Extracto
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Motivation und Ziel der Arbeit
1.2 Vorgehensweise
2 Grundlagen der Finanztransaktionssteuer
2.1 Entwicklungsgeschichte der Finanztransaktionssteuer
2.2 Funktionsweise einer Finanztransaktionssteuer
2.2.1 Die Finanztransaktionssteuer nach europäischem Entwurf
2.2.2 Die Finanztransaktionssteuer nach französischem Modell
2.2.3 Die Finanztransaktionssteuer nach italienischem Modell
3 Analyse der wirtschaftlichen Effekte einer Finanztransaktionssteuer
3.1 Die Effekte der Finanztransaktionssteuer in Frankreich
3.1.1 Ökonomische Folgen für Finanzmärkte
3.1.2 Evaluation der ökonomischen Effekte
3.1.3 Steueraufkommen der Finanztransaktionssteuer in Frankreich
3.2 Die Effekte der Finanztransaktionssteuer in Italien
3.2.1 Ökonomische Folgen für Finanzmärkte
3.2.2 Evaluation der ökonomischen Effekte
3.2.3 Steueraufkommen der Finanztransaktionssteuer in Italien
3.3 Gegenüberstellung der Ergebnisse aus Frankreich und Italien
3.3.1 Vergleich der Auswirkungen auf die Finanzmärkte
3.3.2 Grenzen der Literatur
4. Ausblick auf Deutschland
4.1 Hintergründe einer Finanztransaktionssteuer
4.1.1 Politische Darstellung
4.1.2 Deutscher Entwurf einer europäischen Finanztransaktionssteuer
4.2 Diskussion der Erkenntnisse im Hinblick auf Deutschland
4.2.1 Potenzielle Auswirkungen einer Finanztransaktionssteuer
4.2.2 Evaluation der Aktiensteuer
4.3 Fazit und Gesamtausblick
5. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
I. Gesetze
II. EG-Richtlinien
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Log of trading volume
Abbildung 2: Change in Trading Volumes
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Motivation und Ziel der Arbeit
Die Idee einer europäischen Finanztransaktionssteuer sollte laut dem Gesetzesentwurf der EU-Kommission, der am 28.09.2011 veröffentlicht wurde, Anfang 2014 in der Europäischen Union in Kraft treten.1 Der Vorschlag auf europäischer Ebene wurde mit der Stärkung des europäischen Binnenmarktes und mit „[.] zusätzlichen Steuereinnahmen aus dem Finanzsektor [.], die den öffentlichen Kassen zufließen sollen [,..]“2 legitimiert. Seit dem ursprünglichen Gesetzesentwurf führten innerhalb der EU bereits Frankreich und Italien eine Finanztransaktionssteuer ein, wobei auf bestimmte Finanztransaktionen ein Steuersatz erhoben wird.3 Hingegen ergeben sich angesichts der Situation um die Implementierung und Erhebung einer solchen Steuer auf gesamteuropäischer Ebene kontroverse Diskussionen, während Finanzminister Scholz in Dezember 2019 einen erneuten Gesetzesentwurf an beteiligte Mitgliedsstaaten der EU übermittelte.4 Insbesondere angesichts der Finanzierung der Grundrente in Deutschland sollen die deutschen Steuereinnahmen der geplanten europäischen Finanztransaktionssteuer einen wesentlichen Beitrag leisten.
1.2 Vorgehensweise
Nach einer kurzen Entwicklungsgeschichte soll zunächst die grundlegende Funktionsweise einer Finanztransaktionssteuer, am Beispiel von Frankreich, Italien und des EU-Richtlinienentwurfes, erläutert werden. Anschließend sollen die von der Finanztransaktionsteuer resultierenden ökonomischen Auswirkungen, im Hinblick auf Frankreich und Italien, analysiert werden. Die gewonnen Ergebnisse werden nachfolgend, im Rahmen der möglichen Implementierung einer solchen Steuer in Deutschland, diskutiert. Daraufhin wird eine Erwartungshaltung für Deutschland formuliert, wobei die gewonnenen Ergebnisse in einem kurzen Fazit konkretisiert werden. Insgesamt kommen dabei digitale Literaturquellen, wie Arbeitspapieren, Fachbeiträgen und Aufsätzen in Fachzeitschriften zur Anwendung. Infolge dessen stellt sich nun die Themenfrage dieser Projektarbeit: welche Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf besteuernde Länder ergeben sich und welcher Ausblick lässt sich für Deutschland skizzieren?
