Die Fallbesprechung zum Branntwein Cassis de Dijon, Rechtssache 120/78. Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung


Elaboration, 2018

17 Pages, Grade: 1

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

1.1 Problemstellung

2.1 Sachverhalt
2.2 Die Entscheidung des EuGH
2.3 Praktische Relevanz der Entscheidung
2.4 Rechtsgrundlagen
2.5 Schlussanträge des Generalanwalts
2.6 EigeneAnsicht

3 Literaturverzeichnis

4 Judikaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Fallbesprechung Cassis de Dijon, Rechtssache 120/78, beschäftigt sich mit der Einschränkung des Artikel 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Im Anschluss an seine weite Fassung der „Maßnahmen gleicher Wirkung“ durch das Dassonv/7/e-Urteil1 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit sogenannten „zwingenden Erfordernissen“ eine Erweiterung der Ausnahmegründe entwickelt2, aufdie ich im Laufe dieser Fallbesprechung näher eingehen werde.

In dieser Entscheidung wurde erstmals der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufgestellt, welcher mittlerweile auch in vielen anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts zurAnwendung kommt.3

1.1 Problemstellung

Die als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründete, in Europäische Gemeinschaft umbenannte jetzige Europäische Union ist auf die wirtschaftliche Integration der Mitgliedstaaten angewiesen. Um eine soziale, wettbewerbsfähige Marktwirtschaft zu schaffen, wurde der Binnenmarkt errichtet, mit dem Ziel Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital frei zirkulieren zu lassen. Die vier Grundfreiheiten sollen dazu führen, dass Binnenmarkthemmnisse beseitigt werden.4

Der freie Warenverkehr ist mit der Zollunion nach wie vor ein wesentliches Element der Europäischen Union. Ergänzend wurden Beschränkungen des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, sogenannte „Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung“ gemäß Art 34 AEUV verboten. Die Zollunion schafft zwar Grenzkontrollen im Warenverkehr innerhalb der Union ab, dennoch hindert die Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, wie etwa verschiedene Produktions- und Vermarktungsregeln, den reibungslosen Güteraustausch.5

Im Fall Cassis de Dijon beantragte die deutsche REWE-AG bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein die Genehmigung, eine Partie des französischen Likörs Cassis de Dijon in Deutschland in Verkehr bringen zu dürfen. Der Fruchtlikör weist einen Alkoholgehalt zwischen 15 und 20 Volumenprozent auf. Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein hat den Import mit der Begründung, das Gesetz schreibe für Fruchtliköre einen Mindestweingeistgehalt von 25 Volumenprozent vor und Cassis de Dijon sei aufgrund des zu niedrigen Weingeistgehaltes in Deutschland nicht verkehrsfähig, abgelehnt.6

2 Hauptteil

2.1 Sachverhalt

Die deutsche Handelsgruppe Rewe-Zentral Aktiengesellschaft (im folgenden Rewe genannt) mit Sitz in Köln führt verschiedenste Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Deutschland ein. Rewe wollte den französischen Likör Cassis de Dijon, welcher mit einem Alkoholgehalt von 15 bis 20 Raumhundertteilen in Frankreich verkauft wird, einführen um ihn in der Bundesrepublik Deutschland mit der Bezeichnung „Likör“ in den Verkehr zu bringen.

Daher beantragte Rewe im September 1976 bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein eine Genehmigung. Die Bundesmonopolverwaltung teilte Rewe in einem Schreiben mit, dass Cassis de Dijon in Deutschland nicht verkehrsfähig sei, da nach §100 Abs 3 Branntweinmonopolgesetz ein Mindestweingeistgehalt von 25 Prozentvolumen vorhanden sein muss, um Fruchtliköre in Verkehr bringen zu können. Der französische Likör Cassis de Dijon weist jedoch lediglich einen Weingeistgehalt von 15 bis 20 Raumhundertteilen auf.

Daraufhin erhob Rewe Klage zum Verwaltungsgericht Darmstadt gegen die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein aufgrund einer „Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“. Das Verwaltungsgericht verwies auf das für das Verfahren zuständige Hessische Finanzgericht, welches den Rechtsstreit dem EuGH gemäß Art 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) zur Vorabentscheidung vorlegte und ersuchte um Auslegung derArtikel 30 und 37 EWGV:7 Art 30 EWGV (Art 34 AEUV)

„Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“

Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist eine „Maßnahme gleicherWirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung“.8 Art 37 EWGV (Art 37 AEUV) (1)„Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.“

Erste Vorlagefrage:

Hessisches Finanzqericht: „Ist der Begriff “Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ des Artikels 30 EWG-Vertrag in dem Sinne zu verstehen, daß auch die im deutschen Branntweinmonopolgesetz geregelte Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes für Trinkbranntweine, die zur Folge hat, daß traditionelle Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, deren Weingeistgehalt unter der festgesetzten Grenze liegt, in der Bundesrepublik Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden können, unterdiesen Begrifffällt?“

Zweite Vorlagefrage:

Hessisches Finanzqericht: „Kann die Festsetzung eines solchen Mindestweingeistgehaltes unter den Begriff "Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten" des Artikels 37 EWG-Vertrag fallen?“9

Mit dem Argument des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, befürwortet die deutsche Regierung die Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes im nationalen Recht, sodass man eine Überschwemmung des nationalen Markes mit alkoholischen Getränken, insbesonderejene mit mäßigem Weingeistgehalt, verhindere.

