FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act). Auswirkungen auf das schweizerische Rechts- und Finanzsystem


Thèse de Master, 2013

91 Pages, Note: 5.5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Materialienverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

§ 1 Einleitung

§ 2 FATCA: Inhalt, Umsetzung und Auswirkungen
A. Werdegang und Zweck
I. Die historische Entwicklung von FATCA
II. Die Entstehungsgründe und der Zweck von FATCA
III. Exkurs: Das Steuerrecht der USA
B. FATCA: Begriffe und Inhalt
I. Begriffsdefinitionen und Auslegung
1. Foreign financial institution („FFI“)
a) „Financial institution“
b) „Foreign entity“
2. US account
a) „financial account“
b) „US person“ und „specified US person“
c) „Kontoinhaber“
3. Deemed-compliant FFI („DCFFI“)
4. Non-financial foreign entity („NFFE“)
5. Exempt beneficial owner
6. Recalcitrant account holder
7. Waiver
II. Der Inhalt von FATCA
1. Vorgenommene Anpassungen in den finalen Regulierungen von FATCA
2. Final regulations: Grundprinzipien
C. Umsetzung und Inhalt des IGA-CH
I. Problematik der Umsetzung von FATCA
1. Problematik der Umsetzung von FATCA aus völkerrechtlicher Sicht
2. Problematik der Umsetzung des Vertrags aus Sicht der Schweiz
II. Der Inhalt des FATCA-Abkommens zwischen den USA und der Schweiz
1. FATCA-Abkommen: Modell 1 und Modell 2
2. Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Modelle mit den „final regulations“
III. Umsetzungsgesetz (Entwurf): Konkretisierung des FATCA-Abkommen
IV. Mögliche Sanktionen für die Schweiz bei einer Nicht-Ratifizierung
D. Betroffene Personen durch FATCA – Rechte und Pflichten
I. Personen innerhalb des Finanzwesens
1. Banken
2. Versicherungen
3. Kollektive Kapitalanlagen und unabhängige Vermögensverwalter
II. Personen ausserhalb des Finanzwesens
III. Sanktionsmöglichkeiten für die betroffenen Personen
IV. US-Personen
V. Nicht betroffene Personen
E. Auswirkungen auf das schweizerische Finanz- und Rechtssystem
I. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Volkswirtschaft
II. Das IGA-CH und seine Herausforderungen für das Schweizer Rechtssystem
1. Auswirkungen der Umsetzung des IGA-CH auf das schweizerische Recht
2. Informationsaustausch: Das Bankgeheimnis und der Datenschutz
a) Ausgangslage: Die Klage gegen die UBS und FINMA
b) Verletzung und Legitimation des Bankgeheimnisses
c) Bankgeheimnis: Zwischenfazit
d) Verletzung des Datenschutzgesetzes
e) Legitimation der Verletzung des Datenschutzgesetzes
III. Weitere betroffene Gesetzeserlasse der Schweiz
1. FATCA und das schweizerische Strafrecht
2. FATCA und die schweizerische Geldwäschereigesetzgebung
F. Internationaler Vergleich und Zukunftsperspektiven von FATCA
I. Abkommen der USA mit „Modell-1-Staaten“: Rechtliche Herausforderungen
II. „FATCA-ähnliche“ Verträge als Zukunftsmodell für andere Staaten?

§ 3 Fazit und Stellungnahme

§ 5 Anhang: Interviewpartner

Literaturverzeichnis

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Materialienverzeichnis

Berichte

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Institut für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Bilaterale Verträge und Doppelbesteuerungsabkommen, in zsis) 2013, Aktuell Nr. 2e, (zitiert als ISIS 2013).

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NZZ vom 09. Januar 2013, Der Arm der amerikanischen Justiz wird länger, gefunden am 01.04.2013 unter: http://www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/wirtschaftsnachrichten/der-arm-der-amerikanischen-justiz-wird-immer-laenger-1.17928605 (zitiert als NZZ, Amerikanische Justiz).

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NZZ vom 15. Februar 2013: Schnellzug für Umsetzung des FATCA-Vertrags, gefunden am 16.03.2013 unter: http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/schnellzug-fuer-umsetzung-des-fatca-vertrags-1.18002488 (zitiert als NZZ, Umsetzung FATCA).

NZZ vom 09. April 2013: Neue Debatte über Informationsaustausch, gefunden am 15.04.2013 unter: http://www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/wirtschaftsnachrichten/neue-debatte-ueber-informationsaustausch-1.18060551 (zitiert als NZZ, Debatte).

NZZ vom 11. April 2013: Luxemburg wechselt die Seite, gefunden am 15.04.2013 unter: http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/luxemburg-wechselt-die-seite-1.18062068 (zitiert als NZZ, Luxemburg).