2 Grundlagen der Finanztransaktionssteuer
2.1 Entwicklungsgeschichte der Finanztransaktionssteuer
Die ursprüngliche Idee einer Besteuerung von Finanztransaktionen geht u.a. auf das Werk: ,The General Theory of Employment, Interest an Money“ zurück, das von John Maynard Keynes geschrieben und 1936 herausgegeben wurde. Keynes sieht hierbei die kurzfristige Spekulation an den Börsenmärkten als Kontrahent der langfristigen Gewinnmaximierung von Unternehmen und konkludiert, dass eine Transaktionssteuer dem entgegenwirken und die vorherrschende Spekulation reduzieren könnte.5 Keynes Idee einer Transaktionssteuer auf den Börsenhandel für den angloamerikanischen Raum enthielt keine weiterführenden Vorschläge für eine solche Steuer und wurde zunächst nicht ferner antizipiert.
Im Hinblick auf Deutschland existierte in den 1930er Jahren bereits in der Weimarer Republik, bzw. dem Deutschen Reich, das Kapitalverkehrsteuergesetz. Das Gesetz mit zusätzlicher Kapitalverkehrsteuerdurchführungsverordnung, das 1921 in Kraft trat und später im Jahr 1991 aufgehoben wurde, regelte die Erhebung und Durchführung einer Gesellschafts-, Wertpapier- und Börsenumsatzsteuer.6 So wurde nach der Fassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes von 1959 der Erwerb von verzinslichen Forderungsrechten, oder Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften mittels der Wertpapiersteuer generell i. H. v. 2,5% versteuert.7 Daneben wurden mit der Börsenumsatzsteuer alle Anschaffungsgeschäfte von Wertpapieren, bemessen am vereinbarten Preis, mit einem allgemeinem Satz i. H. v. 0,25% besteuert,8 „[...] wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.“9 Das Kapitalverkehrsteuergesetz wurde innerhalb der betreffenden Gesetzesänderung von 1972 zunächst dahingehend überarbeitet, dass die Wertpapiersteuer aus dem Gesetz gestrichen wurde.10 Des Weiteren wurde im Wesentlichen der Steuersatz der Börsenumsatzsteuer „bei Anschaffungsgeschäften über Wertpapieren im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 “11 mit 0,2% festgelegt, sodass folglich in Bezug auf den Erwerb von Wertpapieren, gegenüber der Fassung von 1959, eine Steuererleichterung i. H. v. 0,05% resultierte.12 Insgesamt betrachtet lässt sich somit über die bis 1991 geltende Kapitalverkehrsteuer aussagen, dass dadurch zwar der Erwerb von Wertpapierkäufen, bemessen am festgelegten Preis des Anschaffungsgeschäfts, mit einem prozentualen Anteil i. H. v. 0,2% besteuert wurde, jedoch im Sinne des § 19 KVStG, unter der Definition von Wertpapieren und Zahlungsäquivalenten, keine Finanzderivate miteinbezogen wurden.13 Im Gegensatz dazu soll eine Finanztransaktionssteuer gerade auch den Finanzderivatehandel, aufgrund des hohen Handelsvolumens miterfassen.14 Mit dem Finanzmarktförderungsgesetz vom 22.02.1990 wurde das Kapitalverkehrsteuergesetz inkl. Durchführungsverordnung, mit Wirkung zum 01.01.1992, aufgehoben.15
Daneben entstand, nach der Idee von James Tobin, in 1972 ein Entwurf für eine internationale Devisensteuer, auch ,Tobin-Steuer‘ genannt. Der Vorschlag der Tobin-Steuer beruht zum einen auf dem Ziel, internationalen Wechselkursschwankungen, die aufgrund von hoher und kurzfristiger Spekulation hervorgerufen werden, in verschiedenen Währungssystemen entgegenzutreten. Zum anderen liegt eine fiskalische Einnahmeerzielungsabsicht und der Wunsch nach Gerechtigkeit zugrunde:16 konstante Wechselkurse sind dabei u.a. Bedingung für eine funktionierende