Der moderne Geschäftsverkehr einer globalisierten Weltwirtschaft ist geprägt von Dynamik in allen Bereichen. So werden Produkte in einem Land entworfen und in einem anderen Land gefertigt; in einem Land hergestellt und in ein anderes exportiert oder weltweit zum Vertrieb im Internet angeboten. Die Liste an Fallbeispielen ließe sich fast beliebig fortsetzen.
Die Verteilung von Wertschöpfungs- und Verwertungsprozessen auf verschiedene Länder ist aber auch gleichbedeutend mit einer Vielzahl an länderübergreifenden Patentverletzungshandlungen, welche längst keine Seltenheit mehr darstellen und eine ungeheure Menge an prozessualen und materiellrechtlichen Fragen aufwerfen. Dies ist Grund genug diese Problematik aus patentrechtlicher Sicht zu durchleuchten.
Vorliegende Arbeit beschränkt sich dabei auf die materiellrechtlichen Fragen der Verletzung eines deutschen Patents und der Passivlegitimation.
Es ist einleuchtend, dass die Verletzung eines inländischen Patentes dann bejaht werden kann, wenn eine vorbehaltene Benutzungshandlung unberechtigt durch einen Dritten im Inland vorgenommen wird. Fraglich ist aber wie sich dies darstellt, wenn eine solche Benutzungshandlung nicht – oder nicht ausschließlich – in Deutschland vorgenommen wird. Das im Patentrecht geltende „Territorialitätsprinzip“ legt die örtlichen Grenzen des Wirkungsbereichs eines Schutzrechts fest und verlangt eine hinreichende Beziehung zum Schutzland. Es gilt also zu erläutern, wann eine solche Beziehung angenommen werden kann und die Verletzung eines deutschen Patents vorliegt.
Die besondere praktische Relevanz dieser Fragen besteht auch deshalb, da ein europäisches Gemeinschaftspatent, vergleichbar mit der Gemeinschaftsmarke, bisweilen nicht existiert. Trotz der vereinfachten Möglichkeit, in europäischen Ländern ein Patent anzumelden, werden aus Kostengründen oft nur die „Kernmärkte“ geschützt. Es wird also oft die Situation gegeben sein, dass ein bestimmtes Erzeugnis zwar in Deutschland Patentschutz genießt, in andern Ländern jedoch „patentfrei“ ist. Dem Schutzrechtsinhaber stehen dann nur Ansprüche zu, wenn eine Benutzungshandlung als „inländische“ qualifiziert werden kann.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Handlung bei länderübergreifenden Sachverhalten eine Verletzung darstellt, wird danach unterschieden, ob ein Handelnder selbst einen Teilakt im Inland vornimmt (Teil B) oder ob er möglicherweise an der Patentverletzung eines Dritten mitwirkt (Teil C).
Inhaltsverzeichnis
A . Einleitung
I . Hintergrund
II . Patentverletzung
III . Territorialitätsprinzip
B . Benutzungshandlungen mit Inlandsbezug
I . Herstellung
1 . Keine körperliche Einwirkung auf das Produkt im Inland
2 . Herstellung von Einzelteilen im Inland
3 . Umbau im Ausland
4 . Zusammenfassung
II . Grenzüberschreitender Warenverkehr
1 . Verletzungshandlungen
2 . Import verletzender Ware nach Deutschland
3 . Export verletzender Ware
4 . Transit
a . LG Hamburg Az. 315 O 305/04
b . Stellungnahme
III . Anbieten
1 . Anbieten im Inland
a . Offensichtlich mangelnder Inlandsbezug der betroffenen Sache
b . Angebot der Lieferung vom patentfreien Ausland ins patentfreie Ausland
c . Vertragsschluss im Inland
d . Messeangebote
e . Angebot erst nach Ablauf des Schutzrechtes nach Deutschland zu liefern
f . Angebot im Internet
2 . Zusammenfassung
IV . Verletzung nur eines Anspruchsmerkmal im Inland bei Verfahrenspatenten
V . Mittelbare Patentverletzungen
C . Mittäterschaft und Teilnahme an inländischer Patentverletzung
I . Haftungsgrundsätze
1 . Mittäterschaft und Teilnahme (§ 830 BGB)
2 . Störerhaftung
3 . Verhältnis zur mittelbaren Patentverletzung
II . Kenntnis der entscheidenden Kriterien
1 . Kenntnis des deutschen Schutzrechts
2 . Kenntnis des Vertriebsweges
III . Einzelfälle
1 . Hinweis des Patentinhabers
2 . Lieferung ins Inland bezweckt
3 . Allgemeine Marktumstände und Art der Ware
IV . Wie kann eine Haftung vermieden werden?
V . Zusammenfassung
D . Schluss
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht die komplexen materiellrechtlichen Fragen der Verletzung deutscher Patente bei länderübergreifenden Sachverhalten. Ziel ist es, die Grenzen des Territorialitätsprinzips auszuloten und zu analysieren, unter welchen Bedingungen Handlungen mit Auslandsbezug als inländische Patentverletzung qualifiziert werden können sowie inwieweit eine Verantwortlichkeit für die Mitwirkung an Patentverletzungen Dritter besteht.
- Analyse der Tatbestände der Herstellung, des Inverkehrbringens und des Anbietens bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
- Untersuchung der Patentverletzung bei länderübergreifenden Verfahrenspatenten und mittelbaren Patentverletzungen.
- Erörterung der Voraussetzungen für die Mittäterschaft, Teilnahme und Störerhaftung bei ausländischen Akteuren.
- Evaluierung der Sorgfaltspflichten bei der Kenntnis von Schutzrechten und Vertriebswegen.
- Darstellung der Möglichkeiten zur Haftungsvermeidung für ausländische Hersteller und Zulieferer.
