Kann Soziale Arbeit eine Menschenrechts-Profession sein?

Ethische Orientierung Sozialer Arbeit


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

24 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Begriffliche Überlegungen
1.1 Soziale Arbeit
1.2 Menschenrechte

2. Menschenrechtsprofession
2.1 Analyse der Konzeption von Silvia Staub-Bernasconi unter Einbeziehung einschlägiger Ethik- Papiere der Berufsverbände

3. Stärken und Schwächen der Menschenrechtsprofession mit Blick auf eigene Berufsauffassung- und erfahrung

4. Soziale Arbeit als Kampf um Menschenrechte

5. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Einleitung

Angesichts der Tatsache, dass beispielsweise soziale Projekte nicht mehr weiterfinanziert werden, obwohl Bedarf besteht und Einrichtungen zunehmend mit kommunalen Sparmaßnahmen konfrontiert werden oder ganz schließen müssen, stellt sich vermehrt die Frage, wohin sich die soziale Arbeit entwickeln wird und ob diese Branche Zukunft hat.

Im scharfen Kontrast dazu steht die Entwicklung, die in der Bundesrepublik seit Jahren zu verzeichnen ist und geprägt ist durch einen kontinuierlichen wirtschaftlichen Wachstum und den damit kausal zusammenhängenden Gewinnen der Konzerne. Gleichzeitig ist festzustellen, dass Vergünstigungen und Fördermittel von Seiten der Politik bereitgestellt werden, die in zunehmendem Maße den Unternehmen und immer weniger den Bedürftigen dieser Gesellschaft zugute kommen. Daneben schafft der Staat Rahmenbedingungen und Voraussetzungen, die der Entwicklung einer Zweiklassengesellschaft Vorschub leisten. Exemplarisch kann hierfür die Bildungspolitik genannt werden, die es den Ärmeren unserer Gesellschaft meist nicht gestattet, eine bestmögliche Bildung über Schule oder Studium zu erhalten. In der Konsequenz bedeutet das nicht weniger als das viel zitierte Auseinanderdriften zwischen „arm“ und „reich“. Besonders deutlich wird dieses bei den Menschen, die am meisten Unterstützung und Förderung benötigen. Bei ihnen wird bevorzugt gespart – möglicherweise deshalb, weil von ihnen mit wenigen oder mit gar keinem Widerstand zu rechnen ist.

Die vorliegende Arbeit behandelt das Sonderthema II: „Kann Soziale Arbeit eine Menschenrechts-profession sein?“ Mein Interesse für die oben genannte Fragestellung ergab sich, weil ich mich persönlich von dieser Problematik in meinem Berufsalltag, im Bereich Hilfen zur Erziehung und der Betreuung nach dem Jugendgerichtsgesetz, angesprochen fühle. In der Arbeit mit Klienten kommt es häufig zu Schwierigkeiten, wenn diese ihre Rechte, beispielsweise beim Einfordern ihrer ihnen zustehenden Leistungsbezüge, wahrnehmen wollen, diese aber nicht durchsetzen können und zu Unrecht abgewiesen werden. Erfahrungsgemäß kann in der Praxis festgestellt werden, dass sozial benachteiligten Menschen die ihnen zustehende Anerkennung nur in einem geringerem Maße entgegengebracht wird und sie zudem von Mitarbeitern in Behörden und Ämtern von „oben herab“ behandelt werden.

Beispielhaft für die genannte Verweigerung von gesetzlich garantierten Rechten kann die im Jahre 2005 von der Stadt Schwerin vollzogene Aussetzung laufender Hilfen zur Erziehung und deren Neubewilligungen aufgrund von Engpässen im kommunalen Haushalt genannt werden. In dem genannten Fall setzte die Stadt die im SGB VIII angeführten Hilfen für ganze zwei Monate aus. Anhand dieser Misere wäre anzunehmen gewesen, dass die Mitarbeiter der freien Träger gegen diese Entscheidung protestieren oder ihre Klienten motivieren würden, ihr Recht einzufordern. Tatsächlich geschah dies nur in Einzelfällen und nach langen Verhandlungsgesprächen mit dem Jugendamt. Die Entscheidung der Stadt hatte außerdem zur Folge, dass einige Kollegen ihre Arbeitsstunden reduzieren und somit zum Teil deutliche Gehaltseinbußen hinnehmen mussten.

