Das Grundrecht der Gewissensfreiheit im Polnischen Rechtssystem


Tesis Doctoral / Disertación, 2001

203 Páginas, Calificación: magna cum laude


Extracto


Inhaltsübersicht

Verzeichnis der Abkürzungen

Glossar

Einführung

Kapitel I Rechtsphilosophische und rechtshistorische Grundlagen der Gewissensfreiheit
A. Historische Entwicklung der Freiheit des Gewissens
I. Der Gewissensbegriff in der Antike - Das Gewissen als wesentlicher Teil des Inneren des Individuums und als Ausdruck der politischen Sicht. Verknüpfung zwischen Staat, Religion und Moral
II. Die Rolle der Religion für die Gewissensfreiheit in der Zeit der Religionskriege
1.Die Religion als moralisch-ethisches Verhaltensmuster in der Gesellschaft
2.Das Reformprogramm
III.Säkularisierung der Gewissensfreiheit seit 1700
1.Die Konzeption der Gewissensfreiheit nach dem angelsächsischen Vorbild
2.Die Lage der Gewissensfreiheit in Österreich
3.Die Entwicklung der Gewissensfreiheit in Polen
4.Der Einfluss der französischen Revolution auf die Trennung der Gewissensfreiheit von der Religionsfreiheit
IV.Der Prozess der Emanzipation der Gewissensfreiheit
1.Der Toleranzgedanke des 19. Jahrhunderts
2.Gewissensfreiheit nach dem Ersten Weltkrieg
V. Die Gestaltung der Gewissensfreiheit im Sozialismus
VI. Zusammenfassende Würdigung
B. Philosophische Grundlagen der Freiheit des Gewissens
I. Das Gewissen als die Entscheidung zwischen Gut und Böse in der Philosophie der Antike
II. Das Urteil über Gut und Böse nach Thomas von Aquin
III.Das Gewissen als Strafinstanz nach Luther
IV.Die Vernunft als Quelle der Urteilskraft nach Kant
V. Die Suche nach dem Ursprung des Gewissens in der Naturrechtslehre
VI.Die Gewissensfreiheit nach Rousseau
VII. Das Gewissen als Ausdruck des Guten nach Hegel
VIII. Der Gewissensbegriff im Lichte der Philosophie von Nietzsche
IX. Das ethische und rechtliche Pflichtgefühl - die Funktion des Gewissens nach Freud
X. Zusammenfassende Würdigung

Kapitel II Der Begriff des Gewissens - eine Funktionsanalyse
A. Die Vielfältigkeit des Begriffs des Gewissens
I. Die Vielseitigkeit des Gegenstands der Untersuchung
II. Zur Etymologie des Wortes
B. Die Elemente des Gewissensbegriffs
I. Grundentscheidung des Menschen über Gut und Böse
II. Individuelle Dimension des Gewissensbegriffs
1.Wesentlicher Aspekt der persönlichen Identität
2.Unverletzlichkeit des Gewissens
3.Gewissen als Teil der Menschenwürde
C. Funktionelle Aspekte des Gewissens
I. Sicherung der Persönlichkeit - Beeinträchtigung des Gewissens als Erschütterung der Persönlichkeit
II. Inneres Gebot des Gewissens - das Gefühl des „Unbedingt Folgen“ - müssens
III.Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung
D. Außerindividueller Aspekt - Prägung und Formung des Gewissens
I. Gewissensfreiheit im Lichte der historischen und traditionellen Vorbedingungen
1.Problem der Abgrenzung zur Religion
2.Religion als Grundlage der Gestaltung des individuellen Gewissens
II. Die Rolle der familiären oder schulischen Erziehung
III.Das Gewissen als soziales Phänomen des sittlichen Zusammenlebens
IV. Wesentlicher Teil der sittlichen Persönlichkeit - Rücksicht auf das Gewissen durch den Staat
E. Der Schutz des forum internum
F. Gewissensfreiheit - kollektives oder individuelles Grundrecht
G. Der Gegenstand der Gewissensentscheidung
I. Allgemeines
II. Beispiele von Gewissensentscheidungen
1.Politische Entscheidungen
2.Gewissensentscheidungen moralischer oder persönlicher Natur
3.Schwangerschaftsabbruch als persönliche Gewissensentscheidung
4.Gewissensentscheidungen aufgrund religiöser Motive
5.Wehrpflichtverweigerungsrecht
H. Gewissen im Lichte der rechtlichen Konflikte zwischen dem Individuum und dem Staat
I. Die Beziehung des Staates zum Individuum
II. Das Gebot der Neutralität
I. Grenzen der Betätigung der Gewissensfreiheit
J. Zusammenfassende Würdigung

Kapitel III Die rechtliche Regelung des Schutzbereichs der Gewissensfreiheit im polnischen Verfassungsrecht
A. Die Quellen des Schutzes der Gewissensfreiheit
I. Allgemeines
1.Die Quellen des Schutzes der Gewissensfreiheit im innerstaatlichen Rechtssystem Polens
2.Verankerung der Gewissensfreiheit im Gesetzrecht
3.Die detaillierten Regelungen der Gewissensfreiheit
II. Völkerrechtliche Quellen, die in diesem Bereich für die polnische Rechtsordnung von Bedeutung sind
1.Anknüpfung der innerstaatlichen Regelungen an völkerrechtliche Abkommen
2.Im polnischen Rechtssystem geltende völkerrechtliche Rechtsakte
III.Die terminologische Problematik - Definition der Gewissensfreiheit in den völkerrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsakten
IV. Abgrenzung der Gewissensfreiheit zur Religions- Bekenntnis- und Glaubensfreiheit
1.Einführung
2.Gewissens- und Religionsfreiheit
3.Die Reichweite der Begriffe „Weltanschauung“ und „Religion”
B. Die Regelung der Gewissensfreiheit in den völkerrechtlichen Rechtsakten und dem innerstaatlichen Verfassungsrecht Polens
I. Die Tragweite des Schutzes der Gewissensfreiheit - Analyse des Begriffs der Gewissensfreiheit in rechtlichen Regelungen
1.Die Ebene der völkerrechtlichen Dokumente der UNO
2.Europäische Menschenrechtskonvention
3.Ergänzung durch die Deklaration der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung
4.Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE)
5.Die Freiheit des Gewissens in Verfassung und Gesetz Polens
6.Rechtlich-geschichtliche Entwicklung der Gewissensfreiheit in der polnischen Verfassung
7.Der Meinungsstreit über die von der Verfassung gebrauchten Begriffe
II. Die Rolle des rechtlichen Schutzes der Gewissensfreiheit
C. Subjekte der Gewissensfreiheit
I. Allgemeine Anmerkungen
II. Gewissenfreiheit der Kinder
1.Allgemeines
2.Reifegrad der selbständigen Entscheidung der Kinder
D. Schutzaspekte der Gewissensfreiheit im polnischen Recht
I. Einführung
II. Freiheit zur Auswahl oder zum Wechsel der Überzeugung
1.Allgemeine Anmerkungen
2.Die Frage der Auslegung
3.Die Verfassung und das Gesetz über die Garantien der Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
III.Breite des Schutzbereiches des Rechtes auf die Ausübung der Religion oder der Weltanschauung
1.Stellungnahme der Literatur zur Reichweite der Ausübung in den Meinungen der Rechtslehre
2.Die Formen des Bekennens und der Ausübung von Religion und Überzeugung
3.Auslegung der einzelnen Formen der Ausübung/Bekundung
a.Worship
b.Teaching
a)Allgemeines
b)Unterricht
c.Observance und Practice
E. Freiheit von Zwang bei Gewissensfreiheit
F. Das Recht auf Schweigen
G. Das Diskriminierungsverbot und die Gewissensfreiheit
H. Schranken der Gewissensfreiheit nach den geltenden völkerrechtlichen und innerstaatlichen Rechtsnormen
I. Allgemeine Anmerkungen
II. Die Pflichten der Bürger und das besondere Recht der Wehrdienstverweigerung
I. Einfluss der Trennung von Kirche und Staat auf die Gewissensfreiheit
J. Zusammenfassende Würdigung

Kapitel IV Die polnische Rechtsprechung zur Gewissensfreiheit im Lichte der polnischen Verfassungsgerichtsbarkeit
A. Das Recht auf Ausübung der Gewissensfreiheit
I. Religionsausübung
1.Individuelle Weltanschauung als Ausdruck des Kampfes um Unabhängigkeit des Staates
2.Ausübung der Weltanschauung an öffentlichem Platz
a. Öffentliche Ausübung der Gewissensfreiheit durch private und öffentliche Personen - Analyse der Fälle
b.Ausübung der Gewissensfreiheit durch die Privatperson an öffentlichen Plätzen
c.Ausübung und Äußerung der Weltanschauung im öffentlichen bzw. politischen Leben
II. Steuerpflicht und Gewissensfreiheit
1.Verweigerung der Steuerzahlung aus Gewissensgründen
2.Steuerbefreiung und Ausübung der Gewissensfreiheit
3.Zwang zur Kirchensteuer
III.Ausübung der Gewissensfreiheit durch die Kinder
B. Das Recht auf Schweigen als Bestandteil der Gewissensfreiheit
I. Das Recht auf Schweigen in Gewissensfragen in der Rechtsprechung der europäischen Länder - allgemeine Anmerkungen
II. Das Recht auf Schweigen
III.Erkennbarkeit der Weltanschauung des Individuums
C. Neutralität und laizistischer Charakter des Staates
I. Rechtsvergleichender Hinweis
II. Die Neutralität des Staates in Bezug auf den Unterricht
1.Die Inhalte des Unterrichts
2.Das Prinzip der Neutralität in der polnischen Verfassungsgerichtsbarkeit
3.Das Verbot der Subventionierung
4.Verletzung des laizistischen Charakters des Staates durch den Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen
D. Das Diskriminierungsverbot
I. Religiöse Symbole an öffentlichen Plätzen in der Rechtsprechung der europäischen Verfassungsgerichte
1.Religiöse Symbole in der Rechtsprechung des polnischen Verfassungsgerichts - Analyse der Fälle
2.Diskriminierungsverbot und Ausübung der Gewissensfreiheit
3.Diskriminierungsverbot im Unterricht - gleiche Behandlung unterschiedlicher Wertesysteme
a.Ungleiche Behandlung der Wertesysteme (Kirchen und Glaubensgemeinschaften)
b.Ungleiche Behandlung hinsichtlich des Individuums
4.Gewissensfreiheit in den Medien
II. Gleichheitsprinzip
1.Allgemeine Anmerkungen
2.Stellung der Kirche
E. Wehrdienstverweigerungsrecht
I. Allgemeines
II. Analyse der Fälle
III.Bürgerpflicht und Recht auf Wehrdienstverweigerung
IV. Wehrdienstverweigerungsrecht und Weltanschauung des Individuums
1.Die Schutzwirkung von Weltanschauungen religiöser und philosophischer Art in der Rechtsprechung
2.Das Argument der Gehorsamspflicht des Soldaten
3.Christliche Wertesysteme als Weltanschauung und Grund für Wehrdienstverweigerung
V. Gebot der Gleichbehandlung im Rahmen der Rechtsprechung zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen
1.Geistliche als Wehrdienstpflichtige
2.Gleichbehandlung unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften
3.Gleichbehandlung des Individuums
4.Die Beziehung zum Völkerrecht
VI. Zusammenfassung
F. Zusammenfassende Würdigung der Rechtsprechung

Kapitel V Zusammenfassende Würdigung

Anhänge
Anhang 1 Art. 53 der polnischen Verfassung von 1997
Anhang 2 Art. 82 der polnischen Verfassung von 1952
Anhang 3 Kapitel I des Gesetzes über die Garantien der Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Anhang 4 Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10. Dezember 1948
Anhang 5 Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
Anhang 6 Art. 9 der EMRK
Anhang 7 Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE/Helsinki) vom 1. August 1975 (Auszug)
Anhang 8 Declaration on the Elimination of All Forms of Intolerance and Discrimination Based on Religion or Belief (Auszug)

Literaturverzeichnis
Lexika
Dokumente
Verzeichnis der zitierten Entscheidungen der polnischen Rechtsprechung
Gesetzesakte

Verzeichnis der Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Glossar

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einführung

Im modernen Rechtsstaat stellt die Gewissensfreiheit einen unverzichtbaren Teil der Grundrechte und damit auch der Gesetzgebung dar. Diese Freiheit, die in Frankreich libert é de conscience et libert é public de culte genannt wird, religieuse et de culte des individus in Spanien, libert é des cultes oder libert é du for int é rieur in Belgien, wolno ść sumienia i wyznania in Polen, ist für das Individuum von besonderer Bedeutung. Die Gewissensfreiheit entwickelte sich in einem Jahrhunderte andauernden Prozess und umfasst vielerlei Aspekte. Die praktische Verwirklichung der Gewissensfreiheit ruft immense Probleme und Kontroversen hervor, da das Wesen des Gewissens von besonders empfindlicher Natur ist. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Untersuchung des Gewissensbegriffs und der Gewissensfreiheit in der historischen Entwicklung Polens und seiner jetzigen Verfassungsnorm insbesondere im Vergleich mit Deutschland und im Kontext der europäischen Tendenzen und Entwicklungen. Die geltenden polnischen Rechtsnormen machen einen Vergleich mit den Normen der völkerrechtlichen und europarechtlichen Verträge notwendig .

