"Habemus papam". Die Papstwahlen des Mittelalters und der Frühen Neuzeit


Dossier / Travail de Séminaire, 2020

33 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zum Findungsprozess eines päpstlichen Wahlritus im Mittelalter

3. Die Konklavepraxis des 16. und 17. Jahrhunderts bis zur Reform Gregors XV. (1621/22)

4. Die Nachwirkungen der gregorianischen Reform

5. Schlussbetrachtung

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Annuntio vobis gaudium magnum, habemus Papam!“ Wenn der dienstälteste Kardinaldiakon auf die Loggia des Petersdoms diese wahrhaftig frohe Botschaft der Weltöffentlichkeit und der auf dem Petersplatz versammelten Vielzahl von Gläubigen verkündet, ist damit die Sedisvakanz des Apostolischen Stuhles vorbei und ein neuer Papst gewählt. Der krisenhafte Zustand innerhalb der katholischen Kirche, der durch den Tod oder den Rücktritt des amtierenden Papstes hervorgerufen wurde, ist beendet. Krisenhaft dahingehend, da die katholische Kirche vor dem immerwährenden Dilemma der Kontinuität des Papstamtes als höchster irdischer Instanz und der unweigerlichen Diskontinuität der einzelnen Amtsinhaber, welche nicht zuletzt durch die Sterblichkeit der Päpste bedingt ist, steht und daher die abermalige Aufgabe zu bewältigen hat, einen ehrwürdigen Nachfolger des Vicarius Christi auf Erden zu bestimmen. Bei allen Riten und Zeremonien, die während der Sedisvakanz vollzogen werden, kommt dem Wahlakt des neuen Papstes die wohl zentralste Rolle zu, welcher seit dem beginnenden Spätmittelalter in Form eines sogenannten Konklaves verübt wird. Der Einschluss des wahlberechtigten Gremiums aus Kardinälen in der Sixtinischen Kapelle und der rigorose Ausschluss der Öffentlichkeit hat dabei nicht nur einen symbolträchtigen Charakter, sondern auch die Funktion, dass jedwede externe Einflussnahme, die die Wahl beeinflussen könnte, unterbunden wird. Wahrscheinlich trägt dieser Umstand – der Wahlakt im Geheimen – besonders dazu bei, dass die Menschen vom Konklave fasziniert sind und wie gebannt auf den kupfernen Schornstein der Sixtinischen Kapelle schauen. Denn lediglich der emporsteigende Rauch, der aus jenem tritt, gibt der Außenwelt darüber Auskunft, ob ein Wahlgang erfolgreich verlaufen oder gescheitert ist. Das Konklave vermittelt den Eindruck der Ewigkeit, es macht Geschichte lebendig und unterstreicht die jahrhundertealte Tradition und Kanonisierung von kirchlichen Handlungen und Verfahren. Doch wie die Geschichte der katholischen Kirche insgesamt unterlagen auch die Papstwahlen der stetigen Notwendigkeit nach Anpassung, Weiterentwicklung und Wandlung. Die Festlegung eines sehr begrenzten Wahlgremiums aus geistlichen Würdenträgern und deren Abschottung zur Außenwelt war in erster Linie ein Resultat des im Gegensatz zur Gegenwart weitaus stärker ausgeprägten weltlichen Herrschaftsanspruches und (euro-)politischen Einflusses der vormodernen Päpste. Die Päpste des Mittelalters und der Frühen Neuzeit waren demnach nicht nur mit der alleinigen Führung der Kirche betraut, sondern übten auch in ihrer Rolle als Vermittler zwischen Gott und Mensch eine nicht minder umfassende Aufsichts- und Korrekturfunktion über die Mächtigen der Christenheit und z. T. über Herrscher und Bewohner nichtchristlicher Weltgegenden aus. Kaiser und Könige konnten durch die Päpste aus der Kirche ausgeschlossen, für abgesetzt oder ihre Untertanen vom Treueeid entbunden werden.1 Substanziell für diese Machtausübung war vor allem die Tatsache, dass die katholische Kirche und somit die Päpste der Vormoderne die Verfügungsgewalt über ein eigenes Territorium, den sogenannten Kirchenstaat, inne hatten und daher unabhängig gegenüber den weltlichen Herrschern waren. Unter dieser Voraussetzung war es dem Papsttum auch möglich, bereits im Frühmittelalter in Konkurrenz mit den etablierten christlichen Regenten zu treten. Die langanhaltenden Machtkämpfe konnten die Päpste nur bestehen oder für sich entscheiden, weil sie sich auf eine immer sorgfältiger ausgearbeitete Ideologie stützten, die ihre Machtstellung als Ausdruck des göttlichen Willens rechtfertigte.2 Zu den eben genannten Rollen, die die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Päpste einnahmen, kam noch eine weitere – nicht minder entscheidende – hinzu: die Päpste waren auch immer Oberhäupter und Förderer eines Familienverbandes, deren Bestreben bzw. deren Pflicht es war, dass soziale und ökonomische Potenzial der Familie zu erhalten und bestenfalls zu mehren. Da nun das Amt des Papstes mit so viel Macht ausgestattet war und in Zusammenhang mit einem regen sozialen und politischen Netzwerk stand, verwundert es nicht, wie groß das Interesse verschiedenster Gruppen (europäische Herrscherhäuser, italienische Adelsgeschlechter etc.) gewesen sein muss, einen ihnen getreuen und wohlwollenden Pontifex auf den Thron zu setzen oder setzen zu lassen. Unter diesem Eindruck ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich das Papstwahlverfahren im Laufe der Jahrhunderte modifizieren musste. Sei es durch Strömungen, die eine kircheninterne oder -externe Einflussnahme zugunsten politischer oder personeller Vorteile begünstigten oder – und das zeigen die späteren Reformansätze – durch konservative Stimmen, die dem entgegenwirken wollten und eine Verfahrensautonomie und Wahlentscheidung nach anderen Idealvorstellungen anstrebten.

