Über die Darstellung von Rechtsprofessionen am Beispiel der Serie "The Society"


Trabajo, 2019

27 Páginas, Calificación: 1.0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Recht und Kultur
2.1. Narration des Rechts
2.2. Film und Recht

3. Darstellung der Rechtsprofessionen: ,Putting On The Clothes‘
3.1. Profession und Wissen
3.2. Theatralik
3.3. Öffentlichkeitsherstellung

4. Der Fall und die Verhandlung
4.1. Der Laienversuch von Professionalitätsdarstellung
4.2. Öffentliche und verdeckte Urteile
4.3. Anklage und Verhandlung

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Wenn diese Werte und Grundprinzipien bedroht sind, sind Professionen gleichsam der gesellschaftliche Mechanismus, der in Kraft tritt“ (Dick 2016:11)

„Just as the music of the Eroica is not identical with its score, but needs a performer to realize it, so too the social practice of law is not fully identical with its written texts, but needs the activity of those entrusted with its performance to be realized“ (Balkin/ Levison 1991:11)

In dieser Arbeit soll sich der Filmanalyse eines Rechtsfalles von zweierlei Seiten genähert werden. Einerseits ist der kulturwissenschaftliche Ansatz zum Rechtsverständnis zu beleuchten, insbesondere dahingehend, wie im Medium Film Recht dargestellt wird. Zweitens soll aber dieses auch durch die Spezifizierung auf Rechtsprofessionen und ihrer Darstellung, hinsichtlich eines gesamtgesellschaftlichen Verständnisses von Recht, eingefangen werden. Professionen werden hier insbesondere als Ausdruck eines Wissenskontingentes, das vorliegt oder eben nicht, und ihrer spezifischen Performanz, verstanden.

Da die folgende Arbeit eine rechtssoziologische Analyse einer Filmwelt darstellt, die sich durch ihren dystopischen Charakter auszeichnet, soll an dieser Stelle zweierlei kurz dargelegt werden. Einerseits was eine Dystopie als Entwurf einer Gesellschaft kennzeichnet und andererseits warum und mit welchen Rechtsbegriffen auch diese nicht-reale Gesellschaft zu analysieren fruchtbar sein kann. Zunächst also zum Begriff der Dystopie, die eine Utopie ins Negative verkehrt, meint. „Utopia“ bezeichnet nach dem griechischen Ursprung des Wortes einen Nicht Ort und wurde erstmals im vierzehnten Jahrhundert von Thomas Morus in seiner Erzählung einer exotischen, paradiesischen Insel als Name benutzt. Er versuchte dort eine bessere, fast perfekte Gesellschaft darzustellen (vgl. Salomon 2018:6). Historisch wurde das Utopische später oft politisch aufgeladen, da sich darin für Dichter1 und Denker der Raum zur Entwicklung positiver Gegenbilder zur gesellschaftlichen Wirklichkeit bot und eine verdeckte Sozialkritik geübt werden konnte, mit dem Traum einer aufgeklärteren, säkularisierten Gesellschaft (vgl. Salomon 2018:7). Als Dystopie fungieren diese Darstellungen oft als Warnung, wie beispielsweise in George Orwells Roman „1984“, der vor totalitären Systemen oder „verführerischen“, revolutionären Entwicklungen warnen soll (vgl. Salomon 2018: 3f.,9). In diese Reihe stellt sich auch die Netflix Serie „The Society“, deren fünfte Episode „Alles in unseren Händen“ (engl. ,Putting On The Clothes‘) der ersten Staffel in dieser Arbeit analysiert werden soll2. Als Dystopie kann diese Serie bezeichnet werden, da ein nicht realer Ort gezeigt wird, mit einem negativen Gesellschaftsentwurf. Die Kinder und Jugendlichen einer Stadt sollen zunächst zu Beginn der Serie aufgrund merkwürdiger Umweltentwicklungen evakuiert werden, kehren dann aber noch am selben Abend in ihre Stadt zurück und finden diese plötzlich leer vor. Es gibt keine Erwachsenen mehr und die Kommunikations- und Fluchtwege zur Außenwelt sind auf mysteriöse Umstände abgeschnitten. So müssen die Jugendlichen selbst ihre Gemeinschaft und ihr Leben organisieren, was sehr an Romanvorlagen für Dystopien rund um gestrandete Kinder, wie „Der Herr der Fliegen“ (1954) von William Golding erinnert.

