Formen der Betriebsübergabe und Betriebsübernahme. Vorstellung verschiedener Formen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2019

24 Pages, Note: 1,7

Anonyme


Extrait


I Inhaltsverzeichnis

I Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Erbschaft
2.1. Gesetzliche Erbfolge und ihre Risiken
2.2. Gewillkürte Erbfolge und ihre Vorteile
2.3. Beachtung der Rechtsformen
2.4. Erbschaftsteuer
2.5. Fazit

3 Schenkung
3.1. Schenkungsformen
3.1.1. Reine Schenkung
3.1.2. Gemischte Schenkung
3.1.3. Schenkung unter Auflage
3.2. Schenkungsteuer
3.3. Fazit

4 Verkauf
4.1. Verkaufsvorbereitungen
4.2. Besteuerung des Veräußerungsgewinns
4.3. Fazit

5 Verpachtung
5.1. Steuerliche Aspekte
5.1. Fazit

6 Stiftung
6.1. Unternehmensfortführung durch eine Stiftung
6.2. Die Doppelstiftung
6.3. Fazit

7 Zusammenfassung

II Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Bereits seit Beginn der neunziger Jahre schätzt das Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn) die Anzahl der zu erwartenden Unternehmensübertragungen in Deutschland. Nach den neuesten Schätzungen stehen im Zeitraum von 2018 bis 2022 ca. 150.000 Familienunternehmen zur Übergabe an. In Zahlen ausgedrückt, sind das in etwa 30.000 Übergaben pro Jahr.1 Aufgrund des steigenden Durchschnittsalters der Unternehmer, kann man mit weiter ansteigenden Zahlen in der Zukunft rechnen.2 Dabei ist die Betriebsübergabe eine sehr komplexe Phase im Leben eines Unternehmens. Sie ist mit (vielen) Emotionen verbunden und bedarf einer langen und wohldurchdachten Planung. Insbesondere da alle Betriebsbereiche von der Nachfolge betroffen sind.3 Finanzielle, rechtliche, steuerliche und vor allem zwischenmenschliche Themen müssen rechtzeitig und proaktiv bearbeitet werden.4 Ziel ist es, der nachfolgenden Generation die Gelegenheit zu bieten, den Betrieb erfolgreich weiterzuführen, vor allem um den weiteren Fortbestand trotz neuer Führung zu sichern.5 Somit muss der bisherige Unternehmer so früh wie möglich anfangen die Übergabe zu planen und zu strukturieren. Nach Empfehlung der Industrie- und Handelskammer (IHK), sollte der Inhaber in etwa drei bis zehn Jahre vor der Übergabe mit der Planung beginnen und sein Unternehmen darauf vorbereiten. Um einen geeigneten Nachfolger zu finden, ist es empfehlenswert spätestens drei Jahre vorher mit der Suche zu beginnen.6

Nachdem ein Unternehmer beschlossen hat seine Nachfolge zu planen, sollte er sich zunächst fragen, wo er einen geeigneten Nachfolger finden könnte. Sollte es ein Familienmitglied, ein Firmeninterner, oder doch lieber ein Firmenexterner werden? In der Regel schaut sich der Inhaber zunächst in seiner Familie um. Sind bereits Kinder vorhanden, kommen diese im Normalfall als erstes in Frage. Je nachdem wie die Familienverhältnisse sind, könnte sich der Unternehmer auch für andere Familienmitglieder entscheiden. Wichtig ist jedoch, dass der potenzielle Nachfolger den Betrieb übernehmen will und auch kann. Selbst wenn er bereits eine geeignete Ausbildung abgeschlossen hat, oder sogar kurzfristig im Betrieb tätig war, kann es immer noch vorkommen, dass er andere Pläne für seine Zukunft hat, die Übernahme des Betriebes ihn nicht sonderlich interessiert und/oder er keine unternehmerischen Fähigkeiten besitzt. Ob es nun das fehlende Familienmitglied, die fehlenden fachlichen Kompetenzen oder das fehlende Interesse ist, in jedem Fall sollte der Unternehmer sich darauf vorbereiten, auch außerhalb seiner Familie zu suchen. Nicht selten sind bereits geeignete Personen im Unternehmen vorhanden. Der Vorteil ist, dass sie sich bereits im Betrieb auskennen, mit den Mitarbeitern vertraut sind und sich eventuell mit mehreren Betriebsabläufen beschäftigt haben. Aber auch ein firmenexterner Übernehmer kann Vorteile mit sich bringen. Personen, die auf der Suche nach einem geeigneten Unternehmen sind, um sich selbstständig zu machen, wissen in der Regel genau was sie wollen. Sie haben genug fachliche Kompetenzen und bringen eventuell sogar Erfahrungen mit sich. Ein externer kann für frischen Wind im Unternehmen sorgen und wird höchstwahrscheinlich mit aller Mühe versuchen den Betrieb zum Laufen zu bringen. Portale, die Unternehmenssuchende und Nachfolgesuchende zusammenführen, können die Suche nach einem externen Nachfolger erheblich vereinfachen.7

