Der Leverage Ratio nach Basel III. Auswirkungen einer Höchstverschuldungsquote auf den deutschen Bankensektor


Master's Thesis, 2015

85 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitu

2 Grundlagen der Verschuldungsregulieru
2.1 Historische Entwicklung der Regulierungsanforderungen
2.2 Leverage Ratio nach Basel III
2.2.1 Einführung der Leverage Ratio
2.2.2 Zusammensetzung der Kapitalmessgröße
2.2.2.1 Hartes Kernkapital
2.2.2.2 Zusätzliches Kernkapital
2.2.2.3 Ergänzungskapital
2.2.2.4 Abzugs- und Korrekturposten
2.2.3 Zusammensetzung der Engagementmessgröße
2.2.3.1 Bilanzwirksame Engagements
2.2.3.2 Derivative Engagements
2.2.3.3 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
2.2.3.4 Außerbilanzielle Positionen
2.3 Leverage Ratio nach CRR
2.3.1 Umsetzung der Leverage Ratio in europäisches Recht
2.3.2 Unterschiede zu den Baseler Standards
2.3.2.1 Ausgestaltung der Kennzahl
2.3.2.2 Bilanzwirksame Engagements
2.3.2.3 Derivative Engagements
2.3.2.4 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
2.3.2.5 Außerbilanzielle Positionen
2.3.3 Delegierter Rechtsakt der EU-Kommission
2.4 Aktueller Forschungsstand zur Leverage Ratio

3 Empirische Untersuchung
3.1 Zielsetzung
3.2 Methodik
3.3 Vorgehen bei der Erstellung der Datenbasis
3.3.1 Datenbasis für den deutschen Bankensektor
3.3.2 Datenbasis für die Regressionsanalyse
3.4 Definition und Erläuterung der verwendeten Daten
3.5 Deskriptive Statistiken zum Datensatz
3.5.1 Charakteristika des deutschen Bankensektors
3.5.2 Analyse der Bankensegmente
3.5.2.1. Sparkassen
3.5.2.2 Geschäftsbanken
3.5.2.3 Staatliche Finanzinstitute
3.5.2.4 Hypothekenbanken
3.5.2.5 Genossenschaftsbanken
3.5.3 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.6 Regressionsmodell
3.6.1 Beschreibung des Regressionsmodells
3.6.2 Ergebnisse der Regressionsanalyse
3.6.3 Ökonometrische Problemfelder
3.6.3.1. Grundlagen
3.6.3.2 Multikollinearität
3.6.3.3 Heteroskedastizität

4 Auswirkungen einer Leverage Ratio auf den deutschen Bankensek­tor
4.1 Leverage Ratios deutscher Banken
4.2 Identifizierte Einflüsse auf die Kennzahl
4.2.1 Geschäftsvolumen
4.2.2 Geschäftstätigkeit
4.2.3 Risikogehalt
4.3 Diskussion der Ergebnisse

5 Fazi

Anhang
A Verhältnis von Kernkapital zu Bilanzsumme deutscher Banken
B Kennzahlen des deutschen Bankensektors
C Gegenüberstellung von veröffentlichten und geschätzten Engagement­ messgrößen
D Korrelationsmatrix der erklärenden Variablen
E Varianzinflationsfaktoren der erklärenden Variablen
F Breusch-Pagan-Test auf Heteroskedastizität
G Prognosen von Leverage Ratios deutscher Banken
H Banken mit einer Leverage Ratio unter 3%
I Analyse der geschätzten Leverage Ratios

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

4.1 Leverage Ratios deutscher Banken

4.2 Leverage Ratios nach Bilanzsumme

4.3 Effekte nach Bilanzsumme

4.4 Leverage Ratios nach Segmenten

4.5 Effekte nach Segmenten

4.6 Leverage Ratios nach Risikogehalt

4.7 Effekte nach Risikogehalt

Tabellenverzeichnis

3.1 Datenbasis für den deutschen Bankensektor

3.2 Datenbasis für die Regressionsanalyse

3.3 Kennzahlen des deutschen Bankensektors

3.4 Kennzahlen der Sparkassen

3.5 Kennzahlen der Geschäftsbanken

3.6 Kennzahlen der staatlichen Finanzinstitute

3.7 Kennzahlen der Hypothekenbanken

3.8 Kennzahlen der Genossenschaftsbanken

3.9 Zusammensetzung der Engagementmessgrößen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Finanzmarktkrise in den Jahren 2007 und 2008 traf den internationalen Ban­kensektor in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß. Mit ihrem Höhepunkt, dem Kol­laps der Investmentbank Lehman Brothers, brach auch der Interbankenmarkt durch den Verlust von Vertrauen in die Solvenz von Kreditinstituten zusammen.1 Dies hin­terließ nicht zuletzt Spuren bei deutschen Kreditinstituten, die durch ein umfang­reiches Maßnahmenpaket zur Stabilisierung des Finanzsystems, insbesondere durch eine umfangreiche Liquiditätsbereitstellung, Garantien für private Spareinlagen der Deutschen Bundesregierung und Kapitalhilfen des Sonderfonds Finanzmarktstabili­sierung, gestützt werden mussten.2

Als ein Grund für den Ausbruch der Finanzmarktkrise werden Unzulänglich­keiten in der Regulatorik angesehen.3 Insbesondere konnten systemisch bedingte Handels- und Kreditverluste durch die Eigenmittelausstattung der Banken nicht ausreichend absorbiert werden.4 Die Steuerung der Eigenmittelanforderung anhand risikobasierter Kennzahlen zeigte ihre Schwächen, indem Risiken durch interne Mo­delle von Banken entweder nicht identifiziert oder durch Kreditinstitute absicht­lich manipuliert wurden.5 In der Finanzmarktkrise offenbarte sich zudem, dass der Bankensektor eine hohe bilanzielle und außerbilanzielle Verschuldung aufgenommen hatte, obwohl viele Banken gleichzeitig hohe risikobasierte Eigenmittelquoten aus­wiesen. Im Verlauf der Krise waren Kreditinstitute dadurch dazu gezwungen, durch einen prozyklischen Prozess des Schuldenabbaus Teile ihrer Aktiva zu veräußern, wodurch ein Abwärtsdruck auf die Preise von Vermögenswerten ausgelöst wurde, der die Krise durch die entstehende Abwärtsspirale verschlimmerte.6

Angesichts des Umfangs und der Geschwindigkeit, mit der sich die Finanzmarkt­krise weltweit ausbreitete und zu einer Vorbeugung zukünftiger Krisen, hat sich der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht („BCBS“) zur Aufgabe gemacht, die Wider­standsfähigkeit des Bankensektors zu stärken. Zu diesem Zweck veröffentlichte der BCBS im Jahr 2009 das Rahmenwerk zu Basel III, das seine Wirkung durch stren­gere und global gültige Regeln für Eigenkapital und Liquidität von Banken entfalten soll. Im Rahmen der Reformen wird eine Leverage Ratio als Höchstverschuldungs­quote eingeführt, um die risikobasierten Eigenmittelanforderungen zu ergänzen und die Verschuldung im Bankensektor zu begrenzen. Diese Kapitalquote soll einen zu Instabilität im Finanzsystem und in der Realwirtschaft führenden Verschuldungs­abbauprozess zukünftig vermeiden.7

In der vorliegenden Arbeit sollen die Auswirkungen einer solchen Leverage Ratio nach Basel III auf den deutschen Bankensektor untersucht werden. Zur Klärung dieses Sachverhaltes werden die nachfolgenden Fragestellungen aufgeworfen, anhand derer eine Gesamtaussage bezüglich möglicher Konsequenzen getroffen werden soll:

- Welche Besonderheiten weist der deutsche Bankensektor auf?
- Wie stellen sich die Leverage Ratios deutscher Banken im Vergleich zu der vorgeschlagenen Höchstverschuldungsquote dar?
- Werden Banken oder Bankengruppen des deutschen Bankensektors systema­tisch durch eine Leverage Ratio benachteiligt?