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NZZ vom 15. April 2013: Berns Steuerstrategie unter Druck, gefunden am 15.04.2013 unter: http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/berns-steuerstrategie-unter-druck-1.18064132 (zitiert als NZZ, Bern).

NZZ vom 19. April 2013: Die G-20 forciert den „gläsernen Kunden“, gefunden am 28.04.2013 unter: http://www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/wirtschaftsnachrichten/die-g-20-forciert-den-glaesernen-kunden-1.18067927 (zitiert als NZZ, G-20).

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Stellungnahme SBVg: FATCA-Abkommen und Entwurf des geplanten Bundesgesetzes betreffend die Umsetzung des FATCA-Abkommens (Umsetzungsgesetz), gefunden am 01.04.2013 unter: http://www.swissbanking.org/20130315-bri-stellungnahme_fatca-abkommen_final-cvo.pdf (zitiert als SBVg, Vernehmlassung).

Stellungnahme der Sozialen Partei (SP): Vernehmlassung zum FATCA-Abkommen und zum Entwurf des geplanten Bundesgesetzes betreffend die Umsetzung des FATCA-Abkommens (Umsetzungsgesetz), gefunden am 01.04.2013 unter: http://www.sp-ps.ch/ger/content/download/63363/843109/file/Vernehmlassungsantwort%20Fatca.pdf (zitiert als SP, Vernehmlassung).

Stellungnahme VSV: Vernehmlassung zum FATCA-Abkommen und zum Entwurf des geplanten Bundesgesetztes betreffend die Umsetzung des FATCA-Abkommens, gefunden am 01.04.2013 unter: http://www.vsv-asg.ch/uploads/file/interessenvertretung/vernehmlassungen/20130319-vernehmlassungsantwort_fatca_de.pdf (zitiert als VSV, Vernehmlassung).

Stellungnahme VSV: Revision des GwG – weitreichende Konsequenzen für Finanzintermediäre, gefunden am 17.04.2013 unter: http://www.vsv-asg.ch/uploads/file/news/2013/20130301-gwg-und-sorgfaltspflichten-final.pdf (zitiert als VSV, GwG).

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Abgabenordnung (AO), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ao_1977/gesamt.pdf.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), abrufbar unter: http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/GesetzeVerordnungen/BDSG.pdf?__blob=publicationFile.

Das Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (Umsetzungsgesetz), abrufbar unter: http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00570/02701/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDe4F5fmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--.

Final Regulations of FATCA, abrufbar unter: http://www.irs.gov/PUP/businesses/corporations/TD9610.pdf.

HIRE Act, abrufbar unter: http://www.govtrack.us/congress/bills/111/hr2847/text.

Internal Revenue Code (Title 26 of the USC), abrufbar unter: http://www.law.cornell.edu/uscode/text/26.

Notice 2011-34 of FATCA, abrufbar unter: http://www.irs.gov/pub/irs-drop/n-11-34.pdf.

Proposed Regulations of FATCA, abrufbar unter: http://www.irs.gov/pub/newsroom/reg-121647-10.pdf.

Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:157:0038:0048:de:PDF.

Vorschlag für Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2012:0011:FIN:DE:PDF.

Internetlinks

http://waysandmeans.house.gov/media/pdf/111/HIRE_Act_JCT.pdf (gefunden am 01.03.2013).

http://www.treasury.gov/resource-center/tax-policy/treaties/Pages/FATCA.aspx (gefunden am 22.03.2013).

http://www.finews.ch/news/versicherungen/11028-fatca-letztes-schlupfloch-gestopft (gefunden am 10.03.2013).

http://www.handelszeitung.ch/unternehmen/dammbruch-bei-der-credit-suisse (gefunden am 15.03.2013).

http://www.institutional-money.com/magazin/uebersicht/artikel/steuerabkommen-multilateraler-datenaustausch/?tx_ttnews[pointer]=1&cHash=7b620a84df1c4bf0438cd172d580afb3 (gefunden am 15.04.2013).

http://www.vorsorgeexperten.ch/aktuelle-themen/artikel/es-wird-zur-wirtschaftlichen-voraussetzung-dass-sich-finanzgesellschaften-mit-fatca-auseinanderse/ (gefunden am 17.04.2013).

http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdXt3fmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-- (gefunden am 17.04.2013).

Gerichtsentscheide

Cook v. Tait, 265 U.S. 47, 44 Supreme Court, 444 (1924), gefunden am 01.04.2013 unter: http://supreme.justia.com/cases/federal/us/265/47/case.html (zitiert als Cook v. Tait).

BGE 96 I 737 vom 23. Dezember 1970, gefunden am 23.04.2013 unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bge/c1096737.html (zitiert als BGE 96 I 737).

