Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für mittelständische Unternehmen


Elaboración, 2020

14 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhalt

1. Einleitung

2. Gesetzliche Vorlagen

3. Technische und organisatorische Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Branche der Metallverarbeitung
3.1 Allgemein Informationen
3.2 Die technischen und organisatorischen Anforderungen entstehen durch:

4. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich Schweißung
4.1 Allgemeine Informationen Gefährdungsbeurteilung

5. Inhalte und Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGVU Vorschrift 2
5.1 Inhalte ASiG.
5.2 Inhalte DGVU Vorschrift 2
5.3 Aufgabe Betriebsärzte
5.4 Aufgaben SIFA.

6. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

7. Beispiele einer Gefährdungsbeurteilung

1. Einleitung

Zu den zentralen Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter gehört die Aufsicht über den in den Betrieben erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierfür hat der Bund, die Länder sowie die Unfallversicherungsträger die GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) zusammen vereinbart.

Der Arbeitsschutz ist definiert als Schutz vor Gefahren, die das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten im Unternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gefährden können. Sollten diese Gefahren nicht vollkommen ausgeschlossen werden, kann der Arbeitsschutz auch als “Risikominimierung“ für Beschäftigte definiert werden.

Der betriebliche Gesundheitsschutz im Unternehmen befasst sich mit dem Schutz des seelischen, körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens der Mitarbeiter vor schädigenden Außeneinflüssen durch die Arbeit. Hierbei steht die Prävention (vorbeugend) von Berufskrankheiten sowie von akuten Erkrankungen im Vordergrund. Damit die Ziele erreicht werden, müssen technische sowie organisatorische Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden. Des Weiteren müssen entsprechende Pflichten und Aufgaben verteilt werden. Die Hauptverantwortung für ein sicheres Arbeitsumfeld obliegt dem Arbeitgeber. Für die Arbeitgeber besteht die Möglichkeit sich über ein rechtskonformes Verhalten durch die Gewerbeaufsichtsämter beraten zu lassen.

Das wichtigste Instrument für die erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist eine Gefährdungsbeurteilung.

In dem vorliegenden schriftlichen Vortrag wird auf die Erstellung sowie weitere Kernpunkte einer Gefährdungsbeurteilung eingegangen.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.

2. Gesetzliche Vorlagen

Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen und stetig zu verbessern. Der Arbeitsschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Grundgesetz verankert, siehe Artikel 2 Abs.2 „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Die Grundlage für Arbeitsschutzmaßnahmen ist die in §5 ArbSchG geforderte personen- oder tätigkeitsbezogene und arbeitsbereichsbezogene Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten.

Das ArbSchG wurde konkretisiert durch die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Biostoffverordnung und die Gefahrstoffverordnung.

In erster Linie regelt das ArbSchG die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitsgebers, Pflichten und Rechte der Beschäftigten sowie Befugnisse der zuständigen Behörde. Das ArbSchG i.V.m. dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Einrichtung einer entsprechenden Arbeitsschutzorganisation. Die Mindestanforderungen an Arbeitsmittel (Hilfsmitteln) sowie deren Prüfungen sind in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen, wie im Unternehmen stellt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) spezielle Anforderungen an den Arbeitgeber. Die allgemeinen Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe werden im fünften Abschnitt der GefStoffV geregelt. Weitere Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, wie z.B. Schweißdämpfe, werden in Abschnitt sechs beschrieben. Aus der GefStoffV kann man ersehen, dass diese häufigen Maßnahmen nach dem „Stand der Technik“ fordern. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den aktuellen Stand der Technik wieder. Diese werden vom Ausschuss entsprechend aufgestellt und zeitgemäß angepasst.

Die TRGS beziehen sich zum Teil auch auf die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke. Somit können diese Regelwerke auch als Stand der Technik angesehen werden. Auch die Unfallversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften haben neben der staatlichen Überwachung aufgrund des VII. Sozialgesetzbuches (SGB VII) den Auftrag „mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten“

Damit diese die Aufgabe erfüllen können, sind sie dazu ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht zu veranlassen.

