Das deutsche Patentrecht


Seminar Paper, 2002

30 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Arbeit

2 Das deutsche Patentrecht
2.1 Die Geschichte des Patentwesens
2.2 Das Patent
2.2.1 Patentgegenstand und Patentierungsvoraussetzungen
2.2.2 Inhalt und Umfang des Patentschutzes
2.2.3 Laufzeit
2.2.4 Patentkategorien
2.2.5 Abgrenzung zu anderen gewerblichen Schutzrechten
2.3 Ablauf der Patentanmeldung und Patenterteilung
2.3.1 Das Anmeldeverfahren
2.3.2 Das Patenterteilungsverfahren

3 Aktuelles

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents

Darstellung 2: Patentanmeldungen im Zeitraum 1995 bis

Darstellung 3: Patentanmeldungen im Zeitraum 1995 bis 2000 gegliedert nach Staaten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Vor dem Hintergrund international und europäisch vereinheitlichter Normen, einem liberalisierten Handel und der fortschreitenden Globalisierung kommen Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten in Deutschland eine wachsende Bedeutung als Qualitäts- und Unterscheidungsmerkmal zu. Die in den letzten Jahren erheblich angestiegene Zahl von Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt legt nahe, dass die deutsche Industrie sowie auch Einzelerfinder die Bedeutung des gewerblichen Rechtsschutzes für den inländischen Markt erkennen.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Grundzüge und zentralen Bestimmungen des deutschen Patentrechts darzustellen. Die Arbeit konzentriert sich ausschließlich auf das deutsche Patentrecht mit den Bestimmungen des geltenden nationalen Patentgesetzes. Europäische oder internationale Bestimmungen werden nicht behandelt, da dies den zulässigen Umfang der vorliegenden Arbeit übersteigen würde.

1.2 Gang der Arbeit

Zu Beginn der Arbeit werden wichtige Stationen der historischen Entwicklung des Patentwesens beschrieben.

Anschließend ist das Patent als gewerbliches Schutzrecht Gegenstand der Untersuchung, wobei unter anderem auf Patentierungsvoraussetzungen, den Schutzumfang und bestimmte Patentkategorien eingegangen wird.

Im Folgenden werden die zentralen Bestimmungen bei der Patentanmeldung und Patenterteilung beschrieben und Wege aufgezeigt, um gegen ein erteiltes Patent rechtlich vorzugehen.

Abschließend werden aktuelle Entwicklungen beim DPMA aufgezeigt und eine Abschlussbetrachtung vorgenommen.

2 Das deutsche Patentrecht

2.1 Die Geschichte des Patentwesens

Die ersten Anfänge eines Erfindungsschutzes reichen bis ins Mittelalter zurück. Damals wurden Gewerbetreibenden Privilegien (Monopole) erteilt, die die Alleinberechtigung zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder zur Verwertung einer bestimmten gewerblichen Idee verliehen. In Deutschland wurden im 15. Jahrhundert von den Kaisern sogenannte Freibriefe verliehen, die den jeweiligen Erfindern die alleinige Verwertung ihrer Erfindung zusicherten. Da es jedoch keine gesetzliche Regelung gab, lag die Vergabe der Freibriefe völlig im Ermessen des regierenden Kaisers.[1]

Im Zuge der Industrialisierung, der Entwicklung von Naturwissenschaften und Technik, sowie der Einführung der Gewerbefreiheit im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert entstand die eigentliche Idee des Patents und des gewerblichen Rechtsschutzes. Der Begriff „Patent“ leitet sich vom lateinischen „patens“ ab, was offener Brief oder Urkunde bedeutet.