BGE 123 II 153 vom 08. April 1997, gefunden am 23.04.2013 unter: http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeleitentscheide/Band_123_1997/BGE_123_II_153.html (zitiert als BGE 123 II 153).

BVGE B-1092/2009 vom 05. Januar 2010, gefunden am 28.04.2013 unter: http://www.bvger.ch/publiws/pub/cache.jsf?displayName=B-1092/2009&decisionDate=2009-04-30 (zitiert als BVGE B-1092/2009).

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auf eine geschlechtergerechte bzw. geschlechtsneutrale Formulierung wurde in dieser Arbeit aus Gründen der Lesbarkeit und des Textflusses bewusst verzichtet.

§ 1 Einleitung

Der US-amerikanische Staat hat in den letzten Jahren aufgrund der Finanzkrisen den eigenen Finanzsektor mittels milliardenschwerer Rettungsfonds gefördert. Die hohen Budgetdefizite haben dazu geführt, dass die US-amerikanische Regierung verschiedene Vorschläge lanciert hat, um diese Defizite auszugleichen. Ein Teil dieser Vorschläge betraf unter anderem die Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Als Konsequenz dieser Bekämpfung wurde das Gesetz „Foreign Account Tax Compliance Act“ (folgend: „FATCA“) eingeführt.[1]

Mit FATCA sollen ausserhalb der USA liegende, versteckte Vermögen von US-Steuerpflichtigen aufgespürt werden. Neben Deutschland haben auch Frankreich, Grossbritannien, Italien und Spanien eine entsprechende Absichtserklärung mit den USA vereinbart, um FATCA umzusetzen. Diese Staaten wollen für die Besteuerung relevante Informationen erheben und mit den USA automatisch austauschen.

Die Schweiz ist ebenfalls seit dem Herbst 2010 mit der Umsetzung von FATCA beschäftigt. Der Bundesrat will künftig ein besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung von Steuerdelikten legen.[2] Die Schweiz ist zu einer Reaktion gezwungen, da zahlreiche Banken von den USA im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung angeklagt wurden. Die Klagen gegen schweizerische Grossbanken wie die UBS oder CS stehen dabei immer noch im Fokus der Medien.

Mit der Unterzeichnung der zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Umsetzung von FATCA am 15. März 2013 zwischen der Schweiz und den USA wirft FATCA und das Abkommen verschiedene Fragen bezüglich der Auswirkungen auf das Rechts- und Finanzsystem der Schweiz auf. Es ist insbesondere der Finanzsektor betroffen, welchem in der Schweiz eine grosse Bedeutung zukommt. Er macht in der Schweiz mit einem Anteil von 10,7 % am Bruttoinlandsprodukt einen – im internationalen Vergleich – hohen Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung aus.[3] Das Umfeld, in dem der Schweizer Finanzplatz tätig ist, hat sich in den letzten Jahren aufgrund der jüngsten Wirtschaftskrisen stark verändert. Die Krisen zeigten Schwächen im internationalen Finanzsystem auf, welche zu tief greifenden regulatorischen Massnahmen führten.[4] Gleichzeitig gehört der Finanzsektor zu den am meisten regulierten Wirtschaftssektoren. Auch der schweizerische Finanzsektor ist von vielen Regulierungen betroffen. Viele dieser Regulierungen gehen auf entsprechende Entwicklungen im Ausland zurück. Dazu gehören beispielsweise neben „Basel II und III“ (Umsetzung der Basler Eigenmittelanforderungen) oder den internationalen Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, auch das US-amerikanische Gesetz FATCA.[5]

Im Folgenden wird versucht, den komplexen und detaillierten Inhalt von FATCA darzustellen. FATCA beinhaltet komplizierte Rechte und Pflichten für die betroffenen Personen, wobei nicht nur juristische Personen wie Finanzinstitute betroffen sind, sondern auch natürliche Personen wie US-Staatsangehörige. Die Komplexität des Inhalts wird durch eine Vielzahl von Begriffsdefinitionen erhöht. Es kommt öfter vor, dass die amerikanische Bezeichnung eines Begriffs nicht wörtlich ins Deutsche übersetzt werden kann und somit einer bestimmten Auslegung bedarf. Ein Beispiel hierfür stellt der Begriff „US account“ dar, welcher nicht schlicht mit „US-Konto“ übersetzt werden kann.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Analyse des Inhalts von FATCA bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den USA sowie in der Würdigung der Auswirkungen von FATCA bzw. des Abkommens auf das schweizerische Recht und Finanzwesen. Dabei müssen primär die „finalen Regelungen“ von FATCA und die zwischenstaatliche Vereinbarung der Schweiz mit den USA näher betrachtet werden. Nur durch eine kritische Auseinandersetzung mit diesen zwei Rechtsregimen wird es möglich sein, die potenziellen Auswirkungen auf schweizerisches Recht und schweizerische Finanzinstitute zu erkennen. Im Hinblick darauf, dass FATCA als Teil des „HIRE Acts“ ein neues Rechtsgebilde darstellt, ist der Ausgang von FATCA für die Finanzwelt und insbesondere auch für das Rechtswesen noch zum Teil ungewiss. Diese Arbeit stellt den Anspruch, mithilfe von vorhandenen Materialien und eigenen Analysen eine Antwort auf die vielen Fragen in Bezug auf die Auswirkungen zu geben.

