Das geltende Zivilrecht Ungarns ist wegen der grundlegenden politischen und gesellschaftlichen Wandlungen, die das Land seit dem Inkraftreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (Polgári Törvénykönyv – Ptk.) im Jahr 1959 mitgemacht hat, in seiner Regelungsstruktur uneinheitlich und daher in seiner Handhabung schwierig geworden. Die neueren Entwicklungen, insbesondere die Abkehr vom sozialistisch-planwirtschaftlichen System und die gleichzeitige Zuwendung zur westlich orientierten Marktwirtschaft veranlassten die grundlegende Neugestaltung des Zivilrechts und damit den Entwurf eines neuen Ptk, welches die aktuellen Entwicklungen im Gesellschaftsleben und –verkehr in zufrieden stellender Weise regeln soll.
Diese Neukonzeption des Ptk ermöglichte es auch, die bisher kompliziert und teils unpraktikabel erscheinenden gesetzlichen Regelungen in zahlreichen Bereichen, so auch im Bereich des Gewährleistungsrechts, zu überarbeiten und sie zu einem kohärenten, für den Rechtsanwender transparenten System zu ordnen. Im Rahmen dieser Arbeit sollen die im aktuellen Entwurf vorgesehenen Regelungen über die mangelhafte Erfüllung und des Gewährleistungsrechts als deren Rechtsfolge dargestellt werden. Vergleichsweise wird dabei auf die heute in Geltung stehenden Normen des Ptk eingegangen. Besonderes Augenmerk gilt der Umsetzung der Europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und dem Verhältnis der Gewährleistung zum Schadenersatzrecht. Schließlich wird das durch den Entwurf neu entstehende Rechtsinstrument der Gewährleistung für Produktmängel vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Neukodifikation des Ptk
1. Entstehungsgeschichte des aktuellen Entwurfes
2. Leitende Gedanken bei der Konzeption des Vertragsrechts
III. Die mangelhafte Erfüllung
1. Definition der mangelhaften Erfüllung
1.1. Art der Leistung
1.2. Begriff des Mangels
1.2.1. Mangelhaftigkeit durch unsachgemäße Montage
1.2.2. Mangelhaftigkeit durch Fehler in der Bedienungsanleitung
1.3. Kenntnis des Berechtigten
2. Gesetzliche Vermutung der mangelhaften Erfüllung
2.1. Exkurs: Zwingende Bestimmungen für Verbraucher
3. Das Problem des vor Erfüllung erkannten Mangels
IV. Gewährleistung für Sachmängel
1. Gewährleistung und/oder Schadenersatz
1.1. Schadenersatz für vertragliche Schäden
1.2. Das Verhältnis von Schadenersatz und Gewährleistung
2. Gewährleistungsbehelfe
2.1. Exkurs: Umsetzung des Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
2.2. Primäre Gewährleistungsbehelfe
2.3. Sekundäre Gewährleistungsbehelfe
2.3.1. Verlust des Interesses an Verbesserung oder Austausch
2.4. ius variandi und Entscheidung des Gerichts
3. Fristen
3.1. Anzeige des Mangels
3.2. Verjährung
3.2.1. Verjährung im geltenden Recht
3.2.2. Verjährung im Entwurf 2006
3.2.3. Verjährung im aktuellen Entwurf
3.3. Rechtsverlust
4. Regress
V. Gewährleistung für Produktmängel
1. Inhalt der Herstellerhaftung
1.1. Abgrenzung zur Produkthaftung
2. Die Person des Herstellers
3. Ausschluss der Haftung
4. Fristen
VI. Gewährleistung für Rechtsmängel
1. Vereitelter Rechtserwerb
2. Beschränkter Rechtserwerb
VII. Das Verhältnis der Gewährleistung zur Garantie
1. Die rechtsgeschäftliche Garantie
2. Gewährleistung und Garantie
3. Kritik
VIII. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit den Neuregelungen der Gewährleistung im Entwurf zum ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Ptk) auseinander. Das Hauptziel ist es, die geplanten Gesetzesänderungen vor dem Hintergrund der EU-Rechtsharmonisierung zu untersuchen und zu bewerten, inwiefern sie ein kohärentes und anwenderfreundliches System schaffen.
- Analyse der Neukodifikation des ungarischen Ptk.
- Untersuchung der Rechtsinstrumente bei mangelhafter Erfüllung (Sach-, Rechts- und Produktmängel).
- Vergleich der Gewährleistung mit dem Garantie- und Schadenersatzrecht.
- Evaluierung der Herstellerhaftung als neues Rechtsinstitut im ungarischen Zivilrecht.
