Sinnhaftigkeit der Aufhebung von Pauschalierungen der Regelsätze


Seminar Paper, 2003

21 Pages, Grade: 11 Punkte (2-)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Quellenangabe

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vorwort

2. Allgemeines zur Sozialhilfe
2.1 Die Entwicklung der Rechtsprechung
2.2 Zuständigkeit für die Sozialhilfe

3. Allgemeines über die Regelsätze
3.1 Haushaltsvorstand
3.2 Mischregelsatz
3.3 Erhöhung der Regelsätze
3.4 Kürzung der Regelsätze
3.5 Festsetzung der Regelsätze

4. Sinn und Zweck der Regelsätze
4.1 Welcher Bedarf durch die Regelsätze abgedeckt werden soll
4.2 Die geschichtliche Entwicklung der Regelsätze
4.3 Die Zusammensetzung der Regelsätze
4.4 Anpassung der Regelsätze

5. Probleme der Pauschalierung der Regelsätze

6. Vorteile der Pauschalierung der Regelsätze

7. Schlusswort

Quellenverzeichnis:

Bundessozialhilfegesetz (BSHG), In der Fassung vom 23. März 1994

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

Mergler / Zink, BSHG, 4. Auflage, 29. Lieferung, Stand August 2000

Praktische Sozialhilfe (PSH), Luchterhand

Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931

Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 7. Oktober 1939

Richtlinien des Hochsauerlandkreises zu § 22 BSHG

Literaturverzeichnis:

Einmalige Beihilfe, Jürgen Schell / Jonny Sparenberg, Witten, 2002,

www.sozialhilfe-online.de/Leitfaden/einmalige_beihilfen.htm, abgerufen am 02.01.03

Fieberkurve der Preise, www.zeus.zeit.de/bilder/2002/35/zahlzurwahl_650.gif, abgerufen am 22.02.03

Menschenwürden und Existenzminimum, Volker Neumann, 1994, www.dochost.rz.hu-berlin.de/humboldt-vl/neumann-volker/PDF/Neumann.pdf, abgerufen am 02.01.03

Modern Talking, Sozialhilfesteuerung und Arbeitszwang,

www.lichter-der-grossstadt.de/html-Dokumente/AG1Vor1999.htm, abgerufen am 02.01.03

Regelsätze, Jonny Sparenberg, Witten, 2001,

www.sozialhilfe-online.de/Leitfaden/regelsaetze.htm, abgerufen am 02.01.03

Stellungnahme zum Projekt „Sozialagenturen - Hilfe aus einer Hand“ des MASQT-NRW, SoVD - Sozialverband Deutschland, Landesverband NRW, www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/masqt.html, abgerufen am 24.01.03

Von Armut bedroht sein: Das System der Sozialhilfe. Von der Sozialhilfe zur Grundsicherung, Thilo Möser, www.hausarbeiten.de, abgerufen am 02.01.03

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Ich habe mich für das Thema „Sinnhaftigkeit der Aufhebung von Pauschalierungen der Regelsätze“ entschieden, um herauszustellen, warum die Sozialhilfe bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Form von pauschalierten Regelsätzen gezahlt wird.

Die Diskussion über Reformen der sozialen Sicherungssysteme macht dieses Thema zudem aktuell. Man kann gespannt sein, ob die Rürup- oder auch die Herzog-Kommission unter anderem auch neue Vorschläge zu dem sozialen Sicherungssystem der Sozialhilfe machen wird, da die Sozialhilfe aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik mittlerweile bei den Gemeinden und Kreisen die zweitgrößte Ausgabe nach der Daseinsvorsorge bildet[1].

Auf den ersten Blick scheint es nicht gerecht, dass jeder Mensch, der in einer Notlage auf die Sozialhilfe angewiesen ist, die gleiche Zuwendung erhält, obwohl er vorher einen anderen Lebensstandard hatte, als ihn andere Sozialhilfeempfänger vorher hatten. Man kann ja nicht „den Sozialhilfeempfänger“ verallgemeinern, da der Eine mehr und der Andere weniger zum Leben braucht. Zudem variieren die Lebenshaltungskosten von Ort zu Ort.