§ 2 FATCA: Inhalt, Umsetzung und Auswirkungen

FATCA ist ein Teil des im Jahr 2010 entworfenen „Hiring Incentives to Restore Employment Act“ (folgend: „HIRE Act“) und stellt ein eigenständiges Gesetz dar. Die Bestimmungen zu FATCA finden sich im United States Code, Title 26, Subtitle A, Chapter 4, sections 1471-1474. Der „USC“ ist die Sammlung und Kodifikation des allgemeinen und permanenten Bundesrechts der USA. „Title 26“ ist überschrieben mit „Internal Revenue Code“ und enthält den Hauptteil des Steuergesetzes der USA. „Subtitle A” betrifft die Einkommenssteuern, und Chapter 4 ist überschrieben mit „Taxes To Enforce Reporting On Certain Foreign Accounts“.[6] Das zu untersuchende Gesetz FATCA ist in diesem Chapter 4 geregelt. Bevor auf den näheren Inhalt, die Umsetzung und Auswirkungen von FATCA eingegangen wird, müssen der historische Werdegang und sein Zweck ausgeführt werden.

A. Werdegang und Zweck

Die Entstehung von FATCA basiert auf unterschiedlichen Gründen. Auch wenn man auf den ersten Blick primär wirtschaftliche Gesichtspunkte als Entstehungsgrund ansehen würde, spielen vor allem nicht-ökonomische Aspekte eine wichtige Rolle bei der Einführung von FATCA. Das primäre Ziel von FATCA ist es, sich einen Einblick in ausländische Konten von US-Steuerpflichtigen zu verschaffen. Dadurch möchte man Steuerhinterziehung verhindern.[7] Diese Idee der Verhinderung von Steuerhinterziehung durch ein Gesetz geht aber weiter zurück, nämlich ins Jahr 2001 mit dem sogenannten „Qualified Intermediary“ (folgend: „QI“).

I. Die historische Entwicklung von FATCA

Die Bestrebungen zur Eindämmung von Steuerdelikten gehen zurück ins Jahr 2001 mit dem „QI“, der als Vorgänger von FATCA betrachtet werden darf. Das System von QI ermöglicht den teilnehmenden Finanzdienstleistern und deren Kunden eine vereinfachte Entlastung von US-Quellensteuern. Die grosse Mehrheit der Schweizer Banken nimmt an diesem System teil (ca. 90 % der Finanzinstitute).[8] Die teilnehmenden Finanzdienstleister sind nach dem QI-System verpflichtet, der amerikanischen Steuerbehörde „Internal Revenue Service“ die US-Kunden zu melden, sofern diese meldepflichtige Erträge aus US-Wertschriften erzielt haben. Zu den komplexen Dokumentations- und Reportingpflichten der Finanzinstitute gehört beispielsweise, dem IRS Transaktionserlöse für gewisse US-Kunden zu melden.[9] Im Gegensatz zu FATCA sind gemäss dem QI-System grundsätzlich nur Erträge auf US-Wertschriften meldepflichtig.[10]

Das QI-System birgt für die Kunden von Finanzdienstleistern unter anderem gewisse Vorteile. Einer besteht darin, dass eine direkte Entlastung der amerikanischen Quellensteuer mit Bezug auf anwendbare DBA an der Quelle möglich ist, wenn umfassende Dokumentationserfordernisse erfüllt werden. Unter dem QI-System war es beispielsweise den schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen möglich, für Dividenden aus US-Quellen unter Berufung auf das DBA-USA die vollständige Entlastung an der Quelle zu verlangen und diese Einkünfte steuerfrei zu vereinnahmen.[11] Mit der Einführung von FATCA knapp zehn Jahre später wird das QI-System nicht ersetzt, sondern massiv weiterentwickelt.[12] Diese zwei Systeme existieren momentan parallel. Der IRS ist allerdings bemüht, das Reporting dieser zwei Verfahren zu harmonisieren. Der QI hat unter anderem Vorteile für Nicht-Amerikaner, denn die Quellensteuer kann unter den DBA zurückgefordert werden. Entsprechend wird dieses Verfahren weiterhin existieren.[13]

