Das Sozialgesetzbuch. Entspricht die Dreiteilung des Sozialrechts der heutigen Zeit?

Voraussetzungen, Aufgaben, Funktionen und Leistungen


Trabajo Escrito, 2020

23 Páginas, Calificación: 1,3

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Materielle und formelle Rechtsbegriffe im Sozialrecht

3. Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil

4. Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitssuchende

5. Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung

6. Sozialgesetzbuch VI - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

7. Sozialgesetzbuch V - Gesetzliche Krankenversicherung

8. Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung

9. Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung

10. Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe

11. Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

12. Sozialgesetzbuch X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

13. Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung

14. Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe

15. Dreiteilung des Sozialrechts

16. Moderne Einteilung des Sozialrechts

17. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das in Deutschland bestehende sozialstaatliche Leistungssystem des Sozialrechts bildet die Basis für soziale Hilfen innerhalb Deutschlands. Die sozialen Hilfen werden durch Beitragszahlungen der Sozialversicherung finanziert und somit gleichzeitig gewährleistet. In Deutschland kommt jedes Individuum mit den Sozialgesetzbüchern in Berührung. Sei es im Privatleben oder in der Berufsrolle als Sozialarbeiter. Jedem Individuum obliegt das Recht auf Anwendung der Sozialgesetzbücher. Die Sozialgesetzbücher Deutschland gewährleisten Hilfen in jedem Alter, von klein auf bis ins hohe Alter.

Das Sozialrecht zeichnet sich als ein relevanter Teil der Rechtsordnung aus und ist ein weitreichendes Fachgebiet. Die Gesetzestexte des Sozialrechts untergliedern sich in insgesamt zwölf Gesetzesbücher (SGB I - SGB XII). Ferner beinhalten die Gesetzesbücher besondere Teile die nach § 68 SGB I definiert sind. So sollen diese besonderen Gesetzte wie die Ausbildungsförderung, die Alterssicherung für Landwirte, die Adoptionsvermittlung etc. zukünftig in das Sozialgesetz integriert werden. Weitere mit dem Sozialgesetzbuch verbundene Gesetzte sind z.B. das Kinderschutzgesetz und das Jugendschutzgesetz. Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie das Behindertengleichstellungsgesetz steht in Bezug zum Sozialgesetz.

Die vorliegende Hausarbeit geht zunächst auf die formellen und die materiellen Rechtsbegriffe im Sozialrecht ein und differenziert diese Begriffe. Im Anschluss werden die einzelnen Sozialgesetzbücher erläutert und es wird Bezug auf die Voraussetzungen, Aufgaben, Funktionen und Leistungen genommen. Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Dreiteilung des Sozialrechts. Die Frage, ob die klassische Dreiteilung des Sozialrechts der heutigen Zeit entspricht wird geklärt. Die Hausarbeit schließt mit einer kritischen Betrachtung der neuen Einteilung des Sozialrechts ab.

2. Materielle und formelle Rechtsbegriffe im Sozialrecht

Unter dem Begriff Sozialrechts ist mehreres zu verstehen. Um diesen Begriff erläutern zu können wird sich auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem formellen und dem materiellen Sozialrechtsbegriff bezogen.

Dem formellen Begriff nach, ummantelt das Sozialrecht sämtliche im Sozialgesetzbuch geregelten Rechte, wobei dies alle zwölf Bücher des SGB sowie zusätzliche Rechtsvorschriften die in Abhängigkeit von § 68 Abs. 1 SGB I als besondere Teile genannt werden. So werden das Adoptionsvermittlungsgesetz, das Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Unterhaltskostengesetz ebenfalls auf das SGB angewendet. Durch den ständigen Gesellschaftlichen Wandel werden zukünftig weitere Gesetzte in das SGB aufgenommen und somit kontinuierlich angepasst.

