Vom Naturrecht zu den Naturgesetzen und die Rolle der Naturgesetze im Leviathan bei Thomas Hobbes


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

12 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Hobbes" Umstande und sein grundlegendes Staatsverstandnis
1.1. Hobbes Entwurf des Leviathan

2. Per Naturzustand

3. Die Rolle des Naturrechts im Naturzustand
3.1. Das Naturrecht

4. Die Entwicklung vom Naturrecht im Naturzustand zu den Naturge- setzen

5. Die Naturgesetze
5.1. Gliederung derNaturgesetze
5.1.1. Die primaren Naturgesetze
5.1.2. Die sekundaren Naturgesetze
5.2. Die Rolle der Naturgesetze im Leviathan

6. Hobbes" Idee in der Neuzeit und ihre Umsetzungschance

Literaturverzeichnis

1. Hobbes" Umstande und sein grundlegendes Staatsverstandnis

Thomas Hobbes, 1588 geboren in Malmesbury, verstorben im Alter von 91 Jahren in Hardwicke,1 gilt als einer der Grundervater des modernen Materialismus2. Er lebte - wie de Sade und La Mettrie - „im Zeitalter des endgultigen Sieges der burgerlichen Klasse“3. Geboren in armliche Verhaltnisse, spater Gelehrter und personlicher Vertrauer der Grafenfamilie Cavendish, beginnt Hobbes recht fruh, sein System vom Natur- und Staatsrecht zu entwerfen.4 Es entstehen die richtungsweiBenden Werke: „De Corpore“ (Naturlehre), „De Homini“ (die Lehre vom Menschen), ,,De Cive“ und „Leviathan“ (Staatslehre). Hierin findet sich stets Hobbes Auffassung der Philosophie als Korperlehre. Sein ge- samtes System entwirft er unter dem Aspekt, dass die Wissenschaft eine Lehre der Bewegung, also auch Bewegung der naturlichen und politischen Korper ist.5

Im Jahre 1640 schreibt er die ,,Anfangsgrunde des Natur- und Staatsrechtes“ (Elements ofLaw na­tural and politic) und legt damit einen Grundstein seines philosophischen Wirkens. Das Werk zeigt Hobbes' Gedanken eines Staats zugunsten des Konigs, wenngleich sich Hobbes nicht fur die Form der Souveranitat, sondern ihre Einheit begeistert. Ein Schritt, der ihm zu Beginn des Englischen Burgerkriegs Hobbes schnell den Ruf des ,,Vaters der Atheisten“6 und des Spotters uber die Religionen einbringt, und der ihm in seinem Heimatland bis uber seinen Tod hinaus anhaftet.

Seinen Wunsch an eine einheitliche Staatssouveranitat fasst Hobbes dennoch bald darauf im Levia­than in Worte, die fur die Londoner Bevolkerung, Hobbes' Landsleute, gedacht sind. Seine Idee vom funktionierenden Staat soll dem Volk verstandlich gemacht werden, daher erscheint der Levia­than - trotz Hobbes' Liebe zu Ubersetzungen und der lateinischen Sprache7 - auf Englisch. Eine Veroffentlichung, die unter den Geistlichen des Landes einen Sturm der Emporung hervorruft.

1.1. Hobbes Entwurf des Leviathan

Im Leviathan leben die Menschen zu Beginn laut Hobbes im Naturzustand, im ,,bellum omnium in om- nes“8, im Krieg aller gegen alle. Ein Zustand, aus dem heraus sich spater ein Souveran sowie eine vertraglich geregelte und kontrollierte Gesellschaft entwickeln soll. Der Leviathan stellt einen sou- veranen Staat dar, zu dessen Gelingen die Menschen aus dem Naturzustand ausbrechen mussen.

2. Der Naturzustand

Anders als bei Aristoteles ist der Staat bei Hobbes nicht aus dem Trieb nach Geselligkeit entstan- den, sondern vielmehr durch den Selbsterhaltungstrieb einesjeden Menschen. „Die Naturhatallenalles gegeben“9 - das ist die Freiheit eines jeden im Naturzustand. Doch die Freiheit bedeutet allerdings: „homo homini lupus est“10, der Mensch ist dem Menschen ein Wolf. Jeder trachtet danach, den anderen injeglicher Hinsicht zu uberbieten, will sich selbst behauptet und sieht keine Grenzen, wenn es um die Erhaltung seiner Selbst und dem Stillen seiner Bedurfnisse geht:

,,So werden Menschen zu Feinden, wenn beide zu erlangen versuchen, was nur einem von ihnen zukommen kann. Um ihr Ziel zu erreichen (welches fast immer ihrer Selbsterhaltung dient, nur selten allein der grofieren Befriedi- gung ihrer Bedurfnisse), trachten sie danach, den anderen zu vernichten oder ihn sich untertan zu machen.u11 Stets muss ein Mensch den Argwohn seines Mitmenschen furchten, er lebt so in anhaltender Furcht. Ein standiger Kreislauf, denn ,,der Angreifer selbst ist wieder durch andere gefahrdet“12.

