Theorien der Sozialen Arbeit im Kontext zum Strafvollzug unter Berücksichtigung geschichtlicher Aspekte


Term Paper, 2010

17 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorstellung der Institution

3. Sozialarbeiterische Tätigkeiten und Einbindung innerhalb des Arbeitsfeldes

4. Rechtliche Grundlagen des Strafvollzuges

5. Historische Entwicklung des Strafvollzuges im epochalen Abriss

6. Theorien der Sozialen Arbeit im Kontext des Strafvollzuges
6.1. Das Life Model nach Germain und Gitterman
6.2. Die „Tertiäre Erziehungstheorie“ nach Rössner

7. Resümee

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Soziale Arbeit ist mittlerweile ein trivial gebräuchlicher Begriff geworden für alle helfenden und unterstützenden Tätigkeiten von Einzelpersonen oder Institutionen. Dennoch werden nur selten fachtheoretische Ansätze dieser Wissenschaftsdisziplin und die geschichtlichen Aspekte mit der Profession in Verbindung gebracht bei der globalen Betrachtung der Thematik. Konzeptionelle Idee dieser Arbeit ist die Herstellung von Sinnzusammenhängen sozialarbeitswis- senschaftlicher Theorien mit gewonnen Erkenntnissen aus der Praxis. Die Neugier wie AdressatIn- nen die durch delinquentes und abweichendes Verhalten auffällig wurden und aufgrund einer Ver- urteilung eine Freiheitsstrafe verbüßen, wahrgenommen werden, soll exemplarisch genutzt werden, um Theorien der Sozialarbeitswissenschaften reflexiv mit den sozialarbeiterischen Methoden inner- halb des Vollzugsdienstes zu kontextualisieren.

Hierzu wird zunächst die Zielinstitution unter Aufzeigung der sozialarbeiterischen Tätigkeiten und Benennung der rechtlichen Grundlagen vorgestellt. Anschließend wird die geschichtliche Entwick- lung des Strafvollzuges aufgezeigt, um der Komplexität des Themas gerecht zu werden und die Notwendigkeit der sozialarbeitswissenschaftlicher Theorien im Vollzugsdienst und sozialarbeiteri- scher Methodenpraxis aus dem historischen Kontext aufzuzeigen. Abschließend folgt die reflexive Betrachtung von zwei Theorien der Sozialarbeitswissenschaften im Kontext der Sozialen Arbeit innerhalb des Strafvollzuges.

2. Vorstellung der Institution

Der Justizdienst wird auf Länderebene durch die zuständigen Justizministerien geregelt, wobei das Bundesministerium der Justiz die oberste Direktive darstellt. Freiheitsentziehende Maßnahmen stel- len dabei die sensibelste Vollzugsform dar und werden in baulich besonders gesicherten Einrich- tungen, sog. Justizvollzugsanlagen (JVA) vorgenommen. Die Kosten zum Betreiben der JVAs wer- den durch den Landeshaushalt des jeweiligen Bundeslandes getragen und sind im Rahmen des Bundesetats gedeckelt. Die anstaltsinternen Tätigkeiten werden in klar gegliederten Arbeitsberei- chen durch Vollzugs- und Verwaltungsbeamte, Sozialarbeiter, Seelsorger, Psychologen, medizini- schem Personal etc. organisiert.

Das Leben in einer JVA orientiert sich an Regeln des bürgerlichen Lebens, wie z.B. einen geregelten Tagesablauf mit Arbeits-, Ruhe- und Freizeit. Für jeden Gefangenen wird während des Aufnahmeverfahrens ein individueller Vollzugsplan, d.h. ein „Fahrplan“ für seine Haftzeit erstellt, welcher auf rechtlicher Grundlage des §7 StVollzG basiert. Außerdem wird jeder Gefangene verpflichtet, eine ihm zugewiesene und seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben, was seine rechtliche Legitimation in §41 Abs. 1 StVollzG hat.

3. Sozialarbeiterische Tätigkeiten und Einbindung innerhalb des Arbeitsfeldes

Innerhalb von Justizvollzugsanlagen haben Sozialarbeiter eine betreuende, beratende, vermittelnde Funktion im vollzuglichen Alltag und stellen eine Schnittstelle zwischen Verwaltungs-, Vollzugs- und Betreuungsdienst dar. Charakteristische Tätigkeiten sind dabei, z.B. aktive Straftataufarbei- tungs- und Reflexionsgespräche mit Gefangenen, Aufnahme- oder Betreuungsgespräche zur Voll- zugsplanerstellung (gemäß § 7 StVollzG) bzw. -fortschreibung (gemäß §7 Abs. 3 StVollzG) und Entlassungsgespräche, sowie der Funktion des (Co-)Trainers im Sozialen Training. Somit werden die Kernsäulen des Sozialen Dienstes innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, namentlich der Hilfe bei der Aufnahme (gemäß §72 StVollzG, §7 UVollzG M-V), der Hilfe während des Vollzuges (gere- gelt in §73 StVollzG, §5 UVollzG M-V) und der Hilfe zur Entlassung (basierend auf §74 StVollzG, §10 UVollzG M-V) abgedeckt.

