Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland und der Bundespräsident der Republik Österreich

Eine vergleichende Analyse von Geschichte, Wahl und Aufgaben der Ämter


Dossier / Travail, 2020

16 Pages, Note: 2,4


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Vorgehensweise in der Arbeit

2 relevante Definitionen
2.1 Macht
2.2 Politischer Akteur
2.3 Kompetenz

3 Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland
3.1 Historische Entwicklung des Bundespräsidentenamtes
3.2 Wählbarkeit und Wahl des deutschen Bundespräsidenten
3.3 Kompetenzen des deutschen Bundespräsidenten

4 Der Bundespräsident der Republik Österreich
4.1 Historische Entwicklung des Bundespräsidentenamtes
4.2 Wählbarkeit und Wahl des österreichischen Bundespräsidenten
4.3 Kompetenzen des österreichischen Bundespräsidenten

5 Fazit der vergleichenden Analyse

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Der österreichische Bundespräsident hat mehr Befugnisse als viele seiner europäischen Amtskollegen. Deutschlands Staatsoberhaupt hingegen besitzt im internationalen Vergleich verhältnismäßig wenig politische Macht" (FOCUS Online 2016).

Ausgehend von diesem Zitat, welches in ähnlicher Art und Weise Jahr für Jahr durch die Medien geht, erscheint die Diskussion über das im internationalen Vergleich und damit auch im Vergleich zu Österreich politisch schwache Bundespräsidentenamt in Deutschland und dessen Notwendigkeit stets aktuell.

1.1 Zielsetzung

Ziel dieser Arbeit ist es, die These des vorgenannten Zitats, welche dem Bundespräsidenten Österreichs im Vergleich zum deutschen Bundespräsidenten politisch mehr Macht zuerkennt, zu untersuchen. Dabei wird die Fragestellung wie folgt konkretisiert:

Warum wird der deutsche Bundespräsident zumeist als Repräsentant und der österreichische Bundespräsident als politischer Akteur bezeichnet?

1.2 Vorgehensweise in der Arbeit

Diese Fragestellung soll auf Grundlage einer vergleichenden Analyse beantwortet werden. Der Fokus soll dabei auf den, den Bundespräsidenten zustehenden Kompetenzen liegen.

Der Übersichtlichkeit halber besteht die Hausarbeit sowohl aus einem eigenständigen Kapitel für den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland als auch für den Bundespräsidenten der Republik Österreich. In den entsprechenden Kapiteln wurde dann nochmals eine Untergliederung im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung des Amtes, der Wahl und den Aufgaben des jeweiligen Bundespräsidenten vorgenommen.

Im Anschluss hieran erfolgt eine direkte Gegenüberstellung der Kompetenzen beider Bundespräsidenten, auf deren Grundlage dann die Fragestellung abschließend beantwortet werden soll.

Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Arbeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulinum verwendet, wobei beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

2 relevante Definitionen

Im Vorfeld der Untersuchung sollen nachfolgend die für die Hausarbeit relevanten Begriffe Macht, politscher Akteur und Kompetenz definiert werden.

2.1 Macht

Nach Schubert/Klein ist „M[acht, NF] ein politisch-soziologischer Grundbegriff, der für Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnisse verwendet wird, d. h. für die Möglichkeit der M.-Habenden [Machthabenden, N.F.], ohne Zustimmung, gegen den Willen oder trotz Widerstandes anderer die eigenen Ziele durchzusetzen und zu verwirklichen [...]. M[acht, NF] kann von Personen, Gruppen, Organisationen [...] bzw. dem Staat ausgeübt werden [...]. M[acht, NF] -Verhältnisse beschreiben immer zweiseitige (Austausch-)Verhältnisse, bei denen eine Seite über (mehr oder weniger) M[acht, NF] verfügt [...] und Einfluss nehmen kann [...] und die andere Seite dies (positiv) akzeptiert, keinen Widerspruch erhebt bzw. nichts gegen die Ausübung der M[acht, NF] unternimmt oder zur Duldung oder Befolgung gezwungen wird" (2018: 212 f.).

2.2 Politischer Akteur

Als politischer Akteur wird eine „an politischen Entscheidungen beteiligte Person oder Organisation“ bezeichnet (ebd.: 19).

2.3 Kompetenz

Der Begriff Kompetenz leitet sich von dem lateinischen Wort competentia ab und bedeutet so viel wie Zuständigkeit, Befugnis oder Fähigkeit (vgl. Dudenredaktion o.J.).

Zudem beschreibt „K[ompetenz] die (üblicherweise in der Verfassung festgelegten) Regelungen über die Zuständigkeiten der Staatsorgane“ (ebd.: 194).

3 Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

3.1 Historische Entwicklung des Bundespräsidentenamtes

„Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben sich bewusst und ausdrücklich für ein schwaches Staatsoberhaupt, für einen vergleichsweise machtlosen Präsidenten einerseits, sowie für ein starkes Parlament und eine machtvolle parlamentarische Regierung andererseits entschieden“ (Marschall 2011: 175).