Entwicklungshilfe, da instabile Wechselkurse Vermögensverlagerungen der Zentralbanken von Entwicklungsländern zur Folge haben, was in einem Verbrauch von Devisenreserven resultiert.17 Eine mögliche Ausgestaltung und Instrumentation des Steuersatzes der Tobin-Steuer wurde in verschiedenen Versionen und Theorien breit diskutiert und ist nicht abschließend geklärt.18 Schätzungen der Einnahmen von einer Devisensteuer z.B. für den europäischen Raum, ohne britischen Pfund und Schweizer Franken, belaufen sich in etwa auf 17-20 Milliarden Euro jährlich.19 Ein großer Nachteil ist jedoch, dass die Tobin-Steuer „[...] nicht zwischen Liquiditätshandel und Spekulation unterscheiden kann.“20 Weiterhin betrifft die Idee der internationalen Devisensteuer im Umkehrschluss nicht den Handel mit Aktien und Finanzderivaten.21
2.2 Funktionsweise einer Finanztransaktionssteuer
2.2.1 Die Finanztransaktionssteuer nach europäischem Entwurf
Nach dem Vorschlag der EU-Kommission mit zugehörigem Richtlinienentwurf vom 28.09.2011, eine Finanztransaktionssteuer innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten zu erheben, wurde auf Ebene der europäischen Union am 14.02.2013 eine neue Richtlinie des Rates der EU-Kommission herausgegeben. Diese regelt die Implementation einer stärkeren Zusammenarbeit im Hinblick auf die FTS.
Hiervon ausgehend wird das Modell einer europäischen Finanztransaktionssteuer präsentiert. Dabei soll grundsätzlich jede Finanztransaktion besteuert werden. Eine Finanztransaktion wird laut Art. 2 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs als „Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments [,..]“22, der Übertragung eines Verfügungsrechts eines Finanzinstruments zwischen Unternehmen einer Einheit, Eingehen von Derivatkontrakten, Austausch von Finanzinstrumenten, oder als Pensions- und Wertpapierverleihgeschäfte definiert.23 Weiterhin richtet sich die Begriffsdefinition eines ,Fi- nanzinstruments‘ vorbehaltlich der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlamentes: hiermit sind u.a. übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, „Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf [,..]“24 Waren, Währungen, Aktien, oder verschiedene Indizes oder Messwerte gemeint.25
Der Steueranspruch der Finanztransaktionssteuer entsteht, gemäß Art. 5 Nr. 1 des Richtlinienentwurfs, mit der Tätigung einer Finanztransaktion.26 Bei der entsprechenden Steuerbemessungsgrundlage wird zwischen Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten und Finanztransaktionen ohne Zusammenhang mit Derivatkontrakten unterschieden: bei Derivatkontrakten bemisst sich die Steuer an dem Nominalbetrag des Derivatkontrakts, ohne Zusammenhang mit einem Derivatkontrakt hingegen an der geschuldeten Gegenleistung inklusive aller Bestandteile. Der Marktpreis wird herangezogen, wenn die Gegenleistung kleiner als der eigentliche Marktpreis ausfällt.27 Nach Art. 9 Abs. 2 des Richtlinienentwurfs, bestimmen alle an der Finanztransaktionssteuer teilnehmenden Mitgliedstaaten den Steuersatz selbst, müssen jedoch für Finanztransaktionen mit Derivatkontrakten einen Satz von 0,01% und für alle anderen Finanztransaktionen mindestens einen Satz von 0,1% veranlagen.28 Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs, ist jedes Finanzinstitut, das eine Finanztransaktion abwickelt, rechtmäßiger Steuerschuldner. Dabei ist nach Ansässigkeit des Finanzinstituts die Steuer an die