Polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeit in Strafsachen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

21 Pages, Note: 1,70


Extrait


Gliederung

1. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als 3. Säule des Europäischen Gemeinschaftssystems
1.1. Einordnung der 3. Säule PJZS
1.1.1 Hintergründe
1.1.2 Entstehungsgeschichte
1.1.2.1 Vertrag von Maastricht (EUV) 1992
1.1.2.2 Vertrag von Amsterdam 1997
1.1.2.3 Vertrag von Nizza 2000
1.1.2.4 Verfassungsvertrag VVE (Reformvertrag)
1.2 Zusammenfassung

2. PJZS Titel VI Art. 29ff. EUV
2.1 Ziele
2.2 Kompetenzen
2.2.1 Der Rat
2.2.2 Europol und Eurojust
2.2.3 Die Kommission
2.2.4 Das Europäische Parlament
2.2.5 Der Europäische Gerichtshof
2.3. Maßnahmen des Rates Art. 34 EUV

3. Behörden und Maßnahmen gemäß Art. 30 EUV
3.1 Polizeiliche Zusammenarbeit Art. 30 I EUV
3.1.1. Vorgeschichte
3.1.2 Neapel I + II
3.1.3 weitere Maßnahmen
3.1.4 Probleme
3.2. Zusammenarbeit durch Europol Art. 30 II EUV
3.2.1. Vorgeschichte.
3.2.2. Direkter Vorgänger. Die TREVI - Kooperation (TREVI I - IV)
3.2.3 Direkter Vorgänger. Die EDU
3.2.4 Indirekter Vorgänger. Die Schengener Abkommen I + II
3.3 Europol
3.3.1 Aufgaben und Ziele
3.3.2 Bedeutung
3.3.3 Probleme

4. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Art. 31 EUV
4.1 Justizielle Zusammenarbeit Art. 31 I EUV, insbesondere EuHbG
4.2. Eurojust Art. 31 II lit. a und b EUV
4.2.1 Aufgaben und Ziele
4.2.2. Bedeutung
4.3. Europäisches Justizielles Netz (EJN) Art. 31 II lit. c EUV

5. Grenzüberschreitende Behördentätigkeit Art. 32 EUV

6. Ausblick

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

1. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als 3. Säule des Europäischen Gemeinschaftssystems

1.1. Einordnung der 3. Säule PJZS

1.1.1 Hintergründe

Die Polizeiliche und Justizelle Zusammenarbeit ist eine Politik der Europäischen Union. Gemeinsam mit der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und dem freien Personenverkehr (Art. 42 i.V.m. Titel IV EG - Vertrag) hat sie zum Ziel “den Bürgern in einem Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten” (Art. 29 EUV). Innere Sicherheit wurde stets als ein Kernstück nationaler Souveränität betrachtet. Aufgrund dessen bestanden lange Zeit erhebliche Vorbehalte gegen eine europäische Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet. Mit der Europäisierung des Binnenmarktes und der Personenfreiheit im Grenzverkehr durch das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) nahm grenzüberschreitende Kriminalität zu und es entstand Handlungsbedarf zur Eindämmung der Gefahren durch Drogenhandel, Waffenschmuggel, Menschenhandel, illegale Zuwanderung und Terrorismus. Als Reaktion entwickelte die EU das Konzept eines Raumes der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts, dessen Teil die PJZS ist.

1.1.2 Entstehungsgeschichte

1.1.2.1 Vertrag von Maastricht (EUV) 1992

1992 wurden mit dem Vertrag von Maastricht entsprechende Bestimmungen aufgenommen (Art. 29 - 42 EUV) als 3. Säule im Gemeinschaftssystem der EU. Die PJZS wurde somit erstmals auf europäischer Ebene institutionalisiert und über die Stufe bisher praktizierter bilateraler Verträge hinausgeführt.[1] Im Gegensatz zur 1. Säule, die supranationales Recht in Form der Gemeinschaftsverträge als Primärrecht verkörpert, handelt es sich bei der 3. Säule um Sekundarrecht, dessen Recht in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und nicht unmittelbar gilt. Es wurden keine Hoheitsrechte übertragen. Die intergouvernale Zusammenarbeit gestaltete sich wie Völkerrecht.[2] Trotz der Verbesserung der Zusammenarbeit blieb das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten.[3] Der Vertrag von Maastricht verkörpert eine neue Stufe des Integrationsprozesses. Infolge dessen wurde der sogenannte Europaartikel Art. 25 in das Grundgesetz eingefügt zur Übertragung von Hoheitsrechten an die Union.[4] Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich anhand des Maastricht - Urteiles[5] und der “Solange I und II” - Beschlüsse verfolgen.

