Dargestellt werden grenzüberschreitend auf europäischem Gebiet mögliche polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeiten in Strafsachen gemäß Art. 31 - 34 EUV in Anknüpfung an die Vorgeschichte des Beginns europäischer Zusammenarbeit. Die Polizeiliche und Justizelle Zusammenarbeit ist eine Politik der Europäischen Union. Gemeinsam mit der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und dem freien Personenverkehr (Art. 42 i.V.m. Titel IV EG - Vertrag) hat sie zum Ziel “den Bürgern in einem Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten” (Art. 29 EUV). Innere Sicherheit wurde stets als ein Kernstück nationaler Souveränität betrachtet. Aufgrund dessen bestanden lange Zeit erhebliche Vorbehalte gegen eine europäische Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet. Mit der Europäisierung des Binnenmarktes und der Personenfreiheit im Grenzverkehr durch das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) nahm grenzüberschreitende Kriminalität zu und es entstand Handlungsbedarf zur Eindämmung der Gefahren durch Drogenhandel, Waffenschmuggel, Menschenhandel, illegale Zuwanderung und Terrorismus. Als Reaktion entwickelte die EU das Konzept eines Raumes der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts, dessen Teil die PJZS ist. 1992 wurden mit dem Vertrag von Maastricht entsprechende Bestimmungen aufgenommen (Art. 29 - 42 EUV) als 3. Säule im Gemeinschaftssystem der EU. Die PJZS wurde somit erstmals auf europäischer Ebene institutionalisiert und über die Stufe bisher praktizierter bilateraler Verträge hinausgeführt. Im Gegensatz zur 1. Säule, die supranationales Recht in Form der Gemeinschaftsverträge als Primärrecht verkörpert, handelt es sich bei der 3. Säule um Sekundarrecht, dessen Recht in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und nicht unmittelbar gilt. Es wurden keine Hoheitsrechte übertragen. Die intergouvernale Zusammenarbeit gestaltete sich wie Völkerrecht. Trotz der Verbesserung der Zusammenarbeit blieb das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten.
Inhaltsverzeichnis
1. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als 3. Säule des Europäischen Gemeinschaftssystems
1.1. Einordnung der 3. Säule PJZS
1.1.1 Hintergründe
1.1.2 Entstehungsgeschichte
1.1.2.1 Vertrag von Maastricht (EUV) 1992
1.1.2.2 Vertrag von Amsterdam 1997
1.1.2.3 Vertrag von Nizza 2000
1.1.2.4 Verfassungsvertrag VVE (Reformvertrag)
1.2 Zusammenfassung
2. PJZS Titel VI Art. 29ff. EUV
2.1 Ziele
2.2 Kompetenzen
2.2.1 Der Rat
2.2.2 Europol und Eurojust
2.2.3 Die Kommission
2.2.4 Das Europäische Parlament
2.2.5 Der Europäische Gerichtshof
2.3. Maßnahmen des Rates Art. 34 EUV
3. Behörden und Maßnahmen gemäß Art. 30 EUV
3.1 Polizeiliche Zusammenarbeit Art. 30 I EUV
3.1.1. Vorgeschichte
3.1.2 Neapel I + II
3.1.3 weitere Maßnahmen
3.1.4 Probleme
3.2. Zusammenarbeit durch Europol Art. 30 II EUV
3.2.1. Vorgeschichte.
3.2.2. Direkter Vorgänger. Die TREVI - Kooperation (TREVI I - IV)
3.2.3 Direkter Vorgänger. Die EDU
3.2.4 Indirekter Vorgänger. Die Schengener Abkommen I + II
3.3 Europol
3.3.1 Aufgaben und Ziele
3.3.2 Bedeutung
3.3.3 Probleme
4. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Art. 31 EUV
4.1 Justizielle Zusammenarbeit Art. 31 I EUV, insbesondere EuHbG
4.2. Eurojust Art. 31 II lit. a und b EUV
4.2.1 Aufgaben und Ziele
4.2.2. Bedeutung
4.3. Europäisches Justizielles Netz (EJN) Art. 31 II lit. c EUV
5. Grenzüberschreitende Behördentätigkeit Art. 32 EUV
6. Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als dritte Säule der Europäischen Union. Ziel ist es, die Entwicklung, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die operativen Behörden wie Europol und Eurojust zu untersuchen, um die Effektivität der grenzüberschreitenden Verbrechensbekämpfung unter Berücksichtigung nationaler Souveränitätsvorbehalte zu bewerten.
- Struktur und Entwicklung der PJZS im EU-Rechtssystem
- Kompetenzen und Maßnahmen von Organen wie Rat, Europol und Eurojust
- Vergleich der historischen Vorgängerorganisationen wie TREVI und EDU
- Herausforderungen des Individualrechtsschutzes und der Rechtskontrolle
- Grenzüberschreitende operative Tätigkeit von Behörden
Auszug aus dem Buch
3.2.2. Direkter Vorgänger. Die TREVI - Kooperation (TREVI I - IV)
1976 wurde die TREVI - Kooperation gegründet mit dem Ziel der Zusammenarbeit u.a. bei der Terrorismusbekämpfung, dem Austausch von Polizeibeamten und der Luftsicherheit. Die Zusammenarbeit erfolgte auf der Ebene souveräner Mitgliedstaaten als gemeinsames Konzept gegen internationale Verbrechen. Die Kooperation organisierte sich auf drei Ebenen: die oberste Ebene setzte sich zusammen aus den zu-ständigen Ministern der Mitgliedstaaten, die als Leitungsorgane die politischen Beschlüsse trafen, die in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Diese Ebene der TREVI - Minister fand ihre Weiterführung in Artikel 36 EUV in der Form des Rates der Innen- und Justizminister. Die zweite (Staatssekretäre) und dritte Ebene (Vertreter der Geheimdienste und Polizeibehörden) war besetzt mit Experten aus verschiedenen Bereichen. Diese Arbeitsgruppen bearbeiteten bestimmte Themen und bereiteten die Ergebnisse für die Ministersitzungen vor.