Sowohl die allgemein historische Forschung als auch die kirchengeschichtliche Forschung hat sich mit dem großen Komplex der Sedisvakanz umfassend auseinandergesetzt. Dies gilt vor allem auch für den Themengegenstand der Papstwahl bzw. des Konklaves. Als Grundlage für die vorliegende Arbeit seien allen voran drei Historiker zu nennen, die mit ihren verschiedenen Forschungsperspektiven ein umfangreiches Repertoire an Erkenntnissen lieferten: Günther Wassilowsky, Wolfgang Reinhard und Hubert Wolf. Günther Wassilowsky hat sich in seiner Forschung vorrangig mit dem Werte -und Verfahrenswandel der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Papstwahlen befasst. Außerordentlich bereichernd war dabei seine Habilitationsschrift „Die Konklavereform Gregors XV. (1621/22)“.3 Wolfgang Reinhard beleuchtete vor allem die Zusammenhänge zwischen Kirche und Politik und untersuchte im Speziellen das Klientelwesen an der römischen Kurie.4 Zu den Hauptforschungsgebieten des Theologen und Kirchenhistorikers Hubert Wolf zählen eigentlich die Darstellung der reichskirchlichen Zusammenhänge und die Auswertung und Erschließung der in Rom gelagerten Archivbestände der Inquisition und der päpstlichen Indexkongretation. Mit seiner 2017 erschienenen Monografie „Konklave. Die Geheimnisse der Papstwahl“ konnte er aber auch grundlegende Einblicke zu diesem einzigartigen Wahlverfahren gewähren.5

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, den Entwicklungsprozess der Papstwahlen des Mittelalters und der Frühen Neuzeit zu analysieren und anhand entscheidender Einflussfaktoren zu charakterisieren. Dabei soll der Versuch unternommen werden, die Vielfältigkeit des auf die Papstwahlen einwirkenden Spannungsfeldes darzustellen. Die Leitfrage wäre demnach, inwiefern politische, religiöse und soziale Einflüsse die Wahlen beeinflusst haben und welche Mechanismen geschaffen wurden, um diesen zu in unterschiedlicher Weise zu begegnen.

Dahingehend äußert sich der Aufbau der Arbeit wie folgt: Im nächsten Kapitel richtet sich der Blick auf die zunächst auf die frühen Jahrhunderte des sich langsam herausbildenden Papsttums aus dem Christentums und seines daraus resultierenden Primatsanspruches, ehe dann das fortschreitende Mittelalter in den Fokus genommen wird. Innerhalb dieses Untersuchungszeitraums werden nämlich die grundlegenden Weichen für den Konklaveritus gelegt. Im dritten Kapitel wird vor allem die Umstände untersucht, die dazu führten, dass es mit der Konklavereform von 1621/22 zu einem Bruch in der bisherigen Wahlpraxis kam. Das anschließende Kapitel bewertet diesen Bruch hinsichtlich seiner Nachwirkung. In der Schlussbetrachtung werden die gewonnenen Ergebnisse zusammengefasst, um ein abschließendes Bild der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Wahlen zu zeichnen.