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zunächst in Kapitel I mit der historischen Entwicklung und den philosophischen Hintergründen der Gewissensfreiheit, die zur Entstehung des Gewissensbegriffs im modernen Rechtsstaat führten. Die Entwicklung in Polen darf nicht getrennt vom europäischen Kontext betrachtet werden, da sie von anderen Ländern, insbesondere Deutschland, Österreich, Frankreich und den Vereinigten Staaten von Amerika geprägt wurde.

In zweiten Kapitel der Arbeit werden die Probleme des Verstehens des Gewissensbegriffs in der modernen Rechtslehre dargelegt. Dabei wird in erster Linie die polnische und deutsche Dogmatik betrachtet. Zuerst wird der Sprachgebrauch, sein Wortsinn und die Etymologie des Gewissensbegriffs dargelegt. Die Ansichten der Rechtslehre werden durch die Aufteilung in die Bestandteile des Gewissensbegriffs dargestellt. Es wird auf das Problem der Prägung und Formung des Gewissensbegriffs und seiner historischen, familiären und sozialen Bedingtheit hingewiesen. Der Gegenstand der Gewissensentscheidung und einschlägigen Beispiele werden erläutert. Weiterhin wird der rechtliche Konflikt des individuellen Gewissens in seiner Beziehung zu den Geboten des Staates dargelegt.

Das dritte Kapitel der Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Regelungen der Gewissensfreiheit im polnischen Rechtssystem im Lichte der völkerrechtlichen Verträge. Die Tragweite des Schutzes der Gewissensfreiheit auf der innerstaatlichen und völkerrechtlichen Ebene verlangt nach einer genaueren Darlegung.

Das vierte Kapitel der Arbeit behandelt die Probleme der Rechtsprechung der polnischen Gerichte zur Gewissensfreiheit im Vergleich mit der Rechtsprechung anderer Gerichte, insbesondere der Verfassungsgerichte anderer europäischer Länder. Eine Untersuchung des in der Rechtsprechung der polnischen Gerichte gewährleisteten Schutzbereiches, im Lichte der Rechtsprechung anderer europäischer Länder setzt Maßstäbe des Verstehens des Gewissensbegriffs und legt die Inhalte des Gewissensbegriffs fest. Daher ist die Analyse der Rechtsprechung auf der innerstaatlichen und europäischen Ebene von besonderer Bedeutung.

Kapitel I Rechtsphilosophische und rechtshistorische Grundlagen der Gewissensfreiheit

A. Historische Entwicklung der Freiheit des Gewissens

I. Der Gewissensbegriff in der Antike - Das Gewissen als wesentlicher Teil des Inneren des Individuums und als Ausdruck der politischen Sicht. Verknüpfung zwischen Staat, Religion und Moral

Die moderne Freiheit des Gewissens wird vorwiegend von seiner historischen Entwicklung aus betrachtet, da nur durch ihre Entstehungsgeschichte die Probleme der Gewissensfreiheit - aus politischer, religiöser und verfassungsmäßiger Sicht - in ihrem vollen Erscheinungsbild verständlich werden. Das Thema des Gewissens und seiner Freiheit war bereits in der Antike, in erster Linie aus politischer, aber auch aus religiöser Sicht aktuell, auch wenn nicht ganz klar ist, wann der Begriff des Gewissens erstmals definiert wurde1. Sowohl im griechischen Stadtstaat, wie auch im römischen Reich befanden sich die Staatsmoral und die ethische Einstellung des Individuums in einem ständigen Konflikt2. Er bestand vor allem zwischen Recht und Moral oder zwischen Moral und Politik, in zweiter Linie aber auch zwischen Recht und Religion bzw. Politik und Religion3. Der Begriff der Grundrechte und der Gewissensfreiheit existierte noch nicht, da die Stellung des Individuums im Staat nicht aus dieser Perspektive betrachtet wurde. Für die spätere Entwicklung des Begriffs „Gewissen“ spielten jedoch die Ansichten von Aristoteles und Plato eine bedeutende Rolle, die sich in der juristischen Betrachtung bis heute widerspiegeln4. Die bereits in der Antike entwickelten philosophischen Ansichten nahmen großen Einfluss auf die Entwicklung der Rechte des Individuums.

II. Die Rolle der Religion für die Gewissensfreiheit in der Zeit der Religionskriege

1. Die Religion als moralisch-ethisches Verhaltensmuster in der Gesellschaft

Die Geschichte im Mittelalter verlief zuerst unter dem Zeichen des Kampfes um die Investitur. Die rasche Entwicklung des Christentums führte zur Annahme religiöser Maßstäbe in allen Lebensbereichen. Diese Entwicklung ist bedeutsam für alle Länder Europas, wobei sie von Land zu Land unterschiedlich verlief, jedoch gemeinsame Wurzeln besaß. Die christliche Kirche beanspruchte die Vorherrschaft über den Staat als geistliches Recht. Die Religion setzte die moralischen Verhaltensmuster fest. Die im Mittelalter herrschende Überzeugung, dass im Staat nur Platz für eine Religion sei, die den Maßstab des Wertesystems darstellte, unterstützten auch Calvin und Luther in ihren Schriften5. Aus juristischer Sicht waren damals das Gewissen und die Rechte des Individuums keine fassbaren Begriffe. Der Begriff des Gewissens wurde erst im Verlauf der Jahrhunderte u.a. von Kant, Hegel und Freud entwickelt6.

2. Das Reformprogramm

Verstärkte Bedeutung gewann die Gewissensfreiheit im Zeitalter der Religionskriege. Die Linie des Konflikts verlief in Deutschland zwischen Katholiken und Protestanten. Auf diese beiden Gruppen bezogen sich alle damals geschlossenen Friedensverträge und Abkommen7. In Polen dagegen entwickelte sich aufgrund der hohen Anzahl national verschiedener Bevölkerungsgruppen die Lage anders. Zwar verliefen die Konflikte ebenfalls zwischen den Katholiken und den Protestanten, doch bestand eine andere Gesamtsituation. So war einerseits die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgruppen bereits fester Bestandteil der politischen Grundhaltung, zum anderen wuchs die Anzahl der protestantischen Gläubigen ständig8. Nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555, der das Recht des Landesherren, über die Religion seiner Untertanen zu bestimmen verankerte, entstand im Westfälischen Frieden 1648 eine neue Rechtslage. Der Fürst hatte von nun an die Pflicht Andersgläubige auf seinem Territorium zu dulden und ihnen Gewissensfreiheit (conscientia libera) und das Recht auf Hausandacht (devotio demostica) zu gewähren. Das Recht auf Hausandacht bezog sich auf die im Westfälischen Frieden anerkannten Religionsbekenntnisse. Langsam setzte sich der Gedanke durch, dass das Recht, einer Konfession anzugehören und das Recht, sie zu Hause auszuüben, zu den grundlegenden Rechten der Untertanen gehörten. In Deutschland entwickelte sich die Gewissensfreiheit als Grundrecht aus dem Recht auf Hausandacht - dies war auch die ursprüngliche Bedeutung dieses Begriffs9.

Das Spezifische für die deutsche Entwicklung war, dass sich der Begriff der Gewissensfreiheit aus religiösen Ursprüngen entwickelte. In Polen verlief die Entwicklung aufgrund der Koexistenz mehrerer Völker unterschiedlicher Glaubensrichtungen anders. Es entwickelte sich diese Freiheit unter dem Begriff „ wolno ść wyznania “, was wörtlich übersetzt „Bekenntnisfreiheit” bedeutet. Polen war ein Land mit einer großen Anzahl nationaler Minderheiten. Ohne Toleranz gegenüber Tataren, Juden, Armeniern und Russen wäre die Funktionsfähigkeit des polnischen Staates deutlich eingeschränkt gewesen. Ihr Glaube wurde ohne politische Konflikte toleriert10. Wichtig für die Entwicklung in Polen war der am 28. Januar 1573 unterzeichnete Akt der Warschauer Konföderation11, der den religiösen Frieden zwischen den Gläubigen aller Religionen festigte. Der Friede von Warschau sicherte auf rechtlicher Ebene den seit langem existierenden Zustand der zu dieser Zeit herrschenden tatsächlichen Akzeptanz der Andersgläubigen12. Diese Toleranz hatte eine lange Tradition; bereits 1415 auf dem Konzil von Konstanz stellte Pawel Wlodkovic seine Ansichten vor, deren Kern die Nächstenliebe war. Nicht nur ein Christ sei der Nächste, sondern jeder Mensch unabhängig von seinem Glauben13. Diese Toleranz führte nicht nur zu der Erlaubnis das religiöse Bekenntnis auszuüben, sondern auch zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen und des Eigentums in der Form des Verbots der Verhaftung und der Konfiskation. Weiterhin schloss das Prinzip der Toleranz nach Ansicht Wlodkowics, die Verbannung der Andersgläubigen und deren Bekehrung mit Feuer und Schwert aus. Der Garant der Toleranz sollte der Staat sein14. Ein weiterer Verfechter der religiösen Toleranz war Andrzej Frycz Modrzewski, der den Zwang gegenüber dem Einzelnen in religiösen Angelegenheiten ablehnte. Die Verpflichtung des Monarchen läge darin, religiöse Einigkeit im Lande zu schaffen, er dürfe diese jedoch nicht durch Zwang herbeiführen, da die religiöse Toleranz allen Menschen unabhängig von ihrem Status zukommen müsse15. Die in Polen herrschende Toleranz kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Anhänger des Arianismus, die aus allen anderen Ländern Europas verbannt wurden, hier einen Zufluchtort gefunden hatten16. In ihrem 1605 herausgegebenen Katechismus von Raki17 stellten sie sich gegen die Verfolgung aller als Ketzerei bezeichneten Glaubensrichtungen. Religion sei eine geistige Entscheidung des Individuums und ein Vorgehen gegen diese Entscheidung sei keinesfalls akzeptabel18.

III. Säkularisierung der Gewissensfreiheit seit 1700

Im 18. Jahrhundert kommt es in ganz Europa zu einer Säkularisierung der Gewissensfreiheit. Dieser Prozess verlief je nach Land unterschiedlich. Es zeichnen sich aber gemeinsame europäische Entwicklungslinien ab, die zum modernen Begriff der Menschenrechte führten. Einige Länder sind aufgrund ihrer Entwicklung und ihres Einflusses auf die spätere polnische Gesetzgebung besonders erwähnenswürdig.

1. Die Konzeption der Gewissensfreiheit nach dem angelsächsischen Vorbild

In England kam es infolge der Religionskriege unter Cromwells Führung zum ersten Versuch die Gewissens- und Religionsfreiheit verfassungsrechtlich zu verankern. Im Verfassungsentwurf von 1647 heisst es „ That matters of religion and the ways of God ´ s worship are not at all entrusted by us to any human power, because therein we cannot remit or exceed a title of what our consciences dictate to be the mind of God without wilful sin”.

Die Kolonien Amerikas, aus denen später die Vereinigten Staaten hervorgingen, waren durch den englischen Einfluss geprägt. Die Kirche war jedoch von Beginn an infolge der europäischen Erfahrungen toleranter19. In den ersten Gesetzen, die in den damaligen Kolonien entstanden, gewährleistete man oft die Religionsfreiheit20, jedoch nicht ausdrücklich die Gewissensfreiheit. Sogar im Gegenteil. Man empfahl den Gottesdienst am Sonntag als ein Mittel „damit nicht Liederlichkeit, Unglaube und Gottlosigkeit sich unter dem Vorwand der Gewissensfreiheit” einschleiche21. In anderen Teilen Amerikas, wie in Massachusetts, drohten für Gotteslästerung Strafen wie Auspeitschen oder Durchbohren der Zunge mit heißem Eisen, sowie Pranger und Gefängnis22.

