Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets


Term Paper, 2013

30 Pages, Grade: 2,7


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Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Sachverhalt
2.1 Beteiligte und Verlauf der Sachlage
2.1.1 Kläger
2.1.2 Beklagte
2.2 Verfahrensgang

3 Entscheidungsgründe des BSG
3.1 Zur Zuständigkeit gem. § 14 SGB III
3.2 Zum Persönlichen Budget
3.3 Hinweise zu den zu prüfenden Rechtsgrundlagen
3.3.1 Zu der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
3.3.2 Zur Auffassung des LSG und zum Persönlichen Budget
3.3.3 Offene Fragen des BSG an das LSG

4 Kritik
4.1 Vergleichbarkeit der Leistung mit einer anerkannten WfbM
4.2 Förderung nach § 117 Abs. 2 SGB III und die Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten
4.2.1 Wunsch- und Wahlrecht
4.2.2 Zielvereinbarungen
4.3 Zum § 56 SGB

5 Die Bedeutung des Urteils

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Bieritz- Hader/Conradis/ Thie: SGB XII- Lehr- und Praxiskommentar- Sozialhilfe, 9. Auflage 2012

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Dau/ Düwell/ Joussen: Sozialgesetzbuch IX- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2011

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http://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/PM 48_PBBerufsbildungsbereich_cm.html; 12.09.2013

Hüppe Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen: Pressemitteilung, 2012 in:

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Kossens/ von der Heide/ Maaß (Hrsg.): SGB IX. Rehabilitation und Teilhabe behin- derter Menschen mit Behindertengleichstellungsgesetz. Kommentar, 3. Auflage 2009

Lachwitz/ Schellhorn/ Welti (Hrsg.): HK- SGB IX, 2002

Lachwitz/ Schellhorn/ Welti (Hrsg.): HK- SGB IX, 3. Auflage 2010

Luthe (Hrsg.): Rehabilitationsrecht, 2009

Mutschler/ Bartz/ Schmidt- De Caluwe (Hrsg.): SGB III. Arbeitsförderung. Großkommentar, 3. Auflage 2008

Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu (Hrsg.): SGB III. Arbeitsförderung. Großkommentar, 5. Auflage 2013

Niesel/ Brand: SGB III. Sozialgesetzbuch. Arbeitsförderung, 5. Auflage 2010

Rothenburg: Das Persönliche Budget. Eine Einführung in Grundlagen, Verfahren und Leistungserbringung, 2009

Schuler- Harms (Hrsg.): Konsensuale Handlungsformen im Sozialleistungsrecht, 2012 in: Igl/ Felix (Hrsg.): Sozialrecht- und Sozialpolitik in Europa, Band 23

Trenk- Hinterberger: jurisPR- SozR 19/2912 Anmerkung 1, 2012 in: www.juris.de; 03.09.2013

Wacker/ Wansing/ Schäfers: Personenbezogene Unterstützung und Lebensqualität. Teilhabe mit einem Persönlichen Budget, 2. Auflage 2009

Wendt: Forum A. Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets für Leistungen der beruflichen Bildung nach § 40 SGB IX auch außerhalb von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Anmerkung zu BSG, Urt. v. 30.11.2011- B 11 AL 7/10R, 2012 in : http://www.reha- recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A11- 2012_Persoenliches_Budget_au%C3%9Ferhalb_WfbM.pdf; 26.08.2013

Wendt: Forum D. Kriterien für die Vergleichbarkeit der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets für Leistungen der beruflichen Bildung nach §40 SGB IX außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) mit Leistungen von anerkannten WfbM, 2012 in: http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/d/2012/D7- 2012_WfbM_Persoenliches_Budget_Wendt.pdf; 28.08.2013

Welti: Rechtsfragen des Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX. Gutachten, 2007 in:

http://www.budget.bmas.de/MarktplatzPB/SharedDocs/Publikationen/DE/rechtsfrage n-des_persoenliches_budget_nach_pg-17SGB.pdf?__blob=publicationFile; 25.08.2013

