Erkenntnis des EGMR vom 23.09.2010, Bsw. 425/03 Obst gegen Deutschland

Staatskirchenrecht


Term Paper, 2013

22 Pages, Grade: gut


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Sachverhaltsschilderung

2. Die Mormonenkirche

3. Grundrechte
3.1. Grundrechte in Österreich
3.2.Grundrechtsträger
3.3.Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte
3.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
3.5. Die Individualbeschwerde
3.6. Voraussetzung für Beschwerden

4. Arbeitsrecht
4.1. Arbeitnehmerbegriff
4.2.Loyalitätspflichten
4.3.Arbeitnehmerschutz

5. Rechtliche Beurteilung

6. Fazit: Rechtsfreier Raum?

Literatur und Quellenverzeichis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Sachverhaltschilderung

In seiner Entscheidung vom 23.09.2010, Bsw. 425/03, befasst sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Kündigung von einem Kirchenangestellten aufgrund von Handlungen, die dem Privatleben zuzuordnen sind (in casu wegen Ehebruchs).

Diese Entscheidung sowie deren Hintergründe und Erwägungen sollen in der vorliegenden Arbeit einer genauen Betrachtung (nach geltendem Österreichischen Recht) unterzogen werden.

Im konkreten Fall ging es um die Beschwerde von Michael Obst, deutscher Staatsbürger, der als Mormone aufgewachsen und nach dem mormonischen Ritus verheiratet ist. Nach diversen Tätigkeiten in der Mormonenkirche, wurde er im Jahr 1986 Gebietsdirektor Öffentlichkeitsarbeit für Europa. Im Dezember 2003 wandte er sich mit der Bitte um Rat an seinen zuständigen Seelsorger und vertraute ihm an, dass es mit seiner Ehe seit Jahren bergab gehe und er ein aussereheliches Verhältnis mit einer anderen Frau gehabt habe. Anschliessend sprach er auch mit seinem Dienstvorgesetzten über die Angelegenheit und bat um seelsorgische Hilfe. Wenige Tage später wurde er über seine fristlose Kündigung informiert und es wurde ihm keine seelsorgische Hilfe geboten. In einem internen Disziplinarverfahren wurde Herr Obst exkommuniziert.

Herr Obst klagte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen seiner Kündigung, die das Gericht mit Urteil vom Januar 1995 für ungültig erklärte. „ Diese sei mit der Offenbarung des Gründers der Mormonenkirche, Joseph Smith, nicht vereinbar gewesen.“[1] Ein Ausschluss eines Kirchenmitgliedes wäre nur dann vorgesehen, wenn der Betroffene die Tat nicht bereut hätte. Beim Herrn Obst ist das nicht der Fall gewesen, da er um seelsorgische Hilfe bzgl. Rettung seiner Ehe gebeten hat und die Kündigung eine unverhältnismässige Sanktion darstellt.

Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte das Urteil zunächst, das Bundesarbeitsgericht hob es aber auf und vewies den Fall zurück.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hatte Herr Obst die aus seinem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten verletzt. Das Gericht bezog sich ausserdem auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.1985 zur Wirksamkeit von Kündigungen kirchlicher Mitarbeiter wegen der Verletzung von Loyalitätspflichten. Kirchliche Arbeitgeber hätten demnach das Recht, Arbeitsverhältnisse eigenständig zu regeln, Arbeitsgerichte seien allerdings an die religiösen und moralischen Maßstäbe der Kirchen nur insoweit gebunden, als diese nicht mit den Grundsätzen der Rechtsordnung in Konflikt stünden.

Die von der Mormonenkirche geforderte Pflicht zur ehelichen Treue widerspreche der Rechtsordnung aber nicht, da der Ehe im deutschen Grundgesetz auch eine herausragende Bedeutung zukomme. Die Kündigung sei für die Kirche notwendig gewesen, um ihre Glaubwürdigkeit zu bewahren, die angesichts von Herrn Obsts Verantwortlichkeiten als Gebietsdirektor Öffentlichkeitsarbeit für Europa in Frage gestanden habe.

Im Übrigen sei die Kirche nicht verpflichtet gewesen, eine vorherige Abmahnung auszusprechen, da Herrn Obst im Anbetracht seiner langjährigen Tätigkeit für die Kirche die Schwere seines Fehlverhaltens habe bewusst sein müssen. Nach der Zurückverweisung wies das Landesarbeitsgericht die Klage Herrn Obsts im Januar 1998 ab.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Im Juni 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf sein Grundsatzurteil vom 4. Juni 1985, die Verfassungsbeschwerde Herrn Obsts nicht zur Entscheidung anzunehmen[2].

Unter Berufung auf Artikel 8 EMRK beklagte sich Herr Obst über die Weigerung der deutshen Arbeitsgerichte, seine Kündigung aufzuheben und legte eine Beschwerde beim EGMR ein.

2. Die Mormonenkirche

Die Mormonen sind die Glaubesgemeinschaften, die sich neben der Bibel auf das Buch Mormon und andere Schriften berufen. Die grosse Mehrheit der Mormonischen Konfessionen kennt noch weitere Offenbarungen, die in der Schrift „Lehre und Bündnisse“ zu finden sind. Das Buch Mormon hat der Prophet Joseph Smith, jr. (1805-1844) – nach mormonischen Glauben - durch den ihm als Engel erschienenen Moroni erhalten. In 1830 gründete Smith die erste mormonische Religionsgemeinschaft Church of Christ. Daraus ging die seit 1838 bestehende und die größte: „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ (HLT) hervor. Diese ist heute die grösste mormonische Gemeinschaft und meistens in den Fällen gemeint, wenn von Mormonen die Rede ist.

Mormonen leben überwiegend in den Vereinigten Staaten. HLT betreibt internationale Mission und hat Angehörigen in vielen Staaten weltweit.[3]

Weltweit gibt es ca 14 Millionen Mormonen, in Deutschland gehören knapp 40.000 zur Kirche Jesus Christi der Heiligen der letzten Tage, ca. 4.000 sind es in Österreich.[4], wo diese Religionsgesellschaft gesetzlich anerkannt ist.

Einer von den Glaubensgrundsätzen bei den Mormonen ist, dass die Sexualität nur innerhalb der Ehe gelebt werden soll.[5] Allerdings lebte bereits der Gründer dieser Religion Joseph Smith polygam „mit mindestens 30 Frauen“.[6] Radikale mormonische Splittergruppen praktizieren sie zum Teil bis heute.[7]

Laut Mormonenlehre wird eine Ehe, die in einem Tempel der Kirche geschlossen wird, nicht durch den Tod gelöst, sofern das Paar seinen Tempelbündnissen treu bleibt. Die Beziehungen innerhalb der Familie haben über das Grab hinaus Bestand und jeder aus der Familie kann in alle Ewigkeit Fortschritt machen.[8]

3. Grundrechte

3.1. Grundrechte in Österreich

Die Grundrechte verleihen eine Rechtsposition gegenüber dem Staat im Hinblick auf die Freiheit und die Würde des Menschen. Diese wurden im 1867 in dem StGG verankert.[9]

Die Grundrechte sind in mehreren Gesetzen verteilt, einige davon sind in ihrem Schutzbereich ueberschnitten, oder kommen terminologisch doppelt vor, wie z.B. Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK).[10]

Jedes Grundrecht hat ein bestimmten Schutzbereich. Sie werden in Frei-heits-, Gleichheits-, soziale, sowie politische Grundrechte unterteilt.

Der EuGH hat die Gültigkeit von Grundrechten als allgemeine Rechtsgrundsätze anerkannt. Aus diesem Grund achtet die Europäische Union jene Grundrechte, die in der EMRK festgelegt sind oder sich aus der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten ergeben.[11]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst sich mit den folgenden Grundrechten in dem konkreten Fall:

Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Im Schutzbereich dieses Artikels ist das das umfassende Grundrecht des Privat- und Familienlebens.

Art 9 EMRK – Gedanken- , Gewissens-, und Religionsfreiheit

Im Zentrum des Schutzes religiösen Interessen steht das Grundrecht auf Religions- und Weltanschaungsfreiheit.

Art. 11 EMRK – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Hier wird das Recht der Menshen sich frei zusammenzuschliessen und sich zu versammeln verankert.

3.2. Grundrechtsträger

Grundrechte schutzen in erster Linie natürliche Personen. Das StGG 1867 baut auf der für die damalige Zeit charakteristischen Trennung zwischen Rechten, die jedermann zustehen (Menschenrechte) und Rechten, die den Staatsbürgern vorbehalten sind (Staatsbürgerrechte) auf. Diese Geltungsbeschränkung wurde durch den Beitritt von Österreich zur EU erleichtert, als Unionsbürger gegenüber österreichischen Staatsbürgern in gemeinschaftsrechtlich relevanten Sachverhalten grundsätzlich nicht diskriminiert werden dürfen. Moderne Grundrechtskataloge wie etwa die EMRK, enthalten Menschenrechte. Diese geniessen einen zusätzlichen Rechtschutz. Ihre Verletzung kann nämlich nicht vor dem Verfassugnsgerichtshof, sondern nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren auch auf dem internationalen Rechtsweg vor dem EUGH geltend gemacht werden.[12]

[...]


[1] http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100923_AUSL000_000BSW00425_0300000_000 (13.12.2013)

[2] http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100923_AUSL000_000BSW00425_0300000_000 (13.12.2013)

[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Mormonentum (14.12.2013)

[4] http://www.presse-mormonen.de/zahlen-und-fakten/ (14.12.2013)

[5] Hauth 59-64. Reller (Hrsg.): Handbuch Religiöse Gemeinschaften. Gütersloh: 1993, 396,397

[6] http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/ex-mormone-holger-rudolph-berichtet-ueber-den-glauben-und-zeremonien-a-863605.html (14.12.2013)

[7] http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/ex-mormone-holger-rudolph-berichtet-ueber- den-glauben-und-zeremonien-a-863605.html

[8] http://www.presse-mormonen.de

[9] Leitl, Öffentliches Recht I, 2011, 89

[10] Leitl, Öffentliches Recht I, 2011, 93

[11] Leitl, Öffentliches Recht I, 2011, 93

[12] Leitl, Öffentliches Recht I, 2011, 92

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Details

Title
Erkenntnis des EGMR vom 23.09.2010, Bsw. 425/03 Obst gegen Deutschland
Subtitle
Staatskirchenrecht
College
University of Linz  (Institut fuer Kanonistik, Europäische Geschichte)
Course
Studienschwerpunkt Staat Gesellschaft Politik
Grade
gut
Author
Year
2013
Pages
22
Catalog Number
V269009
ISBN (eBook)
9783656600398
ISBN (Book)
9783656600367
File size
522 KB
Language
German
Keywords
erkenntnis, egmr, obst, deutschland, staatskirchenrecht
Quote paper
Krasimira Ruseva (Author), 2013, Erkenntnis des EGMR vom 23.09.2010, Bsw. 425/03 Obst gegen Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269009

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