Rechtsschutz gegen die Standortsteuerung von Biogas- und Windenergieanlagen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2007

32 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Bauleitplanungs- und raumordnungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten

3 Rechtsschutz gegen bauleitplanungs- und raumordnungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten
3.1 Gründe der Rechtsschutzsuchenden
3.2 Rechtsschutzmöglichkeiten Privater und kommunaler Planungsträger (Nachbargemeinden)
3.2.1 Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne
3.2.1.1 Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne ohne Rechtsnormcharakter
3.2.1.1.1 Unzulässigkeit der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO
3.2.1.1.2 Allgemeine Leistungs-Unterlassungs-Klage gegen einen den § 1 VII BauGB verletzenden, drohenden Flächennutzungsplan
3.2.1.1.3 Allgemeine Leistungsklage auf Beseitigung von Darstellungen eines Flächennutzungsplans
3.2.1.1.4 Feststellungsklage als weitere Rechtsschutzmöglichkeit
3.2.1.1.5 Zusätzliche für die Nachbargemeinde in Frage kommende Rechtsschutzmöglichkeiten
3.2.1.2 Rechtsschutz gegen Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit Rechtsnormcharakter
3.2.1.2.1 Analoge Anwendung des § 47 I Nr. 1 VwGO
3.2.1.2.2 Andere Rechtsschutzmöglichkeiten
3.2.2 Rechtsschutz gegen Raumordnungspläne
3.2.2.1 Prinzipale Normenkontrolle gemäß § 47 I VwGO
3.2.2.2 Drittschützender Charakter der §§ 7 VII und 9 II 2 ROG
3.2.2.3 Zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit der Ge- meinden
3.3 Rechtsschutzmöglichkeiten für anerkannte Naturschutzvereinigungen
3.3.1 Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz
3.3.2 Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz

4 Schlussbemerkung/Zusammenfassung

1 Einleitung

Der im Rahmen der Klimaschutzpolitik angestrebte Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien nimmt sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene eine wichtige Rolle ein.1

Deutschland will auf Grundlage des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) die Stromerzeugung aus regenerativen Energien dementsprechend fördern, dass sich bis zum Jahr 2010 deren Anteil an der Stromversorgung auf mindestens 12,5 %, bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 % steigert.2 Schon heute erreichen erneuerbare Energien einen Anteil von mehr als 14 % an der Energieversorgung.3

Um die Nutzung von regenerativen Energien noch weiter auszubauen, wurde auf rechtlicher Ebene nicht nur das EEG mit den darin enthaltenen Anschluss- und Vergütungspflichten verabschiedet, sondern auch im Baugesetzbuch (BauGB) und im Raumordnungsgesetz (ROG) wurden Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien als privilegierte Vorhaben berücksichtigt.

Obwohl die Förderung der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien in vielen Teilen der Bevölkerung positiven Anklang findet, werden auch negative Stimmen laut.

Vor allem die umfassenden rechtlichen Vorschriften und Anforderungen, die steigende Anzahl von Anlagen sowie die zunehmende Anlagengröße lassen immer wieder Konflikte zwischen den verschiedenen Parteien entstehen:

Einerseits klagen (potentielle) Anlagenbetreiber auf Zulassung bestimmter Gebiete als Standorte, die wegen Platzmangel im deutschen Binnenland immer knapper werden. Auf der anderen Seite möchten sich Anwohner, Nachbarn oder Nachbargemeinden gegen den Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energien zur Wehr setzen. Sogar innerhalb der Vertreter des Umweltschutzes werden gespaltene Meinungen vertreten: Hier stehen Klimaschutz und gleichzeitiger Natur- und Landschaftsschutz im Konflikt.4

Die vorliegende Ausarbeitung beschäftigt sich mit den Rechtsschutzmöglichkeiten der verschiedenen Parteien gegen raumordnungs- und bauleitplanungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten.

Das Augenmerk soll dabei auf den Möglichkeiten für Privatpersonen, für kommunale Planungsträger und letztlich für anerkannte Naturschutzvereinigungen liegen.

