Aufgabe und Schwierigkeiten der Verfahrenspflegschaft und notwendige Lösungsansätze


Hausarbeit, 2009

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung und Fragestellung

2 Die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder des Verfahrenspflegers
2.1 Der Verfahrenspfleger als „Anwalt des Kindes“ gemäß § 50 FGG, sein Mitwirken, seine rechtliche Position und seine Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
2.2 Ausgewählte gerichtliche Verfahren als Tätigkeitsfelder des Verfahrenspflegers
2.2.1 Kindesschutzverfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB
2.2.2 Verfahren zur elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung gemäß § 1671 BGB
2.2.3 Umgangsrechtsverfahren gemäß §§ 1684, 1685 BGB
2.3 Die Rechte und Pflichten des Verfahrenspflegers
2.3.1 Rechte des Verfahrenspflegers
2.3.2 Pflichten des Verfahrenspflegers

3 Schwierigkeiten und Problematiken im Bereich der Verfahrenspflegschaft
3.1 Anfechtung der Verfahrenspflegschaft durch die Eltern des Kindes
3.2 Problematiken im Verhältnis des Verfahrenspflegers zum Jugendamt

4 Resümee

5 Literaturverzeichnis

1 Einleitung und Fragestellung

In der vorliegenden Hausarbeit werde ich mich mit dem Gebiet der Verfahrenspflegschaft gemäß § 50 FGG näher beschäftigen. Naturgemäß sind an jedem Verfahren vor dem Vormundschafts- oder Familiengericht Kinder und Jugendliche beteiligt und werden zum Ausloten ihrer persönlichen Interessen und Wünsche in Bezug auf das spätere Urteil des Gerichtes von diesem in den Prozess mit einbezogen. In solchen Verfahren steht primär das vom Gesetzgeber fokussierte Kindeswohl im Vordergrund. Dieses Bestreben des Staates resultiert aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dem sogenannten „staatlichen Wächteramt“. Um dem staatlichen Anspruch jedoch gerecht zu werden muss ermittelt werden, was das Kind möchte (Kindeswille) und was die weitere körperliche, psychische und seelische Entwicklung des Kindes nicht beeinflusst beziehungsweise fördert (Kindeswohl).

Der Verfahrenspfleger1 fungiert als umgangssprachlich genannter „Anwalt des Kindes“ und vertritt dessen Interessen vor Gericht.

Als Grundrecht des Kindes ist hier der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht anzuführen (Art. 103 Abs. 1 GG), welches durch den Verfahrenspfleger sichergestellt werden soll (vgl. www.verfahrenespflegschaft-bag.de)

Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers kann sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Personen aus ähnliche Berufen, übernommen werden. Ich empfinde es als wichtig, dass auch Kinder in Verfahren, welche in großem Maße über ihre weitere Zukunft entscheiden, ebenso wie ihre Eltern einen Rechtsbeistand in Form eines Verfahrenspflegers an ihre Seite gestellt bekommen. Aus diesem Grund habe ich mich für diese Thematik entschieden und möchte mich in der folgenden Arbeit näher mit der Materie der Verfahrenspflegschaft befassen.

Die Verfahrenspfleger sind in der Praxis mit vielen Schwierigkeiten und Problemen2 konfrontiert, welche es zu bewältigen gilt. Dies bringt mich zu der Fragestellung der Hausarbeit: Welche Lösungsansätze sind denkbar um den Schwierigkeiten in der Praxis der Verfahrenspflegschaft zu begegnen?