Bezug auf die inhaltlichen Bestimmungen nimmt im Sozialrecht der materielle Rechtsbegriff. Dazu gehören alle Normen, welche der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dienen (§ 1 Abs. 1 S. 1 SGB I). Demnach gehören alle Gesetze, die primär und eigenständig im Zusammenhang mit sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit stehen zum Sozialrecht. Durch die Privatisierung sozialer Hilfeleistungen und die Ausführung ebendieser muss beachtet werden, dass im Sinne des materiellen Rechtsbegriffs ausschließlich Leistungen des öffentlichen Rechts erfasst bzw. berücksichtigt werden. Eine weitreichende Beschreibung, auch für ausländische Rechtsordnungen ist nicht ohne weiteres umzusetzen. Dies zeigt sich dadurch, dass im Ausland das Arbeitsrecht oft dem Sozialrecht zugeteilt ist, in Deutschland jedoch nicht (Wassmann, 2019b), S. 13.

Schlussfolgernd lässt der materielle Rechtsbegriff keine scharfen Grenzen zu und ermöglicht somit keine genaue Zuordnung. Dies hat zur Folge, dass viele Gesetze nicht nach der Definition des materiellen Sozialrechtsbegriffs mit in das Gesamtsystem des Sozialrechts einbezogen werden können. Dies entspricht jedoch nicht dem Verständnis des Sozialrechtsystems nach dem formellen Sozialrecht entspricht. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gesetzte wie das Wohnraummietrecht, Beamtenversorgung, Arbeitsrecht etc. Schaumberg macht darauf aufmerksam, dass keine exakte Definition den Begriff der sozialen Gerechtigkeit vertreten kann (Schaumberg, 2018, S. 20). Dieser Zustand macht den Begriff des materiellen Sozialrechts unpräzise. Der formelle Rechtsbegriff ist umstritten, da er dem ständig wandelnden Sozialstaat nicht gewachsen ist, sich aber dennoch als anpassungsfähig zeigt (Schaumberg, 2018, S. 20).

3. Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil

Das SGB I stellt den ersten Teil der Sozialgesetzbücher dar. Es enthält allgemeine Regelungen und Vorschriften, die auf die gesamten Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches anzuwenden sind. Es folgt einer Kategorisierung in vier Teile: Aufgaben und soziale Rechte, Einweisungsvorschriften, gemeinsame Vorschriften für sämtliche Sozialbereiche des Sozialgesetzbuchs sowie Übergangs- und Schlussvorschriften. Sie beinhalten unter anderem die Aufgaben und die Rechte des Sozialgesetzbuches sowie die Pflichten einzelner Leistungsempfänger. Ferner werden die in den Büchern, einzeln angegebenen Leistungen vorgestellt und den dazugehörigen Leistungsträgern zugeordnet. § 1 SGB I regelt hierzu die Aufgaben des Sozialgesetzbuches. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB I postuliert hierzu, die Gesamtheit des SGB als Recht für die soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit. Es beinhaltet ferner die Sicherstellung und die Verwirklichung von Sozialleistungen, inklusive aller sozialer und erzieherischer Hilfen. § 1 Abs. 1S. 2 SGB I erläutert diese Aufgaben näher. Es wird die Sicherstellung für ein menschenwürdiges Leben postuliert, das Errichten gleicher Voraussetzungen für eine freie Persönlichkeitsentfaltung von klein auf sowie das Schützen und Unterstützen von Familien (§ 1 Abs. 1 S. 2 SGB I). Ferner wird die autonome Berufswahl sowie das Abwenden und Ausgleichen besonderer Lebenslagen, u.a. durch das Subsidiaritätsprinzip gefördert (Schaumberg, 2018, S. 20). Das Sozialrecht steht in enger Verbindung mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. So stellt das Sozialrecht und die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland eine Art Symbiose dar (Art. 1 - 19 GG). § 2 des SGB I legt die Ansprüche zur Leistungsvoraussetzung fest. Der besondere Teil des Sozialgesetzbuches im Einzelnen, regelt und bestimmt diese Voraussetzungen näher (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB I). Die darauffolgenden Paragrafen §§ 3 - 10 SGB I befassen sich mit den allgemeinen Leistungen zur Bildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Minderung des Familienaufwands, Zuschuss für eine angemessene Wohnung sowie zur Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe und die Teilhabe behinderter Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Leistungsarten, welche im § 11 SGB I erläutert werden sowie die allgemeinen Verpflichtungen der Leistungsträger, dessen Verbände und weitere im Sozialgesetzbuch beschriebenen öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die sich in § 12 SGB I finden und über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufklären, lassen sich in § 13 SGB I finden. Die jeweiligen Leistungsträger sind für die Ausführung der Sozialleistungen (§ 17 SGB I) zuständig. Sie sind für eine zeitnahe Ausführung verpflichtet, stellen benötigte Mittel zur Verfügung und sind für die Gleichstellung aller Leistungsempfänger, insbesondere für körperlich eingeschränkte Menschen zuständig.

4. Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende

Das SGB II ist in 11 Kapiteln unterteilt und beinhaltet u.a. Regelungen zur Förderung, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Im Allgemeinen befasst sich das SGB II jedoch mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Auch hier wird die Symbiose zwischen Grundgesetz und Sozialrecht wieder ersichtlich. Denn § 1 Abs. 1 SGB II soll den Leistungsberechtigten ermöglichen ein würdevolles Leben zu führen. Ähnlich ist dies auch in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG zu finden. Das SGB II verfolgt das Ziel, Hilfebedürftige mit einer neuen oder bestehenden Erwerbstätigkeit zu unterstützen und die Reduzierung und Verkürzung des Hilfebedürftigkeitsanspruchs zu erreichen. Hierbei werden vor allem behindertenspezifische, geschlechterspezifische und familienspezifische Nachteile berücksichtigt. Diese Nachteile sollen beseitigt oder überwunden werden, um den Anreiz einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit herbeizuführen (§ 1 Abs. 2 SGB II). Die bekannte Grundsicherung beinhaltet dabei Leistungen zur Beratung zur Beendigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt als Unterstützungsleistung zur Eingliederung in Ausbildung, Arbeit oder zur Wiederaufnahme einer selbstständigen Lebensunterhaltssicherung (§ 1 Abs. 3 SGB II). Kapitel 2 regelt die Anspruchsvoraussetzungen die in § 7 SGB II näher erläutert werden. So besagt der Paragraf, dass Leistungsberechtigte mindestens ein Alter von 15 Jahren erreicht haben müssen, erwerbsfähig und hilfsbedürftig sein müssen und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb Deutschlands haben müssen (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Mit einzubeziehen sind hierbei jedoch auch Personen die mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB II). Ferner werden in Kapitel 2 die dazugehörigen Altersgrenzen (§ 7a SGB II) sowie die Definitionen von Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II), Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) und die Zumutbarkeit (§ 10 SGB II) angegeben. § 14 SGB II erläutert den Grundsatz zur Förderung der Eingliederung in Arbeit. Hierbei spielt die Unterstützung der Träger, insbesondere die der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle (§ 14 Abs. 1-3 SGB II). Um eine bestmögliche Eingliederung in das Berufsleben zu ermöglichen, müssen persönliche Interessen und berufliche Fähigkeiten erkannt werden. Hier Unterstützen die Bundesagenturen für Arbeit ihre Klienten in Form von z.B. einer Beratung. Weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bestehen aus dem Führen von Vermittlungsund Beratungsgesprächen, Kundentelefonaten, Berufsinformationszentren und aus der Leistungserbringung für Arbeitslosen- und Kindergeldantragstellungen. Abs. 4 des § 14 SGB II betont jedoch auch die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Unterstützungsleistungen.

Die Umsetzung der Wiedereingliederung im Zusammenhang mit Leistungen, Gehalt, Förderung der Arbeitsverhältnisse und Hilfebedürftigkeit sowie Chancengleichheit werden in den folgenden §§ 15-18 SGB II beschrieben.

5. Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung

Das SGB III gilt der Förderung von Arbeit. Es teilt sich in 13 Kapiteln auf und beinhaltet Themen wie die Versicherungspflicht, die aktive Arbeitsförderung sowie das Arbeitslosen- und Insolvenzgeld. Ferner beinhaltet das SGB III die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie derer Pflichten, Leistungen und die Finanzierungswege zur Arbeitsförderung. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB III verdeutlicht das Ziel der Arbeitsförderung, nämlich das Entgegenwirken der Entstehung von Arbeitslosigkeit sowie die Verkürzung der Arbeitslosigkeit. Koordinierend und unterstützend wird ein Ausgleich an Angebot und Nachfrage von Ausbildungs- und Arbeitsstellen bereitgestellt. Eine große Bedeutung wird der Reduzierung bzw. Meidung von Langzeitarbeitslosigkeit zugeschrieben. Diese Reduzierung bzw. Vermeidung soll durch eine Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeiten herbeigeführt werden (§ 1 Abs. 1S.2 SGB III). Eine besondere Berücksichtigung erhalten jedoch auch die Leistungen der Arbeitsförderung. Hierbei spielt v.a. die Transparenzerhöhung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eine besondere Rolle, um innerdeutsche und berufliche Mobilität zu unterstützen und eine möglichst zeitnahe Besetzung von freien Arbeitsplätzen zu erhöhen (§ 1 Abs. 2 SGB III). Gleichzeitig sind die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitssuchenden zu fördern, um hierdurch die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 SGB III). Des Weiteren ist es der Auftrag, unterwertige Beschäftigungen entgegenzuwirken und die berufliche Situation, insbesondere von Frauen zu stärken. Dies gelingt, indem praxisbezogene Nachteile aufgelöst und beseitigt werden (§ 1 Abs. 2 SGB III). Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind in neun Kategorien eingeteilt und gegliedert (§ 3 Abs. 3 SGB III). Unter anderem zählen hierzu Leistungen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Abs. 7 SGB III. Diese beinhalten z.B. die Berufsausbildungsbeihilfe bei Erstausbildungen oder Leistungen zur Vorbereitung sowie anderweitige Weiterbildungskosten. Ferner erfolgen Leistungsunterstützungen wie z.B. das Kurzarbeitergeld bei einem Arbeitsunfall, das Wintergeld sowie Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, spezielle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und das Arbeitslosengeld bei einer beruflichen Weiterbildung (§ 3 Abs. SGB III). Alle anderen Leistungen basieren auf Ermessensleistungen nach § 3 Abs. 3 SGB III.

6. Sozialgesetzbuch VI – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

In 11 Abschnitte lässt sich das SGB IV einteilen. Es beschreibt die grundsätzlichen Begriffe in Bezug auf Geltungsbereich und Umfang. Ferner werden die Leistungen und Beiträge dargelegt sowie genauer auf die Träger von Sozialversicherungen eingegangen. Es handelt sich hierbei gemäß dem sachlichen Geltungsbereich § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV um sämtliche gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen einschließlich der Altersversicherung der Landwirte und die soziale Pflegeversicherung. Alle Personen, die ihrer Versicherungspflicht nachkommen schließt dies mit ein. § 2 SGB IV definiert hierzu den Geltungsbereich des versicherten Personenkreises. § 3 des SGB IV erläutert dabei den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich. § 7 des SGB IV regelt bzw. erläutert den Zusammenhang zwischen Sozialversicherung, Beschäftigungsverhältnis sowie die Selbstständigkeit. Hier wird die Beschäftigung in Abgrenzung zur Selbstständigkeit definiert als nichtselbstständige Arbeit, die vor allem in einem Arbeitsverhältnis stattfindet (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Die darauffolgenden untergeordneten Paragrafen (§§ 7a- 7f SGB IV) erläutern das Antragsverfahren, den Insolvenzschutz sowie die Verwendung, Führung, Verwaltung und Übertragung von Wertguthaben. Diese Erläuterungen sind demnach Vorschriften und haben keinen Leistungscharakter. Diese Vorschriften umfassen dabei sämtliche zur Sozialversicherung zugehörigen Sozialgesetzbücher (III, V, VI, VII, XI).

