Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung der Öffentlichen Hand


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

37 Pages, Note: bestanden


Extrait


Gliederung

LITERATURVERZEICHNIS

A Einleitung

B Wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
I Begriff der öffentlichen Hand
II Öffentliche Unternehmen als Handlungsinstrument
1. Verständnis im deutschen Recht
a) Verselbstständigte Einheit
b) Wirtschaftliche Tätigkeit
c) Wesentlicher Einfluss
2. Verständnis im Gemeinschaftsrecht
3. Vergleich der Begriffsverständnisse
III Die wirtschaftliche Betätigung
1. Daseins und Zukunftsvorsorge
2. Vergabe von Aufträgen über Güter und Dienstleistungen
3. Erwerbswirtschaftliche Betätigung
IV Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Betätigung
1. Grundsätzliche Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit
2. Legitimation innerhalb der Daseinsvorsorge
a) Pro überörtliche Betätigung
b) Kontra überörtliche Betätigung
c) Stellungnahme
3. Legitimation innerhalb der Bedarfsbeschaffung
4. Legitimation rein gewerblicher Betätigung
a) Unmittelbarer Nutzen des öffentlichen Zwecks
b) Mittelbarer Nutzen des öffentlichen Zwecks
c) Stellungnahme
5. Demokratie als Legitimationshindernis
a) Begriff der Demokratie
b) Problematik hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung
aa) Demokratie und nichterwerbswirtschaftliches Handeln
bb) Demokratie und erwerbswirtschaftliches Handeln
c) Lösungsvorschlag hinsichtlich der Problematik
6. Fazit bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit
V Verfassungsrechtliche Grenzen der Betätigung
1. Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand
2. Grundrechte als Verfassungsgrenze
a) Grundrechte und die Daseinsvorsorge
b) Grundrechte und die Bedarfsbeschaffung
c) Grundrechte und die erwerbswirtschaftliche Betätigung
aa) Grundrechtsbindung bei erwerbswirtschaftlichen Handeln
(1) Keine Grundrechtsbindung
(2) Pro Grundrechtsbindung
(3) Stellungnahme
bb) Eröffnung des Schutzbereichs
(1) Eröffnung des Schutzbereichs der Wettbewerbsfreiheit
(2) Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG
(3) Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
(4) Schutzbereich des Art. 3 GG
cc) Grundrechtseingriff durch erwerbswirtschaftliches Handeln
(1) Das klassische Eingriffsverständnis
(2) Das moderne Eingriffsverständnis
(3) Stellungnahme
dd) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
(1) Legitimer Zweck
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
d) Fazit
3. Der Vorbehalt des Gesetzes als Verfassungsgrenze
a) Einschränkung der regelmäßigen Bedürftigkeit
b) Konsequente Erforderlichkeit der Einschränkung
c) Stellungnahme
d) Bedeutung für die Betätigungsformen der öffentlichen Hand
e) Fazit

C Endergebnis

Literaturverzeichnis

Badura, Peter: „ Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsverwaltung“, 3. Auflage, Tübingen 2008 (zitiert: Badura)

Burgi, Martin: „ Kommunalrecht“, 2. Auflage, München 2008 (zitiert: Burgi)

Cremer, Wolfram: „ Gewinnstreben als öffentliche Unternehmen legitimierender Zweck: Die Antwort des Grundgesetzes“, in DÖV 2003, Heft 22, 921-932

Dietlein, Johannes; Burgi, Martin; Hellermann, Johannes: „ Öffentliches Recht in NordrheinWestfalen“, 2. Auflage, München 2007 (zitiert: Burgi)

Ehlers, Dirk: „ Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland“, in JZ 1990, Heft 23, 1089-1100

Ehlers, Dirk: „ Die Zulässigkeit einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand“, in JURA 1999, Heft 4, 212-217

Emmerich, Volker: „ Die Fiskalgeltung der Grundrechte, namentlich bei erwerbswirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand“, in JUS 1970, Heft 7, 332-338

Frotscher, Werner; Kramer, Urs: „ Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht“

