Carl Schmitt: Vor und nach 1945

Seine Bedeutung für die Verfassung der BRD


Seminar Paper, 2006

29 Pages, Grade: 14


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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Biographie

III. Carl Schmitt vor 1945
1. Seine Grundpositionen
- Seine Liberalismuskritik
2. Sein Werk
a. Bewertung
b. Überblick

IV. Carl Schmitt nach 1945
1. Überblick über die Carl Schmitt Forschung
a. Zur Forschungsgeschichte und über den Umgang mit Carl Schmitt
b. Rezeption und Wirkungsgeschichte seiner Lehren
c. Zur aktuellen Diskussion
2. Internationale Bedeutung

V. Carl Schmitt und die Verfassung der BRD
1. Seine Bedeutung für die Verfassung der BRD
a. Die Lehren aus der WRV
(1) Einfluss auf den Art. 79 III GG
(2) Einfluss auf das Konstruktive Mißtrauensvotum, Art. 67 GG
(3) Einfluss auf die Art. 21 II GG, 46 III BVerGG
b. Seine Lehren und die Verfassung der BRD
(1) Seine Lehren und der Grundrechtsteil des GG
(2) Das Bundesverfassungsgericht als der "Hüter der Verfassung"
(3) Der Bundespräsident als der "Hüter der Verfassung"
2. Seine Auseinandersetzung mit der Verfassung der BRD

VI. Fazit

I. Einleitung

Die folgende Arbeit befasst sich mit dem Verfassungsjuristen, Staats- und Völkerrechtler[1] Carl Schmitt und seiner Bedeutung für die Zeit nach 1945. Er gilt weitgehend als der einflussreichste deutsche Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts.[2] Die Wissenschaftsgeschichte um die Person Schmitts ist allerdings einem Zwiespalt unterworfen. Einerseits handelt es sich bei ihm um einen für die Wissenschaft sehr bedeutenden Begründer wichtiger Lehren. Andererseits sind bedeutende Lehren seines Gesamtwerks untrennbar mit der Zeit des Nationalsozialismus verbunden. Daher ist Carl Schmitt sowohl viel bewundert als auch viel gescholten worden.

II. Biographie

Carl Schmitt wurde 1888 in Plettenberg/Sauerland geboren. Seine universitäre Laufbahn begann 1907 mit seinem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin, München und Straßburg. Der promovierte und habilitierte Jurist lehrte nach seinem Kriegsdienst zunächst als Dozent und ab dem Jahr 1921 als ordentlicher Professor in Greifswald. Ab 1922 lehrte er als Nachfolger von Rudolf Smend in Bonn und ab 1928 an der Handelshochschule Berlin. Es folgten weitere Rufe nach Köln, Leipzig, Heidelberg und München.

Im Jahre 1932 vertrat er das Reich nach dem sog. "Preußenschlag" vor dem Staatsgerichtshof und trat im Mai 1933 der NSDAP bei. Im Juli 1933 wurde er zum Preußischen Staatsrat ernannt. 1934 übernahm er die Herausgeberschaft der Deutschen Juristen-Zeitung. In demselben Jahr rechtfertigte er in seinem Aufsatz "Der Führer schützt das Recht", die von Hitler am 30. Juni 1934 befohlene Tötungsaktion, den sog. Röhm-Putsch[3]. Seine Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten scheiterte und er verlor im Jahr 1936 seine Partei- und Ehrenämter. Die NS-Zeit gehörte zum Zenit seiner akademischen Karriere[4]. Es blieben ihm jedoch der Berliner Lehrstuhl, den er erst 1945 verlor, und der Titel des Preußischen Staatsrats. Er wandte sich den rechtshistorischen und völkerrechtlichen Studien zu. Von September 1945 bis März 1947 war er in Lagerhaft und führte danach in Plettenberg ein zurückgezogenes Leben. Er verstarb dort im Jahr 1985 im Alter von 97 Jahren.[5]

III. Carl Schmitt vor 1945

1. Seine Grundpositionen

Schmitt war Vertreter des Dezisionismus. Als Dezisionismus bezeichnet man die rechtsphilosophische Anschauung, nach der das als Recht anzusehen ist, was die Gesetzgebung zum Recht erklärt. In Schmitts Interpretation bedeutete dies die Fähigkeit des Staates zur rechtlich ungebundenen politischen Entscheidung in Extremsituationen.[6] Er gehörte in das Umfeld der sog. konservativen Revolution. Die Angehörigen dieser Richtung bejahten zwar einzelne Aspekte des in der Weimarer Zeit offen zutage tretenden technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Modernisierungsprozesses. Sie verharrten jedoch politisch in einem antiliberalen Nationalismus und bekämpften die als liberalistisch verachtete Weimarer Verfassungsordnung. Nach der Machtergreifung im Jahre 1933 stellten sich etliche auf die Seite des neuen Regimes.[7]

