Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2008

27 Pages, Note: 1,7


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Zur Notwendigkeit einer Zinsschranke

2. Funktionsweise der Zinsschranke
2.1. Grundregeln
2.2. Der Zinsvortrag
2.3. Ausnahmeregelungen
2.3.1. Freigrenze gem. § 4h II S.1 Buchst. a EStG
2.3.2. Konzern-Klausel gem. § 4h II S.1 Buchst. b EStG
2.3.3. Escape-Klausel gem. § 4h II S.1 Buchst. c EStG
2.4. Rückausnahmen nach § 8a II, III KStG

3. Zinsschranke im Organkreis

4. Beurteilung der Zinsschranke
4.1. Steuersystematische und verfassungsrechtliche Sicht
4.2. Europa- und völkerrechtliche Sicht
4.3. Ökonomische Sicht

Anhang

Literaturverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abb. 1: Berechnung des steuerlichen EBITDA

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS FÜR ZEITSCHRIFTEN

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Zur Notwendigkeit einer Zinsschranke

Ausweislich der Gesetzesbegründung vom 27.03.2007 soll die Zinsschranke deutsches Steuersubstrat sichern und missbräuchliche Steuergestaltungen eindämmen1. So sollen z.B. Finanzierungsgestaltungen verhindert werden, bei welchen deutsche Tochtergesellschaften durch Darlehen von ausländischen, konzernzugehörigen Tochtergesellschaften stark fremdfinanziert werden, nur, um die dort entstehenden Zinserträge zu 95% steuerfrei nach § 8b KStG an die deutsche Mutter auszuschütten2. Ob die Regelungen der §§ 4h EStG und 8a KStG n.F. diesen Zielsetzungen gerecht werden soll im Folgenden untersucht werden3 4.

2. Die Funktionsweise der Zinsschranke

2.1. Grundregeln

Gemäß der Regelungen zur neuen Zinsschranke in § 4h I S.1 EStG sind Zinsaufwen- dungen eines Betriebs nur in Höhe der Zinserträge und darüber hinaus nur in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe abzugsfähig. Soweit die Zin- sen nach § 4h EStG nicht abzugsfähig sind, werden sie auch nicht bei der gewerbe- steuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr.1 Buchst. a GewStG berücksichtigt5. Im Grundsatz unterliegt nur der im Inland steuerpflichtige Gewinn dem § 4h EStG6. Die Definition des Betriebs lehnt sich dabei an den bekannten Betriebsbegriff der §§ 14, 15, 16, 18 EStG an7, wobei der Betrieb prinzipiell Einkünfte aus Land- und Forst- wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen muss8. Betriebsstät- ten sind keine eigenen Betriebe, die Zinsschranke wird daher auf die Gesamtheit der den Betrieb bildenden Betriebsstätten angewendet9. Bei beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften greift die Zinsschranke allerdings auch dann, wenn nur Über- schusseinkunftsarten erzielt werden (§ 8a I S.4 KStG), ansonsten würde eine Besser stellung ausländischer Objektgesellschaften resultieren10. Das steuerliche EBITDA wird im Grundfall folgendermaßen berechnet11:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1

