Blackwater et al.: Private Militärunternehmen und Völkerstrafrecht


Examination Thesis, 2011

36 Pages, Grade: 9,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Thema

Literaturverzeichnis

Andere Quellen:

A. Einführung

B. Der Status und die Rechtsbindung privater Militärunternehmen im bewaffneten Konflikt
I. Status der Mitarbeiter und deren Rechtsbindung
1. Kombattanten oder Zivilsten
2. Söldner
II. Status des Unternehmens und dessen Rechtsbindung

C. Private Militärunternehmen und Völkerstrafrecht
I. Voraussetzungen der Strafbarkeit nach dem IStGH-Statut
1. Mögliche Tatbestände
a) Kriegsverbrechen
b) Völkermord
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit
2. Völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit
a) Individuelle Verantwortlichkeit einzelner Mitarbeiter
b) Völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmensführung
aa) Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
bb) Vorgesetztenverantwortlichkeit
c) Völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens als juristische Person
II. Zusammenfassung de lege lata

D. Vorschläge zur effektiven Rechtsbindung durch Völkerstrafrecht

Thema

„Blackwater et al.: Private Militärunternehmen und Völkerstrafrecht“

Erläuterung:

Die Aufgabe betrifft die Frage der Verantwortlichkeit privater Militär- und Sicherheitsunternehmen bzw. deren Mitarbeiter nach Völkerstrafrecht. Die Arbeit sollte u.a. enthalten: knapper Überblick über die Bedeutung und Rolle privater Militär- und Sicherheitsunternehmen in modernen bewaffneten Konflikten; Einordnung der Akteure in das humanitäre Völkerrecht; spezifische Probleme völkerstrafrechtlicher Zurechnung; Überlegungen de lege ferenda vor dem Hintergrund der wachsenden „Privatisierung des Krieges“.

Literaturverzeichnis

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Andere Quellen

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A. Einführung

„How would it look if it makes headlines?“ – Diese Frage sollen sich die Mitarbeiter von XeServices LLC (ursprünglich: Blackwater LLC), ein weltweit agierendes privates Militär- und Sicherheitsunternehmen[1] (PMC), laut ihres Code of Conduct[2] vor ihren Handlungen stellen. Der Code of Conduct erweckt den Eindruck, dass es dem Unternehmen an einer klaren Vorstellung seiner Rechtsbindungen fehlt und es außer schlechten Schlagzeilen keine weiteren Folgen für rechtswidriges Verhalten zu befürchten hat.

Die Sorge vor schlechten Schlagzeilen ist zumindest berechtigt, denn gerade diese Schlagzeilen über zahlreiche Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht (IHL) durch PMC-Mitarbeiter haben dazu geführt, dass die Weltgemeinschaft auf eine Entwicklung aufmerksam geworden ist, von der Blackwater nur ein kleiner Ausschnitt ist.

Zunehmend agieren PMC, die von Staaten, Internationalen Organisationen oder Privatpersonen beauftragt werden, im Rahmen bewaffneter Konflikte.[3] Ihr Aufgabenspektrum umfasst dabei Sicherheitsdienste für Gebäude und Personen, militärische Ausbildung von Soldaten, Polizei- und Sicherheitskräften, Strategieberatung des Militärs, logistische Serviceleistungen wie Waffenlieferungen und -instandhaltung, Bewachung und Vernehmungen von Gefangenen, nachrichten- und geheimdienstliche Tätigkeiten ebenso wie unmittelbare Kampfeinsätze.[4] Die Unternehmen werden von ihren Auftraggebern – bisher hauptsächlich USA, Großbritannien und afrikanische Staaten[5] – weltweit eingesetzt: Sierra Leone, Angola, Kolumbien, der Kosovokonflikt und Afghanistan sind als Einsatzgebiete beispielhaft für die globale Ausbreitung dieses „Wirtschaftszweiges“.[6] Der vorläufige Höhepunkt dieser Entwicklung ist der Konflikt im Irak, der aufgrund der auffallend starken Präsenz von PMC in Medien und Politik bereits als „privatisierter Krieg“ bezeichnet wird.[7] Zwischen 25.000[8] (im Jahr 2005) und 120.000[9] (im Jahr 2007) PMC-Mitarbeiter waren dort tätig. Im Vergleich zu der 170.000 Mann starken US-Army, sind sie somit ein wesentlicher Akteur im irakischen Krisengebiet.

