Markenschutz beim Parallelhandel mit Originalware


Thèse de Master, 2010

71 Pages, Note: 1.3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Interessenlage
1.2 Begriffsbestimmungen

2. Grundlagen des Markenrechts
2.1 Spezifischer Gegenstand des Markenrechts
2.2 Territorialitätsprinzip
2.3 Markenrichtlinie und Markenrechtsreform

3. Parallelhandel mit Markenware
3.1 Reichweite der markenrechtlichen Erschöpfung
3.2 Handelspolitische Relevanz der Erschöpfungsregelung
3.3 Voraussetzungen der markenrechtlichen Erschöpfung
3.4 Ausnahmen von der markenrechtlichen Erschöpfung
3.5 Beweislastverteilung

4. Freier Warenverkehr und wettbewerbsrechtliche Schranke des Markenschutzes

5. Umpacken und Neuetikettieren von Markenware im grenzüberschreitenden Verkehr
5.1 Künstliche Marktabschottung und Erforderlichkeit des Umpackens
5.2 Beeinträchtigung des Originalzustands der Ware
5.3 Notwendige Angaben auf der neuen Verpackung
5.4 Rufschädigung durch Aufmachung der umgepackten Ware
5.5 Vorabinformationspflicht und Bemusterung

6. Bekämpfung von Parallelimporten
6.1 Unterlassungsanspruch
6.2 Auskunftsanspruch
6.3 Schadensersatzanspruch
6.4 Vernichtungsanspruch
6.5 Strafbare Kennzeichenverletzung
6.6 Grenzbeschlagnahme
6.7 Wettbewerbsschutz

7. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhangverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Auch nach Einführung des neuen Markengesetzes im Jahr 19951 ist die Problematik des Parallelhandels unter Betrachtung markenrechtlicher Gesichtspunkte noch immer aktuell. Auf Grund ihrer gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung ist die Marke als Faktor der Preisbildung nicht zu unterschätzen.

1.1 Problemstellung und Interessenlage

Die Rolle von Parallelimporten im internationalen Handel ist nicht unbedeutend. Natio- nal unterschiedlich ausgeprägte Vorstellungen über Qualität, Geschmack oder Stil ver- anlassen den Markeninhaber häufig, seine Markenprodukte den jeweiligen Verbraucher- anforderungen anzupassen und so unter der gleichen Marke mehr oder weniger unter- schiedliche Produkte in den verschiedenen Märkten zu unterschiedlichen Preisen anzu- bieten. Dieser teilweise erhebliche Preisunterschied macht es für Händler attraktiv, ein Markenprodukt aus dem Ausland zu importieren, um es in Deutschland zu einem ver- gleichsweise günstigen Preis, aber dennoch mit erheblicher Gewinnspanne zu verkaufen, was auch bei etwaigen Qualitätsunterschieden zu Marktverwirrungen zu Lasten des Markeninhabers führen kann. Das ausschließliche Eigentumsrecht des Markeninhabers an seiner Marke kann im EU- und EWR-Raum ein Spannungsverhältnis mit der Waren- verkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt, die das Ziel eines unverfälschten Wett- bewerbes hat, erzeugen. Die Reichweite der markenrechtlichen Erschöpfung ist aus- schlaggebend, ob der Markeninhaber erweiterte Schutzrechte geltend machen kann. Der Markenrechtsschutz darf ihm bei der unerlaubten Einfuhr von Parallelware nicht gänz- lich verwehrt werden.

1.2 Begriffsbestimmungen

Eine Marke ist ein Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr dazu dient, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu individualisieren und mit der das Unternehmen deshalb seine Waren und Dienstleistungen kennzeichnet.2 Erschöpfung der Rechte aus der Marke bedeutet, dass der Markeninhaber, sobald ein Markenprodukt von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist, die weitere Vermarktung dieses Produktes, zum Beispiel den Wiederverkauf, nicht mehr unterbinden kann. Erschöpfung tritt nur bei Waren, nicht bei Dienstleistungen, ein.3 Hierbei ist zwischen der gemeinschaftsweiten, auch nationalen oder regionalen, und der internationalen Erschöpfung zu unterscheiden.

Parallelhandel oder Graumarkt bezeichnet den Handel mit echten Markenartikeln, die über nicht zugelassene Vertriebswege auf den Markt gebracht werden. Bei Reimporten werden die im Exportland günstig erworbenen Waren wieder reimportiert. Diese Grau- importe entstehen in der Regel zwischen zwei Exportländern mit großen Preisunter- schieden. Da beim Parallelhandel die ursprüngliche Marke weiterbenutzt wird, spricht man auch von „Intra-Branding“. Daneben kann der Parallelimporteur eine weitere Mar- ke anbringen, was als „Co-Branding4 “ bezeichnet wird.5 Entfernt er die ursprüngliche Marke, liegt ein sogenanntes „De-Branding“ vor. Beim „Intra-Brand“ Wettbewerb6, einem Wettbewerb „innerhalb der Marke“, können Interessen des Herstellers und Mar- keninhabers den Interessen des Parallelimporteurs an einer freien Handelbarkeit der Ware gegenüberstehen.

2. Grundlagen des Markenrechts

Als Ausgangspunkt und für ein besseres Verständnis der Problematik des Markenschut- zes beim Parallelhandel ist zunächst auf das System des Markenrechts näher einzugehen.