Welti/ Sulek: Die individuelle Konkretisierung des sozialrechtlichen Anspruchs auf Rehabilitation, 2000

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i. V. m. der BudgetV in § 159 SGB IX können die besonderen Leistungen zur Teilhabe auf Antrag ebenso als Persönliches Budget aus- geführt werden1. Eine Legaldefinition der budgetfähigen Leistungen befindet sich in § 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX. Das sind alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Be- darfe, die als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können2. Als Ex- perten ihrer eigenen Bedarfe agieren die Leistungsberechtigten selbst als Arbeit- und Auftraggeber.3 Das Ziel des Persönlichen Budgets ist dabei die Gewährleistung und eines selbstbestimmten Lebens der behinderten Menschen. Seit 2008 ist das Persön- liche Budget keine Ermessens-, sondern eine Pflichtleistung gem. § 159 Abs. 5 SGB IX.4 Ein dringend erforderlicher Perspektivwechsel in der Rehabilitation ist die Grundlage für die Realisierung von Teilhabe und Selbstbestimmung behinderter Menschen. Es geht um einen Wechsel von Leistungen, die sich nicht mehr an dem vorhandenen Angebot orientieren, sondern an dem individuellen Bedarf. Dabei ist es von großer Wichtigkeit die Leistungsempfänger bei der Installation der Hilfen teil- haben zu lassen und ihre Ressourcen zu berücksichtigen. Angestoßen wurde dieser Wandel mit dem 2001 eingeführten SGB IX. Seither geht es vermehrt um die Quali- tätssteigerung und eine Stärkung des Leistungsempfängers sowie um das neue Ge- samtziel der Rehabilitation, um Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von be- hinderten Menschen, wie auch die Vermeidung oder Entgegenwirkung von Benach- teiligung5.

Teil dieses Perspektivwechsels ist auch das Persönliche Budget. Jedoch die Umset- zung in der Realität bringt Konflikte in der Praxis und rechtlicher Art mit sich.6 Ein sehr beispielhafter Fall zu dieser Problematik ist die in dieser Hausarbeit behandelte Entscheidung des BSG. Diese Rechtssprechung könnte sich nach der kurzen Darstel- lung des Sachverhalts und einer kritischen Auseinandersetzung mit Aspekten der Entscheidung im Laufe der Hausarbeit als wegweisend für die Praxis darstellen. Auf diese Bedeutung des Urteils soll dann im fünften Kapitel eingegangen werden und im Anschluss ein Fazit gezogen werden.

2 Sachverhalt

Die Darstellung des Sachverhalts bezieht sich zunächst auf die Beteiligten, den Kläger und die Beklagte, ihrer Position sowie den Verlauf der Sachlage. Anschließend wird der Verfahrensgang erläutert. Durch den Sachverhalt sollen die Entscheidungsgründe des BSG besser nachvollzogen werden können.

2.1 Beteiligte und Verlauf der Sachlage

Die Beteiligten sind der Kläger und die beklagte BA. Diese streiten sich um die Leis- tungsausführung einer Maßnahme der beruflichen Bildung gem. § 40 SGB IX außer- halb einer anerkannten WfbM durch ein Persönliches Budget gem. § 17 SGB IX.