Eine Beantwortung der Fragestellungen erfolgt anhand der nachfolgenden Struk­tur. Zunächst werden in Kapitel 2 die konzeptionellen Grundlagen zur Leverage Ratio nach Basel III erläutert sowie ihre Umsetzung in europäisches Recht disku­tiert. Anschließend wird in Kapitel 3 die Struktur der deutschen Bankenindustrie analysiert sowie ihre Charakteristika identifiziert. Zudem wird im Rahmen einer empirischen Untersuchung ein Modell zur Schätzung von Leverage Ratios deutscher Banken vorgestellt. Zuletzt werden in Kapitel 4 die Verschuldungsquoten deutscher Kreditinstitute geschätzt und ausgewertet sowie institutsübergreifende und struktu­relle Problemfelder identifiziert. Die Arbeit endet in Kapitel 5 mit einem differen­zierten Fazit zur Beantwortung der drei benannten Forschungsfragen.

2. Grundlagen der Verschuldungsregulierung

2.1 Historische Entwicklung der Regulierungsanfor­derungen

Do die Einführung der Eigenkapitalvorschriften nach Basel II durch den BCBS im Jahr 2004 mussten Kreditinstitute erstmals individuelle Risikogewichte bei der Be­stimmung der Eigenmittelunterlegung beachten. Basel II bestand aus drei Säulen, die sich gegenseitig ergänzten und die Inhalte Mindesteigenkapitalanforderungen, bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess und erweiterte Offenlegung umfassten.8 Ei­nes der wesentlichen Ziele der Änderungen von Basel II gegenüber Basel I war es, die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen am tatsächlichen Risiko einer Bank auszurichten. Damit sollten diese an den bankintern ermittelten Eigenkapitalbedarf angenähert werden.9 Im Folgenden wird ein Einblick in die Regelungen der Risiko­gewichtung der ersten Säule zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen gegeben.

Für die Bemessung der Eigenkapitalanforderungen gemäß Säule I werden drei Ri­sikoarten unterschieden in Kreditausfallrisiken, Marktpreisrisiken und operationelle Risiken. Unter Kreditausfallrisiken wird die Gefahr verstanden, dass ein Kredit­nehmer die ihm gewährten Kredite nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß zu­rückzahlen kann. Dieses Risiko einer Adresse wird entweder anhand eines externen Ratings durch eine Ratingagentur, dem sogenannten Standardansatz, oder mithilfe einer internen Einschätzung der Bonität, dem sogenannten IRB-Ansatz, bestimmt. Jeder Risikoposition wird ein Risikogewicht zugeordnet und mit diesem multipliziert. Aus der Summe resultieren die gewichteten Risikoaktiva aus dem Kreditgeschäft.10 Zu den Marktpreisrisiken zählen unvorhergesehene Änderungen von Wechselkursen, Zinssätzen und anderen Preisänderungen des Kapitalmarktes, die einen negativen Effekt auf das Ergebnis einer Bank haben können. Diese Risiken sind gemäß Basel II von den Instituten zu quantifizieren und zu steuern.11 Operationelle Risiken stel­len direkte oder indirekte Verluste infolge unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter und Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse, einschließ­lich Rechtsrisiken, dar.12 Die Summe sämtlicher risikogewichteter Aktiva („RWA“) einer Bank ergibt sich durch Multiplikation der Marktpreisrisiken und der opera­tionellen Risiken mit dem Faktor 12,5 und deren Addition zu den RWA aus dem Kreditgeschäft.13 Die Kapitalkennziffern nach Basel II berücksichtigen verschiedene Definitionen von Eigenkapital im Zähler sowie RWA im Nenner der Quotienten.14

Durch dieses Vorgehen werden die Kapitalquoten zu risikosensitiven Kennzahlen. Diese haben in ihrer Form auch im Rahmen der Einführung von Basel III weiterhin Bestand.15

Wie in der Einleitung angemerkt, zeigte sich im Rahmen der Finanzmarktkrise in den Jahren 2007 und 2008 eine hohe bilanzielle und außerbilanzielle Verschuldung des Bankensektors, obwohl viele Banken gleichzeitig hohe risikobasierte Eigenmittel­quoten vorzeigen konnten.16 Grund für den Aufbau eines hohen Verschuldungsgrades war die Ausnutzung des sogenannten Leverage-Effektes. Dieser besagt, dass die er­wartete Eigenkapitalrendite eines Unternehmens linear zu dessen Verschuldungsgrad ansteigt, sofern der Fremdkapitalzinssatz unterhalb der Gesamtkapitalrentabilität liegt.17 Im weiteren Verlauf der Finanzkrise waren Banken dazu gezwungen, zum Abbau ihrer Verschuldung einen Großteil ihrer Aktiva zu veräußern. Dies wiederum löste einen Abwärtsdruck auf die Preise der betroffenen Vermögenswerte aus. Der somit entstandene Abwärtstrend verschlimmerte zum einen die Krise selbst durch das Anhäufen von Verlusten in den Büchern der Banken und verringerte zugleich die Eigenkapitalbasis der Finanzinstitute.18

Im Jahr 2009 wurde im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht in Deutschland die Meldung der modifizierten bilanziel­len Eigenkapitalquote an die Aufsichtsorgane eingeführt.19 Diese Quote ist definiert als das Verhältnis von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus Bilanzvolumen, au­ßerbilanziellen Verpflichtungen und Wiedereindeckungsaufwand für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften. Sie misst folglich den Grad der Fremdverschuldung ei­nes Institutes mithilfe von Werten des Jahresabschlusses und ist als Information über den Verschuldungsgrad eines Instituts oder einer Institutsgruppe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorzulegen. Bei einer Veränderung der Kennziffer, die größer als 5% gegenüber dem Wert des Vorjahres oder dem letzten Quartalsbe­richt liegt, muss eine Ad-hoc Meldung an die Aufsichtsbehörde erfolgen.20 Die An­zeigepflicht der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote stellt keine verbindliche Untergrenze dar und ihre Überschreitung ist nicht mit Sanktionen, wie beispiels­weise einer Beschränkung der Geschäftstätigkeit, behaftet. Ab dem Jahr 2015 wird die Kennziffer durch die Meldung der Leverage Ratio im Rahmen ihrer Einführung durch Basel III abgelöst.21

2.2 Leverage Ratio nach Basel III

2.2.1 Einführung der Leverage Ratio

Im Rahmen der Basel III-Reformen wird die Einführung einer Leverage Ratio als Höchstverschuldungsquote umgesetzt. Diese soll als einfache und transparen­te Verschuldungsquote die risikobasierten Eigenmittelanforderungen ergänzen. Ein weiterer Zweck dieser Kennzahl ist die Begrenzung der Verschuldung im Bankensek­tor, um einen zu Instabilität im Finanzsystem und in der Realwirtschaft führenden Verschuldungsabbauprozess zu vermeiden.22

Die Leverage Ratio sowie ihre Komponenten sind seit dem 1. Januar 2013 quar­talsweise an die nationalen Aufsichtsbehörden zu melden und ab dem 1. Januar 2015 im Offenlegungsbericht zu publizieren. Bis einschließlich 2017 werden die Kennziffer und ihre Auswirkungen beobachtet und ihre Ausgestaltung abschließend kalibriert. Nach der Beobachtungsphase wird die Leverage Ratio im Jahr 2018 in die Mindest­kapitalanforderungen gemäß der ersten Säule integriert.23 Insbesondere hat die lange Beobachtungsphase den Zweck zu überprüfen, ob die Ausgestaltung der Kennzahl für die unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Institute tragbar ist und ob unter Be­rücksichtigung der verschiedenen Rechnungslegungsstandards eine Vergleichbarkeit über den gesamten Kreditzyklus hinweg garantiert werden kann. Gemäß den Vor­schlägen des BCBS wird in der Übergangsphase die Angemessenheit einer Mindest­quote von 3% des Kernkapitals als Höchstverschuldungsquote überprüft.24 Bei der Leverage Ratio handelt es sich um eine nicht-risikosensitive Kennzahl, um Schwächen und Messfehlern von bankinternen Modellen sowie der Zyklizität risikobasierter Ei­genmittelanforderungen als Backstop entgegenzuwirken. Sie wird als das prozentuale Verhältnis der Kapitalmessgröße eines Instituts und dessen Engagementmessgröße ermittelt.25 Formal kann die Leverage Ratio wie folgt dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Engagementmessgröße

Die Werte in Zähler und Nenner der vorstehenden Formel sollen grundsätzlich den entsprechenden Größen aus der Rechnungslegung gleichen. Aufsichtsrechtlich wird als Kapitalmessgröße das regulatorische Kernkapital und als Engagementmess­größe das maximal mögliche Geschäftsvolumen vorgegeben. Damit soll sich das po­tentielle Geschäftsvolumen einer Bank an den vorhandenen Eigenmitteln orientie- ren.26 Im nachfolgenden Abschnitt werden die Komponenten der Kapitalmessgröße sowie der Engagementmessgröße beschrieben.

