Durch die Vorschrift des § 12 Aufenth G / EWG werden für den Personenkreis, der von dieser Bestimmung erfaßt wird, die allgemeinen Eingriffsbefugnisse nach dem Ausländergesetz eingeschränkt. Unmittelbar geschützt werden sollen freizügigkeitsberechtigte EG- Angehörige sowie deren Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Aufenth G / EWG.
Darüber hinaus ist der Frage nachzugehen, inwieweit § 12 Aufenth G / EWG für den aufenthaltsrechtlichen Status von türkischen Staatsangehörigen aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1 / 80 ARR von Bedeutung ist.
Gliederung
A) EINFÜHRUNG
B) SYSTEMATIK DES § 12 AUFENTHG / EWG
I. Geschützter Personenkreis
1.) Freizügigkeitsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufentG / EWG
2.) Freizügigkeitsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufentG / EWG
a) Erste Auffassung
b) Zweite Auffassung
c) Dritte Auffassung
d) Eigene Stellungnahme
3.) Freizügigkeitsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AufentG / EWG
4.) Freizügigkeitsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AufentG / EWG
5.) Freizügigkeitsberechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufentG / EWG
II. Freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen
1.) Erste Ansicht
2.) Zweite Ansicht
3.) Stellungnahme
III. Zulässigkeit der Vornahme von freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen
1.) Allgemeine Voraussetzungen für alle Maßnahmen
a) Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG / EWG
aa) Gründe der öffentlichen Ordnung
bb) Gründe der öffentlichen Sicherheit
cc) Gründe der Gefährdung der Gesundheit
b.) Persönlich begründeter Anlaß gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG/ EWG
c.) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
2.) Zusätzliche Voraussetzungen bei der Ausweisung
a) Ausweisung bei strafrechtlicher Verurteilung
aa) Erste Meinung
bb) Zweite Meinung
cc) Dritte Meinung
dd) Stellungnahme
b) Ausweisung bei Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften
c) Ausweisung bei Bezug von Sozialhilfe
d) Ausweisung bei einem sonstigen erheblichen Nachteil
aa) Erste Ansicht
bb) Weitere Ansicht
cc) Stellungnahme
e) Ausweisung bei Aufenthaltserlaubnis- EG
C.) DER STATUS TÜRKISCHER STAATSBÜRGER
I. Aufenthaltsstatus unmittelbar aus § 12 AufentG / EWG
II. Vergleichbarer Aufenthaltsstatus
1.) Erste Meinung
2.) Zweite Meinung
3.) Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die systemische Anwendung des § 12 AufenthG / EWG und dessen einschränkende Wirkung auf die allgemeinen Eingriffsbefugnisse nach dem Ausländergesetz. Zudem wird analysiert, inwieweit dieser Status analog auf türkische Staatsbürger anwendbar ist.
- Rechtliche Einordnung des durch § 12 AufenthG / EWG geschützten Personenkreises
- Freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen und deren Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Rechtliche Anforderungen an eine Ausweisung bei strafrechtlicher Verurteilung
- Auswirkungen von Assoziationsratsbeschlüssen auf den Status türkischer Staatsbürger
Auszug aus dem Buch
d) Eigene Stellungnahme
Die erste Auffassung ist abzulehnen. Nicht verständlich ist, weshalb die Betätigung als Prostituierte nicht jedermann offensteht. Auch Männer können als Prostituierte arbeiten. Vor allem ist besteht aber ein Wertungswiderspruch, wenn im Steuerrecht die Prostitution als Erwerbstätigkeit angesehen wird, wo sie dem Staat infolge der hohen Einnahmen der Prostituierten nützt, in anderen Bereichen jedoch nicht als schutzwürdig anerkannt wird, wo sie dem Staat nicht genehm ist. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.
Von einem hinreichenden Willen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nur dann auszugehen, wenn eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese darf nicht von völlig untergeordneten Bedeutung sein und sich in einer unwesentlichen Betätigung erschöpfen. Eine unwesentliche Betätigung liegt vor, wenn ein Niedergelassener innerhalb eines Aufenthaltes von 11 Jahren lediglich ein Bild für 3.700 DM verkauft.
Zusammenfassung der Kapitel
A) EINFÜHRUNG: Diese Einleitung skizziert die Einschränkung der Eingriffsbefugnisse durch § 12 AufenthG / EWG und stellt die Forschungsfrage bezüglich der Relevanz für türkische Staatsangehörige.
B) SYSTEMATIK DES § 12 AUFENTHG / EWG: Dieses Kapitel definiert den geschützten Personenkreis, analysiert verschiedene Freizügigkeitsbeschränkungen und erörtert detailliert die rechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen wie Ausweisungen.
C.) DER STATUS TÜRKISCHER STAATSBÜRGER: Hier wird geprüft, ob türkische Staatsbürger aufgrund von Assoziationsabkommen einen Status besitzen, der dem durch § 12 AufenthG / EWG geschützten EG-Angehörigen vergleichbar ist.
Schlüsselwörter
Ausländerrecht, Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeit, EG-Recht, Ausweisung, öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Assoziationsratsbeschluss, türkische Staatsbürger, Verhältnismäßigkeit, Erwerbstätigkeit, Prostitution, Strafrechtliche Verurteilung, Wiederholungsgefahr
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Bedeutung und Anwendung des § 12 AufenthG / EWG im Hinblick auf den Schutz und die Beschränkung der Freizügigkeit von Ausländern in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Bestimmung des geschützten Personenkreises, die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen und die Einordnung des Status türkischer Staatsbürger unter das Assoziationsrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die systematischen Voraussetzungen für Eingriffe in die Freizügigkeit zu klären und zu bewerten, ob türkische Staatsbürger einen mit EG-Angehörigen vergleichbaren Status genießen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die den Gesetzeswortlaut, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und nationaler Gerichte sowie Fachkommentare auswertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die systematische Untersuchung des § 12 AufenthG / EWG, die Erläuterung der Voraussetzungen für Ausweisungen und eine spezifische Statusanalyse für türkische Staatsbürger.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Ausländerrecht, Freizügigkeit, Ausweisung, Assoziationsabkommen und Verhältnismäßigkeit definiert.
Wie bewertet der Autor die Prostitution im Rahmen der Freizügigkeit?
Der Autor lehnt eine generelle Ablehnung als Erwerbstätigkeit ab und kritisiert einen Wertungswiderspruch zwischen steuerrechtlicher Anerkennung und ausländerrechtlicher Diskriminierung.
Welche Rolle spielt die strafrechtliche Verurteilung für eine Ausweisung?
Eine Verurteilung allein rechtfertigt die Ausweisung nicht; es bedarf zusätzlich einer hinreichenden Wiederholungsgefahr, wobei eine strenge Zukunftsprognose unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit erforderlich ist.
- Quote paper
- Harald Büring (Author), 1996, Die Stellung des Ausländers nach § 12 AufentG/EWG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1697