4. Rechtliche Grundlagen des Strafvollzuges

Die in der Verfassung verankerten Grund- und Menschenrechte bilden die Grundlagen und zugleich die Grenzen für jeden staatlichen Eingriff in die Grundrechte des Menschen. Sie bilden zugleich die Garantien, welche Rechtsprechung und Verwaltung an das Gesetz binden. Unter dem Gesichtspunkt des Menschenwürdeschutzes müssen die Ausgestaltung des Vollzuges sowie der zeitliche Rahmen seiner Vollziehung daher den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien entsprechen (vgl. Böhm 1986, S. 21).

In Anlehnung dieser Rechte finden JVAs ihre rechtlichen Grundlagen im Strafvollzugsgesetz vom 16.01.1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das als wichtiges Instrument des deutschen Vollzuges eingesetzt wird. Dieses Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln, der Besserung und Sicherung trat am 01.01.1977 in Kraft (vgl. Laubenthal 2007, S. 11 ff). Insbe- sondere beruft man sich auf §2 S.1 StVollzG, in dem es heißt: „ Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu füh- ren. “ Dieses Ziel leitet sich aus der Verfassung ab und folgt dem Gebot zur Achtung der Men- schenwürde sowie dem Sozialstaatenprinzip (vgl. ebd., S. 14). Hierbei handelt es sich nicht nur um das Vollzugsziel, sondern auch um ein Grundrecht der Inhaftierten im deutschen Strafvollzug. Von hoher Bedeutung sind die zentralen Verfassungsgrundsätze, wonach aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG der Gefangene einen Anspruch auf einen (Re-) Sozialisierungsprozess hat.

Die Sozialisierung bezeichnet einen Prozess, welcher auch außerhalb der Gefängnismauern auf den Menschen einwirkt. Die Vermittlung von Normen und Werten, um innerhalb der Gesellschaft sozial handeln zu können, beginnt bereits in der Kindheit und wird ein Leben lang fortgesetzt. Innerhalb des Strafvollzuges meint der Begriff „Resozialisierung“ die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft. Das Ziel soll erreicht werden, indem Menschen durch Erziehung erlernen, nach der Entlassung in der Gemeinschaft zurechtzukommen (vgl. Cornel 1995, S. 14 ff). Mit dem Sozialisationsziel kommt der Strafvollzug daher einer verfassungsrechtlichen Verpflich- tung nach. Der Vollzug geht davon aus, dass die Insassen einer Haftanstalt den Sozialisationspro- zess bisher nur unzureichend oder gar nicht durchlaufen haben. Daher ist es angezeigt, diesen Man- gel an sozialen Kompetenzen innerhalb des Vollzuges bestmöglich nachzuholen. Den Inhaftierten werden dabei eine Lernbedürftigkeit, eine Lernfähigkeit und die notwendige Lernwilligkeit unter- stellt (vgl. Laubenthal 2007, S. 72). Böhm greift Cornels Aussage ebenfalls auf und sagt, dass das Vollzugsziel vordergründig durch Behandlungsmaßnahmen erreicht werden soll, um eine erfolgrei- che Eingliederung in der Freiheit zu sichern (vgl. Böhm 1986, S. 28 f). Neben dem bereits be- schriebenen Vollzugsziel der Resozialisierung besteht nach §2 S.2 StVollzG eine weitere Aufgabe des Strafvollzuges im „Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“. Dennoch steht der Voll- zug vor der Herausforderung, das Vollzugsziel mit dieser Aufgabe in Einklang zu bringen. Somit bedarf es einer genauen Abwägung der widerstreitenden Interessenslagen und daher das Eingehen vertretbarer Risiken durch den Vollzug (vgl. Laubenthal 2007, S. 86 ff).

Im folgenden Abschnitt soll die Entwicklung des Strafvollzugs historisch beleuchtet und prägnante Meilensteine beispielhaft erwähnt werden, um den globalen Blick auf das Thema abzurunden.