Ursächlich für diesen Entschluss waren die Negativbeispiele der Reichspräsidenten der Weimarer Republik Friedrich Ebert und Paul von Hindenburg. Obwohl Wilhelm II als letzter Kaiser Deutschlands die Parlamentarisierung der Reichsregierung angeordnet hatte, gelang den Reichspräsidenten ein in der Verfassung der Weimarer Republik nicht vorgesehener Machtaufstieg. Realisierbar war dies letztendlich, weil die Befugnisse immer noch zu Gunsten des nach Art. 41 WRV vom Volk gewählten Reichspräsidenten verteilt waren. Zum einen war er oberster Befehlsherr der Streitkräfte i.S.v. Art. 47 WRV, zum anderen hatte er das Recht nach Art. 48 WRV den Notstand auszurufen, was es ihm wiederum ermöglichte Gesetzesvorlagen unter Umgehung des Reichstages zu erlassen. Eine weitere Aufgabe des Reichspräsidenten bestand gem. Art. 53 WRV darin, den Reichskanzler unter Beteiligung des Parlaments zu ernennen bzw. zu entlassen. Da es einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Reichstag nicht bedurfte, war es dem Staatsoberhaupt allerdings möglich, das Parlament zu übergehen. Da er laut Art. 25 WRV zudem das Recht besaß, den Reichstag aufzulösen, musste der Reichspräsident diesbezüglich grundsätzlich keinen Widerstand des Parlaments befürchten. Der triftigste Grund, den die Väter und Mütter des Grundgesetzes für die Wahl eines schwachen und machtlosen Bundespräsidenten gehabt haben dürften, ist die von den Reichspräsidenten in ihrer Amtszeit vorgenommene Entparlamentarisierung der Reichsregierung durch Ausrufung des permanenten Notstands unter Anwendung von Art. 48 WRV. Ein Beispiel für die Macht des Reichspräsidenten und die Machtlosigkeit des Reichstages auf der anderen Seite, ist die Auflösung des Reichstages am 18.07.1930 durch den Reichspräsidenten Hindenburg, nachdem das Parlament von ihm die Aufhebung der Notverordnung verlangte.

Infolgedessen war „für die Ausgestaltung der Bundespräsidentenrolle durch die Verfasser des Grundgesetzes [...] die Weimarer Erfahrungen jedenfalls prägend“ (Marschall 2011: 178).

3.2 Wählbarkeit und Wahl des deutschen Bundespräsidenten

Der parlamentarische Rat, welcher das Grundgesetz geschaffen hat, war sich darüber einig, dass die Wahl des Bundespräsidenten zukünftig nicht mehr auf Basis einer Volksabstimmung, so wie es in der Weimarer Republik praktiziert wurde, erfolgen sollte (vgl. Kessel 2004: 6).

Die Voraussetzungen und der Ablauf der Wahl zum Bundespräsidenten sind im Grundgesetz sowie im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung niedergeschrieben. In Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG ist niedergeschrieben, dass der Bundespräsident von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt wird. „Damit soll eine die Autorität des künftigen BPräsidenten [Bundespräsidenten, N.F.] möglicherweise gefährdende Personaldiskussion verhindert [...] und ,die besondere Würde‘ des Amtes unterstrichen werden" (Jarass/Pieroth 2018: 827). Nach Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG ist jeder Deutsche zum Bundespräsidenten wählbar, der über das aktive Wahlrecht verfügt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Gem. Art. 54 Abs. 2 GG beträgt die Amtszeit des Bundespräsidenten 5 Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist zudem nur einmal möglich. Die Bundesversammlung, welche Wahlorgan und deren einzige Aufgabe es ist, den Bundespräsidenten zu wählen, setzt sich „aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden [zusammen]" (Art. 54 Abs. 3 GG). Für die Wahl des Bundespräsidenten beruft der Bundestagspräsident die Bundesversammlung gem. Art. 54 Abs. 4 S. 2 GG ein. Der Bundestagspräsident hat allerdings bei der Bestimmung des Termins keinen allzu großen Spielraum, da er die Bundesversammlung spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des noch amtierenden Bundespräsidenten einberufen muss. Abweichungen können sich durch eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bundespräsidenten durch Tod, freiwilligen oder erzwungenen Rücktritt ergeben. Für diesen Fall muss der Bundestagspräsident nach Art. 54 Abs. 4 GG die Bundesversammlung bis spätestens 30 Tage nach diesem Zeitpunkt festlegen. Laut § 9 Abs. 1 BPräsWahlG kann jedes Mitglied der Bundesversammlung dem Bundestagspräsidenten einen schriftlichen Wahlvorschlag für den Bundespräsidenten unterbreiten. Diesem ist die Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen beizufügen. Sofern der Wahlvorschlag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ein Kandidat bereits im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, das heißt mehr als die Hälfte der Stimmen, erhalten hat, teilt der Bundestagspräsident gem. § 9 Abs. 4 BPräsWahlG dies dem Gewählten mit und fordert ihn binnen 2 Tagen auf, zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Für den Fall, dass keiner der Vorgeschlagenen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit an Stimmen erhalten hat, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Sollte auch in diesem kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen bekommen haben, so muss nach Art. 54 Abs. 6 S. 2 GG ein dritter Wahlgang durchgeführt werden. Um diesen für sich entscheiden zu können, bedarf es dann aber nur noch einer relativen Mehrheit, d.h. der Kandidat mit den meisten Stimmen ist der Wahlsieger. Hat der Gewählte die Wahl angenommen, so erklärt der Bundestagspräsident die Bundesversammlung nach § 9 Abs. 5 BPräsWahlG für beendet. Nach § 10 BPräsWahlG beginnt die Amtszeit des Gewählten als Bundespräsident mit Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers.