Auszug aus dem Buch
1. Keine körperliche Einwirkung auf das Produkt im Inland
Im Rahmen der globalisierten und vernetzten Weltwirtschaft gehört es mittlerweile zum Produktionsalltag, dass Produkte in Hochlohnländern und Hightechstandorten lediglich entworfen und geplant werden, um dann in Drittländern von einem anderen Unternehmer tatsächlich „körperlich“ produziert zu werden.
Dies ist aus patentrechtlicher Sicht dann von Interesse, wenn im patentfreien Ausland produziert wird, während die Planung und/oder die Produktionsüberwachung im oder vom geschützten Inland aus stattfindet. Entscheidend dafür, ob dann eine inländische Patentverletzung gegeben ist oder nicht, ist die oben bereits angesprochene Abgrenzung zwischen verletzenden Herstellungs- und zulässigen Vorbereitungshandlungen.
Bereits 1929 entschied das RG, dass etwa durch die ledigliche Anfertigung von Werkstattzeichnungen zur Herstellung eines, den Erfindungsgegenstand beinhaltenden, Produktes eine Erfindung nicht in Benutzung genommen wird. Gleiches muss z.B. auch für die Planung von Anlagen gelten, und wird so auch heute von der Rechtsprechung vertreten.
Allerdings entschied das RG auch, dass dies nur dann zuträfe, wenn es bei der bloßen Anfertigung von Zeichnungen bleibt. Wenn jedoch darüber hinaus im Ausland weitere Anweisungen, eine Überwachung oder eine Überprüfung des Produktes erfolgen, so sei eine andere Beurteilung geboten. In einem solchen Fall soll schon die Anfertigung von Zeichnungen den planmäßigen Anfang der Herstellung im Inland darstellen. Dieser Ansicht haben sich viele Stimmen in der Literatur angeschlossen.
Zusammenfassung der Kapitel
A . Einleitung: Beleuchtet den Hintergrund der globalisierten Wirtschaft und die daraus resultierenden prozessualen sowie materiellrechtlichen Herausforderungen für das deutsche Patentrecht.
B . Benutzungshandlungen mit Inlandsbezug: Analysiert, unter welchen Bedingungen Herstellung, Warenverkehr und Anbieten bei grenzüberschreitenden Vorgängen einen inländischen Bezug begründen.
C . Mittäterschaft und Teilnahme an inländischer Patentverletzung: Erörtert die Verantwortlichkeit ausländischer Akteure durch Mittäterschaft, Teilnahme oder Störerhaftung bei Patentverletzungen im Inland.
D . Schluss: Resümiert, dass das nationale Recht trotz territorialer Grenzen tauglich ist, viele länderübergreifende Fälle zu lösen, weist jedoch auf bestehende Schutzlücken hin.
Schlüsselwörter
Patentverletzung, Territorialitätsprinzip, Inlandsbezug, Mittäterschaft, Teilnahme, Störerhaftung, Grenzüberschreitender Warenverkehr, Herstellung, Anbieten, Mittelbare Patentverletzung, Verfahrenspatent, Haftungsvermeidung, Sorgfaltspflicht, PatG, Schutzbereich.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den materiellrechtlichen Problemen der Verletzung deutscher Patente, wenn die Benutzungshandlungen nicht ausschließlich im Inland, sondern länderübergreifend stattfinden.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf der Qualifizierung von Benutzungshandlungen (Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen) bei Auslandsbezug sowie der Haftung von Akteuren, die an Patentverletzungen im Inland beteiligt sind.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu bestimmen, wann eine Handlung bei länderübergreifenden Sachverhalten eine inländische Patentverletzung darstellt und welche Voraussetzungen für eine Haftung von ausländischen Herstellern oder Zulieferern erfüllt sein müssen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende Analyse der aktuellen Rechtsprechung, die Einordnung in den patentrechtlichen Kontext sowie die Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung in der Literatur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung unmittelbarer Benutzungshandlungen (Herstellung, Warenverkehr, Anbieten) und die Analyse der Haftung für die Mitwirkung an Patentverletzungen durch Dritte.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Wesentliche Begriffe sind das Territorialitätsprinzip, der Inlandsbezug, die Störerhaftung sowie die Mittäterschaft und Teilnahme an Patentverletzungen.
Wie ist die Situation bei der Durchfuhr von Waren (Transit)?
Die herrschende Auffassung sah den Transit bisher meist als nicht verletzend an. Jüngere Urteile haben diese Sichtweise jedoch in Frage gestellt, wobei der Autor eine ablehnende Haltung gegenüber der Annahme einer Patentverletzung bei bloßem Transit beibehält.
Wie kann eine Haftung als ausländischer Hersteller vermieden werden?
Eine Haftung kann durch eine ausreichende Vorsorge vermieden werden, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch klare vertragliche Vorgaben an Abnehmer oder entsprechende Vermerke auf der Ware geschehen.
Warum ist das Internet für das Patentrecht bei dieser Thematik relevant?
Das Internet wirft Probleme bei der Lokalisierung von Verletzungen auf, da Angebote weltweit einsehbar sind. Hier ist laut Autor für eine Patentverletzung ein wirtschaftlich relevanter Bezug zum Inland erforderlich.
Welche Rolle spielt die Kenntnis des deutschen Schutzrechts?
Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Patentschutzes ist maßgeblich für die Vorwerfbarkeit einer Verletzung. Je wahrscheinlicher eine Verletzung in Deutschland ist, desto strenger sind die Sorgfaltsanforderungen an den Akteur im Ausland.
- Citation du texte
- Nikolas Smirra (Auteur), 2008, Die Verletzung inländischer Patente bei länderübergreifenden Sachverhalten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132149