2.1 Spezifischer Gegenstand des Markenrechts

Das Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Her- kunftsangaben in der Rechtsstruktur von subjektiven Ausschließlichkeitsrechten.7 Die Marke ist ein gewerbliches und kommerzielles Eigentumsrecht.8 Marken und Warenzei- chen verleihen dem Inhaber in spezifischer Weise das Recht, eine Ware erstmals unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr zu bringen.9

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen wollte. Unternehmen müssen in der Lage sein, Kunden durch Qualität ihrer Waren oder Dienstleistungen an sich zu binden, was nur möglich sei, wenn es Kennzeichen gibt, mit denen sich diese identifizieren ließen. Damit eine Marke diese Aufgabe erfüllen könne, müsse sie die Gewähr dafür bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden könnte.10

Neben der Grundfunktion der Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistun- gen anderer Unternehmen hat sie die Hauptfunktion, dem Verbraucher oder Endabneh- mer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, dieses Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden.11 Diese Herkunftsfunktion der Marke dient der Zu- ordnung einer Ware nach ihrer Herkunft zu einem bestimmten Unternehmen und schließt ein, dass der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, dass an einer ihm angebotenen, mit der Marke versehenen Ware, nicht auf einer früheren Vermarktungs- stufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorge- nommen wurde, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat.12

Der spezifische Gegenstand des Markenrechts besteht insbesondere darin, dass der Inha- ber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Missbrauch der auf Grund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit diesem Zeichen versehenen Erzeugnisse veräußern.13 Es gehört zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, dass sich der Zeicheninhaber jeder Benutzung seiner Marke widerset- zen kann, welche die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte.14

Die Qualitäts- oder Vertrauensfunktion einer Marke garantiert gleich bleibende Beschaf- fenheit und Güte des Produktes.15 Auch die Werbefunktion oder Imagefunktion ist eine rechtlich geschützte Funktion der Marke auf Grund ihrer Suggestiv- und Attraktions- kraft.16 Neben der Herkunftsfunktion der Marke lassen sich zur Begründung weiterer rechtlich geschützter Zwecke der Marke speziell die § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG heranziehen. Danach wird bekannten Marken auch außerhalb der Wa- renähnlichkeit Schutz gewährt, sofern die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, was einem wirt- schaftlichen Wert der Marke gleichkommt.17 Nach der Rechtsprechung des EuGH ge- hört der Ruf einer Marke zum Schutzinhalt des Markenrechts.18

Im MarkenG gilt der Grundsatz der Nichtakzessorietät der Marke, das heißt, das Mar- kenrecht ist rechtlich unabhängig von der Existenz eines Geschäftsbetriebs des Marken- inhabers.19 Mit Einführung des neuen MarkenG kam es zu einem neuen Markenbegriff, nach dem die Marke frei übertragbar wurde.20 Die ökonomische Funktion des Marken- rechts mit wettbewerbsfördernder Wirkung21 hat deutlich zugenommen und lässt es auf Grund einer grundsätzlich veränderten Konzeption der Bedeutung des Markenschutzes nicht mehr angemessen erscheinen, allein ihre Herkunftsfunktion als primär schutzwür- dig zu qualifizieren.22 Auch bei Eingriffen in die Qualitäts- und Werbefunktion der Mar- ke ist ein unmittelbarer Eingriff in das subjektive Recht des Markeninhabers gegeben.23

2.2 Territorialitätsprinzip

Ansprüche aus dem nationalen Markenrecht sind gebietsgebunden. Nach dem im Mar- kenrecht geltenden Territorialitätsprinzip richten sich die Bedingungen des Schutzes einer Marke nach dem Recht des Staates, in dem dieser Schutz begehrt wird.24 Das kann einerseits zu einer Abschottung der nationalen Märkte führen, ist aber andererseits Aus- druck des Respekts der inländischen Rechtsordnung gegenüber ausländischen Hoheits- rechten. Ein einheitliches Markenrecht für alle Mitgliedstaaten der EU ist noch nicht existent, doch sind auf Grund der Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs Harmo- nisierungsmaßnahmen notwendig, wie sie im innergemeinschaftlichen Rahmen mit der Einführung der Gemeinschaftsmarke begonnen wurden.25 Beim grenzüberschreitenden Parallelhandel ist die Funktion einer Marke wegen der Territorialität des nationalen Markenrechts jeweils für ein bestimmtes Gebiet zu beurteilen.26 Danach ist es rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands ange- meldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im benachbarten Ausland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt.27 Im Zeichenrecht besagt der Territoriali- tätsgrundsatz, dass ausländische Marken nicht durch Inlandshandlungen, inländische Marken nicht durch Auslandshandlungen verletzt werden können. Doch ist dieser Grundsatz nicht dahingehend aufzufassen, dass im Ausland vorgenommene Maßnahmen ohne Einfluss auf die aus dem inländischen Markenrecht fließenden Einzelbefugnisse bleiben. Das bedeutet, dass ausländische Handlungen des Markeninhabers, die auf sei- nem freien Willen beruhten, zu berücksichtigen sind, was unter Abwägung der Interes- sen des Markeninhabers gegen den Wirtschaftsverkehr zu erfolgen hat. Denn es würde eine unerträgliche Belastung des Verkehrs darstellen, wenn der Erwerber vor Weiterver- äußerung der Ware prüfen müsste, ob die auf der Ware angebrachte Marke im jeweili- gen Bestimmungsland zugunsten des Herstellers geschützt ist. Vielmehr können die Rechte des Markeninhabers durch rechtmäßiges Inverkehrbringen seiner Ware im Aus- land erschöpft sein. Andernfalls führe dies zu einer räumlichen Aufteilung der Marktge- biete nach Staatsgrenzen und damit zu einer entsprechenden Festlegung von Preisen und Vertriebswegen, so dass das Markenrecht dem Inhaber eines Zeichens ein Vertriebsmo- nopol gewähren würde, was nicht zum Wesen des Markenrechts gehört.28 Der Marken- inhaber muss aber die Einfuhr einer mit seiner Marke gekennzeichneten Ware aus einem Mitgliedstaat unter Berufung auf sein nationales Markenrecht verhindern dürfen, wenn die mit seiner Marke gekennzeichneten Waren nicht von ihm in Verkehr gebracht wor- den sind. Somit ist eine Abschottung und Isolierung nationaler Märkte in bestimmten Umfang unvermeidlich, da das Markenrecht als Ausschließlichkeitsrecht anerkannt ist.29

2.3 Markenrichtlinie und Markenrechtsreform

Die Bundesregierung hat am 27.10.1993 den „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der 1. Richtlinie 89/104/EWG (im Fol- genden MRL) des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Markenrechtsreformgesetz“ vorgelegt.30 Danach wurde der Bedeutung der Marke als wirtschaftlicher Faktor mit wettbewerbsfördernder Wirkung Rechnung getragen und das Markenrecht als gleichrangiges Recht des geisti- gen Eigentums neben den übrigen gewerblichen Schutzrechten anerkannt mit einem erweiterten Schutzumfang einer Marke als dem eines Warenzeichens im Sinne des vor- maligen WZG.31