2. Zum Findungsprozess eines päpstlichen Wahlritus im Mittelalter

Der Vatikan veröffentlicht in seinem jährlich erscheinenden Handbuch „Annuario Pontifico“ eine ununterbrochene Liste von Päpsten, die mit dem Apostel Petrus (64/67 n. Chr.) beginnt und beim gegenwärtigen Papst endet. Papst Franziskus ist demnach der 269. Inhaber des Heiligen Stuhls. Die Zahl ist bemerkenswert und unterstreicht die jahrtausendealte Geschichte des Christentums. Jedoch kann diese Liste der Päpste für den Laien auch den Eindruck vermitteln, dass das Christentum bzw. die frühe Kirche bereits in ihrer Wiege der Entstehung über ein allumfassendes Oberhaupt verfügte. Nach dem katholischen Glaubensverständnis liegt diese Annahme auch nahe, denn der Papst hat spätestens seit der dogmatischen Konstitution „Pastor aeternus“, die das I. Vatikanische Konzil im Jahre 1870 verabschiedet hat, den Primat über die gesamte Kirche zugesprochen bekommen und ist in allen Glaubens- und Sittenfragen sowie allen Disziplinar- und Leitungsfragen unfehlbar.6 Befugnisse und Eigenschaften, die die Päpste auch schon in den vorangegangenen Jahrhunderten durchaus beanspruchen und verkörpern konnten und wollten, sich aber tatsächlich erst im voranschreitenden Mittelalter manifestieren sollten.7 Doch zunächst muss erläutert werden, was unter dem Begriff „Papst“ zu verstehen ist und welche Ursprünge das Papsttum hatte. Der Titel „Papst“ (griech. pappas = Vater) war im Orient die ursprüngliche Bezeichnung für Äbte, Bischöfe und einfache Priester. Im Westen dagegen war dieser Titel erst ab dem 3. Jahrhundert ausschließlich für Bischöfe üblich, bis er ab Mitte des 5. Jahrhunderts fast nur noch als Ehrentitel für den Bischof von Rom gebraucht wurde.8 Die Gründe, weshalb gerade die Bischöfe von Rom diesen Ehrentitel für sich als Herausstellungsmerkmal verwendeten, liegen vor allem in der Sonderstellung der römischen Christengemeinde der Antike begründet. Mit ihrem Sitz in der damaligen Reichshauptstadt des Römischen Imperiums war diese Urgemeinde nicht nur im Zentrum der Macht, des Handels und der kulturellen Entwicklung verortet, sondern bildete auch ein wichtiges Reiseziel bedeutender Christen im 1. und 2. Jahrhundert, angefangen mit den Aposteln Paulus und Petrus, sodass sich christliche Strömungen dort besonders verbreiteten.9 In welchem Maße diese beiden historischen Persönlichkeiten die römische Christengemeinde dabei prägten, lässt sich anhand der Überlieferungen nur vage rekonstruieren, zumindest Petrus wird eine höhere Bedeutung zugemessen. Kritisch muss in diesem Zusammenhang aber die Annahme betrachtet werden, nach der Petrus als der erste „Bischof“ der römischen Gemeinde anzusehen sei, da in allen christlichen Gemeinden zunächst der kollegiale Episkopat vorherrschend war, ehe sich im zweiten Jahrhundert der Monepiskopat allmählich etablierte und einzelne Personen Ämter- und Leitungsfunktionen in den Gemeinden übernahmen oder jenen vorstanden.10 Von einem allumfassenden Papstamt, das die Leitung über die Gesamtkirche innehatte, kann erst recht nicht gesprochen werden.

Dennoch führt das Papsttum seinen Ursprung auf den Apostel Petrus zurück und zählt eine kontinuierliche Liste von Nachfolgern in dieser Zeit auf. Petrus, der der Überlieferung nach von Jesus selbst mit der Alleinregierung der Kirche betraut worden ist, erwählte einen Sukzessor, der dann als Träger des Petrusamtes bzw. als Bischof von Rom den Primat über die Kirche übernahm, bis jener einen anderen mit diesem Amt betraute.11 Diese Darstellung der damaligen Verhältnisse, in denen Bischöfe über die römische Gemeinde walteten, welche von ihrem Vorgänger gewählt oder geweiht wurden, ist allerdings als „Konstrukt“ der antiken Geschichtsschreiber zu betrachten, welches jedoch im Sinne des Vatikans – also der dogmatischen Betrachtungsweise über die Kontinuität des Apostolischen Stuhls und des Petrusamtes – seine Gültigkeit besitzt. Dabei stützt sich die Kirche auf die frühesten Fassungen von Listen über die römischen Bischöfe, die von Irenäus von Lyon (um 180 n. Chr.), Hegesippus (um 160 n. Chr.) oder Eusebius (um 260 - 340 n. Chr.) herausgegeben wurden.12 In ihren Überlieferungen projizierten die Kirchengelehrten und Theologen das Modell der monepiskopischen Gemeindeleitung, welches sich erst seit dem Ende des 2. Jahrhundert durchgesetzt hatte, bis in die Anfänge der Kirche zurück und kreierten den Mythos der Kontinuität des römischen Bischofsamtes und des damit verbundenen Petrusamtes (Apostolische Sukzession).13 In Anbetracht dieser Auslegung über den Ursprung des Papsttums ist es berechtigt zu sagen, dass das Papstamt synonym zum Bischofsamt der römischen Gemeinde verwendet werden kann.

Auch wenn für die erste Zeit des Monepiskopats in Rom keine fundierten Quellen vorliegen und das erste gesicherte Datum zur Geschichte der römischen Gemeinde erst aus dem beginnenden dritten Jahrhundert überliefert ist, ist davon auszugehen, dass der römische Bischof auf dem gleichen Wege ins Amt kam wie alle übrigen Bischöfe der damaligen Christengemeinden auf dem Gebiet des römischen Reiches: Er wurde von Klerus und Volk gewählt.14 In der „Traditio apostolica“, einem frühen Zeugnis einer altchristlichen Kirchenordnung, sind unter anderem Regeln für die Wahl und Weihe der Bischöfe festgelegt. Folglich sollte der Bischof geweiht werden, nachdem er vom ganzen Volk gewählt worden ist, da nur derjenige der Gemeinde vorstehen konnte, der einhellig von Allen gefordert und demnach durch göttliche Entscheidung bestimmt wurde. Je mehr aber die gläubige Volksmasse wuchs, desto schwieriger wurde es, eine Wahlversammlung aller Gläubigen zu organisieren. Spätestens seit der Konstantinischen Wende im Jahre 313, in der das Christentum zu einer erlaubten Religionsgemeinschaft und später zur Staatsreligion wurde, stieg die Zahl der Christen so weit, dass auch der Einfluss des Klerus – vertreten durch die Presbyter und Diakone – und der mächtigen Familien in Rom bei der Bischofswahl stetig wuchs. Die einfachen Gläubigen konnten das Wahlergebnis bestenfalls nur noch beklatschen.15 Seit der Konstantinischen Wende traten aber auch weitere Akteure innerhalb der bischöflichen Wählerschaft in Erscheinung, die in ihrer Entscheidungsbefugnis allen anderen überlegen waren: die römischen Kaiser. Und diesen konnte es nicht gleichgültig sein, wer den mittlerweile bedeutsamsten Bischofsstuhl des Imperiums innehatte. Die kaiserliche Einflussnahme konnte dabei aber unterschiedlich ausfallen. Während sich einige Herrscher lediglich mit der Bestätigung oder Verwerfung der Bischofswahl zufriedengaben, nahmen andere wiederrum das Recht in Anspruch, den Bischof direkt ein- oder abzusetzen. Jedwede päpstliche Bestrebung, die kaiserlichen Rechte zurückzudrängen, führte aber zu keinem Erfolg.16