2 Bauleitplanungs- und raumordnungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten

Gemäß § 7 IV ROG kann die Gemeinde durch Ausweisung verschiedener Gebietskategorien eine Standortsteuerung von Biogas- und Windenergie- anlagen vornehmen. § 7 IV ROG nimmt in Nr. 1 bis 3 eine Einteilung der in Frage stehenden Raumordnungsgebiete in Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete vor.

In den § 7 IV Nr. 1 aufgeführten Vorranggebieten sind raumbedeutsame Vorhaben insoweit ausgeschlossen, als sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen unvereinbar sind.5 Beispiele für prioritäre Funktionen sind Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz; als vorrangige Nutzungen sind beispielsweise Rohstoffgewinnung, Naherholung und Nutzung der Windenergie zu nennen.

Mit diesen prioritären Maßnahmen unvereinbar sind solche Funktionen oder Nutzungen, deren „Realisierung […] im Vorranggebiet die Verwirklichung der vorrangigen Funktion oder Nutzung an der dortigen Stelle verhindern oder zumindest behindern würde.“6

Eine Definition der Vorbehaltsgebiete findet sich in § 7 IV Nr. 2 ROG. Demnach wird in diesen Gebieten den prioritären Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen.

Jedoch entsteht dadurch kein absoluter Vorrang der prioritären Nutzungen oder Funktionen gegenüber den konkurrierenden.7

Die Kategorie der Eignungsgebiete wird in § 7 IV Nr. 3 ROG genau definiert. Diese Gebiete werden aufgrund ihrer Eignung für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen ausgewiesen, während diese somit an anderer Stelle im Planungsgebiet ausgeschlossen werden.8 Daher werden Eignungsgebiete auch häufig als Ausschlussgebiete deklariert.9 Neben der Einteilung von Gebieten in die bisher genannten Kategorien besteht gemäß § 7 IV 2 ROG auch die Möglichkeit, Eignungsgebiete und Vorranggebiete zu kombinieren. Hier wird innerhalb eines Gebietes bestimmten raumbedeutsamen Vorhaben ein Vorrang eingeräumt, während diese gleichzeitig außerhalb des Gebietes ausgeschlossen werden können.10

Die Gemeinde kann in ihrem Planungsgebiet privilegierte Vorhaben wie Biogas- oder Windenergieanlagen nicht generell ausschließen. Eine solche Negativplanung ist unzulässig.11

Eine Ausschlusswirkung hinsichtlich privilegierter Vorhaben kann nur in Verbindung mit einer entsprechenden Positivausweisung - beispielsweise von Eignungsgebieten - erzielt werden.12

3 Rechtsschutz gegen bauleitplanungs- und raumordnungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten

3.1 Gründe der Rechtsschutzsuchenden

Bevor auf die konkreten Rechtsschutzmöglichkeiten eingegangen wird, sollen zunächst die Gründe, aus welchen sich der Rechtsschutzsuchende gegen die bauleitplanungs- oder raumordnungsrechtliche Steuerung von Biogas- und Windenergieanlagen wenden möchte, dargelegt werden. Während sich Private oft gegen Bauleit- oder Raumordnungspläne wenden wollen, weil sie in Bezug auf Windenergieanlagen beispielsweise den so genannten Disko-Effekt oder Eisschlag13, in Bezug auf Biogasanlagen eine Geruchsbeeinträchtigung und Lärm befürchten, kann für Nachbargemeinden zusätzlich ein anderer Grund bestehen. Dieser könnte beispielsweise im Abstimmungsanspruch liegen, wenn ein Bauleitplan ohne Abstimmung mit der Nachbargemeinde aufgestellt wurde.14

Aber auch Anlagenbetreiber selbst könnten sich gegen die Standortsteuerung wenden wollen, wenn sie sich als benachteiligt gegenüber anderen konkurrierenden Anlagenbetreibern sehen.15

Schließlich könnten Naturschutzverbände Rechtsschutz erlangen wollen. Deren Gründe liegen bezüglich Windenergieanlagen meist darin, dass sie eine Beeinträchtigung des Vogelzuges oder Vogel- und Fledermausschlag befürchten.16 Weiter wird immer wieder die „Verspargelung der Landschaft“17 als Begründung angeführt.