Im Rahmen des Studiums wurde der Verfasser zum ersten Mal im Rahmen des Modul 10: „Geschichte, Strukturen und Ansätze Sozialer Arbeit“ mit dem Thema ,,Wichtige Ansätze in der Sozialen Arbeit“ mit der Menschenrechtsprofession in der sozialen Arbeit nach Sylvia Staub-Bernasconi konfrontiert. Bei der näheren Betrachtung der Thematik wurde deutlich, dass soziale Arbeit in der Pflicht sein muss, Verstöße und Verletzungen gegen Menschenrechte anzuzeigen und sich für diese einzusetzen, da die Betroffenen meist nicht dazu in der Lage sind.

In dieser Arbeit möchte ich die Gelegenheit nutzen, noch tiefer in die Thematik einzusteigen und mir offene gebliebene Fragen zu beantworten. Von der Auseinandersetzung mit diesem Thema verspreche ich mir eine erweiterte Sicht auf meine Haltung als angehenden Sozialarbeiter. Des Weiteren stellt sich mir die Frage, welchen Stellenwert der Kampf um Menschenrechte in der sozialen Arbeit haben kann und unter welchen Bedingungen er Erfolgsaussichten hat .

Zu Beginn ist es für die Bearbeitung der Aufgabe von Bedeutung, die Begriffe „Soziale Arbeit“ und „Menschenrechte“ zu definieren, um ein grundlegendes Verständnis zu bekommen, worauf sich Menschenrechtsprofession begründet. Darauf folgend möchte ich die Konzeption von Sylvia Staub-Bernasconi zur Menschenrechtsprofession vor dem Hintergrund einschlägiger Ethikpapiere zweier Berufsverbände, der „International Federation of Social Workers (IFSW)“ und der „International Association of Schools of Social Work (IASSW)“, eingehend analysieren.

Das Kapitel beschließen wird eine Ausarbeitung der jeweiligen Stärken und Schwächen des genannten Ansatzes unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen und der erworbenen Berufsauffassung des Verfassers. Zum Abschluss dieser Arbeit wird noch einmal der o.g. Frage nachgegangen, in wieweit soziale Arbeit eine Menschenrechts-Profession sein kann.

1. Begriffliche Überlegungen

1.1 Soziale Arbeit

Die Autoren Ingrid Mielenz und Dieter Kreft beschreiben in ihrem Standardwerk „Wörterbuch Soziale Arbeit“ den Begriff „Soziale Arbeit“ wie folgt: ,,Es gibt keine Eindeutigkeit über die Arbeitsfelder, die zur Sozialen Arbeit gehören, es gibt kein verbindliches Grundmuster des Handelns, es fehlt überdies bislang ein prägendes theoretisches Konzept."[1] Diese Formulierung unterstreicht, dass die Frage nach der Definition von sozialer Arbeit zunächst schwerlich zu beantworten ist. Silvia Staub-Bernasconi betont in diesem Zusammenhang „[...] den fachlichen Auftrag einer Sozialen Arbeit als (eine) Menschenrechtsprofession, die die Verletzung von Menschenrechten lokal, national und global erkennen und benennen soll und sich als wert- und bedürfnisorientierte Disziplin und Profession an der Minimierung von Menschenrechts-verletzungen beteiligen soll.“[2]

Die genannten stark voneinander abweichenden Herangehensweisen, eine allgemeingültige Definition sozialer Arbeit zu formulieren, machen deutlich, wie schwierig es ist, alle bedeutsamen Faktoren zu berücksichtigen und zu vereinen. Verdeutlicht werden kann dies am Beispiel der Betrachtung der vielen unterschiedlichen Berufs- und Interessengruppen der sozialen Arbeit mit ihrem jeweiligen geschichtlichen Hintergrund. Daneben sind die verschiedenen Werte und Machtverhältnisse, auf denen die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen aufbauen, zu berücksichtigen und die verschiedenen Ziele und Absichten, die der jeweiligen professionellen Handlung bzw. Haltung zu Grunde liegen.