jeweilige Behörde des Mitgliedstaates zu entrichten. Die Ansässigkeit ist vorbehaltlich Art. 4 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs geregelt und bezieht sich u.a. auf den einge- tragenen/gewöhnlichen Sitz, auf die feste Anschrift, oder die Zweigstelle des Finanzinstituts innerhalb eines Mitgliedstaats.29 Der Steuerschuldner der FTS ist, nach Art. 11 des Richtlinienentwurfes, verpflichtet eine monatliche Finanztransaktionssteuererklärung abzugeben und hat die geschuldete Steuer bei elektronischen Transaktionen sofort zum Entstehungszeitpunkt des Steueranspruchs, hingegen bei Transaktionen auf anderem Wege innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Entstehungszeitpunkt des Steueranspruchs, zu entrichten.30
Die an der FTS teilnehmenden Mitgliedsstaaten verpflichten sich darüber hinaus nach Art. 12 ff. des Richtlinienentwurfes möglichen Steuerbetrug, Steuermissbrauch und etwaige Steuerhinterziehung der Finanztransaktionssteuer aktiv zu verhindern.
2.2.2 Die Finanztransaktionssteuer nach französischem Modell
Frankreich führte, mittels Art. 5 vom französischen Ergänzungshaushaltsgesetz 2012-354 vom 14.03.2012, zum 01.08.2012 eine Finanztransaktionssteuer ein. Die einzelnen Regelungen zu der französischen Finanztransaktionssteuer finden sich in dieser Verwaltungsanweisung der französischen Generaldirektion für öffentliche Finanzen (DGFiP) wieder. Demnach besteht die französische Finanztransaktionssteuer aus drei Bestandteilen: einer Steuer auf Eigenkapital- / bzw. Beteiligungsinstrumenten nach Art. 235 ter ZD (CGI), einer Steuer auf den Hochfrequenzhandel von Finanzinstrumenten nach Art. 235 ter ZD bis (CGI) und einer Steuer auf den Erwerb von Credit Default Swaps gemäß Art. 235 ter ZD ter (CGI).31 Die französische Generaldirektion für öffentliche Finanzen bestätigte bisher keine Übersetzung in englischer Sprache, jedoch wird nachfolgend eine glaubwürdige Übersetzung verwendet, die Bestandteil mehrerer Fachberichte ist.
Der Steuer auf Eigenkapitalinstrumente unterliegt, nach Ziffer 1 der Verwaltungsanweisung, grundsätzlich der Erwerb eines z.B. französischen Wertpapiers o.ä. Instruments gegen Entgelt. Voraussetzung ist, dass hierbei eine Übertragung des Besitzrechts ausgehend von einem regulierten Markt stattfindet und das Instrument von einem registrierten Emittenten mit Sitz in Frankreich herausgegeben wurde.32 Somit können auch Futures und Optionen betroffen sein, insofern eine Übertragung des Besitzrechts stattfindet.33 Zudem muss der Emittent zum Ersten eines Steuerjahres eine Marktkapitalisierung von über einer Milliarde Euro aufweisen.34 Die Marktkapitalisierung wird, gemäß Ziffer 19 der Verwaltungsanweisung, jeweils am ersten Dezember im vorausgehenden Steuerjahr ermittelt, wodurch unterjährige Effekte in Bezug auf die Marktkapitalisierung einzelner Unternehmen unberücksichtigt bleiben.35 Daneben liegen von der Steuer befreiende Tatbestände vor, die von Ziffer 20 bis 39 der Verwaltungsanweisung geregelt sind und sich im Wesentlichen mit acht Fällen zusammenfassen lassen: „Primärmarktgeschäfte, Geschäfte eines zentralen Kontrahenten oder eines Zentralverwahrers, Market-Making-Aktivitäten, Designated Sponsoring, Intragruppengeschäfte, Wertpapierleihe und Repo-Geschäfte, Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, Aktienrückkauf“36. Steuerschuldner ist, gemäß Ziffer 40 der Verwaltungsanweisung, der Wertpapierdienstleister (sog. .Investment Service