Steuerökonomische Analyse der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge


Tesis, 2005

58 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung

2. Grundfälle und Grundsätze der vorweggenommenen Erbfolge
2.1. Voll unentgeltliche Vermögensübertragungen
2.1.1. Sachliche und persönliche Steuerpflicht im ErbStG
2.1.2. Steuerpflichtiger Erwerb
2.1.3. Steuerklassen, Freibeträge und Steuertarife
2.1.4. Begünstigungen von Betriebsvermögen
2.1.5. Abgrenzung des begünstigten Betriebsvermögens
2.2.1. §§ 16, 34 EStG Veräußerung des Betriebes
2.2.2. §§ 17, 23 EStG Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
2.3. Teilentgeltliche Vermögensübertragungen

3. Einkommenssteuerrechtliche Qualifizierung von „Rentenzahlungen“
3.1. Versorgungsleistungen
3.1.1. Voraussetzungen zur Anerkennung von Versorgungsleistungen
3.1.2. Nachträgliche Umschichtung des übernommenen Vermögens
3.2. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung
3.2.1. Wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit
3.2.2. Wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit

4. Gestaltungsmöglichkeiten und- risiken
4.1. Ausnutzung der Bewertungsmaßstäbe des Betriebsvermögens
4.1.1. Grundbesitz
4.1.2. Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften
4.1.3 Mitunternehmeranteile
4.2. Gestaltung im Rahmen des Schenkungsvorganges
4.2.1. Freibetragsausnutzung und Pflichtteilsrisiken
4.2.2. Zugewinnausgleich und Versorgungsfreibetrag
4.2.3. Rechtsformspezifische Chancen und Risiken
4.2.4. Verlustvorträge
4.2.5. Familienstiftung

5. Zusammenfassung

Rechtsprechungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung

In Deutschland kam es in den vergangenen Jahren zu Erbschaften und Schenkungen mit einem Volumen von ca. 50 Mrd. Euro pro Jahr. Schätzungen für die nächsten Jahre gehen von Vermögensübertragungen bis zu 130 Mrd. Euro pro Jahr aus. In allen Fällen versucht der Fiskus seine Hand offen zu halten und daran mitzuverdienen. Ziel der Erbfolgegestaltung sollte es also sein, die Steuerbelastung bei der Vermögensübertra-gung durch natürliche Personen zu minimieren. Dies kann sowohl für den Fall des Todes geplant werden als auch im Rahmen einer Vorwegnahme der Erbfolge gesche-hen. Darüber hinaus ist eine frühzeitige Planung ein probates Mittel Erbstreitigkeiten zu vermeiden.

Auch wenn das Thema meiner Arbeit auf das Sonderrechtsinstitut der vorweggenom-menen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen hindeutet, werde ich mich nicht auf dieses Spezialthema beschränken, zumal es nur ein Teilbereich der Möglichkeiten im Rahmen der Vorwegnahme der Erbfolge darstellt. Vielmehr versuche ich einen Gesamtüberblick über die Möglichkeiten der Unternehmens- bzw. Generationen-nachfolge vor dem Tod des Inhabers zu entwerfen, um darin das Sonderrechtsinstitut der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen einzuordnen.

Steuergesetze mit zentraler Bedeutung sind in diesem Zusammenhang das Ein-kommensteuergesetz (EStG), soweit Gegenleistungen (z. B. Gleichstellungsgelder an Geschwister oder Versorgungsleistungen an Eltern) bei der Vermögensübertragung vereinbart werden, sowie das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). In letzterem Gesetz sind sowohl die Besteuerung von Vermögensübertragungen im Erbwege als auch im Rahmen einer Schenkung nahezu einheitlich geregelt, um zu verhindern, dass eine lebzeitige Vermögensübertragung nicht unbesteuert bleibt.

In einem Grundsatzurteil vom 22.06.1995 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nahegelegt, mittelständische Unternehmen nicht übermäßig durch die Erbschaftsteuer zu belasten, um die Fortführung des Betriebes nicht zu gefährden. Dies ist im Jahressteuergesetz 1997 umgesetzt worden und spiegelt sich nach wie vor, wenn auch mit späteren Änderungen, in den maßgeblichen Gesetzen wider.

