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Der Islam und andere kleine Religionsgemeinschaften in der öffentlichen Schule

Title: Der Islam und andere kleine Religionsgemeinschaften in der öffentlichen Schule

Seminar Paper , 2008 , 61 Pages , Grade: 15 Punkte

Autor:in: Britta Walter (Author)

Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
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Summary Excerpt Details

Grundlegende Vorschrift für den Religionsunterricht an Schulen ist Art. 7 Abs. 3 GG. Diese Norm erklärt den Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach. Eine Ausnahme gilt für bekenntnisfreie Schulen.

Durch Art. 7 Abs. 3 GG wird der Religionsunterricht also zu einem Bestandteil des Schulunterrichts innerhalb der Schulorganisation des Staates und durchbricht damit das Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.

Art. 7 Abs. 3 GG, der ganz allgemein von den Religionsgemeinschaften spricht, macht deutlich, dass den beiden großen Kirchen in Deutschland keine Exklusivrechte bezüglich des Religionsunterrichts zustehen. Dies folgt auch aus der im Grundgesetz verankerten weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität.

Wir leben in Deutschland in einer pluralistischen und multireligiösen Gesellschaft. Insbesondere die Anzahl der Mitbürger und Mitbürgerinnen muslimischen Glaubens ist in Deutschland mittlerweile sehr groß und nimmt weiter zu. Eine genaue Angabe zur Anzahl der Muslime in Deutschland ist jedoch kaum möglich. Die Schätzungen hierzu schwanken zwischen 2,5 und 3,5 Millionen. Sie basieren vorwiegend auf Angaben über das Herkunftsland von Einwanderern. So werden Personen, die zum Beispiel aus der Türkei oder dem Libanon stammen, quasi automatisch als Muslime gezählt. Auf diese Weise werden hierbei auch Andersgläubige mitgerechnet und somit die Zahlen verfälscht. Bei den Schülerinnen und Schülern muslimischen Glaubens, die eine öffentliche Schule besuchen, geht man von einer Zahl von ca. 600.000 bis 700.000 aus.

Was den Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften als der katholischen und evangelischen Kirche angeht, ist festzustellen, dass nur wenige Religionsgemeinschaften überhaupt danach streben, eigenen Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG zu erteilen. Der Islam hingegen zeigt seit Jahren reges Interesse an einem Islamischen Religionsunterricht und hat diverse Anträge auf die Einrichtung eines solchen gestellt. Deshalb liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auch auf dem Islam.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A) Einleitung

B) Religionsunterricht

I. Anspruchsberechtigte

II. Religionsgemeinschaft

1. Dachverbandsorganisation

2. Weltanschauungsgemeinschaften

III. Weitere Voraussetzungen

IV. Lehrkräfte

C) Gründe für Islamischen Unterricht

D) Möglichkeiten der Ausgestaltung eines islamischen Unterrichtes

I. Islamischer Religionsunterricht

1. Religionsgemeinschaft

a) Initiative auf Bundesebene

b) Initiativen auf Landesebene

(1) Baden-Württemberg

(2) Bayern

(3) Berlin

(4) Brandenburg und Bremen

(5) Hessen

(6) Nordrhein-Westfalen

(7) Saarland

(8) Schleswig-Holstein

2. Weitere Voraussetzungen

3. Lehrkräfte

II. Islamische Unterweisung oder auch Islamkunde

1. Modell der Islamischen Unterweisung im Rahmen des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts

2. Modifiziertes Modell der Islamischen Unterweisung im Rahmen des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts: diplomatische und konsularische Vertretung

3. Modell der Islamischen Unterweisung als eigenständiges Unterrichtsfach

a) Bayern

b) Bremen

c) Nordrhein-Westfalen

III. Verfassungskonformität der Islamischen Unterweisung bzw. Islamkunde

IV. Erweiterter Ethikunterricht in Hessen

V. Das Hamburger Modell

VI. Modellprojekte

1. Islamischer Religionsunterricht an baden-württembergischen Grundschulen

2. Modellversuch „Islamunterricht“ in Bayern (Erlangen)

3. Schulversuch Niedersachsen

4. Schulversuch Nordrhein-Westfalen

5. Modellversuch Rheinland-Pfalz

6. Schulversuch Schleswig-Holstein

7. Länderübergreifendes Pilotprojekt: Alevitischer Religionsunterricht

E) Unterricht anderer kleiner Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

I. Buddhistischer Religionsunterricht

II. Jüdischer Religionsunterricht

III. Alt-katholischer Religionsunterricht

IV. Orthodoxer Religionsunterricht

V. Religionsunterricht anderer kleiner Religionsgemeinschaften

VI. Lebenskundeunterricht

F) Aussicht

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in Deutschland. Dabei wird insbesondere analysiert, inwieweit islamische Organisationen als Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG anerkannt werden können und welche strukturellen Herausforderungen bei der Ausgestaltung des Unterrichts – etwa in Form von Modellversuchen oder Islamkunde – bestehen.

  • Verfassungsrechtliche Einordnung des Religionsunterrichts gemäß Art. 7 Abs. 3 GG.
  • Organisationsformen islamischer Gemeinschaften und ihre Anerkennung als Religionsgemeinschaft.
  • Unterschiede zwischen staatlich verantworteter "Islamkunde" und bekenntnisorientiertem Religionsunterricht.
  • Analyse aktueller Modellversuche in den Bundesländern.
  • Unterrichtsangebote für andere kleine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Auszug aus dem Buch

A) Einleitung

Grundlegende Vorschrift für den Religionsunterricht an Schulen ist Art. 7 Abs. 3 GG. Diese Norm erklärt den Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach. Eine Ausnahme gilt für bekenntnisfreie Schulen.

