Das Thema der Untersuchung ist die Kriegswirtschaft während des Ersten Weltkriegs im Deutschen Reich unter Berücksichtigung ihrer Folgen im privatrechtlichen Bereich. Dabei steht die militärische Kriegswirtschaft im Vordergrund, während die zivile Kriegswirtschaft weniger detailliert behandelt wird. Wobei die übliche Trennung in diese beiden Bereiche ohnehin nicht immer plausibel ist, da letztlich die gesamte Kriegswirtschaft den militärischen Zielen untergeordnet war. So dienten z. B. die finanziellen Maßnahmen der Reichsregierung hauptsächlich der Finanzierung der militärischen Ausgaben. Deshalb wird in dieser Arbeit auf strikte Unterscheidung der militärischen und zivilen Bereiche der Kriegswirtschaft verzichtet. Da die Literatur zum Ersten Weltkrieg und auch die zur Kriegswirtschaft recht umfangreich ist, kann hier nur eine relativ kleiner Ausschnitt davon einbezogen werden. Zur Einführung wird am Anfang der Arbeit zunächst kurz der historische Kontext dargestellt, in dem die Kriegswirtschaft organisiert wurde, um deren Maßnahmen für den heutigen Betrachter plausibel zu machen. Anschließend werden im Einzelnen die verschiedenen Bereiche und Organisationen der Kriegswirtschaft erörtert werden. Abschließend wird der Frage nachgegangen, welche längerfristigen Auswirkungen die Kriegswirtschaft hervorgerufen hat.
Gliederung
1. Einleitung
2. Der historische Kontext
3. Die Kriegswirtschaft im Überblick
4. Die einzelnen Bereiche der Kriegswirtschaft
4.1. Die Rohstoffbewirtschaftung und das Beschaffungswesen
4.2. Das Hilfsdienstgesetz und der Arbeitsmarkt
4.3. Die finanzielle Kriegswirtschaft
4.4. Die Ernährungswirtschaft und die übrigen Bereiche der Kriegswirtschaft
5. Die dauerhaften Auswirkungen der Kriegswirtschaft
6. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das Thema der vorliegenden Arbeit ist die Kriegswirtschaft des 1. Weltkriegs im Deutschen Reich unter Berücksichtigung ihrer Folgen im privatrechtlichen Bereich. Dabei soll die militärische Kriegswirtschaft im Vordergrund stehen, während die zivile Kriegswirtschaft weniger detailliert behandelt werden wird. Wobei die übliche Trennung in diese beiden Bereiche ohnehin nicht immer plausibel ist, da letztlich die gesamte Kriegswirtschaft den militärischen Zielen untergeordnet war. So dienten z. B. die finanziellen Maßnahmen der Reichsregierung hauptsächlich der Finanzierung der militärischen Ausgaben.[1]) Deshalb wird in dieser Arbeit auf strikte Unterscheidung der militärischen und zivilen Bereiche der Kriegswirtschaft verzichtet werden. Da die Literatur zum 1. Weltkrieg und auch die zur Kriegswirtschaft recht umfangreich ist, kann hier nur eine relativ kleiner Ausschnitt davon einbezogen werden. Weil die militärische Kriegswirtschaft schwerpunktmäßig erörtert werden soll, wird insbesondere die Monographie Heymanns über die Rechtsformen dieser Art Kriegswirtschaft[1]) Grundlage dieser Arbeit sein. Daneben werden vor allem die Monographien Zunkels[1]) und Roeslers[1]), sowie der Sammelband 'Deutsche Verwaltungsgeschichte'[1]) zu einzelnen Aspekten dieser Thematik herangezogen werden. Zur Einführung wird am Anfang der Arbeit zunächst kurz der historische Kontext dargestellt werden, in dem die Kriegswirtschaft organisiert wurde, um deren Maßnahmen für den heutigen Betrachter plausibel zu machen. Anschließend werden dann im Einzelnen die verschiedenen Bereiche und Organisationen der Kriegswirtschaft erörtert werden. Abschließend soll dann noch der Frage nachgegangen werden, welche längerfristigen Auswirkungen die Kriegswirtschaft hervorgerufen hat, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird.