Obwohl das Thema meiner Arbeit die Übertragung von Betriebsvermögen als zen-tralen Aspekt herausstellt, kann die Betrachtung der Übertragung von Privatvermögen nicht außen vor bleiben, da es zum einen identische Regelungen gibt und zum anderen grundsätzlich immer die Gestaltungsmöglichkeit besteht, Betriebsvermögen in Privatvermögen umzuwandeln. Ob dies Sinn hat, ist zunächst eine andere Frage. Entscheidender ist jedoch die Tatsache, dass Anteile an mittelständischen Kapital-gesellschaften in der Regel (i. d. R.) zum Privatvermögen gehören. Dennoch ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft betrieblicher bzw. produktiver Natur und somit in der Unternehmensnachfolgeplanung zu berücksichtigen.

Ziel dieser Arbeit kann es nicht sein, alle Eventualfälle und Details einer Unter-nehmensnachfolgeplanung abzudecken, zumal hier nicht nur steuerrechtliche Ge-sichtspunkte, sondern auch gesellschaftsrechtliche Probleme oder familiäre Aspekte (z. B. Vermeidung von jahrelangen Erbstreitigkeiten, Fortsetzung des Kinderzimmer-krieges, Scheidungsrisiken oder Pflichtteilsproblematiken) eine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz versuche ich einen möglichst differenzierten und zielgerichteten Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten der Vermögensübertragung und deren steuerrechtlichen Folgen im Rahmen einer Vorwegnahme der Erbfolge zu geben.

Zunächst werde ich drei Grundfälle der vorweggenommen Erbfolge (Kap. 2) darstellen. Anschließend gehe ich in diesem Zusammenhang auf die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung von „Rentenzahlungen“ (Kap. 3) als Gegenleistung ein. Abschließend betrachte ich Gestaltungsmöglichkeiten und –risiken (Kap. 4) in Verbindung zu den vorgenannten Themenschwerpunkten.

Am 04.05.2005 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Sicherung der Unternehmensnachfolge infolge des sogenannten Jobgipfels vorgelegt. Ziel ist es dabei mittelständische Familienunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu entlasten, um die Unternehmensnachfolge und damit auch die Arbeitsplätze in diesen Betrieben zu sichern. Aufgrund der anstehenden Neuwahlen ist es fraglich geworden, ob der Gesetzentwurf umgesetzt wird. Unmöglich ist es jedoch nicht, da er auf einem Konsens der Regierung und der Opposition beruht. Gravierende mögliche Änderungen werde ich daher im Laufe der Arbeit zur Vollständigkeit als Fußnoten-hinweis berücksichtigen.

Begleitend werde ich Beispiele zur Erläuterung beifügen. Hier ist davon auszugehen, dass jeweils alle weiteren eventuell (evtl.) nicht genannten Voraussetzungen vorliegen.

2. Grundfälle und Grundsätze der vorweggenommenen Erbfolge

Das Zivilrecht kennt die vorweggenommene Erbfolge nicht als besonderen Vertrags-typ. Mit dem BMF-Schreiben vom 13. Januar 1993 nähert sich die Finanzverwaltung dem Begriff aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Definition folgendermaßen:

„Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990). Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einzelvertraglicher Regelungen ein.“

Die voll unentgeltliche Vermögensübertragung (Kap. 2.1.) im Rahmen der vorweg-genommenen Erbfolge ist einer zivilrechtlichen Schenkung im Sinne des § 516 BGB gleichzusetzen. Bei Übertragungen gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen ist eine Schenkung unter Auflage gemäß § 525 BGB anzunehmen. Wenn die in Kap. 3.1. näher bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, ist diese Vermögensübertragung ebenfalls als unentgeltlich zu bezeichnen, jedoch schenkungsteuerrechtlich wie eine Schenkung unter Auflage (Kap. 2.3.) zu behandeln.

Im Gegensatz dazu steht das voll entgeltliche Veräußerungsgeschäft (Kap. 2.2.). Dies kann zwar auch einer Vorwegnahme der Erbfolge dienen bzw. im Rahmen der Erbfolgegestaltung hilfreich sein, ist jedoch strikt von dem Sonderrechtsinstitut der vorweggenommenen Erbfolge nach der obigen Begriffsbestimmung zu trennen.