Neun Jahre nach der Einführung des QI, am 18. März 2010, unterzeichnete US-Präsident Barack Obama den sogenannten „HIRE Act of 2010“. Das Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung von Arbeitsplätzen in den USA. Dies soll unter anderem durch Steuererleichterungen für US-Arbeitgeber erreicht werden. Um die damit verbundenen Kosten wieder auszugleichen, wurde als Teil des „HIRE Acts“ das sogenannte „FATCA“ eingeführt.[14] FATCA sollte aber als eigenständiges Gesetz betrachtet werden, da es nicht mit Blick auf die Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen verabschiedet wurde. Daher kommt auch die Bezeichnung von FATCA als „Act“. Als FATCA im Herbst 2009 im US-Kongress eingeführt wurde, handelte es sich noch um eine eigenständige Vorlage.[15]

FATCA bezweckt einen einseitigen automatischen Informationsaustausch (folgend: „AIA“) für amerikanische Steuerpflichtige und geht somit wesentlich weiter als das QI-System. Im QI-System mussten die QI-Finanzdienstleister nicht jeden US-Steuerpflichtigen dem IRS melden. Es wurden nur US-Bürger gemeldet, wenn sie bei der jeweiligen QI-Bank US-Wertschriften hielten. Der Hauptzweck von QI ist aber nicht die Verhinderung der Steuerhinterziehung per se, sondern primär das Eindämmen des „Treaty Shoppings“. Nicht DBA-berechtigte US-Staatsangehörige nutzten Vorteile aus DBA durch den Kauf von US-Wertschriften über eine DBA-berechtigte ausländische Person, indem sie Vermögen in den USA anlegten („Inbound-Fälle“). Dieses Problem wurde dadurch gelöst, dass der US- oder nicht-US-Status einer Person festgestellt wurde und die nach dem DBA anfallende US-Quellensteuer an den US-Fiskus abführte. Anschliessend meldete man die nicht berechtigte US-Person dem IRS.[16] Der Fokus von FATCA dagegen liegt nicht nur auf der korrekten Anwendung von Meldevorschriften für US-Wertpapiere, sondern auf einer umfassenden Meldung sämtlicher US-Kunden.[17] Bei FATCA stehen Personen im Fokus der US-Behörden, die ihr Vermögen ausserhalb der USA investieren („Outbound-Fälle“).[18]

Die FATCA-Bestimmungen sind sehr offen formuliert und haben weitreichende Konsequenzen für Finanzdienstleister auf der ganzen Welt. Dabei ist nicht nur der amerikanische Kapitalmarkt betroffen, sondern alle Märkte, die direkt oder indirekt mit dem amerikanischen Markt in Verbindung stehen. Das effektive Ausmass von FATCA auf diese Märkte ist trotz der Verabschiedung vor drei Jahren noch ungewiss. Klarheit konnten auch die drei veröffentlichten Wegleitungen des IRS, nämlich die Notice 2010-60, Notice 2011-34 sowie Notice 2011-35 nicht bringen, obwohl diese Wegleitungen die ersten Konkretisierungen von FATCA beinhalten. Diese Notices dienen als Auslegungshilfe.[19] Spätestens mit den am 17. Januar 2013 veröffentlichten „final regulations“ (folgend: „FR“) wird das Finanz- und Rechtswesen in der Lage sein, das Ausmass von FATCA abzuschätzen.[20]

II. Die Entstehungsgründe und der Zweck von FATCA

Wie bereits erwähnt, ist das primäre Ziel von FATCA nicht die Erhöhung der Steuereinnahmen durch von im Ausland lebende US-Bürger, sondern die Bekämpfung der unrechtmässigen Steuerumgehungen mittels Konten und Depots bei nicht-amerikanischen Finanzdienstleistern. Um dieses Ziel zu erreichen, wird im Gegensatz zum QI-System eine Quellensteuer von 30 % eingeführt, welche Anwendung auf nicht teilnehmende Finanzinstitute und nichtkooperative Kunden findet.[21] Das Ziel des US-Gesetzgebers ist es, damit alle Einnahmen und Erträge von in den USA steuerpflichtigen Personen zu erfassen. Dabei werden nicht nur Banken erfasst, sondern alle möglichen Finanzdienstleister wie Lebensversicherungen oder Vermögensverwalter.[22]

Der IRS hat mit FATCA nun die Möglichkeit, zusätzliche Steuerinformationen über die in den USA steuerpflichtigen Personen bei ausländischen Finanzdienstleistern („foreign financial institutions“ – FFI) zu beschaffen, die einen Vertrag mit dem IRS eingehen. Das „Joint Committee on Taxation“ des amerikanischen Senats und des Repräsentantenhauses rechnen mit zusätzlichen Einnahmen in Höhe von 8.5 Milliarden USD in den nächsten zehn Jahren. Dieser Betrag betreffe aber nur die neu deklarierten Einkünfte.[23]