2. Der historische Kontext
Am 17.1.1896 ging der dritte Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich als Gesetzesvorlage an den Reichstag, wo sie nach der dritten Lesung als Gesetz verabschiedet wurde. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hatte und der Kaiser es vollzogen hatte, wurde es am 24. August desselben Jahres verkündet. Am 1. Januar 1900 trat es als 'Bürgerliches Gesetzbuch' (BGB) in Kraft.[1]) Da die in dieser Zeit bereits vorhandenen Reichsgesetze aufrechterhalten wurden, mußten sie dem nun maßgeblichen BGB angepaßt werden. Nur teilweise geschah dies durch ein Einführungsgesetz für das BGB (EGBGB), andere Gesetze[1]) mußten dagegen weitgehend überarbeitet werden. Für das Handelsrecht wurde eine Neufassung nötig, die ebenfalls am 1. Januar 1900 als Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft trat.[1]) Als aber im Sommer 1914 der 1. Weltkrieg ausbrach gab es keine juristische Vorbereitung auf den Krieg; es war keine Kriegswirtschaftsgesetzgebung vorbereitet worden[1]) Der Grund dieser Nachlässigkeit war vermutlich die allgemeine Erwartung eines kurzen Krieges, der schnell durch einen deutschen Sieg beendet werden sollte. Zu diesem Irrtum über die Länge und den Ausgang des Krieges, kam der über die Stärke der Blockade, die, wie nicht erwartet worden war, Deutschland nahezu völlig vom Weltmarkt abriegelte und "auf den Zustand staatlicher Eigenwirtschaft" zurückwarf.[1]) Deshalb stand das Deutsche Reich "bei der Gewährleistung der Volksernährung, der Regelung des Arbeitsmarktes, der Fürsorge für die Angehörigen der Soldaten sowie bei der Versorgung der Wirtschaft mit Rohstoffen."[1]) schnell vor sehr großen Problemen. Denn "das hochindustrialisierte Deutschland [war] auf die Einfuhr von Nahrungsmitteln, Futtermitteln und Rohstoffen angewiesen (...), um leben und wirtschaften zu können."[1]) Darüberhinaus stellte im Laufe des Krieges auch der Arbeitskräftemangel ein immer größeres Problem dar.[1]) Entgegen der strategischen Planungen der Obersten Heeresleitung (OHL) war der Krieg nämlich nicht, wie angenommen, nach wenigen Monaten oder höchstens zwei Jahren beendet, sondern er intensivierte sich nach Ende dieser Frist sogar noch. Mit der Zeit wuchs darüberhinaus die Überlegenheit der Alliierten, so daß die Mittelmächte schließlich im Herbst 1918 kapitulieren mußten.[1]) Deshalb kann es nicht überraschen, daß der Staat "unter dem Zwang kriegswirtschaftlicher Notwendigkeiten in einem seit den Zeiten des Merkantilismus unbekannten Umfange in die privatkapitalistische Wirtschaftsführung eingriff und die liberale Marktordnung aufhob."[1])
3. Die Kriegswirtschaft im Überblick
Mit der Erklärung des Kriegszustandes am 31. Juli 1914 durch kaiserliche Verordnung und mit Gegenzeichnung des Reichskanzlers ging die vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber über. Diese hatten von da an ganz allgemein die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe konnten sie auch den weiterhin tätigen zivilen Behörden Anweisungen geben. Bereits am 4. August wurde im Reichstag das 'Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Fall kriegerischer Ereignisse' verabschiedet, womit der Bundesrat erheblich aufgewertet wurde. Der Zweck dieses Gesetzes war vor allem die Beschleunigung der Gesetzgebung.[1]) Im Gegensatz dazu war die Wirtschaftsverwaltung durch die Parallelität zahlreicher Stellen zersplittert. Zuständig waren die kommandierenden Generale des stellvertretenden Generalkommandos, die Ämter der preußischen und der bundesstaatlichen Kriegsministerien, das Reichsamt des Innern und die Wirtschaftsbehörden der Bundesstaaten. Erst die Bildung des Kriegsamtes am 1. November 1916 beseitigte diesen Mißstand, indem die Kompetenzen gebündelt wurden.[1]) "Wurde die Industrie einerseits den Zwangsmaßnahmen des sogenannten 'Staatssozialismus' unterworfen, so fand andererseits der gegenläufige Grundsatz Anwendung, die organisatorische Bewältigung kriegswirtschaftlicher Aufgaben der industriellen Selbstverwaltung zu übertragen."[1]) Die neu geschaffenen Organisationen, "welche gemischt aus handels- und industrierechtlichen mit bürokratisch verwaltungsrechtlichen Elementen - die Gewerbefreiheit (ohne sie aufzuheben), in der Hauptsache praktisch außer Kraft setzten und obrigkeitlich geleitete Industrie, jedoch unter Wahrung des Gedankens des Privatunternehmertums etablierten", ließen der Industrie im Prinzip wenig eigene Entscheidungskompetenzen.