Grundrechtslehre für Polizeibeamte. Aufbau einer verfassungsrechtlichen Prüfung


Textbook, 2020

145 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Geschichte der Grundrechte

2. Geschichte des Grundgesetzes

3. Allgemeine Grundrechtslehre
a) Allgemeines
b) Funktionen von Grundrechten
c) Arten von Grundrechten
d) Schutzbereich der Grundrechte
e) Träger von Grundrechten
f) Grundrechtsberechtigung
g) Grundrechtsmündigkeit
h) Dauer der Wirkung von Grundrechten
i) Grundrechtsverzicht
j) Grundrechtsadressaten
k) Grundrechtskonkurrenz
l) Grundrechtskollision
m) Praktische Konkordanz
n) Grundrechtsschranken
o) Grundrechtssicherungen

4. Aufbau einer verfassungsrechtlichen Prüfung

5. Die Würde des Menschen gem. Art. 1 I GG

6. Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG

7. Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I, 1 I GG

8. Recht auf Leben gem. Art. 2 II S. 1 GG

9. Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II S. 1 GG

10. Recht auf Freiheit der Person gem. Art. 2 II S. 2 GG

11. Freizügigkeit gem. Art. 11 GG

12. Gewährleistung des Eigentums gem. Art. 14 GG

13. Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG

14. Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis gem. Art. 10 GG

15. Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

16. Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 I GG

17. Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 III S. 1 GG

18. Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art. 3 GG
a) Allgemeines
b) Art. 3 I GG – Allgemeiner Gleichheitssatz
c) Art. 3 II GG – Gleichberechtigung von Männern und Frauen
d) Art. 3 III GG – Differenzierungsverbote und Benachteiligungsverbot

19. Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG

20. Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit gem. Art. 5 I GG

21. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 III GG

22. Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG

23. Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG

24. Asylrecht gem. Art. 16a GG

25. Übungsfälle
a) Übungsfall 1 – Fesselung des Thomas
b) Übungsfall 2 – Festnahme des Jens
c) Übungsfall 3 – Identitätsfeststellung
d) Lösung zu Fall Nr. 1
e) Lösung zu Fall Nr. 2
f) Lösung zu Fall Nr. 3

26. Literaturverzeichnis

Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Liebe Leserinnen und Leser, ich freue mich sehr, dass ihr dieses Buch nun in den Händen haltet. Ich habe es im Jahr 2019 während meines Studiums zum gehobenen Polizeivollzugsdienst geschrieben. Ich verstehe es als Buch von einem Studenten, für Studenten an den Hochschulen der Polizei.

Durch meinen Verfassungsrechtdozenten an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD), Fachbereich Polizei, Herrn Kriminaldirektor Gerhard Walter, wurde mein Interesse für Verfassungsrecht geweckt und dieser Umstand hält bis dato an. Auch angespornt durch den 70. Geburtstag des Grundgesetzes am 23.05.2019, entschloss ich mich, selbst ein Buch zum Thema Grundrechtslehre zu schreiben.

Nach Studium unzähliger Fachbücher und Urteile entstand schlussendlich dieses Werk, welches sich an die Lehrinhalte des Studiums zur 3. Qualifikationsebene (gehobener Polizeivollzugsdienst) in Bayern anlehnt.

Dieses Buch wurde mit der Absicht verfasst, euch Möglichkeiten bei der anschaulichen Abarbeitung von verfassungsrechtlichen Aspekten im Rahmen eures Studiums aufzuzeigen und diese bei den jeweiligen Prüfungen und Klausuren anzuwenden.

Hierzu empfehle ich euch, den gedruckten Text nicht nur zu lesen, sondern mit diesem Buch zu arbeiten. Legt euch am besten das Grundgesetz parat und lest die entsprechenden Artikel direkt mit. Seht euch zunächst den verfassungsrechtlichen Begründungsaufbau in Abschnitt 4 an und überfliegt dann die Übungsfälle in Abschnitt 25. So wisst ihr, was in einer Klausur von euch erwartet wird.

Nach den detaillierten Erläuterungen zu den einzelnen Grundrechten habe ich jeweils eine Übersicht erstellt, um das Wichtigste für euch auf einer Seite darzustellen. Während meines Studiums habe ich unter anderem mit einer Karteikarten-App gelernt. Ihr könntet euch z.B. diese Übersichten mit einem Foto in eine App übertragen und so ständig wiederholen. Zudem empfehle ich euch, dass eine oder andere Urteil des BVerfG, welches ihr immer zitiert findet, durchzulesen, um ein Gefühl für einen verfassungsrechtlichen Schreibstil zu bekommen.

Ich wünsche euch nun viel Spaß mit diesem Buch und viel Erfolg für euer Studium!

1. Geschichte der Grundrechte

Ausgehend von der Definition des Begriffs „Grundrechte“ im Duden, handelt es sich dabei um verfassungsmäßig gewährleistete, unverletzliche Rechte von Bürgern gegenüber dem Staat.

Solche Rechte fanden sich bereits in der englischen Magna Charta Libertatum im Jahr 1215. Diese „Große Urkunde der Freiheiten“ gewährte gewissen Ständen, Adel und Geistlichkeit, politische Freiheiten und Feudalrechte gegenüber dem König. Mit den heutigen Verfassungen bzw. Grundrechten waren diese Verbürgungen jedoch nicht vergleichbar.

Im Jahr 1679 erließ der englische König die Habeas-Corpus-Akte, welche jedermann Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Festnahme gewährte. Zudem gab sie Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehungen, wie z.B. die Vorführung vor den Richter, und schützte vor willkürlichen Behandlungen nach einer Festnahme. Sie kann somit als Vorläufer des heutigen Richtervorbehalts (vgl. Art. 104 GG) angesehen werden.

Die englische Bill of Rights aus dem Jahr 1689 sicherte dem Parlament grundlegende Rechte gegenüber dem König zu. Zudem verbriefte sie zwei Bürgerrechte, das Petitionsrecht und das Recht auf Waffenbesitz.

Mit der Declarations of Rights aus dem nordamerikanischen Virginia wurde im Jahr 1776 die erste vollständige Menschenrechtserklärung der Verfassungsgeschichte begründet. Sie konstatierte in Artikel 1, dass „alle Menschen von Natur aus frei sind“.

Die Declaration of Rights hatte zudem großen Einfluss auf die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1787. Sie wurde 1791 durch die Bill of Rights, die ersten zehn Zusatzartikel zur Verfassung, ergänzt. Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika ist die älteste noch immer gültige Verfassung.

Im Jahr 1789 entstand die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Auch auf diese Erklärung hatte die Declaration of Rights aus Virginia großen Einfluss. So hieß es in Artikel 1, dass „die Menschen frei und gleich an Rechten geboren werden und bleiben“. In den weiteren Artikeln 2 - 17 wurden weitere Rechte gewährt, die mit denen von heutigen Verfassungen vergleichbar sind, wie z.B. das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, die Meinungs- und Religionsfreiheit oder die Souveränität des Volkes.

2. Geschichte des Grundgesetzes

Die erste Verfassung, welche den Anspruch hatte, Grundrechte für das gesamte deutsche Volk zu gewährleisten, war die Paulskirchenverfassung von 1849. Sie erhielt ihren Namen vom Sitzungsort der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche, obgleich sie zur damaligen Zeit unter anderem als Reichsverfassung betitelt wurde. Die Paulskirchenverfassung wurde jedoch nie als verbindlich anerkannt.