5. Auflage, München 2008 (zitiert: Frotscher/Kramer)

Gersdorf, Hubertus: „ Öffentliche Unternehmen im Spannungsfeld zwischen Demokratie- und Wirtschaftlichkeitsprinzip: eine Studie zur verfassungsrechtlichen Legitimation der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand“, Berlin 2000 (zitiert: Gersdorf)

Höfling, Wolfram: „ Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt“, in JA 1995, Heft 5, 431-437

Hösch, Ulrich: „ Die kommunale Wirtschaftstätigkeit- Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb oder Daseinsvorsorge“, Tübingen 2000 (zitier]t: Hösch)

Ipsen, Jörn: „ Staatsrecht II Grundrechte“, 11. Auflage, Köln/ München 2008 (zitiert: Ipsen)

Jarass, Hans D.; Pieroth, Bodo: „ Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandKommentar“, 8. Auflage, München 2006 (zitiert: Jarass/Pieroth)

Kämmerer, Axel: „ Strategien zur Daseinsvorsorge- Dienste im allgemeinen Interesse nach der „Altmark“- Entscheidung des EuGH“, in NVWZ 2004, Heft 1, 28-34

Manssen, Gerrit: „ Staatsrecht II Grundrechte“, 6. Auflage, München 2009 (zitiert: Manssen)

Pechstein, Matthias: „ Entscheidungen des EuGH- Kommentierte Studienauswahl“,

5. Auflage, Tübingen 2009 (zitiert: Pechstein)

Pieroth, Bodo; Schlink, Bernhard: „ Grundrechte- Staatsrecht II“, 23. Auflage, Heidelberg 2007 (zitiert: Pieroth/Schlink)

Ruthig, Josef; Storr, Stefan: „ Öffentliches Wirtschaftsrecht“, 2. Auflage, Heidelberg/ München/ Landsberg/ Berlin 2008 (zitiert: Ruthig/Storr)

Schink, Alexander: „ Wirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen“, in NVWZ 2002, Heft 2, 129-140

Schliesky, Utz: „ Öffentliches Wirtschaftsrecht“, 3. Auflage, Heidelberg 2008 (zitiert: Schliesky)

Schmidt, Rolf: „ Staatsorganisationsrecht sowie Grundzüge des Verfassungsprozessrechts“, 6. Auflage, Grasberg bei Bremen 2006 (zitiert: Schmidt)

Schnapp, Friedrich E.: „ Die Grundrechtsbindung der Staatsgewalt“, in JUS 1989, Heft 1, 1-8

Stober, Rolf: „ Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht- Grundlagen des

Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Weltwirtschafts- und Binnenmarktrechts“, 16. Auflage, Stuttgart 2008 (zitiert: Stober)

Stober, Rolf: „ Handbuch des Wirtschaftsverwaltungsrechts- und Umweltrechts“, Stuttgart/ Berlin/ Köln 1989 ( zitiert: Stober)

Ziekow, Jan: „ Öffentliches Wirtschaftsrecht“, 1. Auflage, München 2007 (zitiert: Ziekow)

A Einleitung

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand im Rahmen der deutschen Verfassung. Kern- problem ist dabei das Spannungsverhältnis bezüglich der Interessen privater Wirtschaftsteilnehmer einerseits, als auch andererseits das In- teresse der öffentlichen Hand am „Wirtschaftsleben“ teilzunehmen. Da durch jedes wirtschaftliche Handeln der öffentlichen Hand ein pri- vater Wirtschaftsteilnehmer in eine Konkurrenzsituation gerät, werden oftmals wirtschaftliche Interessen des Privaten berührt. Zu klären ist somit, ob sich private Wettbewerber und Unternehmen dieser Konkur- renz stellen müssen. Dabei soll es Ziel der Arbeit sein, im Schwer- punkt die verfassungsrechtliche1 Zulässigkeit einer solchen staatlichen Betätigung herauszubilden und die damit verbundenen verfassungs- rechtlichen Grenzen zu erläutern. Die Arbeit soll sich dabei eng am zugrunde liegenden Thema und dessen Wortlaut orientieren. Daher wird zunächst am Anfang herauszustellen sein, was unter dem ver- meidlich weiten Begriff der „öffentlichen Hand“ zu verstehen ist und in welchen Formen eine solche wirtschaftliche Betätigung stattfinden kann. Im Anschluss daran wird sich der Hauptteil der Arbeit mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit und den verfassungsrechtlichen Grenzen beschäftigen. Bezüglich der Grenzen stellt sich vor allem die Frage, in wie weit die öffentliche Hand als Konkurrent im privatwirt- schaftlichen Markt tätig sein darf und welche Verfassungsgrundsätze dabei beschränkend wirken.

B Wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

In wie weit die öffentliche Hand am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und dabei auch in welcher Form, wird im folgenden zu klären sein.

I Begriff der öffentlichen Hand

Der Begriff der öffentlichen Hand ist ein umgangssprachlicher Be- griff, der auch einfachgesetzlich benutzt wird, wie im Sozialgesetz- buch.2 In den Begriff einbezogen werden dabei alle Träger der öffent- lichen Gewalt. Dies umfasst neben Bund und Ländern auch die juristi- schen Personen, die nicht zur unmittelbaren Staatsverwaltung zählen und vor allem die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften.3

II Öffentliche Unternehmen als Handlungsinstrument

Die Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb vollzieht sich dabei in erster Linie durch öffentlichen Unternehmen dieser Körper- schaften.4 Diese können sowohl privatrechtlich als auch öffentlich- rechtlich organisiert sein.5 Im deutschen Recht ist bezüglich der öf- fentlichen Unternehmen keine Legaldefinition verfügbar. Mangels dieser ist auf die in der Literatur herausgearbeiteten Merkmale öffent- licher Unternehmen zurückzugreifen, wobei auch hier unterschiedli- che Ansätze zu finden sind.6 Diese müssen dabei Kumulativ vorlie- gen.

1. Verständnis im deutschen Recht

a) Verselbstständigte Einheit

Zunächst muss eine verselbstständigte Einheit mit einer organisatori- schen Festigkeit vorliegen, die auf Dauer zur Erfüllung der ihr über- tragenen Aufgaben eingerichtet worden ist.7 Ein Handeln der verwal- tungszugehörigen Ämtern genügt diesen Anforderungen somit nicht.

b) Wirtschaftliche Tätigkeit

Das Unternehmen hat zudem eine wirtschaftliche Tätigkeit zum Ge- genstand zu haben. Darunter versteht man die Erbringung von Leis- tungen auf einem bestimmten Markt.8 Die wirtschaftliche Tätigkeit kann dabei auf Gewinnerzielung gerichtet sein oder auch nicht.9 Man unterscheidet hier somit zwischen einer erwerbswirtschaftlichen Tä- tigkeit und einer Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge.10

c) Wesentlicher Einfluss der öffentlichen Hand

Die öffentliche Hand muss zudem entweder alleiniger Träger des Un- ternehmens sein, oder es auf sonstiger Weise beherrschen.11 Hat die öffentliche Hand zum Beispiel einen 100% Anteil an einer GmbH oder einer AG, liegt eine solche alleinige Trägerschaft unproblema- tisch vor. Bei einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft ist das allei- nige Abstellen auf die Trägerschaft jedoch nicht ausreichend.12 Hier ist vielmehr auf das Kriterium des beherrschenden Einflusses abzu- stellen.13

2. Verständnis im Gemeinschaftsrecht

Im Gemeinschaftsrecht kommt der Begriff in Art. 86 I EGV zu tragen. Im gemeinschaftsrechtlichen Sinne versteht man unter einem öffentli- chen Unternehmen, „jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittel- bar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann“.14 Für den Begriff des Unternehmens, kommt es dabei nach dem EuGH nicht auf die Rechtsform oder die Art der Finanzierung an, sondern nur auf die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit.15 Für diese sei dabei das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt kennzeichnend.16