Dieses Schema gilt grundsätzlich zunächst für Mitunternehmerschaften, bei welchen nach h.M. auch alle Ergänzungs- und Sonderbilanzen einzubeziehen sind12. Für Kör- perschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkom- men (§ 8a I S.1 KStG). Dabei vermindern v.a. zu 95% steuerfreie Beteiligungserträ- ge das maßgebliche Einkommen, während verdeckte Gewinnausschüttungen dieses erhöhen. Ausdrücklich dürfen abzugsfähige Spenden gem. § 9 I Nr.2 KStG und Zins- und Verlustvorträge nach §§ 4h und 10d EStG das maßgebliche Einkommen nicht verringern. Der Zinsbegriff ist vergleichsweise eng gefasst. Es werden generell nur Erträge bzw. Aufwendungen aus der Überlassung von Geldkapital und nicht solche aus der Überlassung von Sachkapital erfasst13. Nach § 4h III S.2 EStG sind Zinsauf- wendungen Vergütungen für Fremdkapital, hauptsächlich also „normale“ Bankver- bindlichkeiten, partiarische Darlehen, typisch stille Beteiligungen und Gewinn- schuldverschreibungen14. Zinserträge sind demzufolge Erträge aus Kapitalforderun- gen jeder Art (§ 4h III S.3 EStG). Zusätzlich werden auch Erträge und Aufwendun- gen im Zusammenhang mit Forderungsverkäufen (unechtes Factoring) erfasst15. Nicht der Zinsschranke unterliegen insbesondere Dividenden, Zinsen nach §§ 233 ff. AO (z.B. Straf- bzw. Stundungszinsen) sowie Boni und Skonti16. Auch Mieten, Pachten oder Lizenzzahlungen werden nicht erfasst, womit sich durch die Transfor- mierung z.B. von Zinsaufwendungen in Mietaufwand Gestaltungsspielräume für die Unternehmen ergeben, der Zinsschranke zu entfliehen (etwa durch sog. sale and lea- se back - Geschäfte)17. Grundsätzlich sind auch Zinsaufwendungen, die den maßgeb- lichen Gewinn (bzw. Einkommen) bereits gemindert oder erhöht haben nicht zu be- rücksichtigen (z.B. nicht abzugsfähige Zinsen nach §§ 3c I, II und 4 IVa EStG)18. Auf- und Abzinsungen für unverzinsliche bzw. niedrig verzinsliche Verbindlichkei- ten (§ 6 I Nr. 3 EStG) und Kapitalforderungen führen - außer bei der erstmaligen Erfassung - zu relevanten Zinserträgen und -aufwendungen (§ 4h III S.4 EStG)19. Zinsanteile in Leasingraten führen nur dann zu Zinserträgen bzw. -aufwendungen, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer übergeht20 (sog. Finanzierungs-Leasing, dabei sind die einschlägigen BMF- Schreiben21, aber m.E. wohl auch die Kriterien des IAS 17 zu beachten).

2.2. Der Zinsvortrag

Verhindert die Zinsschranke einen vollständigen Abzug der Zinsaufwendungen, so sind die nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen gem. § 4h I S.2 EStG in einen Zins- vortrag einzustellen, welcher gesondert festgestellt werden muss (§ 4h IV S.1 EStG) und im Gegensatz zur Behandlung von Verlusten nicht zurückgetragen werden kann. Der maßgebliche Gewinn des Folgejahres wird durch den Zinsvortrag nicht beeinf- lusst (§ 4h I S.3 EStG). Problematisch ist aber, dass der generell zeitlich unbegrenzt nutzbare Zinsvortrag sehr wohl dazu führen kann, dass die Freigrenze im Vortrags- jahr überschritten wird22. Wird der Betrieb veräußert oder liquidiert geht der Zinsvor- trag vollständig unter, bei der Aufgabe bzw. Übertragung eines Teilbetriebs23 oder beim Ausscheiden eines Mitunternehmers geht er quotal unter (§ 4h V EStG). Dies gilt selbst dann, wenn der Zinsvortrag komplett dem ausscheidenden Gesellschafter zuzurechnen ist24. Auch bei Verschmelzungen, Umwandlungen, einem Formwechsel (§ 4 II S.2 UmwStG) oder bei Einbringungsvorgängen (§ 20 IX und § 24 VI UmwStG) geht der Zinsvortrag verloren. Bei Abspaltungen geht der Zinsvortrag quotal unter (§ 12 III UmwStG). Dadurch werden zukünftig Konzernumstrukturie- rungen deutlich erschwert25. Ein Untergang droht ebenfalls bei einem schädlichen Gesellschafterwechsel i.S.d. § 8c KStG (§ 8a I S.3 KStG). Um den Zinsvortrag in späteren Jahren überhaupt nutzen zu können muss sich allerdings eine strukturelle bzw. wirtschaftliche Änderung innerhalb des Unternehmens einstellen. Zum einen könnte das EBITDA erhöht werden26 und zum anderen könnte das Unternehmen darauf hinarbeiten in Zukunft eine der Ausnahmeklauseln in Anspruch zu nehmen27.

