Die Verletzung inländischer Patente bei länderübergreifenden Sachverhalten


Master's Thesis, 2008

56 Pages, Grade: 12


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Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung
I. Hintergrund
II. Patentverletzung
III. Territorialitätsprinzip

B. Benutzungshandlungen mit Inlandsbezug
I. Herstellung
1. Keine körperliche Einwirkung auf das Produkt im Inland
2. Herstellung von Einzelteilen im Inland
3. Umbau im Ausland
4. Zusammenfassung
II. Grenzüberschreitender Warenverkehr
1. Verletzungshandlungen
2. Import verletzender Ware nach Deutschland
3. Export verletzender Ware
4. Transit
a. LG Hamburg Az. 315 O 305/04
b. Stellungnahme
III. Anbieten
1. Anbieten im Inland
a. Offensichtlich mangelnder Inlandsbezug der betroffenen Sache
b. Angebot der Lieferung vom patentfreien Ausland ins patentfreie Ausland
c. Vertragsschluss im Inland
d. Messeangebote
e. Angebot erst nach Ablauf des Schutzrechtes nach Deutschland zu liefern
f. Angebot im Internet
2. Zusammenfassung
IV. Verletzung nur eines Anspruchsmerkmal im Inland bei Verfahrenspatenten
V. Mittelbare Patentverletzungen

C. Mittäterschaft und Teilnahme an inländischer Patentverletzung
I. Haftungsgrundsätze
1. Mittäterschaft und Teilnahme (§ 830 BGB)
2. Störerhaftung
3. Verhältnis zur mittelbaren Patentverletzung
II. Kenntnis der entscheidenden Kriterien
1. Kenntnis des deutschen Schutzrechts
2. Kenntnis des Vertriebsweges
III. Einzelfälle
1. Hinweis des Patentinhabers
2. Lieferung ins Inland bezweckt
3. Allgemeine Marktumstände und Art der Ware
IV. Wie kann eine Haftung vermieden werden?
V. Zusammenfassung

D. Schluss

Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Hintergrund

Der moderne Geschäftsverkehr einer globalisierten Weltwirtschaft ist ge-prägt von Dynamik in allen Bereichen. So werden Produkte in einem Land entworfen und in einem anderen Land gefertigt; in einem Land hergestellt und in ein anderes exportiert oder weltweit zum Vertrieb im Internet ange-boten.

Die Liste an Fallbeispielen ließe sich fast beliebig fortsetzen.

Die Verteilung von Wertschöpfungs- und Verwertungsprozessen auf ver-schiedene Länder ist aber auch gleichbedeutend mit einer Vielzahl an län-derübergreifenden Patentverletzungshandlungen, welche längst keine Sel-tenheit mehr darstellen und eine ungeheure Menge an prozessualen und ma-teriellrechtlichen Fragen aufwerfen. Dies ist Grund genug diese Problematik aus patentrechtlicher Sicht zu durchleuchten.

Vorliegende Arbeit beschränkt sich dabei auf die materiellrechtlichen Fra-gen der Verletzung eines deutschen Patents und der Passivlegitimation.

Es ist einleuchtend, dass die Verletzung eines inländischen Patentes dann bejaht werden kann, wenn eine vorbehaltene Benutzungshandlung unbe-rechtigt durch einen Dritten im Inland vorgenommen wird. Fraglich ist aber wie sich dies darstellt, wenn eine solche Benutzungshandlung nicht – oder nicht ausschließlich – in Deutschland vorgenommen wird. Das im Patent-recht geltende „Territorialitätsprinzip“ legt die örtlichen Grenzen des Wir-kungsbereichs eines Schutzrechts fest und verlangt eine hinreichende Bezie-hung zum Schutzland. Es gilt also zu erläutern, wann eine solche Beziehung angenommen werden kann und die Verletzung eines deutschen Patents vor-liegt.

Die besondere praktische Relevanz dieser Fragen besteht auch deshalb, da ein europäisches Gemeinschaftspatent, vergleichbar mit der Gemeinschafts-marke, bisweilen nicht existiert. Trotz der vereinfachten Möglichkeit in eu-ropäischen Ländern ein Patent anzumelden, werden aus Kostengründen oft nur die „Kernmärkte“ geschützt. Es wird also oft die Situation gegeben sein, dass ein bestimmtes Erzeugnis zwar in Deutschland Patentschutz genießt, in andern Ländern jedoch „patentfrei“ ist. Dem Schutzrechtsinhaber stehen dann nur Ansprüche zu, wenn eine Benutzungshandlung als „inländische“ qualifiziert werden kann.