Innerhalb des 5. und 8. Jahrhunderts stand Italien unter einer stets wechselnden Vorherrschaft und Besatzung zweier Lager. Zum einen waren es die germanische Könige (Odoaker, Ostgoten, Langobarden), die im Zuge der sogenannten Völkerwanderung mehrfach in die Appenin-Halbinsel einfielen und zum anderen versuchten die oströmischen bzw. byzantinischen Kaiser immer wieder Italien zurückzuerobern.17 Die Stadt Rom spielte in dieser Phase eine mehr oder minder bedeutende Rolle, behielt aber durch den Sitz des sich immer weiter prosperierenden Papsttums und der wichtigen römisch-christlichen Gemeinde zumindest in religiöser Hinsicht ihren Glanz, sodass neben den oströmischen Kaisern auch die – häufig katholisch-geprägten – Germanenkönige ihr Votum bei der Besetzung des Apostolischen Stuhls geltend machten und es dadurch zu Konflikten oder sogar Doppelwahlen kommen konnte. Entscheidender bei der Papstwahl blieb aber weiterhin die Zustimmung der byzantinischen Kaiser. Der gewählte Papst musste sein Credo an den Kaiser nach Konstantinopel und dessen Vertreter (Exarch) nach Ravenna schicken und dort seine Rechtgläubigkeit prüfen lassen; erst dann durfte er sein Amt antreten und sich weihen lassen.18 Es zeigt sich bereits in dieser Zeit, dass die obrigkeitlichen Interessen bei der finalen Papstbestimmung überwiegen, zu fragen wäre jedoch, ob dabei die religiösen oder eher die politischen Motive die Wahl mehr beeinflusst haben. Ein wesentliches Indiz für die machtpolitischen Motive in der Besetzung des Heiligen Stuhls zeigen ab dem Verlauf des 8. Jahrhunderts die Ambitionen der stadtrömischen Familien, die mit allen Mitteln versuchten einen der ihren in das Papstamt zu erheben, denn der Papst stand zu dieser Zeit nicht nur der römischen Gemeinde als Bischof vor, sondern übte seine mittlerweile weltlichen Hoheitsrechte auch weit über die städtischen Grenzen (Patrimonium Petri) hinaus aus. Die „Pippinische Schenkung“ von 756, die in bedingter Weise als Ursprung des späteren Kirchenstaats verstanden werden kann, erweiterte das politische Herrschaftsgebiet der Päpste dabei ungemein und machte das Amt umso attraktiver für die römische Oberschicht.19 Vor allem im „dunklen Jahrhundert“, dem „saeculum obscurum“, zwischen 882 und 1046 erlebte das Papsttum eine schwere Krise, da in dieser Zeit die innerstädtischen Machtkämpfe eine derartige Gestalt annahmen und die Interventionen der fränkischen Könige und Kaiser, die eine Stabilisierung und Ordnung der tumultartigen Zustände hätten bedeuten können, nur kurzfristige Wirkungen zeigten und es daher zu häufigen Wechseln oder Schismen kam. Binnen dieser Phase bekleideten mehr als 45 Päpste das Amt – teilweise wurden Päpste abgesetzt, verbannt, ermordet oder starben im Kerker.20 Erst im Jahre 1046 brachte Heinrich III. das stadtrömische Durcheinander zum Erliegen, indem er zum einen die drei Päpste, die zum diesem Zeitpunkt für die einzelnen familiären Lager um den Heiligen Stuhl konkurrierten, absetzte und nacheinander mehrere deutsche Bischöfe aus der kirchlichen Reformbewegung zu Päpsten (Clemens II. - Victor II.) ernannte. Zum anderen installierte er um den Papst herum einen ständigen Senat, der einsame Entscheidungen verhindern sollte.21 Mit diesen Maßnahmen schuf der salische Kaiser nichts Geringeres als die frühe päpstliche Kurie. Er formte aus dem bereits vorhandenen Institut der Kardinäle ein Kollegium, das entscheidend an der Verwaltung und der Kirchenpolitik der Päpste beteiligt wurde. Die Kardinalsstellen, die ebenfalls weitestgehend vom Kaiser besetzt wurden, setzten sich aus den Reihen der lothringisch-deutschen Reformpartei zusammen, welche sich für eine Unabhängigkeit des Papsttums und der Kirche gegenüber den säkularen Kräften, gegen eine Käuflichkeit von klerikalen Ämtern und für das Zölibat einsetzte.22 In der Folge wurden nicht nur die machtpolitischen Bestrebungen der stadtrömischen Adelscliquen unterbunden, sondern auch der kaiserliche Einfluss auf die Bischofsbesetzung ausgeschaltet und die Mitwirkung des Klerus und des Volkes von Rom auf den feierlichen Jubel nach der Wahl reduziert.23 1059 kam es dann zur weitreichendsten Zäsur in der Geschichte der Papstwahl in Bezug auf das aktive Wahlrecht. Erstmalig wurde per päpstlichem Dekret erlassen, dass das Papstwahlrecht exklusiv den Kardinälen vorbehalten blieb. Nachdem Stephan IX. im März 1058 auf einer Reise durch die Toskana überraschend starb, kürte eine antireformerische Adelsclique der Tusculaner kurzerhand Bischof Velletri als Benedikt X. zum Papst, aber fünf der sieben Kardinalbischöfe weigerten sich diese Erhebung anzuerkennen.24 Sie flohen aus Rom nach Siena und wählten im Dezember 1058 den Florentiner Bischof Gerhard zum Papst, der den Namen Nikolaus II. annahm und sich schließlich gegen Benedikt X. militärisch und politisch durchsetzte.25 Doch seine Wahl entsprach nicht den bisherigen Bedingungen eines gültigen Wahlritus: Weder hatte die Wahl in Rom unter einer zumindest formell angestrebten Mitwirkung (Akklamation) des Klerus und des Volkes noch eine Inthronisation in der Bischofskirche des Papstes, der Lateranbasilika, stattgefunden. Um seine Wahl jedoch rückwirkend zu sanktionieren, berief Nikolaus II. eine Synode ein und verabschiedete besagtes Dekret.26