Die Grundidee für die Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes bestand auf der einen Seite darin, Anreize für technische Entwicklungen zu schaffen und auf der anderen Seite Schutz vor den Missbräuchen der neu entstandenen Gewerbefreiheit zu bieten. Mit der Erteilung eines Schutzrechtes sollte der Erfinder dafür belohnt werden, dass er seine Erfindung der Öffentlichkeit vorstellte und somit die industrielle Entwicklung stimulierte. Als Gegenleistung für die Veröffentlichung seiner Erfindung sollte ihm durch die Erteilung eines Schutzrechts ermöglicht werden, über seine Erfindung eine begrenzte Zeit allein zu verfügen und anderen Personen die Verwendung oder Nachahmung zu untersagen.[2]

Die ersten eigentlichen Patentgesetze – die den Erfindern einen Anspruch auf Patenterteilung zusprachen – entstanden gegen Ende des 18. Jahrhunderts in Frankreich (1791), in den USA (1790) und in England (1835).[3]

Vor der Reichsgründung 1871 gab es in Deutschland nur in den größeren Staaten eigene Patentgesetze.[4] Das Haupthindernis bei der Einführung eines einheitlichen Patentrechts in Deutschland war die Idee des Freihandels, die sich nicht mit Schutzzöllen und Gewerbeprivilegien vereinbaren ließ.[5]

Nach der Reichsgründung verbreitete sich die Meinung, dass die deutsche Industrie auf Grund des mangelnden einheitlichen Erfinderschutzes im internationalen Wettbewerb unterlegen sei. Aus diesem Grund wurde 1877 das erste einheitliche deutsche Patentgesetz geschaffen.[6] Am 1. Juli 1877 nahm das Kaiserliche Patentamt in Berlin als zentrale Patenterteilungsbehörde seine Tätigkeit auf. Ab 1919 als Reichspatentamt bezeichnet blieb diese Behörde bis 1945 in Berlin. 1949 erfolgte eine Neugründung als Deutsches Patentamt in München. Am 1. November 1998 wurde eine Namensänderung in Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) vorgenommen.[7]

2.2 Das Patent

2.2.1 Patentgegenstand und Patentierungsvoraussetzungen

Das Patent gilt als das wichtigste gewerbliche Schutzrecht. Es gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht allein über die geschützte technische Erfindung zu verfügen.[8]

Gemäß § 1 Abs. 1 PatG werden Patente vom DPMA für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Diese vier grundlegenden Patentierungsvoraussetzungen – Vorliegen einer Er-findung, Neuheit der Erfindung, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – müssen erfüllt sein bevor ein Patent erteilt werden kann.

Der Begriff der Erfindung wird nicht gesetzlich definiert. In der Literatur existieren mehrere unterschiedliche Definitionen zu diesem Thema.

Der BGH bspw. definiert eine patentfähige Erfindung seit einer grundlegenden Entscheidung als eine „Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges.“[9] Das bedeutet, dass eine Erfindung eine Anweisung gibt, eine bestimmte technische Aufgabe durch den Einsatz physikalischer, chemischer und biologischer Naturkräfte zu lösen.[10] Dabei muss die Anweisung zum technischen Handeln so deutlich und vollständig zum Ausdruck kommen, so dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Eine Erfindung muss außerdem eine Gesetzmäßigkeit beinhalten, die zur praktischen Ausführung und zur beliebigen Wiederholbarkeit führt.[11]

Nach Bruchhausen kann eine Erfindung dann durch ein Patent geschützt werden, wenn sie eine Lehre oder Anweisung zum technischen Handeln darstellt.[12]

Keine Erfindungen gemäß § 1 Abs. 2 PatG sind:

- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden (z.B. ein Dispositionsprogramm[13], Satz des Phytagoras)
- ästhetische Formschöpfungen (z.B. Muster auf Textilien)
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen (z.B. Bebauungspläne, Unterrichtsmethoden[14] )
- die Wiedergabe von Informationen (z.B. Stenographie[15] ).
Desweiteren werden gemäß § 2 PatG keine Patente erteilt für:
- Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde
- Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Wobei diese Vorschrift nicht auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnen Erzeugnisse zutrifft.