Folgerichtig kann konstatiert werden, dass das primäre Ziel der Verhinderung der Steuerhinterziehung durch FATCA auch Steuereinnahmen in Milliardenhöhe einbringen wird. Insofern dient das Primärziel auch einem sekundären finanziellen Zweck, sodass die Steuerhinterziehungsbekämpfung als Mittel zum finanziellen Zweck betrachtet werden kann. Jedoch muss erwähnt werden, dass der Umsetzungsaufwand von FATCA weltweit auf über 1‘000 Milliarden USD geschätzt wird und die erwarteten 8.5 Milliarden USD Einnahmen in zehn Jahren eine verhältnismässig tiefe Geldquelle darstellen.[24]

Auch Ruckes ist der Ansicht, dass FATCA nicht primär Steuermehreinnahmen dient, sondern primär der Erlangung von Informationen über US-Steuerpflichtige im Ausland.[25] Das sehe man schon daran, dass es sich bei FATCA um eine Lenkungssteuer („to enforce …“) handelt. In dem im „HIRE Act“ für den FATCA betreffenden Teil gewählten Titel wird der Zweck noch deutlicher. Der Titel lautet „Increased Disclosure of Beneficial Owners“, d. h. also „verschärfte Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten”.[26]

III. Exkurs: Das Steuerrecht der USA

Global betrachtet stellt das Steuerrecht der USA einen Spezialfall dar. Dieser Spezialfall spielt vor allem im Hinblick auf FATCA eine wichtige Rolle. Das Besteuerungskonzept der USA liegt im Gegensatz zu anderen Staaten in der Besteuerung des weltweiten Einkommens ihrer Staatsangehörigen, unabhängig davon, ob diese in den USA oder im Ausland wohnhaft sind. Dieses Besteuerungskonzept wird im „leading case“Cook v. Tait [27] bestätigt: „the taxing power is based on the presumption that government by its very nature benefits the citizen and his property wherever found.“ [28] Was die detaillierten Voraussetzungen und Anforderungen an einen ansässigen Staatsbürger in den USA sind, wird folgend nicht dargestellt, da diese in Bezug zu FATCA keine relevante Rolle spielen. Deshalb soll hier der Fokus auf US-Staatsangehörige, die im Ausland ansässig sind, gerichtet werden. Die im Ausland ansässigen US-Staatsangehörigen sind ebenfalls in den USA steuerpflichtig. Dies ist auch am Beispiel FATCA erkennbar, welcher genau auf diese Personen abzielt.

B. FATCA: Begriffe und Inhalt

Mit den „FR“, die am 17. Januar 2013 veröffentlicht wurden, hat man den definitiven Inhalt von FATCA herausgearbeitet. Die „FR“ bilden die ergänzte Endversion der „proposed regulations“ (folgend: „PR“). Die „FR“ bilden mit insgesamt 544 Seiten ein inhaltlich sehr anspruchsvolles sowie detailliertes Gesetz. Sie beinhalten neben Begriffsdefinitionen vor allem auch die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen. Um den Inhalt dieser finalen Regulierungen richtig verstehen zu können, ist eine Auseinandersetzung mit Begriffsdefinitionen unumgänglich. Diese Begriffsumschreibungen bilden wiederum viel Raum für Interpretations- und Auslegungsmöglichkeiten. Die Auseinandersetzung mit den Begriffen, Rechten und Pflichten von FATCA stellt die Grundlage für die rechtliche Auseinandersetzung des Abkommens IGA-CH dar. Differenzen der „FR“ zum IGA-CH sollen anschliessend ebenfalls aufgezeigt werden.

I. Begriffsdefinitionen und Auslegung

Mit FATCA werden neue, bislang im US-Steuerrecht unbekannte Begriffe eingeführt.[29] Folgend werden die wichtigsten Begriffe erläutert.