Diese Vorschriften sind für das Unternehmen, das Mitglied der entsprechenden Berufsgenossenschaft ist, ebenso verbindlich, wie die zuvor genannten staatlichen Rechtsvorschriften.

3. Technische und organisatorische Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Branche der Metallverarbeitung

3.1 Allgemein Informationen

Die Aufgabe des Arbeitgebers ist unter anderem die Organisation des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) nach §5 ASiG und einen Betriebsarzt (BA) nach §2 ASiG schriftlich zu bestellen. Die Bestellung muss auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Die Aufgabe der SIFA ist u. a. die Beratung des Unternehmers in Bezug auf Fragen der technischen Arbeitssicherheit, Untersuchung von Arbeitsunfällen oder der Gestaltung von Arbeitsprozessen. Der BA ist für die Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Betreuung z.B. durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zuständig und das Führen der entsprechenden Vorsorgekartei. Die Aufgaben der SIFA oder des BA können sowohl von internen, externen, freien Mitarbeitern als auch von zugelassenen Dienstleistungsunternehmen wahrgenommen werden. Neben der SIFA und dem BA ist auch ein Sicherheitsbeauftragter bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als 20 Beschäftigten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und § 20 BGV A1 schriftlich zu bestellen. Gemäß §11 ASiG muss in Unternehmen > 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Hierbei wird gemeinsam über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung beraten.

3.2 Die technischen und organisatorischen Anforderungen entstehen durch:

1.) Gefährdungen bei der Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätten und plätzen. In dem Bereich beispielsweise Metallverarbeitung (Schweißung) bedeutet dieses z.B., dass die Beleuchtung den Sehaufgaben anzupassen ist. Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass Abtrennwände oder dafür vorgesehene Räume eingeplant werden. Da in dem Unternehmen speziell Edelstahl (V2A, V4A) geschweißt wird, ist darauf zu achten, dass Absauganlagen für den entstehenden Schweißrauch (Dämpfe) installiert werden, um vor Lungenschäden zu schützen. Bereits bei der Planung ist darauf zu achten, das Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege von Stolperstellen frei zu halten sind, da Schweißgeräte meist mit Schlauchleitungen (siehe Anhang Abbildung 13) betrieben werden. Alle Notausgänge müssen gemäß ASR A2.3 gekennzeichnet sein. Der Arbeitgeber hat vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten, Toilettenräume, leicht erreichbare Handwaschplätze und Pausenräume zur Verfügung zu stellen.
2.) Gefährdungen durch Arbeitsmittel, z.B. Arbeitsstoffe, Geräte und Anlagen, und den Umgang damit. Der Arbeitgeber hat nach den allgemeinen Grundsätzen alle Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur geeignete und sichere Arbeitsmittel bereitgestellt werden (§ 4 der BetrSichV). Der Arbeitgeber muss für die Prüfung der elektrischen Anlagen wie Schweißrauchablüftung und Betriebsmittel wie Schweißgeräte, Winkelschleifer, kraftbetriebene Türen etc. gemäß § 10 BetrSichV u. § 5 BGV A3 durch befähigte Personen Prüffristen ermitteln (siehe Anhang Abbildung 4). Die TRBS 1203 beschreibt die Anforderungen, die eine befähigte Person haben muss, um die Arbeitsmittel zu prüfen. Überwachungsbedürftige Anlagen, wie z.B. Personenaufzüge, müssen von zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden. Die technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 konkretisiert diese Punkte. Arbeitsmittel wie Elektroschweißgeräte müssen außerhalb des gefährdeten Bereiches mit erhöhter elektrischer Gefährdung aufgestellt werden. Der Mitarbeiter muss sich gegenüber seiner Umgebung elektrisch isolieren. Dazu kann er z. B. auf einer isolierenden Matte arbeiten und eine isolierende Kopfbedeckung tragen. Es ist darauf zu achten, dass das Schweißgerät sowie die zu- und abführenden Leitungen so aufgestellt werden, dass keine Leitungen oder Kabel beschädigt werden können. Sollten die Kabel in einem Verkehrsweg verlegt werden, so müssen Leitungen mit einer Kabelbrücke oder ähnlichem abgedeckt werden. Die persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gesichts- und Atemschutz (meist installierte Absauganlagen) sind, nach PSA-Benutzungsverordnung und §2 BGV A1„Grundsätze der Prävention“, vom Arbeitgeber in geeigneter Ausführung zur Verfügung zu stellen.
3.) physikalische und chemische Gefährdungen. Die Mitarbeiter sind häufig physischen Belastungen, insbesondere durch Heben von Metallbauteilen wie Blech etc. oder tragen von Werkzeugen ausgesetzt. Die entsprechenden Hilfsmittel, wie Lastenkran, sollten zur Verfügung stehen, um die Tätigkeiten zu erleichtern. Neben den physischen Belastungen besteht auch eine thermische Gefährdung bei der Verschweißung zweier Bauteile. Hierbei entstehen je nach Schweißverfahren Temperaturen bis zu 3000° C. Ein weiterer Punkt ist die freigesetzte UV-Strahlung beim Schweißen, hierbei können Hautverbrennungen (Sonnenbrand) sowie die Verblitzung der Augen entstehen. Dieses kann zu Augenschädigungen führen. Der Arbeitgeber muss auf richtig eingesetzte PSA achten.
4.) Gefährdungen durch mangelnde Unterweisungen und Qualifikationen. Jeder Beschäftigte mit einem unzureichenden Wissen über einzelne Arbeitsgänge oder die Bedienung von Maschinen sowie nicht regelmäßig durchgeführte Unterweisungen stellt ein erhöhtes Risiko dar. Alle Beschäftigten müssen daher über die Gefahren am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber unterwiesen werden (§12 ArbSchG). Die Unterweisungen durch den Arbeitgeber müssen mindestens 1x jährlich stattfinden. Zu den wichtigsten Schulungen für Mitarbeiter, die Schweißgeräte nutzen, gehören die Erste Hilfe bei Schweißunfällen, Brandschutzübungen und die Schulung der Mitarbeiter ohne schweißtechnische Ausbildung.

4. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich Schweißung

4.1 Allgemeine Informationen Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung muss laut §5 und §6 des ArbSchG vom Arbeitgeber mithilfe des Betriebsarztes und der SIFA schriftlich dokumentiert werden. Hierbei hat er die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte/Arbeitsplatzes, die physikalischen und chemischen Einwirkungen, in diesem Fall den Fachbereich Schweißen, die Arbeitsmittel wie Schweißgeräte, Absauganlagen etc. sowie die Arbeitsplätze auf Gefahren zu beurteilen und vorbeugende Maßnahmen zu ermitteln. Fachkundige Personen, i.d.R. die SIFA, muss im Sinne der GefStoffV für den Umgang mit Gefahrstoffen eine erweiterte Gefährdungsbeurteilung gemäß §7 erstellen. Für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist es sinnvoll bereits die Unterlagen, die im Unternehmen vorhanden sind, zu analysieren. Hier können weitere Informationen (u.a. ASA-Protokolle oder Arbeitsanweisungen, Verbandsbücher und Betriebsanweisungen etc.) entnommen werden. Eine Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann wie folgt ablaufen:

Vor Aufnahme der Tätigkeiten hat der Arbeitgeber die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen angemessen zu unterweisen. Im Bereich der Produktion hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter besonders auf die stetigen Gefahren wie Lärm, Staub oder Schweißdämpfe und weitere Gefahrstoffe aufmerksam zu machen. Die Informationen für die Schweißtechnische Gestaltung können aus der TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten entnommen werden.