Damit soll der Begriff der Dystopie an dieser Stelle hinlänglich beschrieben worden sein, bevor sich aber im nächsten Schritt der Analyse eines Rechtssystems einer Gesellschaft durch Kulturdarstellungen genähert werden kann, sind noch einige hilfreiche Wortdefinitionen einzuschieben. In der Rechtssoziologie gibt es begriffliche Unterscheidungen, die für unser Fallbeispiel deutlich machen werden, wieso bei The Society von einem Rechtsfall ohne gesetzliche Rechtsgrundlage gesprochen werden kann. Susanne Baer legt in ihrem Buch „Rechtssoziologie“ (2015) dar, inwiefern sich die Sprache des Rechts und der Soziologie unterscheiden. So nennt sie Normen als eine Übereinkunft der Gesellschaft über ein zulässiges Verhalten, wobei es Unterformen von allgemeinen Normen, die immer gelten, spezielle Normen, die situativ anzuwenden sind, universelle Normen, die überall gelten und partikulare Normen, die sich rollengebunden darstellen, gibt (vgl. Baer 2015:95). Dem gegenüber stehen Regeln, die eine Vorgabe ohne Spielraum darstellen und somit im Gegensatz zur Norm keinen Raum für Ambivalenz lassen und Gesetze, die durch die Verfassung und Verordnungen festgesetzt werden. Diese sind ebenso unumstößlich, können aber als privates Gesetz auch nur innerhalb einer Organisation festgelegt sein, beispielsweise in der Satzung eines Vereins (vgl. Baer 2015:96). Die Interpretation solcher niedergeschriebenen Gesetze ist die Aufgabe der Justiz, die eine bestimmte Dogmatik aufweisen kann, dann nämlich, wenn bestimmte Gesetze kohärent gleich interpretiert werden. Darin liege die Übertragung der Gesetze in situative Anwendungen, denn ohne Anwendung bleibt das Gesetz abstrakt (vgl. Baer 2015:96). Stellt man nun die Frage, wie Gesetze festgelegt werden, kommt man schnell zu den Begriffen von Konvention und Moral, ersteres beschreibt eine kulturelle Praxis, die meist regional verankert ist, aber nicht institutionalisiert sein muss (vgl. Baer 2015:97). Beispielsweise ist das Händeschütteln zur Begrüßung in keinem Land im Gesetz verankert, aber eine Konvention. Während Moral, also eine religiöse oder philosophische Auseinandersetzung mit Werten und Normen, die Grundlage für Gesetze darstellen können (vgl. Baer 2015:98). Das Gewohnheitsrecht bietet nun eine interessante Überschneidung der Konzepte von festgelegten Regeln und Gesetzen gegenüber den Konventionen, denn in diesem kann eine Handlung, die konventionell oft ausgeführt wird, durch die Aufnahme in eine Gesetz institutionalisiert werden oder zumindest den Richterspruch zugunsten der Interessen des Häufig-Passierten fallen lassen (vgl. Baer 2015:98). Die Funktionen des Rechts sind, wie sich allein an diesen paar Begriffskonzepten zeigt, ambivalent und vielfältig. So sind nach Baer Inklusion bzw. Exklusion, Machtansprüche, Koordination, Konfliktlösung, Gestaltung von Lebensbedingungen und Informationsvermittlung alle elementar (vgl. Baer 2015:108ff.). Hierauf wird in der Analyse des Rechtsfalls bei The Society zurückzuschauen sein (vgl. Kap. 4), zunächst soll aber das Verhältnis von Recht und Kultur näher betrachtet werden.

