Abschließend ist anzumerken, daß das deutsche Atomrecht in bezug auf Gefahrenabwehr, Vorsorge und Restrisikominimierung gut präperiert ist.
Ein kleiner Kritikpunkt ist aber die Tatsache, daß die vergleichende Risikobewertung noch nicht in dem Umfang angewendet wird, wie es eigentlich ihrer Bedeutung zukäme. Es wird nie eine absolute Sicherheit einer kerntechnischen Anlage geben,
sondern immer nur eine relative Sicherheit, darum ist die vergleichenden Risikobewertung von großer Notwendigkeit, denn nur sie läßt erkennen, welcher naturwissenschaftliche, technische und rechtliche Stellenwert der relativen Sicherheit einer kerntechnischen Anlage zukommt.
Inhaltsverzeichnis
Gefahr, Vorsorge und Restrisikominimierung im Atomrecht
1. Einführung in das Atomverwaltungs – und Strahlenschutzrecht
1.a. Systematische Stellung und Regelungsansatz
1.b. Rechtsgrundlagen
1.c. Wesentliche internationale Grundlagen
1.d. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
2. Zielsetzung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
3. Zielsetzung des Atomgesetzes
4. Rangverhältnis der Gesetzeszwecke
5. Genehmigungserfordernisse nach dem Atomgesetz
5.a. Genehmigungspflichten
5.b. Genehmigungsvoraussetzungen
5.c. Anlagenbegriff
6. Die drei Stufen im Atomrecht: Gefahrenabwehr, Risikovorsorge und Restrisiko
6.a. Der Begriff des Risikos
6.b. Der Begriff der Gefahr
6.c. Der Begriff des Restrisikos
6.d. Gefahrenabwehr
6.e. Risikovorsorge
6.f. Restrisiko
7. Abgrenzung zwischen den Stufen der Gefahrenabwehr, der Risikovorsorge und des Restrisikos
8. Vergleichende Risikobewertung
9. Betriebszustand der Anlage
9.a. Normalbetrieb
9.b. Störfall
9.c. Unfall
10. Optimierung der Anlagensicherheit wegen des Gebotes der Schadensvorsorge
10.a. Grundsatz der Ausgewogenheit
10.b. Atomrechtliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge
11. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
12. Atomrechtliches Versagungsermessen
13. Schutz gegen Einwirkung Dritter
14. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Systematik der Gefahrenabwehr, der Risikovorsorge und der Restrisikominimierung innerhalb des deutschen Atomrechts. Ziel ist es, die Genehmigungsvoraussetzungen und Sicherheitsanforderungen für kerntechnische Anlagen unter Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik sowie der vergleichenden Risikobewertung zu analysieren und kritisch zu hinterfragen.
- Struktur des Atomverwaltungs- und Strahlenschutzrechts
- Differenzierung zwischen Gefahrenabwehr, Risikovorsorge und Restrisiko
- Methoden der Anlagensicherheit und Optimierungsansätze
- Bedeutung der vergleichenden Risikobewertung im Atomrecht
Auszug aus dem Buch
6. Die drei Stufen im Atomrecht: Gefahrenabwehr, Risikovorsorge und Restrisiko
Die Begriffe der Gefahrenabwehr, der Risikovorsorge und des Restrisikos entscheiden über die Genehmigung einer Atomanlage nach § 7 II AtG. Den Ausgangspunkt dazu bilden die Begriffe des Risikos, der Gefahr und des Restrisikos.
a. Der Begriff des Risikos
Der Begriff des Risikos ist in keinem Gesetz explizit erfaßt, er entbehrt einer rechtlichen Prägung und hat daher vorrechtlichen Charakter. Aus diesem Grund wird unter einem Risiko die Möglichkeit eines ungewissen Schadenseintrittes verstanden.
b. Der Begriff der Gefahr
Dagegen nimmt der engere Begriff der Gefahr als rechtlich geprägter Gesetzesbegriff im Polizeirecht wie im gesamten technischen Sicherheitsrecht eine Schlüsselrolle ein. Eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn setzt voraus, daß eine Sachlage bei objektiv zu erwartendem, ungehindertem Geschehensablauf mit Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden, nämlich zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Gutes führt. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes genügt nicht für die Annahme einer Gefahr, sie stellt ein schlichtes Risiko dar. Nach der allgemein anerkannten Relativitätsformel ist jedoch der Grad der gefahrenbegründenden Wahrscheinlichkeit um so geringer anzusetzen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Aber anders als im Polizeirecht müssen bei der atomrechtlichen Schadensvorsorge auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und darum insoweit noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential besteht. Daraus folgt, daß gerade bei kerntechnischen Anlagen vielfach eine geringere, in anderen Technikbereichen akzeptable Möglichkeit eines Schadensereignisses schon als nicht hinnehmbare und deshalb abzuwendende Gefahr eingestuft werden muß.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einführung in das Atomverwaltungs – und Strahlenschutzrecht: Das Kapitel verortet das Atom- und Strahlenschutzrecht im öffentlichen Recht und umreißt dessen Rechtsgrundlagen sowie den Anwendungsbereich.