Unter den Regelungen befanden sich aber auch solche, wie die in der Verfassung Ohios von 1802, welche die Gewissensfreiheit gewährleisteten. Ihr Abschnitt 3 bestimmte „alle Menschen haben ein natürliches und unverletzliches Recht, dem allmächtigen Gott gemäß der Stimme ihres Gewissens zu huldigen“.

Der Begriff der Gewissensfreiheit entwickelte sich weiter. Schon 1663 hieß es in der Charta of Rhode Island and Providence Plantation „ but that all and everye person and persons may from tyme to tyme and at all tymes heeaffer freelye and fullye habe and everye his and theire owne judgements and consciences, in matters of religious concernements23. Im Jahre 1776 gewährleistete die Bill of Rights of Virginia in ihrem Art. 16 „ free exercise of religion according to the dictates of conscience” und im gleichen Jahr die Verfassung von New Jersey in Art. 18 „ no person shall ever, within this Colony be deprived of the inestimable privilege of worshipping Almighty God in a manner agreeable to the dictates of his own conscience”. Bestimmungen dieser Art sind nur Beispiele; ähnliche bestehen in mehreren Verfassungen der einzelnen Staaten24. Schließlich entstand die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich in der Idee der Menschenrechte u.a. nach der englischen Magna Charta und den philosophischen Konzepten von Locke, Blackstone, Vattel und auch Pufendorf richtete25. Jellinek ist beizupflichten, wenn er den Ursprung der Gewissensfreiheit in der Entwicklung der Menschenrechte in den Kolonien Nordamerikas sieht26.

Bis Mitte des 19. Jahrhunderts blieb in England die Stellung der Staatskirche erhalten. Andere Glaubensgemeinschaften wurden geduldet, jedoch erreichten sie nicht volle Gleichbehandlung27. Erst die Gleichstellungsgesetze von 1778 brachten Abhilfe. Die englische Geschichte der Entwicklung der Gewissensfreiheit wirkt im europäischen Vergleich weniger problematisch. Sie ist geprägt von der Existenz einer Staatsreligion; trotz mancher Kämpfe blieb die Religion dem Staat untergeordnet28. Natürlich schuf auch die Staatsreligion moralische Verhaltensnormen, die das Leben des Individuums und sein Gewissen prägten. Die Unterdrückung der Andersgläubigen ist jedoch so gering, dass England zu damaligen Zeiten als sehr tolerant galt29.

2. Die Lage der Gewissensfreiheit in Österreich

Die Entwicklung in Österreich verlief ab 1705 für Andersgläubige sehr ungünstig. Die Protestanten aus Böhmen, aber auch die Juden wurden regelmäßig vertrieben oder belästigt30. Noch 1783 in der Resolution betreffend den Religionswechsel wurde beschlossen, „jede einzelne Person oder Familie, so von der Religion abfällt, soll zu einem sechswöchigen Unterricht in dem katholischen allein seeligmachenden Glauben bey dem nächstgelegenen geistlichen Hause angehalten werden”31. Erst 1861 wurde durch das kaiserliche Patent vom 8. April, bekannt auch als „Protestantenpatent” beschlossen, „Wir (...) finden in der Absicht, um Unseren evangelischen Unterthanen des augsburgischen und helvetischen Bekenntnisses (...) die ihnen bereits vordem (...) zuerkannte (...) und (...) zugesicherte principielle Gleichheit vor dem Gesetze auch hinsichtlich der Beziehungen ihrer Kirche zum Staate in unzweifelhafter Weise zu gewährleisten, und um den Grundsatz der Gleichberechtigung aller anerkannten Confessionen nach sämtlichen Richtungen des bürgerlichen und politischen Lebens bei Unseren protestantischen Unterthanen (...) zur thatsächlichen vollen Geltung zu bringen, (...) zu verordnen”32. In weiteren erhielten beide Kirchen (die evangelische und helvetische) das Recht „ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen, zu verwalten und zu leiten”. Schließlich wurde am 21. Dezember 1867 durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger im Art. 14 Abs. 1 „die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit (...) jedermann gewährleistet”.

3. Die Entwicklung der Gewissensfreiheit in Polen

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurden in Polen politische Reformen teilweise nach französischem und teilweise nach österreichischem Vorbild durchgeführt. Man diskutierte die Unterwerfung der Kirche unter die staatliche Kontrolle33. Die erste polnische Verfassung vom 3. Mai 1791 garantierte die Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, jedoch wurde als herrschende Religion der Katholizismus genannt34. Art. 1 der Verfassung gewährleistete „allen Menschen von beliebigem Glauben, Frieden im Glauben und Schutz durch die Staatsmacht (...) und die Religionsfreiheit in den polnischen Provinzen nach ihren Gesetzen”35. Die Einschränkungen der Gewissensfreiheit kamen u.a. dadurch zum Ausdruck, dass der Thron und die Ministerialsitze nur mit Katholiken besetzt werden durften36.

4. Der Einfluss der französischen Revolution auf die Trennung der Gewissensfreiheit von der Religionsfreiheit

Die Ereignisse der Französischen Revolution setzten neue Maßstäbe hinsichtlich der Religionsfreiheit. Im 17. Jahrhunderts ist Frankreich das Land der Intoleranz, in dem die Andersgläubigen mit deutlich schwereren Strafen37 als im sonstigen Europa zu rechnen hatten und in dem die Protestanten bis 1745 das Recht auf ihren Gottesdienst nicht frei ausüben konnten. Nach der Revolution 1789, in der der Katholizismus abgeschafft und Gottesdienste verboten wurden, führte man die Göttin der Vernunft ein und machte die Anbetung des „Höchsten Wesens“ zur allgemeinen Pflicht38. Schließlich wurde im Dekret zur Trennung von Kirche und Staat von 1795 die Trennung mit allen Konsequenzen durchgeführt und das Prinzip der Gewissens- und Religionsfreiheit für alle Bürger eingeführt. Die Ziele des Staates und seine Aufgaben wurden rein laizistisch definiert. Die Institutionen des Staates, darüber hinaus auch die Beziehungen zwischen Ehegatten39 und die Schulausbildung wurden laizisiert und zur Pflicht des Staates gemacht40. Die religiöse Legitimität des Staates wurde in den Verfassungen von 1871 und 1973 abgelehnt41.

Während der Herrschaft Napoleons wurde die Säkularisation der Kirche verwirklicht und ihre Unterordnung unter den Staat vollzogen42. Die Restauration 1815 brachte eine Gegenbewegung der Kirche, die jedoch auf Wiederstand stieß43.

Der Protestantismus wurde per Gesetzesregelung nur in Form eines Privatkults zugelassen44. Die Charte vom 4. Juni 1814 bestimmte im Art. 5 „ Chacun professe sa religion avec la m ê me libert é et profite de la m ê me protection pour son culte ” .

Im Jahre 1905 schließlich trennte die Republik die Kirche erneut vom Staat. Dies erfolgte durch das Gesetz vom 9.12.1905, das die Kirchengebäude zum Staatseigentum erklärte und den Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen zuließ. Die Gewissensfreiheit war die ideelle Basis dieser Trennung. „ La loi du 9. Decembre 1905 concernant la s é paration des é glises et de l ´é tat est tout enti è re domin é e par le principe de la libert é de conscience d ´ o ù d é rive le libre exercice de culte ” . Artikel 1 des Gesetzes zur Trennung von Staat und Kirche besagte: „Die Republik sichert Gewissensfreiheit zu. Sie gewährleistet die Freiheit des öffentlichen Gottesdienstes mit Einschränkungen (...) im Interesse der öffentlichen Ordnung”.

IV. Der Prozess der Emanzipation der Gewissensfreiheit

1. Der Toleranzgedanke des 19. Jahrhunderts

Im 19. Jahrhundert entwickelt sich das Prinzip der religiösen Toleranz. Dies wird in Europa und Amerika deutlich. Man war aber noch weit entfernt von dem, was man im heutigem Sinne als Toleranz, Gleichheit und Freiheit bezeichnet. Diese Entwicklungen ergaben sich aus der von Napoleon begonnenen Säkularisierung und den Regelungen der Wiener Verträge (1815), aufgrund derer beträchtliche Teile der Einkünfte der Kirche in staatliche Hände übergingen45. Die moralische und geistige Macht der Religion und damit ihre politische Wirkung verringerte sich beträchtlich.

In den Verfassungsurkunden der europäischen Länder kommt die Gewissensfreiheit immer klarer zum Ausdruck. So im Text der Preußischen Verfassungsurkunde von 1850, wo zum erstem Mal auf deutschem Boden die Religionsausübungs- und Bekenntnisfreiheit geregelt wurde, ohne dass aber der Begriff „Gewissen“ verwendet wurde. Art. 12 bestimmte: „Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen”.

Obwohl in den europäischen Verfassungen die unterschiedlichen Termini Religions-, Bekenntnis- oder Gewissensfreiheit gebraucht wurden, verstand man darunter das Gleiche. Die Gewissensfreiheit als eigenständiges Recht, das sich auf die häusliche Religionsausübung bezog, ist in dieser Form nicht mehr vorhanden46. Die Bedeutung der Religion, ihrer freien Wahl und ihrer freien Ausübung, nahm jedoch schon einen wichtigen Platz in der Hierarchie der damals sich bildenden Grundrechte ein. Art. 12 der zitierten preußischen Verfassungsurkunde kannte religiöse Bekenntnisfreiheit und die Freiheit der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsausübung47, die letztlich auf der Gewissensfreiheit, soweit es dabei um die innere Entscheidung für eine Religion geht, beruht.

Etwas anders als in der Preußischen Verfassungsurkunde wurde die Materie von der Frankfurter Paulskirchenverfassung von 1848 behandelt. Der Text dieses Rechtsaktes verwendete in Art. 144 den Begriff „Glaubens- und Gewissensfreiheit“. Diese Regelung wurde durch den Artikel 145 ergänzt, indem festgelegt wurde, dass „gemeinsame häusliche und öffentliche Übungen“ unbeschränkt stattfinden dürften.

2. Gewissensfreiheit nach dem Ersten Weltkrieg

Nach 1918 fanden in Europa Veränderungen statt, deren Ziel die Trennung von Kirche und Staat war. Die Emanzipation des Staates von der Kirche machte weitere Fortschritte, verlief jedoch noch ungleichmäßig.

In der März- (1921) und Aprilverfassung (1935) der Republik Polen gab der Gesetzgeber der katholischen Religion „die herrschende Stellung unter den gleichwertigen Glaubensrichtungen“48, was an sich eine etwas widersprüchliche Formulierung war. Im weiteren wurde jedem Bürger die Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie das Recht der öffentlichen und privaten Äußerung gewährleistet49. Diese Bestimmung wurde damit ergänzt, dass niemand aufgrund seiner religiösen Überzeugung in seinen Rechten eingeschränkt werden dürfe50. In Art. 113 wurde das Verbot des staatlichen Zwangs gegenüber Glaubensgemeinschaften, die durch den Staat anerkannt wurden, ausgesprochen51.

Die Tendenzen der Gestaltung der Gewissensfreiheit in den Verfassungsnormen anderer europäischer Länder waren nicht einheitlich. Die Weimarer Verfassung enthielt eine der fortschrittlichsten Regelungen ihrer Zeit und normierte alle damals wichtigen Aspekte der Gewissens- und Religionsfreiheit in klarer Weise. In den Artikeln 135 und 137 wurde allen Einwohnern die Freiheit des Gewissens und des Glaubens gewährleistet und durch weitere Rechte wie das religiöse Schweigerecht52 oder das Verbot der Erzwingung eines religiösen Eides ergänzt. In Frankreich wurde die Gewissensfreiheit durch das Gesetz zur Trennung der Kirche und des Staates zugesichert53. Die schweizerische Verfassung deklarierte die Glaubens- und Gewissensfreiheit schon im Jahre 1874 als unverletzlich54. Art. 6 trennte zwischen innerer Gewissensfreiheit und äußerer Kultusfreiheit, die als öffentliche Äußerung der Religionsmeinung zu verstehen ist. Die belgische Verfassung sicherte die Freiheit des Glaubensbekenntnisses, seine öffentliche Ausübung und auch die Meinungsäußerung55 und trennte damit die religiösen Angelegenheiten von den Angelegenheiten der Meinungsbildung.

