prefigge l´obiettivo di analizzare l´evoluzione di tale rapporto attraverso il modello del ciclo politico (policy cycle), che aiuterà a capire come una proposta di revisione di un regolamento teoricamente e praticamente viene affrontata nell´agenda politica dell´Unione Europea e quali quesiti giuridici si presentano.

Parole chiave: Arbitrato, Brussels I, Regolamento 44/2011, Proposta COM (2010) 748.

Die vorliegende Arbeit untersucht das Verhältnis der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVO) zur Schiedsgerichtsbarkeit im Anbetracht des Kommissionsreformvorschlags KOM (2010) 748, der Ergebnis ausführlicher Studien zum Thema ist. Ziel dieser Untersuchung ist es, den Reformprozess hinsichtlich des Verhältnisses von EuGVO und Schiedsgerichtsbarkeit detailliert zu analysieren, wobei das verwendete Modell des Politikzyklus (policy cycle) hilfreich für das Verständnis ist, wie ein Reformprozess einer Verordnung im Rahmen der Europäischen Union theoretisch, aber auch praktisch angegangen wird und welche juristischen Voraussetzungen bestehen.

Schlüsselworte: Schiedsgerichtsbarkeit, Brüssel I, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, EuGVO, Kommissionsreformvorschlag KOM (2010) 748.

This work is focused on the relationship between Regulation (EC) no. 44/2001 of the Council of 22 December 2000 concerning jurisdiction, the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters and arbitration in the light of the proposed revision COM (2010) 748 presented by the Commission, after a long investigation, in December 2010. The objective is to analyze the evolution of this relationship through the policy cycle model, which will help to understand how a proposal to revise a regulation theoretically and practically is addressed in the political agenda of the The European Union and what legal questions arise.

Key words: Arbitration, Brussels I, Regulation (EC) 44/2001, Proposal COM (2010) 748

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

“It would be perhaps simpler, more convenient, more harmonious, if the law were the same everywhere. But we do not live in a monolithic world. This is also true with respect to obligations resulting from arbitral activity.”1

Dieser Einschätzung des im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bekannten Rechtswissenschaftlers Paulsson kann sicher gefolgt werden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zu überlegen, wie die Gültigkeit von Schiedsverfahren, ihren Ergebnissen und deren Durchsetzung in einer Welt praktikabel organisiert werden sollen, die global geworden ist und in der eine Vielzahl von Überlappungen von Rechtsordnungen – auch im Hinblick auf Schiedsverfahren – nicht vermieden werden kann.

Heutzutage sind grenzüberschreitende Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen alles andere als selten. Dennoch sind sie weiterhin weniger detailliert auf der internationalen Ebene geregelt als viele andere Aspekte des Internationalen Privatrechts. Die Schaffung eines europäischen Rechtsraums, der grenzübergreifend Schiedsverfahren regelt, befindet sich weiterhin lediglich in der Anfangsphase. Es lassen sich allerdings in den letzten Jahren bedeutende Schritte in Richtung einer europäischen Gestaltung dieses Rechtsfeldes ausmachen.

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch Brüssels I-VO oder EuGVO genannt,2 dient der Harmonisierung gerichtlicher Zuständigkeiten sowie der eindeutigen Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Sie hat aber - wie bereits frühere europäische Übereinkommen – die Frage der Schiedsverfahren weiterhin aus ihrem Regelungsrahmen ausgeklammert. Problematisch ist, dass die von der EuGVO behandelten Fragestellungen vom Aspekt der Schiedsgerichtsbarkeit häufig nicht eindeutig zu trennen sind. Daher findet in den letzten Jahren eine intensive Debatte darüber statt, wie Schiedsverfahren im europäischen Raum in der Zukunft harmonisiert werden können und inwieweit dies im Rahmen der EuGVO geschehen sollte. Analysen des Status Quo haben zu verschiedenartigen Reformansätzen geführt, die letztlich in den Kommissionreformvorschlag aus dem Jahr 2010 gemündet sind.