Großen Einfluss auf das heute bestehende Grundgesetz hatte die Weimarer Reichsverfassung von 1919. Sie war die erste demokratische Verfassung Deutschlands. Im zweiten Hauptteil, „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“, gewährte sie in den Artikeln 109 - 165 umfangreiche Grundrechte. Sie erklärte in Art. 109, dass „alle Deutschen vor dem Gesetz gleich sind“. Zudem verbriefte sie Freiheitsrechte wie z.B. das Recht auf Freizügigkeit, Freiheit der Person oder die Unverletzlichkeit der Wohnung, sowie auch Leistungsrechte oder Einrichtungsgarantien.

Nach der Machtergreifung der NSDAP im Jahr 1933 galt die Weimarer Verfassung formell zwar weiterhin, war faktisch jedoch außer Kraft gesetzt.

Deutschland wurde nach den Verbrechen des Nationalsozialismus gegen die Menschlichkeit Ende des zweiten Weltkriegs durch die alliierten Siegermächte besetzt und in vier Besatzungszonen aufgeteilt. Die westlichen Besatzungsmächte erteilten den Ministerpräsidenten der Länder in den westlichen Besatzungszonen, mit den Frankfurter Dokumenten, den Auftrag eine verfassungsgebende Versammlung vorzubereiten.

Im Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, welcher von 10.08.1948 bis 23.08.1948 stattfand, wurde dann ein Verfassungsentwurf ausgearbeitet. Dieser Entwurf wurde dem Parlamentarischen Rat vorgelegt, welcher eine Verfassung beschließen sollte. Ihm gehörten 61 Männer und vier Frauen an, welche auch Mütter und Väter des Grundgesetzes genannt werden. Hinzu kamen fünf Berliner Abgeordnete in lediglich beratender Funktion. Aufgrund der Teilung Deutschlands wurde anstelle der Bezeichnung „Verfassung“ der Begriff „Grundgesetz“ gewählt, um dessen provisorischen Charakter zu unterstreichen.

Auf Grundlage des Herrenchiemseer Entwurfs wurde das Grundgesetz am 08.05.1949 durch den Parlamentarischen Rat beschlossen. Es trat am 23.05.1949 mit Geltung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland verlor es seinen provisorischen Charakter und hat seitdem Geltung für die gesamte, wiedervereinigte Bundesrepublik.

3. Allgemeine Grundrechtslehre

a) Allgemeines

Unter dem Begriff Grundrechte versteht man die in Art. 1-19 GG aufgeführten Rechte1, den sog. Grundrechtskatalog. Sie sind im Abschnitt „I. Die Grundrechte“ festgeschrieben.

Die Grundrechte des I. Abschnitts stehen unmittelbar am Anfang des Grundgesetzes, da sie den Alltag der Menschen am meisten betreffen und als Schranken und Richtlinien der Staatstätigkeit die Verfassungswirklichkeit prägen sollen.2

Gemäß Art. 1 III GG binden diese Grundrechte Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) als unmittelbar geltendes Recht.

Außerdem enthält das Grundgesetz weitere, sog. grundrechtsgleiche Rechte, welche Grundrechtscharakter haben. Dies sind Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG.

Diese Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte sind gem. Art. 93 I Nr. 4a GG von jedermann mittels Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einklagbar.

Die Grundrechte sind zudem keine Rechte, welche sich der Staat durch Selbstbeschränkung auferlegt und den Menschen gewährt hat. Sie sind überstaatliche Rechte, die der Staat anerkennen muss.3 Man spricht auch von „Naturrechten“, also solche Rechte, die der Mensch von Natur aus hat und welche vom Staat vorgefunden worden sind. Es sind somit also vorstaatliche Rechte.

Kernbestand dieser überstaatlichen Grundrechte ist die Menschenwürde, welche gem. Art. 1 I GG „unantastbar“ ist. Eine Änderung der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 I GG verbietet das Grundgesetz in Art. 79 III GG, der sog. Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie. Diese Regelung traf der Parlamentarische Rat als Lehre aus der Außerkraftsetzung der Weimarer Reichsverfassung und den sich anschließenden schrecklichen Verbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus.

Allgemeine Grundrechtslehre

b) Funktionen von Grundrechten

Die Grundrechte sind als Teil der Verfassung zweifellos objektive Rechte. Sie verpflichten den Staat zur Ausgestaltung der Rechtsordnung nach diesen Grundsätzen.

Jedoch sind die Grundrechte auch subjektive Rechte, die den Grundrechtsträgern einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Staat einräumen.4 Diese subjektiven Rechte können mittels der Statuslehre beschrieben werden.5

So sind Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat.6 Sie sind vordringlich dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern.7

Demnach besteht ein Anspruch des Bürgers auf Unterlassung staatlicher Maßnahmen (status negativus). In dieser Funktion gewähren die Grundrechte dem Einzelnen Freiheit gegenüber dem Staat (status libertatis).

Vereinfacht gesagt kann somit festgestellt werden, dass Grundrechte in ihrer wichtigsten Funktion die Macht des Staates beschränken.8

Beispiel: Art. 2 II S. 2 GG – Unterlassungsanspruch vor willkürlicher Festnahme

Einen Anspruch auf Leistungen des Staates begründen Abwehrrechte jedoch nicht. So wird durch Art. 13 die Wohnung des Bürgers vor staatlichem Eindringen geschützt, nicht jedoch der Anspruch, eine Wohnung zu erhalten.

Durch Grundrechte entstehen aber auch Leistungsrechte (status positivus). Es besteht hierdurch auch ein Schutzanspruch des Einzelnen von Seiten des Staates. Nach dieser Funktion sind Freiheit und Existenz des Einzelnen ohne staatliche Vorkehrungen nicht möglich (status civitatis).

Beispiel: Art. 103 I GG – Anspruch auf rechtliches Gehör

Allgemeine Grundrechtslehre

Des Weiteren sind Grundrechte Mitgestaltungsrechte oder Teilnahmerechte (status activus). Dem Einzelnen wird es demnach ermöglicht, sich für den Staat und im Staat zu betätigen und diesen mitzugestalten.

Beispiel: Art. 38 I S. 1 GG – Wahl der Abgeordneten des Bundestages

Außerdem geben Grundrechte Einrichtungs- oder Institutsgarantien. Einrichtungen wie z.B. Art. 6 GG (Schutz der Familie) oder Art. 33 V GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums), sind demnach garantiert. Solche Einrichtungen sind dem Gesetzgeber nicht für beliebige Konkretisierung zugänglich, sondern müssen etwas bezeichnen, das diesen Namen auch verdient.9

Die Grundrechte verkörpern nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine objektive Wertordnung, welche als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien sowie Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt.10 Hieraus ergibt sich die Verpflichtung für die staatliche Gewalt, die Gefährdung von Grundrechten auszuschließen, also diese zu schützen und vor Verletzungen durch andere zu bewahren. (Schutzpflichtfunktion)11 Grundrechte sind somit der Maßstab für Auslegung und Gestaltung des Rechts.12

Gem. Art. 1 III GG ist der Staat Adressat der Grundrechte. Jedoch haben sie auch eine sog. Drittwirkung.13 Unterschieden wird zwischen mittelbarer und unmittelbarer Drittwirkung (oder Ausstrahlungswirkung). Die Drittwirkung meint die Geltung von Grundrechten im Privatrecht, also zwischen verschiedenen Bürgern.

Eine unmittelbare Drittwirkung besteht, wenn das GG eine solche Wirkung ausdrücklich anordnet. So sind gem. Art. 9 III S. 2 GG Abreden nichtig, welche das Recht auf Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 III S. 1 GG einschränken oder zu behindern suchen.

