Die Vereinten Nationen im Menschenrechtsdilemma

Der Konflikt in Darfur im Spiegel des Diskurses um Recht und Legitimation humanitärer Interventionen seitens der Vereinten Nationen


Dossier / Travail de Séminaire, 2008

53 Pages, Note: 1,3


Extrait


Gliederung ::

1 Einleitung
1.1 Einführung, Problemdefinition
1.2 Fragestellung, Aufbau und Ziel der Arbeit

2 Hauptteil
2.1 Hintergrund: Humanitäre Interventionen
2.1.1 Begriffsdefinition und völkerrechtliche Grundlagen
2.1.2 Legitimation und Recht humanitärer Interventionen
2.1.3 Humanitäre Interventionen im Diskurs
2.2 Anspruch und Wirklichkeit der Vereinten Nationen
2.2.1 Menschenrechtsschutz als Aufgabe der Vereinten Nationen?
2.2.2 Die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
2.2.3 Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
2.2.4 Die Vereinten Nationen im strukturellen Widerspruch
2.3 Der Fall Darfur und die Rolle der Vereinten Nationen
2.3.1 Hintergründe zum Konflikt in Darfur
2.3.3 Die Rolle der Vereinten Nationen
2.3.4 Einbindung afrikanischer Akteure
2.3.5 Darfur im Spiegel der „responsibility to protect“

3 Schlussbetrachtung
3.1 Zusammenfassung
3.2 Konklusion

4 Literaturliste

5 Abkürzungsverzeichnis

6 Anhang
(1) Auszüge aus der Charta der Vereinten Nationen
(2) Karte Darfur und Sudan
(3) Sprachen, Vegetation, Bodennutzung in Darfur und im Tschad
(4) Resolution 1769 des UN Sicherheitsrates

- Stand: Juni 2008 -

1 Einleitung ::

1.1 Einführung, Problemdefinition

Der Konflikt in der sudanesischen Region Darfur ist seit 2003 gekennzeichnet von massiven Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die internationale Gemeinschaft sah sich großem Druck zum schnellen Handeln ausgesetzt. Die Vereinten Nationen jedoch führten zeitintensive Diskussionen und Aushandlungsprozesse um das richtige Vorgehen in dem kaum noch durch funktionierende Staatlichkeit gekennzeichneten Land. Das primäre Ziel, den Konflikt zu beenden und die Zivilbevölkerung vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, ist bis heute nicht erreicht. Dafür lassen sich allerlei Gründe finden: Menschenrechte als untergeordnete „soft politics“, Desinteresse westlicher Staaten, wirtschaftliche Interessen (etwa Chinas[1]) oder das Fehlen einer allseits akzeptierten roadmap für den Frieden. Diese Hausarbeit will sich auf einen anderen Faktor konzentrieren: Das strukturelle Menschenrechtsdilemma der Vereinten Nationen zwischen Legitimationsdefizit und Anspruch zum weltweiten Schutz der Menschenrechte.

Die humanitäre Katastrophe in dem ostafrikanischen Land bewegt viele Menschen. Weltweit und vor allem in den USA tritt ein breites Netzwerk an Initiativen für ein aktiveres Vorgehen der Weltgemeinschaft ein. Projekte wie Darfur Now! entstehen, eindringlicher Appell und Titel eines Kinofilms zugleich, mit dem Prominente ihre Regierungen zu konkretem Handeln in der seit Jahren schwelenden Krise auffordern.[2] Die Vereinten Nationen (VN) stehen dem durchaus positiv gegenüber. Doch noch immer klaffen Anspruch und Wirklichkeit der VN weit auseinander, liegt eine deutliche Diskrepanz zwischen Reden und Handeln.

Der Generalsekretär mag sich mit noch so eindringlichen Appellen an die Regierungen der Mitgliedsstaaten wenden, so bleibt er doch ohne die notwendigen Ressourcen und die Unterstützung des Sicherheitsrates machtlos im Kampf gegen Menschenrechtsverletzungen. Das normative Gebot zum Schutz der Menschenrechte tritt immer wieder mit der Achtung staatlicher Souveränität in Konflikt. Dennoch hat die Bedeutung der Menschenrechte in den letzten Jahren bei den Entscheidungen der VN deutlich zugenommen – begleitet von einer breiten politischen und wissenschaftlichen Diskussion um Legitimation, Durchsetzbarkeit und Folgen solcher so genannter „humanitärer Interventionen“, also eines militärischen Einsatzes zur Wahrung der Menschenrechte.