Fortan oblag es den Kardinälen allein, dass höchste kirchliche Amt zu bestimmen und den Auswählten zu weihen. Der Wahlakt als solches reichte aus, um den Erwählten in das Papstamt zu berufen und es bedurfte nicht mehr unbedingt der Inthronisation in Sankt Peter. Daher war es auch möglich, die Wahl außerhalb von Rom stattfinden zu lassen; darüber hinaus auch einen Nichtitaliener zu wählen. Insgesamt verlief die Umsetzung in der Praxis zuerst noch stockend und daher kam es immer wieder zu Doppelwahlen und Schismen, die vor allem von den gegensätzlichen Strömungen (reform./antireform.) innerhalb des Wahlgremiums herrührten. Während im 11. Jahrhundert die Durchsetzung der kirchenreformerischen Forderungen den kurialen und päpstlichen Diskurs bestimmte, ließ ab der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts der Reform-Elan weitestgehend nach. Die Päpste waren hauptsächlich „mit der Bewahrung und dem Ausbau ihrer eigenen Position befasst; dabei hießen sie auch Praktiken gut, die nicht nur radikale Reformer [...] verdammt hätten.“27 Infolgedessen gerieten das Papsttum und die Kirche zunehmend in Kritik und spaltete die kirchlichen Lager noch mehr entzwei, aber die machtpolitische Ausrichtung der Päpste und der Kurie hielt stand. Bei der Wahl eines geeigneten Kandidaten spielten daher wieder die persönlichen Bindungen und teilweise auch die politischen Konstellationen und besonders die Stellung zum Kaiser eine größere Rolle.28 Im Jahre 1159 kam es zu einer Papstwahl, bei der die große Mehrheit der Kardinäle Orlando Bandinelli (Alexander III.) wählte, der eine antikaiserliche Politik verfolgte, während eine Handvoll kaisertreuer Kardinäle Ottaviano di Monticelli (Viktor IV.) zum Papst ernannte. Das dadurch entstandene Schisma hielt nicht nur zwei Jahrzehnte an, sondern brachte auch noch drei weitere Gegenpäpste hervor, die jeweils von der prokaiserlichen Kardinalsriege ermächtigt wurden. Aufgrund Friedrich Barbarossas Feldzüge in Ober- und Mittelitalien blieb die Situation zwischen Alexander III., dem Kaiser und seiner kurialen und päpstlichen Entourage während dieser Zeit sehr hitzig und konnte erst nach einer Annäherung (Vertrag von Venedig 1177) beider Parteien beendet werden, weil Barbarossa die Hilfe des Papstes benötigte, um die Oberitalienischen Städte unter seine Herrschaft zu bekommen. Der Kaiser und Papst Alexander III. söhnten sich aus und die überwiegende Mehrheit in der Kirche erkannte den Papst an.29 Zwei Jahre später zog Alexander III. aus dem Schisma und der dadurch immer wieder entflammten kircheninternen Diskussion über die Rechtmäßigkeit seiner Wahl die Konsequenz und erließ auf dem 3. Laterankonzil (1179) eine neue Papstwahlordnung, die von da an bestimmte, dass der Kandidat zum Papst anerkannt werden sollte, der von zwei Dritteln des Wahlgremiums gewählt worden war.30 Wer die Papstwürde mit weniger Stimmen beanspruchte, dem drohte die Exkommunikation und damit die Aberkennung jeglicher Amtsansprüche und -privilegien.31 Durch die neue Papstwahlordnung wurde nicht nur eine Lockerung der bislang unter allen Umständen gültigen Pflicht zu „unanimitas“, der Einstimmigkeit über den Kandidaten, herbeigeführt, sondern auch das alte kirchliche Wahlprinzip der „sanior pars“ für die Papstwahl aufgehoben, da in der römischen Kirche bzw. für das römische Bischofsamt kein Rekurs zu einem Oberen möglich sei.32 Durch das Fehlen einer oberen Instanz fiel auch das Prüfungskriterium der Idoneität (Tauglichkeit) weg, da es keinen höheren Richter gab, vor dem das unterlegene Drittel der Kardinäle mögliche Vorwürfe gegen die Wahl oder die Wähler hätte herantragen können – die Rechtmäßigkeit der Wahl konnte demnach nicht mehr beanstandet werde. Im Sinne des im theologischen und kanonischen Verständnis gültigen Mehrheitsprinzips konnte damit durchaus Gottes Willen repräsentiert werden.33

