Zu Carl Schmitt: Land und Meer

Eine politiktheoretische Betrachtung der Freiheit der Meere und des Piratentums


Bachelor Thesis, 2010

69 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A) Einleitung

1. Motivation, einleitende Worte und Argumentationsgang

B) Hauptteil

2. Eine historische Betrachtung der Ursprünge des Nomos der Erde
2.1 Die Betrachtung der Räume Land und Meer
2.1.1 Das Land
2.1.1.1 Die Landnahme
2.1.2 Das Meer
2.1.2.1 Die Freiheit der Meere (und die Seenahmen)
2.2 Die Frage nach dem Element der Menschheit
2.3 Der Streit der biblischen Monster: Einige Gedanken zu Leviathan und Behemoth
2.4 Die Weltgeschichte als eine Geschichte des Kampfes von Mächten des Landes und
der See

3. Die Entdeckung Amerikas und der neue Nomos der Erde
3.1 Das neue Bewusstsein
3.2 Der Aufstieg zur ozeanischen Kultur
3.3 Das Meer und die Technologie: Eine Reziprozität

4. Der Konflikt von Land und Meer in der neuen Raumordnung
4.1 Das Monopol der Religion gegen den Grundsatz der Freiheit der Meere
4.2 Piraterie als Kind der uneingehegten See und des Meereselements
4.3 Kaperfahrten als Form des staatlichen Seekrieges
4.4 Der hostis humani generis als Begründer des Völkerrechts und sein Tatbestand als
Sachverhalt der Weltrechtspflege

5. Wie die Raumnahme des Meeres Englands Entwicklung und die Bekämpfung der Piraterie das autochthone Europa wandelte

6. Die Einhegung des Landkrieges als Folge der Raumnahme des Meeres

7. Die Industrielle Revolution – England als erneuter Motor der weltgeschichtlichen
Entwicklung

C) Schluss

8. Fazit

D) Anhang

Weiterführende Fragestellungen und Gedankengänge

Literaturverzeichnis

A) Einleitung

1. Motivation, einleitende Worte und Argumentationsgang

Das Studium der Politischen Theorie kann grundsätzlich auf zweierlei Weise motiviert sein: Zum einen ermöglicht es dem Studenten, philosophische Standpunkte einzelner Autoren oder Gruppen von Autoren, die zu gemeinsamen Themen geschrieben haben, in die jeweiligen politischen Konstellationen und theoretischen Debatten ihrer Zeit einzuordnen. Politische Theorie wird so ausschließlich zu einer geschichtlichen Betrachtung politischen Denkens. Zum anderen besteht in diesem Studium die Chance und Herausforderung, direkt nach der Bedeutung einer Position oder spezifischen Perspektive für die theoretische Diskussion der Gegenwart zu fragen.

Das erste Vorgehen ist ein rein historisches, während man im zweiten Fall dagegen danach strebt, die Ansichten vergangener Denker als nützliche und unkonventionelle Diskussionsbeiträge für aktuelle Sachverhalte zu verwenden und so aus der Politischen Theorie einen Erkenntnisgewinn zu erzielen.

Der zweite Ansatz soll in der vorliegenden Abhandlung verfolgt werden.

„Das freie Meer befreit den Geist,

Wer weiß da, was Besinnen heißt!

Da fördert nur ein rascher Griff,

Man fängt den Fisch, man fängt ein Schiff,

Und ist man erst der Herr zu drei,

Dann hackelt man das vierte bei.

Da geht es denn dem fünften schlecht;

Man hat Gewalt, so hat man Recht.

Man fragt ums Was? Und nicht ums Wie?

Ich müsste keine Schiffahrt kennen:

Krieg, Handel und Piraterie,

Dreieinig sind sie, nicht zu trennen.“[1],[2]

So ein Zitat des Mephistopheles aus dem Werk „Die Freiheit der Meere und der künftige Friedensschluß“ von Heinrich Triepel.

Die heutige Ökonomie ist geprägt von einer globalisierten und damit international stark verflochtenen Ökonomie. Die Welt als Ganzes rückt durch technologischen Fortschritt, einen wachsenden Welthandel, der auch mit heutigen Mitteln nur auf dem Meer bewältigt werden kann, enger und enger zusammen.[3] Der Raum des Meeres ist kein neuer, unbekannter Raum mehr, aber noch immer sind der Charakter dieses Raumes und der Unterschied von Land und Meer prägend für den Nomos der Menschheit. Auch die Europazentriertheit des Jus Publicum Europaeum schwindet, und dennoch bleiben die Probleme und Zusammenhänge von Übersee ein aktuelles Thema.

Carl Schmitts Thematisierung von Land und Meer, von der Freiheit der Meere und der Piraterie ist keineswegs ein alter Hut der Politischen Theorie. Vielmehr ist es eine bedeutende philosophische Perspektive auf das heutige globale sicherheitspolitische und völkerrechtliche Gesamtsystem.

„Der Raub auf See ist wahrscheinlich so alt wie die Seefahrt und der Seehandel – wo es etwas zu holen gibt, findet sich früher oder später stets ein ungebetener Interessent.[4] Alle historischen Reiche, die Seehandel trieben, kannten das Phänomen des Seeraubs als Äquivalent des organisierten Straßenraubs, der den Handelskarawanen drohte. Dies gilt für die Ägypter ebenso wie für die Anlieger des Indischen Ozeans.“[5].