V. Die Gestaltung der Gewissensfreiheit im Sozialismus

Die nach der Russischen Revolution und nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen sozialistischen Staatsysteme in Osteuropa stellten auf die absolute Trennung der Religion und des Staates ab. Aus ideologischen Gründen und in der Überzeugung, die Religion wäre ein Faktor des Klassenkampfes und würde die Stellung der Arbeiterklasse schwächen56 und um ein Mittel gegen die „mächtige und einflussreiche Einrichtung der alten, verrotteten Staatsordnung“57 zu finden, versuchte man die Rolle der Religion und der Kirche in der Gesellschaft deutlich einzuschränken.

Das Ergebnis der konsequenten sozialistischen Politik war auf der Ebene des Staatswesens die Beseitigung der Religion aus dem öffentlichem Leben und auf der Ebene des Rechtssystems die gesetzliche Trennung der Kirche vom Staat und der Religion vom Schulwesen. In manchen Ländern, wie in Rußland, wurde das Kircheneigentum verstaatlicht58. Auf ideologischer Ebene war der sozialistische Staat eine Gemeinschaft der Gläubigen und Atheisten, in der allen Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet wurde59. In der Praxis nahm der politische Druck gegen die Religion oft überhand60. Dies nahm auch Einfluss auf die Gestaltung der Religions- und Gewissensfreiheit in den Verfassungen der einzelnen Staaten. Die meisten beschränkten sich auf einen sehr allgemein verfassten Satz. So bestimmte Art. 82 der polnischen Verfassung von 1952, dass die Volksrepublik Polen dem Bürger die Gewissens- und Bekenntnisfreiheit gewährleistet61. Art. 25 der Verfassung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 31.1.1946 bestimmte: „den Bürgern wird die Gewissensfreiheit und die Freiheit des Glaubensbekenntnisses gewährleistet“. Art. 15 der Verfassung der Tschechoslowakischen Republik vom 9.5.1948 besagte: „Die Gewissensfreiheit wird gewährleistet“. Art. 124 S. 1 der Verfassung der Sozialistischen Sowjetunion vom 5.12.1936 formulierte: „Zum Zwecke der Gewährleistung der Gewissensfreiheit für die Bürger sind in der UdSSR der Staat und die Schule von der Kirche getrennt“. Im weiteren wurde die Freiheit der Ausübung religiöser und nichtreligiöser Tätigkeiten anerkannt62.

Die polnische Entwicklung stellte hingegen eine interessante Ausnahme dar. Die politischen Bemühungen, die Stellung der Religion in der Gesellschaft zu schwächen, blieben ohne Erfolg. Die polnische Verfassung gewährleistete Freiheit der religiösen Handlungen, trennte Staat und Kirche und bestimmte religiöse Freiheiten nur insoweit, als sie nicht den Interessen des polnischen Staates entgegenstanden63. In der Praxis hatte die Kirche jedoch eine starke gesellschaftliche Stellung und aufgrund des starken Engagements der katholischen Gruppierungen war die polnische Kirche praktisch unantastbar64.

Die Politik der Republik Polen hinsichtlich der Gewissens- und Religionsfreiheit wurde durch zwei Aspekte bestimmt. Erstens wurde die Politik des Staates von der sozialistischen Ideologie, die sich als Zweck den weltanschaulich neutralen Staat vorstellte, geprägt. Zweitens wurde die Staatspolitik aufgrund der gesellschaftlichen Realität ständig modifiziert und neu gestaltet65. Nach der Untersuchung Pietrzaks kann man drei Einschnitte unterscheiden, die die sich ändernde Beziehung des Staates zur individuellen Gewissens- und Religionsfreiheit und zu den Kirchen kennzeichnen66. Die Verfassungsnorm blieb die gleiche, jedoch die Interpretationsweise änderte sich je nach der politischen Lage ständig. Der erste Abschnitt ist das Jahr 1956, in dem es nach dem Tode Stalins eine allgemeine Entspannung in der Rigorosität der sozialistischen Politik gab. Der regierenden Partei PZPR67 wurde zum ersten Mal bewusst, dass es unrealistisch war, die Ziele der antireligiösen und laizistischen Politik zu verwirklichen68. Danach wurde der Versuch unternommen, die sozialistische Politik „auf mehr pragmatische Art zu gestalten und den offenen Konflikt mit der kirchlichen Hierarchie zu vermeiden”69. Der zweite Abschnitt begann 1970 mit der Übernahme der Führung der Partei durch Edward Gierek. Die politische Führung stellte fest, dass „die Religion auch im sozialistischen System einen beständigen Charakter besitzt und keinesfalls abstirbt”70. Der dritte Abschnitt begann 1980 mit den Änderungen, die durch die Gewerkschaftsbewegung SolidarnoĞü erreicht wurden. Ab diesem Moment begann die regierende Partei PZPR den Gedanken zu akzeptieren, dass das sozialistische Konzept der Grundrechte71 unter den gesellschaftlichen Bedingungen nicht realisierbar war und an ihre Grenzen stieß.

Die allgemein formulierte Verfassungsnorm und das Fehlen weiterer präziser Gesetzesakte verursachte, je nach der aktuellen politischen Lage, zuerst eine mehr und später immer weniger restriktive Politik des Staates, die in der Praxis der Staats- und Verwaltungsorgane zum Ausdruck kam72.

VI. Zusammenfassende Würdigung

Der Gewissensbegriff sowie die Gewissensfreiheit entwickelten sich mit der Geschichte der menschlichen Gemeinschaft. Die Antike zeigte das Gewissen sowohl in einer politischen als auch in einer religiösen Konfliktsituation. Im Mittelalter setzte sich die Religion als ein Maßstab des Gewissens durch. Die Religionskriege führten jedoch zur Erweiterung des Gewissensbegriffs. Das Monopol der Religion, über die Normen der Moral und der Ethik zu bestimmen, ist im 18. und insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert gebrochen worden. Dass der Mensch als Individuum und Ursprung der apozentrischen Rechte verstanden wurde, hatte auch für den Gewissensbegriff Konsequenzen. Das individuelle und das gesellschaftliche Verständnis des Gewissensbegriffs ist daher stets einem starken zeitlichen Wandel unterworfen.

B. Philosophische Grundlagen der Freiheit des Gewissens

Die Ansichten der Philosophie haben den Begriff des Gewissens und die Konzepte des Gewissensfreiheit mit geprägt. Verschiedene Philosophen, die dieses Problem aus der Sicht ihrer eigenen Epoche sahen, sind von besonderer Bedeutung in diesen Zusammenhang. Auf diese stützen sich auch die deutsche und polnische juristische Literatur zur Gewissensfreiheit73.

I. Das Gewissen als die Entscheidung zwischen Gut und Böse in der Philosophie der Antike

Seneca begriff das Gewissen als ein eigenverantwortliches Handeln des Individuums: das Individuum selbst solle zwischen Gutem und Bösem, Recht und Unrecht unterscheiden und zwar unabhängig von den äußeren Einflüssen. Alle Menschen besitzen eine natürliche Erkenntnis der sittlichen Ordnung, die sich durch erlebte Erfahrungen und Eindrücke ausbildet74. Cicero erkannte das lumen naturae, d.h. die bei jedem Menschen vorhandene natürliche Einsichtsfähigkeit. Durch diese Fähigkeit würden sittliche Grundideen weitervermittelt. Bei der Erkenntnis des Guten und Bösen solle sich das Individuum nach der Natur und der Wahrheit richten; nur so könne eine autonome Gewissensentscheidung entstehen. Es gäbe nur universelle Rechte, die für jeden gelten, ob es sich um Bewohner Roms oder Athens handle. „Es gilt ein und dasselbe ewige und unwandelbare Recht für alle Nationen und alle Zeiten“75. Dieses Recht habe jedoch einen Herrscher über alle Menschen; nämlich den Gott selbst der es schuf76.

II. Das Urteil über Gut und Böse nach Thomas von Aquin

Die Ansichten des Thomas von Aquin basierten auf der Lehre des Naturrechtes. Seiner Ansicht nach gibt die göttliche Weltordnung bestimmte Verhaltensweisen vor, jedoch stehen allen auch die Gewissensentscheidungen zu. Das oberste Gebot ist es, das Gute zu suchen und ihm nachzustreben und das Böse zu vermeiden. Der von Gott geschaffenen Ordnung steht die vom Menschen entwickelte rechtliche Ordnung entgegen. Gott ist das höchste Gut77. Das Individuum hat Zugang zur von Gott durch seine Vernunft und Kognitionsfähigkeit geschaffenen Ordnung, die als höchste Weltordnung anzusehen ist78. Die Leitsätze dieser Ordnung sind dem Individuum zugänglich - ihre Einzelheiten bleiben für das Individuum versperrt79. Dies schafft die Notwendigkeit, in den menschlichen Gesetzen eine genaue Regelung zu treffen, eine Konkretisierung, die dem friedlichen Zusammenleben innerhalb der Gemeinschaft dient. Das Individuum schuf eine Rechtsordnung, um der göttlichen Ordnung auf Erden Ausdruck zu geben80. Diese ist jedoch nur insoweit verbindlich wie es mit dem Naturrecht vereinbar ist. Das, was mit den naturrechtlichen Prinzipien nicht vereinbar ist, kann vom Individuum nicht angenommen werden, selbst dann, wenn es in Form eines Gesetzes erscheint. Die gegen die göttliche Ordnung geschaffene rechtliche Ordnung in Form einer Rechtsnorm kann vom Einzelnen nicht angenommen werden, ihre Geltungskraft bezieht sich nicht auf das Individuum. Das Individuum ist mit den Entscheidungen seiner Vernunft, also mit der Notwendigkeit von Gewissensentscheidungen, konfrontiert. Das Individuum hat sich nach seinem Gewissen (bei der Beurteilung des sittlichen Verhaltens) zu richten, so dass das Gebot des Gewissens absoluten Vorrang vor allen anderen Geboten habe, sogar vor den Geboten und Befehlen der Kirche. Für Thomas von Aquin ist das Maß aller Maßstäbe die göttliche Ordnung; der Mensch kann sie nur nachahmen81. Über das Gewissen des Menschen entscheidet lediglich Gott.

III. Das Gewissen als Strafinstanz nach Luther

Das Gewissen ist für Luther ein Gebot der Verpflichtung. Das materielle, vom Menschen geschaffene Recht, ist ein Recht der Strafe und des Zwanges und dient der äußeren Ruhe der menschlichen Gemeinschaft. Die göttliche Ordnung (lex divina, lex Christi) ist jedoch unberührbar und unantastbar. Für den Menschen und seinen Sündenfall ist die damit verbundene Verdorbenheit (status naturae corruptae) nicht zugänglich, sei die lex Christi für den Menschen nur in einer schwachen Erscheinungsform, nämlich in der lex naturale, erfassbar82. Weitere Ableitungen dessen sind die menschlichen Gesetze, die lediglich das gesellschaftliche Zusammenleben regeln. Dem Individuum steht grundsätzlich kein Recht auf Ungehorsam zu, weder gegenüber der lex divina, noch gegenüber den Naturrechten oder gegenüber den menschlichen Gesetzen83. Gott selbst gab jedoch keiner Kirche das Recht, Gebote zu erteilen, die sich dann im Gewissen des Individuums als verpflichtende oder sogar erzwungene Reaktionen widerspiegeln. Das Gewissen wird vielmehr als Angst erlebt, als ein Gebot des göttlichen Wesens, das im Falle des Ungehorsams strafend zur Verantwortung zieht. Die menschlichen Gesetze besitzen zwar einen Geltungsanspruch, jedoch nur insoweit, als sie die göttlichen Naturrechte unterstützen84. Selbst wenn sie dies nicht tun, besteht keine Möglichkeit für das Individuum, sich diesen widerzusetzen. Die menschliche Vernunft spielt, anders als bei Thomas von Aquin oder späteren Philosophen wie Kant oder Hegel, nur eine unbedeutende Nebenrolle. Das zum Gehorsam gegenüber der lex Christi gezwungene Individuum ist an die menschlichen Gesetze insoweit gebunden, da sie ein Ausdruck der gottgewollten irdischen Ordnung sind.