3.2 Rechtsschutzmöglichkeiten Privater und kommuna- ler Planungsträger (Nachbargemeinden)

Die Rechtsschutzmöglichkeiten Privater und von kommunalen Planungsträgern gegenüber bauleitplanungs- und raumordnungsrechtli- cher Standortsteuerung unterscheiden sich geringfügig von einander. Daher soll zunächst jeweils auf die Rechtsschutzmöglichkeiten eingegangen werden, die sowohl für Private als auch für die Nachbarge- meinde in Frage kommen könnten und im Ergebnis einander gleichen. Könnten für die Nachbargemeinde noch zusätzliche Rechtsschutzmög- lichkeiten bestehen, so wird darauf an der jeweiligen Stelle genauer eingegangen.

3.2.1 Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne

Subjektive Rechte von Privaten können gem. § 1 VII BauGB begründet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Rechte „nicht nur geringfügig“18 verletzt sind und dass diese Rechtsverletzung gemäß der Bürgerbeteiligung aus § 3 BauGB geltend gemacht wird.19

Eine Verletzung der subjektiven Rechte Privater liegt dann vor, wenn keine sachgerechte Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen stattgefunden hat oder wenn „die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wurde“20.

Die Nachbargemeinde kann ihren Rechtsschutz gegen Flächennutzungs- pläne einerseits aus § 1 VII BauGB, andererseits aus dem darüber hinausreichenden § 2 II BauGB begründen. Allerdings erfordert das in § 2 II BauGB angesprochene Abstimmungsrecht strengere Voraussetzungen als das Abwägungsgebot aus § 1 VII BauGB. Während nach § 1 VII BauGB ein nicht nur geringfügiges Betroffensein ausreicht, erfordert § 2 II BauGB dagegen ein „qualifiziertes Betroffensein“21.

Dieses qualifizierte Betroffensein liegt dann vor, wenn die planungsrechtliche Standortsteuerung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde bedingt. Eine Auswirkung gewichtiger Art ist dann gegeben, wenn beispielsweise das Planungsgebiet in enger räumlicher Nähe zur Nachbargemeinde liegt.22

Bei der Frage, welchen Rechtsschutz Private und Nachbargemeinden gegen Flächennutzungspläne geltend machen können, muss zwischen Flächennutzungsplänen ohne Rechtsnormcharakter und einzelnen Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit Rechtsnormcharakter unterschieden werden.23

Grundsätzlich besitzen Flächennutzungspläne keinen Rechtsnormcharakter, da sie gemäß § 1 II BauGB nur als vorbereitende und nicht als verbindliche Bauleitpläne zählen.

Jedoch können ausnahmsweise einzelne Darstellungen eines Flächennut- zungsplans gemäß § 35 III 3 BauGB Rechtsnormcharakter aufweisen.24

3.2.1.1 Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne ohne Rechtsnormcharakter
3.2.1.1.1 Unzulässigkeit der Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO

Die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 I Nr. 1 VwGO ist eine zulässige Rechtsschutzmöglichkeit gegen Satzungen, wie z.B. Bebauungspläne gemäß § 10 BauGB. Jedoch kann die prinzipale Normenkontrolle weder von Privaten noch von Nachbargemeinden gegen Flächennutzungspläne eingesetzt werden, da diese keine Satzung darstellen und wegen ihrer lediglich teilweisen Außenwirkung als Rechtssatz gelten.25

Selbst wenn ein Flächennutzungsplan Darstellungen nach § 35 III 3 BauGB enthält, denen der Charakter einer Rechtsnorm zugesprochen wird, wird die Anwendbarkeit der prinzipalen Normenkontrolle trotzdem verneint, denn „hinsichtlich aller anderen in ihm getroffenen Festsetzungen [ist dieser Flächennutzungsplan] nicht als ein dem § 47 VwGO unterfallender Rechtssatz anzusehen“26.