Des Weiteren sollte sich der Unternehmer überlegen, ob er im Rahmen der Nachfolgeranzahl eine Einzelnachfolge in Betracht ziehen möchte, oder ob eine Gruppennachfolge vorteilhafter wäre. Diese Frage sollte wohlüberlegt beantwortet werden, da eine falsche Entscheidung hier zu einem Zusammenbruch des Unternehmens führen kann. Auch im Hinblick auf die Nachfolgezeit muss er sich entscheiden zwischen einer augenblicklichen oder einer gestreckten Nachfolge. Übergibt er seinen Betrieb zu einem einzelnen Zeitpunkt oder ist es doch besser einzelne Teile des Unternehmens schrittweise in einem bestimmten Zeitraum zu überlassen?8

Mindestens genauso wichtig wie die Suche nach dem perfekten Nachfolger, ist auch die Suche nach dem perfekten Nachfolgekonzept. Da jedes Unternehmen individuell ist, gibt es auch keine Standardlösung. Frühzeitiges Beginnen der Planung lässt viele unterschiedliche Übergabeformen offen. Nach § 613a BGB liegt ein Betriebsübergang dann vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft oder Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Inhaber übertragen wird. Der Inhaberwechsel muss sowohl in rechtlicher, als auch in tatsächlicher Hinsicht erfolgen. Das heißt, dass der neue Inhaber den Betrieb in eigenem Namen führt und zusätzlich für den Betrieb verantwortlich ist.9 Unter den Begriff des Rechtsgeschäfts fallen in diesem Fall alle gegenseitigen Verträge, die auf die Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils gerichtet sind. Somit sind neben der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft beispielsweise auch die Schenkung, Verpachtung und Veräußerung möglich.10

2. Erbschaft

Das Unternehmen kann genau wie alle anderen Vermögenswerte des Unternehmers vererbt werden, sobald dieser stirbt. Hierbei geht das Eigentum unentgeltlich über. Da das Thema Erben eng mit dem Thema Tod verbunden ist, gibt es immer noch sehr viele Unternehmer, die dieses Thema verdrängen möchten.11 Es wird in gewisser Weise tabuisiert und verschwiegen. Doch gerade deshalb könnte ein Unternehmen nach dem Tod des Erblassers untergehen. Stirbt dieser, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst zu haben, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

2.1. Gesetzliche Erbfolge und ihre Risiken

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924-1936 BGB geregelt. Demnach gelten die Abkömmlinge des Verstorbenen als Erben erster Ordnung. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist eines dieser Kinder bereits verstorben, so rückt dessen Kind, bzw. Kinder, in die Erbenposition nach. War der Erblasser verheiratet, so erbt der Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Gesamtvermögens, sollten sie in Gütergemeinschaft gelebt haben. Lebten sie im Stand der Zugewinngemeinschaft, so erbt der Ehegatte die Hälfte des Vermögens. Sind überhaupt keine Abkömmlinge vorhanden, werden die Eltern des Erblassers als Erbnachfolge antreten. Diese sind die Erben zweiter Ordnung. Ist allerdings auch ein Elternteil bereits verstorben, so rückt auch hier das Kind bzw. die Kinder an dessen Stelle, sprich die Geschwister des Erblassers. Neben den Erben der zweiten Ordnung, erbt der Ehegatte die Hälfte, bzw. dreiviertel des Gesamtvermögens. Ist auch kein Angehöriger der zweiten Ordnung vorhanden, treten die Erben dritter Ordnung in die Erbfolge ein. Das sind die Großeltern des Verstorbenen, bzw. deren Abkömmlinge, sollten diese schon verstorben sein. Auch neben den Großeltern erbt der Ehegatte die Hälfte, bzw. Dreiviertel. Jedoch kommen die Tanten und Onkel und weitere Verwandten, neben dem Ehegatten nicht mehr zum Zuge. Urgroßeltern werden Teil der Erbnachfolge, wenn auch die Erben dritter Ordnung bereits verstorben sind und auch kein Ehegatte vorhanden ist. Als letztes erbt der nächste Verwandte des Erblassers allein.12 Sollte auch dieser nicht vorhanden sein, so erbt nach § 1963 BGB der Staat.