Eine mittelbare Drittwirkung oder Ausstrahlungswirkung besteht aufgrund der durch die zum Ausdruck kommende objektive Werteordnung der Grundrechte. So gelten die im I. Abschnitt des GG befindlichen Grundrechte für alle Bereiche des Rechts und somit auch für das Privatrecht.14

Allgemeine Grundrechtslehre

Im Privatrecht oder Zivilrecht wird zwar bürgerliches Recht angewandt, jedoch hat dieses der Verfassung, also dem GG, zu folgen. Vor allem bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln müssen die Grundrechte als „Richtlinien“ durch die Gerichte beachtet werden.15

c) Arten von Grundrechten

Die Grundrechte können in Freiheits-, Gleichheits- und grundrechtsgleiche Rechte aufgeteilt werden.

Die Freiheitsrechte gewähren dem Bürger Freiheit gegenüber dem Staat. Sie bedingen eine Unterlassungspflicht für den Staat. Der Einzelne soll sich frei entfalten können, ohne staatliche Einflussnahme. Solche Freiheitsrechte sind z.B. Art. 2 II S. 2 GG (Freiheit der Person) oder Art. 13 I GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).

Die Gleichheitsrechte gewähren Gleichheit vor dem Gesetz, wie z.B. Art. 3 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) oder Art. 6 V GG (Gleichstellung unehelicher Kinder). So darf seitens des Staates Gleiches nicht ungleich und Ungleiches nicht gleich behandelt werden. Schutzgut dieser Gleichheitsrechte ist ein Mindestmaß an formal-rechtlicher Gleichbehandlung als Ausdruck einer egalitären Staatsbürgergesellschaft.16

Die grundrechtsgleichen Rechte werden auch als Justizgrundrechte bezeichnet. Durch sie kann der Einzelne seine Rechte im Rahmen von Gerichtsverfahren durchsetzen, wie z.B. Art. 103 III GG (Verbot der Doppelbestrafung) sowie Art. 101 I GG (Recht auf einen gesetzlichen Richter).

d) Schutzbereich der Grundrechte

Der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts wird als Schutzbereich bezeichnet. Er kann in den persönlichen Schutzbereich (vgl. nächster Abschnitt) und sachlichen Schutzbereich unterschieden werden.

Der sachliche Schutzbereich meint den Grundrechtstatbestand der jeweils anzuwendenden Grundrechtsposition. So schützt beispielsweise Art. 2 I GG die Freiheit des Bürgers, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, 1 I GG hingegen

Allgemeine Grundrechtslehre

dessen Persönlichkeit. Art. 8 I GG schützt das Recht, an einer Versammlung teilzunehmen, sie abzuhalten oder sie vorzubereiten, etc.

Die Grundrechte schützen folglich bestimmte Verhaltensweisen des Grundrechtsinhabers oder Zustände aus dessen Sphäre und legen den Schutzgegenstand des Grundrechts und somit dessen sachlichen Schutzbereich fest.17

e) Träger von Grundrechten (Grundrechtsfähigkeit)

Nicht alle Grundrechte gelten für alle Menschen gleichermaßen. Vielmehr wird unterschieden zwischen Bürgerrechten und Menschenrechten. So können im persönlichen Schutzbereich die Grundrechte auf verschiedene Personen unterschiedlich Anwendung finden.

Menschenrechte entfalten ihre Gültigkeit für jede natürliche Person, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Sie gelten für Deutsche sowie für Ausländer und Staatenlose. Sie werden auch als Jedermann-Grundrechte bezeichnet. Sie sind erkennbar an den Formulierungen „Jeder“, „Jedermann“, „Alle“, „Niemand“ oder durch keine nähere Bezeichnung. Menschenrechte bilden die Mehrzahl der Grundrechte des GG. So sind beispielsweise die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II S. 1 GG oder der Allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG Menschenrechte.

Bürgerrechte gelten nur für Deutsche und werden auch als Deutschen-Grundrechte bezeichnet. Sie gelten für deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutsche gem. Art. 116 I GG. Im Grundgesetz sind sie an den Formulierungen „Alle Deutschen“, „deutsche“ oder „Deutscher“ erkennbar. So sind z.B. die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG, die Freizügigkeit aus Art. 11 I GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG oder das Auslieferungsverbot aus Art. 16 II GG Bürgerrechte.

Fraglich ist, inwieweit Bürgerrechte für Bürger der Europäischen Union, welche keine Deutschen sind, Anwendung finden. Hierzu gibt es unter Juristen verschiedene Ansichten. Gerade in Bezug auf die polizeiliche Praxis sollte im Rahmen einer grundrechtsfreundlichen Auslegung jedoch der Ansicht gefolgt werden, dass die Deutschen-Grundrechte auch Anwendung für EU-Bürger finden.

Allgemeine Grundrechtslehre

Nach dieser Ansicht wird die Annahme der Geltung für EU-Bürger aus dem Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 ff. AEUV und der europarechtskonformen Auslegung nationalen Rechts gem. Art. 4 II EUV geschlussfolgert.18

Eine andere Ansicht verneint die Geltung der Bürgerrechte des GG für EU-Bürger. Demnach müssen sich EU-Bürger, wie auch Drittausländer, auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht berufen, wenn sie sich mangels Eigenschaft als Grundrechtsträger nicht auf die speziellere Grundrechtsposition stützen können.

Gem. Art. 19 III GG haben Grundrechte auch Geltung für inländische juristische Personen, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf solche anwendbar ist. Da der Staat nicht gleichzeitig Träger und Adressat von Grundrechten sein kann, beschränkt sich der Begriff „juristische Personen“ auf solche des Privatrechts, vgl. Abschnitt j).19

f) Grundrechtsberechtigung

Grundrechtsberechtigt sind zunächst alle Menschen oder juristische Personen, wie in Abschnitt e) erläutert. Eine Grundrechtsberechtigung kann jedoch fehlen, wenn es sich um ein Bürgerrecht handelt und dieses von einem Ausländer (Nicht-EU) in Anspruch genommen werden soll.

Demgegenüber ist das Recht auf Asyl gem. Art. 16a I GG nur auf Ausländer und nicht auf Deutsche anwendbar. Auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 I GG kann sich beispielsweise auch nur der unmittelbare, rechtmäßige Bewohner und nicht eine gänzlich unbeteiligte Person berufen.

In den genannten Fällen sind die Personen somit keine Träger des jeweiligen Grundrechts, da ihnen die Grundrechtsberechtigung fehlt. Der Begriff Grundrechtsberechtigung wird synonym mit der Grundrechtsfähigkeit oder der Grundrechtsträgereigenschaft verwendet.

Allgemeine Grundrechtslehre

g) Grundrechtsmündigkeit

Grundrechte gelten grundsätzlich für die jeweiligen Grundrechtsträger im Rahmen des persönlichen Schutzbereichs, unabhängig vom Alter. Minderjährige sind zwar möglicherweise in bestimmten Fällen zu den grundrechtlich geschützten Handlungen noch nicht in der Lage, jedoch beeinträchtigt dies nicht die Grundrechtsträgereigenschaft.

Somit darf jeder vom Zeitpunkt der Geburt an seine Grundrechte selbst ausüben. Ist eine selbstständige Grundrechtsausübung aufgrund mangelnder Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit, z.B. bei Minderjährigen, nicht möglich, können die gesetzlichen Vertreter diese im Namen des Grundrechtsinhabers ausüben.20

Eine notwendige Grundrechtsmündigkeit als Voraussetzung zur Wahrnehmung eines Grundrechts findet sich weder im GG, noch wurde dieser Begriff vom BVerfG benutzt.21

h) Dauer der Wirkung von Grundrechten

Die Grundrechtsfähigkeit von natürlichen Personen beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt, wie es auch in § 1 BGB normiert ist. Dafür, dass das GG hiervon abweicht, bestehen keine Anhaltspunkte.22

In der Literatur gibt es jedoch unterschiedliche Ansichten darüber, ob der Nasciturus (das gezeugte, aber noch ungeborene Kind) Grundrechtsträger ist oder nicht.