3.2.1.1.2 Allgemeine Leistungs-Unterlassungs-Klage gegen einen den § 1 VII BauGB verletzenden, drohenden Flächennut- zungsplan

Zwar bestehen gegen einen drohenden Flächennutzungsplan, der die im § 1 VII BauGB vorgesehene Berücksichtigung privater und öffentlicher Belange verletzt sowie den Abwägungs- und Abstimmungsanspruch aus § 2 II BauGB missachtet, durchaus Ansprüche auf Unterlassung, jedoch fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Flächennutzungspläne entfalten generell noch keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit; sie müssen erst in einen Bebauungsplan umgesetzt werden, um rechtsverbindlich zu sein.27 Deshalb kann auch gegen einen Flächennutzungsplan nicht das für die allgemeine Leistungs- Unterlassungs-Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, weshalb mit dieser Klage weder seitens Privater noch seitens der Nachbargemeinde Rechtsschutz gegen einen solchen drohenden Flächennutzungsplan erlangt werden kann.

3.2.1.1.3 Allgemeine Leistungsklage auf Beseitigung von Darstellungen eines Flächennutzungsplans

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Beseitigung von Darstellungen eines Flächennutzungsplans, die unter Missachtung des in den §§ 1 VII und 2 II BauGB geregelten Abwägungs- und Abstimmungsgebotes zu Stande gekommen sind.28

Der gegenüber einem drohenden Flächennutzungsplan bestehende Unterlassungsanspruch der Nachbargemeinde wandelt sich nach dem gegen § 2 II BauGB verstoßenden Erlass des Flächennutzungsplans in einen Beseitigungsanspruch.29

Während sich Private bezüglich ihres Beseitigungsanspruches auf Art. 2 I GG berufen können, kommt für die Nachbargemeinde lediglich das durch Art. 28 II 1 GG geschützte subjektive Selbstverwaltungsrecht in Betracht. Würde die Rechtsverletzung durch einen Verwaltungsakt eintreten, würde der Beseitigungsanspruch mittels einer Anfechtungsklage durchgesetzt werden.30 Da es sich bei den Darstellungen eines Flächennutzungsplans jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt,31 ist die allgemeine Leistungs-Unterlassungs- Klage die statthafte Klageart.

Es ist zu beachten, dass sich der Anspruch Privater sowie der Nachbargemeinde auf Beseitigung nicht auf die Beseitigung des gesamten Flächennutzungsplans erstreckt, sondern nur auf die Beseitigung der jeweiligen Darstellungen gerichtet ist, die aus einem Verstoß gegen die §§ 1 VII und 2 II BauGB hervorgehen und gemäß §§ 214 und 215 BauGB beachtlich sind.32

3.2.1.1.4 Feststellungsklage als weitere Rechtsschutzmöglichkeit

Eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit Privater und von Nachbargemein- den gegenüber Flächennutzungsplänen könnte die verwaltungsgerichtli- che Feststellungsklage nach § 43 I VwGO darstellen.33 Von den drei verschiedenen in § 43 I VwGO genannten Klagemöglichkeiten kommen hier die negative sowie die Nichtigkeits-Feststellungsklage in Betracht.

Die Nichtigkeits-Feststellungsklage gemäß § 43 I Alt. 2 VwGO ist statthaft, wenn die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden soll. Da aber die Darstellung eines Flächennutzungsplans kein Verwaltungsakt ist, kann die Nichtigkeits-Feststellungsklage schon im Vorfeld als Rechtsschutzmöglichkeit Privater und der Nachbargemeinde ausgeschlossen werden.34

Auch die negative Feststellungsklage gemäß § 43 I Alt. 1 stellt keine Rechtsschutzmöglichkeit für Private und Nachbargemeinden gegenüber Flächennutzungsplänen ohne Rechtsnormcharakter dar.

Denn die negative Feststellungsklage erfordert ein ihr zu Grunde liegendes Rechtsverhältnis, was durch einen Flächennutzungsplan nicht gegeben ist.35

Des Weiteren wird auch eine Klage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass eine Gemeinde nicht zur Entwicklung eines Bebauungsplans auf Grundlage eines rechtswidrigen Flächennutzungsplans berechtigt ist, nicht als zulässige Rechtsschutzmöglichkeit für Private und Nachbarge- meinden angesehen; denn hierin bestünde einerseits ein „unserer Rechtsordnung fremde[r] vorbeugende[r] Rechtsschutz[…] gegen normatives Unrecht“36, andererseits wäre die Klage ungeeignet, weil im Anschluss an den rechtswidrigen Flächennutzungsplan keinesfalls der Erlass eines Bebauungsplans erfolgen muss.37