Die asymmetrische Bedrohung der Piraterie steht auch heute wieder, vielleicht kann man auch sagen: immer noch, der eingehegten terrestrischen Welt der Nationalstaaten entgegen. Nur ist die Staatengemeinschaft mittlerweile nicht mehr zweigeteilt in Europa, als Zentrum der religiös, vermeintlich intellektuell und technologisch entwickelten Elite, und heidnische Völker, sondern in gleichberechtigte Mächte rund um den Globus.[6]

Wie schon Gundolf Fahl in der Einleitung zum Werk „Der Grundsatz der Freiheit der Meere in der Staatenpraxis von 1493 bis 1648“ feststellt, wurde das Thema „Freiheit der Meere“ unter rechtshistorischen Gesichtspunkten bereits häufig diskutiert.[7] Dies gilt in gleicher Weise für den völkerrechtlichen Tatbestand der Piraterie, welcher mit dem Grundsatz der Meeresfreiheit und dem völkerrechtlichen Raum der Hohen See eng verknüpft ist. Ferner werden diese Themen in der heutigen Zeit, aufgrund ihrer neuerlichen Aktualität auch sicherheitspolitisch untersucht. Werke, welche aus dem Blickwinkel der internationalen Beziehungen, der Außen- und Sicherheitspolitik und der militärischen Strategienlehre auf den Raum des Meeres und die Akte der Piraterie blicken, erscheinen seit einigen Jahren in unzähligen Neuerscheinungen und Wiederauflagen. Fahl stellt sein oben genanntes Werk nun in ein neues Licht, weil er einen Perspektivenwechsel vornimmt. Im Gegensatz zu der weitverbreiteten Arbeitsweise, die „beiden Antagonisten Hugo Grotius und John Selden mit ihren Werken ‚Mare liberum‘ (1609) und ‘Mare clausum seu de dominio maris‘ (1635)“ in einem „Kampf der Bücher“ ins Zentrum der jeweiligen Arbeit zu stellen, bricht er mit dieser juristischen Tradition der Betrachtung der Freiheit der Meere und wendet sich der Staatenpraxis zu.[8],[9]

Die vorliegende Arbeit über Carl Schmitts Werk „Land und Meer“ verfolgt nun ein ebensolches Ziel. Im Unterschied zur gängigen Methode der Betrachtung aus den oben genannten Blickwinkeln sollen Piraterie und Meeresfreiheit hier aus einer politiktheoretischen Perspektive, aus dem philosophischen Verständnis des Widerstreits von Land und Meer, als zwei gänzlich unterschiedlichen Räumen mit ureigenen, das menschliche Handeln aufs Stärkste prägenden Charakterzügen, betrachtet werden.

In den nun folgenden Kapiteln steht die Genese der Raumrevolution, mit ihrer krönenden Wende nach einer langen historischen Formierung (schon beginnend in der vorchristlichen Zeit) im 15. und 16. Jahrhundert[10] und bedingt durch die Raumnahme des Meeres durch die Hinwendung des Menschen zur See und seine technologische und mentale Entwicklung, welche diese Hinwendung ermöglicht hat, im Zentrum der Betrachtungen.

Im Kern geht es also um die Auswirkungen dieser Raumnahme und den Zirkel von Land, Meer, ihrem Widerspruch und Gegensatz als Grund und Folge der Entwicklung eines neuen Nomos der Welt. Angetrieben vom technologischen Fortschritt der Menschheit (europazentrisch), gilt es die Fragen zu beantworten, wie sich diese Faktoren gegenseitig bedingen und wie empirische Entwicklungen so anhand der politischen Theorie abgebildet werden – und dies in kultureller Hinsicht und mit Blick auf die Nationalstaatenbildung in Europa.

In seinem Werk „Der Nomos der Erde im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum“ stellt Carl Schmitt heraus, dass die rasante Entwicklung der Welt zur Zeit der Entdeckung Amerikas (1492) – wirtschaftlich, (völker-)rechtlich, geografisch, auch mit Blick auf eine beginnende Globalisierung, soziokulturell und auf allen anderen Ebenen der menschlichen Existenz – von Europa ausgeht und ebenso auch auf dieses wieder zurück wirkt. Man kann dies als Revolution, als grundsätzlichen Umbruch auffassen. Resultierend aus dieser historischen Bedeutung stellt die angesprochene philosophische Entwicklung ab auf die Historie und ihre Vorkommnisse in Europa und bedingt durch Europa, maßgeblich „auf den „Kampf um die Ozeane, […] wo Portugal und Spanien als Verteidiger und Frankreich, Großbritannien und Holland als Gegner des Monopols [auf den Raum des Meeres] angetreten sind.“[11]

Zum besseren Verständnis des Werkes „Land und Meer“, welches als sprachlich sehr bildreiches Werk eher einer literarischen Geschichtserzählung, denn einem wissenschaftlichen Werk entspricht, soll vor der angesprochenen Betrachtung der genannten Epoche und des Gegensatzes der Räume zuvorderst eine Betrachtung der Bedeutung ebendieser Räume selbst als suggestivkräftige Metaphern erfolgen.

Abschließend soll diese Betrachtung von Land und Meer als Grundlage für den Blick auf die Meeresfreiheit und den Seeraub in einem neuen Licht auch zukünftige Prognosen und Handlungsweisen unterstützen und um eine neue Facette erweitern. Beabsichtigt ist die Klarstellung der Bedeutung der Theorie für die Praxis.

Politische Theorie und eine Philosophie auf Basis einer Jahrhunderte zurückliegenden Entwicklung hat durchaus ihren Eigenwert für aktuelle Entwicklungen, die heutige Politik und Phänomene der Gegenwart.

„Land und Meer“ erschien erstmalig 1942 und stellte die Frage nach der Möglichkeit eines weltumfassenden Friedens in einer Zeit, die nicht noch gegensätzlicher zum Bild des Weltfriedens hätte stehen können.