Nur in seltenen Fällen kann die gesetzliche Nachfolge für ein Unternehmen gut ausgehen. Viele verschiedene Konstellationen mit den unterschiedlichsten Menschen als Erbnachfolger sind möglich. Dies kann verheerende Folgen für ein Unternehmen haben.13 Ist die Familie zerstritten, wird es ganz sicher Probleme bei der Unternehmensführung geben. Eine einzige Uneinigkeit genügt schon, um das Unternehmen für eine Weile lahm zu legen. Ist die Familie zu Lebzeiten des Erblassers nicht zerstritten, kann es immer noch, aufgrund der Teilung des Unternehmens, zu Streitigkeiten kommen und auch hier dem Unternehmen schaden. Je mehr Nachfolger es gibt, desto schwieriger lässt sich alles leiten. Auch bei guten Verhältnissen untereinander könnte es immer noch zu Problemen kommen. Jeder Mensch ist anders und hat andere Vorstellungen. Oft müsste man Kompromisse finden, um die Geschäfte zum Laufen zu bringen, was sich als sehr schwierig erweisen kann. Auch dies könnte zu einem Stillstand im Unternehmen führen oder zumindest einige Geschäfte einschränken und somit den Umsatz des Unternehmens verringern. Fühlen sich einige Miterben mit der Verantwortung über das Unternehmen überfordert, kann es zu einem Verkauf der Anteile kommen. Dieser Fall würde auch auftreten, wenn ein Erbe keinerlei Interesse an der Weiterführung des Unternehmens hat, was nicht selten der Fall ist. Somit könnte ein Fremdmanager in das Unternehmensgeschehen eingebunden werden. Dies würde ebenfalls das Unternehmen schwächen, da nun auch ein Fremder Mitspracherecht hat. Es wäre auch möglich, dass unter den Miterben kein Einziger unternehmerische Fähigkeiten aufweist und keinem der Erben es gelingen könnte das Unternehmen erfolgreich weiterzuführen. Hier ist es dringend notwendig einen geeigneten Fremdmanager zu finden, zumindest für eine Übergangszeit, damit das Unternehmen nicht stillgelegt wird. Dies kann sich als eine schwierige Aufgabe für alle Beteiligten erweisen, da diese sich in der Regel bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mit dem Betrieb auseinandergesetzt haben. Ganz egal, ob die Miterben das Unternehmen nun weiterführen möchten, oder es an einen Fremdmanager überlassen möchten, wichtig ist, dass diese als ein Team agieren und nicht gegeneinander arbeiten. Denn nur so könnte der Fortbestand des Betriebes sichergestellt werden.14 Doch auch bei einem Alleinerben gibt es Risiken. Ob er nun das Unternehmen nicht weiterführen möchte, oder nicht die notwendigen Fähigkeiten dazu hat, oder ein anderer Grund in Frage kommt, in jedem Fall könnte es für das Unternehmen kritisch werden, wenn nicht schnellstmöglich ein geeigneter Nachfolger gefunden wird.