Diese Arbeit gliedert sich wie folgt. Zunächst werde ich das Mitwirken des Verfahrenspflegers, seine Position im gerichtlichen Verfahren sowie seine Aufgaben näher erörtern. Als nächstes werde ich mich den Tätigkeitsfeldern, das heißt verschiedenen Gerichtsverfahren, widmen und abschließend die Rechte und Pflichten des Verfahrenspflegers in seiner Position beleuchten. Im zweiten Hauptkapitel werde ich mich, in Hinblick auf die Fragestellung, auf die Schwierigkeiten und Probleme der Verfahrenspflegschaft beziehen. Die behandelten Problematiken werden die Beschwerde beziehungsweise Anfechtung bezüglich der Verfahrenspflegschaft durch die Eltern des Kindes und das problematische Verhältnis des Verfahrenspflegers zum Jugendamt sein. Im abschließenden Resümee werde ich mich noch einmal auf Fragestellung beziehen und versuchen diese aus meiner Sicht zu beantworten, das heißt, geeignete Lösungsansätze für die dargestellten Problematiken zu formulieren. Zuletzt werde ich meine eigene Meinung zur Thematik der Verfahrenspflegschaft darstellen und begründen.

2 Die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder des Verfahrenspflegers

2.1 Der Verfahrenspfleger als „Anwalt des Kindes“ gemäß § 50 FGG, sein Mitwirken, seine rechtliche Position und seine Aufgaben im gerichtlichen Verfahren

In diesem Kapitel werde ich mich auf das Handeln des Verfahrenspflegers sowie seine rechtliche Position und seine Aufgaben im gerichtlichen Verfahren beziehen, um einen möglichst fundierten und zugleich breitgefassten Einstieg in die Thematik zu erlangen.

Das Gericht kann für das Verfahren dem Kind einen Verfahrenspfleger zur Seite stellen, soweit dies nach Auffassung des Gerichts zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes, gemäß § 50 Abs. 1 FGG, erforderlich ist. Diese Vorschrift trat am 01.07.1998 in Kraft und resultierte aus der Reform des Kindschaftsrechts von 1996 (vgl. Törnig, ZfJ, 2001, S. 457).

Peetz formuliert die Voraussetzungen, bezogen auf § 50 Abs. 2 FGG, die vorliegen müssen, damit ein Verfahrenspfleger vom Gericht bestellt wird, folgendermaßen:

„Nach § 50 Abs. 2 FGG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn

1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuches), oder
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.“ (Peetz, 2005, S. 83-84)

Der Verfahrenspfleger wird vom Richter ausgewählt und für das Verfahren bestellt. Es bestehen keine expliziten Vorgaben hinsichtlich der Qualifikation, meist werden jedoch Anwälte, Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen und Angehörige ähnlicher Berufsgruppen zum Amt des Verfahrenspfleger bestellt (vgl. Zimmermann, 2007, S. 81).

Das Amt des Verfahrenspflegers beginnt mit dem Bestellungsbeschlusses für den Verfahrenspfleger durch den zuständigen Richter3, gemäß § 16 Abs. 1 FGG. Das Amt endet in der Regel mit der Rechtskräftigkeit einer Entscheidung durch das Gericht, gemäß § 50 Abs. 4 Nr. 1 FGG (vgl. Zimmermann, 2007, S. 82).

Die konkreten Aufgaben des Verfahrenspflegers ergeben sich weder aus § 50 FGG noch aus anderen Bestimmungen. Aus diesem Grund ist das Aufgabenfeld des Verfahrenspflegers nicht explizit eingegrenzt und teilweise unklar (vgl. Zimmermann, 2007, S. 82-83) oder mit einem sonstigen Abschluss des Verfahrens gemäß § 50 Abs. 4 Nr. 2 FGG.

Das Kind soll die Möglichkeit haben auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können und sich, mit Hilfe des Verfahrenspflegers, artikulieren zu können. Um dies von Seiten des Verfahrenspflegers gewährleisten zu können, hat dieser das Recht4 auf Einsicht der Verfahrensakte (§ 34 FGG) und sollte diese mit dem Kind in angemessener Form besprechen. Weiterhin ist der Verfahrenspfleger von den Eltern des ihm zugewiesenen Kindes unabhängig. Er ist an allen Handlungen des Verfahrens zu beteiligen. Er ist berechtigt zum Erhalt von Abschriften verschiedener Gutachten, Stellungnahmen des zuständigen Jugendamtes, sowie weiterer Protokolle und Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen. Das Gericht hat dem Verfahrenspfleger weiterhin Gelegenheit zu Stellungnahmen einzuräumen und ihn zu Anhörungsterminen zu landen (vgl. Zimmermann, 2007, S. 83).