Der Kampf der „Landtreter“ und „Seeschäumer“[12], wie ihn Carl Schmitt uns nahebringt, ist der Ausdruck der Auseinander­setzung der Räume selbst, welche die basalen Gegebenheiten der menschlichen Existenz und seines Tuns bestimmen. Das Verständnis und das Verhältnis der Staaten und ihrer Souveräne zum Raum bilden dabei die Wurzeln ihrer Ansichten von Politik, Krieg, Feindschaft, Recht und Humanität.[13]

B) Hauptteil

2. Eine historische Betrachtung der Ursprünge des Nomos der Erde

„Die bisherige, europa-zentrische Ordnung des Völkerrechts geht heute unter. Mit ihr versinkt der alte Nomos der Erde. Er war aus einer märchenhaften, unerwarteten Entdeckung einer Neuen Welt hervorgegangen, aus einem unwiederholbaren geschichtlichen Ereignis. […] Das Denken der Menschen muß sich wieder auf die elementaren Ordnungen ihres terrestrischen Daseins richten. Wir suchen das Sinnreich der Erde. […] Es sind die Friedfertigen, denen das Erdreich versprochen ist. Auch der Gedanke eines neuen Nomos der Erde wird sich nur ihnen erschließen.“.[14],[15]

Um dem Rat Carl Schmitts Folge leisten zu können und über den alten Nomos der Erde im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum hinausgehen zu können, müssen zuerst die heutige Situation der Welt sowie der alte Nomos verstanden und durchdrungen werden. Dies ist als Notwendigkeit zu verstehen, um heutige Probleme lösen zu können – wie etwa die Bedrohung durch einen globalen Krieg, die den Welthandel bedrohende Piraterie und den maritimen Terrorismus. Erst wenn wir erkennen, warum unsere Zivilisation in ihrer aktuellen Ausprägung existiert, können wir auch eine Veränderung vornehmen.

„Alle vorglobalen Ordnungen waren wesentlich terran, auch wenn sie Seeherrschaften und Thalassokratien[16],[17] in sich enthielten.“[18]

Erst mit den verschiedenen Entdeckungsfahrten europäischer Seemänner, allen voran die wichtigste Expedition unter der Leitung Christopher Columbus, welche mit der Entdeckung Amerikas 1492 endete, wurde ein neues, globales Bewusstsein geschaffen.[19] In der Folge hielt das Wissen um eine runde Erde[20], einen Erdball[21] also, Einzug in das Wissen der europäischen Völker.[22]

„Damit entstand der erste Nomos der Erde. Er beruhte auf einem bestimmten Verhältnis der Raumordnung des festen Landes zu der Raumordnung des freien Meeres und trug für 400 Jahre ein europa-zentrisches Völkerrecht, das jus publicum Europaeum.“.[23]

Wie sich dieses Völkerrecht aus dem Verhältnis der Räume heraus entwickelte, war maßgeblich durch die Charaktere der Räume selbst bedingt. Ihre Beziehung ist es, welche unsere heutige Staatenordnung erst ermöglichte, und ein Blick auf ihre unterschiedlichen Naturelle, ganz grundlegend und auf philosophische Weise, kann auch heute noch dazu dienen, unsere Welt mit ihren aktuellen Schwierigkeiten zu verstehen. Ganz besonders in Anbetracht der Tatsache, dass die europazentrische Ausprägung der Welt seit geraumer Zeit durch die Globalisierung eine Abkehr vom alten europäischen Zentrum erfährt, ins Wanken geraten ist und damit erstmals wieder von den jetzt nicht weniger weit entwickelten anderen Staaten unseres Planeten hinterfragt wird. Heute ist Europa abhängig von der Weltwirtschaft mit ihren Zentren in Südostasien und anderswo. Darauf befinden sich allesamt Orte, welche seit dem 15. Jahrhundert als neue Räume der Kolonialisierung dienten, der Rohstoffausbeutung und durch die Konzentration der politischen Interessen des Machtausbaus nach Übersee zur Einhegung des Krieges innerhalb Europas beitrugen.

„Damals, im 16. Jahrhundert, war es England, das den ersten Schritt von einer terranen zu einer maritimen Existenz wagte. Ein weiterer Schritt folgte mit der industriellen Revolution, in deren Verlauf die Erde von neuem erfaßt und von neuem gemessen wurde.“[24]

Zu diesen Punkten, dem Zusammenhang von Raumnahme, Raumrevolution und technischem Fortschritt als Motor für die Entwicklung des neuen Nomos der Erde, wird an späterer Stelle noch detaillierter ausgeführt.

„[…] wesentlich [ist], daß die industrielle Revolution von dem Lande ausging, das den Schritt zur maritimen Existenz vollzogen hatte.“[25]

Schon Hegel stellte hier eine bedeutsame Verbindung der Entwicklung mit dem Charakter des Meeresraumes fest: „Wie für das Prinzip des Familienlebens die Erde, fester Grund und Boden Bedingung ist, so ist für die Industrie das nach außen sie belebende natürliche Element das Meer.“[26]

Im Folgenden sollen also zunächst die philosophischen Metaphern des Landes und des Meeres beleuchtet werden, um darauf hinzudeuten, dass Carl Schmitt in seinem Werk „Land und Meer“ diese Räume ganz bewusst auch in Form einer literarischen Bildsprache nutzte, also auf deren tiefere metaphysische Bedeutung und Suggestivkraft fokussieren wollte.

2.1 Die Betrachtung der Räume Land und Meer

2.1.1 Das Land

Begonnen werden soll hier – ganz dem Titel des zentralen Werkes der Arbeit folgend – mit dem Raum des Landes. Das Bildnis des festen Grund und Bodens, die Metapher des Landes als das Leben stiftende Erde findet durch alle Zeiten und Gesellschaften hindurch Anwendung.

Hierbei dient neben der für diese Art der Untersuchung insbesondere zu empfehlenden Literatur des Wörterbuchs der philosophischen Metaphern ein weiteres Werk Schmitts der Analyse, welches von Bedeutung für die Betrachtung von „Land und Meer“ ist. Warum diese Schrift, namentlich „Der Nomos der Erde“, so essenziell ist, sagt Schmitt selbst im Vorwort: „In der Sache könnte das Buch zwei Verse Goethes aus dem Juli 1812 als Motto tragen:

Das Kleinliche ist alles weggeronnen,

nur Meer und Erde haben hier Gewicht.