Davon, ob dies gelingt, hängt auch maßgeblich die Möglichkeit der Aktivierung la- tenter Steuern nach IAS 12 ab. Der Zinsvortrag stellt nach h.M. wohl eine temporäre Differenz zwischen dem Wert in der IFRS-Bilanz und dem Steuerwert dar28, woraus sich gem. IAS 12.24 eine Bilanzierungspflicht für die Steuerlatenz ergibt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Um latente Steueransprüche anzusetzen, muss gem. IAS 12.34 die Nutzung des Zinsvortrags in zukünftigen Jahren zumindest wahr- scheinlich sein (>50%)29. Um diese Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können muss eine Vielzahl neuer Plangrößen ermittelt werden (z.B. die Entwicklung des Zinsauf- wands und -ertrags, die Entwicklung der Gesellschafterfremdfinanzierung und der Beteiligungsquoten der Gesellschafter oder auch die Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb des Konzerns)30, was den bürokratischen Aufwand erheblich steigern dürf- te. Da Unternehmen nicht gezwungen werden können einen solchen Nachweis zu erbringen, kann man von einem verdeckten Wahlrecht31 zur Bilanzierung latenter Steuern sprechen. Im Endeffekt werden in den meisten Fällen wohl keine latenten Steuern aktiviert, da es schlichtweg unwahrscheinlich sein wird, die Zinsvorträge jemals nutzen zu können (v.a. in Branchen mit typischerweise hoher Fremdkapital- quote oder bei Projektgesellschaften32 ).

2.3. Ausnahmeregelungen

2.3.1. Freigrenze gem. § 4h II S.1 Buchstabe a EStG

Für jeden einzelnen Betrieb wird eine Freigrenze in Höhe von 1 Mio. € gewährt. Der gesamte negative Zinssaldo unterliegt somit der Zinsschrankenregelung, sobald er größer als 999.999 € ist. Durch diese Freigrenze sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen von der Zinsschranke befreit werden33. Gestaltungsüberlegungen zie- len v.a. auf eine mehrfache Nutzung der Freigrenze ab, etwa indem bestehende Be- triebe aufgespalten werden34.

2.3.2. Konzern-Klausel gem. § 4h II S.1 Buchstabe b EStG

Gehört der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern, so findet die Zins- schranke auch keine Anwendung. Es wird dabei ein erweiterter Konzernbegriff35 zugrunde gelegt, welcher in § 4h III S.5, 6 EStG definiert ist. Zunächst wird bei der Bestimmung der Konzernzugehörigkeit auf den nach § 4h II S.1 Buchst. c S.8 EStG zugrundezulegenden Rechnungslegungsstandard und dessen Konzerndefinition zu- rückgegriffen. Verzichtet man - etwa aus Wesentlichkeitsgründen (IAS 8.8; § 296 II HGB) - auf einen Einbezug in den Konzernabschluss, so gilt man dennoch als kon- zernzugehörig gem. § 4h EStG36. Im Normalfall - einer Bilanzierung nach IFRS - ergibt sich der Konzernbegriff aus IAS 27. Dabei kommt es auf das „Control- Kriterium“ (IAS 27.4) an. Ein Tochterunternehmen und damit eine Konzernstruktur liegt demgemäß vor, sobald das Mutterunternehmen die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens beherrscht oder auch nur die Möglichkeit zur Beherr- schung hat37. Wenn keine hierarchische Konzernstruktur vorliegt38, wird durch die Zinsschranke fiktiv trotzdem ein Konzernverhältnis konstruiert, sofern die Geschäfts- und Finanzpolitik eines oder mehrerer Betriebs durch denselben Rechtsträger (kann auch eine natürliche Person39 mit mindestens zwei Betrieben sein) einheitlich be- stimmt werden kann, und dieser daraus einen Nutzen zieht (§ 4h III S.6, „Gleichord- nungskonzern“). Dies gilt, obwohl für Gleichordnungskonzerne prinzipiell kein Be herrschungsverhältnis nach IAS 27.4 vorliegt40. Eine Betriebsaufspaltung oder eine GmbH & Co. KG begründen in der Regel keinen Konzern i.S.d. Zinsschranke41.