1.2 Fragestellung, Aufbau und Ziel der Arbeit

In der folgenden Ausarbeitung wird aufzuzeigen sein, dass in der Organisation der Vereinten Nationen selbst und den damit einhergehenden strukturellen Legitimations- und Durchsetzungsdefiziten die wesentlichen Probleme zur Bewältigung humanitärer Katastrophen liegen. Inwieweit ein solch theoretisches Konzept schließlich unter realen Bedingungen Anwendung finden kann, soll exemplarisch am Konflikt in Darfur dargestellt werden. Im Vordergrund dieses Aufsatzes steht dabei die Beantwortung der folgenden Fragestellung:

Inwieweit verhinderten die strukturellen Widersprüche der Vereinten Nationen ein Eingreifen der Weltgemeinschaft in den seit 2003 anhaltenden Konflikt in der sudanesischen Region Darfur im Sinne einer „humanitären Intervention“?

Die folgende Arbeit will versuchen, diese Frage durch das Menschenrechtsdilemma der Vereinten Nationen zu beantworten. Das Dilemma bezeichnet den Widerspruch zwischen der Anerkennung staatlicher Souveränität und dem daraus resultierenden Nichteinmischungsgebot auf der einen; und dem normativen Gehalt einer weltweiten Organisation zur Sicherung des Weltfriedens und der Wahrung der Menschenrechte auf der anderen Seite. Die vorangestellte These lautet damit, dass humanitäre Interventionen zwar durchaus legitim und völkerrechtlich möglich sein können, sich die Vereinten Nationen jedoch in einem strukturellen Widerspruch befinden, der ein solches Eingreifen im Falle Darfurs unmöglich werden ließ.

Die Operationalisierung der Fragestellung sieht sich vor allem der Messung dieses „strukturellen Widerspruchs“ der Vereinten Nationen konfrontiert. Dieser beschreibt im Wesentlichen das Spannungsverhältnis zwischen den normativen Grundsätzen auf der einen und den tatsächlichen praktischen Aktionen der Vereinten Nationen auf der anderen Seite, die oft zu konstatierende Diskrepanz zwischen Reden und Handeln. Als „humanitäre Intervention“ wird in diesem Zusammenhang ein militärisches Eingreifen zur Durchsetzung humanitärer Ziele und zum Schutz der Menschenrechte verstanden. Die Vereinten Nationen als „Weltgemeinschaft“ werden im Folgenden vor allem durch das Wirken ihres zentralen Entscheidungsgremiums, nämlich dem Sicherheitsrat gemessen.

Den Analyseahmen dieser Arbeit bildet damit in vereinfachter Darstellung das folgende Abhängigkeitsverhältnis: Das explizite Verhalten der Vereinten Nationen zu humanitären Interventionen und damit auch das Scheitern einer solchen Intervention im sudanesischen Darfur-Konflikt (abhängige Variable y) lassen sich durch die inneren Widersprüche und Durchsetzungsdefizite der Vereinten Nationen, die es hier analytisch darzustellen gilt (unabhängige Variable x), erklären. Draus schließlich sollen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, inwieweit es auch in der Verantwortung der VN liegt, bei massiven Menschenrechtsverletzungen einzugreifen und aktiv zu werden.

Zur Beantwortung der Fragestellung und der Überprüfung der These wird im Wesentlichen in drei Schritten vorgegangen. Zunächst sollen einige wichtige Hintergründe geklärt werden: Was bedeutet der Begriff der humanitären Intervention? Wo liegen Legitimation und rechtliche Grundlagen eines solchen Vorgehens? Ein zweiter Teil konzentriert sich dann auf die strukturellen Merkmale der Vereinten Nationen (Nichteinmischung, Friedenssicherung) und die dabei zu konstatierende Bedeutung der Menschenrechte. Dabei sollen vor allem die Interventionsmöglichkeiten der Vereinten Nationen herausgearbeitet und das konkrete Konzept der „Responsibility to Protect“ vorgestellt werden. Im dritten Teil wird es dann um die Darstellung und die Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse auf das konkrete Beispiel des Darfur-Konflikts gehen und die Diskussion zur Legitimität einer humanitären Intervention in dieser Region nachgezeichnet werden. Dabei wird der Konflikt und das Handeln der Vereinten Nationen im Spiegel der Debatte um die Responsibility to Protect zu beleuchten sein. In einem Fazit schließlich sollen die Argumente für und wider einer solchen Intervention diskutiert und die Bedeutung des aufgezeigten Dilemmas der Vereinten Nationen dargestellt werden. Die Arbeit erhebt keinen Anspruch auf eine allumfassende Darstellung dieses Themas. Vielmehr geht es darum, den Sachverhalt vor dem Hintergrund des Menschenrechtsdilemmas zu diskutieren, ihn kritisch zu überprüfen, Fragen aufzuwerfen und mögliche Lösungsansätze zu präsentieren.