Luther sieht keine Notwendigkeit der Beteiligung am öffentlichen Kult und postuliert das Recht auf Ausübung des Kultes innerhalb „der eigenen Kammer“, was später beim Westfälischen Frieden eine große Rolle spielte und in Deutschland als bedeutende Grundlage der Entwicklung der Gewissensfreiheit diente. Luther akzeptiert Ungehorsam erst bei der Kriegsdienstverweigerung, wenn sich das Individuum dem ungerechten Krieg in dem Fall widersetzen darf, wenn es die Stimme des Gewissens bezüglich der Rechtsmäßigkeit des Krieges überzeugen könne85. Nach welchen Maßstäben sich das Individuum bei seiner Beurteilung richten soll, nennt Luther jedoch nicht.

IV. Die Vernunft als Quelle der Urteilskraft nach Kant

Kant betrachtet das Gewissen unter moralischen Aspekten, die der „Vernunft" untergeordnet sein sollen. Die Religion wird als Bestandteil der Metaphysik gesehen. „Alle unsere Urteile müssen sich jederzeit stützen auf das, was man wissen kann und in welchem Verhältnis es zu den Erfahrungsbegriffen steht - insofern ist die Metaphysik eine Wissenschaft von den Grenzen der menschlichen Vernunft“86. So gründet sich die Religion auf Moral, nicht die Moral auf die Religion87. Die Relation zwischen der Wahrheit und dem Irrtum, dem Schein und dem Urteil kann nur durch die Vernunft erklärt werden88. Kant betont die Urteilskraft des Individuums. „Es gibt also eine natürliche und unvermeidliche Dialektik der reinen Vernunft, nicht eine, in die sich etwa ein Stümper, durch Mangel an Kenntnissen, selbst verwickelt, oder die irgendein Sophist, um vernünftige Leute zu verwirren, künstlich ersonnen hat, sondern die der menschlichen Vernunft anhängt, und selbst nachdem wir ihr Blendwerk aufgedeckt haben, dennoch nicht aufhören wird, ihr vorzugaukeln, und sie unablässig in augenblickliche Verirrungen zu stoßen, die jederzeit gehoben und zu werden bedürfen“89. Die menschliche Erkenntnis kommt von den Sinnen, „geht von da zum Verstande, und endigt bei der Vernunft, über welche nichts Höheres in uns angetroffen wird, den Stoff der Anschauung zu bearbeiten und unter die höchste Einheit des Denkens zu bringen“90.

Kant betrachtet die Vernunft als Begleiterin in Gewissenssachen91. Die Moral „bedarf keineswegs der Religion, sondern, vermöge der reinen praktischen Vernunft ist sie sich selbst genug“92. Die praktische Vernunft des Individuums, die über seine Moral herrscht, soll sich nach „gesetzgeberischen Form“93 richten. Die Verbindung zu dieser Form besteht darin, dass das Individuum so handeln solle, als ob sein Wille jederzeit als „Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte“94. Der Wille, der durch die praktische Vernunft beherrscht sein sollte, ist mit ihr verknüpft. Wo sind die Quellen der Vernunft und damit auch der Moral? Kant findet sie im Kategorischen Imperativ. Alle moralischen Gesetze und die „ihnen gemäßen Pflichten“95 sind die einzigen Faktoren des Willens. „Freiheit und unbedingtes praktisches Gesetz weisen wechselweise aufeinander zurück“96. „Der Mensch ist mit dem moralischen Gesetz nur seiner eigenen und dennoch allgemeinen Gesetzgebung unterworfen“97. Moral und Religion werden bei Kant getrennt und der „bloßen Vernunft“ unterworfen.

Das Gewissen gehört, neben dem moralischen Gefühl, der Liebe des Nächsten und der Selbstachtung, zu den „moralischen Beschaffenheiten“98, bei denen, wenn man sie nicht besitzt, es auch keine Pflicht geben kann sich diese anzueignen. Sie sind die „subjektiven Bedingungen der Empfänglichkeit für den Pflichtbegriff und nicht als objektive Bedingungen der Moralität“99 überhaupt anzusehen. Jedoch ist das Gewissen nichts, was man sich aneignen oder erwerben kann - es ist etwas Ursprüngliches, was jeder in sich trägt, da ein Individuum ein sittliches Wesen sei100. Das Gewissen führt dazu, dass das Individuum seine Pflichten erkennt und anerkennt. Das Gewissen steht jedoch mit der Vernunft in Verbindung, es könne durchaus irren und werde dann zu einem „Unding“101. Das Individuum ist dann nicht mehr imstande, seine Pflichten zu erkennen und sei somit unschuldig. Es komme daher darauf an, ob sich das Individuum durch seinen Verstand über seine Pflichten aufklären lasse. So sei es die Pflicht des Individuums sein Gewissen zu kultivieren, „die Aufmerksamkeit auf die Stimme des inneren Richters zu schärfen und alle Mittel anzuwenden, um ihm Gehör zu verschaffen“102.

Der häufigste Kritikpunkt an den Gedanken Kants besteht darin, dass es ihm nicht gelang, klare Maßstäbe des Gewissens vorzuschlagen. Die durch das Individuum erkannten Pflichten stützen sich auf die rationalen und die sittlichen Handlungen. Die Bindung an das Gewissen bedeutet nach ihm, Pflichten zu haben und sie anzuerkennen103. Der Mensch solle sich so verhalten, dass die Maxime seines Handelns jederzeit als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte und dass das Gewissen als Zweck und niemals als Mittel gebraucht wird104. Dem Individuum wird die Pflicht abverlangt, das Menschenleben zu achten und anderen gegenüber Respekt zu leisten. Die sich auf Grundsätze des Glaubens stützenden Werte sollen in dieser Hinsicht an die Seite gestellt werden.

V. Die Suche nach dem Ursprung des Gewissens in der Naturrechtslehre

Schließlich wurde im Laufe der Jahre die Notwendigkeit von ersten konkretisierten Grundrechten anerkannt. Dazu gehörte neben dem Recht auf Leben, dem Recht der Willens-, Sprech-, Schreib- und Pressefreiheit105 auch die Gewissens- und Religionsfreiheit106. Die letztere Freiheit wurde gleichzeitig zu der privaten Sphäre des Individuums gezählt, die gegen den Staat bzw. den Herrscher abgeschirmt werden solle107. Seit dem 17. Jahrhundert begann sich die Gewissens- und Religionsfreiheit als Privileg, das eng mit dem System der Naturrechte verbunden war, auch für die Untertanen durchzusetzen.

Diese Ansichten wurden durch die rationalistische Haltung der Französischen Revolution und allgemein durch die Verweltlichung der naturrechtlichen Gedanken verstärkt. Diese Entwicklung blieb nicht ohne Wirkung auf das Konzept der Individualrechte und damit auch der Gewissensfreiheit. Die Gleichstellung aller Glaubensrichtungen wurde aber noch nicht in die allgemeine politische Praxis umgesetzt108.

VI. Die Gewissensfreiheit nach Rousseau

Rousseau begriff das Gewissen auf zwei Ebenen: amour de soi - Selbstliebe, die der Ausdruck des Wohles der Seele durch die Liebe zur Ordnung sei, und amour propre, die zur Degenerierung führte, da sie nur das physische Wohlergehen im Auge behält und zur Selbstsucht neigt109. Das Gewissen steht für Rousseau stark in Verbindung mit Stärke und Vernunft und so auch mit Gut und Böse110. Alle Bosheit entspringt der Schwäche111. Nur die Vernunft lehrt den Unterschied zwischen Gut und Böse112. Moralbegriffe, Gerechtigkeit und Güte sind keineswegs nur abstrakte Begriffe; sie sind vielmehr „durch die Vernunft erhellte Seelenregungen, die nichts anderes sind als ein geordneter Fortschritt unserer primitiven Neigungen“113. Die ursprüngliche Entwicklung eines Menschen, die sich zuerst nur auf die Eigenliebe stützt, verwandelt sich in den Kampf um einen eigenen Platz in der Gemeinschaft. Das Individuum kann den „Grund seines Herzens“ nur in den von Gott vorgesehenen Aufgaben auf der Erde finden, so dass es reicht, sich an diese Stimme zu wenden. Das, was das Individuum als gut empfinde sei gut, alles was es als schlecht empfinde, sei schlecht114. Jedoch differenziert Rousseau zwischen dem Gewissen, das die Stimme der Seele und der Leidenschaft, die Stimme des Körpers sei115. Das Wohl um jeden Preis sei jedoch durch das Gewissen begrenzt. Vernunft könne täuschen, das Gewissen nicht; es sei der wahre Führer des Individuums. „Alle Sittlichkeit unserer Handlungen beruht auf dem Urteil, das wir selbst darüber fällen“116. Dieses Urteil komme aus dem Gewissen, das in Wirklichkeit die Stimme der Natur sei117. Sie brauche weder eine Lehre der Philosophie noch der Moral, da das Gewissen „untrüglicher Richter über Gut und Böse ist, was den Menschen gottähnlich macht“118.

Die Religion und der Staat stellen für Rousseau unterschiedliche Wertesysteme dar, so dass der Bürger „zwei Gesetzgebungen, zwei Oberhäuptern und zwei Vaterländern“119 unterworfen werde, was es ihm „unmöglich macht, fromm und gleichzeitig guter Bürger zu sein“120. Das Recht, das seinen Ursprung aus dem Gesellschaftsvertrag schöpfte und dem Staatsoberhaupt Rechte über seine Bürger einräume, „erstreckt sich nicht über die Grenzen des allgemeinen Wohles hinaus“121. Rousseau glaubte, dass zu seiner Zeit keine Staatsreligion mehr möglich sei, woraus sich ergab, dass alle Religionen gleich toleriert werden müssen, vorausgesetzt ihre Glaubensätze würden den Pflichten des Staatsbürgers nicht widersprechen122.

Rousseau vertrat die Ansicht, dass die religiösen Kriege und Auseinandersetzungen zuvor nur deswegen vermeidbar waren, da Staat und Religion die gleichen Werte vertraten und eng miteinander verbunden waren. Kult war gleich der Regierungsform123. „Der politische Kampf wurde auch auf religiösem Gebiet ausgefochten und die Machtsphäre der Götter wurde sozusagen nach den Grenzen der Völker bestimmt“124. Das christlich-geistliche System schuf eine Trennung „des theologischen Systems vom politischen“125 und die Einheit des Staates wurde dadurch aufgehoben. „Solange sich Menschen, die sich vereinigen, als einen einzigen Körper betrachten, haben sie nur einen einzigen Willen, der auf die gemeinsame Erhaltung und auf das gemeinsame Wohl gerichtet ist. Dann sind alle Triebkräfte des Staates stark und einfach, seine Grundsätze klar und deutlich (...) und es bedarf nur gesunder Vernunft, um es wahrzunehmen“126.

In seinen Gedanken trennte Rousseaus die Kirche und die Religion von dem Phänomen des Gewissens, das für ihn in die Sphäre der Erziehung und Entwicklung des menschlichen Wesens gehörte. Das Gewissen ist damit nicht mehr nur eine Angelegenheit der Religion; vielmehr entspringt es der Natur und der Moral, wie sie sich in der Geschichte des Menschen entwickelten. Das Gewissen bestimme über die Urteile, über das was als Gut und Böse empfunden werde: diese Kraft schöpfe jedes Individuum von sich selbst. In dem Bereich der Urteilsbildung des Individuums spiele die Religion keine entscheidende Rolle mehr127. Der Prozess der Emanzipierung des Gewissens und der Anerkennung der Grundrechte des Individuum, wurde damit weiter vorangetrieben.