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Handlung bei länderübergreifenden Sachverhalten eine Verletzung darstellt, wird danach unterschieden, ob ein Handelnder selbst einen Teilakt im Inland vornimmt (Teil B) oder ob er möglicherweise an der Patentverletzung eines Dritten mitwirkt (Teil C).

II. Patentverletzung

Durch die Erteilung eines Patentes werden dem Schutzrechtsinhaber ein ausschließliches Verwertungsrecht, ein alleiniges Benutzungsrecht und ein Verbietungsrecht gewährt. Dadurch soll dem Inhaber die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung gesichert werden und ihm ein effektiver Recht-schutz gewährt werden.[1]

Eine Patentverletzung ist dann gegeben, wenn rechtwidrig eine Handlung vorgenommen wird, welche alleine dem Patentinhaber vorbehalten ist[2]. Die-se Benutzungshandlungen sind in den §§ 9, 10 PatG aufgeführt und immer dann rechtswidrig, wenn keine gesetzliche Erlaubnis oder eine solche durch den Schutzrechtsinhaber vorliegt.

In § 9 PatG werden nicht nur jedem unberechtigten Dritten Handlungen ver­boten, welche die Anwendung einer geschützten Lehre im eigentlichen Sin-ne bedeuten, wie z.B. das patentverletzende Herstellen, sondern auch Trans-aktionen, welche mit der Lehre nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen (z.B. das Anbieten)[3]. Diese Verletzungstatbestände werden in § 10

PatG durch die Fälle der mittelbaren Benutzung ergänzt, also das „Anbieten“ und „Liefern“ von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Ele­ment der Erfindung beziehen, an nicht zur Benutzung berechtigte Personen[4].

III. Territorialitätsprinzip

Der räumliche Schutzbereich eines Patentes ist im deutschen PatG nicht aus-drücklich geregelt. Jedoch ergibt sich eine Beschränkung des Wirkungsbe-reichs auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik schon aus der einge-schränkten Regelungskompetenz des deutschen Gesetzgebers[5]. Die Schutz-wirkung eines deutschen Patentes[6] ist demzufolge territorial auf Deutschland beschränkt[7] und Verletzungsansprüche können auch nur hinsichtlich dieses Schutzlandes geltend gemacht werden. Eine solche Beschränkung ist allge-mein auch in ausländischen Rechtsordnungen anerkannt und wird als „Terri-torialitätsprinzip“ bezeichnet[8]. Danach stellt die Benutzung einer in Deutschland patentierten Erfindung im Ausland[9] keine Verletzung eines deutschen Patentes dar. Eine Benutzung muss grundsätzlich im Inland erfol-gen[10].

Hieran ändert auch die Möglichkeit der Erteilung eines europäischen Paten-tes nichts, denn dieses stellt lediglich ein „Bündel“ selbstständiger nationaler Rechte dar, und eine Benutzung muss nach wie vor in dem Land begangen werden, für welches Schutz beansprucht wird. Diesen Grundsatz gilt es für für die nachfolgende Arbeit stets im Hinterkopf zu behalten.

Vorweggenommen sei, dass es für die Verletzung deutscher Patente ausrei-chen kann, dass eine der in § 9 S.2 PatG genannten Handlungen wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird[11]. Es kann bereits genügen, wenn eine Handlung im Ausland einen räumlichen Bezug zu dem deutschen Schutzrecht aufweist. Dem steht die Territorialität des Schutzrechtes nicht grundsätzlich entgegen. Auch muss der, dem Patentinhaber gewährte Schutz nicht nur darauf beschränkt sein, den inländischen Markt zu monopolisieren. Die deutsche Rechtsprechung und Literatur tendieren in Fällen, in denen eine in Deutschland begangene Handlung ausschließlich auf einen ausländi-schen Markt abzielt, ebenfalls zu einer extensiven Handhabung patentrecht-licher Benutzungsverbote. Schutz wird in weitem Maße auch dann gewährt, wenn sich eine Handlung ausschließlich auf einem ausländischen Markt auswirkt[12]. Es ist dabei unerheblich, ob der Gegenstand des Patentes selbst in eine örtliche Beziehung zu Deutschland tritt[13].