Für die Gestaltung von sozialer Arbeit sind jedoch folgende Faktoren wesentlich, da sie die Lebensbedingungen der Menschen bestimmen und damit auch indirekt die soziale Arbeit als Profession skizziert. Zum einen ist der geographische Faktor zu nennen , welcher auf Grenzen, Nation, Staat und/oder Region abstellt, und der wesentlich ist, da soziale Arbeit innerhalb dieser agiert und durch diese in Form und Wirkung bestimmt wird. Der politische Faktor definiert das System einer jeden Nation, Staates und Region. Der sozioökonomische Faktor wird durch die ungleiche Verteilung sozioökonomischer Ressourcen zwischen und innerhalb von Nation und Gruppen bestimmt. Daneben bilden Methoden, Überzeugungen, Bestrebungen und Kulturformen von Individuen, Familie, Gruppen, Gemeinwesen und Nationen den kulturellen Faktor. Unter dem spirituellen Faktor können Geist, Werte, Einstellungen, Moralvorstellungen wie auch Hoffnungen und Idealen der Menschen zusammengefasst werden.[3]

Bedeutsam erscheint an dieser Stelle, dass soziale Arbeit bei all ihren Bemühungen, soziale und gesellschaftliche Diskriminierung aufzudecken, anzuzeigen und zu verändern, eine politisch neutrale Haltung einnehmen muss. Mit solch einer Grundhaltung wäre der sozialen Arbeit die Möglichkeit gegeben, objektiv und frei von Befangenheiten auf die Ursachen gesellschaftlicher Missstände und sozialer Nöte aufmerksam zu machen. Einer solch wünschenswerten Haltung dieser Profession steht jedoch gegenüber, dass soziale Arbeit zumeist im Auftrag des Staates steht. Es scheint somit fragwürdig, inwieweit sich soziale Arbeit von der Politik lösen kann, wenn sie größtenteils durch staatliche Gelder finanziert wird und Sozialpolitik im Kleinen wie im Großen von „Oben“ gestaltet wird. Grundsätzlich stellt sich die Frage, welchen Gesichtspunkten die Politik den Vorzug gibt, der Konsolidierung des Staatshaushaltes oder der Entwicklung langfristiger Lösungen zur sozialen Befriedung und der damit verbundenen Perspektivsicherung kommender Generationen. In diesem genannten Spannungsfeld scheint es angezeigt, mit dem Konzept der Menschenrechtsprofession anzusetzen.

Die aktuellen Gegebenheiten erwecken den Anschein, dass die Politik vornehmlich daran interessiert ist, eine „gefügige“ und im Zweifelsfall neutrale Form der sozialen Arbeit zu generieren. Daher ist vorstellbar, dass „unbequeme Träger“ künftig weniger finanziell berücksichtigt werden und stärker ins existenzielle „Hintertreffen“ geraten als andere. Bei der Betrachtung vorgenannter Ausführungen ergibt sich die zwingende Notwendigkeit der Gründung gemeinsamer Großträger auf Kommunaler-, Länder- und Bundesebene, mit dem Ziel gemeinsam gegen Missstände vorzugehen. Im Falle der Beibehaltung der jetzigen Strukturen werden freie Träger und Einrichtungen weiterhin „Spielball“ der Politik bleiben, denn es ist zu befürchten, dass, wie am Beispiel der Stadt Schwerin bereits aufgezeigt, bei schwieriger finanzieller Haushaltslage gesetzliche Pflichtleistungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung ausgehebelt werden, um Steuergelder einzusparen.

Neben den oben aufgeführten Argumenten, Faktoren und Zugängen, die soziale Arbeit beschreiben und beeinflussen, soll im Folgenden eine weitere Definition aufgeführt werden, die sich in einer eigenen, praxisorientierten Haltung und Berufsauffassung ausdrückt.