2.2. Gewillkürte Erbfolge und ihre Vorteile

Im Rahmen der letztwilligen Verfügung kann der Erblasser die Risiken der gesetzlichen Erbfolge eliminieren. Die letztwillige Verfügung kann in Form eines Testaments oder in Form eines Erbvertrages errichtet werden.15 Ganz wichtig ist die Einhaltung der Formvorschriften nach dem bürgerlichen Gesetzbuch, da bei einer Missachtung die gesetzliche Erbfolge eintritt. Im Gegensatz zum Erbvertrag, ist das Testament ein einseitiges Rechtsgeschäft. Das heißt, dass die Willenserklärung des Erblassers allein ausreichend ist, während an einem Erbvertrag mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein müssen. Neben dem Erblasser muss auch der Erbe mit dem Vertrag einverstanden sein und diesen auch unterzeichnen. Des Weiteren bedarf der Erbvertrag einer notariellen Beurkundung. Das Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen handschriftlich und ohne notarielle Beurkundung errichtet werden.16 Grundsätzlich erfüllen beide Arten denselben Zweck. Sie dienen dazu den Nachlass zu regeln. Betrachtet man die vorher erwähnten Risiken des ungeregelten Nachlasses, erkennt man, dass es nützlich ist sich vorher mit der Nachfolgethematik zu befassen. Durch die letztwillige Verfügung kann man die Person, bzw. die Personen zum Unternehmensnachfolger ernennen, die einem am geeignetsten erscheinen. Dabei spielt es keine Rolle ob es ein naher oder entfernter Verwandter ist, oder ob es sich um eine Person außerhalb der Familie handelt. Der Erblasser hat also noch die Chance sich alles gründlich zu überlegen und alle möglichen Erben differenziert in die Erbfolge einzubeziehen. Auch wenn es oft für den Erblasser schwierig ist sich mit diesem Thema zu befassen, ist es wichtig frühzeitig damit zu beginnen. Viele Unternehmer möchten sich nicht frühzeitig damit beschäftigen, da es sie zum einen von der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit abhält und zum anderen mit ihrem Abgang und dem Verlassen des Unternehmens verbunden ist. Ein unerwarteter Tod kann jedoch niemals ausgeschlossen werden kann, somit sollte man seine Erbangelegenheiten nicht aufschieben.17 Nicht außer Acht lassen sollte man die Gefühle und Vorstellungen des potenziellen Unternehmensnachfolger. Hat man seine Entscheidung getroffen und einen oder mehrere Favoriten als Nachfolger ausfindig gemacht, so sollte man, bevor man sein Testament errichtet, auch mit den Personen die Pläne besprechen und schauen, ob die eigenen Vorstellungen mit denen der Nachfolge übereinstimmen. Gegebenenfalls muss der Unternehmer sich auf die Suche nach einem anderen Nachfolger machen, wenn der bisher ausgewählte mit der Übernahme nicht einverstanden ist und andere Pläne für seine Zukunft hat.18 Bei allen Vorteilen, die die gewillkürte Erbschaft mit sich bringt, gibt es noch zu bedenken, dass für den Fall, dass ein gesetzlicher Erbe enterbt wurde, dieser einen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB geltend machen kann. Demnach steht ihm die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu. Dabei macht es nach § 2305 BGB keinen Unterschied, ob er vollständig, oder nur zum Teil enterbt wurde. Vererbt der Erblasser weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann dieser den Betrag des an der Hälfte fehlenden Teils als Pflichtteil verlangen. Problematisch wird dieser Umstand, wenn der gewillkürte Nachfolger den Betrag nicht auszahlen kann, ohne das

Unternehmen zu verkaufen. Der Erblasser sollte sich also auch darüber Gedanken machen und gegebenenfalls genug liquide Mittel in seinem Vermögen für diesen Fall bereitstellen.19 Ob nun aber der festgelegte Nachfolger per Testament ernannt werden soll, oder zwischen Erblasser und Erbe ein Erbvertrag zustande kommen soll, ist den beiden Parteien selbst überlassen. Wichtig ist die rechtzeitige Regelung.