Dieser weiten Auslegung der Benutzungsverbote stehen keine grundsätzli-chen Einwende entgegen. Das dem Patentschutz zugrunde liegende Ziel er-fordert es nicht ein Verbietungsrecht des Rechtsinhabers auf Handlungen zu Beschränken, die Auswirkungen auf den deutschen Markt haben. Vielmehr dient es ebenfalls der angemessenen Belohnung des Erfinders sowie der, durch die Patenterteilung beabsichtigten, Innovationsförderung, wenn der Rechtsinhaber auch solche Handlungen im Inland nicht hinzunehmen braucht die nur auf ausländische Märkte gerichtet sind[14].

Im Hinblick auf den Territorialitätsgrundsatz sind auch die Fälle von Inter-esse, in denen zu beurteilen ist, ob eine patentrechtliche Verantwortlichkeit auch in solchen Fällen besteht, in denen eine Handlung zwar keinen „In-landsbezug“ im o. g. Sinne aufweist, aber in denen gegen einen im Ausland Handelnden der Vorwurf begründet ist, mitverursachend an einer relevanten Patentverletzung durch einen Dritten teilgenommen zu haben[15]. Diese Fälle werden im zweiten Teil der Arbeit behandelt werden.

Zuerst soll jedoch in einem ersten Teil dargestellt werden, in welchen unter-schiedlichen Fallkonstellationen ein ausreichender Inlandsbezug angenom-men werden kann, wenn zumindest ein Teilakt unmittelbar in Deutschland verwirklicht wird und eine Patentverletzung deutlich greifbar ist.

B. Benutzungshandlungen mit Inlandsbezug

I. Herstellung

Nach § 9 S.2 Nr.1 PatG ist es verboten ein Erzeugnis, welches Gegenstand eines Patents ist, herzustellen. Unter einer „Herstellung“ versteht man die Erzeugung einer körperlichen Sache, welche die im Patentanspruch festge-legten Erfindungsmerkmale aufweist. Das „Herstellen“ umfasst dabei nicht nur den letzten, unmittelbar zur Fertigstellung führenden Tätigkeitsakt, son-dern den gesamten Schaffensvorgang von Beginn an[16]. Davon abgegrenzt werden müssen jedoch Vorbereitungshandlungen, welche sich bei „natürli-cher Betrachtung“ nicht schon als Beginn der eigentlichen Herstellungs-handlung darstellen[17] und folglich zulässig sind.

Es gilt zu beachten, dass Handlungen, welche nur eine „Teilhandlung“ des gesamten Herstellungsprozesses darstellen nur dann als verletzend angese-hen werden können, wenn feststeht, dass auch insgesamt wirklich ein Er-zeugnis entsteht, welches sämtliche Erfindungsmerkmale aufweist, und dies dem Handelnden auch den Gesamtumständen entsprechend zuzurechnen ist. Nur dann besteht ein hinreichender objektiver Bezug zur geschützten techni-schen Lehre[18].

Im Regelfall wird diese Voraussetzung den Problemschwerpunkt länder-übergreifender Sachverhalten bilden. Handelt ein potentieller Verletzter nicht ausschließlich im Inland, und wird ein „verletzendes“ Produkt erst im Ausland unmittelbar fertig gestellt, so hat ein deutscher Schutzrechtsinhaber, was die Verletzungshandlung des „Herstellens“ angeht, unter Umständen keine Handhabe.

Deshalb kann es von erheblichem Interesse für den Patentinhaber sein sich schon gegen das in Deutschland erfolgende Verhalten zu Wehr setzen. Dies setzt allerdings voraus, dass schon die in der Bundesrepublik erfolgte Hand-lung eine unberechtigte Benutzung darstellt. Ob und wann dies der Fall ist soll im Folgenden dargestellt werden.

1. Keine körperliche Einwirkung auf das Produkt im Inland

Im Rahmen der globalisierten und vernetzten Weltwirtschaft gehört es mitt-lerweile zum Produktionsalltag, dass Produkte in Hochlohnländern und Hightechstandorten lediglich entworfen und geplant werden, um dann in Drittländern von einem anderen Unternehmer tatsächlich „körperlich“ pro-duziert zu werden.