2. Zielsetzung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes: Es wird der Zweck des Gesetzes erläutert, die Radioaktivität zu überwachen und die Strahlenexposition der Bevölkerung zu minimieren.
3. Zielsetzung des Atomgesetzes: Dieses Kapitel behandelt die friedliche Nutzung der Kernenergie und die Zwecke des Gesetzes, insbesondere den Schutz von Leben und Sachgütern.
4. Rangverhältnis der Gesetzeszwecke: Die Untersuchung des Vorrangs des Schutzzwecks vor dem Förderzweck im Atomrecht anhand verfassungsrechtlicher Vorgaben.
5. Genehmigungserfordernisse nach dem Atomgesetz: Detaillierte Darstellung der Genehmigungspflichten, der Voraussetzungen und des rechtlichen Anlagenbegriffs.
6. Die drei Stufen im Atomrecht: Gefahrenabwehr, Risikovorsorge und Restrisiko: Die zentrale theoretische Herleitung des Dreistufenkonzepts und der Begriffe Gefahr, Risiko und Restrisiko.
7. Abgrenzung zwischen den Stufen der Gefahrenabwehr, der Risikovorsorge und des Restrisikos: Analyse der fließenden Übergänge zwischen den Schutzstufen und der normativen Einordnung der Risiken.
8. Vergleichende Risikobewertung: Diskussion der Notwendigkeit und der Grenzen eines Risikovergleichs technischer Alternativen.
9. Betriebszustand der Anlage: Definition und Abgrenzung der Zustände Normalbetrieb, Störfall und Unfall.
10. Optimierung der Anlagensicherheit wegen des Gebotes der Schadensvorsorge: Erörterung der Optimierungsansätze und des Grundsatzes der Ausgewogenheit.
11. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Erläuterung der Grenzen der Risikovorsorge durch die Verhältnismäßigkeit.
12. Atomrechtliches Versagungsermessen: Darstellung der Ermessensbefugnisse der Behörde und deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
13. Schutz gegen Einwirkung Dritter: Untersuchung der Anforderungen zum Schutz kerntechnischer Anlagen vor vorsätzlichen Eingriffen Dritter.
14. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Wirksamkeit der atomrechtlichen Schutzmechanismen und Notwendigkeit der Risikobewertung.
Schlüsselwörter
Atomrecht, Strahlenschutzrecht, Gefahrenabwehr, Risikovorsorge, Restrisiko, Schadensvorsorge, Anlagensicherheit, Genehmigungsverfahren, Atomgesetz, Strahlenexposition, vergleichende Risikobewertung, Verhältnismäßigkeit, Störfall, Kernkraftwerk.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit kerntechnischer Anlagen in Deutschland, insbesondere die Stufen der Gefahrenabwehr, Risikovorsorge und des Umgangs mit dem Restrisiko.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsorgegesetz, die verschiedenen Betriebszustände von Anlagen sowie die Prinzipien zur Risikooptimierung und -bewertung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die rechtliche Struktur der Sicherheitsanforderungen zu klären und die Bedeutung der vergleichenden Risikobewertung für die Genehmigungspraxis im Atomrecht zu untersuchen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit folgt einer rechtswissenschaftlichen Analyse, die sich auf Gesetzestexte, einschlägige Rechtsprechung und die herrschende Schrifttumsmeinung stützt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert detailliert das Dreistufenkonzept der Sicherheit, die Abgrenzung von Begriffen wie Gefahr und Risiko, die Auslegung von Anlagenbegriffen und Prinzipien wie die Verhältnismäßigkeit.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Atomrecht, Schadensvorsorge, Gefahrenabwehr, Risikovorsorge, Restrisiko, Anlagensicherheit, Verhältnismäßigkeit und atomrechtliche Genehmigung.
Wie definiert das Atomrecht den "Anlagenbegriff"?
Der Anlagenbegriff nach § 7 AtG umfasst neben dem Reaktor alle räumlich und betrieblich zusammenhängenden Einrichtungen, die für einen sicheren Betrieb und zur Vermeidung unzulässiger Strahlung erforderlich sind.
Was unterscheidet einen "Störfall" von einem "Unfall"?
Ein Störfall ist ein Ereignis, für das die Anlage ausgelegt ist und bei dessen Eintreten der Betrieb nicht fortgesetzt werden kann. Ein Unfall hingegen liegt vor, wenn Strahlenbelastungen Grenzwerte übersteigen und die Anlage für diesen speziellen Ablauf nicht ausgelegt ist.
Warum spielt die vergleichende Risikobewertung eine wichtige Rolle?
Sie ist notwendig, da absolute Sicherheit technisch nicht erreichbar ist und sie erlaubt, den relativen Sicherheitswert einer Anlage im Vergleich zu technischen Alternativen einzuordnen.
Was besagt die "Schwellenphilosophie"?
Die Schwellenphilosophie besagt, dass das zulässige Restrisiko aus tolerierbaren Abstrichen vom theoretischen Maßstab absoluter Sicherheit resultiert, wobei Ungewissheiten jenseits der "Schwelle praktischer Vernunft" als sozialadäquate Lasten von der Gesellschaft zu tragen sind.
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- Matthias Kettl (Author), 1999, Gefahr, Vorsorge und Restrisikominimierung im Atomrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145855