2.1.1 Kläger

Der Kläger wurde 1986 geboren und ist geistig und psycho- motorisch behindert.7

Er begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung bzw. Neubescheinigung für die Maßnahme in einer Einrichtung für behinderte Menschen für die Zeit vom 01. 09. 2004 bis 31. 08. 2006. Der Kläger bezog sich im Revisionsverfahren vor dem BSG darauf, dass es nicht zum Wesen des Persönlichen Budgets gehöre, eine Beschrän- kung des Leistungsempfängers auf bestimmte Leistungen vorzunehmen. Weiterhin wären gem. § 117 Abs. 2 SGB III auch Leistungen in Einrichtungen möglich, die keine anerkannte WfbM sind. Dafür stellte er nach Beendigung der Schule im April 2004 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung einer Ausbildung bei der BA. Diesen konnte der Kläger im Mai 2004 konkretisieren be- züglich der Ausbildung in einer von dem Lebenshilfewerk betriebenen Gärtnerei.8 Dieser und ein erneuter Antrag vom 31. 08. 2004 wurden von der beklagten BA ab- gelehnt. Der Kläger nahm dann ab September 2004 trotzdem an der Ausbildung in der Gärtnerei teil. Im Oktober 2004 beantragte er ein trägerübergreifendes Persönli- ches Budget gem. § 17 SGB IX für die Bereiche Wohnen, Arbeiten, Pflege und För- derung.

2.1.2 Beklagte

Dieser Antrag auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget wurde von der BA abgelehnt, mit Verweis auf den vorhergehenden Ablehnungsbescheid vom 08.06.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 bezüglich der Förderung der Ausbildung. Außerdem wurde auf die Vereinbarung bei einer Hilfeplankonfe- renz im November 2004, an welcher der Kläger, dessen Eltern, Vertreter der BA, des Sozialhilfeträgers und der Lebenshilfe teilnahmen, verwiesen Dort wurde vereinbart, dass jeder Träger in eigener Zuständigkeit über die in Betracht kommenden Leistun- gen entscheidet.9 Daneben begründete die BA ihre Ablehnung damit, dass die Förde- rung der Beschäftigung in dieser Gärtnerei nicht möglich sei, da die Maßnahmekos- ten nicht budgetfähig seien und die Gärtnerei keine anerkannte WfbM. Nach der Be- klagten werde in der Gärtnerei keine Leistung angeboten, die einer Werkstatt für be- hinderte Menschen ähnelt.

2.2 Verfahrensgang

Das Sozialgericht Itzehoe wies die Klage ab.10 Die Berufung des Klägers wies dar- aufhin auch das LSG zurück.11 Als Gründe für diese Zurückweisung sah das LSG unter anderem, dass die Gewährung eines Persönlichen Budgets gem. § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX eine Ermessensleistung ist und erst seit 2008 eine Pflichtleistung gem. § 159 Abs. 5 SG IX sei. Außerdem fehle für die Förderung der Maßnahme in der Gärtnerei im Eingangs- und Berufbildungsbereich gem. § 117 Abs. 2 SGB III die Voraussetzung einer WfbM gem. § 40 SGB IX. Ein Förderungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB III oder § 56 SGB XII.

3 Entscheidungsgründe des BSG

Nach dem BSG sei die Eignung der Gärtnerei für eine aus dem Persönlichen Budget finanzierte Leistung nicht vollständig geprüft worden. Diese könne nicht allein we- gen dem fehlenden Status als WfbM zurückgewiesen werden. Nach dem BSG liege eine Verletzung des § 117 SGB III und § 17 SGB IX vor. Es würde dem Sinn12 des

Persönlichen Budgets widersprechen eine Förderung nur auf WfbM zu beschränken. Der § 117 Abs. 2 SGB III sei nur für Spezialregelungen vorgesehen, in denen Leis- tungen in einer WfbM erbracht würden. Leistungen in Einrichtungen außerhalb ei- ner WfbM könnten ebenso gem. § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III geleistet werden. Der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe sei ausreichend für die Gewährung eines Per- sönlichen Budgets. Das BSG verwies den Fall zurück zum LSG und sah die Revision als begründet. Das LSG müsse beurteilen, ob die Ausbildung in der Gärtnerei mit ei- ner Ausbildung in einer WfbM zu vergleichen sei. Falls sich keine Zuständigkeit aus dem § 117 SGB III für die Beklagte ergebe, müsse die Beiladung des überörtlichen Sozialhilfeträgers erfolgen, um die Prüfung von einer Hilfe gem. § 56 SGB XII in Frage komme.