Denn es ist hier von festem Land und freiem Meer die Rede, von Landnahmen und Seenahmen, von Ordnung und Ortung.“[27]

„Erde ist der Bezugsraum, der ‚Grund‘ für pflanzliches, animalisches und humanes Leben; [die Erde] ist die unhintergehbare Basis menschlicher Existenz und Evolution [...]“[28] Mit dieser Auffassung leitet Carl Schmitt sein Werk „Land und Meer“ ein. Der Mensch ist als Landwesen „ein Landtreter“. Der feste Grund und Boden ist dessen originärer Aktionsraum und ferner der Ausgangspunkt, von wo aus der Mensch seine Welt betrachtet. Diese Erdbezogenheit unterstreicht der Autor mit dem denkbar einfachsten Beispiel. Trotz der empirisch beweisbaren Mehrmenge an Wasser auf der Erdkruste sprechen wir ohne Bedenken von der Erde und dem Erdball. „Du würdest es sonderbar finden, dir einen ‚Seeball‘ oder eine ‚Meereskugel‘ vorstellen zu müssen.“[29]

Ebenso führt Schmitt die alten Naturreligionen an, welche „die Erde als große Mutter der Menschen“[30] begreifen.

Für uns ist bei der Betrachtung des Raumes Land von entscheidender Bedeutung, wie Carl Schmitt ihm das Meer gegenüberstellt, ist des Weiteren die metaphysisch-philosophische Dimension des Begriffes, ebenso wie die scheinbar evidente[31] topologische Dimension und abschließend, da wir aus Carl Schmitts Gegenüberstellung auch eine Betrachtung der juristischen Terminologie der Freiheit der Meere ableiten wollen, die juristische Dimension.

Diese drei Dimensionen beziehen sich auf den Charakter der Erde, des Grundes und in diesem Sinne auch des Landes, wie dieser metaphorische Begriff bei Schmitt Verwendung findet[32] „als ein[en] bzw. de[n] Ort von Leben schlechthin“, „als konsistente Fläche für Bewegung, Kommunikation und Interaktion, als räumlich-horizontale Lebensgrundlage, auch im Sinn von Land und Festland“, „als individueller, kollektiver, nationaler oder gesamtkultureller Eigentumstitel im Sinn von Grund und Boden“.[33]

„Die Erde wird in mythischer Sprache die Mutter des Rechts genannt. Das deutet auf eine dreifache Wurzel von Recht und Gerechtigkeit.“[34],[35]

Carl Schmitt leitet hier das erste Kapitel vom „Nomos der Erde“ gleich mit einer der wesentlichsten Feststellungen für die vorliegende Arbeit ein. Wie im ersten Teil dieser Untersuchung beschrieben, soll anhand des literarisch-philosophischen Vergleichs der Räume Land und Meer im gleichnamigen Werk Schmitts die daraus resultierende Bedeutung für die Entwicklung des (heutigen) Völkerrechts mit besonderem Augenmerk auf dem Grundsatz der Freiheit der Meere und dem Tatbestand der Piraterie gewonnen werden. Die anhaltende Bedeutung einer politiktheoretischen Perspektive soll hervorgehoben werden. Dies tut Schmitt nun im oben gegebenen Zitat selbst, indem er die Bildsprache der Mystik und das Fundament des Rechts miteinander in Beziehung bringt.

Es liegt in der Wesensart des autochthonen Charakters, dass dieser zur Einhegung führt, nicht nur aus positivistisch rechtlicher Sicht, sondern vielmehr in seiner ganzen soziologischen Tragweite. Das Land ist ein begrenzter Raum, welcher trotz widriger und schwer zu bereisender Gegenden doch immer in seiner Komplexität erschlossen (und besessen) werden kann. Dadurch wird dieser Raum teilbar und notwendigerweise auch aufgeteilt. Im Akt der Landnahme kann man faktisch Eigentum markieren und nach außen wie auch nach innen sichern und kenntlich machen. So erzeugt das Land mit seiner natürlichen Disposition der Möglichkeit der Landnahme auch den Keim, die Notwendigkeit und den archimedischen Punkt der Kreation einer Gesellschaft. Denn wo der Einzelne in Bezug gesetzt wird zu einem jeden anderen und wo er dieser Verbindung nicht entgehen kann, entspringt Gesellschaft und entsteht Zivilisation. Da es an Land nicht ausbleibt, dass die Menschen miteinander agieren (wobei auch Konflikte Interaktion bedeuten, also gesellschaftliche Entwicklungen nicht unbedingt nur konstruktiv sein müssen), erwachsen so unausweichlich Muster und Normen für dieses Handeln, da dies in der Natur des Menschen liegt, sich das Tun und die Handlungsalternativen zu vereinfachen bzw. zu beschränken und auch das Verhalten des Gegenübers vorhersehbarer zu machen und zu planen. Denn der Mensch reflektiert und plant als einziges Lebewesen seine Aktionen und Reaktionen. Hier sei nicht weiter auf den hobbesschen Naturzustand[36] eingegangen, doch eine Konnektion der schmittschen Landnahme[37] ist unverkennbar. So wie der erste Zaun, das erste Grundstück zum Kampf aller gegen alle im Naturzustand führt, so ist diese Landnahme gleichzeitig auch Grund und Auslöser für die Hinwendung zur Bildung eines Staates, einer Gesellschaft, da nur hier dem natürlichen Raum auch die Qualität eines Rechtsraumes beigefügt wird, welche nötig ist, um die natürliche Teilbarkeit des Landes mit Normen, welche diese Teilungen regeln, zu versehen. Der Charakter des Raumes Land selbst ist es also, welcher eine menschliche Gemeinschaft erst möglich und notwendig macht, welcher sie konstituiert und kreiert!