3. Vergleich der Begriffsverständnisse

Beide Ansichten fordern für die Eigenschaften eines öffentlichen Un- ternehmens einen beherrschenden Einfluss und eine wirtschaftliche Tätigkeit. Dabei fordern auch beide irgendeine Leistungserbringung auf einem Markt. Ein Unterschied zwischen den beiden Ansichten er- gibt sich bei dem Merkmal der Einheit. Nach deutschem Verständnis wird eine verselbstständigte Einheit gefordert. Dies beinhaltet vor al- lem eine verliehene Kompetenz, welche die Einheit selbstständig und rechtsfähig macht. Im Gemeinschaftsrecht wird keine solche enge An- sicht vertreten. Nach ihr kommt es gerade nicht auf die Rechtsform des Unternehmens an. Somit ist die gemeinschaftsrechtliche Ansicht weiter als die deutsche und ermöglicht dadurch innerhalb der Subsum- tion einen größeren Spielraum.

III Die wirtschaftliche Betätigung

Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand lässt sich in Drei wesentliche Kerntätigkeiten unterteilen. Diese umfassen die Daseins- und Zukunftsvorsorge, die Vergabe von Aufträgen über Güter und Dienstleistungen und eine Tätigkeit in erwerbswirtschaftlicher Form.17

1. Daseins und Zukunftsvorsorge

Ursprünglich wurde durch den Begriff der Daseinsvorsorge die öffent- liche Hand als Leistungsträger charakterisiert und dadurch wurde ein Verwaltungszweck geschaffen.18 Die Konsequenz daraus ist die, dass die leistende Tätigkeit von Verwaltungsträgern der rechtsstaatlichen Bindung unterworfen ist, selbst wenn sie sich der Mittel des Privat- rechts bedient.19 In der neueren Entwicklung dient die Daseinsvorsor- ge der „Befriedigung der Bedürfnisse für eine dem jeweiligen Lebensstandard entsprechende Lebensführung“.20 Die heutige Sicht konkretisiert den Begriff also weiter und erfasst vor allem eine Daseins und Zukunftsvorsorge im Sinne einer infrastrukturellen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen, wobei sich die öffentliche Hand weiterhin wie ein Verwaltungsträger verhält.21

2. Vergabe von Aufträgen über Güter und Dienstleistungen

Bedarf die öffentliche Hand für die Durchsetzung eigener Interessen einen Privaten, da sie selber nicht über die eigenen Mittel oder das „Know-how“ verfügt, vergibt sie Aufträge an diesen. Ein Beispiel hierfür kann zum Beispiel der Bau eines Verwaltungsgebäudes sein. Da die öffentliche Hand nur schwerlich über alle technischen Mög- lichkeiten verfügen kann, beauftragt sie ein privates Bauunternehmen um das Projekt zu verwirklichen. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Vergabe und dem dazugehörigen Verfahren, gibt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB) ab erreichen der so- genannten Schwellenwerte.22 Konkretisiert wird das GWB kaskaden- artig durch die Vergabeordnung (VgV) und durch mehrere Verdin- gungsordnungen.23 Der Staat wird hierbei gegenüber dem privaten Auftragnehmer wie ein Kunde tätig.24

3. Erwerbswirtschaftliche Betätigung

Zuletzt kann die öffentliche Hand auch erwerbswirtschaftlich tätig werden, weil sie selber Gewinne erwirtschaften will. Die öffentliche Hand verhält sich hierbei wie ein produzierender und dienstleistender Privatunternehmer.25 Diese Form der Betätigung lässt sich dabei in Zwei verschiedene Arten unterteilen. Zum einen kann die Betätigung monopolisiert sein, weil eine Beteiligung von Privatunternehmen un- erwünscht ist. Dies ist zum Beispiel bei Veranstaltungen von Sport- wetten der Fall. Zum anderen kann die Beteiligung in Form einer dua- len Wettbewerbsteilnahme gewollt sein.26 Besonders bei der dualen Wettbewerbsteilnahme ergeben sich vielerlei Probleme. Der Private muss sich hierdurch mit dem Staat messen lassen und kann dadurch verständlicherweise die Position vertreten, dass die öffentliche Hand sich eines solchen Mittels nicht bedienen solle. Die öffentliche Hand tritt hier als Konkurrent des Privaten Wirtschaftsteilnehmers auf und tangiert ihn dadurch in seinen wirtschaftlichen Interessen. Die verfas- sungsrechtliche Zulässigkeit und ihre Grenzen einer solchen Betäti- gung stellen somit einen bedeutenden Gesichtspunkt dar.