Die Relevanz dieser Arbeit leitet sich vor allem aus der sehr kritischen öffentlichen Wahrnehmung zur Rolle der Vereinten Nationen bei der Bewältigung des Konflikts in Darfur ab. Oft wird der Staatengemeinschaft vor allem seitens zivilgesellschaftlicher Akteure Versagen und ein dem Konflikt nicht konformes Handeln vorgeworfen. Inwieweit diese Kritik mit den Strukturen der Vereinten Nationen in gewisser Weise zu erklären ist, soll im Rahmen dieser Hausarbeit betrachtet werden. Dabei soll insbesondere auf die wissenschaftlichen Arbeiten zur Menschenrechtsdimension des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen von Thomas G. Weiss und David Melone zurückgegriffen werden. Gérard Prunier und Alex de Waal werden ebenso wie die Darstellungen von Nichtregierungsorganisationen bei der Analyse des Konflikts in Darfur eine wesentliche Rolle spielen.

2 Hauptteil ::

2.1 Hintergrund: Humanitäre Interventionen

„[W]enn die humanitäre Intervention tatsächlich einen inakzeptablen Anschlag auf das Souveränitätsprinzip darstellt, wie sollen wir dann auf ein Ruanda, auf ein Srebrenica reagieren – auf schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen, die jegliches Prinzip unserer gemeinsamen Menschlichkeit tangieren?“[3]

Der Einsatz militärischer Mittel zum Schutz der Menschenrechte ist heute nicht a priori als inhärenter Widerspruch zu begreifen. Vielmehr bedingt die Durchsetzung humanitärer Ziele oft auch militärische Mittel.[4] Wollen wir die Bedeutung der Menschenrechte bei den Entscheidungen der VN genauer untersuchen, so müssen wir zunächst einen kurzen Blick auf die völkerrechtlichen Grundlagen werfen – ergo die Charta der Vereinten Nationen (VNC).[5] Dabei steht der UN-Sicherheitsrat als das zentrale Entscheidungsgremium deutlich im Vordergrund, während auf weitere Akteure im breiten Netzwerk der Vereinten Nationen im Rahmen dieser Hausarbeit kaum näher eingegangen werden kann.[6]

2.1.1 Begriffsdefinition und völkerrechtliche Grundlagen

Interventionen beschreiben allgemein die „Einmischung von Staaten bzw. internationalen Organisationen in Angelegenheiten, die der alleinigen Kompetenz eines Nationalstaates unterliegen.“[7] Der Begriff der Intervention jedoch ist im Völkerrecht alles andere als unumstritten, „da aufgrund der nicht existierenden einheitlichen Auslegung des Völkerrechts keine zufrieden stellende, allgemeingültige Definition anerkannt wird.“[8]

Bei dem Begriff der humanitären Intervention handelt es sich um eine ganz spezielle Form der Einmischung, die als „militärischer Eingriff in das Hoheitsgebiet eines Staates“ definiert werden kann, „zum Schutz von Menschen, die sich in einer humanitären Notlage befinden, sofern der betroffene Staat nicht fähig oder willens ist, diesen Menschen Schutz zu bieten.“[9] Bei der humanitären Intervention geht es also explizit um den Schutz einer im zu intervenierenden Staat lebenden Bevölkerung. Humanitäre Interventionen beschreiben militärische Zwangsmaßnahmen, die als einzelstaatliche oder kollektive Einsätze damit gerechtfertigt werden, dass in dem zu intervenierenden Staat akut Menschenrechte verletzt werden und diese zu unterbinden sind. Derlei moralische Prinzipien kollidieren nun jedoch mit den Grundsätzen des Völkerrechts.