Die angesprochene „dreifache Wurzel von Recht und Gerechtigkeit“ bezieht Schmitt direkt auf den natürlichen Charakter des Landes selbst.

Die Natur des „Behemoth“, wie der Autor den Raum des Landes auch betitelt, birgt eine eigene Regelhaftigkeit, welche ein gewisses Maß an möglicher Perzeption, also Vorhersehbarkeit bedeutet. Das Ergebnis landwirtschaftlicher Arbeit lässt sich unter Einbeziehung einiger Variablen vorhersagen. Saat und Bestellung führen zu Wachstum und Ernte, weil die Erde ein inneres Maß, eine ihr innewohnende Gerechtigkeit umfasst.[38],[39] Hinzu kommt eine direkt mit den Augen wahrnehmbare Folge der Natur dieses Raumes: „[Es] zeigt der vom Menschen gerodete und bearbeitete Boden feste Linien, in denen bestimmte Einteilungen sinnfällig werden.“[40] Der Charakter des Behemoth gibt also eine Teilung bereits vor, wenn man auf/in ihm tätig wird. Es entspricht seiner Natur, aufgeteilt, eingenommen und besessen zu werden.

In der Verlängerung dieses Gedankens tritt dann der dritte Ursprung des Rechts zutage. Denn neben der agrarischen Aufteilung des Bodens entsteht auch menschliches Zusammenleben. „Familie, Sippe, Stamm und Stand, die Arten des Eigentums und der Nachbarschaft, aber auch die Formen der Macht und der Herrschaft“,[41] denn wo der Mensch durch „Umzäunungen und Einhegungen, Grenzsteine, Mauern, Häuser und andere Bauwerke“ Eigentum begründet, entstehen Beziehungen und Abgrenzungen zu und gegen andere Menschen.[42] Es gilt zu entscheiden, wen man einlässt, wer abgewiesen wird und welche Bündnisse entstehen, um diese Wahlen auch durchsetzen zu können. Hier entspringt Gesellschaft durch das, was Schmitt später mit dem Akt der Landnahme charakterisiert.

Als abschließenden Punkt der Betrachtung des Raumes „Land“, sowohl als Metapher an sich als auch in der Bildsprache des Carl Schmitt, soll nun eine Beschreibung des Aktes der Landnahme folgen. Diese ist das zentrale Merkmal des terranen Raumes bei Schmitt, da in ihr der wesentliche Unterschied zum Raum des Meeres liegt. Denn eine Landnahme mit all ihren Bedingungen und Folgen ist niemals auf See möglich.

2.1.1.1 Die Landnahme

Der Akt der Landnahme spielt im Denken von Carl Schmitt eine elementare Rolle, da sich in ihr der Charakter des Landes im Verhalten des Menschen zur Erfüllung bringt. Die Natur des Landes, wie sie im vorigen Abschnitt der Arbeit bereits beschrieben wurde, bildet durch diesen Vorgang die Basis und den Motor für die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft und des dazugehörigen Rechts.

Aufgrund dieser immensen Bedeutung der Landnahme soll diese mit Schmitts eigenen Worten referiert werden:

„[…] der Nomos in unserem Sinne [enthält] stets eine bodenbezogene Ortung und Ordnung. Tritt der Bereich des Meeres hinzu, so bestimmt das Verhältnis von Land und Meer die völkerrechtliche Raumordnung. Tritt die Herrschaft im Luftraum als dritte Dimension hinzu, so entstehen wiederum neue Raumordnungen. Doch bleibt eine auf dem Erdboden sich vollziehende Landnahme auch dann noch von grundlegender Bedeutung. Deshalb bleibt unser völkerrechtswissenschaftlicher Ansatz beim Begriff der Landnahme auch heute noch sinnvoll.“[43]

„Die großen Ur-Akte des Rechts [sind] erdgebundene Ortungen. Das sind: Landnahmen, Städtegründungen und Gründungen von Kolonien.“[44]

Das Wesen des Völkerrechts wurde bereits im Mittelalter in der Etymologia des Isidor von Sevilla an erster Stelle als Landnahme definiert. „Jus gentium est sedium occupatio […] Das heißt wörtlich: Völkerrecht ist Landnahme […] Vom Meer ist hier nicht die Rede.“[45]

„Eine Landnahme begründet Recht nach doppelter Richtung, nach Innen und nach Außen. Nach Innen, das heißt innerhalb der landnehmenden Gruppe, wird mit der ersten Teilung und Einteilung des Bodens die erste Ordnung aller Besitz- und Eigentumsverhältnisse geschaffen. […] Nach Außen steht die landnehmende Gruppe anderen landnehmenden Gruppen oder landbesitzenden Gruppen und Mächten gegenüber.“.[46]

„In jedem Falle ist die Landnahme nach Innen und Außen der erste Rechtstitel, der allem folgenden Recht zugrunde liegt. […] Insofern hat die Landnahme einen, wenn man es so nennen will, in rechtlicher Hinsicht kategorialen Charakter.“[47]

„Mit dieser Erwägung der völkerrechtlichen Bedeutung des Wortes Landnahme haben wir uns die Möglichkeit verschafft, das grundlegende Ereignis der Geschichte des bisherigen europäischen Völkerrechts, die Landnahme einer Neuen Welt, rechtsgeschichtlich und rechtsphilosophisch zu begreifen.“[48]

Im Folgenden soll auf diesen Akt der Landnahme eingegangen werden, stellt er doch ein Kernmerkmal des Charakters des terrestrischen Raumes dar.