Dies ist aus patentrechtlicher Sicht dann von Interesse, wenn im patentfreien Ausland produziert wird, während die Planung und/oder die Produktions-überwachung im oder vom geschützten Inland aus stattfindet. Entscheidend dafür, ob dann eine inländische Patentverletzung gegeben ist oder nicht, ist die oben bereits angesprochene Abgrenzung zwischen verletzenden Herstel-lungs- und zulässigen Vorbereitungshandlungen.

Bereits 1929 entschied das RG, dass etwa durch die ledigliche Anfertigung von Werkstattzeichnungen zur Herstellung eines, den Erfindungsgegenstand beinhaltenden, Produktes eine Erfindung nicht in Benutzung genommen wird[19]. Gleiches muss z.B. auch für die Planung von Anlagen gelten, und wird so auch heute von der Rechtsprechung vertreten[20].

Allerdings entschied das RG auch, dass dies nur dann zuträfe, wenn es bei der bloßen Anfertigung von Zeichnungen bleibt. Wenn jedoch darüber hin-aus im Ausland weitere Anweisungen, eine Überwachung oder eine Über-prüfung des Produktes erfolgen, so sei eine andere Beurteilung geboten. In einem solchen Fall soll schon die Anfertigung von Zeichnungen den plan- mäßigen Anfang der Herstellung im Inland darstellen[21]. Dieser Ansicht ha-ben sich viele Stimmen in der Literatur angeschlossen[22].

Auch wenn diese Beurteilung aufgrund der enormen tatsächlichen Bedeu-tung, welche die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen bei einer sol-chen Aufeinanderfolge von Ereignissen für den Gesamtschaffungsprozess hat, wertungsmäßig nachzuvollziehen ist, so erscheint sie doch fragwürdig. Die natürliche Grenze zwischen einer grundsätzlich zulässigen Vorberei-tungshandlung und dem Beginn der Herstellung wird dadurch verwischt[23], weshalb diese Ansicht zurecht auch auf Kritik gestoßen ist[24].

Eine im patentfreien Ausland zeitlich nachfolgende und für sich gesehene auch erlaubte Handlung kann die rechtliche Qualifikation einer Vorberei-tungshandlung als „Herstellung“ nicht bewirken, da deren objektive Bedeu-tung davon unberührt bleibt. Eine Auslegung des Herstellungsbegriffes in § 9 S.2 Nr.1 PatG, abhängig von nachfolgenden – aufgrund des Territoriali-tätsgrundsatzes jedoch selbst nicht verletzenden – Handlungen, ist deshalb nicht möglich.

Die Annahme einer Verletzung durch die zweckgerichtete Überlassung von Werkstattzeichnungen[25] kann aus diesem Grund bei grenzüberschreitende Sachverhalten keine Anwendung finden, wenn das Erzeugnis im patentfrei-en Ausland endgültig hergestellt wird.

2. Herstellung von Einzelteilen im Inland

Als problematisch erweisen auch Fallkonstellationen, in denen im Inland le-diglich Einzelteile patentgeschützter Erzeugnisse hergestellt werden, welche dann im patentfreien Ausland zu einem in Deutschland geschützten Produkt zusammengesetzt werden.

Zweifelsohne kann ein inländisches „Herstellen“ und somit eine Patentver-letzung dann angenommen werden, wenn schon das hergestellte Einzelteil an sich patentgeschützt ist.

Anders gestaltet es sich hingegen, wenn in einem hergestellten Teil nicht sämtliche Erfindungsmerkmale verwirklicht sind, da grundsätzlich nur dann einen Benutzungshandlung zu bejahen ist, wenn von der Gesamtheit der Merkmale Gebrauch gemacht wird[26]. Bei rein nationalen Sachverhalten wird in der Praxis in solchen Fällen wenigstens an eine Verletzung nach § 10 I PatG durch das Anbieten und die Lieferung solcher Teile zu denken sein. Bei der Herstellung und dem späterem Anbieten und Liefern ins patentfreie Ausland hingegen ist die Rechtslage anders.