IV Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Betätigung

1. Grundsätzliche Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit

Dem Grundgesetz sind zunächst einmal keine expliziten Aussagen zu entnehmen, in wie weit eine wirtschaftliche Betätigung der öffentli- chen Hand zulässig ist oder nicht. Allerdings finden sich in Art. 87e III GG und Art. 87f II GG Vorschriften über wirtschaftliche Unterneh- men des Bundes in Privatrechtsform. Zudem werden die Existenz von Bundesbetrieben und Sondervermögen in Art. 110 I GG, das Bundes- und Landesvermögen in Art. 134; 135 VI GG und die Möglichkeit der Überführung von Vermögensgegenständen in die Gemeinwirtschaft durch Art. 15 GG, anerkannt.27 Wenngleich diese Vorschriften eine verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer generellen wirtschaftlichen Tätigkeit auch nicht direkt begründen können, so stellen sie doch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass eine solche Tätigkeit nicht von vorn- herein ausgeschlossen ist.28 Insgesamt kann jedoch keine Pauschalisie- rung bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgen, da hinter den einzelnen Betätigungsarten verschiedene Betätigungsmotivationen stecken und diese somit nicht zu vergleichen sind. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Wirtschaftsbetätigung durch die öffentliche Hand hängt somit von der Betätigungsart ab.

2. Legitimation innerhalb der Daseinsvorsorge

Zu den Kernaufgaben von Bund, Ländern und auch nach Art. 28 II GG der Kommunen, gehört es die Wirtschaftsbürger mit infrastruktu- rellen Einrichtungen und Leistungen zu versorgen und damit einer wirtschaftlichen Knappheit vorzubeugen.29 Es besteht jedoch Wahl- freiheit dahingehend, die Grundversorgung selbst zu erbringen oder jedoch nur die Bereitstellung zu gewährleisten.30 Eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist hier somit eine notwendige Betä- tigung die verfassungsrechtlich eher unbedenklich ist und somit durchaus als gewährleistet anzusehen ist. Problematischer wird es je- doch, wenn die öffentliche Hand in einem Mischverhältnis aus Da- seinsvorsorge und gewerblicher Tätigkeit aktiv wird. Als Beispiel ist hier die Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln zu nennen. Zum einen betätigt sich die öffentliche Hand hier im Rahmen ihrer Daseins- vorsorge, andererseits betätigt sie sich hier auch abseits der Daseins- vorsorge, gewerblich. Man spricht hier von einer Gewinnmitnahme durch Randnutzung.31 Abzustellen ist dabei auf den Kern der Tätig- keit. Abzuwägen sind dabei, die Unterordnung der Gewinnerzielung gegenüber der zu erledigenden Daseinsvorsorgeaufgabe, die Erheb- lichkeit sowie die Dauer und der Aufwand der Nutzung.32 Ist im Kern das Mischverhältnis zugunsten der Daseinsvorsorge ausgestaltet, ist eine verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Betätigung zu bejahen. Dies entspricht auch dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsam- keitsprinzip, welches gleichfalls als Rechtsprinzip mit Verfassungs- rang anerkannt ist.33 Dies ist auch konsequent, denn sonst würde ein vorhandenes Wirtschaftspotential nicht ausgenutzt werden. Rundet die Nebentätigkeit jedoch den Hauptbetrieb nicht mehr ab und erreicht sie ein erhebliches Gewicht bzw. eine gewisse rechtliche oder faktische Eigenständigkeit, ist eine solche Tätigkeit nicht mehr eine der Da- seinsvorsorge.34 Dies ist auch konsequent, da hier keine ungenutzten Ressourcen genutzt werden, sondern ein eigenständiger gewerblicher Bereich eröffnet wird. Fraglich ist zudem jedoch, in wie weit räumlich eine Handlungskompetenz besteht. Öffentliche Unternehmen werden immer häufiger außerhalb des Staats- oder Kommunalgebiets wirt- schaftlich tätig.