Mit der Papstwahlordnung von 1179 kam neben dem Kardinalsgremium zwar noch die Zweidrittelmehrheit als ein weiterer stabilisierender Faktor hinzu, doch ließ sich eine Zweidrittelmehrheit nicht einfach erzwingen. Unzählige Wahlvorgänge mussten durchgeführt werden, damit sie überhaupt erreicht wurde.34 Die Wahlen konnten mitunter mehrere Wochen oder teilweise auch Monate in Anspruch nehmen. Um eine Verzögerung und unnötige Verlängerung der Papstwahl zu vermeiden, aber auch, um die Kardinäle vor einer zu großen externen Einflussnahme zu bewahren, fand zum ersten Mal in der Papstgeschichte eine Wahl nachweislich in Form eines Konklaves statt, in welchem die Kardinäle die Wahl in von der Außenwelt abgeschlossenen Räumen vornahmen.35 In diesem Modus ließen bereits manche „italienische Stadtgemeinden – abgeschirmt gegen Umtriebe der Bevölkerung – ihren Bürgermeister wählen; in Venedig wurde auf diese Weise [beispielweise] der Doge erhoben.“36 Beim Tod des Papstes Gregor IX. im Sommer 1241 wollte der damalig herrschende römische Senator Matteo Rosso, möglichst schnell einen Papst ins Amt gebracht haben und setzte die in Rom anwesenden Kardinäle in einem heruntergekommenen Prachtbau, dem Septizonium, fest. Nach einem fast zweimonatigen Konklave unter unwürdigsten Bedingungen, durch die nicht nur fast alle Kardinäle schwer erkrankten, sondern auch ein Kardinal verstarb, konnte sich das Wahlgremium auf einen Papst verständigen. Doch nach seinem nur 17-tägigen Pontifikat verstarb Coelestin IV. plötzlich. Erzürnt und gebeutelt von den durchlebten Torturen während des Konklaves, weigerten sich die Kardinäle, die fluchtartig die Stadt verlassen hatten, wieder im Rom ein derartiges Konklave abzuhalten, sodass es schlussendlich zu einer fast zwei Jahre andauernden Sedisvakanz kam.37 Das längste – aber für die Zukunft wohl wichtigste – Konklave war das von Viterbo, welches nach dem Tod von Clemens IV. (1268) dort einberufen worden war und nahezu drei Jahre andauern sollte, ehe sich die rund 20 Kardinäle auf einen Papst einigen konnten. Warum sich das Papstwahlprozedere so hinzog, lässt sich anhand einer kurzen Schilderung der Ereignisse darstellen: Ab Mitte Dezember 1268 residierten die Kardinäle in Viterbo – größtenteils in prächtigen Stadtpalästen – und versammelten sich in der dortigen Kathedrale, um tagein, tagaus über einen neuen Nachfolger des Vicarius Christi zu verhandeln.38 Doch das Wahlgremium war in sich so gespalten, dass sich die kaisertreuen Kardinäle und die Kardinäle, die die frankophile Politik des verstorbenen Papstes noch immer unterstützten, nur gegenseitig blockierten. Der Druck seitens der französischen und staufischen Gesandtschaften, welche immer wieder nach Viterbo reisten, um das Gros der Kardinäle für die jeweilige Seite zu gewinnen, war immens, aber die Drohungen und Bestechungen führten auch zu keinem Ergebnis.39 Nachdem sich die Kardinäle nach eineinhalb Jahren noch immer nicht auf einen Papst einigen konnten, obwohl die Christenheit sehnlichst auf ein neues Oberhaupt hoffte, beschlossen die Stadtherren im Juli 1270 die Stadttore zu schließen, damit die Kardinäle einerseits nicht fliehen konnten und andererseits durch die herrschaftlichen Gesandten nicht beeinflusst werden konnten. Nichtsdestotrotz zeigten diese Maßnahmen keine Erfolge. Also gingen die Stadtherren von Viterbo im Herbst 1270 dazu über, die Kardinäle im ehemaligen Papstpalast einzusperren, um jeden Kontakt zur Außenwelt zu unterbinden. Doch auch wieder vergingen Monate ohne einen erfolgreichen Wahlgang.40 Als es im Sommer 1271 noch immer keinen Papst gab, wuchs die Ungeduld und Wut der Stadtherren und Bürger und mit ihnen die Schärfe ihrer Maßnahmen. Nicht nur, dass sie die Kardinäle erst auf Wasser und Brot setzten und das Dach des Papstpalastes abdeckten, nein, selbst das Wasser und Brot wurde jenen noch entzogen. Und tatsächlich, wie durch ein Wunder – durch göttliche Fügung – kamen die Kardinäle zu einer Übereinkunft und wählten Tedaldo Visconti, einen Erzdiakon, nach 1006 Tagen der Sedisvakanz zum Papst (Gregor X.). Damit ging die längste Papstwahl der Geschichte zu Ende.41

[...]