a) TREVI I beschäftigte sich mit der Problematik des internationalen Terrorismus und entwickelte oder empfahl Maßnahmen zur Bekämpfung. Es handelte sich um einen Informationsaustausch auf bilateraler Ebene. Ziel war es, den betroffenen Staat innerhalb von 24 Stunden über die Gefahr zu informieren.
b) TREVI II entwickelte Maßnahmen im Bereich der Polizeiweiterbildung und -technik in Form des Informationsaustausches in allgemeinen Polizeiangelegenheiten wie Polizeiausrüstung, Kommunikation oder Informationsverarbeitung. Ziel war die Kostenminimierung durch Vermeidung von Dopplungen.
c) TREVI III hatte besondere Bedeutung für die Gründung von Europol. Diese Einrichtung beschäftigte sich mit der organisierten Kriminalität, u.a. wurden 1990 ad hoc Gruppen gebildet zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels (EDIU “European Drug Intelligence Unit“). Leider erfüllte TREVI III nicht die geforderte praktische Bedeutung. Der Grund hierfür war u.a. in der Vielzahl der Sprachen und nationalen Gesetzgebungen zu sehen.
d) TREVI IV (auch TREVI 92) überwachte den Probelauf für die Durchsetzung der Schengener Verträge und erarbeitete ein Grundsatzpapier insbesondere für ein europäisches Informationssystem und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als 3. Säule des Europäischen Gemeinschaftssystems: Dieses Kapitel erläutert die historische Entstehung und Einordnung der PJZS als 3. Säule der EU, insbesondere durch den Vertrag von Maastricht.
2. PJZS Titel VI Art. 29ff. EUV: Hier werden die spezifischen Ziele und die Kompetenzverteilung zwischen den EU-Organen im Rahmen der PJZS detailliert dargestellt.
3. Behörden und Maßnahmen gemäß Art. 30 EUV: Das Kapitel behandelt die polizeiliche Zusammenarbeit, ihre historischen Vorläufer sowie Aufgaben und Problemfelder von Europol.
4. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Art. 31 EUV: Fokus auf die justizielle Ebene, einschließlich Eurojust, des Europäischen Haftbefehls und des Europäischen Justiziellen Netzes.
5. Grenzüberschreitende Behördentätigkeit Art. 32 EUV: Untersuchung der Befugnisse zur grenzüberschreitenden Verfolgung und Observation durch nationale Behörden.
6. Ausblick: Eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung der europäischen Sicherheitsarchitektur und die Herausforderungen einer weiteren Integration.
Schlüsselwörter
Europäische Union, PJZS, Europol, Eurojust, Strafverfolgung, Grenzüberschreitende Kriminalität, Vertrag von Maastricht, Rechtshilfe, Europäischer Haftbefehl, Polizeiliche Zusammenarbeit, Justizielle Zusammenarbeit, TREVI, Schengener Abkommen, Rechtsschutz, Souveränität
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklung und dem aktuellen Status der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (PJZS) in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Themen sind die rechtliche Institutionalisierung der PJZS in den EU-Verträgen, die operative Arbeit von Behörden wie Europol und Eurojust sowie die historischen Vorläufer dieser Kooperationen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist es, die Funktionsweise der europäischen Verbrechensbekämpfung zu durchleuchten und zu analysieren, wie effektiv die Zusammenarbeit trotz des Einstimmigkeitsprinzips und nationaler Souveränitätsvorbehalte funktioniert.
Welche wissenschaftliche Methode wird primär verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der einschlägigen EU-Verträge (Art. 29ff. EUV) sowie einer historischen Aufarbeitung der Entwicklung von der intergouvernementalen zur verstärkten Zusammenarbeit.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung polizeilicher Zusammenarbeit (einschließlich Europol), der justiziellen Ebene (Eurojust, EJN) sowie den spezifischen Mechanismen grenzüberschreitender Ermittlungstätigkeiten.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie PJZS, Europol, Eurojust, Europäischer Haftbefehl und die Balance zwischen europäischer Integration und nationaler Souveränität definiert.
Wie steht es um den Individualrechtsschutz im System von Europol?
Die Arbeit stellt kritisch fest, dass die Rechtskontrolle bei Europol lückenhaft ist, da es keine direkte Individualbeschwerde gibt und der Schutz vor allem über nationale Gerichte und deren Vorabentscheidungsermessen läuft.
Welchen Einfluss hatte das Bundesverfassungsgericht auf die PJZS?
Das Werk erläutert anhand des EuHbG-Falls, wie das Bundesverfassungsgericht aufgrund von Grundrechtsbedenken nationale Umsetzungsgesetze für nichtig erklären kann, was die Grenzen der Integration verdeutlicht.
- Quote paper
- Sylvana Schulze (Author), 2007, Polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeit in Strafsachen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93600