VII. Das Gewissen als Ausdruck des Guten nach Hegel

„Das wahrhafte Gewissen ist die Gesinnung, das, was an und für sich gut ist, zu wollen“128. Das Gewissen umfasst nach Hegel feste Grundsätze, die als objektive Bestimmungen und Pflichten zum Ausdruck kommen129. „Das Gewissen drückt die absolute Berechtigung des subjektiven Selbstbewusstseins aus, nämlich in sich und aus sich selbst zu wissen, was Recht und Pflicht ist und nichts anzuerkennen, als was es so als das Gute weiß, zugleich in der Behauptung, dass, was es so weiß und will, in Wahrheit Recht und Pflicht ist“130. Die Beziehung zwischen dem Objektiven und Subjektiven bedarf für Hegel jedoch der Klärung. Das Gewissen komme aus dem Guten, das als eine Einheit zwischen einer besonderen Form des Willens und des Wohls auszulegen ist. Das Wohl, das Gute und das Recht dürfen nicht getrennt betrachtet werden: „Das Wohl ist nicht das Gute ohne das Recht. Ebenso ist das Recht nicht das Gute ohne das Wohl“131. Das Gute und das Wohl führen zur Pflicht und damit findet Hegel eine Verbindung zu den philosophischen Ideen Kants. Es komme für das Individuum darauf an, ob es imstande sei, den Inhalt dieses „Gutseinssollens“ zu erkennen132. Das Gute entscheide darüber, dass das Gewissen nicht aus den subjektiven Gefühlen des Individuums, sondern in Form von Gesetzen und Prinzipien gelten wird133. In diesem Sinne sei das Gewissen einem Urteil des Vernünftigen, sich nach „der gültigen, allgemeinen Handlungsweise“134 zu richten, unterworfen.

Hegel sieht ein objektives System der Grundsätze und Pflichten, das sich in der Sittlichkeit verwirklicht und als Moralität zum Ausdruck kommt. Das Gewissen ist ein Zeichen des Individuums, stellt eine Gewissheit des einzelnen Subjekts dar und wird von Hegel als subjektives Wissen bezeichnet. Der Staat könne jedoch das Gewissen nicht in der Form des subjektiven Wissens anerkennen135. Das komplizierte Wesen des Gewissens sei von den religiösen Inhalten ganz zu trennen, da das religiöse Gewissen überhaupt nicht in diesen Kreis gehöre136.

Hegel baut auf den Begriffen des „Guten“ und des „Gewissens“ auf. Das Gute ist mit dem Rechtssystem des Staates, das durch die Anknüpfung an das Wohl und das Pflichtgefühl des Individuums entsteht, verbunden137. Wichtig im vorliegenden Zusammenhang ist, dass Hegel das Gewissen als einen Teil der persönlichen Beziehung zum Guten und Bösen betrachtet, jedoch nicht die religiöse Dimension hierfür als entscheidend ansieht.

VIII. Der Gewissensbegriff im Lichte der Philosophie von Nietzsche

Nietzsche stellt sich, was der Phänomen des Gewissens betrifft, in Gegensatz zu den klassischen Philosophen. Ursprünglich habe das Gewissen auf dem Verantwortungs- und Pflichtgefühl gegenüber anderen Individuen basiert und habe in gleichem Maße die Sitten des Menschen wie seine Individualität geprägt138. Nietzsche gelangt zu der Feststellung, dass der Mensch dadurch „berechenbar“139 gemacht worden sei. Durch Härte und Tyrannei140 sei der Mensch in eine „soziale Zwangsjacke gebracht“ worden141. Das souveräne Individuum, sei von der „Sittlichkeit der Sitte“ wieder losgekommen142. So könne das Individuum zu freiem Bewusstsein und das Individuum zum „freien Menschen“ werden, der auch Inhaber eines Wertmaßes über sein Leben sei143. Die Gefühle der Verantwortlichkeit, des Bewusstseins über sich selbst, der Macht über sich selbst und sein Schicksal seien beim Menschen zu einem Instinkt geworden, den Nietzsche als Gewissen bezeichnet144.

Das Gewissen sei durch das Böse, die Kraft, das Obrigkeitsdenken, das Leiden und vor allem durch die Macht geprägt und durchdrungen145. Dem Individuum seien durch Mnemotechnik146, also durch Strafe und Schmerzen, in seinem Gedächtnis Verhaltensweisen eingeprägt worden147. Der moderne Mensch sei von Zwängen seiner historischen Entwicklung, von seiner „Zwangsjacke“ befreit und befinde sich in einem Zustand des höheren Bewusstseins, in dem er frei vom Gefühl der Verpflichtung gegenüber anderen Menschen handeln könne148. Das schlechte Gewissen komme aus dem Verhältnis zwischen dem „Schuldner und dem Gläubigen“149.

Suche man den Ursprung der Gerechtigkeit aus psychologischer Sicht, so finde man sie auf dem Boden der Ressentiments150. Nietzsches Verherrlichung der Macht bringt ihn zu der Schlussfolgerung, dass der „aktive, der angreifende, übergreifende Mensch“151 näher an der Gerechtigkeit sei und damit auch das freiere und bessere Gewissen habe152. Der schwache und reaktive Mensch entwickelte sich geschichtlich bedingt zu einem ununterbrochen vom schlechten Gewissen geplagten Individuum. Dies hänge mit der Organisation des Staates zusammen: „überall wo Gerechtigkeit geübt, Gerechtigkeit aufrechterhalten wird, sieht man eine stärkere Macht in Bezug auf ihr unterstehende Schwächere“153. Die Macht bestimme darüber, was unter ihren Augen als erlaubt, was Recht und Unrecht sei.

Nietzsche muss man den Vorwurf machen, dass er nicht imstande ist in seiner Philosophie Machtverhältnisse hinwegzudenken; die Begründung der Existenz des Staates und des Individuums stützt sich nur auf die Lehre des Sieges des Starken über den Schwachen. Damit werden existierende Umstände gerechtfertigt und nicht die Frage gestellt, was zu ihrer Verbesserung führen könnte. Sein „Wille zur Macht“ hat Einfluss auf die die Bestimmung des Gewissensbegriffs. Als Maßstab des Gewissens soll das psychische Erleben der Moral gelten. Für Nietzsche existiert vor allem das schlechte Gewissen. Von der Religion kam Nietzsche ganz ab. Religion war für ihn lediglich eine Tradition, gegen die der Mensch sich wendet; sie war für ihn nicht mehr als die Verpflichtung gegenüber den Vorfahren, wegen deren Leistungen und Opfer, die sie erbracht hatten. Das gute Gewissen dagegen sei nur ein Ausdruck der Macht.

Dies ist gleichzeitig ein starker Kritikpunkt an der Lehre Nietzsches. Den Begriff des Gewissens löste er von den traditionellen Maßstäben.

IX. Das ethische und rechtliche Pflichtgefühl - die Funktion des Gewissens nach Freud

Das Phänomen des Gewissens findet in neueren Zeiten auch andere Begründungen. So sah Freud die Probleme des Gewissens aus psychologischer Perspektive. Nach Freud ist das Gewissen im Individuum, in der tiefsten Sphäre seiner Persönlichkeit verortet154.

Freud differenziert zwischen bewussten und unbewussten Bereichen der menschlichen Seele: „Das Unbewusste ist durchaus nicht Abfall des seelischen Lebens, sondern der Urstoff selbst, von dem nur ein winziger Teil die Lichtfläche des Bewusstseins erreicht“155. Die im menschlichen Leben gesammelten Erfahrungen, Werte des Individuums und gesellschaftlichen Wertvorstellungen spiegeln sich im bewussten und unbewussten Bereich der Seele wider. „Alle seelischen Akte sind zunächst unbewusste Geschehnisse, diejenigen, die bewusst werden, stellen weder eine anders geartete, noch eine übergeordnete Gattung dar, sondern ihr, Ins-Bewusstsein-Treten’ ist nur eine Eigenschaft, die von außen dazukommt, wie das Licht auf einen Gegenstand“156. Das Unbewusste wirkt in das Bewusste hinein und entscheidet über die moralischen Urteile des Individuums157.

Die Religion stellt nur einen Teil der Ansichten des Individuums dar. Sie besitzt große Bedeutung im Leben des Individuums158. Religion hat eine bedeutende Rolle sowohl für das Individuum, als auch für die Gemeinschaft zu erfüllen159. Das Gewissen des Individuums ist von komplizierterer Gestalt, um Gedanken, Gefühle, Kultur, Erziehung und deren Umsetzung geht160.

Die Bedeutung Freuds für das Phänomen Gewissen liegt darin, dass er dessen psychologische Verankerung deutlich gemacht hat.

X. Zusammenfassende Würdigung

Das Begriff des Gewissens ist geschichtlich zu betrachten. Es ist der Ausdruck des Strebens des Menschen nach einem für ihn vertretbarem Handeln, das mit den von ihm angenommenen Normen übereinstimmt. Die historische Entwicklung wurde in den letzten drei Jahrhunderten durch die ethischen Konzepte der Philosophie mitgeprägt.

Die Ansichten der Philosophie bilden mit der historischen Entwicklung eine Parallele. Die Positionen der Philosophie sind zeitabhängig. Zunächst konnten sich die Denker von der Religion und ihrer Rolle als Maßstab des Gewissens nicht lösen. Beispiel dafür sind Thomas von Aquin und Luther, die den Versuch machten, Gott, die Naturrechte, die weltliche Gesetzgebung und das menschliche Gewissen in Einklang zu bringen. Gott und die von ihm geschaffenen Naturrechte stellten die Grundlage der übergeordneten Weltordnung, die über die menschlichen Gesetze und das menschliche Gewissen herrscht, dar. Das Gebot des Gewissen war für sie das Gebot Gottes161. Die weiteren Überlegungen konzentrierten sich auf das Problem des menschlichen Verhaltens in der Relation zwischen den Geboten Gottes und des Souveräns162. Daraus ergaben sich die Gehorsamsgebote für das Individuum163.

Spätere Epochen brachten andere Ansichten der Philosophie mit sich. Die menschliche Urteilskraft164 konnte sich selbstständig, unabhängig von den Geboten des Souveräns oder Gottes bilden. Es wurde eine Beziehung der individuellen Urteilskraft zur Moral des Individuums hergestellt. Das Urteil über Gut und Böse löste sich vom Göttlichen und Religiösen165. Die Emanzipation des Individuums wurde durch die französische Revolution gefördert und führte auch zur Anerkennung der psychologischen Dimension des individuellen Gewissens.

Kapitel II Der Begriff des Gewissens - eine Funktionsanalyse

A. Die Vielfältigkeit des Begriffs des Gewissens

I. Die Vielseitigkeit des Gegenstands der Untersuchung

Der Begriff des Gewissens ist Gegenstand intensiver philosophischer, theologischer, moralischer, soziologischer, psychologischer und juristischer Untersuchungen166. Bei der juristischen Untersuchung kann man die sonstigen Aspekte nicht außer acht lassen. Die Theologie sieht das Gewissen als die Grundlage für die menschlichen Taten in Bezug auf die sittlichen Ziele oder die sittlichen Grundlagen des Menschen167. Es ist für die Lehre der Ethik daher fundamental.

Die Philosophie betrachtet es aus mehreren Gesichtspunkten; häufig wird das Gewissen als einer der „Grundbegriffe, mit deren Hilfe wir [die] humane Existenz und ihre moralische Bedeutung zum umschreiben und zu beurteilen suchen“168, betrachtet.

Auch die soziale Tragweite der Gewissenproblematik darf nicht übersehen werden. „Denn einmal ist die sich mit der gesamten Persönlichkeit entfaltende Gewissenslage, aus der heraus jeder personale Gewissensentscheid wächst, in seiner Sensibilität, wie in den als ethisch geltend anerkannten inhaltlichen Normen wesentlich auch sozial, d.h. gesellschaftlich, geschichtlich und kulturell geprägt“169. In der Gewissensentscheidung bringt sich das Individuum in seiner ganzen Persönlichkeit ein, so dass auch die Gesellschaft dieser Gewissensentscheidung die größtmögliche Achtung entgegenzubringen hat170. Die Soziologie betrachtet das Gewissen als ein Produkt des gesellschaftlichen Lebens171.

Die psychologische Betrachtung betont die Sphäre des Inneren und warnt vor der Gefahr der Sprengung der Persönlichkeit im Falle der Nichtbeachtung des inneren Gebots des Gewissens172. Das Gewissen wird zusammen mit dem Gemüt manchmal als Zentrum der Personalstruktur angesehen, im Unterschied zur Psychoanalyse, die das Gewissen als den Repräsentanten des Über-Ich behandelt173.