So wird das werdende Leben ab der Nidation (Einnistung der Eizelle) bereits geschützt.23 Ob dieser Schutz schon früher, ab der Befruchtung der Eizelle (Fertilisation) beginnt, hat das BVerfG offengelassen.

Der Schutz der Grundrechte endet mit dem Tod, also dem Zusammenbruch des gesamten Organismus des Menschen, nicht schon mit dem Erlöschen der Hirnströme.24

Allgemeine Grundrechtslehre

Jedoch hat die Menschenwürde aus Art. 1 I GG auch eine nachwirkende Schutzpflicht. So bewirkt sie den Schutz der Totenruhe, sowie auch einen postmortalen Persönlichkeitsschutz.25

i) Grundrechtsverzicht

Im Falle einer Einwilligung des (z.B. von einer polizeilichen Maßnahme) Betroffenen kann es an einer Grundrechtsbeeinträchtigung fehlen.

So ist der Verzicht eines Bürgers auf die Inanspruchnahme eines Grundrechts ein Akt persönlicher Freiheit, welcher der zu beurteilenden Handlung die Qualität des Rechtseingriffs nimmt.26 Der Einzelne hat folglich ein Selbstbestimmungsrecht, in dessen Dispositionsbefugnis er in den Verzicht auf einen Grundrechtsschutz einwilligen kann.

Eine Einwilligung muss hierbei stets in Kenntnis aller Fakten und im Bewusstsein der Tragweite des Grundrechtsschutzes sowie frei von Willensmängeln erfolgen. Eine Einwilligung ist jedenfalls nur in einzelne grundrechtsbeeinträchtigende Maßnahmen möglich, nicht jedoch ein Totalverzicht auf seine Grundrechte.27

Eine wirksame Einwilligung ist außerdem stets einzelfallbezogen abzuwägen, da z.B. ein Verzicht auf den Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 I GG gegenüber dem Staat ausgeschlossen ist.

j) Grundrechtsadressaten

Gemäß Art. 1 III GG ist die staatliche Gewalt, bestehend aus Gesetzgebung (Legislative), vollziehender Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative), an die Grundrechte gebunden und somit der Adressat der Grundrechte, unabhängig davon, ob sie dem Bund oder den Ländern angehört. Sie werden als Grundrechtsverpflichtete oder Grundrechtsadressaten bezeichnet.

Private Rechtssubjekte, wie z.B. eine Autoherstellerfirma oder eine Privatperson sind grundsätzlich keine Grundrechtsadressaten. Sie können jedoch Grundrechtsträger, vgl. Abschnitt e) sein.

Allgemeine Grundrechtslehre

k) Grundrechtskonkurrenz

Eine Grundrechtskonkurrenz liegt vor, wenn sich ein Grundrechtsinhaber aufgrund eines staatlichen Eingriffs auf mehrere Grundrechte berufen kann. So ist beispielsweise bei einer Festhaltung zur Identitätsfeststellung der Art. 2 I GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und der Art. 2 II S. 2 GG (Freiheit der Person) einschlägig.

Im Rahmen der Kollisionsregel „lex specialis derogat legi generali“ wird in diesem Fall das allgemeine Grundrecht vom Spezielleren verdrängt. In einer Prüfung ist in dieser Konstellation das speziellere Grundrecht ausführlich zu subsumieren und auf die Subsidiarität des allgemeinen Grundrechts hinzuweisen.

Merksatz: „lex specialis vor lex generalis“

l) Grundrechtskollision

Bei einer Grundrechtskollision sind im Gegensatz zur Grundrechtskonkurrenz nicht zwei oder mehrere Rechtspositionen eines Berechtigten, sondern verschiedene Grundrechte von unterschiedlichen Grundrechtsträgern betroffen.

So beruft sich beispielsweise eine Person auf die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG, wodurch im Einzelfall jedoch die Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG einer anderen Person eingeschränkt werden kann, z.B. wenn ein Demonstrationszug durch die Stadt begleitet wird, weshalb Verkehrsteilnehmer an einer Straßensperre für 15 Minuten warten müssen.

In diesem Beispiel kollidieren die genannten Grundrechte der unterschiedlichen Grundrechtsträger miteinander. Die Grundrechtsausübung der einen Person ist somit mit der einer anderen Person nicht vereinbar.

Die Grundrechtskollision hat insbesondere bei der Einschränkung von Grundrechten bei kollidierendem Verfassungsrecht sowie bei der Drittwirkung von Grundrechten Bedeutung.28 Dies wird in Abschnitt n) näher erläutert.

Allgemeine Grundrechtslehre

m) Praktische Konkordanz

Im Falle einer o.g. Grundrechtskollision ist ein Ausgleich zu schaffen, um die jeweils optimale Wirksamkeit der kollidierenden Grundrechte zu gewährleisten.

Der Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Dr. h.c. Konrad Hesse entwickelte hierzu das Prinzip der Praktischen Konkordanz.

Demnach müssen die widerstreitenden Grundrechte unter Zugrundelegung der Werteordnung des Grundgesetzes miteinander abgewogen werden.29

Die Praktische Konkordanz ist folglich ein grundrechtsschonender, aber gerechter Interessensausgleich, der die optimale Wirksamkeit der kollidierenden Grundrechtspositionen gewährleistet.30

n) Grundrechtsschranken (Grundrechtsbeschränkungen)

Da die Grundrechte dem Einzelnen ein großes Maß an persönlicher Freiheit einräumen, kann dies zu Konflikten, sowohl mit anderen Grundrechtsträgern als auch dem Staat, führen. Folglich ist es nicht möglich, die Grundrechte grenzenlos zu gewähren. Dies widerspräche auch der Gemeinschaftsgebundenheit und der Gemeinschaftsbezogenheit der Grundrechte, da das GG nicht von einem isolierten, souveränen Individuum ausgeht.31

Demnach ist es insbesondere zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben notwendig, in Grundrechte einzugreifen. Diese Eingriffsmöglichkeiten werden als Grundrechtsschranken bezeichnet, wovon es fünf verschiedene Arten gibt, welche nachfolgend näher erläutert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einfacher Gesetzvorbehalt

Die meisten Grundrechte können aufgrund eines Gesetzes oder durch ein Gesetz eingeschränkt werden. Dieses förmliche Gesetz kann sowohl ein Bundesgesetz, wie z.B. die StPO, aber auch ein Landesgesetz, wie z.B. das PAG, sein.

Ein einfacher (allgemeiner) Gesetzesvorbehalt findet sich beispielsweise in Art. 2 II S. 3 GG: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

An der Formulierung „… auf Grund eines Gesetzes…“ oder „… durch ein Gesetz…“ kann diese Schranke erkannt werden. Ein weiteres Beispiel für einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt ist Art. 10 II S. 1 GG.

Qualifizierter Gesetzvorbehalt

Wird die Einschränkbarkeit eines Grundrechts auf Grund oder durch ein Gesetz gestattet, zusätzlich jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft, liegt ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt vor.

So handelt es sich beispielsweise bei Art. 8 II GG um einen solchen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, wie an der Formulierung erkennbar ist.

„Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“

Weitere Beispiele sind Art. 11 II GG oder Art. 13 II - VII GG.

Regelungsvorbehalt

Bei einem Regelungsvorbehalt (oder Ausgestaltungsvorbehalt) wird das Schutzgut des Grundrechts erst durch ein Gesetz geschaffen. So z.B. in Art. 14 I S. 2 GG: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“

Der Anwendungsbereich der jeweiligen Grundrechte wird folglich erst durch ein Gesetz definiert und reicht nur so weit, wie es durch die Gesetze zugelassen wird.