2.2.2 Zusammensetzung der Kapitalmessgröße

Grundsätzlich entspricht die Definition der Kapitalmessgröße dem Kernkapital gemäß den Basel III-Rahmenregelungen aus dem risikobasierten Ansatz. Dabei sind ebenfalls entsprechende Übergangsfristen zu einem jeden Stichtag zu berücksich­tigen. Während der Übergangsphase von 2011 bis 2017 wird der BCBS darüber hinaus überprüfen, welchen Einfluss alternativ die Verwendung des harten Kern­kapitals oder des gesamten regulatorischen Eigenkapitals für die Kapitalmessgröße auf die Leverage Ratio hätte.27 Die Eigenkapital-Neuregulierung durch Basel III hat die Stärkung der Kapitalbasis zur Aufgabe, ohne gleichzeitig eine Verringerung der Kreditvergabemöglichkeiten von Banken in Folge erhöhter Eigenkapitalanforderun­gen zu gefährden, die sich negativ auf eine ökonomische Erholung der Realwirtschaft auswirken könnte.28

Nach Basel III wird das Eigenkapital insgesamt in drei Komponenten unter­gliedert. Diese beinhalten die beiden Kernkapitalbestandteile hartes Kernkapital und zusätzliches Kernkapital , deren Tragfähigkeit für Verluste auf den laufenden Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, sowie das Ergänzungskapital als additionalen Be­standteil, der Gläubigern im Falle einer Liquidation zur Verfügung steht. In Summe ergeben diese drei Positionen, unter Berücksichtigung von Abzugs- und Korrektur­posten, das gesamte regulatorische Eigenkapital.29 Die Zusammensetzung der drei Komponenten wird im Folgenden beschrieben.

2.2.2.1 Hartes Kernkapital

Die Steigerung der Qualität des regulatorischen Eigenkapitals stellt ein wesentli­ches Element der Regelungen nach Basel III dar. Dabei wird insbesondere ein Fokus auf die Definition des harten Kernkapitals gelegt, um den aufgedeckten Schwächen des regulatorischen Eigenkapitals nach Basel II bei der Absorption von Verlusten entgegenzuwirken.30 Das harte Kernkapital setzt sich zusammen aus (i) ausgegebe­nen und den Anforderungen für das harte Kernkapital entsprechenden Stammaktien einer Bank, (ii) dem Aktienagio bei Ausgabe dieser Instrumente, (iii) einbehalte­nen Gewinnen, (iv) Gewinnrücklagen und anderen offenen Rücklagen, (v) Minder­heitsbeteiligungen sowie (vi) regulatorischen Anpassungen. Sollten Banken nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft besitzen, wie beispielsweise öffentlich-rechtliche oder genossenschaftliche Institute, so sind jeweils die Äquivalente von Stammaktien für die entsprechende Rechtsform zu anzusetzen.31

Zudem werden weitere Kriterien für eine Zuordnung von Stammaktien zum har­ten Kernkapital einer Bank ergänzend herangezogen, um dessen Qualität sicherzu- stellen. Insbesondere müssen Instrumente des harten Kernkapitals unkündbar sein und im Rahmen einer Liquidation letztrangig behandelt werden. Ausschüttungen sind nach Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen aus ausschüttungsfähigen Positionen zu tätigen. Eine Nichtausschüttung an die Anteils­eigner stellt kein Ausfallereignis der Bank dar und führt somit nicht zu einem Rück­zahlungsanspruch des eingelegten Kapitals an dessen Inhaber. Stammaktien müssen den höchsten Anteil an Verlusten tragen, bilanziell sowohl als Eigenkapital identifi­ziert als auch separiert ausgewiesen und dürfen nicht durch die Bank vorfinanziert sein. Eine Ausgabe von Stammaktien muss mit der Zustimmung der Eigentümer erfolgen und der eingezahlte Betrag darf darüber hinaus weder besichert noch durch eine Garantie gedeckt sein, sodass die Stammaktien im Rang erhöht werden.32

2.2.2.2 Zusätzliches Kernkapital

Können Eigenkapitalinstrumente nicht dem harten Kernkapital zugeordnet wer­den, so ist deren Anrechnung als zusätzliches Kernkapital zu prüfen. Das zusätzliche Kernkapital entspricht weitestgehend dem nicht-innovativen, hybriden Kernkapital nach Basel II.33 Es setzt sich zusammen aus (i) ausgegebenen Instrumenten einer Bank, (ii) dem Agio aus der Ausgabe dieser Instrumente, (iii) von Tochterunter­nehmen ausgegebene Instrumente sowie (iv) regulatorischen Anpassungen auf das zusätzliche Kernkapital, wobei sämtliche Bestandteile die Kriterien für zusätzliches Kernkapital mindestens erfüllen müssen.34

Im Rahmen dieser Kriterien müssen die Instrumente der Bank zeitlich unbe­grenzt zur Verfügung stehen und vollständig ausgegeben und bezahlt worden sein. Die Instrumente müssen nachrangig zu Einlegern, Gläubigern und nachrangigen Schuldinstrumenten sein und dürfen weder besichert noch durch Garantien in ihrem Rang erhöht werden. Im Gegensatz zum harten Kernkapital darf eine Kündbarkeit seitens der Bank nach mindestens fünf Jahren bestehen. Jegliche Rückzahlungen von zusätzlichem Kernkapital unterliegen stets der Genehmigung der Aufsichtsbe­hörden. Ausschüttungen müssen im Ermessensspielraum der Bank liegen, aus aus­schüttungsfähigen Positionen erfolgen und dürfen zudem nicht an die Bonität der Bank gekoppelt sein. Sollte ein Instrument gemäß den vorherrschenden Rechnungsle­gungsstandards als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, so müssen Verluste darüber hinaus entweder durch Umwandlung in Stammaktien oder durch einen Wertberich­tigungsmechanismus aufgefangen werden können. Im Rahmen einer Ausgabe von Instrumenten, unabhängig ob diese durch die Bank selber oder eine Zweckgesell­schaft erfolgt, muss der Erlös unmittelbar der konsolidierten Gruppe zur Verfügung stehen. Die Bank darf den Erwerb eines Instrumentes nicht vorfinanzieren und für ei­ne Anrechnung als zusätzliches Kernkapital darf der Erwerber nicht die Bank selbst oder eine der Bank nahestehende Person sein. Zudem dürfen die angerechneten In­strumente keine Merkmale aufweisen, die eine zukünftige Rekapitalisierung beein­trächtigen könnten.35 Als Folge scheitern innovative Kernkapitalinstrumente, die im Rahmen von Basel II zeitlich befristet begeben wurden oder Anreize für eine vorzei­tige Rückzahlung beinhalten, insbesondere an den Kriterien der uneingeschränkten Verlustteilnahme und der dauerhaften Verfügbarkeit für eine Anrechnung als Kern- kapital.36