3.3 Kompetenzen des deutschen Bundespräsidenten

„Der Verfassungsgeber hat im Grundgesetz das Amt des Bundespräsidenten aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung konzipiert. Nach der Ausgestaltung seines Amtes ist er nicht einer der drei klassischen Gewalten zuzuordnen. Er verkörpert die Einheit des Staates. Autorität und Würde seines Amtes kommen gerade auch darin zum Ausdruck, dass es auf vor allem geistig-moralische Wirkung angelegt ist" (Bundesverfassungsgericht 2014).

Zusätzlich zu seiner repräsentativen Rolle, welche unter anderem die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands, die Teilnahme an Veranstaltungen und das Halten von Reden umfasst, „weist das Grundgesetz dem Bundespräsidenten [...], nur geringe politische Kompetenzen zu" (FOCUS Online 2016).

Gem. Art. 63 GG hat der Bundespräsident das Vorschlagsrecht für die Wahl des Bundeskanzlers, welchen er nachdem der Deutsche Bundestag einen Bundeskanzler gewählt hat, auch ernennt. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages ist es auch Aufgabe des Bundespräsidenten den Bundeskanzler wieder zu entlassen.

Zudem ernennt und entlässt der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister sowie die Bundesbeamten.

Daneben schließt er Verträge mit dem Ausland, verkündet und fertigt Gesetze aus und besitzt das Recht, Begnadigungen auszusprechen.

Ferner beruft der Bundespräsident den Deutschen Bundestag ein und kann ihn in Ausnahmefällen nach Art. 68 GG auflösen (vgl. Schubert/Klein 2018: 63).

Gem. Art. 81 GG ist das Staatsoberhaupt auch befugt, den Gesetzgebungsnotstand auszurufen. „Damit seine Anordnungen und Verfügungen Gültigkeit erlangen, bedürfen sie i.d.R. der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers“ (ebd.).

4 Der Bundespräsident der Republik Österreich

4.1 Historische Entwicklung des Bundespräsidentenamtes

Das Amt des Bundespräsidenten wurde erst mit Beschluss des BundesVerfassungsgesetzes der Ersten Republik Österreichs durch die Nationalversammlung am 1. Oktober 1920 geschaffen. Gewählt wurden die Bundespräsidenten der Ersten Republik durch die Bundesversammlung. „Die Kompetenzen des Bundespräsidenten waren zunächst auf formale Tätigkeiten beschränkt, insbesondere hatte er keinen Einfluss auf die Regierungsbildung“ (Ucakar/Gschiegl 2017: 184). Die Amtszeit der Bundespräsidenten in der Ersten Republik Österreichs betrug 4 Jahre.

1929 kam es zu einer Gesetzesänderung des B-VG. Die Novellierung war Folge des Wunsches nach einer Stärkung der Autorität des Staates, durch welche das Parlament geschwächt und die Exekutive gestärkt werden sollte. Der Bundespräsident sollte nunmehr als Gegengewicht zu dem bislang mit großer Macht ausgestattetem Parlament fungieren (vgl. Walter et. al. 2015: 29). Der Bundespräsident sollte zukünftig nicht mehr von der Bundesversammlung, sondern durch Volksabstimmung gewählt werden. Zudem wurde seine Amtszeit auf 6 Jahre erweitert. Zusätzlich zu den bislang nur formalen Tätigkeiten erhielt er unter anderem nun das Recht zur Ernennung der Bundesregierung, das Auflösungsrecht des Nationalrats und das Notverordnungsrecht.

„1933 wurde der Verfassungsgerichtshof ausgeschaltet und damit das B-VG faktisch außer Kraft gesetzt“ (Republik Österreich Parlamentsdirektion o.J.).

[...]

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland und der Bundespräsident der Republik Österreich
Sous-titre
Eine vergleichende Analyse von Geschichte, Wahl und Aufgaben der Ämter
Université
University of Applied Administrative Sciences Meißen
Note
2,4
Auteur
Année
2020
Pages
16
N° de catalogue
V995009
ISBN (ebook)
9783346384263
ISBN (Livre)
9783346384270
Langue
allemand
Mots clés
bundespräsident, bundesrepublik, deutschland, republik, österreich, eine, analyse, geschichte, wahl, aufgaben, ämter
Citation du texte
Nicole Flemming (Auteur), 2020, Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland und der Bundespräsident der Republik Österreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/995009

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