1. Foreign financial institution („FFI“)

Die Anwendung von FATCA beinhaltet als wichtigsten Teil der Umsetzung die Identifizierung von US-Kunden durch Finanzinstitute. Diese Identifizierung müssen sogenannte „Foreign financial institutions“ (folgend: „FFI“) vornehmen.[30] Bei der FFI handelt es sich um eine „financial institution“, die eine „foreign entity“ ist.[31] Damit sind grundsätzlich ausländische Finanzinstitute gemeint.

a) „Financial institution“

Sec. 1471(d)(5) bestimmt drei Merkmale einer „financial institution”. Diese Merkmale müssen nicht kumulativ vorliegen. Es genügt, wenn lediglich ein Merkmal gegeben ist. Eine „financial institution“ liegt bei „entities“ vor, die:

- im Bankengeschäft Gelder von Kunden entgegennehmen;[32]
- im Depotgeschäft Wirtschaftsgüter im Namen und für Rechnung anderer verwahren und verwalten (z. B. Vermögensverwalter);[33]
- im Investmentgeschäft tätig sind, d. h. das Investieren in oder das Handeln mit Wertschriften, Beteiligungen an Personengesellschaften, Rohstoffen usw.[34]

b) „Foreign entity“

Die zweite Voraussetzung einer FFI ist das Vorliegen einer „foreign entity“. Eine „foreign entity“ ist jedes Rechtsgebilde, das keine „US person“ ist.[35] Eine „entity“ ist jede „person“, die keine natürliche Person ist.[36] Auch der Begriff „person“ ist legaldefiniert. Als „person“ gelten: natürliche Personen (stellt aber keine „entity“ dar), Trusts, Vermögensmassen („estates“), Personengesellschaften, Verbände, Unternehmen und Körperschaften.[37] Nicht als „person“ gelten steuerbefreite „wholly owned entities“ (im Alleineigentum stehende Rechtsgebilde).[38]

Als „US-person“ gelten „citizens, residents, domestic partnerships“ (Personengesellschaften mit Sitz in den USA) und „domestic corporations“ (Körperschaften mit Sitz in den USA). Mit „resident“ ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt gemeint. „Greencard Holder“ gelten als „lawful permanent residents“ und werden deshalb auch von FATCA erfasst.

In den „FR“ wurde der Begriff der FFI angepasst. Nun sind zwar Versicherungen (ausgenommen Lebensversicherungen) nicht mehr als FFI zu qualifizieren, dafür sind jetzt sämtliche Vermögensverwalter vom Anwendungsbereich des FATCA betroffen.[39]

2. US account

Die FFIs haben, wie oben beschrieben, die Pflicht zur Identifizierung der US-Kunden. Es müssen sogenannte „US accounts“ identifiziert werden. Dabei sind vom Kontoinhaber bestimmte Informationen einzuholen, um zu bestimmen, ob es sich beim betreffenden Konto um einen „US account“ handelt.[40] Ein „US account“ liegt vor, wenn es sich um einen „financial account“ handelt, der bei einer FFI geführt und von mindestens einer „specified US Person“ oder von mindestens einer „US owned foreign entity“ gehalten wird.[41]

a) „financial account“

Der Begriff „financial account“ war ursprünglich in einem weiteren Sinn zu verstehen. Unter einen „account“ gehörten unter anderem „depository accounts“, „custodial accounts“ und ein „equity“ oder „debt interest“ an einer FFI. Der Sinn und Zweck der Erfassung bestimmter Kontotypen bei einer FFI war aus Sicht der IRS die Aufdeckung von Investments durch US-Personen. Deshalb musste der Begriff „depository account“ eingeschränkt werden, und es fiel nicht jegliche Art von Konto darunter. Es waren nur solche Kontenarten gemeint, bei denen dem Grunde nach die Möglichkeit einer Verzinsung bzw. eines Ertrags für den Kunden besteht. Sinn und Zweck war die Erfassung direkter und indirekter Investitionen von US-Personen in US-Assets. Darunter fielen beispielsweise keine Darlehenskonten, da der Kunde auf das Darlehenskonto keine Zahlungen zum Zweck der Erzielung von Erträgen leistete.[42] Unter einem „depository account“ fielen etwa Geschäftskonten, Girokonten, Sparkonten, Schuldverschreibungen oder andere ähnliche Konto- und Anlageformen.[43]

Ein „custodial account“ wurde definiert als ein „account“, der für eine andere Person geführt wird und in welchem „financial instruments“ für Zwecke der Investitionen gehalten werden.[44] Es handelte sich nicht nur um Depots, sondern auch um Treuhand- und Verwalterkonten. Als „financial instruments“, die zur Qualifikation als „custodial account“ führten, wurden beispielsweise genannt: „depository accounts“, Beteiligungen an einer Körperschaft, Schuldverschreibung, Obligationen oder Optionen und sonstige Derivate.[45]

Ein „financial account“ war schliesslich gegeben, wenn der Kunde eine eigen- oder fremdkapitalmässige Beteiligung an einer „financial institution“ hielt und diese Beteiligung nicht an einem geregelten Markt („established securities market“) gehandelt wurde. Darunter fielen beispielsweise Aktien oder Anleihen der „financial institution“. Einen geregelten Markt konnte z. B. eine ausländische Wertpapierbörse, die unter gesetzlicher bzw. behördlicher Aufsicht steht, darstellen.