Somit ist es von größter Wichtigkeit, dass dieses Konglomerat einiger wesentlicher Zitate aus Schmitts „Der Nomos der Erde“ immer im Hinterkopf bleibt. In „Land und Meer“ geht der Autor ebenfalls noch einmal auf die immense Bedeutung der Landnahme ein. Hier in Bezug auf die Entdeckung Amerikas und der neuen Länder auf den anderen Seiten der Weltmeere. Dies führt zu einer der größten Landnahmen in der Geschichte der Menschheit und ist damit Teil der später im Zentrum dieser Arbeit stehenden Raumrevolution, auf die hier noch nicht eingegangen werden soll.[49],[50]

Fraglich ist nun, ob „das menschliche Dasein und menschliche Wesen in seinem Kern rein erdhaft“, also in seiner Bedingung im Wesentlichen nur vom Boden geprägt ist und damit die anderen Elemente nur periphere Bedeutung haben.[51]

Carl Schmitt denkt hier an eine weitere Möglichkeit der menschlichen Existenz. Die Idee von einem nicht terran geprägten Dasein knüpft er an ein schönes Bild.

Der Mensch, welcher an einer Küste steht, wird hinaus auf das Meer blicken und nicht etwa mit dem Wasser im Rücken das Land betrachten.[52]

„In tiefen, oft unbewußten Erinnerungen der Menschen sind Wasser und Meer der geheimnisvolle Urgrund allen Lebens.“[53]

Der Autor erinnert im Folgenden an alte, mystische Erzählungen von Gottheiten und Menschen, die ihren Ursprung im Wasser haben, sodass eine Meeresexistenz bereits einen festen Platz im menschlichen Denken einnimmt. Schon hier verweist er auf die später wichtige Gestalt des „Seeschäumers“ und auf die Kinder der See, die tatsächlich, wenn auch nicht ganz so faktisch wie in den alten Sagen und Märchen, ihre Existenz aus dem Raum des Meeres ableiten.[54]

[...]


[1] Triepel, Heinrich: Die Freiheit der Meere und der künftige Friedensschluß. Berlin 1917. S. 9.

[2] Im Folgenden werden alle Zitate und Fußnoten der Einfachheit halber dem normalen Schriftverlauf der Arbeit angepasst, also im Original fett, kursiv oder anders hervorgehobene Textstellen in gleicher Form und Schrift- art/-größe abgefasst. Ferner werden nur für sich stehende Textpassagen durch Absätze hervorgehoben. Andere Zitate werden in den laufenden Text integriert.

[3] Vgl. Stehr, Michael: Piraterie und Terror auf See. Nicht-Staatliche Gewalt auf den Weltmeeren 1990 bis 2004. Ein Handbuch. In: Krech, Hans (Hrsg.): Bewaffnete Konflikte nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes, Band 16, 1. Auflage, Berlin 2004. S. 1.

[4] Vgl. Murphy, Martin N.: Contemporary Piracy and Maritime Terrorism. The threat to international security. London 2007. S. 11-15.

Und: Elchlepp, Friedrich: Juristische Aspekte des Begriffs der Piraterie. In: Klüver, Hartmut (Hrsg.): Piraterie – einst und jetzt. Vorträge des 2. Hamburger Symposiums zur Schiffahrts- und Marinegeschichte vom 25.-26. Mai 2000. Aus: Beiträge zur Schiffahrtsgeschichte, Band 3, Düsseldorf 2001. S. 87-90. Hier findet sich eine knappe Darstellung der historischen Entwicklung des Tatbestandes der Piraterie, der juristischen Begriffsfindung und der Hauptmerkmale der als Piraterie bezeichneten Handlungen.

[5] Stehr, Michael: Piraterie und Terror auf See. Nicht-Staatliche Gewalt auf den Weltmeeren 1990 bis 2004. Ein Handbuch. In: Krech, Hans (Hrsg.): Bewaffnete Konflikte nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes, Band 16, 1. Auflage, Berlin 2004. S. 5.

[6] Kempe, Michael: Fluch der Meere. Piraterie, Völkerrecht und internationale Beziehungen in der frühen Neuzeit (16.-19. Jh.). Forschungsplattform Alexandria, Universität St. Gallen. http://www.alexandria.unisg.ch/Projekte/28961 (Stand: 10.01.2010): „Mit der Entdeckung und Erschließung der Weltozeane in der frühen Neuzeit wurde das Meer als eigenständiger Rechtsraum neu konstituiert. Die Ausweitung des Seehandels, die zunehmende Vernetzung des Schiffsverkehrs und die maritime Expansion europäischer Staaten ließen das offene Meer zu einem transnationalen Interaktionsraum bisher nicht gekannten Ausmaßes werden und stellten auf diese Weise traditionelle Seerechtsvorstellungen in Frage. Als Begegnungs- und Konfliktraum verschiedener Nationen wurde das weite, scheinbar unbegrenzte Meer rasch zum Kerngegenstand und Testfall des entstehenden neueren Völkerrechts. Eine zentrale Rolle spielten hierbei Seeraub und Piraterie. Zwar waren sie ebenso alt wie der Seehandel selbst, doch erst mit der Erschließung der Weltmeere ab dem späten 15. und 16. Jahrhundert weitete sich die Seeräuberei zu einem globalen Phänomen aus.“.

[7] Vgl. Fahl, Gundolf: Der Grundsatz der Freiheit der Meere in der Staatenpraxis von 1493 bis 1648 – Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung. In: Mosler, Hermann (Hrsg.): Beiträge zum Ausländischen Öffentlichen Recht und Völkerrecht, Köln – Berlin – Bonn – München 1969. S. 1.

[8] Vgl. ebd.

[9] Vgl. Zur rechtshistorischen Grundlage der Debatte um die Meeresfreiheit; Grotius und Selden (Auf Fulton verweist auch Schmitt im „Nomos der Erde“): Fulton, Thomas Wemyss: The Sovereignty of the Sea – An Historical Account of the Claims of England to the Dominion of the British Seas, and of the Evolution of the Territorial Waters: with special reference to the Rights of Fishing and the Naval Salute. London 1911. Chapter IX. S. 338-377. Und: Thornton, Helen: John Selden’s Response to Hugo Grotius: The Argument for Closed Seas. In: International Journal of Maritime History, XVIII, No. 2 (Heft 2), St. Johns 2006. S. 105-127.