5. Inhalte und Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGVU Vorschrift 2

5.1 Inhalte ASiG

Das ASiG regelt insbesondere die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung der SIFA, den BA sowie die Pflicht zur Gründung des Arbeitsschutzausschusses und Ihre entsprechenden Aufgaben. Das ASiG bestimmt, dass der Unternehmer zur Unterstützung seiner Aufgaben auf dem Fachgebiet Arbeitsschutz / Unfallverhütung ein BA und eine SIFA für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Im Einzelnen wird genau festgelegt, welche Aufgaben und Anforderungen an BA und SIFA vorgegeben sind, wie Sie miteinander oder mit weiteren Beauftragten des Arbeitgebers und dem Betriebsrat zusammenarbeiten sollen. Des Weiteren ist festgelegt wie ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist. Weiterführende Punkte sind aus dem Anhang 3 zu entnehmen. Das ASiG bestimmt damit die Strukturen der Betriebsorganisation eines wirksamen betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, da es die Akteure, ihre Aufgaben und ihre Zusammenarbeit festlegt.

5.2 Inhalte DGVU Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift) gilt für Unternehmen der privaten Wirtschaft und für die öffentlichen Verwaltungen sowie Institutionen gleichermaßen. Die DGUV Vorschrift 2 beinhaltet wenige Paragrafen dafür viele umfangreiche Anlagen zur praktischen Umsetzung. Mit dieser Vorschrift lassen sich die Aufgaben/Pflichten sowie die Einsatzzeiten des betriebsärztlichen und der sicherheitstechnischen Regelbetreuung festlegen. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für alternative Betreuungsmodelle für kleine Betriebe ebenfalls festgelegt.

5.3 Aufgabe Betriebsärzte

In erster Linie ist der Betriebsarzt beratend tätig. Er unterstützt somit den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner arbeitsmedizinischen und vorsorglichen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern. Die Aufgaben des Betriebsarztes sind u.a. die Beratung von Arbeitgebern in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes. Hier unterstützt er ebenfalls bei der Beurteilung von Arbeitsbegehungen und Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung). Vorbeugende Maßnahmen zu arbeitsbedingten Beschwerden sowie Erkrankungen werden durch den Betriebsarzt analysiert und durch entsprechende Gegenmaßnahmen abgestellt. Er führt bei Arbeitnehmern arbeitsmedizinische Beurteilungen durch und wertet die Untersuchungsergebnisse aus. In Absprache mit dem Unternehmen klärt er Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Behörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz). Die genaue Aufgabendefinition findet man im ASiG § 3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit wieder.

5.4 Aufgaben SIFA

Die Aufgaben der speziell ausgebildeten Person (SIFA) besteht darin, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen zu unterstützen. Die SIFA soll ebenfalls bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von Sozialräumen und sanitären Einrichtungen beratend tätig sein. Bei Neuanschaffungen von Arbeitsmitteln wie Schweißgeräte, Brennern etc. ist die SIFA ebenfalls mit zu beteiligen, da hieraus im Nachhinein Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsanweisungen, Unterweisungen etc. niedergeschrieben werden müssen. Des Weiteren muss die SIFA sicherheitsgerechte Zustände der Anlagen stets gewährleisten, die Arbeitssysteme immer wieder aufmerksam betrachten und überwachen. Hieraus können sich ggf. Änderungsmaßnahmen ergeben. Das aufrechterhalten von Sicherheits-, Gesundheits- und Menschengerechter Arbeitssysteme sowie die kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zählt somit zu seinen Aufgaben. Hierbei hat er stets auf die Benutzung von Körperschutzmitteln (PSA) zu achten. Die SIFA hat Arbeitsunfälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle vorzuschlagen. Die genaue Aufgabendefinition findet man im ASiG § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte wieder.

[...]

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für mittelständische Unternehmen
Curso
Weiterbildung Fachkraft für Arbeitssicherheit
Calificación
1,0
Autor
Año
2020
Páginas
14
No. de catálogo
V954697
ISBN (Ebook)
9783346306418
Idioma
Alemán
Palabras clave
Fachkraft für Arbeitssicherheit, gefährdungssicherheit, analysieren, arbeitschutz, unternehmen, gefahr, asig, dguv, bg, unfall, unfallverhütung, sicjerheit, betriebsanweisung
Citar trabajo
Daniel Steffen (Autor), 2020, Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für mittelständische Unternehmen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/954697

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