Peetz´ Meinung nach zeigt sich ein geeigneter Verfahrenspfleger darin, ob er in der Lage ist objektiv Wege aufzuzeigen, die im Interesse des Kindes sind oder diesen am nächsten kommen (vgl. Peetz, 2005, S. 202).

Gelingt es dem Verfahrenspfleger nicht das Vertrauen des Kindes zu erlangen, welches laut Törnig die Grundlage seiner Tätigkeit darstellt, muss der Verfahrenspfleger ihres Erachtens nach die Aufhebung seines Amtes beantragen (vgl. Törnig, ZfJ, 2001, S. 462).

Es sei an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt, dass der Verfahrenspfleger laut des OLG München ein Interessenvertreter des Kindes ist und nicht wie ein Sachverständiger abgelehnt werden kann, beispielsweise wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG München, AZ: 17 WF 1219/04) Er hat weiterhin auch nicht die Aufgaben des Jugendamtes5 zu übernehmen (vgl. Zimmermann, 2007, S. 83), sondern steht parteiisch auf der Seite des ihm zugewiesenen Kindes.

Wie bereits im Vorfeld erwähnt ist es die Aufgabe des Verfahrenspflegers den vom Kind geäußerten Willen zu ergründen und diesen zu vertreten. Er soll weiterhin das Verfahren kindgerecht gestalten und dem Kind bei Bedarf zur Seite stehen (vgl. Zimmermann, 2007, S. 88).

Die Erforschung des Kindeswillen bezüglich des Verfahrens legitimiert den Verfahrenspfleger zu eigenen außergerichtlichen Ermittlungsschritten im Umfeld des Kindes, beispielsweise durch Gespräche mit den Eltern und dem Jugendamt (vgl. OLG Karlsruhe, AZ: 2 WF 126/00). Hier ist anzumerken, dass sich die konkreten Aufgaben des Verfahrenspflegers nicht pauschal zusammenfassen lassen, sondern stets vom Einzelfall abhängig sind (vgl. Zimmermann, 2007, S. 89).

Laut des OLG Brandenburg sind die erforderlichen Amtsgeschäfte des Verfahrenspflegers unter anderem das Studieren und Auswerten der Verfahrensakte des Familiengerichts sowie Gespräche mit dem Kind vor und nach Anhörungsterminen, die Teilnahme an gerichtlichen Anhörungen und der Schriftwechsel mit anderen Verfahrensbeteiligten (vgl. OLG Brandenburg, AZ: 9 WF 215/03).

Salgo, Zenz, Fegert u. a. beschreiben in ihrem Werk folgende Anforderungen an die Interessenvertretung des Kindes:

Wünscht das Kind die Anhörung vor Gericht oder sollte dies aus fachlicher Sicht wichtig sein, sollte der Verfahrenspfleger dieses anregen und Empfehlungen in Hinsicht auf Zeitpunkt, Ort und Dauer der Anhörung geben. Nach der Anhörung durch den Richter sollte der Verfahrenspfleger für das Kind als Ansprechpartner verfügbar sein. Ob er direkt bei der Anhörung zugegen sein sollte, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden (Kindesanhörung gemäß § 50 b FGG). Der Verfahrenspfleger sollte mit dem Jugendamt gemeinsam nach Wegen suchen das Kind zu informieren, zu beraten und soweit dies mit dem Entwicklungsstand des Kindes möglich ist dieses an der Hilfeplanung, gemäß § 36 Abs. 2 KJHG, beteiligen. Es sollte vor einer Begutachtung durch einen Sachverständigen bereits Kontakt zu diesem bestehen, um das Kind angemessen auf die Begutachtung vorzubereiten. Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, es dem Gericht mitzuteilen, wenn das Kind die Begutachtung gemäß § 12 FGG ablehnen. Vor und nach der Begutachtung sollte der Verfahrenspfleger dem Kind zur Verfügung stehen. Eine direkte Anwesenheit bei der Begutachtung ist, ebenso wie bei der richterlichen Anhörung, vorab mit dem Sachverständigen zu erwägen. Das Kind sollte von seinem Verfahrenspfleger über sein Beschwerderecht, gemäß § 59 FGG, informiert werden. Der Verfahrenspfleger sollte das Kind bei der Ausübung der Beschwerde beraten und unterstützen (vgl. BAG Verfahrenspflegschaft in: Salgo, Zenz, Fegert u. a., 2002, S. 348).

