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Der Missbrauch des Beweisantragsrechts im Strafprozess

Title: Der Missbrauch des Beweisantragsrechts im Strafprozess

Thesis (M.A.) , 2008 , 58 Pages , Grade: 11,0 (vollbefriedigend)

Autor:in: Dipl.-Jur. Dominik Waszczynski (Author)

Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
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Summary Excerpt Details

Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Problem der missbräuchlichen Verwendung des dem Angeklagten und der Verteidigung nach der Strafprozessordnung an sich zustehenden Rechts, Beweisanträge zu stellen und speziell mit der Frage, wie einem derartigen Missbrauch begegnet werden kann.
Der erste Teil der Arbeit führt in die bestehende Problematik des beweisantragsrechtlichen Missbrauchs anhand einer Darstellung dessen tatsächlichen Erscheinungsbildes im Prozess ein. Dabei erfolgt eine Exemplifizierung anhand eines markanten Falles aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser Fall dient auch im gesamten weiteren Gang der Untersuchung als Fluchtpunkt, um die jeweiligen Argumente und Ergebnisse zu reflektieren. Ebenso werden unter Berücksichtigung der strafprozessualen Ziele die als rechtsmissbräuchlich einzustufenden Verhaltensweisen definiert.
Im zweiten Teil wird der Frage nachgegangen, inwieweit das geschriebene Recht der StPO (insbesondere §§ 244 ff. StPO) Abwehrmechanismen gegen einen Missbrauch des Beweisantragsrechts zur Verfügung stellt. Nachdem festgestellt worden ist, dass das Verfahrensrecht in seinen Normen zwar die Möglichkeit geschaffen hat, gegen einzelne missbräuchliche Beweisanträge vorzugehen, jedoch nicht gegen ein in seiner Gesamtheit als missbräuchlich zu bewertendes, fortgesetztes beweisrechtliches Prozessverhalten, rückt die Frage in den Focus, ob und wie einem solchen missbräuchlichen Gesamtverhalten durch ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot entgegengetreten werden kann.
So beschäftigt sich der dritte Teil der Arbeit mit der in Literatur und Rechtsprechung geführten Diskussion um die generelle Anerkennung eines ungeschriebenen Missbrauchsverbots, sowie mit den einzelnen Herleitungsversuchen desselben. Dabei wird auch auf die verfassungsrechtliche Dimension des Themas, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 103 I GG, eingegangen.
Im vierten Teil schließt die Arbeit, wieder unter Bezugnahme auf das höchstrichterliche Eingangsbeispiel, damit, dass versucht wird, Kriterien zu bestimmen, die die Gerichte zu beachten haben, wenn sie eine Maßnahme zur Missbrauchsbekämpfung auf allgemeines Missbrauchsverbot stützen.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung und Gliederung der Arbeit