Alleinig zwei Ausführungspunkte des LSG wurden seitens des LSG nicht negativ kritisiert. Zum einen das die Ausführung der begehrten Leistung als ein Persönliches Budget gemäß § 17 Abs.2 SGB IX budgetfähig ist und nicht das Persönliche Budget selbst. Zum anderen ist das Persönliche Budget für den eingeklagten Zeitraum noch eine Ermessenleistung ist und erst ab 2008 eine Pflichtleistung13. Die Rechtslage zum Maßnahmebeginn ist also zu beachten

3.1 Zur Zuständigkeit gem. § 14 SGB III

Nach dem BSG hat das LSG die Zuständigkeitsbestimmung des § 14 SGB IX im Zusammenhang mit den Leistungen zur Teilhabe und die entsprechende Rechtssprechung des BSG nicht beachtet. Das ist eine vollkommen korrekte Beanstandung seitens des BSG bezüglich des Urteils des LSG.

Danach hat der angegangene Rehabilitationsträger gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX, bei dem die Leistungen zur Teilhabe beantragt worden sind, innerhalb von zwei Wo- chen in Erfahrung zu bringen, ob er zuständig ist. Falls er nicht zuständig ist besteht gem. § 14 Abs. 2 SGB IX die Verpflichtung den Antrag sofort an den, nach seiner Ansicht zuständigen Träger weiterzuleiten. Wird dies nicht getan, muss der erstange- gangene Träger gem. § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX unverzüglich den Bedarf des betref- fenden Antragsstellers ermitteln. Dementsprechend sowie aus der Rechtssprechung des BSG folgt, die Verpflichtung zur Leistung des erstangegangenen Trägers gem. der rechtlichen Grundlagen und des individuellen Bedarfs.

Im April 2004 hat der Kläger bei der beklagten BA einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt. Diesen Antrag hat die BA nicht weitergeleitet, sondern über diesen entschieden bzw. diesen abgelehnt. Im engen sachlichen Zusammen mit dem Antrag vom April 2004 stehen der erneute Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vom 31. 08. 2004 sowie der Antrag auf ein trägerübergreifendes Persönlichen Budget vom Okto- ber 2004. Dies bestätigte auch die BA bei der Ablehnung des Persönlichen Budgets mit dem Verweis auf die vorangegangenen Ablehnungsbescheide. Somit ist die BA zuständig gem. § 14 SGB IX.

3.2 Zum Persönlichen Budget

Das LSG habe korrekt darauf hingewiesen, dass das Persönliche Budget erst ab 2008 gem. § 117 SGB III eine Pflichtleitung ist bzw. vor 2008 eine Ermessensleistung. Nach wie vor wird dabei eine budgetfähige Leistung vorausgesetzt. Die Ausführung der Leistungen zur Teilhabe als Persönliches Budget sind von der BA nicht als hin- fällig zu betrachten, weil bei der Hilfeplankonferenz vom November 2004 vereinbart wurde, dass jeder Träger in seinem Zuständigkeitsbereich selbst entscheidet. Ebenso ist das Persönliche Budget nicht hinfällig weil der Kläger im gerichtlichen Verfahren eine Kostenerstattung bzw. Neubescheinigung möchte. Der Zweck des Persönlichen Budgets, die monatliche Zahlung einer Geldleistung gem. § 17 Abs. 3 S.1 SGB IX, um eine budgetfähige Betreuungsleistung selbst zu organisieren, kann nicht mehr er- reicht oder nachgeholt werden14. Jedoch hat der Kläger stets darauf hingewiesen, dass er ein Persönliches Budget begehrt. Die Berücksichtigung des Ziels des Persön- lichen Budgets, die Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens gem. § 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX und dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist bei der Entscheidung und gesetzlichen Auslegung unbedingt zu erfolgen. