Deutsche Kultur- und Bildungseinrichtungen im Ausland als Mittler der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik


Term Paper, 2006

25 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Zu den Begriffen „Bildung“ und „Kultur“

3 Kulturpolitik in der Bundesrepublik Deutschland

4 Deutsche Außenpolitik
4.1 Kompetenzverteilung
4.2 Normative Postulate

5 Die Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik als „Dritte Säule der Außenpolitik“
5.1 Einordnung in die Außenpolitik des Bundes
5.2 Ziele und Aufgaben der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik

6 Deutsche Kultur- und Bildungseinrichtungen im Ausland
6.1 Deutscher Akademischer Austauschdienst
6.2 Alexander von Humboldt-Stiftung
6.3 Institut für Auslandsbeziehungen (IfA)
6.4 Zentralstelle für das Auslandsschulwesen
6.5 Weitere Einrichtungen

7 Das Goethe-Institut als wichtigster Träger auswärtiger Kulturpolitik
7.1 Geschichte und Entwicklung des Goethe-Instituts
7.2 Ziele und Strukturen des Goethe-Instituts
7.3 Quo vadis Goethe-Institut? – Problemsichten und Ausblick

8 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„Murnau – Manila – Minsk“, so ist die Jubiläumsschrift zum 50jährigen Bestehen des Goethe-Instituts in Anspielung auf seine globale Verbreitung tituliert. Das Goethe-Institut ist einer der wichtigsten Kulturmittler der Bundesrepublik Deutschland. Mit ihm und den anderen deutschen Kultur- und Bildungseinrichtungen im Ausland als Träger der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sich vorliegende Arbeit.

Um Organisation, Strukturen und Zielsetzungen der deutschen Kultur- und Bildungseinrichtungen im Ausland zu begreifen, müssen zunächst sowohl die bundesrepublikanische Kulturpolitik als auch die Außenpolitik verstanden sein. Dementsprechend gliedert sich die Arbeit.

Im zweiten Kapitel der Arbeit wird zunächst auf die Begrifflichkeiten „Kultur“ und „Bildung“ eingegangen. Im darauf folgenden Kapitel wird die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Kulturpolitik dargestellt, unter besonderer Berücksichtigung des Föderalismus.

Das vierte Kapitel widmet sich dann der deutschen Außenpolitik, ihren Ziele und ihren normativen Vorgaben. Anschließend wird in Kapitel fünf speziell auf die Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik des Auswärtigen Amtes eingegangen, bevor Kapitel sechs die wichtigsten deutschen Bildungseinrichtungen im Ausland näher beleuchtet.

Wegen seiner herausstehenden Rolle als Kulturmittler wird schließlich das Goethe-Institut stellvertretend ausführlicher dargestellt. Unter anderem wird die Frage nach möglichen Zukunftsperspektiven aufgeworfen, bevor im letzten Kapitel ein kurzes Fazit gezogen wird.

Als Quellen dienten zum einen Bücher und Zeitschriften zu den Themen „Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik“, „Außenpolitik“ und „deutsche Bildungspolitik“, zum anderen war eine ganze Reihe von Informationen auch oder ausschließlich online zu finden, insbesondere zu den Kultur- und Bildungseinrichtungen selbst.

2 Zu den Begriffen „Bildung“ und „Kultur“

Die beiden Begriffe „Bildung“ und „Kultur“ sind eng miteinander verknüpft und werden häufig in unterschiedlicher Hierarchie verwendet. Leschinsky (2005: 159) bspw. betrachtet das Bildungswesen als Teil der Kulturpolitik und der Kulturverwaltung. Laut Bode (2002: 149) wird die Auswärtige Kulturpolitik „neuerdings im Sinne eines erweiterten Kulturbegriffs (ebd.)“ als Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik bezeichnet, was eine Emanzipation der Bildung bedeuten würde. Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes werden die beiden Begriffe aber ohne scheinbare Logik austauschbar verwendet (vgl. dazu z. B. Auswärtiges Amt 2006).[1] Bauer (2003) indessen verzichtet ganz auf den Begriff „Bildung“ und spricht nur von „Auswärtiger Kulturpolitik“. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen aus der verwendeten Literatur heraus ist also nicht möglich.