1 Reinhardt, Volker: Pontifex. Die Geschichte der Päpste, München 2017, S. 14.

2 Ebenda, S. 14 f.

3 Wassilowsky, Günther: Die Konklavereform Gregors XV. (1621/22). Wertekonflikte, symbolische Inszenierung und Verfahrenswandel im posttridentinischen Papsttum, Stuttgart 2010. Siehe auch Ders.: Werte- und Verfahrenswandel bei den Papstwahlen in Mittelalter und Früher Neuzeit, in: Dartmann, Christoph/Wassilosksy, Günther/Weller, Thomas (Hg.): Technik und Symbolik vormoderner Wahlverfahren, Historische Zeitschrift, Band 52, München 2010.

4 Siehe dazu: Reinhard, Wolfgang: Amici e creature. Politische Mikrogeschichte der römischen Kurie im 17. Jahrhundert, in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken, Band 76, Tübingen 1996, S. 308-334 u. Ders.: Glaube und Macht. Kirche und Politik im Zeitalter der Konfessionalisierung, Freiburg 2004.

5 Wolf, Hubert: Konklave. Die Geheimnisse der Papstwahl, München 2017.

6 Vgl. Wolf, Konklave, S. 23 f.

7 Im Rahmen dieser Arbeit ist es nicht möglich, eine detaillierte Entwicklung der katholischen Kirche in der Antike und des Übergangs zum Mittelalter nachzuzeichnen. Siehe dazu: Hertling, Ludwig: Geschichte der katholischen Kirche, Leipzig 1983, S. 13-131 u. Lenzenweger, Josef: Geschichte der katholischen Kirche. Ein Grundkurs, Leipzig 1989, S. 23-179.

8 Vgl. Andresen, Carl/Denzler, Georg (Hg.): Wörterbuch der Kirchengeschichte, München 1982, S. 452.

9 Vgl. ebenda, S. 453, vgl. Kelly, John: Lexikon der Päpste (aus dem Englischen übersetzt von Hans-Christian Oeser), Stuttgart 1988, S. 18.

10 Vgl. Wolf, Konklave, S. 26 u. Andresen, Kirchengeschichte, S. 453.

11 Bezogen auf den Wahlvorgang lassen sich keine genauen Angaben aus dieser Zeit machen. Vgl. Wolf, S. 23 f.

12 Vgl. Kelly, Lexikon, S. 18.

13 Vgl. Wolf, S. 29.

14 Vgl. ebenda, S. 30.

15 Vgl. Wolf, Konklave, S. 30 f.

16 Bezeichnend war hierbei das Dekret einer römischen Synode (499 n. Chr.) unter Papst Symmachus, das den Einfluss der weltlichen Herrscher stark einschränken wollte, aber vergebens war. Vgl. ebenda u. Fuhrmann, Horst: Die Päpste. Von Petrus zu Johannes Paul II., München 1998, S. 59.

17 Goez, Elke: Geschichte Italiens im Mittelalter, Darmstadt 2010, S. 38 f.

18 Vgl. Fuhrmann, S. 60 f. u. Wolf, S. 33.

19 Dabei muss bedacht werden, dass der Begriff „Kirchenstaat“ im Sinne eines modernen Territorialstaates erst im 16. Jahrhundert verstanden werden kann. Auch der Konstantinische Schenkung, der Fälschung, die im 9. Jahrhundert auftauchte und bis ins 15. Jahrhundert als echt galt, kann daher keine so große Beachtung geschenkt werden. Wesentlich entscheidender für die politische Rolle des Papsttums war die erste kirchliche Salbung Pippins zum König, derer ein halbes Jahrhundert später die Kaiserkrönung Karls des Großen durch den Papst folgte und damit einen neuen Krönungsritus einleitete. Vgl. Hertling, Kirche, S. 122 f. Vgl. Fuhrmann, S. 61.

20 Vgl. Wolf, S. 34 f.

21 Vgl. Kelly, Lexikon, S. 162 ff., Reinhardt, Pontifex, S. 259 f. u. Wolf, S. 36.

22 Auch das Zölibat sollte als verpflichtende Norm für alle kirchlichen Ämter durchgesetzt werden. Die Bemühungen dienten einerseits dem Ziel, den Gottesdienst nur von würdigen Klerikern, die entsprechend altkirchlicher Ideale ihre Ämter ausführten, feiern zu lassen; andererseits sollte die Vererbung von Kirchenämtern an die Nachkommen verhindert werden. Siehe dazu: Schimmelpfennig, Bernhard: Das Papsttum. Grundzüge seiner Geschichte von der Antike bis zur Renaissance, Darmstadt 1988, S. 149.

23 Ursprünglich gab es Kardinäle auch an zahlreichen anderen Bischofskirchen. Der Titel wurde denjenigen Diakonen oder Priestern als Auszeichnung verliehen, die mit oder für den Bischof Dienst taten. Später setzte sich der Titel exklusiv für die römischen Geistlichen durch. Es gab 28 Kardinalpriester, die als Pfarrer tätig waren, 12 Kardinaldiakone, die als Caritas-Direktoren in den Stadtbezirken wirkten und 7 Kardinalbischöfe, die die umliegenden römischen Diözesen leiteten und dem Papst beim täglichen Gottesdienst abwechselnd assistierten. Hier lässt sich eine mögliche Hierarchie zeigen. Vgl. Wolf, S. 36 ff.