Geklärt werden soll in der vorliegenden Arbeit, wie vielversprechend das derzeitige Reformvorhaben der Europäischen Kommission ist. Teilfragen sind daher: Wie stellt sich das Verhältnis von EuGVO und Schiedsgerichtsbarkeit momentan dar? Welche Unklarheiten sollen durch den Kommissionsreform-vorschlag behoben werden? Ist er dazu in seiner aktuellen Form in der Lage? Bleiben kritische Aspekte im Verhältnis zwischen EuGVO und Schiedsgerichtsbarkeit weiterhin unbestimmt?

Der aktuell stattfindende Reformprozess soll mithilfe dieser Fragestellungen in der vorliegenden Arbeit kritisch analysiert werden. So können eventuell bereits aus der theoretischen Konzeption ersichtliche Probleme noch vor der Annahme und Implementierung des Kommissionsreformvorschlags aufgezeigt werden. Eine solche „Vorab“-Analyse kann von Bedeutung sein, weil bereits im Verlauf des Reformprozesses eine kritische Hinterfragung des Reformansatzes und damit Verbesserungsmöglichkeiten eröffnet werden können. Des weiteren wird mit der Untersuchung des Reformprozesses ersichtlich, welcher Schritte es für die Reform einer Verordnung grundsätzlich bedarf, welche Diskussionen ihr vorausgehen und auf welche Art und Weise und anhand welcher Kriterien die zentralen Probleme herausgearbeitet werden. Dies ist über die konkrete Reform der EuGVO hinaus für eine prozessorientierte Perspektive von Bedeutung. Dem Autor dieser Arbeit scheint die Themenstellung des Verhältnisses von Schiedsgerichtsbarkeit und EuGVO schlussendlich auch deshalb von Relevanz, weil hieran beispielhaft zweierlei verdeutlicht werden kann. Zum einen, wie sich im europäischen Kontext das Verhältnis von „Gericht“ und „Schiedsgericht“ darstellt. Zum anderen, wie sich die Beziehung eines abstrakten juristischen Verfahrens und einer konkreten europäischen Regulierung konstituiert und gestaltet. Es zeigt sich hier, wie generelle Prinzipien in eine konkrete Regulierung „übersetzt“ werden und wie sie auf einer praktischen Ebene wirksam werden können.

Das Reformvorhaben der Kommission hinsichtlich der EuGVO ist breit angelegt; es beschränkt sich keineswegs auf die Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verordnung und der Schiedsgerichtsbarkeit. Vielmehr soll auch das Exquatur verfahren abgeschafft, die Wirksamkeit der Gerichtsstandsverein-barungen verbessert, die Verfahrenskoordination vor den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten optimiert und der gerichtliche Rechtsschutz bei bestimmten Arten von Rechtsstreitigkeiten sowie einstweiliger und Sicherungsmaßnahmen erleichtert werden. Im Rahmen dieser Arbeit kann auf all diese Aspekte nicht näher eingegangen werden. Im Fokus der Arbeit stehen alleine die Überlegungen zu Schiedsverfahren und den damit zusammenhängenden Problemen. Ebenfalls unbeachtet bleibt die eventuell bestehende außereuropäische Diskussion, wie auf internationaler Ebene Schiedsverfahren hinsichtlich ihrer Gültigkeit, ihren Ergebnissen und deren Durchsetzung organisiert werden könnten.