Auszug aus dem Buch
1. Definition der mangelhaften Erfüllung
Gemäß § 5:139 Abs 1 erfüllt der Verpflichtete bei einem Vertrag, der die Parteien zur gegenseitigen Leistung verpflichtet, mangelhaft, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Erfüllung nicht den Anforderungen an die Qualität der Leistung entspricht. Die Erfüllung ist dann nicht mangelhaft, wenn der Verpflichtete beweist, dass der Berechtigte den Mangel im Zeitpunkt der Erfüllung kannte, oder kennen musste.
Aus dieser gesetzlichen Definition lassen sich zahlreiche Wesensmerkmale der mangelhaften Erfüllung ableiten. So kann ein einseitig verpflichtender Vertrag keine Gewährleistungspflicht des Leistenden auslösen. Der Entwurf spricht von „Leistung“ (im Gegensatz zu § 922 ABGB, der sich auf den Sachbegriff des § 285 ABGB bezieht) und bringt ohne eine weitere Bestimmung zum Ausdruck, dass die Erfüllungshandlung in einem dare ebenso bestehen kann, wie in einem facere. Die Vermeidung des Sachbegriffes in diesem Zusammenhang könnte mE zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen bezogen auf den Anwendungsbereich der Norm beitragen, da „Leistung“ begrifflich gleichermaßen bewegliche wie unbewegliche Sachen erfasst, ohne Rücksicht darauf, welchem Zweck sie dienen. Die neue Terminologie bedeutet auch im Vergleich zum geltenden § 305 Abs 1 Ptk eine Änderung, da dort – ähnlich der österreichischen Wortwahl – von „Sache“ die Rede ist.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung umreißt die Notwendigkeit der Neukodifikation des Ptk aufgrund gesellschaftlicher Wandlungen und des Übergangs zur Marktwirtschaft.
II. Die Neukodifikation des Ptk: Dieses Kapitel erläutert den langjährigen Prozess der Gesetzesvorbereitung unter Einbeziehung von Experten und öffentlicher Diskussion.
III. Die mangelhafte Erfüllung: Hier werden der Begriff des Mangels und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine mangelhafte Erfüllung detailliert definiert.
IV. Gewährleistung für Sachmängel: Dieser Abschnitt behandelt die verfügbaren Instrumente wie primäre und sekundäre Behelfe sowie die geltenden Fristen.
V. Gewährleistung für Produktmängel: Das Kapitel stellt die neue, vertragsunabhängige Haftung des Herstellers für bewegliche Produkte vor.
VI. Gewährleistung für Rechtsmängel: Es wird die Behandlung von Rechtsmängeln bei vereiteltem oder beschränktem Rechtserwerb dargelegt.
VII. Das Verhältnis der Gewährleistung zur Garantie: Dieser Teil vergleicht die gesetzliche Gewährleistung mit der rechtsgeschäftlichen Garantie und übt Kritik an der Systematik.
VIII. Zusammenfassung: Die Zusammenfassung resümiert den gelungenen Brückenschlag zwischen geltendem Recht und notwendiger Modernisierung.
Schlüsselwörter
Gewährleistung, Ptk, ungarisches Zivilrecht, mangelhafte Erfüllung, Produkthaftung, Herstellerhaftung, Vertragsrecht, Rechtsmängel, Garantie, Kodifikation, Verbraucherschutz, Schadenersatz, Leistungsstörung, Rechtsvergleichung, Entwurf.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die Reform des Gewährleistungsrechts im aktuellen Entwurf des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk).
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die mangelhafte Erfüllung, die Gewährleistungsbehelfe, die Herstellerhaftung bei Produktmängeln sowie das Verhältnis zur Garantie.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es aufzuzeigen, wie das ungarische Recht durch die Neukodifikation kohärenter gestaltet wird und welche Neuerungen dabei implementiert wurden.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit verwendet eine rechtsvergleichende Methode unter Einbeziehung europäischer Richtlinien und theoretischer Überlegungen.
Was steht im Hauptteil im Fokus?
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Definition des Mangels, die Systematik der Gewährleistungsbehelfe und die spezifischen Haftungsregeln.
Was sind die charakteristischen Schlüsselwörter?
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Gewährleistung, Ptk, Herstellerhaftung und Verbraucherschutz definieren.
Was ist das Besondere an der Herstellerhaftung im Entwurf?
Es handelt sich um ein völlig neues, vertragsunabhängiges Haftungsinstitut für Hersteller von beweglichen Sachen.
Warum wird die Garantie im Entwurf kritisiert?
Kritisiert wird die Inkonsequenz der gesetzlichen Systematik, da die Garantie teilweise auf den Begriff der „mangelhaften Erfüllung“ gestützt wird.
Wie unterscheidet sich die Gewährleistung bei Sach- und Produktmängeln?
Bei Sachmängeln besteht ein Vertragsverhältnis, während die Herstellerhaftung bei Produktmängeln ohne bestehendes Vertragsverhältnis zum Endabnehmer greift.
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- Balazs Esztegar (Author), 2008, Gewährleistung nach dem neuen Entwurf zum ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92812