Bei einer teilentgeltlichen Vermögensübertragung (Kap. 2.3.) soll der Übernehmer zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung bekommen. Hier unterscheidet sich der steuerrechtliche vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff, da gemäß R 14 ErbStR lediglich eine Bereicherung des Übernehmers und nicht eine vollständige Unentgelt-lichkeit des Vorganges notwendig ist.

Ob Privat- oder Betriebsvermögen übertragen wird, ist begrifflich grundsätzlich un-erheblich für das Wesen der vorweggenommenen Erbfolge. Da Anteile an mittel-ständischen Kapitalgesellschaften i. d. R. im Privatvermögen gehalten werden, werde ich beide Sichtweisen im Folgenden betrachten.

Wird sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen übertragen, sind die jeweils dafür gel-tenden Grundsätze anzuwenden. Ein gegebenenfalls (ggf.) gezahltes Entgelt ist dann entsprechend der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen.

2.1. Voll unentgeltliche Vermögensübertragungen

Eine voll unentgeltliche Vermögensübertragung bzw. Schenkung liegt vor, wenn keine Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens vereinbart wird. Der Übernehmer hat in diesem Fall sowohl bei der Übertragung von Privat- als auch Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG die Buchwerte des Übergebenden fortzuführen. Gleiches gilt für die AfA-Methoden.

Wenn ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil inklusive des funk-tional notwendigen Sonderbetriebvermögens unentgeltlich im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG übertragen wird, ist hierin keine Veräußerung des Betriebes gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und auch keine Aufgabe des Betriebes nach § 16 Abs. 3 EStG zu sehen (vgl. Kap. 2.2.1.). Beim Schenker tritt keine ertragsteuerliche Gewinn- oder Verlustrealisierung ein. Der Beschenkte tritt grundsätzlich in die Rechtsstellung des Schenkers ein und hat keine Anschaffungskosten. Er muss die aktiven und passiven Buchwerte fortführen.

Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsteilen bzw. von einzelnen Wirtschafts-gütern des Betriebsvermögens ist als Entnahme des Übergebers in das Privatver-mögen zum Teilwert zu klassifizieren. Hieraus ergibt sich ggf. ein zu versteuernder Entnahmegewinn in Höhe des Teilwertes abzüglich des Buchwertes. Die Übertragung des Wirtschaftsguts erfolgt dann im Privatbereich. Die AfA des Übernehmers ergibt sich aus dem Entnahmewert und der Restnutzungsdauer.

Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens können Verbleibensfristen oder Vorbesitzzeiten aufgrund von Spezialgesetzen (z. B. § 6b EStG) gefordert werden. Diese können bei unentgeltlichen Übertragungen beim Rechtsvorgänger und beim Rechtsnachfolger zusammengefasst werden.

Im Folgenden werde ich auf die schenkungsteuerrechtlichen Konsequenzen unent-geltlicher Vermögensübertragungen eingehen.

2.1.1. Sachliche und persönliche Steuerpflicht im ErbStG

§ 1 Abs. 1 ErbStG beinhaltet die Grundtatbestände der sachlichen Steuerpflicht. Steuerpflichtige Vorgänge sind der Vermögenserwerb von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden (freigebige Zuwendung) und die Zweckzuwendung. Die Besteuerung der Schenkung ist in diesem Zusammenhang als notwendige Ergänzung zur Erbschaftsteuer zu sehen, da letztere ansonsten leicht umgangen werden könnte. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auslösenden Tatbestände sind dabei grundsätzlich nach bürgerlichem Recht einzuordnen.