Ziel der MRL ist es insbesondere, eine Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu vermeiden und den Marken in allen EU-Staaten einen einheitlichen Schutz zukommen zu lassen. Nationale Bestimmungen sind gemeinschaftskonform anzuwen- den, um eine Konkordanz zwischen den Anforderungen des freien Warenverkehrs und der Ausübung von nationalen gewerblichen Eigentumsrechten zu vollziehen. Danach soll eine Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV32 für die legitime Ausübung eines Marken- rechtes gewährleistet werden, jedoch Fälle missbräuchlicher Ausübung, die geeignet sind, künstliche Marktabschottungen aufrechtzuerhalten oder zu ermöglichen, nicht zu- lassen. Mit dem Schutz gewerblicher Rechtspositionen werden ausnahmsweise wirt- schaftliche Interessen als Rechtsgüter anerkannt. Aus der Gemeinschaftsverfassung ergibt sich laut Art. 345 AEUV, dass die „Eigentumsordnung in den verschiedenen Mit- gliedstaaten unberührt bleibt“,33 wozu auch die Marke als gewerbliches und kommer- zielles Eigentumsrecht gehöre. Die Definition ihres Schutzbereichs obliegt allein dem nationalen Gesetzgeber unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben, Auslegungsgrund- sätze und Rechtsfindungsmechanismen. Als Ausnahme von dem fundamentalen Grund- satz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes erlaubt Art. 36 AEUV Beschränkungen desselbigen, soweit sie zur Wahrung der Rechte berechtigen, die den spezifischen Gegenstand des Eigentums ausmachten.34

3. Parallelhandel mit Markenware

Im Markenrecht wie auch bei anderen gewerblichen Schutzrechten gilt der Grundsatz der Erschöpfung, der insbesondere bei Parallelimporten von Markenwaren eine heraus- ragende Rolle spielt. Auf Gemeinschaftsebene regeln die Art. 7 Abs. 1 und 2 der MRL35 die Erschöpfung von Markenrechten. Im nationalen MarkenG wurde der Erschöpfungs- tatbestand in § 24 Abs. 1 MarkenG wörtlich vollständig übernommen mit Ausdehnung auf die EWR (EFTA)-Staaten, in § 24 Abs. 2 MarkenG in einer modifizierten Form. Die Kodifizierung einer Erschöpfungsregelung erfolgte in Deutschland erstmals mit dem MarkenrechtsreformG. Den Grundsatz der Erschöpfung hat bereits das Reichsgericht im Jahre 1902 für das Warenzeichenrecht entwickelt.36 Begründet wurde er mit der Her- kunftsfunktion bzw. Unterscheidungsfunktion von Zeichen, die nicht den Zweck verfol- gen, weitere Verfügungen, über die durch das Zeichen geschützten Waren zu verhin- dern. Der Grundsatz der Erschöpfung bedeutet, dass das Schutzrecht mit dem rechtmä- ßigen ersten Inverkehrbringen der Markenware durch den Markeninhaber „erschöpft“ und somit „verbraucht“ ist. Folge der Erschöpfung ist, dass der Weitervertrieb der Wa- ren durch Dritte im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung darstellt und der Markeninhaber dieser nicht widersprechen kann, wenn er oder ein Drit- ter mit seiner Zustimmung die Markenware in den Verkehr gebracht hat. Erschöpfung tritt ein, weil der Markeninhaber den spezifischen Gegenstand des Schutzrechts genutzt und einen finanziellen Ausgleich hierfür erhalten hat. Eine Ausnahme hiervon regelt der Tatbestand des § 24 Abs. 2 MarkenG.

Ob der Grundsatz der Erschöpfung national bzw. gemeinschaftsweit oder weltweit verstanden werden kann, richtet sich nach der Auslegung der Bestimmungen in der MRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung.37

3.1 Reichweite der markenrechtlichen Erschöpfung

Mit der Herkunftsfunktion der Marke konstituierte das Reichsgericht den Grundsatz internationaler und damit weltweiter Erschöpfung, den der BGH später fortführte.38 Ur- sprünglich ging das RG hierbei vom Universalitätsprinzip aus; somit war damals das Zeichenrecht nicht territorial begrenzt, sondern wirkte über die Grenzen des Ursprungs- landes hinaus.39 Später wurde das Territorialprinzip anerkannt40, und der BGH befasste sich erstmalig 1964 mit der internationalen Erschöpfung.41 Wie schon das RG bestätigte der BGH die weltweite und internationale Erschöpfung, auch unter Zugrundelegung des Territorialitätsprinzips. Auch der BGH verwies zur Begründung auf die Herkunftsfunk- tion als Hauptzweck des Zeichenrechts, die kein Vertriebsmonopol des Zeicheninhabers gewähren darf.42

Mit der Harmonisierung des Markenrechts zur Angleichung der Vorschriften der Mit- gliedstaaten in der EU wurde die durch die deutsche Rechtsprechung entwickelte Rechtslage modifiziert. Im Zuge des Rechtssetzungsverfahrens im Gemeinschaftsvertrag soll das nationale Markenrecht, auch wenn es nach Art. 345 AEUV den Mitgliedstaaten weiterhin überlassen bleibt, mit der Warenverkehrsfreiheit und mit dem Ziel der Ver- wirklichung eines unverfälschten Wettbewerbs43 innerhalb des Binnenmarktes in Ein- klang stehen und dessen Funktionieren gewährleisten. Nationales Markenrecht muss danach im Lichte der Art. 34, 36 AEUV ausgelegt werden und das Verbot mengenmäßi- ger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung befolgen. Der EuGH führte damit das Prinzip einer gemeinschaftsweiten Erschöpfung ein44, das heißt, mit dem ers- ten Inverkehrbringen der Markenwaren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch den Markeninhaber tritt die Erschöpfung für die gesamte Gemeinschaft ein, und er kann den weiteren Vertrieb markenrechtlich nicht mehr verhindern.45

Mit Erlass der MRL 89/104/EWG und der ausdrücklichen Bestimmung in Art. 7 MRL zum Grundsatz der Erschöpfung im Markenrecht wurde eine gemeinschaftsweite Erschöpfung vorgegeben, die der EuGH für rechtsverbindlich erklärt hat.46 Auch die Gemeinschaftsmarkenverordnung VO 40/94 regelt eine europaweite Erschöpfung des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke nach Art. 13 GMarkenVO. MRL wie GMarkenVO haben die gleiche Zielrichtung. 47