Für die Staaten ist der Einsatz von PMC eine kostengünstigere und schnelle Alternative zur Aufstockung eigener Streitkräfte, der meist ohne demokratische Legitimation, unbemerkt von der Öffentlichkeit und unter Umgehung der Staatenverantwortlichkeit möglich ist[10] - zumindest bis zunehmend Verstöße gegen IHL bekannt wurden. In Bagdad wurden 2007 durch den Beschuss einer Menge mehrere Zivilisten durch Blackwater -Mitarbeiter getötet.[11] 2008 wurde bekannt, dass PMC-Mitarbeiter das sog. Waterboarding bei Vernehmungen angewandt haben.[12] Auch in den Folterskandal von Abu-Ghraib sind Mitarbeiter von CACI International Inc. und Titan Corp. verwickelt gewesen.[13] Während durch diese Vorfälle eine verstärkte Debatte in der Wissenschaft hervorgerufen wurde, blieb die strafrechtliche Verfolgung aus. Für die Verbrechen in Abu Ghraib wurden zwar einzelne Soldaten der US-Army verurteilt, aber keine strafrechtlichen Verfahren gegen PMC-Mitarbeiter eingeleitet.[14]

Wie lässt sich diese fehlende Strafverfolgung begründen? Bewegen sich die PMC tatsächlich wie die anfangs zitierte Frage vermuten lässt, in einer rechtlichen „Grauzone“[15] ?

Die Beantwortung dieser Fragen ist Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit.

Dabei muss zunächst (B) der rechtliche Status der PMC und der Mitarbeiter im bewaffneten Konflikt und die Rechtsbindung geklärt werden. Im zweiten Abschnitt (C) wird untersucht, ob die Handlungen der Mitarbeiter vom Völkerstrafrecht erfasst werden, also welche Handlungen den Tatbestand eines Völkerrechtsverbrechens erfüllen(C.I.1,), welche Beteiligungsformen für PMC-Mitarbeiter in Betracht kommen (C.I.2.a) und inwiefern die Handlungen des einzelnen Mitarbeiters den Vorgesetzten und der Unternehmensführung zugerechnet werden können (C.I.2.b). Im Anschluss wird überlegt, ob und wie das Völkerstrafrecht für eine effektive Durchsetzung des IHL gegenüber PMC genutzt werden kann (D).

B. Der Status und die Rechtsbindung privater Militärunternehmen im bewaffneten Konflikt

Es wird untersucht, welcher Status den Mitarbeitern der PMC und dem Unternehmen im bewaffneten Konflikt zuzuordnen ist und welche Rechtsbindungen daraus resultieren.

I. Status der Mitarbeiter und deren Rechtsbindung

Dem humanitären Völkerrecht liegt die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilsten als fundamentales Prinzip zugrunde.[16] Ferner könnten die Mitarbeiter der PMC als Söldner einzuordnen sein.

1. Kombattanten oder Zivilsten

Aus der Zuordnung als Kombattant oder Zivilist ergeben sich die jeweiligen Rechte und Pflichte im IHL. Kombattanten haben gem. Art 43 Abs. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 (ZP I) das Recht unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen und sind rechtmäßiges Ziel von militärischen Angriffen.[17] Zivilsten sind gem. Art. 51 ZP I vor direkten Angriffen geschützt. Sie haben kein Recht zur Teilnahme an Feindseligkeiten.[18] Diese Unterscheidung ist Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts und gilt auch für Staaten, die nicht Vertragspartei des ZP I sind.[19]

Gem. Art. 43 ZP I i.V.m. Art 4 A Nr. 1 des Dritten Genfer Abkommen von 1949 (GA III) hängt die Einordnung als Kombattant davon ab, ob die jeweilige Person Angehöriger der Streitkräfte ist und welche Tätigkeit sie ausübt.[20] Vom Kombattanten-Status können von vorneherein diejenigen Mitarbeiter ausgeschlossen werden, die – wie der überwiegende Teil der PMC[21] - nicht dazu beauftragt werden unmittelbar an Kampfhandlungen teilzunehmen. Auch private Auftraggeber können keinen Kombattanten-Status verleihen. Sie sind keine Völkerrechtssubjekte und verfügen nicht über Streitkräfte im Sinne der Norm.[22]