2.2.2.3 Ergänzungskapital

Die Neuausrichtung der Qualität der Eigenmittel spiegelt sich ebenfalls in der Ausgestaltung des Ergänzungskapitals wider. Die im Vergleich zu Basel II geringere Bedeutung dieser Position zeigt sich beispielsweise in dem Wegfall des Ergänzungs­kapitals erster Klasse, das insbesondere in Deutschland durch die Berücksichtigung von Genussrechten von Relevanz war.37 Das Ergänzungskapital setzt sich zusammen aus (i) von einer Bank ausgegebenen Instrumenten, (ii) dem Agio aus der Ausga­be dieser Instrumente, (iii) von Tochterunternehmen ausgegebenen Instrumenten, (iv) Rückstellungen für Kreditausfälle sowie (v) regulatorischen Anpassungen, die allesamt die Kriterien für Ergänzungskapital mindestens erfüllen müssen.38

Diese Kriterien sehen vor, dass die betroffenen Instrumente bereits ausgegeben und eingezahlt sein müssen. Diese sind zudem nachrangig zu Einlegern und nicht bevorrechtigten Gläubigern zu behandeln und dürfen weder besichert noch durch Garantien in ihrem Rang erhöht werden. Die Laufzeit muss mindestens fünf Jahre betragen, wobei in den letzten fünf Laufzeitjahren der Gesamtbetrag linear getilgt werden muss, und es dürfen keine Anreize für eine vorzeitige Tilgung, beispielsweise durch Zinserhöhungsklauseln, vorhanden sein. Analog dem zusätzlichen Kernkapi­tal darf eine Kündbarkeit seitens der Bank nach mindestens fünf Jahren bestehen und jegliche Rückzahlungen von Kapital unterliegen stets der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Ebenfalls der Ausgestaltung des erweiterten Kernkapitals glei­chend, dürfen Dividendenzahlungen nicht an die Bonität der Bank gekoppelt sein und im Rahmen einer Ausgabe von Instrumenten, unabhängig ob diese durch die Bank selbst oder durch eine Zweckgesellschaft erfolgt, muss der Erlös unmittelbar der konsolidierten Gruppe zur Verfügung stehen. Die Bank darf den Erwerb eines Instruments nicht vorfinanzieren und für eine Anrechnung als zusätzliches Kern­kapital darf der Erwerber nicht die Bank selbst oder eine der Bank nahestehende Person sein. Eine Besonderheit in den Kriterien für das Ergänzungskapital stellt die Anforderung dar, dass Anleger Ausgleichszahlungen für zukünftige Leistungen ausschließlich im Insolvenzfall einfordern dürfen.39 Dies unterstreicht den Zweck des Ergänzungskapitals zum Auffangen von Verlusten im Falle einer Liquidation.

2.2.2.4 Abzugs- und Korrekturposten

Die vorgenannten Komponenten des regulatorischen Eigenkapitals sind um Ab­zugs- und Korrekturposten zu adjustieren, die durch die Einführung von Basel III zu einer Vereinheitlichung von aufsichtlichen Vorgaben beitragen und die Qualität der Eigenmittel schärfen. Ein Großteil dieser Regelungen bezieht sich auf das harte Kernkapital.40 So sind immaterielle Vermögenswerte, einschließlich dem bilanzierten Goodwill, mit Ausnahme von Hypothekenbedienungsrechten und nach Bereinigung um passive latente Steuern, die bei einem Abgang dieser Vermögenswerte aufge­löst würden, in Abzug zu bringen. Unabhängig von dem gewählten Rechnungsle­gungsstandard dürfen Banken mit Genehmigung der nationalen Aufsichtsbehörde immaterielle Vermögenswerte nach den Kriterien der IFRS identifizieren. Latente Steueransprüche sind ebenfalls vom harten Kernkapital zu subtrahieren. Diese kön­nen zuvor mit latenten Steuerverbindlichkeiten, sofern diese gegenüber derselben Steuerbehörde ausgewiesen sind, verrechnet werden.41 Zudem sind Rückstellungen für die Absicherung von Cashflows auszubuchen und dem harten Kernkapital hinzu­zurechnen, falls es sich um negative Beträge handelt und von diesem zu subtrahieren, falls die Beträge der Rückstellungen positiv sind.42 Forderungen und Verbindlich­keiten leistungsorientierter Pensionsfonds sind ebenfalls vom harten Kernkapital in Abzug zu bringen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Gläubiger ei­ner Bank nicht auf Vermögenswerte der Pensionsfonds zum Ausgleich von Verlusten und im Insolvenzfall zurückgreifen können.43 Zu den weiteren Abzugspositionen vom harten Kernkapital gehören nach dem IRB-Ansatz ermittelte Fehlbeträge bei den Rückstellungen für erwartete Verluste, Erträge aus Verbriefungstransaktionen sowie nicht realisierte Erträge aus der Veränderung des Kreditrisikos einer Bank.44

Bei den nachfolgenden Positionen sind jeweils Adjustierungen in derjenigen Ei­genkapitalkomponente vorzunehmen, in der das betroffene Instrument bei Ausgabe angerechnet wurde. Anlagen in eigene Aktien sind zu eliminieren, damit das Eigen­kapital einer Bank nicht mehrfach berücksichtigt wird. Außerdem sind wechselseitige Kapitalbeteiligungen von Banken und anderen Finanzunternehmen abzuziehen, um einer künstlichen Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals Rechnung zu tragen. Be­teiligungen an Banken und anderen Finanzunternehmen, die nicht im aufsichtsrech­lichen Konsolidierungskreis einer Bank liegen, müssen ebenfalls von den Eigenkapi­talbestandteilen abgezogen werden. Hält eine Bank maximal 10% des ausgegebenen Stammkapitals einer solchen Gesellschaft, sind lediglich Beträge abzuziehen, die in Summe den Wert von 10% des harten Kernkapitals der Bank übersteigen. Ist dabei der Abzugsbetrag in einer Kategorie höher als die entsprechende Eigenkapitalkom­ponente, so ist die überstehende Differenz von der nächsthöheren Klasse abzuziehen. Wenn eine Bank über 10% des ausgegebenen Stammkapitals einer solchen Gesell­schaft hält, ist der gesamte Wert von der entsprechenden Kapitalkomponente abzu- ziehen.45

2.2.3 Zusammensetzung der Engagementmessgröße

Der Ausweis der Engagementmessgröße erfolgt zu bilanziellen Werten. Bewer­tungsdifferenzen, die bedingt durch unterschiedliche Rechnungslegungsstandards ent­stehen, wird mit der Berücksichtigung von weiteren Grundsätzen Rechnung getra­gen, die sich in der Behandlung von derivativen Positionen sowie Wertpapierfinan­zierungsgeschäften („SFT“) widerspiegeln. Die Reduzierung der Engagementmess­größe durch finanzielle oder physische Sicherheiten, Garantien und Kreditrisikomin­derungsinstrumente ist ausgeschlossen. Zudem dürfen Kredite und Einlagen nicht miteinander verrechnet werden.46 Insgesamt setzt sich die Engagementmessgröße aus bilanzwirksamen Engagements , derivativen Engagements , SFT und außerbilanziel­len Positionen zusammen. Nachfolgend werden die vier vorstehenden Komponenten erläutert.