Das deutsche Markenrecht hat in § 24 Abs. 1 MarkenG den Wortlaut einer europaweiten Erschöpfung übernommen. Nach Erlass des MarkenG entschied sich der BGH gegen die internationale, weltweite Erschöpfung.48 Dennoch bestehen nach wie vor Bedenken, ob es sich hier um eine abschließende Regelung handelt oder ob die Vorschrift nur einen Mindeststandard aufstellt, der den Mitgliedstaaten Abweichungen gestattet.49 Unter an- derem wird dies wiederum mit der Herkunftsfunktion der Marke begründet und den auf die Verhinderung von Herkunftstäuschung beschränkten Schutzzweck des Marken- rechts.50 Vor allem Außenhandelsvereinigungen beklagen, dass eine Umkehr von der internationalen hin zur europaweiten Erschöpfung stattgefunden hat. Denn damit könnte der Handel durch angeblich fehlende Zustimmung des Markeninhabers behindert wer- den, insbesondere in Fällen von Parallelimporten aus Drittstaaten.51 Eine zwingende Neuorientierung des Erschöpfungsgrundsatzes geht aber nicht notwendigerweise mit einem Funktionenwandel der Marke einher, auch wenn ihre zunehmende wirtschaftliche Bedeutung es nicht mehr angemessen erscheinen lässt, allein ihre Herkunftsfunktion als rechtlich schutzwürdig zu qualifizieren.52 Der wirtschaftliche Wert einer Marke ist nur partiell geschützt, da die Marke einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben muss.53 Desweiteren war ihr Rufausbeutungsschutz bereits vor Inkrafttreten des MarkenG durch das UWG geschützt. Hauptzweck bleibt damit ihre Herkunfts- und Unterscheidungs- funktion, aus der sich aber keineswegs der Grundsatz einer weltweiten Erschöpfung ab- leiten lässt.54 Denn auch in den Erwägungsgründen der MRL beruft man sich allein auf den Hauptzweck der Herkunftsfunktion der Marke, die einen umfassenden Schutz bie- tet.55 Außerdem bleibt es den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 der MRL unbenommen, weitere Funktionen der Marke, beispielsweise ihren Ruf, auf nationaler Ebene gesetzlich zu schützen. Dennoch führten handelspolitische Erwägungen und die Hinführung zu einem einheitlichen Schutz aller Mitgliedstaaten für eingetragene Marken auf Grund der unbedingten und hinreichend bestimmten MRL zum Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung, auch wenn der Wortlaut der MRL nicht eindeutig darauf schließen lasse.56 Die Regelung der Erschöpfung in der GMarkenVO gebietet, einen Gleichlauf des Schut- zes der supranationalen Gemeinschaftsmarke und der nationalen Marke der Mitglied- staaten herbeizuführen.57 Die Mitgliedstaaten hatten vor Angleichung der markenrechtli- chen Vorschriften unterschiedliche Reichweiten hinsichtlich des Grundsatzes der Er- schöpfung in ihren nationalen Markenrechten definiert. Diese galt es, auf einen gemein- samen Standard zu bringen, um den Markenschutz in der Gemeinschaft anzuheben, in- dem er dem Markeninhaber mit der gemeinschaftsweiten Erschöpfung gegenüber der internationalen Erschöpfung einen besseren Schutz gewährt. Überwiegend hatten die Mitgliedstaaten ohnehin eine nationale Erschöpfungsregelung befolgt und diese teilwei- se gesetzlich kodifiziert.58 Die Richtlinie gewährte eine Harmonisierung der zentralen Sachvorschriften und somit solchen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirkten. Ohne eine An- gleichung der Regelungen innerhalb der EU wäre es zu negativen Auswirkungen durch Behinderungen des freien Warenverkehrs gekommen, so dass man von einer gemein- schaftsweiten und nicht internationalen Erschöpfung im Binnenmarkt ausgehen darf, für die Art. 7 MRL eine abschließende Regelung trifft.59 Folglich hat der Markeninhaber die Möglichkeit, Paralleleinfuhren aus Drittstaaten bezüglich Waren mit gleichem Zeichen zu untersagen.60 Weder das in Art. 34 AEUV verankerte Verbot zur Aufrechterhaltung des freien Warenverkehrs noch die die Handelspolitik bestimmenden Grundsätze stehen dem entgegen.61