Der EuGH sagt jedoch, dass dem Verbraucher ein äußerst umfangreiches Angebot unterschiedlicher Erzeugnisse mit geringem oder mittlerem Alkoholgehalt auf dem Markt zur Verfügung stehe und ein erheblicher Teil der verfügbaren alkoholischen Getränke mit hohem Weingeist verdünnt genossen werde.10

Die deutsche Regierung argumentiert, ein Mindestweingeistgehalt bei bestimmten Likören solle den Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb schützen. Eine Verringerung des Alkoholgehaltes bei bestimmten Getränken bringe einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Getränken mit höherem Alkoholgehalt, da Weingeist der teuerste Bestandteil der Getränke sei. Sollte man alkoholischen Erzeugnissen zum freien Verkehr zulassen und hinsichtlich des Weingeistgehaltes die Bestimmungen des Herstellungslandes gelten, hätte dies zur Folge, dass sich in der Gemeinschaft als gemeinsamer Standard der niedrigste in irgendeinem Mitgliedstaat zulässige Weingeistgehalt durchsetzen würde. Einige Mitgliedstaaten hätten zudem keinen Mindestweingeistgehalt.

Die Kommission argumentiert, dass eine angemessene Unterrichtung des Käufers, wie etwa Angaben von Herkunft und Alkoholgehalt auf der Verpackung des Erzeugnisses genüge.11

2.2 Die Entscheidung des EuGH

Über die erste Vorlagefrage entschied der EuGH wie folgt:

Der EuGH hat festgestellt, dass eine durch Art 30 EWGV (Art 34 AEUV) verbotene „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung“ durch die Ablehnung des Imports vorliegt.

Eine Diskriminierung des ausländischen Produktes liege hier nicht vor, da die Bestimmung auch für nationale Produzenten gelte.12 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung verdeutlicht, dass Maßnahmen, die zwar unterschiedslos für inländische und ausländische Waren gelten, auch unter das Verbot des Art 30 EWGV (Art 34 AEUV) fallen, wenn sie den Marktzutritt ausländischer waren behindern.13

Mangels gemeinschaftlicher Regelungen zur Herstellung und Vermarktung von Weingeist, ist den Mitgliedstaaten die Erstellung von Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von alkoholischen Getränken ihres Hoheitsgebietes überlassen.

Hemmnisse, die sich aus unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsregelungen der Mitgliedstaaten ergeben seien für den Binnenmarkt hinzunehmen, um „zwingenden Erfordernissen“ gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. Bestimmungen über den Mindestweingeistgehalt alkoholischer Getränke verfolgen kein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, das den Anforderungen des freien Warenverkehrs vorginge. Dadurch würden stichhaltige Gründe fehlen um zu verhindern, dass ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes alkoholischen Getränk in andere Mitgliedstaaten eingeführt wird.14

[...]


1 EuGH, 11.7.1974, 8/74, Procureur du Roi/Dassonville.

2 Bieber/Epiney/Haag/Kotzur, Europäische Union12 (2016) 344.

3 Eilmansberger/Herzig/Iaeger/Thyri, Materielles Europarecht (2005) 35.

4 Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht7 (2010) 353 f.

5 Streinz, Europarecht10 (2016) 306 f.

6 Eilmansberger/Herzig/Iaeger/Thyri, Materielles Europarecht 33.

7 EuGH 20.2.1979,120/78, Rewe-ZentralAG/BundesmonopolverwaltungfürBranntwein 651f.

8 Streinz, Europarecht10 350.

9 EuGH 20.2.1979,120/78, Rewe-ZentralAG/BundesmonopolverwaltungfürBranntwein 652.

10 EuGH 20.2.1979,120/78, Rewe-ZentralAG/BundesmonopolverwaltungfürBranntwein 663.

11 EuGH 20.2.1979,120/78, Rewe-ZentralAG/BundesmonopolverwaltungfürBranntwein 663 f.

12 EuGH 20.2.1979,120/78, Rewe-ZentralAG/BundesmonopolverwaltungfürBranntwein 662 ff.

13 Streinz, Europarecht10 325.

14 EuGH 20.2.1979,120/78, Rewe-ZentralAG/BundesmonopolverwaltungfürBranntwein 662 ff.

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Details

Title
Die Fallbesprechung zum Branntwein Cassis de Dijon, Rechtssache 120/78. Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
College
Fachhochschule des bfi Wien GmbH
Grade
1
Year
2018
Pages
17
Catalog Number
V952070
ISBN (eBook)
9783346299475
ISBN (Book)
9783346299482
Language
German
Keywords
Cassis de Dijon
Quote paper
Anonymous, 2018, Die Fallbesprechung zum Branntwein Cassis de Dijon, Rechtssache 120/78. Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/952070

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