Provider“), der eine Kauforder ausführt oder in eigenem Namen handelt. Intermediäre, die über einen anderen Ort der Niederlassung außerhalb Frankreichs verfügen, unterliegen den gleichen gesetzlichen Bestimmungen. Sollten mehrere Intermediäre für eine Order tätig sein, wird nach Ziffer 42 der Verwaltungsanweisung die Steuer grundsätzlich vom ersten Intermediär, der die Order vom Kunden erhält, geschuldet.37 Des Weiteren entsteht die Steuer mit dem Erwerb des Eigen- kapitalinstruments, was mit dem Übergang des Besitzes einhergeht. Davon ausgehend ist die Steuer, vorbehaltlich Ziffer 45 der Verwaltungsanweisung, am ersten Tag des Folgemonats zu melden und anschließend dem französischem Zentralverwahrer (Euroclear France) zu entrichten.38 Die Höhe der Steuer auf Eigenkapitalinstrumente beläuft sich auf 0,2% und bemisst sich entlang des Kaufpreises des Wertpapiers.39
Der Steuer auf den Hochfrequenzhandel unterliegen alle Transaktionen, die von einer in Frankreich agierenden Firma ausgeführt werden. Dabei wird der Hochfrequenzhandel, nach Ziffer 83 der Verwaltungsanweisung, mit dem gewöhnlichen Auferlegen von Wertpapierordern auf eigene Rechnung mittels eines automatischen Mechanismus definiert, der mit dem Ausführen, Modifizieren und Verkaufen von Wertpapieren innerhalb einer Zeitspanne eine festgelegten Grenzwert nach Art. 58 S (II) Annexe III (CGI) überschreitet.40 Die Steuer wird von allen in Frankreich operierenden Firmen geschuldet und entsteht zu dem Zeitpunkt, wo der festgelegte Grenzwert der Orders in einer bestimmten Zeitspanne überschritten wird. Diese ist jeweils am Ersten des Folgemonats nach der Überschreitung des Grenzwerts zu melden und anschließend zu entrichten. Der Steuersatz liegt bei 0,01% und bemisst sich anhand der Anzahl der Aufträge, die storniert oder modifiziert wurden und den definierten Schwellenwert überschreiten, die nicht weniger als zwei Drittel der im Laufe eines Handelstages übermittelten Aufträge betragen dürfen.41
Der Steuer auf Credit Default Swaps unterliegt der grundsätzliche Erwerb von Credit Default Swaps auf Basis von Staatsanleihen, jeder natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in Frankreich.42 Die Steuer wird von jeder natürlichen oder juristischen in Frankreich ansässigen Person geschuldet und entsteht bei Abschluss des Swaps. Die Höhe der Steuer beläuft sich auf 0,01%, bemessen am Nominalwert des eingegangenen Swaps, und unterliegt in Bezug auf die Anmeldung und Abführung, nach Ziffer 106 der Verwaltungsanweisung, den gleichen Regeln, wie das französische Mehrwertsteuergesetz.43
2.2.3 Die Finanztransaktionssteuer nach italienischem Modell
Italien führte mittels Art. 1, §§ 491, 492, 495 Gesetz Nr. 228 vom 24.12.2012, eine Finanztransaktionssteuer ein.44 Die Finanztransaktionssteuer wurde anschließend am 21.02.2013 mit einem Ministerialerlass des italienischen Ministers für Wirtschaft und Finanzen implementiert.45 Folglich unterliegen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 01.03.2013 Eigenkapitalinstrumente, ab dem 01.07.2013 auch der Derivate- und der Hochfrequenzhandel einer Steuer.46 Bisweilen wurde vom italienischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen keine offizielle Übersetzung des Ministerialerlasses in Englisch akkreditiert, jedoch liegt eine häufig antizipierte inoffizielle Version in englischer Sprache vor, die Bestandteil mehrerer Fachberichte ist. Diese wird im Anschluss herangezogen.