2.2.3.1 Bilanzwirksame Engagements

In das bilanzwirksame Engagement sind sämtliche Vermögenswerte der Bilanz einer Bank aufzunehmen. Dabei dürfen Positionen auf der Passivseite nicht mit dem bilanzwirksamen Engagement verrechnet oder von diesem abgezogen werden. Zwei Ausnahmen von diesen Grundsätzen bilden bilanzwirksame Derivate und SFT, die separat zu berücksichtigen sind. Abzugspositionen des Kernkapitals, die bereits in Kapitel 2.2.2.4 ausgeführt wurden, sind dem bilanzwirksamen Engagement aus Gründen der Konsistenz zu der Kapitalmessgröße ebenfalls abzuziehen. Entspre­chend sind bilanzielle, nicht derivative Engagements abzüglich der jeweiligen Ein­zelwertberichtigungen und Bewertungsanpassungen anzusetzen.47

2.2.3.2 Derivative Engagements

Für Derivate wird eine Umrechnung anhand der Marktbewertungsmethode in Kreditäquivalenzbeträge durchgeführt. Hierfür wird das derivative Engagement in zwei Komponenten aufgeteilt. Zum einen wird das Risiko eines Derivates berück­sichtigt, das aus dem unterliegenden Basiswert resultiert. Des Weiteren ist das Kon­trahentenrisiko zu ermitteln, das sich aus dem Ausfallrisiko der Gegenpartei eines Derivatekontraktes ergibt und einen Aufschlag für künftige Erhöhungen eines mög­lichen Wiedereindeckungsaufwandes darstellt.48

Wiederbeschaffungskosten sind grundsätzlich über die Buchwerte der derivati­ven Instrumente zu ermitteln. Sind Derivate aufgrund von nationalen Rechnungs­legungsstandards nicht bilanziell, sondern ausschließlich außerbilanziell zu erfassen, so ist für den Wiederbeschaffungswert der Derivate die Summe ihrer positiven Zeit­werte zu verwenden. Für bilanziell erfasste derivative Instrumente ist zu prüfen, ob eine anerkennungsfähige, bilaterale Nettingvereinbarung vorhanden ist. Fällt ein Derivat nicht unter die bilateralen Netting-Regelungen, entsprechen die Wiederbe­schaffungskosten dem positiven Marktwert eines Kontraktes. Anderenfalls werden die Netting-Regelungen aus Basel II angewendet, sodass die Nettowiederbeschaf­fungskosten der von der Vereinbarung eingeschlossenen Instrumente berücksichtigt werden.49 Derivative Verpflichtungen zwischen einer Bank und einem Kontrahenten dürfen gegeneinander aufgerechnet werden, wenn diese in derselben Währung lau­ten, an demselben Valutadatum auslaufen und der nationalen Aufsichtsinstanz das Vorhandensein einer unentziehbaren Nettingvereinbarung in Form eines schriftlichen Vertrags oder eines Rechtsgutachtens dargelegt wird.50

Der Aufschlag spiegelt das potenzielle zukünftige Kreditrisiko eines Derivates wider.51 Der BCBS gibt Zuschlagsfaktoren an, die nach der Restlaufzeit eines Deri­vates gegliedert sind und auf den effektiven Nominalwert unter Berücksichtigung ei­nes Hebeleffektes anzuwenden sind. Hierfür werden drei Laufzeitbänder angegeben, die Restlaufzeiten bis einschließlich einem Jahr, zwischen einem und fünf Jahren sowie über fünf Jahre beinhalten und für die jeweils höhere Faktoren gelten. Des Weiteren unterscheidet sich die Höhe des Zuschlages nach der Art des unterliegen­den Basiswertes. So wird, nach den Zuschlagsfaktoren aufsteigend sortiert, zwischen den Kategorien Zinssätze, Devisen und Gold, Aktien, Edelmetalle außer Gold sowie andere Rohstoffe unterschieden.52

Handelt es sich um ein Kreditderivat, das sich auf eine einzelne Adresse bezieht und in Form eines Total-Return-Swaps oder eines Credit-Default-Swaps auftritt, gelten laufzeitunabhängige Zuschlagsfaktoren. Qualifizierte Referenzverbindlichkei­ten von öffentlichen Emittenten oder multilateralen Entwicklungsbanken werden mit geringeren Faktoren angerechnet. Für eine Einstufung als „qualifiziert“ muss das Ra­ting eines Emittenten durch zwei von der nationalen Aufsichtsinstanz bestimmten Ratingagenturen im Investment Grade liegen oder, falls dieses Kriterium nicht erfüllt ist, durch die nationale Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Zur Bewertung des un­terliegenden Kreditrisikos von Basket-Default-Swaps, die sich auf ein Portfolio von Referenzschuldnern beziehen, ist das jeweils relevante Risiko zu betrachten. Dieses ist bei einem First-to-Default-Kontrakt das schlechteste Kreditrisiko und bei einem nth-to-Default-Kontrakt das n-schlechteste Kreditrisiko in dem Referenzportfolio.53

Sicherheiten, die im Rahmen von Derivatekontrakten von einer Bank hereinge­nommen und gemäß dem vorherrschenden Standard der Rechnungslegung nicht ge­gen diese aufgerechnet werden dürfen, verringern nicht die Verschuldung eines Insti­tuts und sind somit nicht vom derivativen Engagement abzuziehen. Darüber hinaus hat eine Bank gestellte Sicherheiten, die nicht mehr bilanziell erfasst werden, der En­gagementmessgröße mit ihren Buchwerten bei ihrem Abgang hinzuzurechnen.54 Der Barmittelanteil von hereingenommenen Nachschusszahlungen hingegen kann unter bestimmten Bedingungen die Wiederbeschaffungskosten verringern, sofern zwischen den beteiligten Parteien eine Nettingrahmenvereinbarung(„MNA“) zum Nettoaus­gleich von Zahlungsverpflichtungen besteht. Dafür muss die Nachschusszahlung in derselben Währung wie der Derivatekontrakt lauten. Ihre Höhe muss täglich berech­net sowie Differenzen ausgetauscht werden und sie darf nicht von der Transaktion abgetrennt sein. Der Betrag der Nachschusszahlung muss darüber hinaus dem Wert einer hypothetischen Tilgung des Kontraktes entsprechen und darf für einen Ansatz nicht bereits im Rahmen der vorherrschenden Rechnungslegungsstandards verrech­net worden sein. Werden geleistete Nachschüsse gemäß den Rechnungslegungsstan­dards aktiviert, so dürfen diese von der Engagementmessgröße abgezogen werden.55

Eine Bank, die Clearing-Dienstleistungen anbietet und ein Derivativgeschäft ei­nes Kunden direkt mit einer zentralen Gegenpartei dieser gegenüber garantiert, muss für dieses ein derivatives Engagement ansetzen, als würde sie selber das Geschäft mit ihrem Kunden abschließen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Bank als Clearing-Mitglied fungiert und dem Handelsgeschäft zwischengeschaltet ist. Hiervon ausgenommen sind Derivativgeschäfte, bei denen eine Bank aufgrund vertraglicher Vereinbarun­gen keine Entschädigungen an die beteiligten Parteien leisten muss.56

Eine Ausnahme zur Berücksichtigung von Marktwerten für die Ermittlung eines derivativen Engagements stellen von einer Bank ausgestellte Kreditderivate dar. Die­se bergen ein nominelles Kreditrisiko und sind aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Bonität eines Referenzunternehmens mit ihrem effektiven Nominalwert anzusetzen, der sich unter Beachtung von Hebeleffekten aus der derivativen Struktur ergibt. Dieser Betrag kann durch den Kauf eines Kreditderivates auf dasselbe Referenz­unternehmen um dessen effektiven Nominalwert verringert werden, sofern dieses im Insolvenzfall gleich- oder nachrangig behandelt wird und die Restlaufzeit mindestens gleich ist.57

2.2.3.3 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

SFT sind gemäß den Rahmenregelungen zur Höchstverschuldungsquote separat zu erfassen. Unter diesen Geschäften sind besicherte Kreditvergabe sowie -aufnahme zu verstehen, denen unter anderem Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihge­schäfte und Wertpapierkredite zuzuordnen sind. Für Banken stellen SFT eine bedeu­tende Quelle für Verschuldung dar. Die Vorgaben stellen einen einheitlichen Ansatz dieser Geschäfte sicher, die in Bankbilanzen aufgrund unterschiedlicher Rechnungs­legungsstandards heterogen abgebildet werden.58

Für die verschiedenen Arten von SFT sind explizite Regelungen verfasst. Handelt eine Bank aktiv als Auftraggeber, so sind für die Engagementmessgröße die gesam­ten Brutto-SFT-Aktiva zu identifizieren und, analog zu der Vorgehensweise bei der Ermittlung des derivativen Engagements, ein Kontrahentenrisiko zu ermitteln. Die Aktiva werden um Wertpapiere, die als Sicherheiten hereingenommen wurden und von der Bank bilanziert werden, reduziert. Zudem können Barforderungen mit Bar­verbindlichkeiten verrechnet werden, sofern sie dasselbe Erfüllungsdatum besitzen, eine Verrechnung dieser Beträge rechtlich durchsetzbar ist und beide Parteien das­selbe Abwicklungssystem nutzen, um eine Nettoabwicklung am Erfüllungsstichtag sicherzustellen.