Denn eine mittelbare Verletzung erfordert immer, dass das Anbieten/Liefern zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des PatG erfolgt – also im Inland. Angebot und Lieferung zur Benutzung im Ausland sind somit nicht von § 10 I PatG erfasst[27].

Bestünde allerdings unter keinen Umständen ein Schutz gegen eine Einzel-teilherstellung, so wären einer einfachen Aushebelung des Schutzrechts Tür und Tor geöffnet.

Um einer offensichtlichen Umgehung des Patentschutzes Einhalt zu gebie-ten[28] hat die Rechtsprechung in früheren Urteilen[29] angenommen, dass auch dann eine unmittelbare Verletzung gegeben sein kann, wenn in einem herge-stellten Teil ein Erfindungsgedanke bis auf selbstverständliche oder wirt-schaftlich sinnvolle Ergänzungen verwirklicht wurde.

Allerdings galt aber die Einschränkung, dass es sich dabei um die Herstel-lung „erfindungsfunktionell individualisierter“ Teile handeln müsse – also solcher Komponenten, die nicht ohne weiteres auch außerhalb einer ge-schützten Gesamtvorrichtung verwendet werden können und sich durch die erfindungsgemäße Anpassung von vergleichbaren Einzelteilen unterschei-den[30]. Später schränkte der BGH diese Fallgruppe weiter durch das Erfor-dernis ein, dass zumindest alle wesentlichen Erfindungsmerkmale verwirk- licht zu sein hatten und die Zusammenfügung zu einem verletzenden Er-zeugnis einen „lediglich unbedeutenden Akt“ darstellt[31].

Abgesehen von diesen strengen Voraussetzungen stellt sich zur heutigen Rechtslage die Frage, ob die aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätze zum alten Patentgesetz überhaupt auf das aktuelle Patentgesetz übertragen wer-den können[32].

Zweifel daran ergeben sich schon deshalb, weil die Benutzungshandlungen im PatG abschließend aufgezählt sind und der Schutzbereich nach § 14 S.1 PatG (Art.69 I EPÜ) nur durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt wird[33]. Dies steht einem Schutz einzelner Teile eines geschützten Gegen-standes entgegen, da es ansonsten zu einer unbilligen Erweiterung des Schutzumfangs kommen würde. Auch eine mögliche Vorverlagerung des Schutzes ist in § 10 PatG abschließend geregelt, und lässt einen Teilschutz in den angesprochenen Fallkonstellationen nicht zu.

Ein solcher kann nunmehr nur in Ausnahmefällen gewährt werden[34], und zwar dann, wenn eine Herstellung des gesamten verletzenden Erzeugnisses zu erwarten ist und diese dem Teilehersteller insgesamt zuzurechnen ist[35]. Dies wird immer dann anzunehmen sein, wenn z.B. sämtliche Einzelteile ei-nes Produktes hergestellt und geliefert werden, und im patentfreien Ausland lediglich zusammengesetzt werden müssen[36], oder wenn es dem hergestell-ten Teil einzig an einer leicht erhältlichen Ergänzung mangelt, deren Einfü-gung sehr wahrscheinlich ist[37].

Andersherum wird ein inländisches „Herstellen“ in jedem Fall auch dann vorliegen, wenn im patentfreien Ausland hergestellte Teile in Deutschland zu einem verletzenden Erzeugnis zusammengesetzt werden[38]. Da dann eine vollständige „Herstellung“ im Inland vorliegt.

[...]


[1] GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte

[2] Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 29 Rn.2

[3] Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 787; Sefzig, GRUR 1992, 413, 414

[4] Benkard/Scharen ,Vor §§ 9 bis 14; Busse/Keukenschrijver , Vor § 9 Rn. 1

[5] Brandenburg, Mitt. 2005, 205, 206; Ullrich, GRUR Int. 1995, 623, 625 f. hingegen möchte den Grund hierfür nicht ausschließlich darin erblicken. Er führt an, dass diese Beschränkung vielmehr auf der sachgerechten „ordnungspolitischen Entscheidung“ beruht, der Schutz des Inlandsmarktes trägt die gewollte Anreiz- und Belohnungsfunktion alleine.

[6] Wenn im Folgenden von „deutschen Patenten“ die rede ist, so sind darunter auch europäische Patente zu verstehen, soweit diese für Deutschland erteilt wurden, da diese nach Art.2 II, 64 EPÜ die Wirkung nationaler Patente haben.