Allgemeine Grundrechtslehre

Im Falle der Gewährleistung des Eigentums gem. Art. 14 I S. 1 GG sind die Einziehung gem. §§ 111b ff. StPO oder die Sicherstellung und Beschlagnahme gem. §§ 94, 98 StPO, wie auch die Sicherstellung gem. Art. 25 PAG, vom Regelungsvorbehalt aus Art. 14 I S. 2 GG umfasst.

Ein weiterer Regelungsvorbehalt findet sich in Art. 12 I S. 2 GG.

Grundrechtsimmanente Schranke

Enthalten Grundrechte bereits unmittelbare Schranken, welche das Grundrecht in seiner Reichweite begrenzen, liegt eine grundrechtsimmanente (oder verfassungsunmittelbare) Schranke vor.

So ist beispielsweise die Schrankentrias aus Art. 2 I GG , vgl. Abschnitt 6 e), „… soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ oder Art. 8 I GG eine grundrechtsimmanente Schranke. „… haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

Verfassungsimmanente Schranke

In manchen Grundrechten ist keinerlei Schranke beschrieben, so z.B. in Art. 5 III GG (Kunst- und Wissenschaftsfreiheit) oder Art. 3 I GG (allgemeiner Gleichheitssatz).

Jedoch können auch diese Grundrechte nicht schrankenlos gewährt werden. Wie bereits in Abschnitt n) erläutert, ist das GG gemeinschaftsgebunden und -bezogen. Die Grundrechte enthalten folglich eine Begrenzung, welche sich aus dem Wesen der Grundrechte und der Werteordnung des GG ergibt, ohne dass dies ausdrücklich in der Verfassung beschrieben ist.32

Allgemeine Grundrechtslehre

Auch wenn verschiedene Grundrechtspositionen unterschiedlicher Grundrechtsträger miteinander kollidieren, vgl. Abschnitt 3 l), liegt eine verfassungsimmanente Schranke aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts vor. In solchen Fällen ist ein grundrechtsschonender aber gerechter Interessensausgleich notwendig, welcher die optimale Wirksamkeit der beiden kollidierenden Grundrechte gewährleistet, also eine praktische Konkordanz vorzunehmen, vgl. Abschnitt 3 m).

o) Grundrechtssicherungen (Schranken-Schranken)

Die Schranken werden ihrerseits durch Grundrechtssicherungen begrenzt. Sie werden auch als Schranken-Schranken bezeichnet, meinen jedoch die Bindung der staatlichen Gewalt an zusätzliche Rechtsgrundsätze.

Wird in ein Grundrecht aufgrund einer o.g. Schranke eingegriffen, sind demnach die Grundrechtssicherungen zusätzlich zu beachten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verbot des Einzelfallgesetzes

Gem. Art. 19 I S. 1 GG dürfen grundrechtseinschränkende Gesetze nicht nur für einen bestimmten Einzelfall gelten. Diese Regelung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar und ist in einer schriftlichen Prüfung mit einem Satz zu erwähnen.33

Zitiergebot

Gem. Art. 19 I S. 2 GG hat ein einschränkendes Gesetz das betreffende Grundrecht zu zitieren. So ist z.B. bei einer Gewahrsamnahme gem. Art. 17 PAG die erforderliche Zitierung in Art. 91 PAG enthalten.

Allgemeine Grundrechtslehre

Wird eine Maßnahme der vorläufigen Festnahme gem. § 127 I StPO durch Polizeibeamte getroffen, wäre demnach ebenfalls eine Zitierung in der StPO erforderlich. Jedoch handelt es sich bei der StPO um vorkonstitutionelles Recht, da sie bereits im Jahre 1879 und somit lange vor dem Grundgesetz in Kraft getreten ist. Bei vorkonstitutionellem Recht ist eine Zitierung somit nicht notwendig. In späteren Änderungsgesetzen, wie z.B. im Falle der StPO, wird eine Zitierung jedoch hier vorgenommen.

Durch das Zitiergebot wird eine Warn- und Besinnungsfunktion bewirkt, wodurch der Gesetzgeber gezwungen wird, sich der von ihm vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen bewusst zu machen und dies sorgfältig zu bedenken.34

In einer Prüfung ist das Zitiergebot stets zu erläutern und gegebenenfalls unter Nennung der jeweiligen Artikel oder Paragraphen zu begründen.

Wesensgehaltsgarantie

Gem. Art. 19 II GG darf ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Die Wesensgehaltsgarantie stellt eine absolute Eingriffsgrenze für die staatliche Gewalt dar. Es soll verhindert werden, dass Grundrechte nur noch funktionslos sind und lediglich deklaratorischen Charakter haben.35

Der Wesensgehalt eines Grundrechts meint dessen absolut feststehenden Kern,36 wobei dieser jeweilige Kern einzelfallbezogen zu bestimmen ist37 und inhaltlich in der Literatur umstritten ist.

In einer Klausur bietet sich z.B. bei einer Gewahrsamnahme gem. Art. 17 PAG die folgende Formulierung an: „Da der Betroffene unmittelbar nach dem Abschluss der polizeilichen Maßnahme aus dem Gewahrsam entlassen wurde und die Förmlichkeiten aus Art. 18 I S. 1, S. 6, 19 I, II S. 1, III, 20 Nr. 1 PAG38 beachtet wurden, lag keine Substanzverletzung des Grundrechts vor, weshalb dessen Wesensgehalt nicht angetastet wurde, gem. Art. 19 II GG.“

Allgemeine Grundrechtslehre

Bestimmtheitsgebot

Die grundrechtseinschränkenden Gesetze bzw. Befugnisse müssen inhaltlich hinreichend bestimmt und normenklar sein, so dass der jeweilige Grundrechtsträger klar erkennen kann, welches Verhalten von ihm erwartet wird bzw. welche Rechtsfolgen sich ergeben können.

Dieses Bestimmtheitsgebot ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG.

In einer Prüfung muss festgestellt werden, dass die grundrechtseinschränkende Norm hinreichend bestimmt ist. Dies ist grundsätzlich problemlos. Bei Generalklauseln wie z.B. Art. 11 PAG oder § 163 I S. 2 StPO sollte dies jedoch noch näher ausgeführt werden.

So könnte beispielsweise festgestellt werden, dass die Generalklausel durch eine enthaltene Subsidiaritätsklausel normenklarer wird und durch langjährige Rechtsprechung bereits hinreichend präzisiert wurde.

Übermaßverbot

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (oder Übermaßverbot) hat Verfassungsrang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG sowie bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.39

Die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist mit den unten aufgeführten Begründungspunkten durchzuführen. Eine Verkürzung dieser Begründung bzw. lediglich die Nennung der Begriffe empfiehlt sich ausdrücklich nicht. Die Subsumtion sollte sachverhaltsbezogen und ausführlich in den genannten Schritten erfolgen.40

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Allgemeine Grundrechtslehre

In einer Klausur ist die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme lediglich einmal zu prüfen, entweder in der verfassungsrechtlichen Prüfung oder im eingriffsrechtlichen Teil. Es bietet sich an, dies im Eingriffsrecht zu begründen und im Verfassungsrecht darauf zu verweisen: „Die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 20 III GG wird im eingriffsrechtlichen Teil vorgenommen.“

Ist lediglich eine verfassungsrechtliche Begründung in der Aufgabenstellung gefordert, ist selbstverständlich an dieser Stelle die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Das Gesetz bzw. die Befugnis, mit welchem in das Grundrecht des Bürgers eingegriffen wird, muss einen legitimen Zweck verfolgen. Dies wird im Regelfall bereits in der sachlichen Zuständigkeit der jeweils zu prüfenden Maßnahme genannt.