2.3.3. Escape-Klausel gem. § 4h II S.1 Buchstabe c EStG

Mithilfe eines Eigenkapitalvergleichs kann man der Zinsschranke dann entgehen, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs diejenige des Konzerns um maximal einen Prozentpunkt unterschreitet. Zur Berechnung dieser Quote rekurriert man grundsätz- lich auf einen IFRS-Abschluss, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein HGB-, EU-GAAP- oder US-GAAP-Abschluss herangezogen werden kann (§ 4h II S.1 Buchst. c S.8, 9 EStG). Dabei muss der Betrieb dieselben Bilanzierungsregeln anwenden wie der Konzern (und dementsprechend auch alle Ansatz- und Bewer- tungswahlrechte einheitlich ausüben42 ), wobei eine Überleitungsrechnung erstellt werden darf (§ 4h II S.1 Buchst. c S.11 EStG). Für den korrekten Vergleich der Ei- genkapitalquoten müssen allerdings noch diverse Korrekturen des Eigenkapitals und der Bilanzsumme des Betriebs aufgrund von § 4h II S.1 Buchst. c S.5-7 EStG vorge- nommen werden43. Dabei findet v.a. eine Kürzung der Beteiligungsbuchwerte (zur Vermeidung eines Kaskadeneffektes44 ) und von Mezzanin-Kapital statt. Die Eigen- kapitaldefinition richtet sich prinzipiell nach IAS 32, es gibt aber eine Ausnahme: insbesondere bei Personengesellschaften steht den Gesellschaftern ein gesetzliches Kündigungsrecht zu, was dazu führen würde, dass solche Unternehmen gemäß IAS 32.18 (b) kein Eigenkapital hätten und somit der Escape niemals gelingen könnte45. Daher gilt in solchen Fälle das als Eigenkapital, was auch nach HGB Eigenkapital wäre46.

2.4. Rückausnahmen nach § 8a II, III KStG

Die Nutzung der Konzern-Klausel wird gem. § 8a II KStG beim Vorliegen einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung verweigert. Dies ist dann der Fall, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen unmittelbar oder mittelbar zu min- destens 25%47 beteiligten Gesellschafter 10% des Zinssaldos der Körperschaft über- steigen. Zinszahlungen an nahe stehende Personen (§ 1 II AStG) oder an auch nur faktisch48 rückgriffsberechtigte Dritte verhindern eine schädliche Gesellschafter- fremdfinanzierung nicht. Anteile mehrerer Gesellschafter werden dabei zwar nicht zusammengerechnet49, eine Zusammenrechnung erfolgt aber sehr wohl bei den Ver- gütungen für Fremdkapital im Rahmen der 10%-Grenze50. Zu beachten ist, dass zur Berechnung der 10%-Grenze nur Zinsaufwendungen berücksichtigt werden, wohin- gegen etwaige Zinserträge, welche der Körperschaft aus der Beziehung zu ihren An- teilseignern entstehen, unverständlicherweise außen vor gelassen werden. Das führt dazu, dass die 10%-Grenze deutlich schneller überschritten wird, da als Vergleichs- größe ja der Zinssaldo herangezogen wird51. Genauso ist es paradox, dass durch stei- gende Zinserträge die Wahrscheinlichkeit steigt, von § 8a KStG betroffen zu werden, denn durch steigende Zinserträge sinkt der Zinssaldo und damit die maßgebliche Vergleichsgröße zur Einordnung als schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung52. Für die Rückausnahme zur Escape-Klausel in § 8a III KStG gelten obige Aussagen im Großen und Ganzen ebenso. Zwar wird anstatt auf die „Körperschaft“ auf den „Rechtsträger“ rekurriert, was aber wohl nur den Auslegungsspielraum der Finanz- verwaltung erhöhen soll. Wichtig ist dagegen auf jeden Fall, dass eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung auch dann auf den gesamten Konzernverbund durchschlägt, sobald diese nur auf der Ebene irgendeiner konzernzugehörigen Ge- sellschaft stattfindet. Es können zwar grundsätzlich nur inländische Gesellschaften von der Zinsschranke betroffen sein, trotzdem führt eine schädliche Gesellschafter- fremdfinanzierung einer ausländischen Gesellschaft durch einen ausländischen Ge-