[10] Vgl. Jowitt, Claire (Hrsg.): Pirates? The Politics of Plunder, 1550-1650. Basingstoke, Hampshire 2007.

[11] Vgl. Fahl, Gundolf: Der Grundsatz der Freiheit der Meere in der Staatenpraxis von 1493 bis 1648 – Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung. In: Mosler, Hermann (Hrsg.): Beiträge zum Ausländischen Öffentlichen Recht und Völkerrecht, Köln – Berlin – Bonn – München 1969. S. 1.

[12] Vgl. Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008. S. 7 u. S. 9.

[13] Vgl. Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008. Klappentext.

[14] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. Vorwort vom Autor, Sommer 1950.

[15] Da eine Diskussion um die Wandelhaftigkeit der schmittschen Schriften in dieser Arbeit leider keinen Platz finden konnte, soll an dieser Stelle darauf verwiesen werden, dass sowohl die blumige Sprache und das Abfassen von „Land und Meer“ als eine Geschichtserzählung an Carl Schmitts Tochter Anima als auch das oben genannte biblisch anmutende Zitat aus dem „Nomos der Erde“ einerseits als ein Verhalten gesehen werden kann, welches der Tarnung vor der Zensur der damaligen Zeit diente und zum anderen der Distanzierung des Autors von seinen nationalistischen Schriften, welche eine den Nationalsozialisten sehr nahe stehende Staatsrechtstheorie beschreiben, behilflich sein konnte. Eine Untersuchung dieser Thematik könnte wiederum aber bereits genug Stoff für eine eigene Arbeit liefern und soll darum, wie erwähnt, hier nicht stattfinden. Ebenso beschränkt sich diese Arbeit mit kürzeren Verweisen auf die Bedeutung der Bildsprache von „Land und Meer“ und zielt stärker auf das philosophische Gewicht der metaphorischen Ausdrucksweise und auf ihre Suggestivkraft, anstatt dezidiert darauf einzugehen, was Schmitt mit der Abfassung des Textes als „Gutenachtgeschichte“ beabsichtigte.

[16] Vgl. Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S. 15.

[17] Vgl. Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008. S. 10.

[18] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.19.

[19] Grotius, Hugo: Mare liberum – sive de iure quod Batavis competit ad Indicana Commercia dissertatio. Neudruck der Ausgabe Leiden 1618. In: Hackl, O./Gersdorff von, U. (Hrsg.): Bibliotheca Rerum Militarium. Quellen und Darstellungen zur Militärwissenschaft und Militärgeschichte, Osnabrück 1978:

S.VI: „Das mehr als 70% der Erdoberfläche bedeckende Meer wurde erstmals in der Menschheitsgeschichte in weltweitem Maßstab zu einem verbindenden Element, mit dessen Hilfe Reichtum und Naturschätze der neuentdeckten Gebiete in Übersee genutzt werden konnten. Fragen der Schiffahrt, der Fischerei und des Seehandels rückten an die erste Stelle des politischen Interesses europäischer Mächte. Ein geopolitisches Bewußtsein begann sich in den seefahrenden Nationen zu entwickeln. Mit den Weltumsegelungen der Spanier, Portugiesen und Engländer und der Einrichtung regelmäßiger Seeverbindungen zu den überseeischen Kolonien war in weiten Teilen Europas eine psychologische Voraussetzung geschaffen, um die traditionell kontinentale Weltsicht durch ein neuartiges weltumspannendes Bewußtsein des Seefahrers zu ergänzen.“

[20] Vgl. Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S. 21ff.

[21] Vgl. Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008. S. 7.

[22] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.54.: „Kaum war die Gestalt der Erde als eines wirklichen Globus aufgetaucht, nicht nur mythisch geahnt, sondern als wissenschaftliche Tatsache erfahrbar und als Raum praktisch meßbar, so erhob sich auch sofort ein völlig neues, bis dahin unvorstellbares Problem: das einer völkerrechtlichen Raumordnung des gesamten Erdballes. Das neue globale Raumbild erforderte eine neue globale Raumordnung. Das ist die Lage, die mit der Umsegelung der Erde und den großen Entdeckungen des 15. und 16. Jahrhunderts beginnt. Damit beginnt zugleich die Epoche des neuzeitlichen europäischen Völkerrechts, die erst im 20. Jahrhundert enden sollte.“

[23] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.19.

[24] Ebd.

[25] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.19f.

[26] Ebd. S.20.

[27] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.5.

[28] Briese, Olaf: Erde, Grund. In: Konersmann, Ralf (Hrsg.): Wörterbuch der philosophischen Metaphern, Darmstadt 2007. S. 92.

[29] Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008. S. 7.

[30] Vgl. Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008. S. 7f.

[31] Briese, Olaf: Erde, Grund. In: Konersmann, Ralf (Hrsg.): Wörterbuch der philosophischen Metaphern, Darmstadt 2007. S. 100. Nach Sloterdijk: „[…] der Erdglobus, ein Ding voll metaphysischer Mucken [...], die sich gern unter dem Anstrich des Gewöhnlichen verstecken. Er stellt einen geographisch-philosophischen Bastard dar, von dessen [...] Eigenarten sich einen Begriff zu machen keine ganz einfache Aufgabe ist.“

[32] Ebd. S. 92f.: „Die Philosophie setzt auf diesem semantischen Feld eigene Akzente, ohne dabei jederzeit zwischen rational-begrifflichen und metaphorisch-bildhaften Gehalten streng zu unterscheiden. [...] Dementsprechend soll hier die Grundannahme gelten: Erde [Land] ist immer schon eine philosophische Metapher, und die philosophische Rede von ihr ist tendenziell – wenn auch nicht ausschließlich – metaphorisch.“

[33] Vgl. ebd.