Alle diese Arten des Verständnisses treffen sich bei der juristischen Begriffsbildung. Die Ergebnisse anderer Wissensbereiche spiegeln sich in dem Einfluss auf die Gesetzgebung, insbesondere durch ihre Wirkung auf die gesellschaftlichen Ereignisse wider. Während sich z.B. die Theologie mit den moralischen Aspekten des Gewissens beschäftigt, ist die juristische Betrachtungsweise die Basis für eine Konkretisierung in einer Norm des positiven Rechts. Im heutigem Verständnis des Gewissensbegriffs schlugen sich die Lehren Kants und Webers, sowie Lockes und Hobbes, insbesondere in der Doktrin nieder174. Die Ansichten der Philosophie, aber auch sozial und gesellschaftlich bedeutsame Ereignisse wie die Französische Revolution legten Grundsteine auch für den juristischen Begriff des Gewissens. Trotzdem lassen sich keine einheitlichen, für die rechtliche Beurteilung der Begriffe Gewissen und der Gewissensfreiheit allein maßgebliche Grundthesen aus den Positionen der Philosophie, Soziologie oder Psychologie herauslesen. Diese Situation führt zu einer weiteren intensiven Suche nach der Definition des Gewissensbegriffs.

Alle Gedanken und Ergebnisse der unterschiedlichen Wissensgebiete sollen bei der Analyse des Gewissensbegriffs in gleichem Maße in Betracht gezogen werden, damit sich die Gefahr, dass dem Gewissensbegriff eine bestimmte theologische oder philosophische Anthropologie zugrunde gelegt wird175, nicht verwirklicht. Andererseits scheint es kaum möglich, bei den unterschiedlichen und vielfältigen Auslegungen und Ergebnissen der wissenschaftlichen Arbeiten, eine vorgefertigte gesetzliche Definition zu formulieren, die im Bereich des Verfassungsrechtes sofort anwendbar wäre.

II. Zur Etymologie des Wortes

Bei der Suche nach dem allgemeinen Verständnis des Wortsinnes ergeben sich Schwierigkeiten. Die Brockhaus-Enzyklopädie versteht unter Gewissen „das Bewusstsein vom sittlich Guten und Bösen, d.h. dem sittlichen Sollen, Gemäßen oder Nichtgemäßen des eigenen Verhaltens“176. Wahrig definiert das Gewissen als „das Bewusstsein des Menschen von Gut und Böse im eigenem Verhalten, das Vermögen, sich moralisch selbst zu beurteilen“177. Umfassender wird im Großen Herder der Gewissensbegriff definiert: „Gewissen, die innerste und deshalb nicht weiter begründbare Erfahrung des Menschen, in der er (als endliches Ich) seiner Freiheit und zugleich seiner Verantwortung gewiss wird: seiner Freiheit, aus eigenem Willen sein Tun zu entscheiden und seiner Verantwortung für dieses Wollen und Tun, nämlich seiner Verpflichtung allgemein (Sittengesetz) und aus der besonderen Situation je gewonnene Erkenntnisse seines sittlichen Bewusstseins, das als Wissen nicht schon das Gewissen selbst ist, nun als bindende Forderungen anzuerkennen und sich an diese zu halten“. Laut dem Staatslexikon der Görres Gesellschaft sei es einfacher zu sagen, wo das Gewissen zu finden sei, als eine umfassende Definition zu finden. „Sein Ort ist das Innenleben des Menschen, sofern es unter der Verantwortung der Wahl zwischen Gut und Böse steht. (...) Das Gewissen zu haben, so nehmen wir an, gehört zum Menschsein“178. Die ältere Auflage des gleichen Staatslexikons definierte das Gewissen als „die jedem angeborene Befähigung, deren Betätigung und die durch sittliche Erfahrung und Übung erworbenen Fertigkeit des Menschen, die Sittlichkeit des eignen Handelns im Licht der absolut verbindlichen Normen zu beurteilen und dieses normative Urteil als einen an das ganzmenschliche Person-Ich gerichtete, seine Wollen- und Wertwahlfreiheit begrenzenden und verpflichtenden Imperativ zu erfahren“179.

Der Ursprung des Begriffs ist wohl in dem lateinischen conscientia und in dem griechischen syneidesis zu suchen180. Die Etymologie des Wortes ist nicht unumstritten; von der ursprünglichen Bedeutung; das „was gewusst ... wird“181 - entwickelte sie sich weiter; manche verbinden es mit den Begriffen „Mitwissen“182 oder „Bewusstsein“183, während andere auf die heutige Bedeutung verweisen und wegen des fehlenden Bezugs der heutigen Bedeutung des Begriffs zum etymologischen Kern des Wortes Gewissen, keine Verbindung zu den oben genannten Begriffen zu finden vermögen184.

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1 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 22-23; M. Searle Bates, Glaubensfreiheit, eine Untersuchung, S. 377-380.

2 M. Searle Bates, a.a.O., S. 358; Matthias Herdegen, Gewissensfreiheit und Normativität des positiven Rechts, S. 47; Heinrich J. Scholler, Die Freiheit des Gewissens, S. 17.

3 Heinrich J. Scholler, a.a.O., S. 18-25.

4 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 23; Matthias Herdegen, a.a.O., S. 47 und 64.

5 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 24; M. Searle Bates, a.a.O, S. 234 ff.

6 gl. Immanuel Kant, Kritik der reinen Vernunft, S. 311-312; Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Hrsg. Johannes Hoffmeister, 4. Auflage, Verlag Felix Meiner Hamburg, Band XII, 1955, a.a.O., S. 121-123; Sigmund Freud, Totem und Tabu, S. 78-79.

7 Vgl. Augsburger Religionsfrieden von 1555, Westfälischen Frieden von 1648, Konfederacja Warszawska von 1578.

8 Zu ihnen gehörten: Lutheraner, Calvinisten, Hussiten, Arianer, deren Glaube der Ursprung in dem Kalvinismus fand, sich jedoch rapide weiter entwickelte; Juliusz Bardach, Historia paEstwa i prawa polskiego, S. 213 ff.

9 Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VI, § 136 Rdnr. 14-15; Christian Starck (Hrsg.) [in:] v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. 1, Art. 4, Rdnr. 3.

10 Juliusz Bardach, Historia paEstwa i prawa polskiego, S. 215, 300 ff.

11 Akt Konfederacji Warszawskiej; Juliusz Bardach, a.a.O., S. 215 ff.; Michal Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1993, S. 19-23.

12 Juliusz Bardach, a.a.O., S. 214 ff.

13 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 24.

14 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 24.

15 Andrzej Frycz Modrzewski, Dzieáa wszystkie, Tom V, Warszawa 1959, S. 243.

16 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999 S. 25; Juliusz Bardach, a.a.O., S. 214 f.

17 Katechizm Rakowski von 1605.

18 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 25 f.

19 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 26-28.

20 Rechtsakt zur Religionsfreiheit von Pennsylvania aus dem Jahre 1700.

21 zitiert nach: Gustavus Myers, History of Bigoty in the United States, 1943, S. 65.

22 M. Searle Bates, a.a.O., S. 314.

23 Vgl. auch Charta of New Hampshire von 1680; Charta for the province of Pennsylvania von 1681 Art. 37; Charta of Massachusetts Bay von 1691; Charta of Delawara 1701.

24 Charta of Georgia von 1780; Constitution of Massachussets von 1780; Constitution of Vermont 1777; Constitution of Maryland von 1776.

25 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999. S. 27-28.

26 Georg Jellinek, Völkerrechtliche Beiträge, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 1919; S. 42-57; vgl. auch Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 20 und S. 24.

27 M. Searle Bates, a.a.O., S. 309.

28 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 27-29.

29 Francesco Ruffini, Religious Liberty, London, Norgate 1912, S. 199.

30 M. Searle Bates, a.a.O., S. 298.

31 Rudolf Hoke/Ilse Reiter, Quellensammlung zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte, 1993, Rdnr. 1506.

32 Rudolf Hoke/Ilse Reiter, a.a.O., Rdnr. 2052.

33 Juliusz Bardach, a.a.O., S. 300-301.

34Religi a narodow a panuj a c a jest i b e dzie wiara s wi e ta rzymska katolicka ze wszystkimi jej prawami”.

35Ze za s ta sama wiara przykazuje nam kocha c bli z nich naszych, przeto wszystkim ludziom, jakiegokolwiek b a d z wyznania, pok ó j w wierze i opiek e rz a dow a winni s my i dla tego wszelkich obrz a dk ó w i religii wolno sc w krajach polskich, pod l ug ustaw krajowych, warujemy”.

36Przej s cie od wiary panuj a cej do jakiegokolwiek wyznania jest zabronione pod karami apostazyi”; vgl. auch Juliusz Bardach, a.a.O., S. 317; Michaá Pietrzak, Demokratyczne, Gwieckie paEstwo prawne, S. 277-278.

37 1732 wurden Todesstrafen sowie Folter und Galeere als Strafen für Ketzerei wiedereingeführt und damit die Lage in Frankreich gegenüber anderen europäischen Ländern verschärft; M. Searle Bates, a.a.O., S. 289.

38 M. Searle Bates, a.a.O., S. 291 f.

39 Ehe definierte man als einen zivilrechtlichen Vertrag, es wurden Scheidungen eingeführt und das Personenstandsgesetz wurde nach staatlichen Gesichtspunkten geordnet; Michaá Pietrzak, Demokratyczne, Gwieckie paEstwo prawne, S. 127.

40 Michaá Pietrzak, Demokratyczne, Gwieckie paEstwo prawne, S. 127.

41 Michaá Pietrzak, Demokratyczne, Gwieckie paEstwo prawne, S. 126-127; Heinrich J. Scholler, a.a.O., S. 43-45.

42 M. Searle Bates, a.a.O., S. 292.

43 M. Searle Bates, a.a.O., S. 290-291.

44 M. Searle Bates, a.a.O., S. 291.

45 M. Searle Bates, a.a.O., S. 282.

46 Siehe oben S. 5-6.

47 Art. 12 Abs. 1 der preußischen Verfassung vom 31.1.1850.

48Wyznanie rzymsko-katolickie, b e d a ce religi a przewa z aj a cej wi e kszo s ci narodu, zajmuje w Pa n stwie naczelne stanowisko w s r ó d r ó wnouprawnionych wyzna n” - Art. 114 der polnischen Verfassungen vom 17. März 1921 und der vom 23. April 1935. Vgl. auch J. Boü, Konstytucje Rzeczypospolitej Polskiej oraz komentarz do Konstytucji RP z 1997 roku, S. 103; Juliusz Bardach, a.a.O., S. 533 f.; Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, S. 113.

49Wszystkim obywatelom por e cza si e wolno sc sumienia i wyznania. Wszyscy mieszka n cy Pa n stwa Polskiego maj a prawo wolnego wyznania zar ó wno publicznie jak prywatnie swej wiary i wykonywania przepis ó w swej religii lub obrz a dku, o ile nie sprzeciwia si e porz a dkowi publicznemu ani obyczajno s ci publicznej” - Art. 111, Abs. 1, S. 3 der polnischen Verfassungen vom 17. März 1921 und der vom 23. April 1935.

50Zaden obywatel nie mo z e by c z powodu swego wyznania i przekona n religijnych ograniczony w prawach, przys l uguj a cych innym obywatelom” - Art. 111, Abs. 1, S. 2 der polnischen Verfassungen vom 17. März 1921 und der vom 23. April 1935.

51Ka z dy zwi a zek religijny, uznany przez Pa n stwo, ma prawo urz a dza c zbiorowe i publiczne nabo z e n stwa, mo z e samodzielnie prowadzi c swe sprawy wewn e trzne, mo z e posiada c i nabywa c maj a tek ruchomy i nieruchomy, zarz a dza c nim i rozporz a dza c , pozostaje w posiadaniu i u z ywaniu swoich fundacji i fundusz ó w, tudzie z zak l ad ó w dla cel ó w wyznaniowych, naukowych i dobroczynnych” - Art. 113 S. 1 der polnischen Verfassungen vom 17. März 1921 und der vom 23. April 1935.

52 Art. 136 Abs. 3 der Weimarer Verfassung.

53 M. Searle Bates, a.a.O., S. 295 ff.

54 „Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich“, Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.5.1874.

55 „Die Freiheit des Glaubensbekenntnisses (libert é des cultes), seine öffentliche Ausübung, sowie die Freiheit der Meinungsäußerung in jeder Hinsicht wird gewährleistet vorbehaltlich der Unterdrückung der bei Gelegenheit der Wahrnehmung dieser Freiheiten begangenen Straftaten“ - Art. 14 der belgischen Verfassung vom 7.2.1831 mit Berücksichtigung der Änderungen vom 7.9.1893; 15.11.1920; 7.2 und 24.8.1921.

56 Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 162.