3.2 Handelspolitische Relevanz der Erschöpfungsregelung

Die Einführung der gemeinschaftsweiten Erschöpfung beruht auf handelspolitischen Erwägungen, damit die EU möglicherweise einseitig keine Vorleistungen im Zuge der weltweiten Harmonisierung in einem globalen Markt im Verhältnis zu Drittstaaten er- bringen müsse. Der EU bleibt mit der europaweiten Erschöpfung die Möglichkeit vor- behalten, bei Verhandlungen mit außereuropäischen Staaten ein „Faustpfand“ zu haben, um die europaweite Erschöpfung durch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge für Waren, die in dritten Ländern in den Verkehr gebracht worden sind, zu erweitern.62 Die Lehre von der gemeinschaftsweiten Erschöpfung ist aufgrund der Anliegen des Wirt- schaftsverkehrs entstanden. Die bewusste Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes auf den europäischen Wirtschaftsraum durch den Gesetzgeber ist für die deutsche Recht- sprechung bindend. Es liegt außerhalb der Kompetenz nationaler Gerichte, dazu Stellung zu nehmen, ob eine solche Regelung der Förderung eines internationalen Handelsver- kehrs aus protektionistischen Gründen zuwiderläuft oder aus handelspolitischen Grün- den wünschenswert ist.63 Gegen die Argumentation der EU, es käme bei dem Fortführen des Grundsatzes einer internationalen Erschöpfung zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Verfälschung des Wettbewerbs, wird Kritik laut, es ginge nicht um den Schutz von Unternehmen, sondern um den Schutz des Markeninhabers. Bei einer gemeinschaftswei- ten, nationalen Erschöpfung würden insbesondere multinationale Unternehmen bevor- teilt, die ihre Produktion in Billiglohnländer verlagern könnten, ohne sich damit der Ge- fahr auszusetzen, sich ihrer Waren im freien Preiswettbewerb stellen zu müssen. Sie könnten sogar das internationale Preisgefälle zu ihren Gunsten ausnutzen. Eine weltwei- te Erschöpfung würde aber für kleine und mittelständische Unternehmen und auch für den einzelnen Verbraucher zu einem Ausgleich von Wettbewerbsparametern führen. Im Übrigen könnte von einer Benachteiligung europäischer Unternehmen nicht die Rede sein, da vorwiegend Unternehmen, die in allen großen Industrienationen vertreten sind, Paralleleinfuhren ausgesetzt sind. Neben der Gefahr der Verlagerung heimischer Ar- beitsplätze werden kleinere Unternehmen zudem benachteiligt. In den meisten asiati- schen Ländern gilt ohnehin der Grundsatz der internationalen Erschöpfung, die sich ihrerseits auf die Übernahme der GATT64 /TRIPS65 Verpflichtungen zum Schutze geisti- gen Eigentums berufen, und damit von der EU selbiges erwarten dürfen, so dass ein „Faustpfand“ nicht mehr ersichtlich scheint.66 Dabei ist zu erwähnen, dass die in der EU statuierte abschließende Regelung einer gemeinschaftsweiten Erschöpfung nicht im Wi- derspruch zu den Regelungen des TRIPS-Abkommen steht. Das TRIPS-Abkommen behandelt das Problem der Erschöpfung nicht und überlässt handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums den Mitgliedstaaten zur Regelung.67 Diesen steht es im Rahmen der innergemeinschaftlichen Beziehungen frei, diesen Grundsatz auszu- schließen, wenn das eingeführte Produkt aus einem Drittland stammt. So verfolgt ein wichtiger Handelspartner wie die US-Regierung den Schutz seines Binnenmarktes mit der Statuierung einer nationalen Erschöpfungsregelung vor Konkurrenz, wohingegen Japan für Markenrechte von einer internationalen Erschöpfung ausgeht. Auf Grund un- terschiedlicher wirtschaftlicher Interessen sowie Qualität und Quantität von nationalen Schutzrechten erscheint derzeit auch im Rahmen von GATT keine weltweite Harmoni- sierung der Wirtschaft möglich.68 Die Beschränkung des Erschöpfungsgrundsatzes ist nötig, um gemeinschaftsrechtliche Vorschriften einzuhalten, europäische Rechtssicher- heit zu gewährleisten und gewerblichen Schutzrechtsinhabern zu ermöglichen, sich aus- ländische Märkte zu erschließen und gleichzeitig die (Wieder-)Einfuhr von Technolo- giegütern in die Gemeinschaft zu kontrollieren.69 Eine internationale Erschöpfungswir- kung würde die Gemeinschaftsunternehmen gegenüber der internationalen Konkurrenz benachteiligen. Auch könnten verstärkt selektive Vertriebssysteme von den Markenin- habern aufgebaut werden, die einen Verkauf an nicht autorisierte Händler unterbinden würden.70 Nationale Bestimmungen sind gemeinschaftskonform anzuwenden, und ihre Handhabung darf den unterschiedlichen Vorstellungen der Mitgliedstaaten nicht über- lassen bleiben. Eine Schlechterstellung deutscher Markeninhaber bezüglich der Gel- tendmachung ihrer Rechte gegen Importe aus Übersee bzw. Drittstaaten gegenüber fran- zösischen oder spanischen Konkurrenten ist zum Beispiel nicht gerechtfertigt. Weiterhin fehlt es auch nicht an einer Regelungskompetenz der EU, etwa weil es hier um eine über den Binnenmarkt hinausgehende Handelspolitik geht, die zu einer Beschränkung des Welthandels führe.71 Die Regelungskompetenz des Rates ergibt sich aus Art. 114 Abs. 1 AEUV, die eine Erleichterung der Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnen- marktes bezweckt. Diese umfasst auch die Beseitigung von Wettbewerbsverfälschungen, denen Unternehmen ausgesetzt sind, etwa durch unterschiedliche Regelungen der Er- schöpfung im nationalen Markenrecht.72 Zudem legt Art. 7 MRL die Rechte von Inha- bern von Marken in der Gemeinschaft fest und regelt gerade nicht die Beziehungen zwi- schen Mitgliedstaaten und dritten Ländern.73 Der Rat hat sich bewusst darauf be- schränkt, nur diejenigen markenrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten anzuglei- chen, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.74

Ein Hauptargument für die gemeinschaftsweite Erschöpfung ist, dass diese für die Wah- rung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der EU insoweit wesentlich ist, als sie gewährleistet, dass aus Investitionen in neue Produkte ein finanzieller Nutzen gezogen werden kann. Zur Förderung des internationalen Handels können die Mitgliedstaaten mit den Handelspartnern der Drittländer zwei- oder mehrseitige Verträge abschließen, in denen der Grundsatz der internationalen Erschöpfung von den Vertragsparteien einge- führt wird.75

Den EFTA-Staaten und ihren Gesetzgebungsorganen und Gerichten bleibt es dagegen überlassen, ob sie den Grundsatz der internationalen Erschöpfung von Markenrechten für Waren, die aus Staaten herrühren, die nicht dem EWR angehören, beibehalten oder neu einführen wollen.76 Anders als der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union begründet der EWR-Vertrag keine Zollunion, sondern eine Freihandelszone. Auch bringt der EWR-Vertrag keine gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittstaaten mit sich. Die EFTA-Staaten können hingegen Verträge und Abkommen mit Drittstaaten bezüglich des Außenhandels schließen, denn ihre diesbezüglichen Vertragsabschlusskompetenzen sind nicht an supranationale Organe übertragen.