Es wäre für den einzelnen Menschen gerechter, wenn seine Sozialhilfe anhand seiner Lebensführungskosten, bevor er in die Notlage geriet, berechnet würde, wie es zum Beispiel beim Arbeitslosengeld der Fall ist.

Auf den zweiten Blick fällt jedoch auf, dass dieses mit einem enormen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden wäre.

Auf den folgenden Seiten gebe ich einen Überblick über die Sozialhilfe, die Regelsätze, deren Sinn und Zweck, und die Vor- und Nachteile der Pauschalierung der Regelsätze in der Sozialhilfe.

2. Allgemeines zur Sozialhilfe

Die Sozialhilfe ist das Unterste der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist bisher - unabhängig von Ursache oder Art der Notlage - allein an das Vorliegen von „Bedürftigkeit“ im Sinne des BSHG geknüpft. Als Ausfluss des Grundrechts der unverletzlichen Menschenwürde (Art. 1 Abs.1 GG) soll die Hilfe im Sinne einer sozialen Mindestsicherung den Hilfeberechtigten „die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 Abs. 1 BSHG)[2].

2.1 Die Entwicklung der Rechtsprechung

Eine Begründung für die Fürsorgepflicht des Staates aus dem 19. Jahrhundert besagt, dass eine Hilfe gewährt werde, „damit nicht Hunger, Not und Verwahrlosung die niederen Bevölkerungsklassen zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treibe und ein staatsgefährliches Proletariat aufkommen lasse“[3].

Diese Sicht der Notwendigkeit eines Sicherungssystems ist heute nicht mehr zeitgemäß obwohl wahrscheinlich Menschen, die sich lange Zeit in einer Notlage befinden, auch davon gefährdet sind in die Kriminalität abzurutschen. Heutzutage liegt die Sorge des Staates eher darin zu verhindern, dass eine Verminderung des Wohlstandes verhindert wird und die von Notlagen betroffenen Menschen möglichst schnell aus ihrer Notlage herauskommen. Zudem ist der Staat durch Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Fraglich ist ob der Staat dafür Sorge tragen muss, dass jedem Menschen zumindest das Existenzminimum zur Verfügung gestellt wird.

E. Bloch sagte, dass es alles andere als evident sei, dass zwischen Menschenwürde und Existenzminimum ein konsistenter Begründungszusammenhang bestehe. Menschliche Würde richte sich auf die Abschaffung von Erniedrigung, sie will wegräumen, was der Autonomie im Wege steht[4].

Aus ganz anderen, nämlich sozialutopischen Quellen speist sich die Vorstellung eines guten Lebens, einer Existenz ohne Hunger und materieller Not. Danach wären Menschenwürde und Existenzminimum separate Begriffe. Ganz in diesem Sinne hat das BVerfG in einer seiner ersten Entscheidungen argumentiert. Wenn die Menschenwürdenorm alle staatliche Gewalt zum Schutz der Würde verpflichtet, dann ist damit der Schutz vor Angriffen wie Erniedrigung, Brandmarkung, Ächtung und Verfolgung gemeint. Dagegen gehört die Gewähr eines Mindestmaßes an Nahrung, Kleidung und Wohnung zu den Aufgaben des Sozialstaats[5].

Drei Jahre nach dieser Entscheidung des BVerfG hatte das BVerwG zu befinden, ob das Fürsorgerecht entgegen seinem Wortlaut dem hilfsbedürftigen Bürger einen Rechtsanspruch auf Unterstützung verleiht. Dazu muss man wissen, dass im überkommenen Fürsorgerecht der Arme nicht Subjekt eines Anspruchs, sondern Objekt einer im öffentlichen Interesse auferlegten Verpflichtung war. Es bejahte den Anspruch auf Unterstützung nicht im Interesse einer zeitangemesseneren Verfolgung armenpolizeilicher Ziele. Vielmehr argumentierte es mit den Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtstaats, die über die Gewährung materieller Leistungen hinaus die Anerkennung aller Bürger als „Teilnehmer der Gemeinschaft“ und „Träger eigener Rechte“ erzwingen. Dabei berief sich das BVerwG auch auf die Menschenwürde, die es verbiete, den Hilfsbedürftigen „lediglich als Gegenstand staatlichen Handelns zu betrachten, soweit es sich um die Sicherung seines Daseins überhaupt“ handele[6].

Bis heute wird das Verständnis der Menschenwürde von dieser Objektformel geprägt. Damit war ein Recht auf Mindestsicherung geboren, zwar nicht als ein unmittelbar verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, aber doch als ein durch menschenwürdekonforme Auslegung des Gesetzes gewonnener, einklagbarer Anspruch. Der Gesetzgeber nahm sowohl den Rechtsanspruch auf Hilfe als auch die Verpflichtung auf die Menschenwürde in das BSHG auf: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“(§ 1 Abs. 1 BSHG).

In den siebziger Jahren zog das BVerfG nach und sprach von der Pflicht des Staates zur Sicherung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins[7]. Begründet wurde diese Pflicht aber nicht mit dem Schutz der Menschenwürde. Vielmehr lautet die bis heute durchgehaltene Formel, dass „Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip“ den Staat zur Sicherung oder Schaffung eben dieser Mindestvoraussetzungen verpflichte[8].

Dabei entbindet die Hilfe nicht vom Vorrang der Selbsthilfe, sondern hat Ihren ersten Sinn darin, dass sie Hilfe zur Selbsthilfe ist. Die Sozialhilfe ist keine „rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter“, sondern dient der Überwindung einer konkreten Notlage. Deshalb wird sie „gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig[9].

Der Sozialhilfe wird häufig unrichtig die Funktion einer sozialen Grundsicherung zugeschrieben, dabei ist sie keine Leistung, deren sich der Empfänger sicher im Sinne eines Eigenhabens sein kann[10] [11].

2.2 Zuständigkeit für die Sozialhilfe

Das BSHG ist, wie der Name schon sagt, ein Bundesgesetz. Gemäß § 9 BSHG wird die Sozialhilfe von den örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt. Für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt sind gemäß § 96 Abs. 1 BSHG die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig.

3. Allgemeines über die Regelsätze

Die Regelsätze sind feste monatliche Unterstützungssätze. Sie sind je nach Stellung im Haushalt und Alter der Haushaltsangehörigen unterschiedlich. Die Regelsätze der Haushaltsangehörigen sind prozentuale Anteile des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes. Dieser heisst deswegen auch Eckregelsatz[12].

[...]


[1] Vgl. Kommunalrecht in Nordrhein-Westfalen, Verlag Bernhardt/Schünemann, S. 114

[2] Vgl. Regelsätze, Jonny Sparenberg, Witten 2001

[3] siehe: Blätter für administrative Praxis und Polizeirechtspflege, Bd. XXII, 1872, S. 25

[4] Vgl. E. Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, 1972, S. 7, 234 f

[5] Vgl. BVerfGE 1, 97

[6] Vgl. BVerwGE 1, 159

[7] Vgl. BVerfGE 40, 121

[8] Vgl. BVerfGE 45, 187

[9] Vgl. BVerfGE 57, 237; 25, 307; 28, 216

[10] Vgl. W. Schellhorn, Steuerungsinstrumente im Bereich der Sozialhilfe, S. 273; D. Gierse, Ist die Sozialhilfe eine soziale Grundsicherung?, S. 154

[11] Vgl. Menschenwürde und Existenzminimum, Volker Neumann, 1994, S. 5-8

[12] Vgl. Regelsätze, Jonny Sparenberg, Witten 2001

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Details

Title
Sinnhaftigkeit der Aufhebung von Pauschalierungen der Regelsätze
College
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Hagen
Grade
11 Punkte (2-)
Author
Year
2003
Pages
21
Catalog Number
V18492
ISBN (eBook)
9783638228275
File size
599 KB
Language
German
Keywords
Sinnhaftigkeit, Aufhebung, Pauschalierungen, Regelsätze
Quote paper
Jean-Philippe Franke (Author), 2003, Sinnhaftigkeit der Aufhebung von Pauschalierungen der Regelsätze, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18492

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