2. Recht und Kultur

2.1. Narration des Rechts

Den Zusammenhang von Normen und Recht, über die staatsgemachten und nationalstaatlichbegrenzten Gesetze hinaus, zu betrachten, kann helfen den Rechtspluralismus und den Einfluss des Sozialen auf das Recht besser zu verstehen, so der Ansatz der Law and Literature-Theorie (vgl. Olson 2015). Dabei ist die Narration eines Rechtstextes, nicht anders als die von Literatur, gekoppelt an die Kultur einer Gesellschaft bzw. eines (National-) Staates (vgl. Olson 2015:42). Darüber hinaus können aber auch weitere visuelle Symbole, wie das Peacezeichen für Frieden oder bestimmte Flaggen und Farben, ebenso wie Bilder und damit auch Filme, oder auch bestimmte Affektausdrücken mit bestimmten Rechtssystemen und ihren inhärenten Normen für die Analyse interessant werden (vgl. Olson 2015: 47ff.). Diese Wenden in der Analyse des Rechts versuchen der Tatsache einer zunehmenden kulturellen Vielfalt gerecht zu werden, bei gleichzeitig stetem Anspruch auf Allgemeingültigkeit des Rechts (vgl. Cotterell 2004:2). Die sich daraus ergebene Spannung des Rechtes zwischen sozialem Wandel und seiner konstituierenden Wirkung auf soziale Beziehungen lässt sich historisch an Fragestellungen wie Rassentrennung oder Frauenwahlrecht ablesen. Gleichzeitig finden sich auch heute Kulturforderungen an das Recht, die mit ihm nicht konform gehen, aber eine Praxis darstellen und ein Urteil fordern können - ein Beispiel hierfür wäre das Konzept des Ehrenmordes (vgl. Cotterell 2004:2f.). Allgemein kann festgehalten werden, dass der Ursprung des Rechtes in nur einer Kultur, die meist nationalstaatlich verankert ist, fragil wird (vgl. Cotterell 2004:4). Nicht zuletzt auch durch die mediale Aufarbeitung des Rechtes ergibt sich eine Schnittstelle, die Narrationen außerhalb des Rechtes zulassen kann, auch um dieses zu kritisieren. Darin findet sich die stehe Auseinandersetzung darum, was als Teil des Rechtes bewahrt und was verändert werden soll (vgl. Cotterell 2004:5).

2.2. Film und Recht

Da bereits anklang, dass auch Film als ein Erzeugnis bestimmter sozialer und kultureller Vorstellungen gelten kann, kann darin auch das Recht analysiert werden. Beide, Film und Recht, stellen die Möglichkeit für eine Gemeinschaft dar, die eigenen Werte und Vorstellungen unter diesem speziellen Rahmen zu verhandeln (vgl. Kamir 2005:257). So lässt sich allgemein viel zu und über das Recht durch Film erzählen und eine Gesellschaftsanalyse versuchen. Es ist auffällig, dass insbesondere im anglo-amerikanischen Raum die Darstellung des Rechtes tatsächlich durch den „trial“, also die Verhandlung an sich im Gerichtssaal, stattfindet (vgl. Kamir 2005:258; Machura et al. 2001:117f.)3. Das lässt sich teilweise auch für die US- amerikanische Serie The Society bestätigen (vgl. Kap 4.1). Ein spezifischer soziokultureller Raum bringt demnach Rechtsfilme hervor, die eine gemeinsame Identität, gesprochene Sprache und Bildsprache, eventuell sogar eine gemeinsame Zukunftsvision, fördern können:

„Through the exploration of a film's jurisprudence, semi-legal social action and /or judging act, such a study may disclose a film's unacknowledged underlying perceptions of community, memory and identity; of law, justice and legality; of citizenship and civil disobedience; and of gender roles, familial structures and human relationships. It may excavate an embedded portrayal and treatment of social and normative issues that may otherwise remain effectively buried“ (Kamir 2005:262).