Für die Ermittlung des Kontrahentenrisikos ist maßgeblich, ob ein MNA mit der Gegenpartei besteht. Besteht ein solches MNA, so ist das Kontrahentenrisiko als der höhere Wert aus Null oder der Differenz aus der Summe sämtlicher Marktwerte der verliehenen Wertpapiere und Barwerte und der Summe sämtlicher erhaltener Wert­papiere und Barwerte zu berücksichtigen. Besteht kein MNA, so ist jedes Geschäft mit einem Kontrahenten einzeln anhand der vorstehenden Vorgehensweise anzuset­zen. Wenn eine Bank eine Transaktion bilanziell als Verkauft verbucht hat, so kann die Verschuldung aus diesem Geschäft weiterhin der Bank zuzurechnen sein. Da­her sind ausgebuchte Transaktionen für die Ermittlung der Engagementmessgröße miteinzubeziehen.59

Handelt eine Bank als Agent einer SFT, so ist sie zwar nicht aktiv involviert, stellt jedoch im Regelfall Garantien oder Gewährleistungen für eine aktiv beteiligte Partei zur Verfügung. Beschränkt sich die Garantie oder Gewährleistung auf das Kontrahentenrisiko einer Partei, so ist nur dieses anzusetzen. Gibt eine Bank darüber hinaus eine Garantie oder Gewährleistung über die zugrunde liegenden Wertpapiere ab und ist somit dem wirtschaftlichen Risiko aus dem Geschäft ausgesetzt, dann ist die resultierende Engagementmessgröße aus der Transaktion analog einer SFT als Auftraggeber abzubilden.60

2.2.3.4 Außerbilanzielle Positionen

Nicht bilanziell erfasste Positionen mit Verschuldungspotential werden in der Engagementmessgröße mithilfe von Kreditumrechnungsfaktoren als Kreditrisikoä­quivalente berücksichtigt. Hierzu gehören kündbare und nicht bedingungslos künd­bare Kreditzusagen, direkte Kreditsubstitute, Akzepte, Standby-Akkreditive sowie Warenakkreditive. Die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Kreditrisikoäquiva­lente erfolgt dabei analog zu den risikobasierten Eigenkapitalregelungen, bei denen es sich um den Kreditrisiko Standardansatz nach Basel II handelt. Somit sind auf die Nominalwerte der ermittelten außerbilanziellen Positionen Kreditumrechnungs­faktoren anzuwenden, die sich nach der Art der außerbilanziellen Position richten und in ihrer Höhe zwischen 10% und 100% liegen.61

2.3 Leverage Ratio nach CRR

2.3.1 Umsetzung der Leverage Ratio in europäisches Recht

Die Umsetzung der Leverage Ratio nach Basel III in europäisches Recht erfolgt auf der Grundlage der Kapitaladäquanzverordnung („CRR“) sowie der Kapitalad­äquanzrichtlinie („CRD IV“), die jeweils am 27. Juni 2013 veröffentlicht wurden. Verordnungen sind dabei für sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union („EU“) bindend, ohne dass sie in nationales Recht überführt werden müssen.62 Hin­gegen werden Richtlinien in nationalem Recht umgesetzt, um nationalen Besonder­heiten, wie beispielsweise die Struktur des Bankensystems sowie das vorherrschende Rechts- und Verwaltungssystem, Rechnung zu tragen.63 Durch CRD IV wird fest­gesetzt, dass die Einhaltung einer Leverage Ratio von den nationalen Aufsichtsbe­hörden zu überwachen ist.64 Die Ausgestaltung der Höchstverschuldungsquote ist durch CRR geregelt und wird im Folgenden näher erläutert.

Im Zuge der Umsetzung von Basel III auf europäischer Ebene wurde für die Le­verage Ratio keine verbindliche Untergrenze festgesetzt. Europäische Banken sind je­doch in der Pflicht, detaillierte Informationen im Zusammenhang mit ihrer Verschul­dungsquote an die nationale Aufsichtsbehörde zu melden.65 Bis zum 31. Dezember 2016 hat die EU-Kommission einen Bericht über die Auswirkung und Wirksamkeit der Leverage Ratio für das EU-Parlament und den EU-Rat zu erstellen.66 Die Eu­ropäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) muss diesbezüglich bis zum 31. Oktober 2016 einen abschließenden Bericht über die Leverage Ratio an die EU-Kommission vorlegen. Auf dieser Grundlage soll über die Festlegung einer oder mehrerer Min- destquoten in Abhängigkeit unterschiedlicher Geschäftsmodelle sowie über eine ver­bindliche Einführung in 2018 entschieden werden.67 Sollten zuvor Mängel in den Meldungen von Kreditinstituten an die nationalen Aufsichtsbehörden bezüglich der Definitionen einzelner Komponenten der Verschuldungsquote vor der vorgeschrie­benen Veröffentlichung der Leverage Ratio im Jahr 2015 festgestellt werden, so ist die EU-Kommission zu einer Änderung der Definitionen von Kapitalmessgröße und Gesamtrisikomessgröße durch einen delegierten Rechtsakt befugt.68

Um Mängel bei der Interpretation der Komponenten und Unterschiede zwischen den Definitionen nach Basel III sowie CRR zu identifizieren, veröffentlichte die EBA am 4. März 2014 einen ersten Bericht, der bereits die finale Fassung der Baseler Standards aus Januar 2015 berücksichtigt.69 Im Rahmen dieser Studie wurden ban­kinterne Daten von insgesamt 173 Banken aus 18 Ländern durch die nationalen Aufsichtsbehörden erhoben.70 Insgesamt kommt die EBA zu dem Ergebnis, dass die Verschuldungsquoten durch die strengere Anrechnung von außerbilanziellen Positio­nen gemäß der CRR tendenziell geringer ausfallen als nach der Definition nach Basel III.71 Die wesentlichen Unterschiede sowie relevante Erkenntnisse sind im nachfol­genden Kapitel dargestellt.

2.3.2 Unterschiede zu den Baseler Standards

2.3.2.1 Ausgestaltung der Kennzahl

Die Berechnungsmethodik zur Ermittlung der Leverage Ratio ist in den Absätzen zwei bis elf des Artikels 429 der CRR festgelegt. Analog zu dem Baseler Standards ist die Verschuldungsquote als Quotient aus einer Kapitalmessgröße sowie einer Ge­samtrisikomessgröße eines Instituts definiert. Gemäß beiden Definitionen dient als Kapitalmessgröße das Kernkapital, dementsprechend sind Unterschiede lediglich im Nenner der Formel zu finden. Die Gesamtrisikomessgröße entspricht der Engage­mentmessgröße nach Basel III und ist definiert als die Summe sämtlicher Risiko­positionswerte der Aktiva sowie der außerbilanziellen Positionen, sofern diese nicht als Abzugsposition vom Kernkapital berücksichtigt werden. Eine Berechnung der Leverage Ratio erfolgt quartärlich anhand des arithmetischen Mittels monatlicher Verschuldungsquoten.72 Während sich die Regelungen nach Basel III an Banken auf konsolidierter Basis richten, müssen die CRR zusätzlich auf Einzelinstitutsebe­ne erfüllt werden.73 Nachfolgend werden die Unterschiede in den Komponenten der Gesamtrisikomessgröße zu jenen der Engagementmessgröße erläutert.

2.3.2.2 Bilanzwirksame Engagements

Die Risikopositionswerte von Bilanzaktiva, ausgenommen derivative Geschäfte und SFT, werden nach CRR mit ihren Forderungswerten angesetzt und sind um Kre­ditrisikoanpassungen zu adjustieren. Dabei dürfen Aktiva und Passiva nicht verrech­net und Sicherheiten, Garantien oder Finanzinstrumente zur Kreditrisikominderung nicht zur Verringerung der Positionen berücksichtigt werden.74 Mit der Ausnahme eines Abzugs von Forderungen aufgrund von Barsicherheiten nach Basel III sind die beiden Definitionen für bilanzwirksame Engagements identisch.75 Einen überge­ordneten Unterschied gibt es in dem zu berücksichtigen Konsolidierungskreis. Nach Basel III wird für die Engagementmessgröße derselbe Kreis genutzt, wie für die Er­mittlung des Kernkapitals. Dementsprechend können die konsolidierten Positionen aus den Bankbilanzen entnommen werden. Nach CRR müssen wesentliche Beteili­gungen an Finanzinstituten gesondert ausgewiesen werden, was zu einer doppelten Berücksichtigung von konzerninternen Engagements führen kann.76

2.3.2.3 Derivative Engagements

Derivative Geschäfte werden als zinsbezogene und währungsbezogene Geschäf­te identifiziert. Ihr Forderungswert wird anhand der Marktbewertungsmethode be- stimmt.77 Dieser setzt sich aus den Wiederbeschaffungskosten und dem potenziel­len künftigen Wiederbeschaffungswert zusammen. Während die positiven Wieder­beschaffungskosten dem Marktwert eines Derivates entsprechen, wird der potenzi­elle künftige Wiederbeschaffungswert durch Multiplikation des Nominalwertes mit einem Faktor, der sich nach der Restlaufzeit und der Art des Derivatekontraktes bestimmt, ermittelt.78 Die Vorgehensweise sowie die Faktoren für das potenzielle zukünftige Kreditrisiko eines Derivats stimmen mit den Standards nach Basel III überein. Aufrechnungen dürfen für derivative Geschäfte nur stattfinden, sofern eine anerkennungsfähige MNA zwischen den Kontrahenten abgeschlossen wurde.79

Als Unterschied kann der Barmittelanteil von hereingenommenen Nachschus­szahlungen unter Basel III die Wiederbeschaffungskosten verringern, während dieser nach CRR keine Berücksichtigung findet und dementsprechend die Regelungen des vorherrschenden Rechnungslegungsstandards Anwendung finden.80 Darüber hinaus sind für ausgestellte Kreditderivate weitere Unterschiede zu erkennen. Nach Basel III werden diese zum Nominalwert angesetzt und können durch gekaufte Kreditderiva- te in der Anrechnung reduziert werden. Nach CRR werden Kreditderivate hingegen analog sämtlicher anderer Derivate nach der Marktwertmethode angesetzt.81

2.3.2.4 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

SFT werden gemäß Basel III mit ihren Aktivpositionen zuzüglich eines Kon­trahentenrisikos angesetzt. Nach CRR ist keine klare Definition zum Ansatz von SFT vorhanden, sodass zwei Auslegungen möglich sind.82 Einerseits sind nicht­derivative Aktiva mit ihrem Bilanzansatz zu berücksichtigen.83 Andererseits sind SFT als Summe der Marktwerte verliehener Wertpapiere und Barsicherheiten ab­züglich der Summe der Marktwerte entliehener Wertpapiere und Barsicherheiten von demselben Kontrahenten definiert. Dieser Nettoposition wird eine Volatilitätsanpas­sungen bei Vorhandensein eines MNA hinzu addiert.84 Berechnet ein Kreditinstitut die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz, so können SFT alternativ mit der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten ermittelt werden. Hierbei wird der besicherte Teil der Position mit einem Risikoge­wicht versehen.85 Im Unterschied zu den Regelungen nach Basel III wird nach CRR nicht zwischen SFT als Auftraggeber oder Agent unterschieden.86

Aus den Regelungen der CRR ergeben sich drei Problemfelder einer eindeutigen Definition zur Berechnung der Engagements von SFT. Es zeigt sich, dass für En­gagements, die nach dem IRB-Ansatz berechnet und nicht durch mit einem MNA versehen sind, gemäß dem CRR keine explizite Vorgabe zur Anrechnung vorgeschrie­ben wird. Zusätzlich können, je nach Auslegung, entweder die bilanzierten Aktiva oder die bilanzierten Aktiva zuzüglich des dargestellten Aufschlags für SFT ange­rechnet werden. Außerdem führt die Vorgabe zur Anwendung sowohl des Artikels 220 Absätze eins bis drei sowie des Artikels 222 zu einer doppelten Berücksichtigung der betroffenen Engagements.87

2.3.2.5 Außerbilanzielle Positionen

Unterschiede bestehen ebenfalls zwischen der Berücksichtigung von außerbilan­ziellen Positionen, die nach Basel III anhand von Kreditumrechnungsfaktoren in Kreditrisikoäquivalente umgerechnet werden, die zwischen 10% und 100% liegen. Nach CRR sind entweder ein Faktor in Höhe von 10% bei unmittelbar kündbaren Kreditlinien oder ein Faktor in Höhe von 100% für sämtliche anderen Positionen anzusetzen. Eine Ausnahme bilden handelsbezogene Positionen, die nach dem Grad ihrer Ausfallwahrscheinlichkeit ebenfalls Faktoren in Höhe von 20% und 50% zuge­ordnet bekommen können.88

2.3.3 Delegierter Rechtsakt der EU-Kommission

Auf Basis der zuvor beschriebenen Unterschiede, die aus dem Bericht der EBA hervorgehen, hat die EU-Kommission am 10. Oktober 2014 in einem delegierten Rechtsakt die Änderung diverser Regelungen bezüglich mängelbehafteter Definitio­nen von Komponenten der Leverage Ratio erwirkt. Im Vordergrund dieses Aktes steht eine eindeutige Formulierung der Anforderungen, die eine wirksame und ein­heitliche Umsetzung in der EU ermöglichen.89 Die nachfolgenden Änderungen der CRR wurden beschlossen, aber bis zum heutigen Datum noch nicht in einer aktuellen Fassung der CRR festgehalten.90

1. Die Berechnung der Leverage Ratio erfolgt zum Ende eines Quartals und nicht als durchschnittliche Verschuldung eines Quartals.
2. Der Konsolidierungskreis entspricht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungs­kreis für den risikobasierten Ansatz.
3. Entgegengenommene Nachschusszahlungen dürfen vom Forderungswert eines Derivates abgezogen werden.
4. Für ausgestellte Kreditderivate werden analog den Baseler Standards Brutto­nominalwerte anstelle von Zeitwerten verwendet. Zudem ist ein Netting mit erworbenen Kreditderivaten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
5. Bei Geschäften mit einer zentralen Gegenpartei wird der Kundenanteil von dem Engagement abgezogen, sofern dem Kunden durch die Bank keine Ver­luste erstattet werden müssen.
6. Es wird deutlich herausgestellt, dass erhaltene Sicherheiten nicht zu einer Her­absetzung des Forderungswerts von SFT führen, mit Ausnahme der Verrech­nung von Barsicherheiten mit demselben Kontrahenten.
7. Anstatt einer Gewichtung von außerbilanziellen Positionen mit 100% werden Kreditumrechnungsfaktoren des Standardansatzes abhängig von der Risiko­kategorie in Höhe von 0%, 20%, 50%, oder 100% verwendet.

Insgesamt ist zu erkennen, dass der delegierte Rechtsakt nicht nur die Behebung von Mängeln bei der Interpretation behebt, sondern gleichzeitig eine Annäherung an die Standards nach Basel III stattfindet und dessen Änderungen in der finalen Version von Januar 2014 berücksichtigt. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, konzerninterne Kredite nicht für die Leverage Ratio auf Einzelinstitutsebene anzu­rechnen, die nach den Baseler Standards aufgrund der Ausrichtung auf Instituts­gruppen keiner besonderen Behandlung unterliegen.91 Die Festsetzung einer ver- bindlichen Mindestquote für die Leverage Ratio erfolgte im Rahmen des delegierten Rechtsaktes nicht.92

2.4 Aktueller Forschungsstand zur Leverage Ratio

Nachdem der theoretische und rechtliche Rahmen zur Ausgestaltung der Lever­age Ratio gegeben wurde, soll in diesem Kapitel ein Überblick über die wissen­schaftliche Literatur bezüglich dieser Kapitalkennziffer gegeben werden, die für die vorliegende Arbeit von Bedeutung ist.