Eine Klage auf Feststellung des Abwägungs- bzw. Abstimmungsanspruchs nach §§ 1 VII, 2 II BauGB sowie eine Leistungsklage auf Durchsetzung der daraus entstandenen Ansprüche scheitern sowohl in Bezug auf private als auch kommunale Kläger unter anderem am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.38

Ebenfalls wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses scheidet eine Klage aus, die auf die Feststellung des Anspruchs auf Unterlassung von nicht abgestimmten Darstellungen eines Flächennutzungsplans gerichtet ist.39 Dies gilt sowohl für Private als auch kommunale Planungsträger.

[...]


1 Stefan Klinski: Überblick über die Zulassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Der rechtliche Anforderungsrahmen für die Nutzung der verschiedenen Arten von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Strom-, Wärme- und Gasversorgung, Berlin 2005, S. 10; http://www.erneuerbare- energien.de/files/erneuerbare_energien/downloads/application/pdf/ uberblick_recht_ee.pdf, zuletzt besucht am 26.11.2007.

2 Ebd.

3 Symposium „Auf dem Weg zur Vollversorgung durch erneuerbare Energien“, http://www.kombikraftwerk.de/index.php?id=4, Stand Oktober 2007, zuletzt besucht am 26.11.2007.

4 Daniel Minning: Rechtsfragen und Standortsteuerung von Windenergieanlagen an Land, Hamburg 2007, S. 207.

5 Gerrit Manssen: Standortsteuerung für Windenergieanlagen in der bayerischen Regionalplanung - Reformbedarf und Reformperspektiven nach Erlass des neuen Bayerischen Landesplanungsgesetzes, in: BayVBl 16/2005, S. 486.

6 Christian Heitsch: Raumordnungsziele und Außenbereichsvorhaben: Steuerungswirkungen und Rechtsschutz, in: NuR 1/2004, S. 20.

7 Manssen: Standortsteuerung für Windenergieanlagen in der bayerischen Regionalplanung, S. 486.

8 Heitsch: Raumordnungsziele und Außenbereichsvorhaben, S. 21.

9 Willy Spannowsky/Theophil Weick/Herbert Gouverneur: Raumordnungsrechtliche Steuerung der Windenergienutzung im Lichte aktueller Rechtsprechung, in: UPR 5/2004, S. 163.

10 Heitsch: Raumordnungsziele und Außenbereichsvorhaben, S. 22.

11 Manssen: Standortsteuerung für Windenergieanlagen in der bayerischen Regionalplanung, S. 486.

12 Ebd.

13 Minning: Rechtsfragen und Standortsteuerung von Windenergieanlagen an Land, S. 227 f.

14 Ebd., S. 208.

15 Ebd.

16 Ebd., S. 68-72.

17 Ebd., S. 58.

18 Wolf-Rüdiger Schenke: Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne, in: NVwZ 2/2007, S. 135.

19 Ebd.

20 Ebd.

21 Ebd.

22 Ebd.

23 Ebd., S. 137 - 144.

24 Ebd., S. 135 f.

25 Ulrich Battis: Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 5., neu bearbeitete Auflage, Stuttgart 2006, S. 237.

26 Schenke: Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne, S. 137.

27 Ebd.

28 Schenke: Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne, S. 137.

29 Ebd.

30 Ebd., S. 138.

31 Ebd.

32 Ebd.

33 Ebd., S. 139.

34 Schenke: Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne, S. 139.

35 Ebd., S. 140.

36 Ebd.

37 Ebd.

38 Ebd.

39 Ebd.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Rechtsschutz gegen die Standortsteuerung von Biogas- und Windenergieanlagen
Hochschule
Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung
Veranstaltung
Zulassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Note
2,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
32
Katalognummer
V93564
ISBN (eBook)
9783638067584
Dateigröße
1077 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsschutz, Standortsteuerung, Biogas-, Windenergieanlagen, Zulassung, Anlagen, Nutzung, Energien
Arbeit zitieren
Miriam Heilig (Autor:in), 2007, Rechtsschutz gegen die Standortsteuerung von Biogas- und Windenergieanlagen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93564

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