Die getroffene Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ausreichend ist es, wenn durch sie die Zielerreichung zumindest gefördert werden kann.41 An der Geeignetheit kann es in den Fällen fehlen, in denen die Maßnahme in keinerlei Hinsicht zur Zielerreichung beiträgt bzw. beitragen kann.

Eine polizeiliche Maßnahme muss auch stets erforderlich sein. So ist unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige auszuwählen, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; es ist also das mildeste Mittel anzuwenden. Eine Maßnahme ist dann erforderlich, wenn es kein anderes gleich geeignetes Mittel gibt, welches weniger intensiv in die Grundrechte eingreift.42 Steht nur eine Maßnahme zur Verfügung, ist sie auch erforderlich.43

Die Maßnahme muss ebenso in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Der Grundsatz der Angemessenheit wird auch als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn bezeichnet. Die Grundrechtseinschränkung muss folglich in Relation z.B. zum Strafverfolgungsanspruch des Staates oder zum staatlichen Auftrag der Gefahrenabwehr stehen. Je bedeutender das Schutzgut ist, welches der Betroffene beeinträchtigt, desto schwerwiegender kann auch eine polizeiliche Maßnahme sein.44

Nach der schrittweisen Begründung dieser Prüfungspunkte könnte das Ergebnis „Somit war die Maßnahme verhältnismäßig, gem. Art. 20 III GG (oder

Allgemeine Grundrechtslehre

Art. 4 PAG).“ stehen. Andernfalls ist es ebenso denkbar, dass man in einer Klausur zu dem Schluss kommt, dass eine Maßnahme nicht verhältnismäßig war, was im Endergebnis dann auch die gesamte Rechtmäßigkeit entfallen lässt. Ausreichend hierfür ist es, wenn einer der o.g. Prüfungspunkte negativ begründet wurde. Jedoch ist die Begründung einer polizeilichen Maßnahme immer aus der ex ante - Sicht durchzuführen. Maßgeblich ist demnach das, was der Beamte zum Zeitpunkt seines Einschreitens gewusst hat.

Zusätzlich bei Gesetzesvorbehalten

Liegt ein Gesetzesvorbehalt vor, ist zusätzlich zu begründen, dass die im grundrechtseinschränkenden Gesetz beschriebenen Förmlichkeiten und die Anordnungsbefugnisse beachtet wurden. So ist beispielsweise ein Anordnungsvorbehalt des Richters bei einer Durchsuchung oder aber die Richtervorführung nach einer Festnahme zu beachten und dies auch kurz, mit Angabe der Paragraphen, in der verfassungsrechtlichen Begründung zu nennen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Aufbau einer verfassungsrechtlichen Prüfung

Eine verfassungsrechtliche Begründung sollte in der Klausur nach folgendem Schema aufgebaut werden. Die jeweiligen Prüfungspunkte sollten auch als kurze Überschrift dargestellt werden, um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten und für sich selbst eine klare Struktur zu schaffen, welche man Schritt für Schritt abarbeiten kann.

Die Begründung von Schranke und Legitimation kann ggf. auch unter einer Überschrift durchgeführt werden, wenn sich dies im Einzelfall als arbeitsökonomischer darstellt.

In den Übungsfällen des Abschnitts 25 sollte diese abstrakte Darstellung des Begründungsschemas plastischer werden.

1. Verfassungsrechtliche Prüfung

1.1 Überschrift

- z.B. „Freiheit der Person gem. Art. 2 II S.2 GG“
- z.B. „Die Anhaltung zur Identitätsfeststellung könnte in das Grundrecht auf Freiheit der Person des A eingegriffen haben.“

1.1.1 Schutzbereich (persönlich und sachlich)

- Welche Funktion, Wirkung hat das Grundrecht?

1.1.2 Eingriff

- Wurde durch die zu beurteilende Maßnahme in den Schutz- bereich eingegriffen?

1.1.3 Schranken

- Beschreibung der zutreffenden Grundrechtsschranke

1.1.4 Legitimation

- Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundrecht mit o.g. Schranke eingeschränkt werden, welche Grundrechtssicherungen müssen beachtet werden?

Ergebnisfeststellung

1.1.5 Subsidiarität

- Kurze Beschreibung von subsidiären Grundrechten

5. Die Würde des Menschen gem. Art. 1 I GG

a) Allgemeines

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die an den Anfang des Grundgesetzes gestellte Menschenwürde ist der Mittelpunkt des grundgesetzlichen Wertesystems.45

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden im Namen des Staates grauenhafte Verbrechen an Menschen begangen, die auf menschenverachtender Ideologie beruhten und bis dahin unvorstellbar waren.46 Hiergegen wollten die Verfasser des Grundgesetzes ein Zeichen setzen, weshalb die Menschenwürde an den Anfang der Verfassung gestellt wurde. Die Formulierung des Art. 1 I GG ist auch als Abkehr vom nationalsozialistischen Fahnenspruch: „Du bist nichts, Dein Volk ist alles“ zu verstehen.47

Da dem Wortlaut des Art. 1 III GG die nachfolgenden Grundrechte die staatliche Gewalt binden, wird in der Literatur diskutiert, ob Art. 1 I GG ein Grundrecht ist. Das BVerfG bezeichnete Art. 1 GG jedoch als tragendes Konstruktionsprinzip des Systems der Grundrechte, welches alle Bestimmungen des Grundgesetzes beherrscht.48

Somit handelt es sich bei der Menschenwürde um einen verfassungsrechtlichen Höchstwert, der im Mittelpunkt des gesamten Rechtssystems steht.49

Eine Änderung des Art. 1 I GG ist durch Art. 79 III GG ausgeschlossen.

b) Persönlicher Schutzbereich

Die Menschenwürde steht, wie es der Wortlaut bereits klarstellt, jedem natürlichen Menschen zu. Eine Anwendung auf juristische Personen kommt nicht in Betracht.

Im Gegensatz zu anderen Grundrechten besteht der Schutz des Art. 1 I GG nicht nur vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Tod, wie bereits in Abschnitt 3 h) erläutert.

Die Würde des Menschen gem. Art. 1 I GG

So ist das werdende Leben ab der Nidation (Einnistung der Eizelle) bereits geschützt,50 nach dem Tod bewirkt die Menschenwürde den Schutz der Totenruhe sowie auch einen postmortalen Persönlichkeitsschutz.51

Insofern besteht ein Schutz gegen entwürdigende Angriffe und Erniedrigungen auch nach dem Tod, welcher aber kontinuierlich im Laufe der Jahre abnimmt, so wie auch die Erinnerung an den Verstorbenen.52

c) Sachlicher Schutzbereich

Der Begriff der Menschenwürde ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nicht klar definierbar.

Er meint jedenfalls einen sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen aufgrund seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinem Verhalten, seinen Leistungen, seinen Eigenschaften oder seines sozialen Status.53 Dem Menschen steht aufgrund seines Menschseins eine gewisse Würde zu, die ihn auch von Gegenständen oder auch Tieren unterscheidet.54

Gem. Art. 1 I S. 2 GG hat alle Staatsgewalt die Verpflichtung, die Menschenwürde zu achten. Folglich hat der Grundrechtsträger ein Abwehrrecht gegenüber Verletzungen seiner Menschenwürde seitens des Staates.

Zugleich beschreibt Art. 1 I S. 2 GG jedoch auch einen Schutzanspruch. Der Staat hat demnach den Auftrag, die Menschenwürde des Einzelnen vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen.