1.1.2.2 Vertrag von Amsterdam 1997

Teile der PJZS - die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und der Freie Personenverkehr (Migrations-, Asyl- und Zuwanderungspolitik) wurden “vergemeinschaftet” und sind seither supranationales Recht.[6] Die in der 3. Säule verbliebene Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurde u.a. durch das Europäische Polizeiamt Europol und durch die Integration der Schengener Abkommen in die Verträge gestärkt.

1.1.2.3 Vertrag von Nizza 2000

Der Vertrag von Nizza ist ein Vertrag zur Änderung des EU - Vertrages, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte. Der Vertrag trat nach Ratifizierung am 01. Februar im Kraft. Als wichtigste Änderung gilt, dass in vielen Bereichen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit statt mit Einstimmigkeit gefasst werden können. Die neue EU - Verfassung, die ab 2006/2007 die Regelungen von Nizza ersetzen sollte, scheiterte vor-läufig wegen der negativen Referenden in Frankreich und den Niederlanden zur Ratifizierung der Verfassung. Im Rahmen der Konferenz von Nizza wurde erstmals ein

Grundrechtskatalog geschaffen und als Charta der Grundrechte in der Europäischen Union proklamiert.[7]

1.1.2.4 Verfassungsvertrag VVE (Reformvertrag)

Endgültig aufgegeben werden sollte die Differenzierung zwischen EU und EG.[8] Alle drei Säulen sind in einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst[9] und entfalten unter der Voraussetzung der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes supranationales Recht. Somit würde die PJZS über das Stadium der intergouvernalen Zusammenarbeit hinauswachsen und als Gemeinschaftsrecht angewendet werden.

1.2 Zusammenfassung

Nach dem Scheitern des Reformversuches zu einer einheitlichen Verfassung gelten nach wie vor die Bestimmungen des Vertrages von Nizza. Beschlüsse werden in der Regel einstimmig getroffen. Gemäß Art. 34 II lit. B und c EUV können Rahmenbeschlüsse gefasst werden, die verbindlich hinsichtlich des vereinbarten Zieles sind, die Wahl der Mittel aber den Mitgliedstaaten überlassen.[10] Nach Art. 34 II lit. d können des Weiteren Empfehlungen und Standpunkte ausgesprochen sowie Übereinkommen und Entschließungen beschlossen werden.[11] Ist beachten ist jedoch, dass es sich insoweit nicht um supranationales Recht handelt, sondern um “gewöhnliches” Völker-recht[12], das keinen Vorrang vor nationalem Verfassungsrecht genießt, sondern u.a. im deutschen Recht unter die Prüfung des Gesetzesvorbehaltes fällt.

2. PJZS Titel VI Art. 29ff. EUV

2.1 Ziele

Übergeordnetes Ziel ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit durch ein gemeinsames Handeln der polizeilichen und justiziellen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere des Menschen-Waffen- und Drogenhandels, von Terrorismus, Korruption, Betrug und Straftaten gegenüber Kindern (Art. 29 lit. II). Erreicht werden soll dieses Ziel nach Art. 30 I EUV u.a. durch die operative Zusammenarbeit der Polizeibehörden, bei der Datenerhebung, -verarbeitung und des -austausches, bei Aus- und Weiterbildung und bei der Bewertung von Ermittlungstechniken sowie beim Austausch von Personal. Im Justizbereich wird gemäß Art. 31 I EUV die Erleichterung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und bei der Vollstreckung von Entscheidungen angestrebt, weiterhin die Erleichterung der Auslieferungen, Harmonisierung von Rechtsvorschriften und die Vermeidung von Kompetenzkonflikten. Mindestanforderungen an die Tatbestandsmerkmale und Strafen für bestimmte Straftaten sollen eingeführt werden.

2.2 Kompetenzen

2.2.1 Der Rat

Gemäß Art. 34 EUV ist im Bereich der PJZS der Rat für sämtliche Beschlüsse polizeilicher Maßnahmen zuständig. Nach Art. 36 EUV wird er von einem aus hohen Beamten bestehenden Koordinierungsausschuss unterstützt Dieser richtet Stellungnahmen an den Rat und wirkt an der Vorbereitung von Beschlussfassungen im Rahmen der PJZS mit.

2.2.2 Europol und Eurojust

Gemäß Art. 30 II EUV ist für die organisatorische Koordinierung der polizeilichen Zusammenarbeit das Europäische Polizeiamt Europol zuständig. Aufbau und Zuständigkeiten regelt das Europol - Übereinkommen vom 26.07.1995. Das Gegenstück im justiziellen Bereich bildet das 2002 gegründete Eurojust, Art. 32 II EUV. Diese Behörde fördert u.a. die Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten.

2.2.3 Die Kommission

Die Kommission besitzt nach Art. 34 II EUV lediglich ein Initiativrecht und wird nach Art. 36 “in vollem Umfang…beteiligt”.

2.2.4 Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament ist gemäß Art. 39 I EUV vor dem Erlass bestimmter Maßnahmen anzuhören. Es wird regelmäßig von der Arbeit der PJZS unterrichtet, Art. 39 II EUV und kann Anfragen und Empfehlungen an den Rat richten: Art. 39 III EUV.

2.2.5 Der Europäische Gerichtshof

Gemäß Art. 35 I und II EUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidungen über Auslegung und Gültigkeit von PJZS - Maßnahmen, soweit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Gerichte zu entsprechenden Vorlagen ermächtigt haben. Gemäß Art. 36 VI EUV können Mitgliedstaaten und die Kommission vor dem EUGH Nichtigkeitsklagen gegen bestimmte PJZS - Maßnahmen erheben. Art. 35 VII EUV sieht ein Verfahren als Gegenstück zum Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 EGV vor. U.a. wird die Meinung vertreten, dass das Recht der 3. Säule durchaus auch supranationale Elemente entwickeln kann.[13]

2.3. Maßnahmen des Rates Art. 34 EUV

Grundsätzlich entscheidet der Rat einstimmig in Form von gemeinsamen Standpunkten, Rahmenbeschlüssen, Übereinkommen oder Beschlüssen für andere Zwecke. Eine Ausnahme gilt für Durchführungsbeschlüsse, soweit sie Beschlüsse konkretisieren, werden sie mit qualifizierter Mehrheit gefasst: Art. 34 II S. 2 c EUV, soweit sie der Umsetzung von Übereinkommen dienen, ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich: Art. 34 II S. 3 EUV. Gemäß Art. 38 i.V.m. Art. 24 EUV ist der Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen möglich. Die Verhandlungen werden hierbei nicht von der Kommission, sondern vom Ratsvorsitz geführt. Die Kommission hat lediglich eine unterstützende Funktion: Art. 24I EUV. Die Zusammenarbeit erfolgt intergouvernal; aufgrund des größtenteils geltenden Einstimmigkeitsprinzips behält jeder Mitgliedstaat die volle Kontrolle über die PJZS.

Art. 34 EUV berührt nicht die Zuständigkeiten der Staaten im Bereich der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit: Art: 33 EUV und hebt die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstatten nicht auf.[14]

[...]


[1] Vgl. Degenhardt (2003), S. 44

[2] Vgl. Thiele (2006), S. 52

[3] Vgl. ebd., S. 36

[4] Vgl. BT - Dr 12/3896, S. 17

[5] BVerfGE 89, 155, 2004

[6] Vgl. Thiele (2006), S. 60

[7] Vgl. ebd., S. 41

[8] Vgl. Thiele (2006), S. 43

[9] Vgl. ebd., S. 43

[10] Vgl. ebd., S. 61

[11] Vgl. ebd., S. 61

[12] Vgl. Thiele (2006), S. 61

[13] Vgl. Degenhardt (2003), S. 44

[14] Vgl. Streinz (2005), S. 381

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeit in Strafsachen
Université
University of Applied Sciences Berlin  (FOM)
Cours
Europarecht
Note
1,70
Auteur
Année
2007
Pages
21
N° de catalogue
V93600
ISBN (ebook)
9783640098392
ISBN (Livre)
9783640163618
Taille d'un fichier
444 KB
Langue
allemand
Mots clés
Polizeiliche, Ermittlungsarbeit, Strafsachen, Europarecht
Citation du texte
Sylvana Schulze (Auteur), 2007, Polizeiliche und justizielle Ermittlungsarbeit in Strafsachen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93600

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