Soziale Arbeit verstehe ich als Profession, die sich mit schwierigen Lebensverhältnissen von Menschen beschäftigt, mit dem Ziel diese zu verändern bzw. zu verbessern. Dabei sind Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit für die soziale Arbeit handlungsleitend. Ein wichtiger Teil ist die Erfassung von Ressourcen bei Menschen und den sie umgebenden Systemen. Befähigung von Menschen bedeutet u.a., die Ressourcen in dem Menschen zu wecken und für ihn verfügbar zu machen ggf. diese zu ergänzen, damit eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Soziale Arbeit als Beruf braucht Raum für regelmäßige Reflexion, um der Komplexität des Berufsbildes gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, sich inhaltlich mit unterschiedlichen Konzepten und Handlungstheorien auseinanderzusetzen und die Arbeit dem Bedarf und den Fähigkeiten der Menschen immer wieder neu anzupassen. Darüber hinaus ist das soziale System, welches in Wechselwirkung mit dem Problem steht, mit all seinen Besonderheiten und Dynamiken zu berücksichtigen, da Mensch und Umgebung sich gegenseitig beeinflussen. Ich sehe jedoch die Befähigung und Stabilisierung des Menschen als bio-psycho-soziales Wesen im Mittelpunkt sozialer Arbeit, damit dieser sich in dieser Gesellschaft zurechtfinden kann oder den alltäglichen Anforderungen gewachsen ist.

1.2 Menschenrechte

Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR). Damit bekamen Menschenrechte eine universelle Gültigkeit, „[...] denn hier wurde zum ersten Mal ein System von grundlegenden Prinzipien des menschlichen Zusammenlebens in freier Entscheidung angenommen, explizit von der Mehrheit der auf der Erde lebenden Menschen, vertreten durch ihre jeweiligen Regierungen.“[4]

In ihr wurde sinngemäß festgehalten, dass alle Menschen „[…] frei und gleich an Würde und Rechten geboren [sind][…]“[5] und sie deshalb auf alle „[...] verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum oder sonstigen Umständen [Anspruch haben]“[6]. Daher verpflichteten sich die UNO Mitgliedsstaaten, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen.

Menschenrechte sind also natürliche Grundrechte, die jedem Menschen unabhängig aller Besonderheiten (Herkunft, Sprache, Geschlecht, Verfassung usw.) allein aufgrund seines Menschseins zustehen. Sie werden auch als Naturrecht bezeichnet, weil sie sich aus der Natur des Menschen ergeben und damit nicht durch einen Gesetzgeber gesetzt werden müssen. Weiterhin sind Menschenrechte angeborene, unveräußerliche Rechte und Grundfreiheiten, die dem Einzelnen nicht aufgrund staatlicher Verleihung, sondern Kraft seines Menschseins zustehen und die deshalb im Unterschied zu den Bürgerrechten von der Staatsangehörigkeit unabhängig sind.[7]

[...]


[1] vgl. D. Kreft / I. Mielenz: 1996, S.88.

[2] vgl. S. Staub- Bernasconi: 1994, S.75-104.

[3] vgl. IFSW: 1976; zitiert nach Vereinte Nationen: 2000, S. 6.

[4] vgl. N. Bobbio 1999: 10.

[5] http://www.positivdenken.org/die-allgemeine-erklaerung-der-menschenrechte.php.

[6] http://www.positivdenken.org/die-allgemeine-erklaerung-der-menschenrechte.php.

[7] vgl. Bertelsmann Discovery Lexikon.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Kann Soziale Arbeit eine Menschenrechts-Profession sein?
Sous-titre
Ethische Orientierung Sozialer Arbeit
Université
Protestant University of Applied Sciences Hamburg  (Institut des Rauhen Hauses für Soziale Praxis)
Note
1,7
Auteur
Année
2006
Pages
24
N° de catalogue
V91961
ISBN (ebook)
9783638053310
ISBN (Livre)
9783640115211
Taille d'un fichier
460 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kann, Soziale, Arbeit, Menschenrechts-Profession
Citation du texte
Thomas Schneider (Auteur), 2006, Kann Soziale Arbeit eine Menschenrechts-Profession sein?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91961

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