Grundlegende Vorschrift für den Religionsunterricht an Schulen ist Art. 7 Abs. 3 GG. Diese Norm erklärt den Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach. Eine Ausnahme gilt für bekenntnisfreie Schulen.
Durch Art. 7 Abs. 3 GG wird der Religionsunterricht also zu einem Bestandteil des Schulunterrichts innerhalb der Schulorganisation des Staates und durchbricht damit das Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.
Art. 7 Abs. 3 GG, der ganz allgemein von den Religionsgemeinschaften spricht, macht deutlich, dass den beiden großen Kirchen in Deutschland keine Exklusivrechte bezüglich des Religionsunterrichts zustehen. Dies folgt auch aus der im Grundgesetz verankerten weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität.
Wir leben in Deutschland in einer pluralistischen und multireligiösen Gesellschaft. Insbesondere die Anzahl der Mitbürger und Mitbürgerinnen muslimischen Glaubens ist in Deutschland mittlerweile sehr groß und nimmt weiter zu. Eine genaue Angabe zur Anzahl der Muslime in Deutschland ist jedoch kaum möglich. Die Schätzungen hierzu schwanken zwischen 2,5 und 3,5 Millionen. Sie basieren vorwiegend auf Angaben über das Herkunftsland von Einwanderern. So werden Personen, die zum Beispiel aus der Türkei oder dem Libanon stammen, quasi automatisch als Muslime gezählt. Auf diese Weise werden hierbei auch Andersgläubige mitgerechnet und somit die Zahlen verfälscht. Bei den Schülerinnen und Schülern muslimischen Glaubens, die eine öffentliche Schule besuchen, geht man von einer Zahl von ca. 600.000 bis 700.000 aus.
Was den Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften als der katholischen und evangelischen Kirche angeht, ist festzustellen, dass nur wenige Religionsgemeinschaften überhaupt danach streben, eigenen Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG zu erteilen. Der Islam hingegen zeigt seit Jahren reges Interesse an einem Islamischen Religionsunterricht und hat diverse Anträge auf die Einrichtung eines solchen gestellt. Deshalb liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auch auf dem Islam.
Inhaltsverzeichnis
- A) Einleitung
- B) Religionsunterricht
- I. Anspruchsberechtigte
- II. Religionsgemeinschaft
- 1. Dachverbandsorganisation
- 2. Weltanschauungsgemeinschaften
- III. Weitere Voraussetzungen
- IV. Lehrkräfte
- C) Gründe für Islamischen Unterricht
- D) Möglichkeiten der Ausgestaltung eines islamischen Unterrichtes
- I. Islamischer Religionsunterricht
- 1. Religionsgemeinschaft
- a) Initiative auf Bundesebene
- (1) Baden-Württemberg
- (2) Bayern
- (3) Berlin
- (4) Brandenburg und Bremen
- (5) Hessen
- (6) Nordrhein-Westfalen
- (7) Saarland
- (8) Schleswig-Holstein
- 2. Weitere Voraussetzungen
- 3. Lehrkräfte
- II. Islamische Unterweisung oder auch Islamkunde
- 1. Modell der Islamischen Unterweisung im Rahmen des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts
- 2. Modifiziertes Modell der Islamischen Unterweisung im Rahmen des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts: diplomatische und konsularische Vertretung
- 3. Modell der Islamischen Unterweisung als eigenständiges Unterrichtsfach
- a) Bayern
- b) Bremen
- c) Nordrhein-Westfalen
- III. Verfassungskonformität der Islamischen Unterweisung bzw. Islamkunde
- IV. Erweiterter Ethikunterricht in Hessen
- V. Das Hamburger Modell
- VI. Modellprojekte
- 1. Islamischer Religionsunterricht an baden-württembergischen Grundschulen
- 2. Modellversuch „Islamunterricht\" in Bayern (Erlangen)
- 3. Schulversuch Niedersachsen
- 4. Schulversuch Nordrhein-Westfalen
- 5. Modellversuch Rheinland-Pfalz
- 6. Schulversuch Schleswig-Holstein
- 7. Länderübergreifendes Pilotprojekt: Alevitischer Religionsunterricht
- E) Unterricht anderer kleiner Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
- I. Buddhistischer Religionsunterricht
- II. Jüdischer Religionsunterricht
- III. Alt-katholischer Religionsunterricht
- IV. Orthodoxer Religionsunterricht
- V. Religionsunterricht anderer kleiner Religionsgemeinschaften
- VI. Lebenskundeunterricht
- F) Aussicht
- Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichts gemäß Art. 7 Abs. 3 GG
- Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen für den Islamischen Religionsunterricht
- Möglichkeiten der Ausgestaltung des Islamischen Religionsunterrichts in verschiedenen Bundesländern
- Verfassungskonformität der Islamischen Unterweisung bzw. Islamkunde
- Der Religionsunterricht anderer kleiner Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit beschäftigt sich mit dem Thema des Islamischen Religionsunterrichts in der öffentlichen Schule. Ziel ist es, die rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen des Islamischen Religionsunterrichts in Deutschland zu beleuchten, wobei insbesondere die Frage nach den Anspruchsberechtigten und den Möglichkeiten der Ausgestaltung des Unterrichts im Vordergrund steht.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung erläutert die rechtliche Grundlage des Religionsunterrichts in Deutschland gemäß Art. 7 Abs. 3 GG und verdeutlicht die Rolle des Staates und der Religionsgemeinschaften im Rahmen des Religionsunterrichts. Das Kapitel "Religionsunterricht" befasst sich mit den Anspruchsberechtigten, der Rolle der Religionsgemeinschaft und den weiteren Voraussetzungen für den Religionsunterricht. Die Gründe für den Islamischen Unterricht werden im Kapitel "Gründe für Islamischen Unterricht" beleuchtet. Im Kapitel "Möglichkeiten der Ausgestaltung eines islamischen Unterrichtes" werden verschiedene Modelle des Islamischen Religionsunterrichts und der Islamischen Unterweisung bzw. Islamkunde in den verschiedenen Bundesländern vorgestellt.
Schlüsselwörter
Islamischer Religionsunterricht, Islamkunde, Religionsfreiheit, Verfassungskonformität, Art. 7 Abs. 3 GG, Religionsgemeinschaften, Modellprojekte, Grundschulen, Weltanschauungsgemeinschaften, Buddhistischer Religionsunterricht, Jüdischer Religionsunterricht.
- Citation du texte
- Britta Walter (Auteur), 2008, Der Islam und andere kleine Religionsgemeinschaften in der öffentlichen Schule, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93693