[...]


1 Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 35.

2 Vgl. detaillierter und zu ähnlichen Fallkonstellationen: Rödder/Stangl, DB 2007, S. 479 (479).

3 Erstmals anzuwenden ist die Zinsschrankenregelung dabei auf Wirtschaftsjahre die nach dem 25.5.07 beginnen und nicht vor dem 1.1.08 enden (Vgl. § 52 XIId EStG).

4 Im Anhang, VI, Abb.1 ist ein Prüfungsschema zur Zinsschranke abgebildet.

5 Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 48; Köhler, DStR 2007, S. 597 (604).

6 Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 48.

7 Vgl. Dörr/Geibel/Fehling, NWB 2007, Fach 4, S. 5199 (5201).

8 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 2.

9 Vgl. Möhlenbrock, Ubg 2008, S. 1 (3).

10 Vgl. Möhlenbrock, Ubg 2008, S. 1 (3).

11 In Anlehnung an: Förster, in: Breithecker, u.a. (Hrsg.), UntStRefG 2008 - Kommentar, Rn. 47 zu § 4h EStG, S. 68 und Winkeljohann/Fuhrmann, in: PwC (Hrsg.), Unternehmensteuerreform 2008, Rn. 1037, S. 88.

12 Vgl. Hallerbach, StuB 2007, S. 487 (488).

13 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 11.

14 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 11.

15 Vgl. ausführlich: Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 26-36.

16 Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 49; Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 16.

17 Vgl. Homburg, FR 2007, S. 717 (723).

18 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 17.

19 Auch wenn die Finanzverwaltung offenbar nur Aufzinsungen berücksichtigen will (Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 24), ist m.E. der Gesetzeswortlaut vorrangig. Ebenso kritisch zur Auffassung der Finanzverwaltung: Huken, DB 2008, S. 544 (545).

20 Unter Umständen kann aber bei Immobilien auch dann ein Finanzierungs-Leasing vorliegen, wenn das wirtschaftliche Eigentum nicht übergeht. Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 23.

21 Vgl. BMF-Schreiben v. 19.4.1971 (BStBl. I 1971, S. 264); v. 21.03.1972 (BStBl. I 1972 S. 188); v. 22.12.1975 (Anhang 21 III EStH 2006); v. 23.12.1991 (BStBl. I 1992, S. 13).

22 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 43; Kritisch dazu: Huken, DB 2008, S. 544 (546).

23 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 44; Anderer Auffassung dazu ist u.a. Förster. Vgl. Förster, in: Breithecker, u.a. (Hrsg.), UntStRefG 2008 - Kommentar, Rn. 171 zu § 4h EStG, S. 96.

24 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 49 (Beispiel).

25 Vgl. Hallerbach, StuB 2007, S. 487 (493) .

26 Um 1 € Zinsvortrag zu nutzen muss sich das EBITDA allerdings um 3,33 € erhöhen. Vgl. Köhler, DStR 2007, S. 597 (597).

27 Vgl. Schaden/Käshammer, BB 2007, S. 2317 (2317/2318).

28 Vgl. Loitz/Neukamm, WPg 2008, S. 196 (198); Kirsch, DStR 2007, S. 1268 (1268).

29 Vgl. Loitz/Neukamm, WPg 2008, S. 196 (200).

30 Vgl. Kirsch, DStR 2007, S. 1268 (1269).

31 Vgl. Kirsch, DStR 2007, S. 1268 (1269).

32 Vgl. Hallerbach, StuB 2007, S. 487 (493); Schaden/Käshammer, BB 2007, S. 2317 (2317).

33 Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 31, 48.