Der Steuer auf Eigenkapitalinstrumente unterliegt grundsätzlich, nach Art. 2 des Ministerialerlasses, der Erwerb eines solchen Instruments gegen Entgelt, wobei eine Übertragung des Besitzes nach italienischem Recht stattfinden muss.47 Darüber hinaus muss das Eigenkapitalinstrument, für einen steuerbaren Vorgang, von einem Emittenten mit rechtmäßigem Sitz in Italien herausgegeben werden, der eine durchschnittliche Marktkapitalisierung von über 500 Millionen Euro, im November des Vorjahres der betreffenden Transaktion, vorweist.48 Steuerschuldner ist grundsätzlich, unabhängig des Wohnsitzes oder Ort des Vertragsschlusses, die Person, an die das Besitzrecht des Eigenkapitalinstruments übergeht. Bezüglich des angewandten Steuersatzes wird zwischen an einem regulierten Markt geschlossene Transaktionen und außerbörslichen Geschäften unterschieden. Nach Artikel 6 des Ministerialerlasses sollen ab 2014 Eigenkapitalinstrumente, z.B. Aktien, die über einen regulierten Markt gehandelt wurden, mit 0,1% (2013: 0,12%)49 besteuert werden, wohingegen bei OTC-Aktienkäufen ein Steuersatz von 0,2% (2013: 0,22%)50 anfällt. Steuerbefreiende Tatbestände stellen mitunter Market-Making Aktivitäten, Primärmarktgeschäfte und Intragruppengeschäfte dar.51 Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Wert der Transaktion.52 Die anschließende Meldung und Abführung der anfallenden Steuer obliegt den jeweils mit in die Transaktion eingebundenen Finanzinstituten.53
Der Steuer auf den Derivatehandel unterliegen, gemäß Artikel 7 des Ministerialerlasses, grundsätzlich Derivatprodukte, die sich mindestens zu 50% auf einen Basiswert von zuvor erwähnten Eigenkapitalinstrumenten o.ä. Produkten beziehen.54 Dabei entsteht die Steuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der mit etwaigen Änderungen, Verhandlungen, oder Modifikationen des Vertrags bzw. der Übertragung des Eigentums definiert wird. Die Bemessungsgrundlage der Steuer richtet sich nach dem zu ermittelnden Nominalwert des Vertrags.55 Demnach folgt jeweils die Steuerbelastung einer Tabelle nach der Art und Höhe des Derivatkontraktes. So gilt bei einem Kontrakt von bis zu 2.500€ eine fixe Steuer i. H. v. 0,01875€, bei einem Kontrakt über 1.000.000€ beispielsweise eine fixe Steuerbelastung i. H. v. 200€.56 Der jeweilige fixe Steuerbetrag soll sich nach Artikel 11 des Erlasses um ein Fünftel reduzieren, wenn die Transaktion über einen regulierten Markt abgewickelt wird.57 Steuerschuldner sind die jeweiligen Vertragspartner des Derivatkontraktes, unabhängig des Sitzes oder Ort des Vertragsabschluss, wobei analog zu den Eigenkapitalinstrumenten die involvierten Finanzintermediäre für das Melden und Abführen der Steuer verantwortlich sind.58
Der Steuer auf den Hochfrequenzhandel unterliegen Finanzinstrumente, deren Transaktion auf dem italienischen Finanzmarkt, unabhängig vom Sitz des Herausgebers, mit einem entsprechenden Algorithmus, der Orders platziert, modifiziert oder schließt, getätigt wird und dafür nicht länger als eine halbe Sekunde in Anspruch nimmt. Nach Artikel 14 des Ministerialerlasses ist jeweils die Person Steuerschuldner, die über den angewandten Algorithmus, der entsprechende Transaktionen vornimmt, verfügt.59 Die in die Transaktion involvierten Finanzinstitute sind für das Melden und Entrichten der Steuer zuständig. Des Weiteren richtet sich die Bemessungsgrundlage der Steuer grundsätzlich nach allen an einem Handelstag getätigten Transaktionen und ist jeweils zu entrichten, wenn das Verhältnis zwischen Summe der stornierten/geänderten Transaktionen und der Summe der auf- gegebenen/geänderten Transaktionen 60% übersteigt. Dabei wird die Steuer auf den Wert der stornierten und geänderten Aufträge auferlegt, die die Grenze von 60 Prozent überschreiten.60 Die Höhe der Steuer für den Hochfrequenzhandel beträgt generell 0,02%.61
[...]