Es erscheint sinnvoll die Verfahrenspflegerbestellung nicht erst zu tätigen, wenn der Elternstreit bereits die Interessen des Kindes überlagert oder sogar verdrängt hat. Sind die Interessen des Kindes erkannt, kann beurteilt werden, in welchem Maße diese der Elterninteressen entgegen stehen (vgl. Peetz, 2005, S. 99). Es gibt jedoch keine gesetzliche Vorgabe zu welchem Zeitpunkt ein Verfahrenspfleger vom Gericht zu bestellen ist (vgl. Peetz, 2005, S. 128).

Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers überträgt der Richter diesem richterliche Teilaufgaben. Der Verfahrenspfleger ist legitimiert gegenüber dem Kind, den Eltern des Kindes und weiteren Personen Sachverhaltsaufklärung neben denen des Richters unabhängig zu tätigen (vgl. Peetz, 2005, S. 121-122). Durch diese gesetzliche Kompetenzübertragung des Richters auf den Verfahrenspfleger, der als Entscheidungshelfer des Gerichts fungiert, kann der Richter ihm konkrete Ermittlungsaufträge erteilen. Das heißt, der Verfahrenspfleger muss den vom Richter als entscheidungsrelevant angesehenen Fragestellungen nachgehen. Diese richterlichen Aufgabenstellungen müssen vom Verfahrenspfleger jedoch nicht ausschließlich bearbeitet werden, vielmehr fällt in seinen Aufgabenbereich das Einbringen und Begründen von relevanten Sachverhaltsaspekten in der Funktion der Interessenvertretung des Kindes (vgl. Peetz, 2005, S. 126-127).

2.2 Ausgewählte gerichtliche Verfahren als Tätigkeitsfelder des Verfahrenspflegers

Das Amt des Verfahrenspflegers ist in verschiedenen gerichtlichen Verfahren anzutreffen. Im folgenden Kapitel werde ich auf unterschiedliche Verfahren, jedes mit einer eigenen Rechtsgrundlage, näher eingehen.

2.2.1 Kindesschutzverfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB

Die Arbeitsgruppe einer Verbandstagung vom 31.08.2002 in Berlin hat festgestellt, dass in dieser Art von Verfahren der Verfahrenspfleger grundsätzlich frühzeitig zu bestellen ist. Sollte das Gericht keine Verfahrenspflegerbestellung tätigen, ist vom Jugendamt eine gerichtliche Begründung dieser Nichtbestellung zu fordern. Die Interessenvertretung des Kindes kann nur bei einem Zugeständnis von umfangreichen Ermittlungstätigkeiten durch den Verfahrenspfleger gewährleistet werden. Weiterhin ist es erforderlich, dass der Verfahrenspfleger an den Hilfeplangesprächen beteiligt wird und ihm die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ermöglicht wird. Ebenso ist es erforderlich, dass der Verfahrenspfleger bei der Kindesanhörung durch das Gericht zugegen ist6. Da in einem Verfahren dieser Art das kindliche Schutzbedürfnis im Vordergrund steht, muss der Verfahrenspfleger eine schriftliche Stellungnahme seinerseits in das Verfahren einbringen (vgl. Moritz, 2004, S. 103).