Die persönliche Steuerpflicht des ErbStG unterscheidet sich nach der unbeschränkten, beschränkten und erweitert beschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG kommt zum Tragen, wenn bei einem Erwerbsvorgang zum Zeitpunkt der Steuerentstehung entweder eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Inland (§§ 8, 9 AO) oder Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§§ 10, 11 AO) als Erwerber, Schenker oder Erblasser am Erwerbsvorgang beteiligt sind. Die Steuer entsteht entweder bei Tod des Erblassers oder im Zeitpunkt der Schenkung. Nach R 3 ErbStR ist es unerheblich, ob es sich bei dem übertragenen Vermögen um Inlands- oder Auslandsvermögen handelt. Somit unterliegt das Weltvermögen der unbeschränkten Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht im Sinne von § 2 Abs. 3 ErbStG greift nur für Inlandsvermögen gemäß § 121 BewG, wenn kein Inländer im oben genannten Sinne am Erwerbsvorgang beteiligt ist. Weiterhin könnte die erweitert beschränkte Steuerpflicht im Rahmen des Außensteuergesetz (§§ 2, 4 AStG) zur Vermeidung von Wohnsitzwechseln in niedrigbesteuerte Gebiete zum Zuge kommen. Ggf. sind bei Übertragung von ausländischem Vermögen Doppelbesteuerungsabkommen oder wei-tere steuerliche Vorschriften (z. B. § 21 ErbStG, Anrechnung ausländischer Erb-schaftsteuer) zu beachten.

2.1.2. Steuerpflichtiger Erwerb

Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Vermögensübertragung. Steuerschuldner ist gemäß § 20 ErbStG grundsätzlich der Erwerber. Bei Schenkungen haftet jedoch auch der Schenker für die Steuerschuld.

Die Höhe der Schenkungsteuer ergibt sich dabei nach dem nachfolgend abgebildeten Schema (Abb. 1, vgl. auch Bsp. 1 in Abb. 2). Die Bewertung des für die Steuerberechnung maßgeblichen Vermögens und der ggf. abzugsfähigen Verbindlichkeiten ist dabei im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorzunehmen.

Die Schenkungsteuer kann nach § 10 Abs. 2 ErbStG auch vom Schenker oder durch einen Dritten übernommen werden. In diesem Fall ergibt sich eine vorteilhaftige Berechnung der Schenkungsteuer (vgl. Bsp. 2 in Abb. 3). Hier sollte der Begünstigte Vermögen im Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abzüglich der Schenkungsteuer (Nettoerwerb) gemäß des obigen Veranlagungsschemas übertragen bekommen, so dass sich für ihn nichts verändert. Auf diesen tatsächlich geschenkten Wert wird das obige Veranlagungsschema angewendet, um eine fiktive Schenkungsteuer zu ermitteln. Damit ergibt sich aus der Summe des Wertes der Hauptschenkung und des Wertes der fiktiven Steuer die tatsächlich nach obigem Veranlagungsschema zu versteuernde Bereicherung. Die sich aufgrund des persönlichen Steuersatzes des Beschenkten ergebende Schenkungsteuer trägt der Schenker oder evtl. auch ein Dritter.

2.1.3. Steuerklassen, Freibeträge und Steuertarife

§ 15 Abs. 1 ErbStG kennt drei ver-schiedene Steuer-klassen. Diese ergeben sich aus dem verwandt-schaftlichen Verhält-nis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. In Abb. 4 sind die Verwandt-schaftsverhältnisse zur Einstufung in eine Steuerklasse im Zusammenhang mit den nach § 16 ErbStG zu gewährenden Freibeträgen dargestellt. Bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsvorgängen gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 1.100 € gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG.

§ 14 ErbStG begrenzt die Ausnutzung der Freibeträge durch die Berücksichtigung früherer Erwerbe von demselben Schenker an denselben Erwerber. Hierzu werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Vermögens alle erworbenen Vermögensvorteile der letzten zehn Jahre zusammengerechnet. Dies erfolgt unabhängig von der Rechtslage im Zeitpunkt der früheren Erwerbe. Vermögensübertragungen mit negativem Wert können dabei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht berücksichtigt werden.

Die maßbeglichen prozentualen Steuersätze ergeben sich aus § 19 Abs. 1 ErbStG in Abhängigkeit zur Steuerklasse (Abb. 5). Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG greift ein Progressionsvorbehalt für den Fall der steuerlichen Freistellung von Vermögens-teilen durch ein Doppelbesteuerungs-abkommen. In diesem Fall käme der Steuersatz zur Anwendung, der für den gesamten Erwerb einschließlich des nicht besteuerten Vermögens gelten würde. § 19 Abs. 3 ErbStG beinhaltet einen Härtefallausgleich, da sich aufgrund eines Tarifsprunges eine über den zusätzlichen steuerpflichtigen Erwerb hinausgehende Mehrbelastung ergeben könnte.