[7] Stauder, Patentverletzung im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr, S.6; m.w.N. Keller, FS Ullmann S.449.

[8] Götting, a.a.O.§ 7 rn.8

[9] Unter „Ausland“ sind keine Exterritorialen (wie z.B. Schiffe, Flugzeuge usw.) zu verstehen, da Handlungen an diesen Orten wie inländische zu qualifizieren sind. Im Einzelnen hierzu: Stauder, a.a.O. S. 16 ff.; Stauder, GRUR Int. 1975, 421 ff.; Beier/Stauder, GRUR Int. 1985, 6 ff.

[10] Schramm, 7. Kap. Rdnr.65

[11] BGH GRUR 1970, 358 – Heißläuferdetektor; BGH GRUR 1973, 667 - Rolladenstäbe

[12] Kraßer, S.775

[13] Benkard/Scharen, § 9 Rn.10

[14] Kraßer, S.775 f.

[15] Fock, IP Kompakt 5/2007, S.16

[16] BGHZ 2, 387 – Einschüttvorrichtung für Müllgefäße; BGH GRUR 1971, 78 – Dia-Rähmchen; BGH GRUR 1995, 338 - Kleiderbügel

[17] Benkard/Scharen, § 9 Rn.32 m.w.N.

[18] Benkard/Scharen, § 9 Rn.32; Kraßer, a.a.O. S.779

[19] RGZ 124, 368, 370 f. – Konstruktionszeichnung

[20] LG Düsseldorf InstGE 6, 130 – Fluiddiffusor

[21] RGZ 124, 368, 371 – Konstruktionszeichnung

[22] Tetzner, GRUR 1980, 882, 883 f.; Stauder, Patentverletzung im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr, S.188

[23] So schon Klauer-Möhring/Hesse, § 6 Rn.92

[24] Ohne Begründung: Benkard/Scharen, § 9 Rn.12 und diesem wohl zustimmend Busse/ Keukenschrijver, § 9 Rn.132

[25] OLG Düsseldorf, InstGE 7, 258 – Loom-Möbel

[26] Busse/Keukenschrijver , § 9 Rn.65 m.w.N.

[27] Mes, PatG/GebrMG, § 10 Rn.32 m.w.N.

[28] Chrocziel/Hufnagel, FS Tilmann, 2003, 449, 451

[29] RGZ 40, 78 – Exzentrische Klauen; BGH GRUR 1951, 452 – Mülltonne; BGH GRUR 1971, 78 – Diarähmchen

[30] BGH GRUR 1971, 78, 80

[31] BGHZ 82, 254, 256 - Rigg

[32] Dafür wohl Mes a.a.O, § 9 Rn.25 f.; Schulte/Kühnen, § 9 Rn. 39 f.; Rübel, GRUR 2002, 561, 564; a.A. Benkard/Scharen, § 9 Rn.35; Busse/Keukenschrijver, § 9 Rn.68; Chrocziel/Hufnagel, FS Tilmann, 2003, 449, 451; Kraßer, S.782

[33] GRUR 1986, 803, 805 – Formstein

[34] Busse/Keukenschrijver § 9 Rn.68

[35] So auch Kraßer, S.782

[36] Benkard/Scharen, § 9 Rn.32; Busse/Keukenschrijver § 9 Rn.68; Kraßer, S.782

[37] Kraßer, S.782

[38] OLG München 6 U 4326/92 in GRUR 1994, 746

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Details

Title
Die Verletzung inländischer Patente bei länderübergreifenden Sachverhalten
College
Dresden Technical University
Course
LL.M. Studiengang
Grade
12
Author
Year
2008
Pages
56
Catalog Number
V132149
ISBN (eBook)
9783640377091
ISBN (Book)
9783640377206
File size
737 KB
Language
German
Notes
Magisterarbeit: LL.M. (International Studies in Intellectual Property Law)
Keywords
Patentrecht, Patentverletzung, Territorialitätsprinzip, Grenzüberschreitender Warenverkehr, §9 PatG, §10 PatG, Benutzungshandlung, Verfahrenspatent
Quote paper
Nikolas Smirra (Author), 2008, Die Verletzung inländischer Patente bei länderübergreifenden Sachverhalten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132149

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