Zunächst sollen Vorüberlegungen angestellt werden, die für die Arbeit wichtige Begriffe erörtern und mithilfe eines dem Erkenntnisinteresse der Arbeit angepassten Politikzyklus vor allem das Reformvorhaben in unterschiedliche Phasen unterteilen (Kapitel 2). Im Zentrum von Kapitel 3 steht der Status Quo der EuGVO: Die fehlende Integration von Schiedsverfahren in die aktuelle Verordnung wird aufgezeigt, ihre Gründe werden diskutiert. Kapitel 4 veranschaulicht, wie mehrere empirische Fälle die Notwendigkeit, etwas an der derzeitigen Verordnung zu verändern, verdeutlicht haben. Konkret sollen die Fälle Marc Rich, Van Uden und West Tankers besprochen werden, die in der theoretischen Diskussion als Anknüpfungspunkte verwendet wurden. Deutlich wird dies in der zunächst vorzunehmenden Vorstellung der theoretischen Diskussionsbeiträge (Heidelberg-Bericht, Bericht KOM (2009) 174, Grünbuch und P7_TA (2009) 0304). Neben dieser hat Kapitel 5 die Aufgabe, diese hinsichtlich ihres Beitrags zur Problemwahrnehmung und zur Problemanalyse zu systematisieren. Kapitel 6 dient der Analyse des endgültigen, auf den vorhergehenden Diskussionsbeiträgen aufbauenden Kommissionsvorschlags KOM (2010) 748 mit Fokus auf dessen Vorschlägen zur Veränderung der Beziehung von EuGVO und Schiedsgerichtsbarkeit. Dabei wird auf die territorialen und materiellen Begrenzungen der Anwendung der neuen Regelungen hinsichtlich der Schiedsgerichtsbarkeit eingegangen. Es folgen Ausführungen zur Rechtshängigkeit. Schließlich werden weitere Aspekte im Hinblick auf das Schiedsverfahren kritisch untersucht und eine Bewertung des Kommissionsreformvorschlags hinsichtlich der Änderungen zur Schiedsgerichts-barkeit vorgenommen. Die Schlussbetrachtung fasst die Ergebnisse der vor-liegenden Arbeit zusammen und zeigt relevante Forschungsperspektiven für die Zukunft auf (Kapitel 7).

2. Überlegungen zu Thema und Vorgehen

In diesem Kapitel werden für die Arbeit zentrale Begriffe erörtert. Darüber hinaus wird das Modell des Politikzyklus eingeführt, das dazu dient, den Reformprozess in einzeln zu betrachtende Schritte zu unterteilen.

2.1. Begriffliche Erläuterungen: Schiedsverfahren und EuGVO

Für diese Arbeit ist ein Verständnis dessen zentral, was unter dem Begriff „Schiedsverfahren“ zu verstehen ist und wieso es hierzu Regelungsbedarf auf internationaler Ebene gibt. Danach wird auch auf die EuGVO und ihre Hintergründe eingegangen, um den derzeitigen Reformprozess historisch einordnen zu können.

Das Schiedsverfahren ist eine Form der alternativen Streitbeilegung. Es handelt sich um eine private Gerichtsverhandlung, wobei das Schiedsgericht von den Streitparteien bestimmt wird. Die Entscheidung des Schiedsrichters wird Schiedsspruch genannt und hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil. Im Sinne einer res iudicata ist er für die Parteien bindend. Diese Wirkung ist in vielen nationalen Rechtordnungen festgeschrieben.3

Die Streitparteien, meistens Unternehmen, entscheiden sich häufig zu diesem besonderen Verfahren, weil es von geringerer Dauer als die normalen staatlichen Verfahren der staatlichen Zivilgerichte ist. Weitere Gründe für die Vereinbarung und Anforderung der Schiedsgerichtsbarkeit können die niedrigeren Kosten sein, die Erfahrung und die Spezialisierung des Schiedsrichters und die größere Flexibilität des Verfahrens in Bezug auf die Sitzungstermine.

Die Form des Schiedsverfahrens ist auf das römische Recht zurückzuführen; Vorläufer des Konzeptes lassen sich auch im antiken Griechenland finden. Bereits im Mittelalter waren Schiedsverfahren in fast allen europäischen Rechtsordnungen bekannt und wurden genutzt. Seitdem finden Schiedsverfahren auf nationaler Ebene statt. Jeder Staat hat dafür eine Verankerung dieser besonderen Verfahrensform in seiner nationalstaatlichen Rechtsordnung vorgenommen, was in einen „horizontalen Pluralismus“ von Rechtsordnungen gemündet ist.

Lange Zeit schienen Schiedsverfahren damit rechtlich ausreichend geregelt. Dies ist mittlerweile nicht mehr der Fall. Der „Regelungsdruck“ hat sich in diesem Bereich in den letzten 50 Jahren enorm erhöht. Paulsson erklärt dies mit drei entscheidenden Entwicklungen. Erstens ist in diesem Zeitraum durch die Entkolonialisierung eine Vielzahl von unabhängigen Staaten entstanden, deren Schiedsverfahren untereinander von nun an nicht mehr unter die Rechtsordnung von einigen wenigen Kolonialmächten fielen. Zweitens kam es zu einer Ausweitung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen und drittens wurde mit dem New Yorker Übereinkommen (UNÜ) aus dem Jahr 1958 erstmals bestimmt, dass Schiedssprüche von allen Unterzeichnerstaaten umgesetzt werden konnten, ohne dass die Implementierbarkeit zuvor von einem Gericht des Ursprungslandes explizit bestimmt worden war.4 Allerdings hatte es bereits vorher mit dem „ Genfer Protokoll vom 24.9.1923 über Schiedsklausel im Handelsverkehr “,5 und dem „ Genfer Übereinkommen vom 26.9.1927 zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche “,6 die mittlerweile von Art. VII (2) des UNÜ abgelöst wurden, erste Regulierungsschritte für internationale Schiedsverfahren gegeben.7

Die dargestellten Entwicklungen haben zu einer höheren Quantität und Komplexität von internationalen Schiedsverfahren geführt. Noch immer gibt es Anhänger der veralteten „territorialen These“, die in gewisser Weise die Bedeutung des Problems negieren, wenn sie meinen, die Überlappungen der Zuständigkeiten verschiedener Rechtsordnungen würden sich schlichtweg dadurch klären, dass Schiedsverfahren national seien und sich dementsprechend immer nach dem Recht des Ortes richten, an dem sie stattfinden.8

Im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr sind Schiedsverfahren mittlerweile von großer Bedeutung.9 Rund 63% der europäischen Großunternehmen bevorzugt es, seine Streitigkeiten mithilfe eines Schiedsverfahrens und nicht durch ein gerichtliches Verfahren zu klären.10 Im Falle eines internationalen Schiedsspruchs besteht die Notwendigkeit eines Anerkennungsverfahrens, um diesen vollstreckbar werden zu lassen.11

Im Europarecht besteht bisher kein homogenes Schiedsrecht.12 Der EuGH hat im Jahr 1982 in Bezug auf Schiedsgerichte festgestellt, dass sie keine Gerichte eines Mitgliedstaates gemäß Art. 234 EGV (nunmehr Art. 267 AEUV)13 sind, weswegen sie nicht vorlageberechtigt sind.14 In einer anderen Entscheidung aus dem Jahr 1999 hat er beurteilt, dass ein Schiedsspruch wegen Verletzung des ordre public durch nationale Gerichte aufgehoben werden kann, wenn er zwingende Vorschriften des Europarechts missachtet.15

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch das Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, erlegt den europäischen Mitgliedstaaten die Aufgabe auf, eine justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und auch in Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu entwickeln.16 Durch den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollen die Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen verkleinert werden. Die Vorschriften im Art. 81 (2) a) bis g) des AEUV nennen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen, die Abschaffung von Kollisionsnormen, die Harmonisierung der Rechtsordnungen und die Entwicklung von alternativen Streitbeilegungsmethoden als zentral für die Angleichung der Rechtsordnungen.

Eine bedeutende Maßnahme für die von der AEUV angestrebte gerichtliche Kooperation ist die oben bereits erwähnte „ Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 “ (EuGVO ).17 Sie ist Teil des sogenannten „Brüssel-Regime“.18 Dazu gehört:

(1) das „ Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) “;19
(2) das „ Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (LGVÜ)“,20 wobei der später hinzugefügte Art. 64 des LGVÜ die Anwendung der EuGVO vorsieht, wenn die streitende Staaten Mitglieder der EU sind;21 und
(3) die EuGVO vom 22.12.2000 selbst.

Die heute aktuelle EuGVO hat die beiden vorherigen Übereinkommen größtenteils ersetzt und ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar. Sie wurde vom Prinzip des gegenseitigen Vertrauens inspiriert22 und versucht in einfacher, rascher und unkomplizierter Weise Rechtstreitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu lösen.23

Möglich war die EuGVO dank des Amsterdamer Vertrags vom 1. Mai 1999, der als Neuerung einführte,24 dass die Europäischen Gemeinschaft nunmehr das Recht hat, durch ihre Organe auf zivilrechtlichem Gebiet Verordnungen zu erlassen.