3.3 Voraussetzungen der markenrechtlichen Erschöpfung

Der Erschöpfungstatbestand im nationalen MarkenG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift zum Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers und bildet eine Schranke des Markenrechts.77

Nach § 24 Abs. 1 MarkenG tritt Erschöpfung ein, wenn der Markeninhaber selbst oder ein von ihm autorisierter Dritter die Zustimmung zum Inverkehrbringen der Markenware im EWR gegeben hat. Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unter- nommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber somit dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke ver- sehenen Waren im EWR zu kontrollieren.78 Nicht erforderlich ist auch noch die Zu- stimmung zum Export der Ware in andere Schutzländer, z.B. in das Schutzland des Zu- stimmenden.79 Die Zustimmung, die einem Verzicht des Markeninhabers auf sein aus- schließliches Markenrecht nach Art. 5 der MRL bzw. § 14 MarkenG gleichkommt, Drit- ten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, ist entscheidend für das Erlöschen dieses absoluten Eigentumsrechts. Nach Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der Zustimmung einheitlich auszulegen. Danach muss die Zustimmung auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Be- stimmtheit erkennen lässt. Ohne Weiteres fällt eine ausdrückliche Zustimmung hierun- ter. Eine konkludente Zustimmung kann genügen, wenn Anhaltspunkte und Umstände vorliegen, die mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.80 Dem Markeninhaber steht zu, ein eigenes Vertriebsnetz aufzubauen, um nur bestimmte Händler zu autorisie- ren, seine Ware zu vertreiben.81 Er muss sich die Nichtangabe anderweitiger Beschrän- kungen zum Weitervertrieb der Ware nicht als konkludente Zustimmung anrechnen las- sen und dazu auch nicht notwendigerweise ein Codierungssystem benutzen. Eine Herbeiführung der Erschöpfungswirkung in Drittstaaten darf auch nicht durch die Zwi- schenschaltung Dritter im EWR, die nicht mit Zustimmung des Markeninhabers gehan- delt haben, erfolgen.82 Zustimmung des Markeninhabers kann dagegen bei Vertriebsli- zenzen, Gemeinschaftsproduktionen und Alleinvertriebssystemen angenommen werden. Entscheidend ist hierbei aber die Möglichkeit der Qualitätskontrolle durch den Marken- inhaber.83 Eine Zustimmung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 MRL und § 24 Abs. 1 MarkenG muss sich auf jedes Exemplar der Ware erstrecken, für das die Erschöpfung geltend ge- macht wird. Denn nur bezüglich dieser einzelnen Stücke hat der Markeninhaber durch das Inverkehrbringen oder dessen Duldung sein Einverständnis mit dem weiteren Ver- trieb zum Ausdruck gebracht,84 nicht jedoch mit dem Vertrieb der Marke an sich.

Die Ware wird in den Verkehr gebracht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Verfü- gungsmacht auf einen Dritten übertragen wird und dieser so in die Lage versetzt wird, sie zu veräußern oder zu gebrauchen. Begrifflich ist das Inverkehrbringen wie in Art. 5 MRL bzw. § 14 MarkenG zu verstehen.85 Beim Inverkehrbringen der Markenware im EWR durch eine andere Person als den Markeninhaber selbst geht es um das Aufzeigen möglicher Umstände mit der Folge, dass ein Erlöschen der markenrechtlichen Ansprü- che als eigenes willentliches Inverkehrbringen zugerechnet werden kann. Uneinge- schränkt zurechenbar ist ein Inverkehrbringen durch konzernverbundene Unternehmen, da sich hier der Konzern als wirtschaftliche Einheit darstellt.86 Es genügt, dass irgend- eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, die markenrechtlich eine Zu- rechnung des Inverkehrbringens rechtfertigen kann.87 Auch die Übergabe an einen Spe- diteur kann ein Inverkehrbringen im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG zur Folge haben. Auf den tatsächlichen Sitz des Käufers, eventuell in einem Drittstaat, kommt es dabei nicht an.88 Die Erschöpfungswirkung tritt hiernach ein, wenn der Markeninhaber die Ware dadurch in den Verkehr bringt, dass er die Verfügungsgewalt über die Ware wil- lentlich übergibt und damit die Möglichkeit verliert, die Ware im EWR zu kontrollieren. Durch den Verkauf, der dem Inhaber erlaubt, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren, erschöpft sich sein Ausschließlichkeitsrecht. Anders verhält es sich, wenn der Markeninhaber das Recht zur Benutzung einer Marke einem Drittstaat etwa zur Her- stellung der Ware überlässt, um sie erst später im EWR zum Verkauf anzubieten. In die- sem Fall bringt er sie nicht im Sinne des Art.7 MRL in den Verkehr und das Recht, über die Markenware zu verfügen, wird nicht auf Dritte übertragen.89 Entscheidend ist somit der Verwendungszweck, zu dem der Markeninhaber die Ware überlassen hat. Allerdings ist zu beachten, dass eine im Kaufvertrag enthaltene Bestimmung über räumliche Be- schränkungen des Rechts zum Wiederverkauf der Waren im EWR allein das Verhältnis zwischen diesen Vertragsparteien betrifft, und die Erschöpfung nicht verhindern kann.90

[...]


1 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, ber. BGBl. 1995 I S. 156), in Kraft getreten am 1.1.1995. Verkündet als Art. 1 Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreform- gesetz) vom 25.10.1994

2 Nordemann, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, S. 342

3 Fezer, MarkenG § 24 Rn 13

4 Siehe dazu unten Kapitel 5.3

5 Hierzu BGH Urteil vom 11.07.2002 - I ZR 219/99 - Zantac/Zantic und im Weiteren zur sog. „ZweiMarken-Strategie“

6 Siehe dazu Kapitel 5.5 - Abgrenzung zum Interbrand-Wettbewerb, dem Wettbewerb zwischen konkurrierenden Produkten im jeweils relevanten Markt

7 Fezer, MarkenG § 14 Rn 10

8 Lüder: „Die Rolle des nationalen Markenrechts in einem europäischen Binnenmarkt“ in: EuZW 4/1994, S. 113

9 Schroeder in Streinz, EGV Art. 30 Rn 24

10 EuGH, Rs. C-10/89, Slg. 1990 I-3711, GRUR Int 1990, 960 - HAG II, Rn 13; EuGH, Rs. C-9/93, Slg. 1994, I-2789, GRUR Int. 1994, 614 - Ideal Standard, ‚Rn 37,; EuGH, Rs. C -232/94, Slg. 1996, I-3671, WRP 1996, 874 - MPA Pharma/Rhône-Poulenc Pharma, Rn 16; EuGH, Rs. C-71/94, C-72/94, C-73/94, Slg. 1996, I-3603, WRP 1996, 867 - Eurim-Pharm/Beiersdorf, Rn 30; EuGH, Rs. C-427/93, C-429/93, C- 436/93, Slg. 1996, I-3514, GRUR Int 1996, 1144 - Bristol-Myers Squibb/Paranova Rn 43