Die für die hier dargestellte Problematik relevanten Bestimmungen finden sich insbesondere in den Artikeln 2 (1), 2 (4) und 2 (7) VNC[10]. Dabei spielt auch die Unterscheidung zwischen Völkervertragsrecht und dem Völkergewohnheitsrecht eine Rolle.[11] Die beiden Ebenen lassen letztlich divergierende Bewertungen zur Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen zu. So spricht etwa Fassbender von dem „rechtlich höchst umstrittenen und in der UN-Charta nicht vorgesehenen Argument der ‘humanitären Intervention’“[12], während die Gegenthese lautet: „Die Weltgemeinschaft […] darf und kann angesichts schwerer Menschenrechtsverletzungen […] nicht gleichgültig und untätig bleiben und sich hinter den Prinzipien der Souveränität und Nichteinmischung verstecken.”[13] Damit gibt es keine einheitliche völkerrechtliche Auslegung in Bezug auf die Zulässigkeit humanitärer Interventionen. Die Umschreibung „illegal, aber legitim“[14] mag dieses Dilemma zwar umschreiben, aufzulösen ist es jedoch nicht. Auch wenn damit eine moralische Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte im Völkerrecht durchaus konstatiert werden kann, so bleibt die Ableitung humanitäre Interventionen aus dem konkreten Text der UN-Charta heraus selbst zumindest problematisch.

Nach Artikel 2 (1) VNC ist staatliche Souveränität ein Kernelement des Völkerrechts und jeder Staat ist sowohl als Völkerrechtssubjekt nach außen als auch in seinen politischen Handlungen im Innern per definitionem souverän.[15] Dieser Souveränitätsbegriff hat sich jedoch einem bemerkenswerten Wandel unterzogen, was zum Teil zu seiner Relativierung führte. „Die Verbindung von Souveränität [...] und Mitgliedschaft in der internationalen Gemeinschaft macht deutlich, dass […] das Recht eines Staates auf Unabhängigkeit durch seine Verpflichtung bedingt wird, Gemeinschaftswerte und –ziele zu schützen und zu fördern.“[16] Mit dem Begriff der Souveränität eng verbunden ist das Prinzip der Nichteinmischung, bzw. das Interventionsverbot. In Artikel 2 (7) VNC heißt es, dass „eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in innere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“ aus der Charta nicht abgeleitet werden kann.[17] Davon ausdrücklich ausgenommen sind die Zwangsmaßnahmen des Kapitel VII VNC. Problematisch ist bei den beiden Prinzipien der Souveränität und der Nichteinmischung auch die Definition „innerer Angelegenheiten“ – insbesondere im Bereich von Menschenrechtsverletzungen.

Artikel 2 (4) beschreibt ein weiteres zentrales Gebot: das Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen. Demnach unterlassen alle Mitglieder „jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt.“[18] Dieses Prinzip tritt in einen offenen Konflikt mit einer mit militärischen Mitteln durchgeführten humanitären Intervention. Hierzu merkt Reicherter an, dass die Funktion des Gewaltverbots auf dem Grundgedanken beruhe, dass Menschenrechtsverletzungen „unter dem Dach der Vereinten Nationen zu korrigieren“ seien.[19]

Damit wird Gewalt zu einem in den internationalen Beziehungen grundsätzlich unzulässigen Mittel zur Durchsetzung nationaler Interessen und politischer Forderungen. Bereits in der Präambel der Charta kommt die Entschlossenheit zum Ausdruck, „Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird.“ Kommt militärische Gewalt dennoch zum Einsatz, so bedarf sie besonderer Legitimation. Hierfür sind insbesondere zwei Szenarien relevant. Zum einen der Fall individueller oder kollektiver Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 VNC, zum anderen die Befugnisse des Sicherheitsrates gemäß Kapitel VII, welcher „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ festlegt.

2.1.2 Legitimation und Recht humanitärer Interventionen

Mit der großen Frage nach der Legitimation und Verantwortung humanitärer Interventionen als „Krieg für Menschenrechte“ haben sich in der Vergangenheit zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten auseinandergesetzt – etwa die Arbeitsgruppe Friedensforschung an der Universität Kassel.[20] Obschon Artikel 2 (7) VNC eine Intervention in innerstaatliche Angelegenheiten untersagt, hat sich der Sicherheitsrat in der Vergangenheit gerade diesen Konflikten zunehmend angenommen[21] - insbesondere aus humanitärer Überlegungen heraus.[22] Im Rahmen dieser Hausarbeit sollen zwei zentrale Fragen aufgeworfen und der darum geführte Diskurs kurz nachgezeichnet werden.