5. Historische Entwicklung des Strafvollzuges im epochalen Abriss

Das heutige Verständnis und die Praxis des Strafvollzuges ist Ergebnis einer langen, historischen Entwicklung. Bereits 1532 wurde von Kaiser Karl V. die „Constitio Criminalis Carolina“ erlassen, welche eine einheitliche Regelung des Strafrechts und der Strafprozessordnung darstellte, jedoch an der regionalen Rechtsauslegung der zahlreichen Landesherren im Territorialstaat scheiterte. Die damaligen vorherrschenden Strafformen waren die verstümmelnden Strafen, Vermögens- und Geldstrafen, Todes- und Leibesstrafen und außerdem existierte ein breites Spektrum von Ehrenstra- fen (Pranger). Gefängnisstrafen spielten daneben eine eher untergeordnete Rolle und gehörten zu den „bürgerlichen“ Strafen, wobei der Kerker vorrangig als Verwahrungsort bis zur Verurteilung diente oder als Verhör- und Folterstätte diente (vgl. Wagner 2006, S.12). Durch das allgemein ge- wachsene Verständnis durch die Aufklärungszeit wuchs Kritik an den seinerzeit brutalen Umstän- den des Strafvollzuges und man erkannte den erziehenden Aspekt des Freiheitsentzuges hinsichtlich Ordnungs- und Arbeitsverständnis. Ferner waren die entstandene protestantistische Berufs- und Arbeitsethik und Schaffung der öffentlichen Armenfürsorge ein Initiator zum Überdenken der prak- tizierten Härte bei der Bekämpfung des Bettler- und Landstreicherunwesens (vgl. Sachße/Tennstedt 1998, S. 112ff).

Die Funktionsbestimmung „Freiheitsentzug“ wurde erstmals in England vollzogen. In dem von Kö- nig Eduard VI. 1555 der Stadt London geschenkten „Schloss Bridewell“ wurde ein Arbeitshaus eingerichtet, nach dessen Vorbild alsbald zahlreichte sog. „houses of corrections" folgten. Ziel die- ser Arbeits- und Werkhäuser war es Bettler, Landstreicher, Prostituierte und kleine Diebe durch gesellschaftliche Integration zur Arbeit zu erziehen und sie dienten als „Besserungsanstalten“ der Bekämpfung bestimmter sozialer Auffälligkeiten. Im Vergleich dazu wurde 1595 in Holland die Fiktion des Besserungsvollzugs für Delinquente mit der Gründung des Amsterdamer „Tuchthuis" realisiert (vgl. Laubenthal 2007, S.48).

Im 17. Jh. entstanden nach dem 30-jährigen Krieg die ersten deutschen Zucht- und Arbeitshäuser, da unzählige Arme, Krüppel und asoziale Menschen von Not und Elend getrieben nach einem Le- bensunterhalt suchten. Diese Häuser verbanden karitativ-erzieherische Ziele mit den wirtschaftli- chen Interessen von Unternehmern und dem staatlichen Handeln zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit. Die Vermischung von Kranken, Armen, Waisen und Kriminellen führte allerdings einen diametralen, dynamisch aszendenten negativen Aufenthaltszweck. Hinzu kommt die Ver- schlechterung der Lebensbedingungen in diesen Einrichtungen aufgrund der durch den Merkanti- lismus immer stärker ausgeprägten Orientierung an der Wirtschaftlichkeit. Die Höchstform erlebten Zucht- und Arbeitshäuser etwa in der Mitte des 18. Jahrhunderts (vgl. Wagner 2006, S. 13).

Das 18. Jh. war geprägt von gesellschaftlichem Wandel, welcher auch zur Veränderungen rechts- theoretischer Auffassungen führte und die bürgerliche Öffentlichkeit sensibilisierte. Das bekanntes- te Beispiel für die Novellierungen ist das Preußische Landrecht von 1794 mit einer umfassenden Neuordnung des Strafrechts. Gleichzeitig führten jedoch Aufhebung der Leibeigenschaft und die Verarmung großer Bevölkerungsanteile zum Anstieg der Kriminalitätsrate (vgl. Boll 1855, S. 281f). Das seinerzeit praktizierte friderizianische Strafrechtsprinzip zielte auf eine Milderung der Strafen und eine mit Freiheitsentzug verbundene Sanktion, wie z.B. Festungs- oder Zuchthausstrafe ab.

Zu Beginn des 19.Jh. kam es nach dem Zusammenbruch des preußischen Staates und der Gefäng- nisreformdebatte von 1830 zu einer Neuordnung des preußischen Gefängniswesens und eine für alle Strafanstalten verbindliche Vereinheitlichung wurde 1835 erlassen. Dies hatte erstmals nachhaltige Verbesserung in der Unterbringung der Insassen von Gefängnissen, z.B. durch Trennung junger und erwachsener Häftlinge, der Geschlechter, Erst- und Wiederholungstäter, der Abschaffung der Schweigepflicht für Gefangene und die Abschaffung absoluter Einzelunterbringung zur Folge (vgl. Wagner 2006, S.19f).

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Details

Title
Theorien der Sozialen Arbeit im Kontext zum Strafvollzug unter Berücksichtigung geschichtlicher Aspekte
College
University of Applied Sciences Neubrandenburg
Course
Fachwissenschaft Soziale Arbeit
Grade
1,3
Author
Year
2010
Pages
17
Catalog Number
V200133
ISBN (eBook)
9783656265542
ISBN (Book)
9783656265993
File size
437 KB
Language
German
Keywords
theorien, sozialen, arbeit, kontext, strafvollzug, berücksichtigung, aspekte
Quote paper
B.A. Marek Peters (Author), 2010, Theorien der Sozialen Arbeit im Kontext zum Strafvollzug unter Berücksichtigung geschichtlicher Aspekte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200133

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