In ihrem Gutachten aus dem Jahr 2010 haben Frenkel und Rudolf die Auswirkun­gen einer risikoungewichteten Verschuldungsquote als zusätzliche aufsichtsrechtliche Beschränkung der Geschäftstätigkeit von Banken untersucht.93 Die Autoren stel­len heraus, dass Banken risikosensitive Kapitalquoten erfüllen und gleichzeitig die Anforderungen einer Höchstverschuldungsquote nicht einhalten können. Für diese Institute besitzt die Leverage Ratio einen bindenden Charakter. Frenkel und Ru­dolf identifizieren für diese Institute drei Maßnahmen zur Einhaltung der Quote. Hierzu zählen die Erhöhung von Eigenkapital, verstärkte Verbriefungstransaktionen von Bilanzpositionen und die Begrenzung von Bankgeschäft auf der Aktivseite der Bilanz im Sinne von Kreditangebot und Absicherungspositionen.94 Zudem beschrei­ben die Autoren volkswirtschaftliche Auswirkungen, die mit der Einführung einer Leverage Ratio einhergehen können. Sie finden heraus, dass die Erhöhung von Eigen­kapital in der kurzen Frist zur Verbesserung der Verschuldungsquoten von Banken unwahrscheinlich ist und stattdessen eine Verkürzung des Kreditvolumens hervor­gerufen werden könnte.95 Daraus könnten sich negative ökonomische Konsequenzen auf die Realwirtschaft ergeben.96 Insgesamt vertreten Frenkel und Rudolf die Mei­nung, dass die Einführung einer Leverage Ratio zu einer erhöhten Instabilität des internationalen Bankensystems führen wird und zudem durch den Abbau von Risi­koabsicherungspositionen das Systemrisiko erhöht wird.97

[...]


1 Vgl. BCBS (2011), Tz. 4.

2 Vgl. Deutsche Bundesbank (2009), S. 87ff.

3 Vgl. Deutsche Bundesbank (2008), S. 94.

4 Vgl. BCBS (2011), Tz. 4.

5 Vgl. Mariathasan/Merrouche (2014), S. 317f.

6 Vgl. BCBS (2011), Tz. 151.

7 Vgl. BCBS (2014), Tz. 2f.

8 Vgl. BCBS (2004), Tz. 4.

9 Vgl. BCBS (2004), Tz. 6.

10 Vgl. BCBS (2004), Tz. 50ff.

11 Vgl. BCBS (2004), Tz. 684ff.

12 Vgl. BCBS (2004), Tz. 644ff.

13 Vgl. BCBS (2004), Tz. 54.

14 Vgl. BCBS (2004), Tz. 40.

15 Vgl. BCBS (2011), Tz. 7.

16 Vgl. BCBS (2011), Tz. 151.

17 Vgl. Modigliani/Miller (1958), S. 267ff.

18 Vgl. BCBS (2011), Tz. 151.

19 Vgl. BRD (2015), § 24 Abs. 1 KWG.

20 Vgl. BaFin (2010), S. 1.

21 Vgl. BaFin (2014), S. 1.

22 Vgl. BCBS (2014), Tz. 2f.

23 Vgl. BCBS (2014), Tz. 4f.

24 Vgl. BCBS (2011), Tz. 165.

25 Vgl. BCBS (2011), Tz. 6f.

26 Vgl. BCBS (2011), Tz. 152.

27 Vgl. BCBS (2014), Tz. 10f.

28 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 8.

29 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 10.

30 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 9.

31 Vgl. BCBS (2011), Tz. 52.

32 Vgl. BCBS (2011), Tz. 53.

33 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 12.

34 Vgl. BCBS (2011), Tz. 54.

35 Vgl. BCBS (2011), Tz. 55.

36 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 12.

37 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 15.

38 Vgl. BCBS (2014), Tz. 57.

39 Vgl. BCBS (2014), Tz. 58.

40 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 13.

41 Vgl. BCBS (2011), Tz. 67ff.

42 Vgl. BCBS (2011), Tz. 71f.

43 Vgl. BCBS (2011), Tz. 76ff.

44 Vgl. BCBS (2011), Tz. 73ff.

45 Vgl. BCBS (2011), Tz. 78ff.

46 Vgl. BCBS (2014), Tz. 12f.

47 Vgl. BCBS (2014), Tz. 15ff.

48 Vgl. BCBS (2014), Tz. 18.

49 Vgl. BCBS (2014), Tz. 19ff.

50 Vgl. BCBS (2014), Anhang Tz. 8ff.

51 Vgl. BCBS (2014), Tz. 20.

52 Vgl. BCBS (2014), Anhang Tz. 1f.

53 Vgl. BCBS (2014), Anhang Tz. 3ff.

54 Vgl. BCBS (2014), Tz. 22ff.

55 Vgl. BCBS (2014), Tz. 25f.

56 Vgl. BCBS (2014), Tz. 27f.

57 Vgl. BCBS (2014), Tz. 29ff.

58 Vgl. BCBS (2014), Tz. 32.

59 Vgl. BCBS (2014), Tz. 33f.

60 Vgl. BCBS (2014), Tz. 35ff.

61 Vgl. BCBS (2014), Tz. 38f.

62 Vgl. EBA (2014a), S. 6.

63 Vgl. Deutsche Bundesbank (2013), S. 58f.

64 Vgl. EU (2013a), CRD IV Art. 87.

65 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 430.

66 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 511.

67 Vgl. European Commission (2014), S. 2.

68 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 456 Abs. 1.

69 Vgl. EBA (2014b), S. 8.

70 Vgl. EBA (2014b), S. 9f.

71 Vgl. EBA (2014b), S. 5.

72 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 429 Abs. 2ff.

73 Vgl. European Commission (2014), S. 6.

74 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 429 Abs. 5.

75 Vgl. EBA (2014b), S. 11.

76 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 429 Abs. 4, Vgl. EBA (2014b), S. 11.

77 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 429 Abs. 6.

78 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 274.

79 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 295.

80 Vgl. EBA (2014b), S. 27.

81 Vgl. EBA (2014b), S. 24f.

82 Vgl. EBA (2014b), S. 17.

83 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 429 Abs. 5.

84 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 220.

85 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 222.

86 Vgl. EBA (2014b), S. 17.

87 Vgl. EBA (2014b), S. 17.

88 Vgl. EU (2013b), CRR Art. 429 Abs. 10, Vgl. EBA (2014b), S. 21.

89 Vgl. European Commission (2014), S. 2f.

90 Vgl. European Commission (2014), S. 5.

91 Vgl. European Commission (2014), S. 6.

92 Vgl. European Commission (2014), S. 3f.

93 Vgl. Frenkel/Rudolf (2010), S. 5f.

94 Vgl. Frenkel/Rudolf (2010), S. 11ff.

95 Vgl. Frenkel/Rudolf (2010), S. 45ff, 53ff.

96 Vgl. Frenkel/Rudolf (2010), S. 59ff.

97 Vgl. Frenkel/Rudolf (2010), S. 100f.

Excerpt out of 85 pages

Details

Title
Der Leverage Ratio nach Basel III. Auswirkungen einer Höchstverschuldungsquote auf den deutschen Bankensektor
College
University of Cologne  (Seminar für ABWL und Bankbetriebslehre)
Grade
1,3
Author
Year
2015
Pages
85
Catalog Number
V936376
ISBN (eBook)
9783346289018
ISBN (Book)
9783346289025
Language
German
Keywords
Basel III, Leverage Ratio, Verschuldungsregulierung, CRR, Banking, Kernkapital, Ergänzungskapital, Sparkassen, Geschäftsbanken, Hypothekenbanken, Genossenschaftsbanken, Staatliche FInanzinstitute, Banken, Regulierung, Regulatorik
Quote paper
Sascha Müße (Author), 2015, Der Leverage Ratio nach Basel III. Auswirkungen einer Höchstverschuldungsquote auf den deutschen Bankensektor, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/936376

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