Diejenigen Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Beauftragung durch einen Staat für den Kombattanten-Status in Betracht kommen, müssen Angehörige der Streitkräfte i.S.d. Art 43 ZP I sein. Die Zugehörigkeit zu den Streitkräften richtet sich nach der Rechtsbeziehung zwischen den Mitarbeitern und dem Auftragsstaat.[23] Die Beauftragung in Form eines privatrechtlichen Vertrages führt regelmäßig nicht zu einer organschaftlichen Angehörigkeit.[24]

Es muss ein hoheitlichen Akt oder andere autorisierte Form der Eingliederung in Streitkräfte erfolgen.[25]

Ohne formale Eingliederung könnten die PMC-Mitarbeiter gem. Art. 43 Abs. 1 ZP I („als sonstige bewaffnete Verbände, Gruppen und Einheiten“)[26] unter den Kombattantenbegriff fallen, wenn sie Mitglieder anderer Milizen und Freiwilligenkorps i.S.d. Art. 4 A Nr. 2 GA III sind.[27] Danach müssen sie zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören, unter einer verantwortlichen Führung stehen, ein erkennbares Unterscheidungszeichen führen, die Waffen offen tragen und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten.

Fraglich ist, wie die Zugehörigkeit zu einer Konfliktpartei zu bestimmen ist. Die Zugehörigkeit kann schon durch eine faktische Beziehung bestehen.[28] Die Rspr. des ICTY[29] verlangt zusätzlich ein Abhängigkeitsverhältnis und Kontrollmöglichkeiten der Konfliktpartei über die Gruppe.[30] Die PMC sind zwar von der auftraggebenden Konfliktpartei weisungsabhängig, welche – je nach individuellem Vertragsinhalt - Art, Umfang und Dauer der Tätigkeiten bestimmt.[31] Die Verträge müssen für das von der Rspr. geforderte Kontroll- und Abhängigkeitsverhältnis allerdings so ausgestaltet, dass die Weisungsmöglichkeiten des Auftraggebers gegenüber einzelnen Mitarbeitern mit der intensiven Kontrolle einer militärischen Disziplinarstruktur vergleichbar sind.[32]

Obwohl für das Zugehörigkeitsmerkmal des Art. 4 A Nr. 2 GA III keine formale Eingliederung vorausgesetzt wird,[33] führt sie im Ergebnis zu ähnlich engen Voraussetzungen, wie sie bei einer Eingliederung in die Streitkräfte nach Art. 43 Abs. 2 ZP I gegeben wären. Daher wird eine derartige vertragliche Ausgestaltung in der Regel nicht erfolgen, wenn gerade die Ausgliederung militärischer Aufgaben aus dem hoheitlichen Zurechnungsraum und die damit verbundenen Vorteile bezweckt sind.[34]

Die unter Art. 4 A Nr. 2 lit. a) GA III vorausgesetzte verantwortliche Führung wird angenommen, wenn das PMC hierarchisch ausgestaltet ist und die Vorgesetzten für ihre Untergebenen die Verantwortlichkeit übernehmen.[35] Ein erkennbares Unterscheidungszeichen i.S.d. lit. b) ist in der Praxis kaum vorhanden. Im Irak sind bspw. über 100 verschiedene PMC unterschiedlichen Unformen oder unformähnlicher Bekleidung tätig, so dass eine Zuordnung durch äußere Merkmale nicht möglich ist.[36]

Zwar lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen nicht pauschal bestimmen, im Ergebnis fällt aber nur ein sehr geringer Anteil der PMC-Mitarbeiter unter den Kombattantenbegriff des Art. 43 ZP I.

In der Literatur wird daher diskutiert, den Kombattantenbegriff durch analoge Anwendung auf PMC-Mitarbeiter zu erweitern.[37] Eine vergleichbare Interessenlage zu den Mitgliedern der Streitkräfte soll darin liegen, dass sie sich bewusst in Konfliktgebieten aufhalten und das Risiko der Beteiligung an Kampfhandlungen eingehen.[38] Dagegen spricht, dass auch andere zivile Personen in Krisengebieten tätig sind und die erhöhten Gefahren wissentlich in Kauf nehmen ohne Kombattant zu sein. Auch Mitglieder der Streitkräfte können „Nicht-Kombattant“ sein, wenn sie nicht Kampfhandlungen bestimmt sind.[39] Diese Interessenlage wird ja gerade durch Art. 51 Abs. 3 ZP I erfasst, der Zivilisten während ihrer Teilnahme an Feindseligkeiten ihren Schutz aberkennt.[40] Eine Regelungslücke, die eine Analogie begründen könnte liegt daher nicht vor.

Für die Einordnung als Zivilist spricht zudem, dass eine individuelle Zuordnung, die zum Teil durch formal-rechtliche Kriterien begründet ist, von den gegnerischen Streitkräften „auf dem Feld“ kaum erwartet werden kann.[41] Damit sich die Streitkräfte den IHL entsprechend verhalten können, muss die Rechtslage einfach erkennbar sein. Gem. Art 50 Abs. 1 ZP I muss daher im Zweifel und zum Schutz der Mehrheit der PMC-Mitarbeiter davon ausgegangen werden, dass es sich um Zivilsten handelt.

Wenn der Kombattanten-Status hingegen gewünscht ist, liegt es in der Hand der PMC und des Auftraggebers die Voraussetzungen i.S.d. Art. 4 A Nr. 2 GA III zu schaffen, diese konsequent umzusetzen und nach außen hin erkennbar zu machen.

Eine weitere Möglichkeiten ist, die PMC Mitarbeiter gem. Art. 4 A Abs. 4 GA III als „Personen, die den Streitkräften folgen“, also Zivilsten, denen der Kriegsgefangenen-Status zukommt, zuzuordnen. Die USA hat dies durch die Ausgabe entsprechender Ausweiskarten praktiziert.[42]

Jedoch sind durch den Zivilisten-Status die Handlungsspielräume der PMC-Mitarbeiter dementsprechend eingeschränkt, da sie kein Recht zur Teilnahme an Kampfhandlungen haben.[43] Kampfhandlungen, wie auch Verteidigungshandlungen sind nach nationalem Strafrecht zu beurteilen.[44]

Schwierig ist die Frage, wann eine unmittelbare Teilnahme an Kampfhandlunge zeitlich und qualitativ vorliegt. Die Bewachung eines militärischen Objekts kann beispielsweise zu einer Kampfhandlung werden, wenn Angriffe der gegnerischen Streitkräfte abgewehrt werden müssen.[45] Umstritten sind insbesondere die Folgen eines ständigen Wechsels von Zivilistendasein und Kampfhandlungen (sog. „Drehtüreffekt“[46] ). Der im Zusammenhang mit den targeted killings von Terroristen entstandene Begriff des unlawful combatants ist mehrheitlich von der Staatengemeinschaft als völkerrechtlicher Status nicht anerkannt, so dass er hier nicht als zulässige Kategorie dienen kann.[47] Hier soll es ausreichen, festzuhalten, dass die Staaten, um den „Drehtüreffekt“ zu vermeiden und Rechtsklarheit zu schaffen die Mitarbeiter, die mit Kampfhandlungen in Berührung kommen, gem. der weiten Auslegung des Art 43 ZP I in die Streitkräfte integrieren müssen.

Eine Unterscheidung zwischen Zivilist und „Kämpfenden“ findet auch im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt im ZP II und dem gemeinsamen Art. 3 GA ihren Ausdruck und ist Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts. Um nicht im Widerspruch zu den Regeln des internationalen Konflikt zu stehen – insbesondere mit Hinblick auf die schwierige Unterscheidbarkeit zwischen den beiden Konfliktarten - und in Übereinstimmung mit den Menschenrechten, müssen auch im nicht-internationalen Konflikt die PMC-Mitarbeiter im Zweifel den Schutz von Zivilsten genießen.[48] Kampfhandlungen, die nicht durch die bestehende Staatsgewalt autorisiert sind, müssen dann ebenfalls nach nationalem Strafrecht bewertet werden.[49]

[...]


[1] Genaue Kategorisierung der Typen in Wulff, S. 55f.

[2] Code of Conduct, S. 15.

[3] Kümmel, ZIB 1/2005, 141, 141.

[4] Wulff, S. 55f.