Die gesprochenen Dialoge, die Handlung, die Charaktere und die filmischen Mittel dürfen also deshalb als aussagekräftig für die Analyse des Rechts gelten, da sie als übereinstimmend mit der Wahrnehmung des Publikums des Films angenommen werden (vgl. Kamir 2005:263). Teilweise können Gerichtsfilme sogar Teil von sozialen Bewegungen und sozialem Wandel sein, wenn sie Diskriminierung zeigen und/oder verdammen, so werden oft „lawyers as heroes“ (Machura et al. 2001:122), als Sprecher für den Willen des Volkes, dargestellt. Kamir schlägt daher zur Unterscheidung verschiedener Effekte von Rechtsfilmen drei Typen vor. Zunächst nennt er das „Paralleling Law“, welches stereotype kulturelle Formationen darstellt und damit eine Politisierung des Rechts hervorbringt. Dadurch würden bestimmte Gesetze ins Bewusstsein des Zuschauers gerufen, es bleibt aber fraglich wie realistisch die Darstellung des Phänomens ist (vgl. Kamir 2005:264ff.). Als nächstes findet sich das „Cinematic Judgement“ als Bildungsauftrag bis hin zur Indoktrination über die Rechtsdarstellung. Hierbei wird der Zuschauer in die Position des Richters versetzt, seine Urteilsfindung kann dabei aber stark durch die filmischen Mittel gelenkt werden (vgl. Kamir 2005:268ff.). Zuletzt gäbe es noch die „Cinematic Jurisprudence“, in welcher Rechtsvorgänge dargestellt werden, die zeigen sollen wie arbiträr das Recht funktionieren kann. Gedankenexperimente, die Gesellschaftsalternativen darstellen, stehen dabei im Fokus (vgl. Kamir 2005:271ff.). Alle drei Ebenen bedingen sich gegenseitig und funktionieren insbesondere durch die Interaktivität des Films, dadurch dass die Anteilnahme des Zuschauers durch die performative Darstellung der Charaktere geweckt wird.

3. Darstellung der Rechtsprofessionen: ,Putting On The Clothes‘

Da sich in dieser Arbeit der filmischen Darstellung von Recht durch den Begriff der Profession angenähert werden soll, braucht es zunächst einen kleinen Überblick über Professionssoziologie und ihr inhärente Gesellschaftsbilder (3.1), bevor dann zu der theatralischen Darstellung des Rechtsprofessionellen (3.2), der Öffentlichkeitsherstellung in dieser Darstellung (vgl. 3.3) und zuletzt zu der Anwendungen all dieser Kategorien auf die Charaktere bei „The Society“ gekommen werden kann (3.4).

3.1. Profession und Wissen

Professionen lassen sich im Vergleich verschiedener Professionstheorien primär auf drei zentrale Merkmale zurückführen. Erstens ist allen Professionen ein besonderes, handlungstheoretisches Wissen inne, welches zweitens innerhalb eines bestimmten Tätigkeitsfeldes ein Monopol, z.B. begrenzt durch eigene Titel und Zertifizierung, hervorbringt und drittens in einem Beruf, meist mit Gemeinwohlorientierung, anwendet (vgl. Pfadenhauer 2010:262; di Luzio 2005:69; Dick 2016:10f; Bourdieu 2019/1986: 39f; Kretschmann 2017:91). Als sekundäre Merkmale ließen sich Freiberuflichkeit und Klientenbezug nennen (Pfadenhauer 2010:261). Der Begriff Profession ist etymologisch vom Lateinischen „profiteri“, also sich bekennen oder öffentlich erklären abzuleiten, was die Besonderheit dieser Berufe fundiert. Als klassische Professionelle gelten Ärzte, Geistliche/Seelsorger, Lehrer und Juristen (vgl. Kurtz 2010:244; Pfadenhauer 2010:261). Dabei sei die rechtspflegerische Profession insbesondere für die Herstellung sozialer, kollektiver Ordnung verantwortlich (vgl. Pfadenhauer 2010:365). Damit ließe sich dieser Profession, wie allen anderen Professionen, durch eine strukturfunktionalistische Gesellschaftstheorie nähern (vgl. Parsons 1954/1939), noch fruchtbarer scheint aber ein mikrosoziologischer Ansatz, der auf Aushandlungsprozessen4 (vgl. Pfadenhauer 2010:371) beruht. Denn durch das grundständige Merkmal der Professionellen als wissende, wissenschaftlich geschulte Individuen lässt sich eine Wissenstheorie anschließen, die solche Aushandlungen, ebenso wie ihr individuelles Handeln erklärbar macht: „In der vorherrschenden Sichtweise wird das Verhältnis zwischen Wissen und Macht als instrumentelles Verhältnis beschrieben (...) Ein Korpus wissenschaftlichen Wissens gilt überall gleichermaßen als wahr. Das Modell der Instrumentalität begreift wissenschaftliche Theorie und Forschung als eine Art intellektuelles Werkzeug, das in praktischen Situationen zu Einsatz kommt“ (Stehr/Grundmann 2011:18f.).