Hobbes fundiert den Grundriss seines Naturzustands mit dem Konzept der Familie: Eltern beherr- schen und uberwachen ihre Kinder, doch werden die Kinder erwachsen und die Erzieher alters- schwach, wendet sich das Blatt. Es herrscht ein Zustand, in dem ,,selbst der Schwachste [...] stark genug [ist], auch den Starksten zu vernichten“13, denn der Mensch beruft sich auf sein Naturrecht.

Uberhaupt stellt der Leviathan ,, - nach einer partiellen Revision der Grundannahmen der politischen Philosophie - ein Traktat vom sakularen Naturrecht auf epikureischer Grundlage“14 dar.

3. Die Rolle des Naturrechts im Naturzustand

In diesem Naturzustand herrscht das Naturrecht, wenn dieses Recht auch von keiner hoher stehen- den Autoritat verwaltet wird. Das ius naturale lasst den niederen Trieben, den destruktiven Verlan- gen des Menschen, freien Lauf. Dadurch leben die Menschen im Naturzustand ohnejeglichen aus- seren Zwang, der sie an irgendeiner Entscheidung oder Tat hindern konnte. Das Naturrecht ermog- licht es dem Menschen, sich mit allem, was ihn emotional anspricht oder sein Begehren weckt, sei- nen Lebenswillen zu starken. Alle werden fortlaufend gezwungen, von einer Begierde zur nachsten zu schreiten, um ihr Lebensgluck zu erhalten. So gilt alles Recht furjeden, von dem einjeder Ge- brauch macht, um anderen etwas zu entbehren, um sich selbst damit zu bereichern.

3.1. Das Naturrecht

Das Naturrecht beinhaltet also die Freiheit, alles zu tun, was der Selbsterhaltung, somit also der Si- cherung des eigenen Lebens, dient. Ganz gleich mit welchen Mitteln das Ziel erreicht wird oder welche Konsequenzen eine Handlung mit sich zieht, der Mensch geniefit uneingeschrankte Freiheit, die es ihm gestattet, anderen Menschen zu schaden. Nicht des Schadens wegen, sondern um Macht uber andere zu erlangen und somit die Selbsterhaltung zu sichern - der Zweck ist der Mafistab des Rechts. Dieses Handeln begrundet sich nicht in Feindseligkeit, sondern in Gleichgultigkeit gegen- uber anderen Menschen.

So versteht Hobbes das Naturrecht als ein ,,Krieg- und Friedensrecht“, laut dem man grundsatzlich in Frieden leben kann, solange auch die Mitmenschen in Frieden leben. Widersetzt sich ein Mensch aus dem Gesamtgefuge diesem Frieden, indem das Recht aufFrieden missachtet, erklart er einem anderen Menschen dadurch unwiderruflich den Krieg. Dieser weitet sich, den Umstanden nach, uber viele andere Menschen hinweg aus, bis die gesamte Gesellschaft - die zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Gesellschaft im heutigen Sinne definiert ist -, die gesamte Bevolkerung im Kriegszu- stand aller gegen alle befindet.15

Da der Mensch nun mehr durch seine Leidenschaften als durch seine Vernunft, mehr durch Wollen als Haben getrieben wird, fuhrt die Freiheit, so auch das Naturrecht, dass in dieser Freiheit herrscht, unwillkurlich zum Kriegszustand im Naturzustand und dessen verheerenden Folgen. Hobbes zieht folgende Schlusse aus dem Naturrecht: ,,Denn die Wirkungen eines solchen Rechtes sind so ziemlich dieselben, als wenn uberhaupt kein Recht bestunde“16.

4. Die Entwicklung vom Naturrecht im Naturzustand zu den Naturgesetzen

Jesus sagt in Lukas 9, 24-25: „Denn wer sein Leben retten will, der wird es verlieren; [...] Denn was nutzt es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewinnt, sich selbst aber ins (ewige) Verderben bringt oder an sich selbst die Strafe leidet?“. Diese Einsicht erhalten auch die Menschen im Naturzustand.

Im Laufe der Zeit zeichnet sich das Bedurfnis nach einem Souveran ab, denn „das Zusammenleben ist den Menschen [...] kein Vergnugen, sondern schafft ihnen im Gegenteil viel Kum- mer, solange es keine ubergeordnete Macht gibt, die sie alle im Zaum halt [...] Und hieraus folgt, dad Krieg herrscht, so- lange die Menschen miteinander leben, ohne eine oberste Gewalt, die in der Lage ist, die Ordnung zu bewahren“17.