a) Pro überörtliche Betätigung

Nach einer Auffassung, herrsche bei einer Tätigkeit außerhalb der ter- ritorialen Zuständigkeitsgrenze ein klassischer Wettbewerb und des- halb werde nur der Bereich der Wirtschaft betreten und dies lasse er- kennen, dass Art. 28 II GG keine Beschränkung enthielte.35 Angeführt wird auch, dass sich die Gemeinden bei einer überörtlichen Betätigung zum Beispiel nicht auf die Selbstverwaltungsgarantie berufen können, was aber nicht bedeuten würde, dass ein solches Engagement verwehrt wäre.36

b) Kontra überörtliche Betätigung

Nach einer anderen Auffassung sei das Verfassungsrecht der Länder und Kommunen abschließend normiert und das Handeln sei auf die jeweiligen eigenen Gebiete beschränkt, da dies vor allem Kompetenzkonflikten vorbeugen würde.37

[...]


1 Im folgenden ist durchgehend das deutsche Grundgesetz gemeint.

2 Vgl. § 141 SGB IX

3 Vgl. Frotscher/ Kramer § 3 Rn. 44 (Fußnote 2).

4 Vgl. Ziekow § 7 Rn. 1.

5 Vgl. Dietlein/ Burgi/ Hellermann § 2 Rn. 384.

6 Vgl. Ruthig/ Storr § 8 Rn. 657.

7 VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 714, (715).

8 Vgl. Ziekow § 7 Rn. 6.

9 Vgl. Ziekow, a.a.O.

10 Vgl. Ziekow, a.a.O.

11 Vgl. Ziekow § 7 Rn. 7.

12 Vgl. Ruthig/ Storr §8 Rn. 662.

13 Vgl. Ruthig/ Storr a.a.O.

14 RL 2006/111/EG v. 16.11.2006 [ ABL. Nr. L 318/17.].

15 Vgl. EuGH 11.07.06 C205/03 P; Pechstein Rn. 248.

16 Vgl. EuGH, a.a.O.

17 Vgl. Stober § 24 II.

18 Vgl. Badura II Rn. 238.

19 Vgl. Badura, a.a.O.

20 Dietlein/ Burgi/ Hellermann §2 Rn. 381.

21 Vgl. Stober § 24 II.

22 Vgl. Ziekow § 9 Rn. 3.

23 Vergabe- und Vetragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A); Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF); Verdingungsordnung für sonstige Leistungen Teil A (VOL/A).

24 Vgl. Stober § 24 II.

25 Vgl. Ehlers, Jura 1999, 212, (212).

26 Vgl. Stober § 24 II.

27 Vgl. Ziekow § 7 Rn. 27.

28 Vgl. Ruthig/ Storr § 8 Rn 676.

29 Vgl. Hösch 2. Kapitel S. 25.

30 Vgl. Kämmerer, NVwZ 2004, 28, (29).

31 BVerwG BVerwGE 82, 29, (34).

32 Vgl. Schink, NVwZ 2002, 129, (134).

33 Vgl. Stober § 10 IV.

34 Vgl. Stober § 24 III 3.

35 Vgl. Ziekow § 7 Rn. 52

36 Vgl. Burgi § 17 Rn. 48.

37 Vgl. Stober § 24 III 2.

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung der Öffentlichen Hand
Université
Ruhr-University of Bochum
Note
bestanden
Auteur
Année
2009
Pages
37
N° de catalogue
V143913
ISBN (ebook)
9783640547517
ISBN (Livre)
9783640551927
Taille d'un fichier
613 KB
Langue
allemand
Annotations
Ich widme diese Arbeit meinen Eltern, Michael und Beate, und meiner Freundin Justine. Für die Unterstützung die ich von ihnen bekommen habe bedanke ich mich recht herzlich. (Anmerkung der Redaktion: die Arbeit hat einen großen Korrektur Rand)
Mots clés
Verfassungsrechtliche, Zulässigkeit, Grenzen, Betätigung, Hand
Citation du texte
Marco Kaiser (Auteur), 2009, Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung der Öffentlichen Hand, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143913

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