1. Legitimiert das Völkerrecht militärische Interventionen in Staaten?[23]

Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Meinungen. In den meisten Fällen jedoch wird auf die herausragende Stellung des Sicherheitsrates hingewiesen. „Er allein hat die Kompetenz, Menschenrechtsverletzungen als ‚Bedrohung oder Bruch des Friedens’ festzustellen“[24] (Artikel 2 (7) und Artikel 39 VNC). Bei der Bewertung jedoch stehen sich die Meinungen diametral gegenüber. Einerseits könnten Konfliktlagen nur im Konsens der Großmächte entschärft werden. Fehlt dieser Konsens, drohte ein „Rückfall in ‚Anarchie’, die durch ein wie auch immer geartetes ‚jus ad bellum’, wie es die mandatslose ‚humanitäre Intervention’ darstellt, nur vertieft würde.“[25] Nach Ansicht Gerhard Stubys versuche jede Legitimationsstrategie für humanitäre Interventionen außerhalb der UN-Charta dem Normdruck auszuweichen und individuelle Alleingänge zu rechtfertigen. Bereits der „euphemistische Begriff“ der humanitären Intervention sei abzulehnen, weil er den „völkerrechtswidrigen Akt“ nur notdürftig verhülle.[26] Daniel-Erasmus Khan hingegen spricht sich für den Schutz der Menschenrechte auch mit Waffengewalt aus. Angesichts der Verlagerung der Auseinandersetzungen in das Innere von Staaten sei dies oft nur mittels militärischer Interventionen möglich. „Gerade dort, wo wie im Bürgerkrieg die Grenzen zwischen Militär und Zivilgesellschaft verschwimmen, kommt es allzu oft zu humanitären Katastrophen“[27], so Khan. Die völkerrechtliche Lage sei seiner Ansicht nach unsicher – jedoch erlaube sie eine Interpretation, die im äußersten Fall auch ein einseitiges militärisches Eingreifen ermöglicht.

2. Gibt es ein Recht zur „humanitären Intervention“?[28]

Dieser zentralen Frage stellte sich unter anderem die Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS). Das viel beachtete und diskutierte Ergebnis veröffentlichte die auf kanadische Initiative zurückgegangene und in ihrer Besetzung sehr beeindruckende zwölfköpfige Kommission[29] Ende 2001 unter dem Titel: „Responsibility to Protect[30] “ (Die Verantwortung zu beschützen, R2P). Ausgehend vom völkerrechtlichen Dilemma zwischen staatlicher Souveränität und massiven Menschenrechtsverletzungen in vielen Ländern der Welt entwickelten die Autoren ein Konzept, dass die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft nicht nur zur Prävention, Reaktion und zum Wiederaufbau[31], sondern eben auch zum Schutz der Menschenrechte legitimiert. Die Souveränität des Staates könne zum Schutz des Einzelnen gebrochen werden und letztlich auch eine humanitär begründete Militärintervention rechtfertigen.[32]

2005 wurde die R2P auf dem Weltgipfel der VN angenommen. Feinstein bezeichnet dieses Ereignis als einen „turning point in how states define their rights and responsibilities, and removes some of the classic excuses for doing nothing.“[33] Denn die VN schreiben dem Staat zwar die elementare Verantwortung zum Schutz seiner Bevölkerung zu[34], allerdings betonen sie auch die Verpflichtung der Weltgemeinschaft, bei staatlichem Fehlverhalten oder Versagen diese Aufgabe zu übernehmen.[35] Auch NGOs begrüßten die Annahme.[36] R2P sei die Etablierung eines bisher im Völkerrecht nicht existierenden „Rechts zur humanitären Intervention“[37] und die „Neudefinition von Souveränität.“[38] Das Prinzip der staatlichen Souveränität und die Unverletzlichkeit des staatlichen Territoriums weichen damit unter bestimmten Bedingungen der staatlichen Verantwortung, den Schutz seiner Bevölkerung zu garantieren.

Die Ergreifung militärischer Mittel steht dabei nicht an erster Stelle der Interventionsmechanismen der VN. Die primäre Verantwortung der internationalen Gemeinschaft liegt zuallererst bei der Konfliktprävention: „The need to do much better on prevention, and to exhaust prevention options before rushing to embrace intervention […].“[39] Die dabei zu ergreifenden Maßnahmen können vielseitig sein und reichen von der Beseitigung ökonomischer Mängel und der Förderung institutionellen Reformen bis hin zu eingeschränkten militärischen Mitteln. Die Kommission unterscheidet dabei zwischen Root Causes Prevention Efforts und Direct Prevention Efforts. Ist ein Konflikt bereits ausgebrochen und im Gange, so tritt die Responsibility to React[40] in Kraft. Die Reaktion soll sich dabei an den Bedürfnissen der vor Ort betroffenen Menschen orientieren. Militärische Aktionen sollen erst als Mittel zur Durchsetzung in Betracht gezogen werden, wenn diplomatische, ökonomische und andere Wege nicht zur Beilegung des Konfliktes führen konnten. Der Verantwortung zum Handeln folgt letztlich die Verantwortung zum Wiederaufbau[41] und endet damit nicht bei der militärischen Intervention, sondern beinhaltet auch die Schaffung eines dauerhaften Friedens und die Verwirklichung nachhaltiger Entwicklung.