Bestimmte Kontoarten gelten nicht als „financial accounts“. Zu diesen Ausnahmen gehören in erster Linie Konten, die von Altersvorsorge- oder Pensionsfonds gehalten werden. Damit diese Konten für den Ausnahmekatalog qualifiziert werden können, müssen sie speziellen gesetzlichen Regelungen unterliegen, die sie von den anderen, „herkömmlichen“ Konten unterscheiden. Das bedeutet, dass das Konto steuerlich begünstigt sein muss. Diese Begünstigung liegt vor, wenn die verwendeten Mittel entweder steuerbefreit sind, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können, oder wenn die erzielten Erträge nicht der Besteuerung unterliegen.[46] Die Einzahlungen auf ein solches Konto dürfen als weitere Voraussetzung die Grenze von 50‘000 USD nicht überschreiten. Ebenfalls sind die von „exempt beneficial owner“ gehaltenen Konten nicht als „financial accounts“ einzustufen.

[...]


[1] Brotzer / Küttel, S. 426.

[2] Unseld, S. 353; Bericht vom 16. Dezember 2009, S. 54 ff.

[3] Bürki Kronenberg / Gerber, S. 1; Bericht des EFD, S. 5 ff.

[4] Bürki Kronenberg / Gerber, S. 2.

[5] Bürki Kronenberg / Gerber, S. 3 ff.

[6] Ruckes, S. 21.

[7] ISIS 2012, Nr. 8d, unter „Steuerkontroverse“ Schweiz-USA.

[8] Bolli, S. 633; Blumer / Kapalle, S. 732.

[9] Bolli, a.a.O.; Sec. 6045 ff. IRC.

[10] Brotzer / Küttel, S. 426.

[11] Brotzer / Küttel, a.a.O.

[12] Brotzer / Küttel, S. 427.

[13] Schneebeli, Interview.

[14] Bolli, S. 632; Sec. 501(a) HIRE Act, sowie Sec. 1471 - 1474.

[15] Bolli, S. 632.

[16] Beier / Schulte, Heft 5, S. 285; Blumer / Kapalle, S. 732.

[17] Blumer / Kapalle, S. 732.

[18] Beier / Schulte, Heft 5, a.a.O.

[19] Ruckes, S. 16.

[20] Bolli, a.a.O.

[21] Bolli, S. 632.

[22] Brotzer / Küttel, S. 427.

[23] Brotzer / Küttel, S. 426; Mitteilung des JCT aufrufbar unter: http://waysandmeans.house.gov/media/pdf/111/HIRE_Act_JCT.pdf (besucht am 01.03.2013).

[24] Müller / Staub, S. 25.

[25] Ruckes, S. 15.

[26] Ruckes, S. 21.

[27] Cook v. Tait, 265 U.S. 47 (1924).

[28] Bauen, S. 73 f.

[29] Brotzer / Küttel, S. 427.

[30] Sec. 1471(a) i.V.m. Sec. 1471(b)(1) IRC.

[31] Ruckes, S. 23.

[32] §1.1471-5(e)(2) PR.

[33] §1.1471-5(e)(3) PR.

[34] §1.1471-5(e)(1) und (4) PR; Ruckes, S. 24 ff.

[35] §1.1473-1(e) PR.

[36] §1.1471-1(b)(17) PR.

[37] §1.1471-1(46) PR i.V.m. Sec. 7701(a)(1) IRC.

[38] §1.1471-(b)(46) und §1.1471-6(g) PR; Ruckes, S. 27 ff.

[39] Schneebeli, Interview.

[40] Sec. 1471(b)(1)(A) IRC.

[41] Sec. 1471(d)(1) IRC i.V.m. §1.1471-5(a)(2) PR.

[42] Ruckes, S. 31.

[43] §1.1471-5(b)(3)(i) PR.

[44] §1.1471-5(b)(3)(ii) PR.

[45] Ruckes, S. 32.

[46] §1.1471-5(b)(2)(i)(F) PR; Ruckes, S. 35.

Fin de l'extrait de 91 pages

Résumé des informations

Titre
FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act). Auswirkungen auf das schweizerische Rechts- und Finanzsystem
Université
University of Zurich  (Rechtswissenschaftliches Institut)
Cours
Masterarbeit
Note
5.5
Auteur
Année
2013
Pages
91
N° de catalogue
V266467
ISBN (ebook)
9783668589599
Taille d'un fichier
979 KB
Langue
allemand
Mots clés
fatca, foreign, account, compliance, auswirkungen, rechts-, finanzsystem
Citation du texte
Ferhat Kizilkaya (Auteur), 2013, FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act). Auswirkungen auf das schweizerische Rechts- und Finanzsystem, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/266467

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