Durch Art. 7 Abs. 3 GG wird der Religionsunterricht also zu einem Bestandteil des Schulunterrichts innerhalb der Schulorganisation des Staates und durchbricht damit das Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates. Gemäß Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 3 S. 2 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Selbst wenn ein Geistlicher den Unterricht leitet, ändert sich nichts daran, dass der Religionsunterricht in der öffentlichen Schule eine staatliche Angelegenheit ist und in Ausübung eines öffentlichen Amtes erteilt wird. Der Staat hat auch die Kosten für die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu tragen. Allerdings ist der Religionsunterricht auch Angelegenheit der Religionsgemeinschaften, denn er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Religionsgemeinschaften bestimmen also den Inhalt des Unterrichts. Der Staat hat wiederum eine Überwachungsfunktion dahingehend, dass die jeweilige Religionsgemeinschaft die Werteordnung der Verfassung im Unterricht einhält.

Somit ist der Religionsunterricht also eine „res mixta“.

Zusammenfassung der Kapitel

A) Einleitung: Diese Einleitung erläutert die verfassungsrechtliche Grundlage des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG und definiert diesen als „res mixta“ zwischen staatlicher Aufsicht und religiöser Bestimmung durch die Religionsgemeinschaften.

B) Religionsunterricht: Dieses Kapitel definiert Religionsunterricht als mehr als bloße Wissensvermittlung, nämlich als Erziehung zum Glauben, und beleuchtet die Rolle der staatlichen Neutralität sowie die Frage der Anspruchsberechtigung.

C) Gründe für Islamischen Unterricht: Hier werden die Argumente für die Einführung islamischen Unterrichts dargelegt, insbesondere die Bedeutung für die sittliche Bildung und den Integrationsgedanken.

D) Möglichkeiten der Ausgestaltung eines islamischen Unterrichtes: Das Kapitel differenziert zwischen den Modellen der Islamischen Unterweisung (als neutrales Fach) und dem bekenntnisorientierten Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes und betrachtet diverse Länderinitiativen.

E) Unterricht anderer kleiner Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über den Unterricht für buddhistische, jüdische, alt-katholische und orthodoxe Gemeinschaften sowie den Lebenskundeunterricht.

F) Aussicht: Das Fazit stellt fest, dass eine flächendeckende Einführung eines verfassungskonformen islamischen Religionsunterrichts weiterhin eine Herausforderung bleibt, für die sich die Religionsgemeinschaften organisatorisch weiterentwickeln müssen.

Schlüsselwörter

Religionsunterricht, Art. 7 Abs. 3 GG, Islamkunde, Religionsgemeinschaft, Staat, Verfassung, Islamischer Religionsunterricht, Islamische Unterweisung, Integrationsgedanke, Weltanschauung, Schulversuch, Kultusministerkonferenz, Organisation, Neutralität, Lehrkräfte.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik und den praktischen Umsetzungsmöglichkeiten eines islamischen Religionsunterrichts an deutschen öffentlichen Schulen.

Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?

Zu den Schwerpunkten gehören der Status des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft und der Vergleich zwischen verschiedenen Unterrichtsmodellen wie Islamkunde und bekenntnisorientiertem Religionsunterricht.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, zu klären, warum ein bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht trotz langjähriger Diskussionen flächendeckend noch nicht umgesetzt wurde und welche verfassungsrechtlichen Hürden hierbei eine Rolle spielen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine kirchenrechtliche und verfassungsrechtliche Analyse, die auf einer umfassenden Auswertung von Gesetzestexten, Rechtsprechung und fachwissenschaftlicher Literatur basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die Definition der Religionsgemeinschaft, die Voraussetzungen für Lehrkräfte, die verschiedenen Ausgestaltungsformen (wie das Hamburger Modell oder Länderprojekte) sowie die Verfassungskonformität der aktuellen Unterrichtspraxen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die zentralen Begriffe sind Religionsunterricht, Islamische Unterweisung, Verfassungskonformität, Religionsgemeinschaft und Integrationsgedanke.

Warum ist die Anerkennung der Alevitischen Gemeinde eine Besonderheit?

Die Alevitische Gemeinde hat in mehreren Bundesländern gutachterlich den Status einer Religionsgemeinschaft gemäß Art. 7 Abs. 3 GG erhalten, was sie zu einem Vorreiter in der rechtlichen Anerkennung für einen eigenen bekenntnisorientierten Religionsunterricht macht.

Warum scheiterten bisher viele Anträge islamischer Organisationen?

Hauptgrund ist meist die fehlende oder nicht ausreichend durchdachte Organisationsstruktur der islamischen Verbände sowie Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Treue, was die Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes erschwert.

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Details

Title
Der Islam und andere kleine Religionsgemeinschaften in der öffentlichen Schule
College
University of Freiburg
Course
Religion und Schule
Grade
15 Punkte
Author
Britta Walter (Author)
Publication Year
2008
Pages
61
Catalog Number
V93693
ISBN (eBook)
9783640100545
ISBN (Book)
9783640137107
Language
German
Tags
Islam Religionsgemeinschaften Schule Religion Schule
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Britta Walter (Author), 2008, Der Islam und andere kleine Religionsgemeinschaften in der öffentlichen Schule, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93693
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