Für diese Ausarbeitung soll unter Kultur verstanden werden „der ‚dritte Sektor’ der Gesellschaft neben Politik und Wirtschaft, indes in beide hineinragend (Witte 2003: 66)“, wobei nicht nur Bildung und Wissenschaft (enger Kulturbegriff), sondern auch Sprache, Religion und Sitte mit einbezogen werden (erweiterter Kulturbegriff) (vgl. ebd.). Anders ausgedrückt, beinhaltet Kultur nach dieser Definition „das Brauchtum, die Sitten, die Manieren, die Religion etc., kurzum alle Eigenarten und Besonderheiten, die an einem fremden Volk auffallen (Hansen 2000: 13).“[2] Bildung – definiert als der „Prozeß, in dem und durch den der Mensch Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten, aber und gerade auch Normen und Werte vermittelt bekommt (Reinhold 1997: 63)“ sowie als „Produkt dieses […] Prozesses (ebd.)“ – ist somit ein Teil der Kultur und Bildungspolitik. Ob die Bildung explizit genannt wird (Kultur- und Bildungspolitik) oder nicht (Kulturpolitik) soll für diese Ausarbeitung nicht relevant sein.[3]

Die in dieser Ausarbeitung behandelten Kultur- und Bildungsinstitutionen (Kulturmittler, Bildungseinrichtungen, Mittlerorganisationen usw.) sind folglich solche Einrichtungen, die „im Auftrag der Bundesregierung mit der selbständigen Wahrnehmung kulturpolitischer Aufgaben im Ausland betraut sind und hierfür staatliche Gelder erhalten (vgl. Auswärtiges Amt 2005: 41). Kulturpolitische Aufgaben im Ausland sind solche Tätigkeiten, die dazu dienen, die vier Ziele der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik zu erreichen (vgl. Auswärtiges Amt 2005: 5).

3 Kulturpolitik in der Bundesrepublik Deutschland

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen sind für die Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Instanzen zuständig. Zunächst ist zu konstatieren, dass eines der zentralen (und das für die Erklärung der Kompetenzverteilung relevante) Staatsstrukturprinzipen der Bundesrepublik Deutschland der Föderalismus darstellt (vgl. Art. 20 I GG). Dabei ist „[d]ie Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben […] Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Art. 30 GG).“ Dies gilt somit auch für die Fragen der Kulturpolitik und der Kulturverwaltung, was als „Kulturhoheit der Länder“ bezeichnet wird (vgl. Leschinsky 2005: 159). Jedoch wird diese Kulturhoheit durch die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74,74a GG)[4] und die Rahmengesetzgebung des Bundes (Art. 75 GG) beschränkt.

Von der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes sind in diesem Bereich die außerschulische Berufsbildung, die Forschungsförderung und die Regelung von Ausbildungsbeihilfen (Art. 74 XI und XIII) betroffen. Durch die Rahmengesetzgebung werden unter anderem das öffentliche Dienstrecht in den Ländern, Gemeinden und den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Besoldung der öffentlichen Bediensteten und die Grundsätze des Hochschulwesens geregelt (vgl. Leschinsky 2005: 159f.).[5] Weitere Einschränkungen der Bundesländer entstehen durch bildungspolitische Maßnahmen der EU zur Verwirklichung der Unionsziele (vgl. Fuchs 2000: 38).

In der Praxis entsteht ein komplexes Geflecht, in das neben den bisher genannten drei vertikalen Ebenen (Bund, Länder, EU) auch noch die Kommunen treten. Auch nicht-staatliche Akteure wie bspw. Kirchen, Verbände, Parteien oder diverse Gremien nehmen Einfluss auf die Kulturpolitik Deutschlands (vgl. Fuchs 2000: 33ff.).