2.1.3 Humanitäre Interventionen im Diskurs

Der Diskurs um den auch durch die R2P vorangetriebenen elementaren Wandel der völkerrechtlichen Praxis bezüglich humanitärer Interventionen wird nicht nur als eine wichtige und notwendige Weiterentwicklung des Völkerrechts verstanden, sondern ist auch Anlass für Kritik im Zusammenhang mit der Interventionspraxis. Nohlen fasst drei wesentliche Einwände gegen humanitäre Interventionen zusammen: (1) die Gefahr des Missbrauchs, (2) der Zwang zur Selektion und ein damit einhergehendes selektives Entscheidungsverfahren sowie (3) die Infragestellung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Mittel.[42]

(1) Humanitäre Interventionen bieten immer auch die Gefahr, als Vorwand für andere Zwecke genutzt und missbraucht zu werden, um mit militärischen Mitteln nationalstaatliche Interessenpolitik zu betreiben. Diese Gefahr sei auch nicht dadurch zu bannen, dass die Intervention kollektiv von mehreren Staaten betrieben wird. So können durchaus auch die durch den UN-Sicherheitsrat legitimierten humanitären Interventionen von den einzelstaatlichen Interessen bestimmt sein. (2) Menschenrechtsverletzungen finden weltweit an verschiedenen Orten statt. Die Vereinten Nationen haben weder die notwendigen Ressourcen, noch die politische Durchsetzungsfähigkeit, um alle Konflikte gleichermaßen zu behandeln. Zwangsläufig findet eine Selektion statt, wann, wo und in welcher Form eine Intervention in Erwägung gezogen und letztlich auch interveniert wird. Dies jedoch wirft zentrale Fragen auf: Nach welchen Kriterien wird entschieden? Und: Wie legitimiert sich die letztendliche Entscheidungsinstanz? Die zu befürchtende Willkür bei einer möglichen Entscheidung zur humanitären Intervention sei nach Ansicht Nohlens nicht mit den Prinzipien des Völkerrechts zu vereinbaren. (3) Der dritte Punkt zu Angemessenheit und Wirkung der eingesetzten Mittel entstammt weniger den praktischen, als vielmehr moralisch normativen Erwägungen. Es geht um das inhärente Dilemma der humanitären Intervention schlechthin: Der Widerspruch, zum Schutz der Menschenrechte militärisch zu intervenieren und Gewalt mit Gegengewalt zu bekämpfen. Kritiker sehen hierfür im Völkerrecht keine Legitimationsbasis.

„Interventionen verhelfen nicht den Menschenrechten zu ihrer Rückkehr“, konstatiert Hans-Jürgen Burchardt. Vielmehr förderten sie „mit ihrem Prinzip der Selektivität und der Willkür die weitere Entzivilisierung der internationalen Beziehungen.“[43] Hans Morgenthau bekräftigt diesen Gedanken. Man könne im konkreten Fall letztlich nicht objektiv zwischen Legitimität und Illegitimität differenzieren – dies bleibt dem Nationalstaat vorbehalten. „All nations will continue to be guided in their decisions to intervene and their choice of means of intervention by what they regard as their respective national interests.”[44]

Diese deutlichen Kritikpunkte gegenüber humanitären Interventionen spiegeln bei Weitem nicht den breiten Diskurs um die völkerrechtlichen Grundlagen humanitärer Interventionen in seiner Gänze wider, doch zeigen sie die tiefen Vorbehalte gegenüber dieser Art des Vorgehens zur Beilegung humanitärer Krisen und Katastrophen. Auch die R2P wird letztlich nicht dazu in der Lage sein, die in diesem Abschnitt kurz dargelegten kritischen Anmerkungen beizulegen – dazu bleiben die VN zu sehr von den nationalen Interessen der Mitglieder beeinflusst. Doch gibt sie dem Sicherheitsrat mit der Weiterentwicklung des Souveränitätsbegriffs und der Hervorhebung der Rechte zum Schutz des Einzelnen ein Instrumentarium an die Hand, mit dem militärische Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der Verhinderung von Genozid – zumindest theoretisch – möglich werden. Doch wie stellt sich dies in der Praxis dar? Wo liegen die Entscheidungsbefugnisse und welche Organe sind im Institutionengefüge der VN überhaupt relevant? Befinden sich die VN im strukturellen Widerspruch zwischen Anspruch und Wirklichkeit, zwischen Rhetorik und Handeln? Was bedeutet dies für humanitäre Interventionen? Diese Fragen stehen nun im zweiten Teil der Hausarbeit im Vordergrund, wenn es darum geht den Akteur der Vereinten Nationen etwas genauer zu betrachten.