7. Sozialgesetzbuch V - Gesetzliche Krankenversicherung

Das folgende, fünfte Sozialgesetzbuch, beschäftigt sich mit der gesetzlichen Krankenkasse und ist in zehn Kapitel unterteilt. Es werden allgemeine Vorschriften, der versicherte Personenkreis, die entsprechenden Leistungen sowie die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, die Finanzierung der Krankenkassen und Leistungen und der medizinische Dienst der Krankenversicherung thematisiert. Als Solidargemeinschaft ist die gesetzliche Krankenversicherung nach § 1 Abs. 1 S. 1 SGB V dazu verpflichtet die Gesundheit ihrer Versicherten im Alltag zu erhalten. Dieser Verpflichtung gehen die gesetzlichen Krankenkassen durch die Unterstützung mit Kursen zur Prävention, der Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit im Krankheitsfall nach. Die Solidarität steht hierbei für eine gleiche Leistungserbringung für jede versicherte Person. Einnahmen und Rücklagen spielen dabei keine Rolle, da dies dem solidarischen Grundgedanken widersprechen würde. Dies lässt sich jedoch ausschließlich gewährleisten, da die vorhandenen finanziellen Mittel auf die gegenwärtig benötigten Mittel verteilt werden. Es soll also jedem Versicherten die Möglichkeit geboten werden, gleiche Leistungen oder finanzielle Mittel zu erhalten. Die Gesundheitsförderung benötigt jedoch ebenso ein gutes Maß an Selbstverantwortung und Eigenkompetenz jener Versicherten (§ 1 Abs. 1 S. 2 SGB V). Aus diesem Grunde ist jedes Individuum selbst für seine Gesundheit verantwortlich und soll nach einem gesundheitsbewussten Leben streben (§ 1 Abs. 1 S. 3 SGB V). Auch in diesem Sozialgesetzbuch werden die zur Verfügung stehenden Mittel auf ihre Wirtschaftlichkeit geprüft, ehe diese an den Versicherten ausgeschüttet werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB V). Arznei- und Heilmittel sowie Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtung werden hierbei nicht ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB V). Zur Qualitätssicherung werden alle Verfügbaren Interventionen, Maßnahmen und Mittel geprüft und die Wirksamkeit der Leistungen haben den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V). Dabei ist zu beachten, dass vereinzelte Leistungen nicht über die benötigten Notwendigkeiten hinausgehen. Ferner besteht laut § 12 Abs. 1 SGB V weder ein Anspruch auf unnötige noch auf unwirtschaftliche Behandlungen.

Die Bundesrepublik Deutschland pflegt eine Versicherungspflicht für Angestellte, Arbeiter, Auszubildende die gegen Arbeitsentgelt entlohnt werden, Personen die Arbeitslosengeld I und II bekommen, Künstler, Landwirte, Behinderte Menschen, Studenten, Publizisten sowie selbstständige Personen (§ 5 Abs. 1 SGB V). Zudem bietet die Bundesrepublik Deutschland für Familien, eine Familienversicherung an (§ 10 SGB V). Haben der versicherungspflichtige Ehepartner, Lebenspartner und ihre Kinder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und über kein Gesamteinkommen verfügen, so sind diese familienversichert § 10 Abs. 1 SGB V). Ausgenommen hiervon sind Kinder, diese sind generell bis zu ihrem 18. Lebensjahr oder bis zu ihrem 23. Lebensjahr familienversichert. Voraussetzung dabei ist, dass die potenziellen Versicherungsnehmer nicht erwerbstätig sind oder bis zu ihrem 25. Lebensjahr, sofern sie eine Berufs- oder Schulausbildung absolvieren (§ 10 Abs. 2 SGB V). Die gesetzlichen Krankenkassen verweisen auf präventive Leistungen, zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken sowie zur Gesundheitsförderung (§ 20 Abs. 1 SGB V).

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Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Das Sozialgesetzbuch. Entspricht die Dreiteilung des Sozialrechts der heutigen Zeit?
Subtítulo
Voraussetzungen, Aufgaben, Funktionen und Leistungen
Universidad
SRH - Mobile University
Calificación
1,3
Año
2020
Páginas
23
No. de catálogo
V991091
ISBN (Ebook)
9783346356178
ISBN (Libro)
9783346356185
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sozialgesetzbuch, Sozialrecht, Sozialmanagement, Soziale Arbeit, Recht
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Anónimo, 2020, Das Sozialgesetzbuch. Entspricht die Dreiteilung des Sozialrechts der heutigen Zeit?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/991091

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