2.2.2 Verfahren zur elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung gemäß § 1671 BGB

Diese Verfahrensart, gemäß § 1671 BGB, stellt einen Schwerpunkt der Arbeit des Verfahrenspflegers dar. In diesem Verfahren lassen sich oft die Interessen der Eltern und die des Kindes nicht mehr explizit voneinander unterscheiden. Oft versuchen Eltern ihren Willen auf den des Kindes zu projizieren um so dem (ehemaligen) Partner zuzusetzen. Aus diesem Anlass ist die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegschaft im Sinne des § 50 FGG als gegeben anzusehen. Der Verfahrenspfleger kann eine Mediatorenfunktion einnehmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Kind den Wunsch nach einer Konfliktlösung äußert. Der Verfahrenspfleger kann vor Gericht Lösungsvorschläge bezogen auf die Situation machen, hierbei ist es jedoch wichtig zu verdeutlichen, ob die vorgebrachten Inhalte seine eigenen Überlegungen betreffen oder ob sie auf Äußerungen des Kindes zurückzuführen sind (vgl. Moritz, 2004, S. 106).

Die Arbeitsgruppe einer Verbandstagung vom 31.08.2002 in Berlin stellte im Bezug auf die Verfahrenspflegschaft in Verfahren gemäß dem § 1671 BGB folgendes fest:

Ebenso wie für das vorherige Verfahren wird auch in diesem ein frühzeitiger Einsatz von Verfahrenspflegern gefordert. Das Jugendamt soll bei Bedarf das Gericht auf die Verfahrenspflegschaft aufmerksam machen, wenn dieses nicht selbst in Form einer Verfahrenspflegerbestellung tätig wird. Weiterhin werden Qualifikation, Erfahrungsaustausch, Weiterbildung und Supervision für die Arbeit der Verfahrenspfleger als notwendig erachtet um eine effektive Interessenvertretung für das Kind zu gewähren. Für den Fall, dass mehrere Kinder in einem Verfahren beteiligt sind, sollte für jedes Kind ein eigener Verfahrenspfleger bestellt werden. Durch Hilfeplanangebote in der Zeit während des Verfahrens und danach kann eine Entlastung der Kinder erreicht werden. Um die Unabhängigkeit des Verfahrenspflegers zu bewahren müssen eigenständige Ermittlungstätigkeiten als ein notwendiger Bestandteil der Verfahrenspflegschaft angesehen werden. Auch in diesem Verfahren sollte der Verfahrenspfleger in die Hilfeplanung für das Kind mit einbezogen werden. Äußert das Kind den Wunsch, dass versucht werden soll, den Konflikt zwischen den Eltern beizulegen, erteilt es damit seinem Verfahrenspfleger einen Vermittlungsauftrag. Der Verfahrenspfleger soll also im Interesse des Kindes zwischen den Eltern vermitteln und notwendige Maßnahmen treffen (vgl. Moritz, 2004, S. 105).

[...]


1 Im Folgenden wird aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet, gemeint ist stets auch die Verfahrenspflegerin.

2 Siehe hierzu Kapitel 3.

3 Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die vergütungsfähige Arbeitszeit des Verfahrenspflegers, auf die ich jedoch nicht näher eingehen werde.

4 Zu den Rechten und Pflichten des Verfahrenspflegers, siehe Kapitel 2.3.

5 Siehe hierzu Kapitel 3.2.

6 Anderer Meinung BAG Verfahrenspflegschaft in: Salgo, Zenz, Fegert u. a., 2002, S. 348.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Aufgabe und Schwierigkeiten der Verfahrenspflegschaft und notwendige Lösungsansätze
Hochschule
Hochschule Bremen  (Gesellschaftswissenschaften)
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
21
Katalognummer
V983965
ISBN (eBook)
9783346339942
ISBN (Buch)
9783346339959
Sprache
Deutsch
Schlagworte
aufgabe, schwierigkeiten, verfahrenspflegschaft, lösungsansätze
Arbeit zitieren
Ricus Thielbörger (Autor:in), 2009, Aufgabe und Schwierigkeiten der Verfahrenspflegschaft und notwendige Lösungsansätze, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/983965

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