4 Deutsche Außenpolitik

Ebenso wie die Vorgaben für die Kulturpolitik leiten sich die Vorgaben für die deutsche Außenpolitik aus dem Grundgesetz ab. Die getroffenen Regelungen beziehen sich dabei nicht nur auf die Kompetenzverteilung, sondern auch auf normative Postulate (vgl. Bierling 1999: 9).

4.1 Kompetenzverteilung

Was die Kompetenzverteilung für außenpolitische Angelegenheiten angeht, so liegt die primäre Zuständigkeit dafür beim Bund: Nach Art. 32 I GG zählt die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen[6] zu den alleinigen Kompetenzen des Bundes. Über Art. 73 I 1 wird dem Bund außerdem die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten eingeräumt. Weitere Kompetenzen des Bundes hinsichtlich auswärtiger Angelegenheiten sind die Ein- und Auswanderung (Art. 73 I 2 GG), der Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland (Art. 73 I 5 GG), die internationale Verbrechensbekämpfung (Art. 73 I 10 GG), sowie die Leitung des Auswärtigen Dienstes (Art. 87 I GG) (vgl. Bierling 1999: 22).

Trotz dieser weit reichenden Befugnisse können auch die Bundesländer Einfluss auf die Auswärtige Politik nehmen. Zum einen steht ihnen die Möglichkeit offen, über den Bundesrat auf die Außenpolitik einzuwirken (vgl. Walter / Kindsmüller 2002: 52). Zum anderen werden ihnen durch das Grundgesetz einige Partizipationsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Bierling 1999: 22):

- Vertragsschlussrecht
- Gesandtschaftsrecht
- Mitwirkungsrecht

[...]


[1] Die Überschrift dieser Website heißt: „Ziele und Partner der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik“, die Subüberschrift aber lautet „Ziele und Aufgaben der Auswärtigen Kulturpolitik“, ohne dass ein Grund für die andere Bezeichnung ersichtlich wäre (vgl. Auswärtiges Amt 2006).

[2] Legitimiert wird diese weite Definition z. B. durch die „Konzeption 2000“ des Auswärtigen Amtes zur Auswärtigen Kulturpolitik. Darin ist unter anderem von „Dialog, Austausch und Zusammenarbeit zwischen Menschen und Kulturen (vgl. Auswärtiges Amt 2000: 1)“ und von der „Erhaltung und Stärkung der deutschen Sprache als Schlüssel zur deutschen Kultur (2)“ die Rede, womit meines Erachtens eine weite Definition gerechtfertigt ist.

[3] In einigen Publikationen des Auswärtigen Amtes werden die beiden Begriffe explizit synonym verwendet (vgl. z. B. Auswärtiges Amt 2005: 4)

[4] Unter konkurrierender Gesetzgebung wird die Tatsache verstanden, dass die Länder gesetzgeberisch tätig werden dürfen, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 I GG).“

[5] Meines Erachtens ergibt sich zwischen Leschinsky und dem Grundgesetz ein Widerspruch. Während Leschinsky die Besoldung der öffentlichen Bediensteten der Rahmengesetzgebung zuordnet, wird diese in Artikel 74a I GG bei der konkurrierenden Gesetzgebung genannt.

[6] Art. 32 I GG spricht zwar nur von Staaten, Bierling (1999: 22) erklärt aber, dass sich der Begriff „Staaten“ auch auf internationale Organisationen bezieht.

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Details

Title
Deutsche Kultur- und Bildungseinrichtungen im Ausland als Mittler der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik
College
University of Koblenz-Landau  (Institut für Sozialwissenschaften, Abteilung Politikwissenschaft)
Course
Internationales und europäisches Recht im Vergleich: Grundlagen und ausgewählte Probleme
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
25
Catalog Number
V91010
ISBN (eBook)
9783638041256
ISBN (Book)
9783638938686
File size
449 KB
Language
German
Keywords
Deutsche, Kultur-, Bildungseinrichtungen, Ausland, Mittler, Auswärtigen, Kultur-, Bildungspolitik, Internationales, Recht, Vergleich, Grundlagen, Probleme
Quote paper
Mathias Purr (Author), 2006, Deutsche Kultur- und Bildungseinrichtungen im Ausland als Mittler der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91010

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