2.3. Beachtung der Rechtsformen

Die Rechtsform spielt eine große Rolle bei der Gestaltung der Erbnachfolge. Viele wichtige Punkte sollten mit dem Erben, bzw. den Erben und allen anderen Beteiligten besprochen werden. Beachtet werden muss, dass bei der Vererbung eines Einzelunternehmens an eine Erbengemeinschaft, die Rechtsform sich zum Zeitpunkt der Annahme ändert. Aus einem Einzelunternehmen wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da ein Einzelunternehmen nur von einer Person geführt werden kann. Das Finanzamt wird die Firma stillschweigend löschen, da sie keine Informationspflicht hat. Das ehemalige Einzelunternehmen muss beim Gewerbeamt abgemeldet werden und die GbR muss angemeldet werden.20 Dies könnte erhebliche Probleme mit sich bringen, sollten die Erben keine Kenntnis davon haben. Auch bei Kapital- und Personengesellschaften gibt es wichtige Punkte zu beachten. Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaftsanteile frei vererblich. Erben mehrere Personen den Anteil, so erben sie diesen in Erbengemeinschaft. Bei einer GmbH können die Erben ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Der Mehrheitsbeschluss ist hierfür ausreichend. Bei einer Aktiengesellschaft hingegen, benötigen die Erben einen gemeinschaftlichen Vertreter, der ihre Rechte in ihrem Sinne ausüben kann. Die Vererblichkeit bei einer Kapitalgesellschaft kann nicht direkt ausgeschlossen werden. Allerdings kann geregelt werden, dass bestimmte Erben als Gesellschafter nicht gewünscht sind und diese deshalb ausscheiden müssen. Dies kann durch Einziehung der Gesellschaftsanteile oder durch Übertragung an andere Gesellschafter gegen Abfindung geschehen.21 Bei einer Personengesellschaft sieht das ganze anders aus. Hier muss der Gesellschaftsvertrag regeln, ob die Anteile vererblich sind. Wird es im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, führt der Tod des Gesellschafters, nach Paragraf 727 Abs.1 BGB, bei der GbR zur Auflösung der Gesellschaft, da der Bestand der Gesellschaft vom Personenbestand abhängt. Bei den Personenhandelsgesellschaften bleibt die Gesellschaft zwar mit den verbliebenen Gesellschaftern erhalten, jedoch scheiden die Erben des Erblassers im Regelfall aus und müssen abgefunden werden. Nur allein durch den Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass die Anteile des verstorbenen Gesellschafters vererblich sind.

Deshalb ist es besonders wichtig, sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch bei der gewillkürten Erbfolge, die Gesellschaftsverträge und ihre Nachfolgeklauseln gründlich durchzugehen. Da gerade die letztwillige Verfügung des Gesellschafters gutdurchdacht sein sollte, sollte er sichergehen, dass die gesellschaftsvertraglichen Anordnungen mit den Regelungen seines Testaments verträglich sind.22

[...]


1 Vgl. Kay (o.J.), Onlinequelle.

2 Vgl. Röhl/Schmidt (2010), S. 4.

3 Vgl. Evers (o.J.), Onlinequelle.

4 Vgl. Rodenstock, in: Nagl (2019), S. 37.

5 Vgl. Roglmeier, in: Riedel (2018), S. 42.

6 Vgl. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V (2017), Onlinequelle.

7 Vgl. Widmann-Rapp (2015), Onlinequelle.

8 Vgl. Hering/Olbrich/Klein (2017), S. 129 f.

9 Vgl. Nicolai (2007), S. 40.

10 Vgl. Nicolai (2007), S. 44.

11 Vgl. LeMar (2014), S. 199.

12 Vgl. Hering/Olbrich/Klein (2017), S. 42-44.

13 Vgl. Roglmeier, in: Riedel (2018), S. 46 f.

14 Vgl. Bassewitz (2017), S. 106 f.

15 Vgl. Flegl Rechtsanwälte GmbH (o.J.), Onlinequelle.

16 Vgl. Bundesnotarkammer (o.J.), Onlinequelle.

17 Vgl. Rodenstock, in: Nagl (2019), S. 38.

18 Vgl. LeMar (2014), S. 23.

19 Vgl. Beck/Osterloh-Konrad (2009), S. 40 f.

20 Vgl. Lanzinger, in: Nagl (2019), S. 161 f.

21 Vgl. Riedel, in: Riedel (2018), S. 345.

22 Vgl. Rose & Partner - Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB (o.J.), Onlinequelle.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Formen der Betriebsübergabe und Betriebsübernahme. Vorstellung verschiedener Formen
Université
University of Applied Sciences Saarbrücken
Note
1,7
Année
2019
Pages
24
N° de catalogue
V999765
ISBN (ebook)
9783346356222
ISBN (Livre)
9783346356239
Langue
allemand
Mots clés
formen, betriebsübergabe, betriebsübernahme, vorstellung
Citation du texte
Anonyme, 2019, Formen der Betriebsübergabe und Betriebsübernahme. Vorstellung verschiedener Formen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/999765

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