2.1.4. Begünstigungen von Betriebsvermögen

Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG für Übertragungen von Betriebsvermögen sind entsprechend des Veranlagungsschemas zur Schenkungsteuer (vgl. Kap. 2.1.2.) direkt bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu beachten. Hier kann für in-ländisches Betriebsvermögen (vgl. Kap. 2.1.5.), das beim Beschenkten inländisches Betriebsvermögen bleibt, gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG ein einmaliger Freibetrag von 225.000 Euro berücksichtigt werden.

Der Schenker muss dem Finanzamt die Ausnutzung und ggf. die Aufteilung des Frei-betrages unwiderruflich mitteilen. In diesem Fall ist der Freibetrag für Schenkungen von derselben Person innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht mehr nutzbar. Dies gilt auch, wenn der Freibetrag nicht vollständig ausgenutzt wird.

Des Weiteren ist der Wert des Betriebs-vermögens nach Abzug des Freibetrages gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG lediglich mit 65% anzusetzen. Diese Begünstigung ist nicht per-sonenbezogen und wird ohne Höchstgrenze gewährt. § 13a Abs. 3 ErbStG bestimmt, dass der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rück-wirkend entfallen, wenn das erworbene Vermögen oder Teile davon innerhalb von fünf Jahren veräußert werden bzw. veräußerungs-gleiche Tatbestände erfüllt werden oder Entnahmebegrenzungen überschritten werden.

Wenn begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13a ErbStG an Erwerber mit den Steuerklassen II und III übertragen wird, begrenzt § 19a ErbStG die entsprechenden Tarife, um mittelständische Unternehmen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Schenker nicht übermäßig durch die Schenkungsteuer zu belasten. Die Mehrbelastung der Steuerklassen II und III im Vergleich zur Steuerklasse I in Bezug auf das begünstigte Betriebsvermögen wird in isolierender Betrachtung gemäß § 19a Abs. 4 ErbStG um 88% reduziert. Die Behaltensvorschriften des § 13a ErbStG gelten entspre-chend.

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden, die mit begünstigtem Betriebs-vermögen im Sinne von § 13a ErbStG in wirtschaftlichem Zusammenhang (z. B. private Fremdfinanzierung des Betriebsvermögens) stehen, bei der Wertermittlung vollständig abzuziehen. Bei Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen sind Schulden nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur anteilig abzugsfähig. Hierzu ist das Verhältnis der Werte des Vermögens nach Anwendung von § 13a ErbStG im Vergleich zu vorher auf die Schulden anzuwenden. Ggf. kann ein Verzicht auf die Begünstigungen nach 13a ErbStG für den Erwerber günstig sein (vgl. Bsp. 4 in Abb. 7). Dies ist gemäß § 13a Abs. 6 ErbStG möglich, wenn land- und forst-wirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften über-tragen werden. In diesem Fall können die abzugsfähigen Schulden nach § 10 Abs. 6 Satz 5 vollständig abgezogen werden.

Zur Vermeidung von Liquiditätsschwierigkeiten kann der Steuerpflichtige bei der Über-tragung unternehmerischen Vermögens gemäß § 28 ErbStG eine Stundung der Steuerverbindlichkeiten über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren beantragen.

2.1.5. Abgrenzung des begünstigten Betriebsvermögens

Die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Freibetrag und verminderter Wertansatz gelten gemäß § 13a Abs. 4 ErbStG für folgendes sogenanntes „Produktivvermögen“:

[...]

Final del extracto de 58 páginas

Detalles

Título
Steuerökonomische Analyse der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Universidad
Carl von Ossietzky University of Oldenburg
Calificación
2,0
Autor
Año
2005
Páginas
58
No. de catálogo
V93101
ISBN (Ebook)
9783638057691
ISBN (Libro)
9783638948074
Tamaño de fichero
694 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Steuerökonomische, Analyse, Betriebsvermögen, Rahmen, Erbfolge
Citar trabajo
Remmer Sassen (Autor), 2005, Steuerökonomische Analyse der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93101

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