Uti possidetis

Zur völkerrechtlichen Evolution dieses Begriffs


Presentation (Elaboration), 2010

14 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1) Uti possidetis im römischen Recht und erste Anwendungen im Kriegsvölkerrecht

2) Exkurs: Entstehung völkerrechtlicher Regeln
a) Prinzip
b) Völkergewohnheitsrecht
c) Partikuläres Völkergewohnheitsrecht

3) Uti possidetis und Dekolonisation bzw. Fremdherrschaft
a) Lateinamerika
b) Afrika
c) Asien
d) NaherOsten

4) Uti possidetis in Europa nach 1989: Der Jugoslawien-Konflikt

5) Fazit

Literatur

Einleitung

Uti possidetis (lat. für „Wie ihr besitzt") ist im Völkerrecht ein gemeinhin bekanntes Schlagwort, das meist mit der Unveränderlichkeit existierender Staatsgrenzen in Ver­bindung gebracht wird. Bei der genaueren Untersuchung zur Bedeutung des Begriffs ergeben sich jedoch einige Schwierigkeiten. Zum besseren Verständnis bietet das fol­gende Referat einen Überblick über die Entwicklung des Begriffs uti possidetis und un­tersucht seine völkerrechtliche Bedeutung.

1) Uti possidetis im römischen Recht und erste Anwendungen im Kriegs­völkerrecht

Seinen Ursprung hat der Begriff uti possidetis nicht im Völkerrecht, sondern im Eigen­tumsrecht des alten Roms. Es handelt sich um eine verkürzte Form des Satzes „Uti pos­sidetis, ita possideatis.“ (lat. „Wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen"). Hierbei handelt es sich um einen prätorianischen Befehl zum Schutz des Besitzes von Immobilien. Das ausführliche Edikt des Kaisers Hadrian lautet: „Uti nunc aedes, quibus de agitur, nec vi nec clam nec precario alter ab altero possidetis, quo minus ita possideatis, vim fieri vero." (Ich verbiete euch, Gewalt anzuwenden, mit dem Ziel, dass ihr nicht mehr so besitzt, wie ihr das Grundstück, um das gestritten wird nun besitzt, ohne dass der eine es vom anderen durch Gewalt, heimlich oder durch Bittleihe erlangt hat.)

Ziel dieses Interdikts war, für das Verfahren den Besitzer einer Sache festzustellen, dieser wird somit in der Herausgabeklage, der actio vindicatio, zum Beklagten, im rö­mischen Recht die vorteilhafte Position. Allerdings klärt uti possidetis die Eigentums­frage nicht endgültig, sondern lediglich vorläufig (bis zum Urteil) und erfordert eine spätere Entscheidung. Außerdem muss der Eigentumserwerb gewisse Bedingungen erfüllen: Keine Gewaltanwendung, keine Heimlichkeit sowie keine Bittleihe. (Vgl. We­ber, 1999: S. 3)

Im frühen Kriegsvölkerrecht erfuhr uti possidetis seine erste Anwendung auf Staats­grenzen, der Bereich, auf den es noch heute angewendet wird. Es gibt im Kriegsvölker­recht zwei grundlegende Ansätze, mit territorialen Veränderungen durch Kriege um­zugehen: Status quo ante bellum und Status quo post bellum. Erster bedeutet, zur terri­torialen Lage vor Kriegsbeginn zurückzukehren, zweiter bedeutet, territoriale Verän­derungen im Krieg nach Friedensschluss festzuschreiben. Dieser (zweite) Ansatz wird auch als Uti possidetis bezeichnet:

„By the principle commonly called that of uti possidetis it is understood that the simple conclusion of peace, if no express stipulation accompanies it, or in so far as express stipulations do not extend, vests in the two belligerents as absolute prop­erty whatever they respectively have under their actual control in the case of terri­tory." (Hall, 1924: S. 46)

Das uti possidetis des frühen Kriegsvölkerrechts unterscheidet sich damit bereits stark von uti possidetis im römischen Recht: Einerseits sind die Besitztitel nicht, wie in der römischen Bedeutung, vorübergehend, sondern haben endgültigen Charakter. Ande­rerseits existieren keine Bedingungen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Besitzerwerbs (nec vi nec clam nec precario in der römischen Form), sodass diese Form des uti possi­detis eine Legitimationsquelle für unrechtmäßigen Gebietserwerb darstellt, etwa unter Gewaltanwendung.

Die allgemeine Anerkennung des Gewaltverbotes, insbesondere Art. 2 (4) der UN­Charta, macht diese Form des uti possidetis gegenstandslos (Vgl. Simmler, 1999: S. 36)

2) Exkurs: EntstehungvölkerrechtlicherRegeln

In der Literatur finden sich verschiedene Bezeichnungen für uti possidetis. Die häufig­sten sind Prinzip, Theorie und Doktrin. Der uneinheitliche Sprachgebrauch weist auf ein wesentliches Problem in Bezug auf uti possidetis hin: Seine völkerrechtliche Gel­tungskraft. Da es sich um kein klar formuliertes, positives Gesetz des Völkerrechts handelt, muss untersucht werden, auf welchen Weg ihm dennoch völkerrechtliche Gel­tung zukommen kann. Zu diesem Zweck sollen im folgenden kurz Möglichkeiten zur Entstehung völkerrechtlicher Regeln vorgestellt werden, die für uti possidetis in Frage kommen, um dann anhand empirischer Beispiele den Rechtscharakter von uti posside­tis bestimmen zu können.

a) Prinzip

In der Literatur wird meist von einem ,,uti possidetis-Prinzip“ gesprochen. Im Gegen­satz zu einer Doktrin oder einer Theorie, ebenfalls häufig verwendete Bezeichnungen für uti possidetis, besitzt ein Prinzip gewisse völkerrechtliche Bedeutung. Eine eindeu­tige, verbindliche Legaldefinition existiert jedoch nicht, deshalb sollen nun zwei Mög­lichkeiten aufgezeigt werden, wie ein Prinzip rechtliche Geltungskraft erlangen kann. Einer Definition sehr nahe kommt Art. 38 I c IGH-Statut; dieser benennt „general prin­ciples of law“ als mögliche Völkerrechtsquelle neben Vertragsrecht und Völkerge­wohnheitsrecht. Umstritten ist jedoch der Inhalt sowie die Rechtsqualität solch eines Prinzips. So wurde bereits zur Zeit des Statut-Entwurfs gestritten, ob der IGH sich auf Regeln beschränken muss, die dem Konsens der Staaten entspringen, oder - im Gegen­satz zu diesem eher positivistischen Ansatz eine naturrechtliche Sicht, vertreten z.B. durch Baron Descamps - bereits Regeln anwenden kann, die der „objective justice“ entspringen (Vgl. Simmler, 1999: S. 37). Die bis heute herrschende Ansicht stellt einen Kompromiss zwischen diesen beiden Sichtweisen dar und bezeichnet „general princi­ples“ als „bestimmte, allen innerstaatlichen Rechtsordnungen gemeinsame Regeln, so­weit sie auf die Beziehung zwischen Staaten anwendbar sind“ (Ebd.: S. 37f.). Das heute vorherrschende Verständnis von uti possidetis im Sinne unveränderbarer Grenzen stellt wohl kaum ein Prinzip in diesem Sinne dar, dem eine entsprechende, allen Staa­ten gemeinsame, nationalrechtliche Regelung zugrunde liegt.

Eine weitere Möglichkeit, einem Prinzip völkerrechtliche Geltungskraft zu verleihen, wäre als „general principle of international law“. Der Unterschied zu den oben genann­ten „general principles of law“ liegt hierbei darin, dass im Gegensatz zu diesen die „ge­neral principles of international law“ nicht aus nationalen Rechtsordnungen über­nommen werden, sondern sich direkt aus den internationalen Beziehungen entwic­keln. Hierbei muss unterschieden werden zwischen .„Rechtsprinzipien', die aus gelten­den Rechtsregeln abgeleitet sind und damit deren Rechtscharakter besitzen“ und den „noch nicht zu Recht erstarkten politischen Prinzipien', die den noch unverbindlichen Absichtserklärungen zugerechnet werden können“ (ebd.: 40). Die Frage, inwieweit uti possidetis einem dieser zwei Kategorien zugeordnet werden kann und welche Rechts­qualität uti possidetis damit im jeweiligen Zusammenhang zuzuschreiben ist, wird in der Literatur nicht geklärt.

b) Völkergewohnheitsrecht

Deutlich häufiger als generelle Rechtsprinzipien wird in Bezug auf uti possidetis in der Literatur von Völkergewohnheitsrecht gesprochen. Hierbei handelt es sich neben völ­kerrechtlichem Vertragsrecht um die Hauptquelle von Völkerrecht. Zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht existieren etliche unterschiedliche Theorien. Trotz der sehr uneinheitlichen Sichtweisen besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht zwei Elemente seitens der Völkerrechtssubjekte notwendig sind: Deren (objektive) Praxis sowie deren (subjektive) Rechtsüberzeu­gung.

(Staaten-)Praxis

Die Praxis umfasst jegliches Handeln oder Unterlassen der Völkerrechtssubjekte und der internationalen Organisationen: Staaten, internationale Organisationen und Ge­richte bzw. Schiedsgerichte; jedoch nicht natürliche und juristische Personen des Pri­vatrechts. (Der gemeinhin verwendete Begriff „Staatenpraxis" ist also insofern unzu­reichend, als er das Handeln anderer Völkerrechtssubjekte neben Staaten nicht mit einschließt.) Zur Bildung von völkergewohnheitsrecht sind nicht nur tatsächliche Handlungen der Staaten entscheidend, sondern auch Statements, diplomatische Noten, Parlamentsbeschlüsse etc., also auch ursprünglich nationales Recht, das im internatio­nalen Kontext völkerrechtliche Bedeutung erlangt (Vgl. Bleckmann, 1982: S. 110f.). Damit die (Staaten-)Praxis eine gewisse Signifikanz aufweist, werden an sie die beiden Bedingungen Dichte und Frequenz gestellt. Diese sind jedoch nicht klar definiert, was dazu führt, dass manche Völkerrechtssätze auf nur einem einzigen Präzedenzfall beru­hen. Es bedarf also jeweils juristischer Wertung bezüglich der Dichte sowie der Fre­quenz der (Staaten-)Praxis. Da Völkerrecht gemäß UN-Charta an Gerechtigkeit ausge­richtet werden muss, muss diese Wertung jedoch an gewisse Maßstäbe gebunden sein, die dafür Sorge tragen, dass die Praxis einzelner Staaten sich der volonté générale aller Staaten annähern,. Deshalb ist entscheidend, dass einerseits die Zahl der Staaten, die sich zu der Praxis äußern, möglichst groß ist, andererseits, dass der jeweilige Staat eine objektive Wertung des Rechtssatzes vornimmt, etwa durch Einholung juristischer Gut­achten oder die Anhörung von Sachverständigen durch die UN oder das Parlament. Eine objektive Wertung ist ebenso anzunehmen, wenn ein Staat die Existenz eines Rechtssatzes anerkennt, der im konkreten fall gegen seine eigenen Interessen spricht (Vgl. ebd.: S. 114).

Rechtsüberzeugung

Neben der Praxis der Völkerrechtssubjekte ist zur Bildung von Völkergewohnheits­recht deren Rechtsüberzeugung (opinio juris) von Interesse. Diese ist in der Regel schwieriger festzustellen als die Praxis. Sie zeigt sich vergleichsweise klar, wenn Völ­kerrechtssubjekte die Existenz einer entsprechenden Regel behaupten, weiterhin ist sie zu finden in multilateralen Verträgen, in bilaterale Verträge mit über die bilateralen Beziehungen hinausgehenden Verpflichtungen, in Äußerungen auf internationalen Konferenzen sowie in Resolutionen internationaler Organisationen. (Ausführlicher: Ebd.: S. 119ff.).

c) Partikuläres Völkergewohnheitsrecht

Einen Sonderfall des Völkergewohnheitsrechts stellt das sogenannte partikuläre Völ­kergewohnheitsrecht dar (alternative Bezeichnungen sind lokales, spezielles oder re­gionales Völkergewohnheitsrecht)

Die Entstehung entspricht in etwa der des universellen Völkergewohnheitsrechts, je­doch sind davon nicht alle Staaten, sondern nur eine begrenzte Anzahl betroffen. Damit ein Staat in den Geltungsbereich einer partikulären Regel fällt, muss er sich dieser mindestens konkludent durch „tacit consent" angeschlossen haben. Gegebenheiten wie die regionale Zugehörigkeit eines Staates zu einer Staatengemeinschaft oder zu einem Kontinent kann jedoch nicht per se die Zugehörigkeit zu einer Regel des partikulären Völkergewohnheitsrechts nach sich ziehen (Vgl. Schachter, 1991: S. 12). Bei Wider- Sprüchen zwischen partikulärem und universellem Völkergewohnheitsrecht geht das partikuläre aufgrund der Herrschaft der Staaten über die Völkerrechtsordnung dem universellen vor. (Vgl. Simmler, 1999:S.44). Eine Ausnahme bildet ius cogens, also zwingendes Völkerrecht, das nicht verändert werden kann, wie z.B. der Kern des Ge­waltverbots, das Verbot des Völkermordes sowie elementare Menschenrechte.

3) Uti possidetis und Dekolonisation bzw. Fremdherrschaft

Von großer Bedeutung war der Begriff uti possidetis bei der Erlangung der Unabhän­gigkeit ehemaliger Kolonien. Dieser Prozess soll für die Kontinente Lateinamerika, Afrika und Asien jeweils kurz dargestellt werden und anschließend wird jeweils aufge­zeigt, inwieweit uti possidetis dabei eine Rolle spielte.

a) Lateinamerika

Von uti possidetis wird in sehr vielen Fällen in Bezug auf die Dekolonisation Lateiname­rikas gesprochen. Im folgenden soll diese näher betrachtet werden.

Hintergrund

Die Kolonien in Lateinamerika müssen unterschieden werden zwischen portugiesi­schem und spanischem Teil. Während es sich bei der portugiesischen Kolonie mit Bra­silien um einen großen Staat handelte, waren die spanischen Kolonien in viele ver­schiedene Verwaltungseinheiten eingeteilt. Die größte hiervon stellten die vier Vizekö­nigreiche („Virreinatos") wie Neuspanien oder Peru dar. Zur Sicherung der militäri­schen Herrschaft Spaniens gab es Militärbezirke, die sogenannten capitanias generales, z.B. Chile oder Yucatan. Zur Abwicklung der Rechtsprechung richtete Spanien überge­ordnete Gerichtsbezirke („Audiencias") ein, z.B. Mexiko oder Quito. Daneben existierten eine große weitere Zahl administrativer Einheiten, die zu behandeln den Rahmen die­ses Referats sprengen würde.

Anfang des 19. Jahrhunderts erlangte die Mehrheit der lateinamerikanischen Kolonien die Unabhängigkeit, die meisten davon in den Jahren zwischen 1810 und 1824. Dabei wurden stets die Grenzen der bisherigen Staaten, die von den Kolonialherren gezogen worden waren, beibehalten, eine Praxis die man uti possidetis nannte. Abzugrenzen ist uti possidetis dabei von zwei anderen Begriffen: Einerseits vom Begriff der „territoria­len Integrität", der ein prinzipielles und universelles Prinzip darstellt, das gemeinsam mit der Unverletzlichkeit der Grenzen die notwendige Korrelante zum Gewaltverbot darstellt. Andererseits vom Begriff der „Unveränderbarkeit und Unberührbarkeit der Grenzen", die jegliche territorialen Veränderungen gewissermaßen verhindern. (Vgl. Weber, 1999: S. 20)

Zentrale Ziele

Das Handeln nach diesem uti possidetis-Grundsatz sollte im Wesentlichen dem Errei­chen zweier Ziele dienen: Einerseits wollte man durch die Beibehaltung der bereits Jahrhunderte existierenden Grenzen Streitigkeiten zwischen den neu entstandenen Staaten über den Grenzverlauf verhindern und damit verbundene Gefahren für die Stabilität der Staaten unterbinden. Andererseits diente die Beibehaltung der kolonia­len Grenzen dem Schutz vor erneuten Kolonialisierungsversuchen. Indem die neu ent­standenen Staaten sämtliche Gebietsansprüche der Kolonialherren übernahmen, die sich über den gesamten Kontinent erstreckten, leugneten sie die Existenz von terra nullius, von unbewohntem und vor allem unverwaltetem Land, das von europäischen Mächten okkupiert werden könnte. Diese Absicht wird beispielsweise im Schieds- spruch des Schweizer Bundesrates von 1922 zur Grenzziehung zwischen Kolumbien und Venezuela erklärt:

[...]

Excerpt out of 14 pages

Details

Title
Uti possidetis
Subtitle
Zur völkerrechtlichen Evolution dieses Begriffs
College
Free University of Berlin  (Fachbereich Rechtswissenschaften - Abteilung öffentliches Recht)
Grade
1,0
Author
Year
2010
Pages
14
Catalog Number
V175244
ISBN (eBook)
9783640960828
ISBN (Book)
9783640960910
File size
423 KB
Language
German
Keywords
evolution, begriffs
Quote paper
Xaver Keller (Author), 2010, Uti possidetis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/175244

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Uti possidetis



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free