1 Vgl. Europäische Kommission IP/11/1085, S.1.
2 Ebd.
3 Vgl. Dahm/Hamacher (2013), S. 123.
4 Vgl. BMF (2019), S. 1.
5 Vgl. Keynes (1936), S.139 f.
6 § 1 KVStG i. d. F. v. 08.04.1922.
7 § 15 KVStG i. d. F. v. 24.07.1959.
8 § 23 KVStG i. d. F. v. 24.07.1959.
9 § 17 Abs. 1 HS. 2 KVStG i. d. F. v. 24.07.1959.
10 § 1 KVStG i. d. F. v. 17.11.1972.
11 § 24 Abs. 1 Nr. 2 KVStG i. d. F. v. 17.11.1972.
12 § 24 Abs. 2 Nr. 2 KVStG i. d. F. v. 17.11.1972.
13 Vgl. Dietlein (2012), S.83.
14 Vgl. ebd.
15 Art. 4 Abs. 1 Finanzmarktförderungsgesetz i. d. F. v. 22.02.1990.
16 Vgl. Spahn (2002), S. 1.
17 Vgl. ebd., S. 8.
18 Vgl. ebd., S. 14 ff.
19 Vgl. ebd., S. 69.
20 Vgl. ebd., S. 8 f.
21 Vgl. Cortez/Vogel (2013), S. 1000.
22 Vgl. Europäische Kommission COM (2013) 71 final, S. 2.
23 Vgl. ebd., S. 21 f.
24 Richtlinie (EG) Nr. 39 / 2004, S. 41.
25 Vgl. ebd., S. 41 f.
26 Vgl. Europäische Kommission COM (2013) 71 final, S. 27.
27 Vgl. Europäische Kommission COM (2013) 71 final, S. 27.
28 Vgl. ebd., S. 28.
29 Vgl. ebd., S. 25 f.
30 Vgl. ebd., S. 29
31 Vgl. PwC (2014), S. 312.
32 Vgl. Lappas/Ruckes (2013), S. 117 f.
33 Vgl. ebd., S. 118.
34 Vgl. PwC (2014), S. 312.
35 Vgl. ebd., S. 313.
36 Lappas/Ruckes (2013), S. 118.
37 Vgl. PwC (2014), S. 317.
38 Vgl. PwC (2014), S. 317.
39 Vgl. ebd. S. 318 f.
40 Vgl. ebd. S. 322.
41 Vgl. ebd. S. 323.
42 Vgl. ebd. S. 324.
43 Vgl. ebd.
44 Vgl. PwC (2014), S. 173.
45 Vgl. ebd., S. 144.
46 Vgl. ebd., S. 164.
47 Vgl. ebd., S. 147 f.
48 Vgl. ebd., S. 139.
49 Vgl. ebd., S. 140.
50 Vgl. ebd., S. 140.
51 Vgl. Lappas/Ruckes (2013), S. 118.
52 Vgl. PwC (2014), S. 150.
53 Vgl. Lappas/Ruckes (2013), S. 119.
54 Vgl. PwC (2014), S. 151.
55 Vgl. ebd., S. 153 f.
56 Vgl. ebd., S. 142.
57 Vgl. ebd., S. 154.
58 Vgl. Lappas/Ruckes (2013), S. 119.
59 Vgl. PwC (2014), S. 155f.
60 Vgl. PwC (2014), S. 156.
61 Vgl. ebd., S. 140.
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- Torben Haas (Autor), 2020, Die Finanztransaktionssteuer. Funktionsweise in Frankreich und Italien, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/919605
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