Trotz ihrer positiven Auswirkung für die Harmonisierung von Rechtsordnungen und die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU regelt die EuGVO Schiedsverfahren nicht und lässt somit die Möglichkeit missbräuchlicher Prozesstaktiken offen.25 Hinsichtlich der Schiedsgerichtbarkeit sind damit EuGVÜ, LGVÜ und EuGVO im Wortlaut identisch.26 Allerdings ist für die Auslegungspraxis der EuGVO wichtig, die beiden Übereinkommen zu berücksichtigen.27

2.2. Analysephasen: Status Quo und Reform in fünf Schritten

Für die Nachvollziehbarkeit der folgenden Analyse orientiert sich der Autor der vorliegenden Arbeit am aus der Politikwissenschaft stammenden Phasenmodell des Politikzyklus (policy cycle), um zum einen den Status Quo (Phase 1), zum anderen die Phasen des Reformprozesses (Phasen 2 bis 4) getrennt und damit spezifischer untersuchen zu können. Entsprechend der Auffassung von Blum soll der Politikzyklus hier also als heuristischer Orientierungsrahmen verstanden werden, durch den politische Prozesse im Hinblick auf konkret identifizierbare Programme und Maßnahmen differenziert analysiert werden können.28 Ein zyklisches Modell ist realitätsnah, da infolge einer Implementierung und Be-wertung, inwieweit die empirischen Wirkungen der Neuregelung den erhofften outputs entsprechen, die Möglichkeit besteht, dass aufgrund von unerwarteten „Nebenwirkungen“ neue Probleme entstehen. Diese können wiederum durch einen neuen Politikzyklus zu beheben versucht werden.29

[...]


1 Paulsson, Jan, Arbitration in Three Dimensions, International and Comparative Law Quarterly, Bd. 60, 2011, S. 298.

2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Amtsblatt der Europäische Gemeinschaft, Nr. L 12, 16.1.2001, elektronisch verfügbar in deutscher Fassung unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:012:0001:0023:DE:PDF (zuletzt geprüft am 22.5.2012). Nachfolgend wird im Hinblick auf diese Verordnung immer von EuGVO gesprochen.

3 Beispiele sind § 1055 der Zivilprozessordung der Bundesrepublik Deutschland und Art. 824 bis des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung der Italienischen Republik).

4 Vgl. Paulsson, Jan, Arbitration ..., 2011, a.a.O., S. 299 f.

5 Das Genfer Protokoll von 1923 wurde in RGBl., Teil II, 1925, S. 47, bekannt gegeben.

6 Das Genfer Übereinkommen von 1927 wurde in RGBl., Teil II, 1930, S. 1068, bekannt gegeben. Für eine Vertiefung hierzu aus deutscher Perspektive vgl. Schütze, Rolf A./ Tscherning, Dieter/ Wais, Walter, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Berlin 1990, S. 290 ff.

7 Für eine Vertiefung vgl. Adolphsen, Jens, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Heidelberg 2011, S. 311 ff.

8 Vgl. Paulsson, Jan, Arbitration ..., 2011, a.a.O., S. 293.

9 Vgl. Illmer, Martin, Schiedsverfahren, Internationales , in: Basedow, Jürgen / Hopt, Klaus J. / Zimmermann, Reinhard / Stier, Andreas (Hsg.), Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, Bd. II, Tübingen, 2009 S.1358.

10 Vgl. SEK (2010) 1548 endgültig, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Zusammen-fassung der Folgeabschätzung, elektronisch verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/ Le xUriServ/LexUriServ.do?uri=SEC: 2010:1548: FIN:DE:PDF (zuletzt geprüft am 12.6.2012), S. 7.

11 Beispiele sind § 1061 der Zivilprozessordung der Bundesrepublik Deutschland und Art. 839 des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung der Italienischen Republik).

12 Vgl. Illmer, Martin, Arbitration (International), in: Basedow, Jürgen / Hopt, Klaus J. / Zimmermann, Reinhard (Hsg.) , The Max Plank Encyclopedia of European Private Law, Bd. I, Oxford 2012, S. 65.

13 Der EGV ist durch Art. 2 des Vertrages von Lissabon mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 in AEUV umbenannt worden. Für den Text des AEUV vgl. Pechstein, Matthias / Domröse, Ronny (Hsg.) Europarecht, Tübingen 2010, S. 47 ff.