[34] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.13.

[35] Ebd. S. 17: „Dieser bodenhafte Urgrund, in dem alles Recht wurzelt und Raum und Recht, Ordnung und Ortung zusammentreffen, ist von großen Rechtsphilosophen wohl bemerkt worden. Das erste Recht, sagt G. Vico, erhielten die Menschen durch die Heroen in der Form der ersten Agrargesetze.“

[36] Vgl. Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart 1970. Dazu ferner: Schmitt, Carl, Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes, Hamburg 1938.

[37] Vgl. aus dieser Arbeit „Die Landnahme“.

[38] Vgl. Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.13.

[39] Vgl. Briese, Olaf: Erde, Grund. In: Konersmann, Ralf (Hrsg.): Wörterbuch der philosophischen Metaphern, Darmstadt 2007. S. 98: An Land kann man anbauen und dieses in Grundstücke teilen. Man kann planmäßig säen und ernten. Auf dem Meer ist es eine Sache von Chance und Gefahr, eine Waljagd als Abenteuer ohne Ordnung und Ortung. Ohne Maße und ohne planbare Produktion! Produktion ist das Entscheidende, da die Landnahme und die Möglichkeit der Produktion erst menschliche Entwicklung ermöglicht. Vorher, wie auch auf dem Meer, gab es nur Jagd, die Glückssache ist und den Menschen somit von der Natur abhängig macht in einer Weise, die ihm keine Möglichkeit lässt, eine Kultur zu entwickeln, oder eine Gesellschaft. Vgl. ferner S.98f. zu Husserl: Auch Marx sieht das Land als Ursprung der menschlichen Existenz, wie es in der Einleitung zur Kritik der Politischen Ökonomie heißt: „[…] die Erde, die Quelle aller Produktion und allen Daseins.“ Und: S. 96: „Vermittelt über Debatten im Umfeld der Hegelianer ist Erde für Marx ein metaphorischer Kampfplatz. Marx kämpft metaphorisch mit Erde, aber auch um Erde [...] Erde ist das glaubwürdige Versprechen, mit den politischen, ideologischen oder wissenschaftlichen Auffassungen sicheren und festen Boden, eine „irdische Basis“ erschlossen zu haben. Erdbezug ist Wirklichkeitsbezug.“

[40] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.13.

[41] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.13.

[42] Vgl. Ebd.

[43] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.48.

[44] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.15.

[45] Vgl. Ebd.

[46] Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde – im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum. 3. Auflage, Berlin 1988. S.16.

[47] Ebd. S. 17.

[48] Ebd. S. 51.

[49] Vgl. Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008. S. 71ff.

[50] Carl Schmitt führt zur Unterstützung seiner Theorie von der Wichtigkeit der Landnahme ferner zwei neuere/modernere Rechtsphilosophen an, die nicht aus der Zeit des Mittelalters und des Anfangs der Frühen Neuzeit stammen, was ja der betrachtete Zeitraum der Landnahmen der Neuen Welt ist, sondern die im 17. und 18. Jahrhundert geschrieben haben, um so aufzuzeigen, dass dieses Verständnis des Raumes Land nicht nur in die analysierte Epoche fällt. Über John Locke und Immanuel Kant schreibt Schmitt im „Nomos der Erde“, S.18: „Nach Locke ist das Wesen politischer Macht in erster Linie Jurisdiktion über das Land. […] Die Herrschaft ist in erster Linie Herrschaft nur über das Land und erst in der Folge davon Herrschaft über die Menschen, die im Lande wohnen.“ „Kant sagt wörtlich: „Die erste Erwerbung einer Sache kann keine andere als die des Bodens sein“. Vom Raum des Meeres ist hier gar nicht die Rede, da eine effektive Ausübung ständiger Gerichtsbarkeit nicht möglich erscheint. Daher auch die Definition des Seeräuber als Feind des gesamten Menschengeschlechts, da so eine allgemeine Strafverfolgung durch jeden zum einen mehr Erfolg verspricht und zum anderen „Urteile“ auch ohne gerichtlichen Prozess vollstreckt werden können; der Freibeuter also vogelfrei ist und gleich vor Ort der Hinrichtung anheimfallen kann. Zum oben genannten Locke-Zitat lässt sich ferner auch gut auf Clausewitz verweisen, welcher Krieg als Fortführung der Politik mit anderen Mitteln versteht, und in diesem Werk, aus welchem dieses häufig gebrauchte Zitat stammt, nur den eingehegten Landkrieg behandelt. Clausewitz von, Carl: Vom Kriege. Ungekürzter Text, Sonderausgabe von: Vom Kriege. Hinterlassenes Werk des Generals Carl von Clausewitz, Berlin 1832, München 2000.

Titelblatt: „Der Krieg ist die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.“

Vgl. dazu auch: S.35ff. und S.683: „Diese Einheit nun, ist der Begriff, daß der Krieg nur ein Teil des politischen Verkehrs sei, also durchaus nichts Selbständiges.”

[51] Vgl. Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008. S. 8.

[52] Vgl. Schmitt, Carl: Land und Meer – Eine weltgeschichtliche Betrachtung. 6. Auflage, Stuttgart 2008.S. 8f.

[53] Ebd. S. 9.

[54] Vgl. ebd. S. 9.

Excerpt out of 69 pages

Details

Title
Zu Carl Schmitt: Land und Meer
Subtitle
Eine politiktheoretische Betrachtung der Freiheit der Meere und des Piratentums
College
University of the Federal Armed Forces München
Grade
1,3
Author
Year
2010
Pages
69
Catalog Number
V172661
ISBN (eBook)
9783640926701
ISBN (Book)
9783640926558
File size
790 KB
Language
German
Keywords
carl, schmitt, land, meer, eine, betrachtung, freiheit, meere, piratentums
Quote paper
Julian Liese (Author), 2010, Zu Carl Schmitt: Land und Meer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/172661

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