B. Darstellung der als missbräuchlich diskutierten Prozesssituationen

I. Generelle Beschreibung der relevanten Situationen

II. Illustration anhand eines Beispiels aus der Rechtsprechung

1. Ausgangslage

2. Tatrichterliche Reaktion

III. Statistische Betrachtung des Phänomens und dessen Relevanz

1. Allgemeine Betrachtung

2. Relevanz des Beweisantragsrechts

3. Fazit

C. Definition des Missbrauchs und deren Konsequenzen für das Beweisantragsrecht

I. Definition

II. Konsequenzen für das Beweisantragsrecht

1. Das Beweisantragsrecht als formal rechtmäßiges Verhalten

2. Zweck des Strafprozesses

a. Bestimmung des Prozesszweckes

b. Konkretisierung in Hinblick auf das Beweisantragsrecht

aa. Bezugspunkt der Zweckwidrigkeit

bb. Zweck des Beweisantragrechts

cc. Substitution des Verteidigungsziels

dd. Feststellung des Missbrauchswillens

aaa. Objektive Manifestation durch evidente Zweckwidrigkeit

bbb. Herbeiführung der Unterstellbarkeit des Missbrauchswillens

dd. Relevanz einzelner Beweisanträge

3. Zusammenfassung

4. Anwendung auf den Ausgangsfall

D. Geschriebene Abwehrmechanismen gegen einen Rechtsmissbrauch

I. Reaktive Normen

1. § 244 III S. 2 Var. 6/ § 245 II S. 3 Var. 5

a. Die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 244 III S. 2 Var. 6

aa. Subjektive Voraussetzung: Verfahrenszielsubstitution

bb. Objektive Voraussetzung: Manifestation in der Außenwelt

aaa. Bewertung des Gesamtverhaltens als „Summenbewertung“

bbb. Bewertung des einzelnen Beweisantrags als Singularität

ccc. Keine Sachdienlichkeit zu Gunsten des Angeklagten

ddd. Drohende Verfahrensverzögerung

eee. Einordnung als Missbrauch anhand von Indizien

fff. Zusammenfassung

bb. Effektivität der Norm

cc. Erweiterung auf andere Missbrauchsfälle

aaa. Ansicht 1: Verschleppungsabsicht als Missbrauchsoberbegriff

bbb. Ansicht 2: Andere Missbrauchsfälle werden von § 244 III S. 1 erfasst

ccc. Stellungnahme

2. § 244 III S. 1

3. § 219 I

4. Beschränkung der Missbrauchsmöglichleiten durch die Definition des Beweisantrags

a. Bestimmte Tatsachenbehauptung

b. Bestimmtes Beweismittel

c. Konnexität

d. Bewertung unter dem Aspekt der Missbrauchsbekämpfung

II. Präventive Normen

1. § 137 S. 2 StPO

2. § 220 II, III StPO

a. Präventiver Charakter der Norm

b. Einwände

aa. Keine Prävention bzgl. des Beweisantragsrechts i.R.d. § 219 I S. 1

bb. Retrospektive Betrachtung

cc. Effektivität

3. § 257a

III. Ergebnis

E. Ungeschriebenes Missbrauchsverbot als Abwehrmöglichkeit

I. Herleitungsversuche

1. Standpunkt des BGH

2. § 242 BGB analog

3. § 226 BGB analog

4. § 32, 34 StGB analog

5. Kategorische Ablehnung des ungeschriebenen Missbrauchsverbots

6. Stellungnahme

a. Planwidrige Lücke

b. Schließung der Lücke

aa. Zivilrechtliche Analogien

bb. Analogie zu §§ 32, 34 StGB

cc. Standpunkt des BGH- Gesamtanalogie

dd. Exkurs: Alternative Interpretation des BGH

ee. Ergebnis

II. Verfassungsrechtliche Betrachtung

1. Normgeprägtheit des Art. 103 I GG

2. Ergebnis

III. Kriterien der Anwendung des allgemeinen Missbrauchsverbots und Bewertung von BGHSt 38, 111

1. Inhalt möglicher Maßnahmen

2. Kriterien des konkreten Einsatzes

3. Notwendigkeit einer Maßnahme

4. Abschließende Betrachtung von BGHSt 38, 111

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit ein verfahrensordnungsgemäßes Verhalten im Strafprozess als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann und ob hierbei auf ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot zurückgegriffen werden darf, um die Effektivität der Strafrechtspflege zu gewährleisten. Der Fokus liegt dabei spezifisch auf der missbräuchlichen Ausnutzung des Beweisantragsrechts durch die Verteidigung.

  • Rechtsmissbrauch im Kontext des Beweisantragsrechts
  • Abgrenzung zwischen zulässigem Gebrauch und missbräuchlicher Verfahrensverzögerung
  • Analyse geschriebener Abwehrmechanismen (insb. §§ 244 ff. StPO)
  • Herleitung und verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines ungeschriebenen Missbrauchsverbots
  • Kriterien für die Anwendung von Maßnahmen gegen missbräuchliches Gesamtverhalten

Auszug aus dem Buch

C. Definition des Missbrauchs und deren Konsequenzen für das Beweisantragsrecht

Für den weiteren Gang der Arbeit ist es unerlässlich, zu bestimmen, was unter dem Missbrauch prozessualer Rechte verstanden werden soll, um feststellen zu können, wann und wie ein Einschreiten dagegen in Betracht zu ziehen ist. Dabei ist eine Bestimmung anhand der Normen der StPO nicht möglich, weil diese den Missbrauch zwar vereinzelt nennen und ihn untersagen, ihn aber gleichsam voraussetzen und nicht definieren.

Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch steht der Begriff des Missbrauchs im Gegensatz zu dem des Gebrauchs und bezeichnet eine zweckwidrige Verwendung.

Den Dreh- und Angelpunkt einer Missbrauchsdefinition bildet mithin die Zweckwidrigkeit. Für den Bereich eines (strafprozess)rechtlichen Missbrauchs muss man sich vergegenwärtigen, dass kein Recht einfach nur um seines selbst Willen den Prozessbeteiligten eingeräumt wird. Vielmehr steht dahinter immer ein ganz bestimmter Zweck, der erreicht oder wenigstens gefördert werden soll.

Dabei sind die einzelnen Prozessrechte mit den hinter ihnen stehenden Zwecken als Teilregelungen innerhalb des rechtsstaatlichen Strafprozesses der BRD zu betrachten. Als solche sind sie sowohl jeweils für sich genommen, als auch in ihrer Gesamtheit, dem Zweck des Strafprozesses verpflichtet und können selbst nur den Zweck haben, dessen Ziele zu erreichen. Folglich haben sie und damit auch ihre Auslegung sich an dem Sinn und Zweck des Instituts „Strafprozess“ zu orientieren. Ein Prozessrecht wird demnach zweckwidrig verwendet, also missbraucht, wenn es nicht eingesetzt wird, um damit die prozessuale Zwecksetzung zu erreichen oder zu fördern, sondern gleichsam dysfunktional der Erreichung eines anderen Zweckes dient.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung und Gliederung der Arbeit: Diese Einführung erläutert die Zielsetzung der Arbeit, das Problem des beweisantragsrechtlichen Missbrauchs zu untersuchen und die Zulässigkeit eines ungeschriebenen Missbrauchsverbots zu prüfen.