57 M. Searle Bates, a.a.O., S. 2.

58 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1993, S. 28; Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 162 ff.

59 Wobei der Hauptzweck des sozialistischen Staates war die Religion als private Sache jedes Bürgers anzusehen.

60 Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 161-166.

61Polska Rzeczypospolita Ludowa zapewnia obywatelom wolno sc sumienia i wyznania”. - Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Bürgern Gewissens- und Glauensfreiheit.

62 „Die Freiheit der Ausübung religiöser Kulthandlungen und die Freiheit antireligiöser Propaganda werden allen Bürgern zuerkannt“ - Art. 124 S. 2 der Verfassung der Sozialistischen Sowjetunion vom 5.12.1936; Nach Scholler, Die Freiheit des Gewissens, S. 222.

63Polska Rzeczpospolita Ludowa zapewnia obywatelom wolno sc sumienia i wyznania. Ko s ci ól i inne zwi a zki wyznaniowe mog a swobodnie wype l nia c swoje funkcje religijne. Nie wolno zmusza c obywateli do niebrania udzia l u w czynno s ciach lub obrz e dach religijnych. Nie wolno te z nikogo zmusza c do udzia l u w czynno s ciach lub obrz e dach religijnych” - Art. 82 der Verfassung der Republik Polen von 1952.

64 Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S.163 f.; vgl. auch der Art. 82 Abs. 2 der polnischen Verfassung von 1952 - „ Ko s ci ól jest oddzielony od pa n stwa. Zasady stosunku pa n stwa do ko s cio l a oraz sytuacj e prawn a i maj a tkow a zwi a zk ó w wyznaikowych okre s laj a ustawy”. - Die Kirche ist von Staat getrennt. Die Grundsätze des Verhältnisses des Staates zur Kirche sowie die Rechts- und Vermögenslage der Religionsgemeinschaften bestimmen die Gesetze.

65 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 164; Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 163-166.

66 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, 1999, S. 164-183; Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 161-166.

67 Polska Zjednoczona Partia Robotnicza - Polnische Vereinigte Arbeitspartei.

68 Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 164-166.

69 Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 165.

70 Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 165.

71 Vgl. dazu Bogusáaw Banaszak/Artur Preisner, Prawo konstytucyjne, S. 103-104; dieses Konzept sprach sich gegen den verteidigenden Charakter der Grundrechte aus; wichtig war vor allem die Vereinheitlichung der Interessen des Staates und des Individuums. Die Grundrechte können auch deswegen gegenüber manchen Klassen in der Gesellschaft (gemeint sind die prokapitalistischen Schichten) eingeschränkt werden, da sie eher einer gesellschaftlichen Klasse als dem Individuum zustehen. Die Kataloge der sozialistischen Grundrechte konzentrierten sich auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Grundrechte und vermeiden gleichzeitig Grundprinzipien der Grundrechte wie z.B.das der Menschenwürde.

72 Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 163.

73 Michaá Pietrzak, Prawo wyznaniowe, S. Michaá Pietrzak, Demokratyczne Gwieckie paEstwo prawne, S. 163.

74 Stelzenberger, Syneidesis, conscientia, Gewissen, S. 21-25.

75 M. Searle Bates, a.a.O., S. 568.

76 M. Searle Bates, a.a.O., S. 568.

77 Thomas von Aquin, Summe der Theologie, Gott und Schöpfung, S.60-61.

78 Thomas von Aquin, Summe der Theologie, Gott und Schöpfung, S. 151-152

79 Thomas von Aquin, Summe der Theologie, Gott und Schöpfung S. 152-153.

80 Thomas von Aquin, Summe der Theologie, Die Sittliche Weltordnung, S. 152-153.

81 Thomas von Aquin, Summe der Theologie, Die Sittliche Weltordnung, 143-145.

82 Martin Luther, Martins Luthers Werke für das deutsche Volk, Bearbeitet und Herausgegenben von Lic. Dr. Julius Boehmer, Stuttgart und Leipzig, Deutsche Verlag Unstalt, 1907, S. 225-226.

83 Martin Luther, a.a.O., S. 225.

84 Martin Luther, a.a.O., S. 227.

85 Martin Luther, a.a.O., S. 254-256.

86 Immanuel Kant, die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, Karl Vorländer (Hrsg.), Felix Meiner Verlag, Hamburg, 1978, S. XV.

87 Immanuel Kant, die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, S. XV.

88 Immanuel Kant, Werke, Kritik der reinen Vernunft, Hrsg. Wilhelm Weischedel, Band 4, Zweiter Teil, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt, Sonderausgabe 1983, S. 336.

89 Immanuel Kant, Werke, Kritik der reinen Vernunft, S. 311.

90 Immanuel Kant, Werke, Kritik der reinen Vernunft, S. 311-312.

91 Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, S. 3.

92 Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, S. 3.

93 Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, S. 36-37.

94 Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, S. 39.

95 Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, S. 58.

96 Immanuel Kant, Werke, Kritik der reinen Vernunft, S. 52.

97 Immanuel Kant, Werke, Kritik der reinen Vernunft, S. XXIV.

98 Immanuel Kant, Werke, Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie, Hrsg. Wihelm Weischedel, Band 7, Zweiter Teil, Sonderausgabe 1983, Wissenscharftliche Buchgesellschaft Darmstadt, S. 530.

99 Immanuel Kant, Werke, Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie, S. 530.

100 Immanuel Kant, Werke, Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie, S. 531.

101 Immanuel Kant, Werke, Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie, S. 532.

102 Immanuel Kant, Werke, Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie, S. 532.

103 Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, Tugendlehre, Einleitung, S. 242-244.

104 Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft, S. 36-40.

105 Diethelm Klippel, Politische Freiheit und Freiheitslehre im deutschen Naturrecht des 18. Jahrhunderts, S. 122-123.

106 Diethelm Klippel, a.a.O., S. 126.

107 Diethelm Klippel, a.a.O., S. 123 und S. 143.

108 Diethelm Klippel, a.a.O., S. 122-123.

109 Jean-Jacques Rousseau, Emil oder über die Erziehung, Vollständige Ausgabe. In neuer deutscher Fassung besorgt von Ludwig Schmidts, Hrsg. von Theodor Rutt, Übersetzer Ludwig Schmidts, Ferdinand Schöningh Paderborn, 1974, S. 43.

110 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 43-44.

111 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 44.

112 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 44.

113 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 239.

114 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 300.

115 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 300.

116 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 301.

117 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 302-303.

118 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 306.

119 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 211.

120 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 211, dazu rechnet er die Religion der Lamas, der Japaner und den Katholizismus.

121 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 216.

122 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 219.

123 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 206.

124 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 206.

125 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 207.

126 Jean-Jacques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag, Einleitung von Romain Rolland, Verlag Herbert Kluger, München 1948, S. 171.

127 Jean-Jacques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag, Einleitung von Romain Rolland, S. 171-173.

128 Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Hrsg. Johannes Hoffmeister, 4. Auflage, Verlag Felix Meiner Hamburg, Band XII, 1955, S. 121.

129 Hegel, a.a.O., S. 122.

130 Hegel, a.a..O., S. 122.

131 Hegel, a.a.O., S. 116.

132 Hegel, a.a.O., S. 122.

133 Hegel, a.a.O., S. 121-124.

134 Hegel, a.a.O., S. 122.

135 Hegel, a.a.O., S. 122.

136 Hegel, a.a.O., S. 123.

137 Hegel, a.a.O., S. 123-124.

138 Friedrich Nietzsche, Sämtliche Werke in Zwölf Bänden, Jenseits von Gut und Böse, Zur Genealogie der Moral, Alfred Kröner Verlag Stuttgart, 1964, S. 287-288.

139 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 287.

140 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 287.

141 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 287.

142 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 287.

143 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 287.

144 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 288.

145 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 290 ff.

146 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 289 f.

147 „Man brennt etwas ein, damit es im Gedächtnis bleibt: nur was nicht aufhört weh zu tun, bleibt im Gedächtnis” - Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 289.

148 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 300 ff.

149 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 292 f.

150 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 304.

151 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 306.

152 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 306.

153 Friedrich Nietzsche, a.a.O., S. 307.

154 Sigmund Freud, Totem und Tabu, S. 78-79 und 81.

155 Stefan Zweig, über Sigmund Freud, S. 47; vgl. auch Sigmund Freud, a.a.O., S. 79.

156 Stefan Zweig, über Sigmund Freud, S. 45.

157 Sigmund Freud, a.a.O., S. 79-80.

158 Sigmund Freud, a.a.O., S. 79.

159 Sigmund Freud, a.a.O., S. 83-84.

160 Sigmund Freud, a.a.O., S. 81-84.

161 Thomas von Aquin, Summe der Theologie, Die Sittliche Weltordnung, S. 144 - 145; Thomas von Aquin, Summe der Theologie, Gott und Schöpfung, S. 153.

162 Jean-Jacques Rousseau, a.a.O., S. 211.

163 Diethelm Klippel, a.a.O., S. 41-42 und 54-56.

164 Immanuel Kant, Werke, Kritik der reinen Vernunft, S. 52; Immanuel Kant, Kritik der reinen Vernunft, S. 336.

165 Nietzsche, a.a.O., S. 298-300; Immanuel Kant, Werke, Kritik der reinen Vernunft, S. 52; Immanuel Kant, Kritik der reinen Vernunft, S. 336.

166 Albert Bleckmann, Staatsrecht II - die Grundrechte, S. 627; Roman Herzog, [in:] Evangelisches Staatslexikon, S. 1153 ff.; Herbert Bethge, [in:] Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, VI, S. 437; Udo Steiner, Der Grundrechtsschutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit, JuS, 1982, S. 157.

167 Staatslexikon der Görres Gesellschaft, 7. Auflage, Zweiter Band, Verlag Herder, Freiburg 1986, Spalte 1053.

168 Staatslexikon der Görres Gesellschaft, a.a.O., Spalte 1051.

169 Staatslexikon der Görres Gesellschaft, a.a.O., Spalte 1055.

170 Staatslexikon der Görres Gesellschaft, a.a.O., Spalte 1055.

171 Staatslexikon der Görres Gesellschaft, a.a.O., Spalte 1053.

172 Niklas Luhmann, Grundrechte als Institution, S. 77.

173 Brockhaus-Enzyklopädie, 17. Aufl. Wiesbaden 1969, Bd. 17, S. 291.

174 Richard Bäumlin, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, S. 6-7.

175 Ernst-Wolfgang Böckenförde, a.a.O., S. 67.

176 Brockhaus-Enzyklopädie, 17. Aufl. Wiesbaden 1969, Bd. 17, S. 291.

177 Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH, Gütersloh 1997, S. 557.

178 Staatslexikon der Görres Gesellschaft, Freiburg 1986, Spalte 1050-1051.

179 Staatslexikon der Görres Gesellschaft, Freiburg 1959, Spalte 946.

180 Staatslexikon der Görres Gesellschaft, 7. Auflage, Zweiter Band, Verlag Herder, 6. Auflage, Zweiter Band, Verlag Herder, 7. Auflage, Zweiter Band, Verlag Herder, Freiburg 1986, Spalte 1051; Wolfgang Pfeifer, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, Akademie Verlag Berlin 1989, S. 566; Kluge Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, bearbeitet von Elmar Seebold, 23. Auflage, Walter de Gruyter Berlin, New York 1995, S. 323.

181 Karl Brinkmann, Grundrecht und Gewissen im Grundgesetz, Eine rechtsphilosophisch- staatsrechtliche Untersuchung, H. Bouvier u. Co Verlag, Bonn 1965, S. 59.

182 Wolfgang Pfeifer, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, Akademie Verlag Berlin 1989, S. 566.

183 Karl Brinkmann, a.a.O., S. 58 f.; Wolfgang Pfeifer, a.a.O., S. 566.

184 Karl Brinkmann, a.a.O., S. 58 f.

Final del extracto de 203 páginas

Detalles

Título
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit im Polnischen Rechtssystem
Universidad
University of Regensburg  (Lehrstuhl für Europarecht und Rechtsvergleichung)
Calificación
magna cum laude
Autor
Año
2001
Páginas
203
No. de catálogo
V93200
ISBN (Ebook)
9783640151264
Tamaño de fichero
1504 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Grundrecht, Gewissensfreiheit, Polnischen, Rechtssystem
Citar trabajo
Ewa Schwierskott (Autor), 2001, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit im Polnischen Rechtssystem, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93200

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