Als Antipositivist war Schmitt ein entschiedener Gegner der Lehre des juristischen Positivismus, deren Hauptvertreter Hans Kelsen war.[8] Als Etatist war für ihn der Staat als höchste politische Einheit Ausgangs- und Endpunkt seines Denkens. Außerdem war er Katholik, Idealist, Nationalist und sein Denken war schon in der Weimarer Zeit zumindest latent antisemitisch.[9]

- Seine Liberalismuskritik

Schmitt hatte große Bedeutung für die antiliberale geistige Landschaft zwischen 1910 und 1940.[10] Er war einer der scharfsinnigsten und sprachgewandtesten Kritiker der Weimarer Verfassungsordnung.[11] Seine Kritik am Liberalismus hat Schmitt während der Weimarer Republik in verschiedenen Werken vorgetragen.[12] Als Denker mit einer liberalen Grundeinstellung, wie sie der bürgerliche Liberalismus des ausgehenden 19. Jahrhunderts hinterlassen hatte, stilisierte er den Staat des 19. Jahrhunderts zum Ideal.[13] Die Weimarer Zustände erschienen ihm aus diesem Blickwinkel als das Resultat eines kontinuierlichen Zerfallsprozesses, durch die er die politische Durchsetzungskraft des Staates mehr und mehr geschwächt sah. Er sah die staatliche Neutralität durch das zunehmende Eindringen der Gesellschaft in den Bereich des Politischen in Frage gestellt. Insbesondere Parlament, Parteien und Verbände, in denen für ihn der gesellschaftliche Interessenpluralismus institutionell zum Ausruck kam, galten ihm als Fremdkörper in einer, von ihm idealisierten, weitgehend auf Regierung und Verwaltung ausgerichteten Staatssphäre. Sein Lösungsansatz für dieses Problem war die Dezision,[14] da für ihn der bürgerliche Rechtsstaat mit seinem Parlamentarismus keinen inneren Halt hatte. Eine rationale, politisch sinnvolle Willensbildung oder gar Staatsbegründung nach demokratischen Prinzipien gab es für ihn nicht. Pluralismus und liberale Demokratie stellte er als phantastischen Unsinn dar. Aus diesen Grundpositionen entwickelte er seit 1923 sein Hauptwerk.[15]

2. Sein Werk

a. Bewertung

Carl Schmitt ist der Verfasser unzähliger juristischer und staatstheoretischer Schriften. Seine Werke bilden kein geschlossenes Ganzes. Lediglich seinem Buch "Verfassungslehre" kann man einen systematischen Charakter zumessen.[16]

Viele seiner Begriffskonstellationen, z.B. "Freund-Feind" oder "totaler Staat" haben auf den ersten Blick Plausibilität für sich.[17] Seine Schriften waren insbesondere aufgrund seines nicht juristisch-dogmatisch konstruierendes Denkens, seines Stils und nicht zuletzt wegen der Broschürenform vieler Publikationen seiner Thesen, ansprechend. Er wird von Nachkriegsautoren die für ihn mehrere Festschriften, Gratulations- und Gedenkaufsätze verfasst haben, für die analytische Schärfe, intellektuelle Brillanz und die Sprachkraft seiner Schriften gepriesen.[18] Insbesondere seine Schriften vor 1933 haben sein internationales Ansehen begründet.[19]

Seine antiparlamentarische, -demokratische und -liberale Haltung wurde von Anhängern als Voraussetzung für seine Klarsicht der Situationsbeschreibungen im politischen Prozess verstanden.[20] Kritiker hingegen bemängeln, dass es in Schmitts polemischer Zielrichtung eher um polarisierende aphorismenhafte Begriffsbildungen gegangen sei, als um in sich schlüssige, logisch stringente Argumentationen. Insofern würden die Arbeiten seiner Tendenz zum politischen Okkasionalismus folgen. Sie seien von Widersprüchlichkeit, Irrationalität und bei einer vertiefenden Lektüre nicht zuletzt von einer Unverständlichkeit geprägt.[21]

b. Überblick

In seinem Werk "Politischen Theologie" von 1922 kommt zum Ausdruck, dass für ihn Politik, Recht und Staat von der Ausnahmelage her definiert waren. Er führte darin aus, dass derjenige der über den Ausnahmezustand entscheidet souverän sei. Somit war für ihn der "Führer" der Souverän.[22]

Die Aussage seiner Schrift "Zur geistesgeschichtlichen Lage des heutigen Parlamentarismus" von 1923 beinhaltet die Thesen dass Parlamentarismus und Demokratie nicht notwendigerweise dasselbe seien und dass Diktatur nicht notwendigerweise der Gegensatz zur Demokratie sei, da auch eine plebiszitäre Demokratie zur Diktatur führen könne. Außerdem setze Demokratie Homogenität voraus und wenn nötig die "Ausschaltung der Versuchung des Heterogenen".[23]

1927 begründete Schmitt seine These vom "Begriff des Politischen". Sie beinhaltet die Hauptaussage, dass das Politische kein von Sachgesichtspunkten bestimmter und nach ihnen abgrenzbarer Gegenstandsbereich sei. Es handele sich bei der "Politik" vielmehr um Beziehungen unter Menschen und Menschengruppen. Daher könne jeder Gegenstand aus jedem beliebigen Sach- und Lebensbereich "politisch" sein oder werden. Folglich würde es begriffsnotwendig im Wesen des Politischen liegen, dass es die Menschen in zwei Gruppen einteile. Nämlich in Freunde und Feinde einer zutreffenden Regelung oder Entscheidung. Dieses "Freund-Feind"-Verhältnis sei der Kern aller Politik.[24]

Die folgenden Schriften stellen sein staatsrechtliches Hauptwerk dar.[25] Seine "Verfassungslehre" erschien im Jahre 1928 und ist als konstruktives, rechtstheoretisches Gegenstück zu seinem Begriff des Politischen zu verstehen.[26] In der "Verfassungslehre" beschreibt Schmitt die Normallage der bürgerlichen Gesellschaft und verteidigt sie auf streitbare Art und Weise. Er konstruiert und idealisiert eine bestimmte Lage als Normallage, deren Normalität dadurch gekennzeichnet sei, dass sie sich stets auf eine mögliche Ausnahme beziehen würde.[27]

In "Der Hüter der Verfassung" von 1931, spricht er dem Staatsgerichtshof die Fähigkeit ab, den politischen Teil der Verfassung zu schützen. Aufgrund der geringen Möglichkeiten der Justiz Sanktionen durchzusetzen, erklärt er den Reichspräsidenten zum Hüter der Verfassung und ebnet damit den Weg zum totalen Einheitsstaat.[28]

Bemerkenswert ist bei Schmitt, dass er aufgrund aktueller Situationen gearbeitet, publiziert und gewirkt hat.[29] Denn Schmitt verteidigte das Reich im Prozess Preußen gegen das Reich nicht nur als Anwalt, sondern auch in seiner Schrift "Legalität und Legitimität" von 1932. Im Zusammenhang mit dem sog. Preußenschlag, der Absetzung der preußischen Staatsregierung durch den Reichskanzler von Papen mit Vollmacht des Reichspräsidenten, setzte Schmitt sich für eine Gesetzesinterpretation des Art. 48 ein, die dem Reichspräsidenten ein gesetzvertretendes Verordnungsrecht in seine außerordentlichen Befugnisse zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einräumte.[30] Dies kam einer unverhüllten Lossagung von der parlamentarischen Demokratie Weimars gleich.[31]

Für die Wissenschaft war insbesondere seine Schaffensphase in der Weimarer Zeit, also vor 1933 von Bedeutung,[32] während sein Spätwerk eher vernachlässigt wurde.[33]

IV. Carl Schmitt nach 1945

Carl Schmitt unterhielt trotz seines zurückgezogenen Lebens in der Nachkriegszeit, bis ins hohe Alter hinein, rege Kontakte mit verschiedenen Personenkreisen. Er ging seiner Vortragstätigkeit nach und hatte umfangreiche internationale Korrespondenz. Obwohl er nach 1945 davon gesprochen hatte dass er sich "in die Sicherheit des Schweigens" zurückziehen wolle, publizierte er weiter.[34]

1. Überblick über die Carl Schmitt Forschung

a. Zur Forschungsgeschichte und über den Umgang mit Carl Schmitt

Dadurch dass er in seinen Schriften den Nationalsozialismus rechtfertigte ging er als "Staatsdenker" und "Kronjurist" des Dritten Reiches in die Literatur ein. Dadurch war er zunächst für die meisten Autoren der Nachkriegsgeneration als wissenschaftlicher Autor diskreditiert und seine Behandlung als Staatsrechtler galt als verwerflich.[35] Seine Freiheitsfeindlichkeit, verantwortungslose Machtausübung, Inhaberschaft hoher NS-Ämter und -Titel und sein Verrat an jüdischen Freunden, waren insgesamt in der Lage, auf seine Eigenschaft als herausragenden Denker einen großen Schatten zu werfen.[36] Schmitt sei daher sowohl von der Linken, als auch von der Rechten ausgeklammert worden. Während die Linke ihn aus Abscheu nicht gewürdigt hätte, sei der Rechten ihre Nähe zu Schmitts verfassungspolitischen Auffassungen peinlich gewesen.[37]

Der Autor Helmut Quaritsch fordert ungeachtet dessen, dass die Forschung sich doch endlich ganz allein auf das Schmittsche Werk konzentrieren solle und sich den Zugang zu diesem nicht durch dessen Autor verstellen lassen solle.[38] Der Autor Bernard Willms vertritt eine ähnliche Auffassung. Man könne der Auseinandersetzung mit Schmitt nicht entgehen, indem man ihn in Verbindung mit dem Nationalsozialismus bringe. Er fordert eine Anerkennung Schmitts, insbesondere als Klassiker des politischen Denkens.[39] Der Autor Peter Römer schließt sich im Großen und Ganzen diesen Auffassungen an, gibt allerdings zu bedenken, dass es notwendig sei, sich dem gesamten Werk - also auch dem von 1933-1945 - zuzuwenden. Zur Interpretation einzelner Teile des Gesamtwerks, zur Aufdeckung von Kontinuitäten und Brüchen sei es zudem sinnvoll, die Entstehungsbedingungen des Werkes und die Lebensgeschichte des Autors mit heranzuziehen. Daher dürfe man seine nationalsozialistischen und antisemitischen Schriften und sein Eintreten für den Nationalsozialismus und für Adolf Hitler nicht vernachlässigen oder verharmlosen.[40]

Obwohl sich seine Kritiker dafür aussprechen, dass Schmitt nicht mehr beachtet werden sollte, kann nicht darüber hinweg getäuscht werden, dass er noch heute beachtlichen Einfluss neben anderen namhaften Personen wie Hans Kelsen oder Gustav Radbruch ausübt. Daher wird Schmitt auch als zu bedeutend eingestuft, um totgeschwiegen zu werden.[41] Von seinen Bewunderern wird er gar als einer der "Großen" und als der "Klassiker" im Staats- und Völkerrecht geehrt.[42]

[...]


[1] Willms, S. 592.

[2] Kennedy, S. 380.

[3] Rüthers, Entartetes Recht, S. 120; Stolleis, Recht im Unrecht, S. 139.

[4] Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, S. 36.

[5] Kleinheyer, S. 507; Mehring, Carl Schmitt zur Einführung, S. 38, 187ff.; Stolleis, Juristen, S. 562.

[6] Günther, S 36.

[7] Günther, S. 114.

[8] Becker, S. 19, 54.

[9] Günther, S. 35f.

[10] Stolleis, Die Jünger am Grabe, S. 249.

[11] Günther, S. 35.

[12] Adam, S. 98; Schelsky, S 321.

[13] Schelsky, S. 321.

[14] Günther, S. 35f.

[15] Hofmann, S. XXXI; Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, S. 43.

[16] Hansen/Lietzmann, S. 29.

[17] Rüthers, Entartetes Recht, S. 113.

[18] Hofmann, S. XXVI; Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, S. 35.

[19] Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, S. 37.

[20] Rüthers, Entartetes Recht, S. 113.

[21] Günther, S. 37.

[22] Schmitt, Politische Theologie, S. 11; Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, S. 44.

[23] Noack, S. 79.

[24] Rüthers, Entartetes Recht, S. 112f.

[25] Mehring, Carl Schmitt zur Einführung, S. 13.

[26] Hofmann, S. 117.

[27] Römer, S. 380.

[28] Becker, S. 71.

[29] Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, S. 44.

[30] Blasius, S. 28.

[31] Preuß, S. 414.

[32] Rüthers, Entartetes Recht, S. 150; Blasius, S. 15.

[33] Hofmann, S. XVIII.

[34] Mehring, Carl Schmitt zur Einführung, S. 127, 189.

[35] Römer, S. 387; Hofmann, S. XXVIII.

[36] Stolleis, Die Jünger am Grabe, S. 250.

[37] Römer, S. 386f.

[38] Quaritsch, S. 20.

[39] Willms, S. 596.

[40] Römer, S. 389f.

[41] Dreier, S. 215.

[42] Rüthers, Entartetes Recht, S. 113.

Excerpt out of 29 pages

Details

Title
Carl Schmitt: Vor und nach 1945
Subtitle
Seine Bedeutung für die Verfassung der BRD
College
University of Frankfurt (Main)
Course
Rechtsgeschichte Seminar
Grade
14
Author
Year
2006
Pages
29
Catalog Number
V117336
ISBN (eBook)
9783640193943
ISBN (Book)
9783640193974
File size
568 KB
Language
German
Keywords
Carl, Schmitt, Rechtsgeschichte, Seminar
Quote paper
Yonca Kiel (Author), 2006, Carl Schmitt: Vor und nach 1945 , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117336

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