Eine Erfindung gilt nach § 3 Abs. 1 PatG als Neuheit, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse und Informationen, die vor dem Eingang der Patentanmeldung beim Patentamt durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG). Zum Stand der Technik zählen auch nationale, europäische oder internationale Patentanmeldungen bei den jeweiligen zuständigen Behörden mit älterem Zeitrang, die erst am oder nach dem Tag der maßgeblichen Patentanmeldung veröffentlicht werden. Dabei müssen diese Patentanmeldungen Schutz im Gebiet Deutschlands erreichen wollen (§ 3 Abs. 2 PatG). Bei der Patentrecherche zum Stand der Technik sollten daher neben den bereits veröffentlichten auch die angemeldeten Patente miteinbezogen werden.

Gemäß § 4 PatG beruht eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das bedeutet, dass die Erfindung eine Erfindungshöhe erreichen muss, die über dem Durchschnittskönnen der Fachleute auf dem Gebiet liegt zu dem die Erfindung gehört.[16] Durchschnittskönnen ist als das Fachkönnen eines Fachmanns mit durchschnittlicher Ausbildung und durchschnittlicher Berufserfahrung auf dem betreffenden Fachgebiet zu verstehen.[17]

Das zentrale Kriterium für die erfinderische Tätigkeit ist das „ Nicht Naheliegen “ der neuen Lehre.[18] Nicht nahe liegend sind solche Lehren, welche von einem Fachmann, der den Stand der Technik kennt, auf Grund seines durchschnittlichen Fachkönnens nicht aufgefunden werden können.[19]

Eine Erfindung ist nach § 5 Abs. 1 PatG gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegen- stand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Zum gewerblichen Gebiet gehört unter anderem auch die Urproduktion wie z.B. der Bergbau und die sonstige Gewinnung von Bodenschätzen, die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau.[20]

Nicht als gewerblich anwendbar gelten nach § 5 Abs. 2 PatG:

- Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers
- Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden.

Von dieser Vorschrift ausgenommen sind:

- Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers zu anderen als therapeutischen Zwecken (z.B. kosmetische Verfahren, wie Haarbehandlungen durch Schneiden, Färben usw. oder auch Nagelbehandlungen durch Schneiden und Lackieren usw.)
- Diagnostizierverfahren, die außerhalb des menschlichen oder tierischen Körpers vorgenommen werden (z.B. Verfahren zur Untersuchung von Flüssigkeits- oder Gewebeproben)[21]

[...]


[1] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 2.

[2] Vgl. http://www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_allg01.html, Stand: 02.01.02.

[3] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 2.

[4] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 2.

[5] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 3.

[6] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 3.

[7] Vgl. http://dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_allg02.html, Stand: 02.01.02.

[8] Vgl. Schmoch (1990), S. 15; sowie Wild, Wittmann (1990), S. 21.

[9] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 38; sowie Bernhardt, Krasser (1986), S. 84.

[10] Vgl. Steckler (1996), S. 11.

[11] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 39; sowie Steckler (1996), S. 11.

[12] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 38; ebenso Bernhardt, Krasser(1986), S. 85; sowie Steckler (1996), S. 10.

[13] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 41.

[14] Vgl. Bernhardt, Krasser, S. 91 f.; sowie Bruchhausen, S. 41.

[15] Vgl. Bernhardt, Krasser (1986), S. 91.

[16] Vgl. Steckler (1996), S. 12 f.

[17] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 54.

[18] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 54; sowie Bernhardt, Krasser (1986), S. 165.

[19] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 55.

[20] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 57; sowie Bernhardt, Krasser (1986), S. 106.

[21] Vgl. Bruchhausen (1985), S. 58; sowie Bernhardt, Krasser (1986), S. 127.

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Das deutsche Patentrecht
College
University of Cooperative Education Mannheim  (Fachbereich Wirtschaft)
Course
Wirtschaftsrecht
Grade
1,5
Author
Year
2002
Pages
30
Catalog Number
V9691
ISBN (eBook)
9783638163224
File size
568 KB
Language
German
Keywords
Patentrecht, Wirtschaftsrecht
Quote paper
Iris Klomann (Author), 2002, Das deutsche Patentrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9691

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