Es kommt soweit, dass man es angesichts wechselseitiger Angst fur angebracht halt, aus einem sol- chen Zustand wie dem Naturzustand heraus zu steigen und gleichgesinnte Mitstreiter zu suchen, da- mit, wenn Krieg sein sollte, er doch nicht gegen alle und nicht ohne Unterstutzung gefuhrt werde. Das Naturrecht ist weder eine Staatslehre noch eine andauernde Staatsform, auch wenn Samuel von Pufendorf in seiner ,,De iure naturae et gentium libri octo“ die Meinung vertritt, „dad immer, wo ein positives Gesetz fehlt, auf die naturliche Vernunft zuruckzugehen ist, und deshalb in allen Staaten das Naturrecht die Lucken des positiven Rechts auffullt .18

So kommt im Naturzustand der Zeitpunkt, an dem die Menschen ihre Vernunft starken und somit ihre Leidenschaften unterbinden. Dies liegt im Bedurfnis nach Frieden verankert. Es sollen Gesetze geschaffen werden, die die naturliche Vernunft des Menschen weisen.19 Bis dato herrschten die Triebe namlich uber die Vernunft, die bereits die Klarsicht fur die Erforderlichkeit von Gesetzen - also um Frieden hervorzubringen - in den Kopfen der Menschen im Naturzustand verankert hat.

Um den Naturzustand zu bereinigen bedarf es der personlichen Aufgabe des Naturrechts einesjeden Menschen. Denn wenn einjeder sein beliebiges Handeln und seine eigene Freiheit einschrankt, be- steht mehr Spielraum fur sich selbst und seine Mitmenschen. Diese Abgabe der Rechte wird in den Naturgesetzen spater noch verpflichtend erlautert. (siehe ,,5. Die Naturgesetze“)

Die Naturrechte, die das Recht auf Selbsterhaltung vertreten haben, weichen nun den Naturgeset­zen, die die Erhaltung einesjeden Menschen durch die Verwaltung der Rechte und Gesetze gewahr- leisten. Eben die Rechte werden per Vertrag an den absoluten Souveran abgegeben, der im Gegen- zug hierfur Ordnung, Friede und Recht garantiert.

Friede ist also nur moglich, wenn alle Menschen ihr Recht auf uneingeschrankte Freiheit abgeben. Gibtjemand sein Naturrecht ab, so unter der geltenden Bedingung, dass ein anderer sein Recht nicht weiter nutzt um dem, der sein Recht bereits abgegeben hat, Schaden zuzufugen.

Es bleibt am Menschen sich zu entscheiden, ob er seinem Recht entsagen und es somit verfallen las­sen will, oder aber ob er sein Recht aufjemand anderen - eine obere Macht, die die Rechte aller

[...]


1 Vgl. Vorlander 2005, 300/301

2 Vgl. Geldsetzer 1997

3 Fromm 1976, 13

4 Vgl.Tuck 2004,12

5 Vgl. Vorlander 2005, 303

6 Vorlander 2005, 301, Zeile 6

7 Vgl. Vorlander 2005, 301

8 Hobbes 1988, 129

9 Hobbes 1988, 125

10 Hobbes 1988, 40

11 L, Kap. XIII, 97

12 L, Kap. XIII, 98

13 L, Kap. XIII, 97

14 Ludwig 1998, 10

15 Vgl. Leibnitz 2005, LXXIV

16 Hobbes 1994, 83

17 L, Kap. XIII, 98-99

18 Pufendorf 2001,30

19 Vgl. Kodalle 1972, 45

Fin de l'extrait de 12 pages

Résumé des informations

Titre
Vom Naturrecht zu den Naturgesetzen und die Rolle der Naturgesetze im Leviathan bei Thomas Hobbes
Université
Munich School of Philosophy  (Philosophische Fakultät)
Cours
Proseminar: Natur – Mensch – Souverän. Zu Hobbes´ Theorie von Freiheit und Gleichheit
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
12
N° de catalogue
V93410
ISBN (ebook)
9783638073059
ISBN (Livre)
9783640099269
Taille d'un fichier
382 KB
Langue
allemand
Mots clés
Naturrecht, Naturgesetzen, Rolle, Naturgesetze, Leviathan, Thomas, Hobbes, Proseminar, Natur, Mensch, Souverän, Hobbes´, Theorie, Freiheit, Gleichheit
Citation du texte
Nina Schönrock (Auteur), 2007, Vom Naturrecht zu den Naturgesetzen und die Rolle der Naturgesetze im Leviathan bei Thomas Hobbes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93410

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