Aus dem Achtungsanspruch hat das BVerfG einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 I GG, dem Sozialstaatsprinzip, entwickelt.55 Dies erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zu Sicherung der Existenz sowie einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.56

Die Würde des Menschen gem. Art. 1 I GG

e) Kernbereich privater Lebensgestaltung

Aus dem Schutzbereich der Menschenwürde lässt sich auch der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung ableiten.57

Dieser gewährt dem Einzelnen den Persönlichkeitsschutz, bezogen auf höchstpersönliche Angelegenheiten und innere Vorgänge, wie Empfindungen und Gefühle sowie Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art. Hiervon umfasst sind auch Gefühlsäußerungen sowie Ausdrucksformen der Sexualität.

Dieser Schutz gilt auch der Kommunikation mit anderen Personen des persönlichen Vertrauens, wie z.B. das Verhältnis Arzt – Patient, Anwalt – Mandant oder Ehefrau – Ehemann.

Der Kernbereich ist in diesen Fällen berührt, wenn ein Geheimhaltungswille erkennbar ist oder unterstellt werden kann.

Aufgrund ihrer Sozialrelevanz sind Äußerungen über Straftaten und Sachverhalte die auf Gefahrenlagen hindeuten, nicht vom Kernbereich privater Lebensgestaltung umfasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da eine positive Definition der Menschenwürde nicht vorliegt, hat die Beurteilung eines möglichen Eingriffs negativ zu erfolgen, also von Seiten des jeweiligen Eingriffs.58

Die Würde des Menschen gem. Art. 1 I GG

Diese Beurteilung erfolgt anhand der Objektformel und stets im konkreten Einzelfall. Sie besagt in Anlehnung an den deutschen Philosophen Immanuel Kant, dass ein Mensch niemals zum Objekt bzw. zum bloßen Mittel für das Erreichen eines bestimmten Zweckes herabgewürdigt werden darf.59

Demnach liegt ein Eingriff in die Menschenwürde vor, wenn hiergegen verstoßen wurde und durch eine staatliche Maßnahme der Einzelne zu einem bloßen Objekt degradiert wurde. Dies ist zweifellos gegeben in Fällen der Folter zur Herbeiführung einer Aussage, öffentliche Brandmarkung als Straftäter oder der Opferung von unschuldigen Passagieren in einem von Terroristen entführten Flugzeug im Falle eines Abschusses.60

f) Rechtfertigung des Eingriffs

Die Menschenwürde ist unantastbar. Somit stellt bereits der Wortlaut klar, dass jeder Eingriff oder jede Einschränkung unzulässig und verfassungswidrig ist. Weder Gesetzesvorbehalte noch die verfassungsimmanente Schranke aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts können einen Eingriff in die Menschenwürde rechtfertigen.

Eine Einwilligung des Grundrechtsträgers in den Verzicht seiner Menschenwürde rechtfertigt ebenso wenig einen Eingriff, da die Menschenwürde nicht zu seiner Disposition steht und weder verwirkbar noch verzichtbar ist.61

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6. Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG

a) Allgemeines

Art. 2 I GG steht in der Tradition der Menschenrechtserklärungen des 18. Jahrhunderts. So wurde in Art. 1 der Virginia Declaration of Rights das Streben nach Glück und Sicherheit zu den angeborenen Rechten gezählt. Art. 4 der französischen Menschen- und Bürgerrechtserklärung erlaubte „alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet“.62

Der ursprüngliche Entwurf des Art. 2 I GG des Parlamentarischen Rates lautete: „ Jeder kann tun und lassen was er will “.63 Diese Formulierung, welche nur aus sprachlichen Gründen geändert wurde, beschreibt den weiten Schutzbereich des Grundrechtes jedoch sehr treffend.

Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit oder der Allgemeinen Handlungsfreiheit ist das wohl am meisten beanspruchte, häufig jedoch auch überforderte Grundrecht.64 Als Hauptfreiheitsrecht hat Art. 2 I GG eine komplettierende, lückenschließende Auffangfunktion und ist gegenüber den spezielleren Freiheitsrechten (z.B. Art. 2 II, 11 I GG) nur subsidiär anwendbar.65

In einer verfassungsrechtlichen Prüfung sind in solchen Fällen zunächst die spezielleren Grundrechte zu begründen und anschließend ist auf das subsidiäre Grundrecht hinzuweisen.

b) Persönlicher Schutzbereich

Die allgemeine Handlungsfreiheit gilt für alle natürlichen Personen, sowohl für deutsche Staatsbürger, als auch für Ausländer oder Staatenlose. Gem. Art. 19 III GG können sich aber auch inländische juristische Personen auf dieses Grundrecht berufen. Hingegen ist das werdende Leben oder der Tote nicht von diesem Grundrecht erfasst. Es wird der lebendige, handelnde Mensch geschützt.66

Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG

Insbesondere für Ausländer hat Art. 2 I GG eine hohe Bedeutung. Sind verschiedene Bürgerrechte für sie nicht anwendbar, vgl. Abschnitt 3 e), so können sie sich im Umfang von dessen Schutzbereich auf Art. 2 I GG berufen.67

c) Sachlicher Schutzbereich

Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt den Grundrechtsträger vor staatlicher Beeinflussung oder Behinderung in Bezug auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Umfasst sind alle Handlungsmöglichkeiten, also jedes menschliche Verhalten, ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt.68 Es sind also auch Handlungsweisen geschützt, die für den Menschen schädlich sind, wie z.B. der Drogenkonsum.

Jeder Mensch soll sich nach seinen eigenen Vorstellungen selbst verwirklichen können. Es gibt dem Einzelnen das Recht sein Leben so zu gestalten, wie er es für richtig hält. Folglich gewährt es dem Einzelnen einen Schutz vor Eingriffen in seine Lebensführung und somit Privatautonomie.69

d) Eingriff

Im Grunde genommen kann bereits bei jeder Aufforderung eines Bürgers durch einen Polizeibeamten, eine Handlungsweise vorzunehmen oder zu unterlassen, ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit angenommen werden. Der Betroffene hat der Aufforderung letztlich zu folgen, weshalb sich ein gewisser Zwang für ihn ergibt und er somit nicht „tun und lassen kann, was er will“.

e) Schranken

Eine Eingriffsmöglichkeit in die allgemeine Handlungsfreiheit ergibt sich aus der sogenannten Schrankentrias aus Art. 2 I 2. HS GG. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit darf also nur so weit gehen, dass sie nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz sowie die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG

„Rechte anderer“ meint subjektive Rechte Dritter (nicht jedoch der Allgemeinheit), die in der Rechtsordnung unter dem Grundgesetz Geltung haben.70 Selbige sind jedoch auch immer Gegenstand der verfassungsmäßigen Ordnung.

Das „Sittengesetz“ ist am besten beschreibbar als die Summe der Verhaltensweisen für den Einzelnen in der Öffentlichkeit. Was genau dazu zählt, kann jedoch nur schwer beschrieben werden. In unserer heutigen, durchnormierten Gesellschaft sind so gut wie alle gewünschten Wertvorstellungen in einer gesetzlichen Regelung beschrieben. Daraus ergibt sich, dass auch das „Sittengesetz“ in der verfassungsmäßigen Ordnung aufgeht.71

Von praktischer Bedeutung ist somit lediglich die „verfassungsmäßige Ordnung“, welche mit der verfassungsmäßigen Rechtsordnung gleichgesetzt werden kann. Zu dieser gehören alle Gesetze, die formell und materiell verfassungsgemäß sind.72 Somit liegt im Ergebnis ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt 73 vor, da eine Einschränkung des Art. 2 I GG z.B. mit den Befugnissen aus PAG und StPO möglich ist.

f) Schranken-Schranken

Aufgrund der Weite des Schutzbereichs und damit der Tatsache, dass fast alle Aufforderungen an eine Person Eingriffe darstellen können, ist die Zitierung gem. Art. 19 I S. 2 GG nicht erforderlich.74 In einer Prüfung sollte zudem zum Verbot des Einzelfallgesetzes, der Wesengehaltsgarantie sowie dem Bestimmtheitsgebot Stellung bezogen werden.