34 Vgl. Middendorf/Stegemann, INF 2007, S. 305 (312).

35 Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 50.

36 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR 2007, S. 636 (636).

37 Vgl. Förster, in: Breithecker, u.a. (Hrsg.), UntStRefG 2008 - Kommentar, Rn. 158 zu § 4h EStG, S. 92.

38 Vgl. Möhlenbrock, Ubg 2008, S. 1 (7).

39 Vgl. BR-Drucksache 220/07, S. 79.

40 Vgl. Winkeljohann/Fuhrmann, in: PwC (Hrsg.), Unternehmensteuerreform 2008, Rn. 1081, S. 102.

41 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 60, 63. Dazu darf die Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG allerdings keinen eigenen Geschäftsbetrieb entfalten.

42 Vgl. BT-Druchsache 16/4841, S. 49.

43 Eine detaillierte Auflistung findet sich im Anhang, VI, Abb. 2 und Abb. 3; Hinsichtlich des Kon- zernabschlusses sind hingegen kaum Korrekturen nötig. Vgl. Möhlenbrock, Ubg 2008, S. 1 (9).

44 „[Der Kaskadeneffekt, Anm. d. Verf.] entsteht, wenn die Summe des bei den einzelnen Konzernge- sellschaften (...) einfließenden Eigenkapitals größer ist als das Konzerneigenkapital. Ohne Beteili- gungsbuchwertkürzung könnte ein Konzern durch die schlichte Zwischenschaltung von weiteren Konzerngesellschaften künstlich Eigenkapital schaffen und damit die Zinsschranke umgehen.“ Quelle: Möhlenbrock, Ubg 2008, S. 1 (9).

45 Das IASB hat im Februar 2008 eine überarbeitete Version des IAS 32 vorgestellt. Danach können auch kündbare Anteile, wie sie bei einer Personengesellschaft vorliegen, unter bestimmten Vor- aussetzungen als Eigenkapital qualifiziert werden. Vgl. Löw/Antonakopoulos, KoR 2008, S. 261 (269).

46 Vgl. Kahle/Dahlke/Schulz, Accounting 10/2007, S. 9 (10); Hallerbach, StuB 2007, S. 487 (491).

47 Maßgeblich ist hierbei die Beteiligung am gezeichneten Kapital, nicht die Beteiligung an den Stimmrechten. Vgl. Förster, in: Breithecker, u.a. (Hrsg.), UntStRefG 2008 - Kommentar, Rn. 34 zu § 8a KStG, S. 391.

48 Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 75.

49 Vgl. Schaden/Käshammer, BB 2007, S. 2259 (2260).

50 Vgl. Entwurf BMF-Schreiben v. 20.2.2008, Tz. 78; siehe dazu auch die Ausführungen zur Organ- schaft, Kapitel 3.

51 Vgl. Stangl/Hageböke, in Schaumburg/Rödder (Hrsg.), Unternehmensteuerreform 2008, S. 499.

52 Vgl. Stangl/Hageböke, in Schaumburg/Rödder (Hrsg.), Unternehmensteuerreform 2008, S. 499.

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
Université
University of Hohenheim
Note
1,7
Auteur
Année
2008
Pages
27
N° de catalogue
V93227
ISBN (ebook)
9783638065719
ISBN (Livre)
9783638955195
Taille d'un fichier
586 KB
Langue
allemand
Mots clés
Begrenzung, Betriebsausgabenabzugs, Zinsaufwendungen, Freigrenze, Escape-Klausel, Konzern-Klausel, Organschaft, Europarechtswidrigkeit, steuerliches EBITDA, Zinsvortrag
Citation du texte
Thorsten Vogel (Auteur), 2008, Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93227

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