14 Vgl. EuGH Fall Rs. 102/81, Nordsee deutsche Hochseefischerei GmbH vs. Reederei Mond Hochseefischerei Nordstern Ag & Co. Kg und Reederei Friedrich Busse Hochseefischerei Nordstern Ag & Co. Kg., elektronisch verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri Serv.do?uri=CELEX:61981CJ0102:de:HTML (zuletzt geprüft am 12.5.2012), Randnr. 13.

15 Vgl. EuGH Fall C-126/97, Eco Swiss China Time Ltd vs. Benetton International NV., elektronisch verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: 61997CJ0126:DE:PDF (zuletzt geprüft am 12.5.2012), Randnr. 37.

16 Art. 81 des AEUV lautet: “Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungenberuht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.“

17 Die EuGVO ist in deutscher Fassung elektronisch verfügbar unter http://eurlex.Europa eu/Lex UriServ/LexUriServ.do?uri=OJL:2001:012:0001:0023 DE:PDF (zuletzt geprüft am 11.5.2012).

18 Für weitere Informationen vgl. auch http://www.brussels.info/european-union/ (zuletzt geprüft am 11.5.2012). Vgl. Stadler, Astrid, From the Brussels Convention to Regulation 44/2001: Conerstones of a European Law of Civil Procedure, Common Market Law Review, Bd. 42, 2005, S. 1637 ff.

19 Das EuGVÜ wurde von den sechs EG-Mitgliedstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) geschlossen. Der Text ist in deutscher Fassung elektronisch verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUri Serv/LexUriServ.do?uri=CELEX: 41998A0126:DE:HTML (zuletzt geprüft am 12.5.2012). 1978 sind Dänemark, Irland und Groß-britannien, 1981 Griechenland, 1989 Portugal und 1995 Österreich, Finnland und Schweden beigetreten.

20 Der Text ist in deutscher Fassung elektronisch verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUri Serv/LexUriServ.do?uri=CELEX:41988A0592:DE:HTML (zuletzt geprüft am 12.5.2012).

21 Vgl. Oetker, Christian / Weibel, Thomas, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen , Basel 2011, S. 1007.

22 Vgl. EuGVO, a.a.O., Randnr. 16 und 17 der Präambel.

23 Vgl. EuGVO, a.a.O., Randnr. 1 und 2 der Präambel.

24 Der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammen-hängender Rechtsakte trat am 1. Mai 1999 in Kraft. Er ist elektronisch verfügbar unter http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf (zuletzt geprüft am 12.5.2012).

25 Eine Vertiefung der Probleme wird in Kapitel 5 dieser Arbeit vorgenommen.

26 In EuGVO, EuGVÜ und LGVÜ lautet Art. 1, Abs. 2 jeweils: “[...] ist nicht anzuwenden auf [...] d) die Schiedsgerichtsbarkeit “.

27 Vgl. Magnus, Ulrich / Mankonwski, Peter, Brussels I Regulation, 2. Aufl., München 2012, S. 19, Randnr.27.

28 Vgl. Blum, Sonja / Schubert, Klaus, Politikfeldanalyse, 1. Aufl., Wiesbaden 2009, S.104.

29 Idem, S.132.

Fin de l'extrait de 79 pages

Résumé des informations

Titre
Das Verhältnis der EuGVO zur Schiedsgerichtsbarkeit
Sous-titre
Status quo und Reform
Université
Free University of Berlin
Note
2
Auteur
Année
2012
Pages
79
N° de catalogue
V907730
ISBN (ebook)
9783346214850
ISBN (Livre)
9783346214867
Langue
allemand
Mots clés
Schiedsgerichtsbarkeit, Brüssel I, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, EuGVO, Kommissionsreformvorschlag KOM (2010) 748, Arbitration, Brussels I, Regulation (EC) 44/2001, Proposal COM (2010) 748, Arbitrato, Regolamento 44/2011, Proposta COM (2010) 748
Citation du texte
Carmelo Rizzo (Auteur), 2012, Das Verhältnis der EuGVO zur Schiedsgerichtsbarkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/907730

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