Die Verhältnismäßigkeit aus Art. 20 III GG ist wie in Abschnitt 3 o) erläutert, zwingend zu prüfen.

Zusätzlich sind die Förmlichkeiten aus dem einschränkenden Gesetz sowie die Anordnungsvorbehalte zu beachten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

7. Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I, 1 I GG

a) Allgemeines

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) wurde vom BVerfG als eigenständiges Grundrecht aus Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 1 I GG (Menschenwürde) entwickelt.

Das BVerfG sah es als notwendig an, aufgrund moderner Entwicklungen und damit verbundenen neuartigen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit, dieses Grundrecht zu etablieren.75

Die Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist es, vor dem Hintergrund der Menschenwürde die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen.76

Ist die allgemeine Handlungsfreiheit das Hauptfreiheitsrecht, so erfüllt das APR im Vergleich dazu die Funktion des Hauptpersönlichkeitsschutzrechtes. Es ist folglich subsidiär im Verhältnis zu den spezielleren Persönlichkeitsschutzrechten aus Art. 10 GG (Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).

b) Persönlicher Schutzbereich

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt jedem Menschen, unabhängig seiner Staatsangehörigkeit. Folglich handelt es sich um ein Menschenrecht.

Der Zeitraum dieses Schutzes reicht von der Geburt bis zum Tod. Ungeborene und Tote sind vom Schutzbereich grundsätzlich nicht umfasst.77 Aus Art. 1 I GG lässt sich jedoch ein postmortaler Persönlichkeitsschutz ableiten.

Ob auch juristische Personen gem. Art. 19 III GG geschützt sind, ist strittig.78

[...]


1 Jedoch mit Ausnahmen wie z.B. Art. 17a, 19 I - III GG.

2 Hömig, vor 1, RN 1

3 Möllers, RN 2

4 Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1, RN 10

5 Jellinek „System der subjektiven öffentlichen Rechte“ (1919)

6 BVerfGE 7, 198 – Lüth

7 BVerfGE 7, 198 – Lüth

8 BPB, Gramm/Pieper „Kompass für Deutschland“ (2018)

9 Ipsen, RN 166

10 BVerfGE 7, 198 – Lüth

11 BVerfGE 103, 89 - Unterhaltsverzichtsvertrag

12 Möllers, RN 35

13 Jarass/Pieroth, Vorb. vor Art. 1, RN 33

14 BVerfGE 7, 198 – Lüth

15 BVerfGE 89, 214 – Bürgschaftsverträge

16 Sodan, Vorb. Art. 1, RN 7

17 Jarass/Pieroth, Vorb. Art. 1, RN 19

18 Dies ist auch Rechtsauffassung der HföD Bayern, Fachbereich Polizei

19 BVerfGE 21, 362 – Sozialversicherungsträger

20 Hömig, Die Grundrechte, RN 12

21 Jarass/Pieroth, Art. 19, RN 13

22 Ipsen, RN 250

23 Jarass/Pieroth, Art. 2, RN 82 / BVerfGE 39, 1 / abweichend Ipsen, RN 228

24 Jarass/Pieroth, Art. 1, RN 10

25 BVerfGE 30, 173 – Mephisto

26 Skript „Allgemeine Grundrechtslehre“ - KD Walter

27 Sodan, Art. 1 Vorb., RN 43

28 Jarras/Pieroth, Vorb. vor Art. 1, RN 18

29 Dohr, S. 133

30 Skript „Allgemeine Grundrechtslehre“ - KD Walter

31 BVerfGE 4, 7 – Investitionshilfe

32 Dohr, S. 120

33 Hömig, Art. 19, RN 3

34 Münch/Kunig, Art. 19, RN 14

35 Möllers, RN 112

36 Hömig, Art. 19, RN 6

37 Jarass/Pieroth, Art. 19, RN 8

38 Dies ist in einer späteren eingriffsrechtlichen Prüfung näher auszuführen.

39 BVerfGE 19, 342 – Wencker

40 Merkblatt „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ der HföD Bayern, Fachbereich Polizei

41 BVerfGE 96, 10 – Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

42 Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Auflage, Art. 4, RN 8

43 Ipsen, RN 191

44 Merkblatt Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der HföD Bayern, Fachbereich Polizei

45 BVerfGE 35, 202 – Lebach

46 Deger, Art. 1 I

47 Schade, Art. 1

48 BVerfGE 6, 32 – Elfes

49 Schade, Art. 1

50 Jarass/Pieroth, Art. 2, RN 82 / BVerfGE 39, 1 / abweichend Ipsen, RN 228

51 BVerfGE 30, 173 – Mephisto

52 Deger, Art. 1 I

53 BVerfGE 87, 209 – Tanz der Teufel

54 Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, RN 6

55 BVerfGE 125, 175 – Hartz IV

56 BVerfGE 142, 353

57 BVerfGE 109, 279 – Großer Lauschangriff

58 Dohr, S. 124

59 Schade, Art. 1

60 Deger, Art. 1 I

61 BVerwGE 64, 274 – Sittenwidrigkeit von Peep-Shows

62 Ipsen, RN 768

63 BVerfGE 6, 32 – Elfes

64 Hömig, Art. 2 I, RN 3

65 Sodan, Art. 2 I, RN 1

66 Jarass/Pieroth, Art. 2 I, RN 6

67 BVerfGE 35, 382 – Ausländerausweisung / BVerfGE 78, 179 – Heilpraktikergesetz

68 Sodan, Art. 2 I, RN 3

69 Hömig, Art. 2 I, RN 6

70 Hömig, Art. 2 I, RN 7

71 Jarass/Pieroth, Art. 2 I, RN 15

72 BVerfGE 96, 10 – Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

73 Ipsen, RN 782 / Deger, Art. 2 I

74 Deger, Art. 2 I

75 BVerfGE 54, 148 – Eppler

76 Sodan, Art. 2, RN 5 / BVerfGE 54, 148 – Eppler

77 Jarass/Pieroth, Art. 2, RN 51

78 Ipsen, RN 319 / Deger, APR / Hömig, Art. 1, RN 10

Excerpt out of 145 pages

Details

Title
Grundrechtslehre für Polizeibeamte. Aufbau einer verfassungsrechtlichen Prüfung
Author
Year
2020
Pages
145
Catalog Number
V978242
ISBN (eBook)
9783346356758
ISBN (Book)
9783346356765
Language
German
Notes
Dieses Buch entstand begleitend zum Studium an der HföD - Fachbereich Polizei. Grafiken und tabellarische Übersichten sowie die sprachliche Gestaltung sind Abgrenzungsmerkmale zu anderen Lehrbüchern mit ähnlicher Thematik. Das Buch richtet sich an Studierende der Polizeien in Deutschland, ist aber aufgrund kurzer und knapper Übersichten auch gut in der polizeilichen Praxis und für angehende Juristen zu nutzen.
Keywords
Verfassungsrecht, Grundrechte, Grundgesetz, Verfassung, StVR, Polizei, Menschenwürde, Gleichheit vor dem Gesetz, Menschenrechte, Lehrbuch, Fachbuch, Rechtslehre, Recht
Quote paper
Sven Deters (Author), 2020, Grundrechtslehre für Polizeibeamte. Aufbau einer verfassungsrechtlichen Prüfung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/978242

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