24 Vgl. Tellenbach, Gerd: Die westliche Kirche vom 10. bis zum frühen 12. Jahrhundert, Göttingen 1988, S. 126 f.

25 Vgl. Fuhrmann, S. 62. u. Kelly, S. 166 ff. Vgl. Gussone, Nikolaus: Thron und Inthronisation des Papstes von den Anfängen bis zum 12. Jahrhundert. Zur Beziehung zwischen Herrschaftszeichen und bildhaften Begriffen, Recht, Liturgie im christlichen Verständnis von Wort und Wirklichkeit, Bonn 1978, S. 231 ff.

26 Vgl. Wolf, S. 39. Laut Stand der Forschung gibt es eine echte und verfälschte Fassung des Papstwahldekretes. In der echten Fassung wurde die Auswahl des Papstkandidaten in die Hände der Kardinalbischöfe gelegt und die übrigen Kardinäle, der Klerus und das Volk als Mitwähler bestimmt. Die Kardinalbischöfe übernahmen damit die Stellung des Metropoliten von Rom. Kontrovers ist in dieser Fassung das Mitspracherecht des deutschen Herrschers zu betrachten. In der verfälschten Fassung aus der Zeit des Pontifikats von Gregor VII. (1073-85) wurde die Differenzierung zwischen dem Kardinalskollegium aufgehoben und der Klerus und das Volk von Rom nicht mehr als Wahlberechtigte benannt. Dem König wird jedoch ein Mitspracherecht eingeräumt. Welche Motive den Fälscher dabei bewogen, kann hier nicht diskutiert werden. Vgl. Jasper, Detlev: Das Papstwahldekret von 1059, Sigmaringen 1986, S. 4 ff.

27 Schimmelpfennig, Papsttum, S. 172.

28 Vgl. ebenda, S. 173.

29 Vgl. Kelly, Lexikon, S. 192 ff. u. Schimmelpfennig, S. 174 f.

30 Des Weiteren bestätigte das Konzil nochmals das exklusive Wahlrecht der Kardinäle. Siehe dazu Schimmelpfennig, Bernhard: Papst und Bischofswahlen seit dem 12. Jahrhundert, in: Schneider, Reinhard/Zimmermann, Harald (Hg.): Wahlen und Wählen im Mittelalter, Sigmaringen 1990, S. 175.

31 Vgl. Gussone, Inthronisation, S. 277 f. u. Fuhrmann, Päpste, S. 64.

32 Durch das in vielerlei Hinsicht heterogene Kardinalskollegium, war eine Einmütigkeit eigentlich nie zu erreichen. Um das theologische Ideal der unanimitas dennoch in der Papstwahl greifen zu lassen, wurde die Wahlhandlung in zwei Phasen gegliedert. Der konfliktreiche erste Prozess der Aushandlung wurde dabei vom eigentlichen Wahlakt separiert, sodass dieser mehr oder weniger einmütig repräsentiert werden konnte. Vgl. Wassilowsky, Günther: Die Konklavereform Gregors XV. (1621/22). Wertekonflikte, symbolische Inszenierung und Verfahrenswandel im posttridentinischen Papsttum, Stuttgart 2010, S. 42.

33 Vgl. Gussone, Inthronisation, S. 278 u. Schimmelpfennig, Papst- und Bischofswahl, S. 175.

34 Die einzelnen Wahlvorgänge konnten sich dabei in ihrer Form unterscheiden. In Form der Skrutinalwahl (per scrutinium) befragen drei vertrauenswürdige Personen aus dem Kollegium die einzelnen Kardinäle, halten deren Voten schriftlich fest und verkünden dann das Ergebnis. Hat sich die Mehrheit für einen Kandidaten entschieden, ist jener dann Papst. Bei der Kompromisswahl (per compromissum) wird die Wahlvollmacht an einigen geeigneten Kardinälen übertragen, die an Stelle aller den Papst wählen. Für diesen Wahlmodus müssen sich vorab aber alle Kardinäle entschieden haben. Die Wahl per scrutinium sollte sich ab dem weiteren Verlauf aber mehr durchsetzen. Vgl. Schimmelpfennig, Papstwahl, S. 186 ff u. Wassilowski, S. 48 f.

35 Konklave ~ con clavis = mit Schlüssel (verschlossener Raum), Wolf, Konklave, S. 67.

36 Fuhrmann, Päpste, S. 65 f.

37 Vgl. ebenda, S. 67 f.

38 Vgl. Wolf, Konklave, S. 65.

39 Vgl. ebenda.

40 Vgl. ebenda, S. 66.

41 Wolf, Konklave, S. 67.

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
"Habemus papam". Die Papstwahlen des Mittelalters und der Frühen Neuzeit
Université
University of Rostock
Note
1,3
Auteur
Année
2020
Pages
33
N° de catalogue
V932295
ISBN (ebook)
9783346258571
ISBN (Livre)
9783346258588
Langue
allemand
Mots clés
habemus, papstwahlen, mittelalters, frühen, neuzeit
Citation du texte
Gino Massaro (Auteur), 2020, "Habemus papam". Die Papstwahlen des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/932295

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