11 EuGH Rs. 102/77, Slg. 1978, 1139, GRUR 1978, 599 - Hoffmann-LaRoche/Centrafarm, Rn 7

12 EuGH , Rs. 102/77, Slg. 1978, 1139, GRUR 1978, 599 - Hoffmann-LaRoche/Centrafarm Rn 7; EuGH, Rs. C-10/89, Slg. 1990, I-3711, GRUR Int 1990, 960 - HAG II, Rn 8; EuGH Rs. C-232/94, Slg. 1996, I- 3671, WRP 1996, 874 - MPA Pharma/Rhône-Poulenc Pharma, Rn 20; EuGH, Rs. C-71/94, C-72/94, C- 73/94, Slg. 1996, I-3603, WRP 1996, 867 - Eurim-Pharm/Beiersdorf, Rn 34; EuGH, Rs. C-427/93, C- 436/93, Slg. 1996, I-3514, GRUR Int 1996, 1144-Bristol-Myers Squibb/Paranova , Rn 47

13 EuGH, Rs. 102/77, Slg. 1978, 1139, GRUR 1978, 599 - Hoffmann-LaRoche/Centrafarm, Rn 7; EuGH Rs.C-10/89, Slg. 1990, I-3711, GRUR Int 1990, 960 - HAG II, Rn 14; EuGH , Rs. C-9/93, Slg. 1994, I- 2789, GRUR Int 1994, 614 - Ideal Standard, Rn 33; EuGH Rs. C-232/94, Slg. 1996, I-3671, WRP 1996, 874 - MPA Pharma/Rhône-Poulenc Pharma, Rn 17; EuGH, Rs. C-71/94,C-73/94, Slg. 1996, I-3603, WRP 1996, 867 - Eurim-Pharm/Beiersdorf, Rn 31; EuGH, Rs. C-427/93, C-429/93, C-436/93, Slg. 1996, I- 3514, GRUR Int 1996, 1144 - Bristol-Myers Squibb/Paranova, Rn 44

14 EuGH, Rs. 102/77, Slg. 1978, 1139, GRUR 1978, 599 - Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Rn 7; EuGH, Rs. C-10/89, Slg. 1990, I-3711, GRUR Int 1990, 960 - HAG II, Rn 9; EuGH, Rs. C-232/94, Slg. 1996, I- 3671, WRP 1996, 874 - MPA Pharma/Rhône-Poulenc Pharma, Rn 21; EuGH, Rs. C-71/94, C-72/94, Slg. 1996, I-3603, WRP 1996, 867 - Eurim-Pharm/Beiersdorf, Rn 35; EuGH, Rs. C-427/93, C-429/93, C- 436/93, Slg. 1996, I-3514, GRUR Int 1996, 1144 -Bristol-Myers Squibb/Paranova Rn 48

15 Nordemann aaO, S. 342 Rn 2142: Unter Geltung des WZG waren als Funktionen der Marke nur die Unterscheidungsfunktion und die Herkunftsfunktion rechtlich abgesichert. Qualitätsfunktion und Werbe- funktion, die vormals nicht unmittelbar warenzeichenrechtlich geschützt waren, werden erst durch das MarkenG anerkannt.

16 Fezer, MarkenG Einl D Rn 9

17 Beckmann: „Die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes nach neuem Markenrecht“ in: GRUR 1998, 836, 840

18 EuGH, Rs. C-349/95, GRUR Int 1998, 145 - Loendersloot/Ballantine; EuGH Rs. C-337/95, GRUR Int 1998, 140 -Dior/Evora

19 Fezer, MarkenG § 3 Rn 179

20 Klaka: „Erschöpfung und Verwirkung im Licht des Markenrechtsreformgesetzes“, GRUR 1994, 326

21 Harte-Bavendamm/Scheller: „Die Auswirkungen der Markenrichtlinie auf die Lehre von der internationalen Erschöpfung“ in: WRP 1994, 571, 576; Korah: „An Introductory Guide to EEC Competition Law and Practice“, S. 302

22 OLG München, Urteil vom 12.10.1995- 29 U 4086/95, GRUR 1996, 137

23 Harte-Bavendamm/Scheller aaO 571, 576

24 EuGH Rs. C-9/93, Slg. 1994, I-2789, GRUR Int 1994, 614 - Ideal Standard, Rn 22

25 Fezer, MarkenG Einl H Rn 9

26 EuGH Rs. C-10/89, Slg. 1990, I-3711, GRUR Int 1990, 960 - HAG II Rn 18

27 BGH, Urteil vom 12.07.2007 - IZR 148/04 - Cordarone zur sog. „Zwei-Marken-Strategie“

28 BGH, Urteil vom 22.01.1964 - Ib ZR 92/62 - Maja

29 Hefermehl/Ipsen: „Gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung der nationalen Markenrechte“, S. 16

30 BT-Drs. 795/93 v. 5.11.1993

31 Zu den erweiterten Funktionen der Marke siehe Kapitel 2.1

32 Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 01.12.09 wurden die neuen Artikel des AEUV übernommen; siehe Anlage I - Synopse hinsichtlich Vorschriften des AEUV (Vertrag von Lissabon) und des EGV (Vertrag von Nizza)