[...]


[1] Vgl. hierzu auch human rights first 2008.

[2] Informationen unter: http://prod.takepart.com/social_network/action/darfurnow/ |22.5.2008

* Anmerkung zu Internetquellen: Das Datum gibt den jeweils letzten Zugriff auf die Quelle an.

[3] VN Generalsekretär Kofi Annan, zitiert nach von Horn / Krämer 2005.

[4] Hierzu Weiss, T.: „‚Military humanitarianism’ was once viewed as an oxymoron […] but it is an accurate depiction of a central aspect of contemporary preparations by armed forces.“ (Weiss, T. 2004, S.48)

[5] Präambel UN-Charta (UNRIC 2008): „Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, [...] unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit […] zu bekräftigen, [und] Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können [...], haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuarbeiten.“

[6] Vgl. zu den internen Entscheidungsabläufen der VN: Dicke, Klaus und Fröhlich, Manuel (Hrsg.) 2005: Wege multilateraler Diplomatie: Politik, Handlungsmöglichkeiten und Entscheidungsstrukturen im UN-System. Baden-Baden: Nomos. Und vgl. zur Bedeutung von NGOs: Alston, Philipp 2005: Non-State Actors and Human Rights. Oxford University Press, Oxford.

[7] Woyke, Wichard 2000, S. 221. Und weiter heißt es ebd.: „Intervention führt [...] zu einem klaren Bruch in den Beziehungen zwischen dem Intervenierenden und dem intervenierten Staat. Auch ist mit der Intervention das Ziel verbunden, beim intervenierenden Staat die Autoritätsstruktur zu verändern.“

[8] Woyke, Wichard 2000, S. 222.

[9] Nohlen, Dieter 2002, S. 193.

[10] Auszüge aus der Charta der VN s. im Anhang dieser Hausarbeit

[11] Vgl. hierzu vor allem auch Kokott 1999. Das Völkergewohnheitsrechts erscheint vor allem aufgrund seiner schwierigen Definition problematisch. Dabei wird gerade auch im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit humanitärer Interventionen mit dem Völkergewohnheitsrecht argumentiert (vgl. hierzu ausführlicher Holzgrefe 2003).

[12] Fassbender, Bardo 2004: S. 13.

[13] Jäger Uli 2004: S. 59.

[14] Paech, Norman 2004: S. 25.

[15] Vgl. Artikel 2 (1) VNC im Anhang dieser Arbeit. Zu weiteren Zitierungen aus der VNC s. ebenfalls dort.

[16] Volger, Helmut (Hrsg.), Lexikon der Vereinten Nationen, München 2000, S. 493f. Weiter schreibt er: „Kein Staat kann sich mehr unter Berufung auf seine Souveränität seiner Verpflichtung entziehen, die grundlegenden Menschenrechte […] zu achten“

[17] Vgl. Art. 2 (7) UNC; in: BPB 2004, S. 43.

[18] Vgl. Art. 2 (4) UNC; in: BPB 2004, S. 43.

[19] Reicherter, G. 2004: S. 45.

[20] Universität Kassel (Sammlung) 2008: "Humanitäre Interventionen" - Krieg für Menschenrechte? Beiträge zu einem neuen Trend in der internationalen Politik. Internetquelle, letzter Zugriff: 20.05.2008.

[21] Malone nennt als Beispiele unter anderem Haiti, Kambodscha, El Salvador, Georgien, Liberia, Mosambik, Ruanda, Somalia, Sierra Leone und Tadschikistan. (Malone, David 1997: S. 397)

[22] ebd: „Much of the pressure on the council to act has derived from humanitarian considerations.“

[23] Grundlage hierbei ist der Diskurs zwischen Stuby / Khan 2008.

[24] Stuby ebd.

[25] Stuby ebd.

[26] Stuby ebd.

[27] Khan ebd.

[28] Diese Frage wird u.a. gestellt in: von Horn, Helge und Krämer, Christoph 2005.

[29] Vgl. von Horn / Krämer 2005.

[30] Vgl. ICISS 2001.