Während Wissen an sich in seiner Neutralität als „überall gleichermaßen wahr“ (ebd.) angenommen werden kann, besteht die Macht des Wissenden, in diesem Fall des Professionellen, in seiner Auslegung in der praktischen Situation (vgl. Dick 2016:15). Dabei ist schon die (einseitig) vereinfachende Darstellung von komplexen Themen, die sogenannte „Rahmung der Wirklichkeit“ (vgl. Stehr/Grundmann 2011:31f.; Pfadenhauer 2003:139) eine Strategie, die von Professionellen angewendet werden kann und muss, da nur so umfassendes theoretisches Wissen, das ihre Klienten nicht besitzen, praktisch anwendbar wird (vgl. Stehr/Grundmann 2015:12; di Luzio 2005:69; Pfadenhauer 2010:368). Der Klient muss folglich dem Professionellen durch und in der Konsultationssituation vertrauen (vgl. di Luzio 2005:79; Stehr/Grundmann 2015:46f.), sobald ein Professioneller aber einem Gegenüber mit vergleichbarem (Experten-) Wissen begegnet, sinkt diese Asymmetrie des Mehr-Wissens:

„Expertise wird in der sozialkonstruktivistischen Wissenssoziologie also als relationales Phänomen aufgefasst. Das Sonderwissen der Experten besteht nur in der Differenz zwischen diesem und dem Alltagswissen der Laien. Diese Differenz besteht allerdings nicht einfach, sondern muss belegt werden; d.h. der kognitive Überlegenheitsanspruch des Expertenwissens muss begründet, inszeniert oder in anderer Weise dargestellt werden“ (Traue 2010:72).

Es kann also für den Zusammenhang von Profession und Wissen festgehalten werden, dass Professionalität eine soziale Zuordnung darstellt, die sich sowohl in der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand, mehr noch aber in der situativen Auslegung und Darstellung von Wissen begründet (vgl. Pfadenhauer 2003:116; Pfadenhauer 2003:138).