33 Schroeder in Streinz, EGV Art. 30 Rn 21

34 Schroeder in Streinz, EGV Art. 30 Rn 22; Lüder aaO S.113; Klaka aaO S. 327

35 Art. 7 Abs. 1 MRL: „Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.“

Art. 7 Abs. 2 MRL: „ Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“

36 RGZ 50, 229, 230 - Kölnisch Wasser

37 Sack: „Die Erschöpfung von Markenrechten nach Europäischem Recht“ in: RIW 1994, 897, 898

38 BGH, Urteil vom 22.01.1964 - Ib ZR 92/62 - Maja

39 RGZ 45, 145 - Schlüsselmarke

40 RGZ 188, 76 - Hengstenberg

41 BGH, Urteil vom 22.01.1964 - Ib ZR 92/62 - Maja

42 Siehe dazu Kapitel 2.2

43 vormals Art. 3 I lit g EGV und im Wesentlichen ersetzt durch Art. 2-6 AEUV

44 Fezer, MarkenG § 24 Rn 74

45 Beckmann aaO 836

46 EuGH Rs. C-355/96 Slg. 1998 I-4799 - Silhouette

47 Fezer MarkenG § 24 Rn 4; Harte-Bavendamm/Scheller aaO 571, 574

48 BGH Urteil vom 14.12.1995 - I ZR 210/93 - Gefärbte Jeans; GRUR 1996, 271, 273

49 v. Gamm: „Zur Warenzeichenrechtsreform“ in: WRP 1993, 793, 795

50 Beier, GRUR 1989, 603, 608; Klaka aaO 321, 324

51 Siehe dazu Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststelle: „Erschöpfung der Rechte aus Marken“; http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/tm/exhaust_de.pdf, Abrufdatum: 22.12.2009, S. 17

52 Harte-Bavendamm aaO 571, 576

53 Loewenheim: „Nationale und internationale Erschöpfung von Schutzrechten im Wandel der Zeiten“ in: GRUR Int 1996, 307, 315

54 Sack aaO 897, 900

55 Beckmann aaO 836, 840

56 Erschöpfung nur/jedenfalls innerhalb der Europäischen Gemeinschaft….; im Urheberrecht ist der Wortlaut eindeutiger in Art. 9 Abs. 2 der RL 92/100/EWG“...das Urheberrecht erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf in der Gemeinschaft.“

57 Sack aaO 897, 899

58 Klaka aaO 321, 325 mit Aufzählung einzelner Länderregelungen

59 EuGH Rs. C-355/96 Slg. 1998 I-4799 - Silhouette; Sack aaO 897, 899

60 Beckmann aaO 836, 838

61 EuGH Rs. 51-75 Slg. 1976, 914 EMI Records Ltd./CBS

62 OLG München, Urteil vom 12.10.1995 - 29 U 4086/95 - GT ALL TERRA in: GRUR 1996, 137, 139; Beckmann aaO 836, 841 u. Klaka aaO 321, 326; a.A.: Albert/Heath in Anmerkung zum Urteil BGH vom 14.12.1995 - I ZR 210/93 - Gefärbte Jeans; GRUR 1996, 271, 278

63 Klaka aaO 321, 326; Pickrahn: „Die Bekämpfung von Parallelimporten nach dem neuen Markengesetz“ in: GRUR 1996, 383, 384; Harte-Bavendamm/Scheller aaO 571, 577

64 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, das am 1. Januar 1948 in Kraft getreten ist

65 Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, als Anhang 1 C des Übereinkommens der Welthandelsorganisation zum 1.1.1995 in Kraft getreten.

66 Albert/ Heath aaO 271, 278, 279

67 OLG München, Urteil vom 12.10.1995 - 29 U 4086/95 - GT ALL TERRA in: GRUR 1996, 137, 139

68 Klaka aaO 321, 326

69 OLG München, Urteil vom 12.10.1995 - 29 U 4086/95 - GT ALL TERRA; GRUR 1996, 137,139

70 Dazu Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststelle: „Erschöpfung der Rechte aus Marken“; http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/tm/exhaust_de.pdf, Erscheinungsdatum: 21.06.1999, Abrufdatum: 22.12.2009, S. 17

71 aA OLG Stuttgart Urteil vom 03.09.1993 - 2 U 291/92

72 Loewenheim aaO 307, 313

73 EuGH Rs. C-355/96 Slg. 1998 I-4799 - Silhouette

74 Sack aaO 897, 900; aA.: Albert/Heath aaO 271, 277

75 Harte-Bavendamm/Scheller aaO 571, 575 und 577 zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum MRL-Entwurf 1981 in Brüssel

76 Gutachten des EFTA-Gerichtshof vom 3. Dezember 1997 (Rs. E-2/97, Mag Instrument Inc./California Trading Co. Norway, Ulsteen) mit Anmerkung G. Joller in: GRUR Int 1998, 309, 311: Parallelimporte werden hiernach wohlwollend beurteilt und stehen im Einklang mit der Tatsache, dass die EFTA-Staaten traditionell dem Freihandel gegenüber positiver gesinnt sind als viele EU-Staaten.

77 Nordemann aaO Rn 2418

78 EuGH, Rs. C-173/98, Slg. 1999 - Sebago und Maison Dubois

79 Sack aaO 897, 901

80 EuGH, Rs. C-414/99 bis C-416/99, Slg. 2001, I-8691 - Zino Davidoff und Levi Strauss

81 Zum selektiven Vertriebssystem siehe Kapitel 5.4

82 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.1997 - 6 U 86/97 - Reimport aus Rußland

83 Sack aaO 897, 902, 903

84 EuGH, Rs. C-173/98, Slg. 1999 - Sebago und Maison Dubois

85 von Hellfeld in Ekey/Klippel, MarkenG § 24 Rn 14; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG § 24 Rn 21

86 Fezer, MarkenG § 24 Rn 28

87 EuGH, Rs. 119/75, Slg. 1976, 1039, GRUR Int 1976 - Terranova/Terrapin

88 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz § 50 Rn 41; BGH, Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 162/03 - ex works

89 EuGH, Rs. C-16/03, Slg. 2004, I-11313 - Peak Holding /Axolin Elinor

90 BGH, Urteil vom 15.02.2007, I ZR 63/04 - Parfümtester

Fin de l'extrait de 71 pages

Résumé des informations

Titre
Markenschutz beim Parallelhandel mit Originalware
Université
University of Applied Sciences Mainz
Note
1.3
Auteur
Année
2010
Pages
71
N° de catalogue
V186717
ISBN (ebook)
9783656995265
ISBN (Livre)
9783869433844
Taille d'un fichier
2937 KB
Langue
allemand
Mots clés
markenschutz, parallelhandel, originalware
Citation du texte
Sabine Hermann (Auteur), 2010, Markenschutz beim Parallelhandel mit Originalware, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186717

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