B. Darstellung der als missbräuchlich diskutierten Prozesssituationen: Es werden die prozessualen Szenarien beschrieben, in denen eine exzessive Nutzung des Beweisantragsrechts das Gericht belastet und das Verfahren verzögert, illustriert durch die BGHSt 38, 111.

C. Definition des Missbrauchs und deren Konsequenzen für das Beweisantragsrecht: Das Kapitel definiert den Rechtsmissbrauch als zweckwidrige Verwendung von Prozessrechten, wobei der Beweisantrag als funktional an die Wahrheitsermittlung gebunden verstanden wird.

D. Geschriebene Abwehrmechanismen gegen einen Rechtsmissbrauch: Hier werden die reaktiven und präventiven Normen der StPO analysiert, die der Missbrauchsabwehr dienen, wobei deren begrenzte Effektivität bei einem auf Verzögerung angelegten Gesamtverhalten aufgezeigt wird.

E. Ungeschriebenes Missbrauchsverbot als Abwehrmöglichkeit: Das Kapitel untersucht die theoretische Herleitung eines ungeschriebenen Missbrauchsverbots durch verschiedene Analogieschlüsse und diskutiert die verfassungsrechtliche Vertretbarkeit solcher Abwehrmaßnahmen.

Schlüsselwörter

Beweisantragsrecht, Strafprozess, Rechtsmissbrauch, Prozessverschleppung, Beweisantrag, Wahrheitsermittlung, Verfahrensverzögerung, § 244 StPO, Missbrauchsverbot, Strafverteidigung, materielle Wahrheit, Unzulässigkeit, Prozesszweck, Konnexität, Amtsaufklärung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie im Strafprozess mit einem gezielten Missbrauch des Beweisantragsrechts durch die Verteidigung umgegangen werden kann, insbesondere wenn dadurch Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen werden.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind die Definition des Rechtsmissbrauchs im Strafverfahren, die Reichweite bestehender gesetzlicher Abwehrmechanismen in der StPO sowie die dogmatische Herleitung und verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines allgemeinen, ungeschriebenen Missbrauchsverbots.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Ziel ist es zu klären, ob die vorhandenen gesetzlichen Regelungen gegen einen rechtsmissbräuchlichen Einsatz des Beweisantragsrechts ausreichen oder ob zur Schließung einer Lücke ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot herangezogen werden muss und kann.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die Gesetzestexte, die höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 38, 111) und die juristische Fachliteratur auswertet, um die Möglichkeiten und Grenzen der Missbrauchsbekämpfung zu bestimmen.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert die Definition von Missbrauch, die Effektivität von reaktiven (z.B. § 244 III S. 2 Var. 6 StPO) und präventiven Normen sowie die theoretischen Ansätze (Analogiebildung) für ein ungeschriebenes Missbrauchsverbot unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Bedenken.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die wichtigsten Schlagworte sind Beweisantragsrecht, Rechtsmissbrauch, Prozessverschleppung, Verfahrensverzögerung, § 244 StPO und die Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache.

Wie bewertet der Autor den aktuellen Schutz durch die StPO?

Der Autor kommt zu einem eher ernüchternden Ergebnis: Zwar kann gegen einzelne missbräuchliche Anträge vorgegangen werden, doch gegen ein in seiner Gesamtheit auf Verzögerung ausgerichtetes Verhalten bieten die geschriebenen Normen keine annähernd effektive Handhabe.

Welche Rolle spielt das Kriterium der „Konnexität“?

Die Konnexität dient als wichtiges Definitionskriterium, das verlangt, dass der Prozessbeteiligte den Zusammenhang zwischen dem Beweismittel und der Beweistatsache plausibel macht. Fehlt dieser Zusammenhang, liegt kein Beweisantrag, sondern nur eine Beweisanregung vor, die weniger formale Hürden bei der Ablehnung aufweist.

Wie steht der Autor zu einem ungeschriebenen Missbrauchsverbot?

Der Autor stützt die Auffassung, dass die StPO ein solches Verbot immanent enthält, um sich nicht selbst durch die missbräuchliche Nutzung ihrer eigenen Mechanismen zu sabotieren, und hält dies für verfassungsrechtlich unbedenklich.

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Details

Title
Der Missbrauch des Beweisantragsrechts im Strafprozess
College
University of Osnabrück  (Institut für Wirtschaftsstrafrecht)
Course
Magisterstudiengang "Wirtschaftsstrafrecht"
Grade
11,0 (vollbefriedigend)
Author
Dipl.-Jur. Dominik Waszczynski (Author)
Publication Year
2008
Pages
58
Catalog Number
V114148
ISBN (eBook)
9783640144969
ISBN (Book)
9783640146147
Language
German
Tags
Missbrauch Beweisantragsrechts Strafprozess Magisterstudiengang Wirtschaftsstrafrecht Rechtsmissbrauch
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Dipl.-Jur. Dominik Waszczynski (Author), 2008, Der Missbrauch des Beweisantragsrechts im Strafprozess, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114148
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