Für Juristen als Professionelle gilt dabei, dass ihnen besondere Neutralität hinsichtlich eines gesellschaftlichen Auftrages der Werteverteidigung zugesprochen wird (vgl. Breymann/Plewig 2016:535). Darin sieht Bourdieu auch das juridische Feld als Kampffeld um die Verteidigung der Ordnung der Gesellschaft markiert, wobei sich innerhalb des Rechts ein Streit zwischen Theoretikern des Rechts, den Doktrinären, und den Praktikern, den Anwender zeigt (vgl. Bourdieu: 2019/1986: 37, 41ff.; Witte und Striebel 2015). Grundlage für diesen Streit stellt die Auslegung des Rechtstextes dar, der die ursprünglichen Ideen der Ordnung wiedergeben, aber nicht als Selbstzweck bestehen kann, sondern eine Anwendung braucht, um einen Effekt zu erzielen (vgl. Bourdieu 2019/1986: 38; Kretschmann 2017:80), was allen Professionen gemein ist, wie gezeigt wurde. Dabei sind Arbeitsabläufe innerhalb des juridischen Feldes noch einmal dadurch zu unterscheiden, dass Rechtsgelehrte Korpusarbeit betreiben, während Richter oder Anwälte Recht in einer situativen Dringlichkeit anwenden müssen (vgl. Bourdieu 2019/1986:44ff.). Dass trotzdem der Gedanke eines allgemeinen Rechtes, bei dem nur ein Rechtstext und nur ein Richterspruch letztlich als formal richtig betrachtet werden solle, bestehen bleibt, sei die spezifische Illusio dieses Feldes, kurz der eigene Anspruch an die Profession (vgl. Bourdieu 2019/1986: 46; Kretschmann 2017:89). Da es sich bei den Richtern und Angeklagten des Falles dieser Arbeit allesamt um Jugendliche handelt, sollen insbesondere zum Jugendstrafrecht noch einige Punkte erläutert werden. Im Gegensatz zum klassischen Strafrecht besteht die Aufgabe des Jugendstrafrechtes in der pädagogischen Ausrichtung auf Minderjährige, in Deutschland vierzehn- bis siebzehn-Jährige, oder Heranwachsende, also achtzehn- bis einundzwanzig-Jährige (vgl. Breymann/Plewig 2016:536). So wird bei einem Schuldeingeständnis meist von Geldstrafen oder einem Gefängnisaufenthalt abgesehen, wenn stattdessen bestimmte Schulungen wahrgenommen werden (vgl. ebd.) Zu kritisieren ist dabei die hohe Rückfälligkeitsquote und der unklare Sanktionsspielraum, dafür wird aber die individuelle Biografie und eine mögliche Gruppendynamik stärker in den Rechtsfall einbezogen (vgl. ebd.:537f. Hierfür benötigen die Richter allerdings auch weiterführende Fähigkeiten, als diejenigen, die klassischer Weise der Profession zugerechnet werden, was häufig zur Zusammenarbeit mit Pädagogen, Psychologen, Soziologen oder Sozialpädagogen führt (vgl. ebd.:539). Heißt, neben der ohnehin großen Bedeutung der Aufrechterhaltung sozialer Ordnung innerhalb des Rechts, kommt der weiteren Persönlichkeitsentwicklung eines Straftäters im Jugendstrafrecht zusätzlich eine besondere Aufmerksamkeit zu.

Das bedeutet abschließend, dass Professionen im Allgemeinen eine Gemeinwohlorientierung aufweisen, Rechtsprofessionen aber im Besonderen die soziale Ordnung durch ihre Handlungen prägen und formen, was ihnen erst durch ihr umfassendes Wissen von Rechtstexten- und fällen möglich wird. Die Anwendung von diesen vollzieht sich in einer Darstellung der Profession.

3.2. Theatralik

Um sich dieser Darstellung zu nähern, erscheint es sinnvoll zunächst allgemeiner auf die Theatertheorie nach Goffman einzugehen, um dieses dann für die Theatralik der Rechtsprofessionellen zu spezifizieren.

[...]


1 In dieser Arbeit wird aus rein pragmatischen Gründen die männliche Sprachform genutzt um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, es sollen aber auch immer alle anderen Geschlechteridentifikationen gleichermaßen angesprochen sein.

2 Unabhängig der folgenden Entwicklungen in der Serie.

3 Dass es sich dabei nicht nur um eine mediale Darstellung handelt, sondern auch auf den tatsächlich unterschiedlichen Rechtsauffassungen der kontinentalen Staaten und des anglo-amerikanischen Raumes handelt, lässt sich bei Bourdieu behandelt finden (vgl. Bourdieu 2019/1986: 43f.).

4 Als besondere Strömung ließe sich hier der sogenannte „power approach“, der sich insbesondere auf die Machteinflüsse von Professionen, gestärkt durch ihre staatliche Institutionalisierung, beruft, nennen. Diese wird von Pfadenhauer aber schlüssig kritisiert und kann an dieser Stelle für die weitere Argumentation außenvor gelassen werden (siehe hierfür Pfadenhauer 2010:370ff.).

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Über die Darstellung von Rechtsprofessionen am Beispiel der Serie "The Society"
Universidad
University of Bonn  (Institut für Politische Wissenschaft und Soziologie)
Calificación
1.0
Autor
Año
2019
Páginas
27
No. de catálogo
V983907
ISBN (Ebook)
9783346342621
ISBN (Libro)
9783346342638
Idioma
Alemán
Palabras clave
über, darstellung, rechtsprofessionen, beispiel, serie, society
Citar trabajo
Jasmin Dierkes (Autor), 2019, Über die Darstellung von Rechtsprofessionen am Beispiel der Serie "The Society", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/983907

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