[1]) Da sich das Reich nicht in der Lage sah, die Kriegswirtschaft allein zu organisieren, wurden Hilfsorganisationen geschaffen, die sogenannten Kriegsgesellschaften.[1]) "Im Grunde genommen handelt es sich um Zwangssyndizierung fast der gesamten Industrie in ihren einzelnen Sparten, um zwangsweisen Zusammenschluß unter entscheidender Beeinflussung der gesamten Geschäftsgebahrung der einzelnen Unternehmen durch die öffentliche Gewalt"[1]) Es gab verschiedene Arten von Kriegsgesellschaften; es waren dies: die Kriegsaktiengesellschaft, die Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die Abrechnungsstelle und der Kriegsausschuß; wobei allen gemeinsam war, daß an schon bestehende Rechtsformen angeknüpft wurde. Da das Handelsgesetzbuch unverändert blieb, mußten die Kriegsgesellschaften sie handelsrechtlichen Aktienvorschriften einhalten. Die Aktionäre waren zwar die Unternehmen der einzelnen Branchen, aber staatliche Kommissare hatten in allen Aufsichtsratsgremien Veto-Recht, das aber noch nicht einmal erforderlich gewesen wäre, da die Militärverwaltung auch die Rohstoffverteilung als Zwangsmittel einsetzen konnte. Neben der Aktiengesellschaft gewann die G.m.b.H. zunehmend an Bedeutung, da sie im Aufbau flexibler war und so der staatliche Wille leichter vollstreckt werden konnte. Doch auch bei dieser Rechtsform stand dem immer noch das Gewinnstreben der Unternehmen entgegen; um dieses auszuschalten wurden deshalb die Abrechnungsstellen gegründet, deren Grundstruktur ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Interessenten, Kriegsministerium und Bank war. Die Interessenten waren Vereinigungen bestimmter Produzenten.[1]) "Die Kriegsauschüsse endlich waren die vollkommste Form behördlicher Leitung; sie sind reine Selbstverwaltungskörper, die privatrechtliche Form ist abgestoßen."[1]) Kollegien von Interessenten berieten die Militärverwaltung, bei der die letzte Entscheidung lag. Neben den Kriegsorganisationen gab es darüberhinaus noch andere Verbände, die der Kriegswirtschaft dienten. Es handelte sich dabei wie bei den Interessenten um Vereinigungen von Firmen einer Branche, die von staatlichen Kommissaren kontrolliert wurden.[1]) Eine wichtige Aufgabe der Zwangssyndikate war auch die Zusammenlegung und Stillegung von Betrieben, um die Arbeit auf die leistungsfähigsten Betriebe zu konzentrieren. Diese Aufhebung ganzer Unternehmen war somit das "schärfste Mittel des staatlichen Eingriffs in das Leben der Industrie und des Handels."[1])
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[1]. Ulrich Cartarius (Hg.), Deutschland im Ersten Weltkrieg. Texte und Dokumente 1914-1918, München 1982, S. 43 ff.
[2]. Ernst Heymann, Die Rechtsformen der militärischen Kriegswirtschaft als Grundlage des neuen deutschen Industrierechts, Marburg 1921.
[3]. Friedrich Zunkel, Industrie und Staatssozialismus. Der Kampf um die Wirtschaftsordnung in Deutschland 1914-1918, Düsseldorf 1974.
[4]. Konrad Roesler, Die Finanzpolitik des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg, Berlin 1967.
[5]. Kurt G.A. Jeserich u.a. (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 3: Das Deutsche Reich bis zum Ende der Monarchie, Stuttgart 1984.
[6]. Hans Schlosser, Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. Ein Studienbuch, Karlsruhe 1975², S. 87 f.
[7]. Ebd., S. 90: GVG, ZPO, KO.
[8]. Ebd.
[9]. Heymann, S. 39.
[10]. Peter Graf Kielmansegg, Deutschland und der Erste Weltkrieg, Frankfurt 1968, S. 162f.
[11]. Hans Fenske, Die Verwaltung im Ersten Weltkrieg, in: Kurt G.A. Jeserich (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 3: Das Deutsche Reich bis zum Ende Monarchie, Stuttgart 1984, S. 866.
[12]. Kielmansegg, S. 163.
[13]. Ebd.
[14]. Fenske, S. 870f.
[15]. Zunkel, S. 17.
[16]. Fenske, S. 873 f.
[17]. Zunkel, S. 21.
[18]. Zunkel, S. 21 f.
[19]. Heymann, S. 30.
[20]. Heymann, S. 132 f.
[21]. Heymann, S. 134.
[22]. Heymann, S. 135 ff.
[22]. Heymann, S. 147.
[22]. Heymann, S. 150 ff.
[22]. Heymann, S. 169.
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