[5] ebd.

[6] Cameron, IRRC 88, 573, 576; Kümmel, ZIB 1/2005, 141, 150.

[7] Holmquist, S. 1; Traynor, The Guardian.

[8] Gillard, IRRC 88, 525, 526.

[9] Ladurner, Die Zeit.

[10] Chesterman/Lehnardt, S. 1; Köhler, S. 25.

[11] Zand, Spiegel, 2007.

[12] Chesterman, EJIL 19, 1055, 1062.

[13] Kümmel, ZIB 1/2005, 141, 142.

[14] Spiegel, Financial Times; Ebenso wurden die Klagen unter ACTA abgewiesen: S. Amnesty USA.

[15] Schaller, HuV-I 1/2006, 51, 52.

[16] Bothe, in: Vitzthum, S. 698.

[17] Greenwood, in: Evans, S. 794.

[18] Schüller, S+F 4/2008, 191, 193.

[19] Henckaerts, IRRC 87, S. 24.

[20] Ipsen, in: Fleck, Rn. 301.

[21] S. „Speerspitzenmodell“: Singer, S. 157.

[22] Gillard, IRRC 88, 525, 531.

[23] Ipsen, in: Fleck, Rn. 301; Schaller, HuV-I 1/2006, 51, 52.

[24] Schüller, S+F 4/2008, 191, 193; Wallenhorst/Vaudlet, S. 4.

[25] Schaller, HuV-I 1/2006, 51, 52.

[26] Köhler, S. 81.

[27] Gillard, IRRC 88, 525, 534.

[28] Doswald-Beck, in: Chesterman/Lehnardt, S. 119; Gillard, IRRC 88, 525, 534.

[29] ICTY AC, Tadic, IT-94-1, 15.07.1999, Rn. 93f.

[30] Gillard, IRRC 88, 525, 534.

[31] Köhler, S. 91.

[32] Wallenhorst/Vaudlet, S. 4.

[33] Gillard, IRRC 88, 525, 534.

[34] Schaller, SWP-Studie, S. 10.

[35] Doswald-Beck, in: Chesterman/Lehnardt, S.119.

[36] Cameron, IRRC 88, 573, 585.

[37] Saage-Maaß/Weber, HuV-I 3/2007, 171, 173.

[38] edb.

[39] Ipsen, in: Fleck, Rn 301.

[40] Wallenhorst/Vaudlet, S. 5.

[41] Cameron, IRRC 88, 573, 582.

[42] Schaller, HuV-I 1/2006, 51, 53.

[43] Schaller, SWP-Studie, S. 11.

[44] Die Problematik der zulässigen Selbstverteidigung im IHL kann im Rahmen dieser Arbeit nicht besprochen werden.

[45] Cameron, IRRC 88, 573, 589.

[46] ebd.

[47] Bothe, in: Vitzthum, S. 699.

[48] Doswald-Beck, in: Chesterman/Lehnardt, S.130f.

[49] Schaller, HuV-I 1/2006, 52, 55.

Excerpt out of 36 pages

Details

Title
Blackwater et al.: Private Militärunternehmen und Völkerstrafrecht
College
University of Hamburg
Grade
9,0
Author
Year
2011
Pages
36
Catalog Number
V200867
ISBN (eBook)
9783656270386
ISBN (Book)
9783656271321
File size
713 KB
Language
German
Notes
Die Aufgabe betrifft die Frage der Verantwortlichkeit privater Militär- und Sicherheitsunternehmen bzw. deren Mitarbeiter nach Völkerstrafrecht. Die Arbeit sollte u.a. enthalten: knapper Überblick über die Bedeutung und Rolle privater Militär- und Sicherheitsunternehmen in modernen bewaffneten Konflikten, Einordnung der Akteure in das humanitäre Völkerrecht, spezifische Probleme völkerstrafrechtlicher Zurechnung, Überlegungen de lege ferenda vor dem Hintergrund der wachsenden „Privatisierung des Krieges“.
Keywords
blackwater, private, militärunternehmen, völkerstrafrecht
Quote paper
Vivian Kube (Author), 2011, Blackwater et al.: Private Militärunternehmen und Völkerstrafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200867

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Title: Blackwater et al.: Private Militärunternehmen und Völkerstrafrecht



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