[31] Vgl. die Kapitel The Responsibility to Prevent, The Responsibility to React, The Responsibility to Rebuild

[32] von Horn / Krämer sprechen von einer „faktischen Völkerrechtsänderung“ und stehen dieser Entwicklung äußerst kritisch gegenüber: „Mit der Relativierung des Souveränitätsprinzips (das bisher nur in zwei Fällen außer Kraft gesetzt werden darf: zur Selbstverteidigung gegen einen Angriffskrieg und bei Gefährdung des Weltfriedens) würden die Lehren aus zwei Weltkriegen faktisch ad acta gelegt. Mit allen – heute kaum absehbaren – Konsequenzen.“

[33] Feinstein 2007: S. 3

[34] UN Generalversammlung A/RES/60/1, 2005, para. 138: „Each individual state has the responsibility to protect its populations from genocides, war crimes, ethnic cleansings and crimes against humanity. This responsibility entails the prevention of such crimes, including their incitement, through appropriate and necessary means. We accept that responsibility and will act in accordance with it.“

[35] UN Generalversammlung A/RES/60/1, 2005, para. 139: “The international community through the United Nations also has the responsibility to use appropriate diplomatic, humanitarian, and other peaceful means, in accordance with Chapters Vi and VIII of the charter, to help protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansings, and crimes against humanity. In this context we are prepared to take collective action in a timey and decisive manne, through the Security Council, in accordance with the Charter, including Chapter VII, on a case-by-case basis […].”

[36] Prendergast/Rogoff 2008: S. 5: “Although sovereignty still is central, the United Nations has now—with this doctrine—dedicated itself to protecting people. At least in theory.”

[37] Diese kritische Sichtweise führen von Horn / Krämer 2005 weiter aus, in dem sie von der „Verpflichtung“ sprechen, „das völkerrechtliche Kernprinzip der staatlichen Souveränität – unter ganz bestimmten Bedingungen – auszusetzen, um die Grenzen von Staaten übertreten und militärisch auf ihrem Territorium und auch gegen ihre Regierung intervenieren zu können.“

[38] Feinstein 2006, S. 10: „The responsibility to protect redefines sovereignty.“

[39] ICISS 2001, S. 19

[40] ICISS 2001, S. 29 „When preventive measures fail to resolve or contain the situation and when a state is unwilling to redress the situation, then interventionary measures by other members of the broader community of states may be required. These coercive measures may include political, economic or judical measures, and in extreme cases - but only extreme cases - they may also include military action.”

[41] ICISS 2001, S. 37 „The responsibility to protect implies the responsibility not just to prevent or to react, but to follow through and rebuild.”

[42] Vgl. Nohlen 2002: S. 193.

[43] Burchardt, Hans-Jürgen, Zeitenwende. Politik nach dem Neoliberalismus, Stuttgart 2004, S. 254.

[44] Morgenthau, zitiert nach Crawford, Neta C., Argument and Change in World Politics. Ethics, Decolonization, and Humanitarian Intervention, Cambridge 2002, S. 426.

Fin de l'extrait de 53 pages

Résumé des informations

Titre
Die Vereinten Nationen im Menschenrechtsdilemma
Sous-titre
Der Konflikt in Darfur im Spiegel des Diskurses um Recht und Legitimation humanitärer Interventionen seitens der Vereinten Nationen
Université
Free University of Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Hauptseminar - Friedenssicherung und Menschenrechtsschutz als Aufgaben der Vereinten Nationen
Note
1,3
Auteur
Année
2008
Pages
53
N° de catalogue
V118774
ISBN (ebook)
9783640221202
ISBN (Livre)
9783640223213
Taille d'un fichier
1110 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit beschäftigt sich mit einem zentralen Dilemma der Organisation der Vereinten Nationen - zwischen Nichteinmischung und Menschenrechtsschutz am Beispiel der Krise in der sudanesischen Region Darfur. Geleitet von der Frage, warum sich eine „humanitäre Intervention“ seitens der Vereinten Nationen nicht bereits aus den Normen und Regeln der Weltorganisation heraus einfach legitimieren lässt, wird das konkrete Fallbeispiel untersucht. Im Anhang finden sich Auszüge aus der UN-Charta, Karten und Informationen zum Sudan und die Resolution 1769 des UN Sicherheitsrates.
Mots clés
Vereinten, Nationen, Menschenrechtsdilemma, Hauptseminar, Friedenssicherung, Menschenrechtsschutz, Aufgaben, Vereinten, Nationen
Citation du texte
Jens Marquardt (Auteur), 2008, Die Vereinten Nationen im Menschenrechtsdilemma, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118774

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die Vereinten Nationen im Menschenrechtsdilemma



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur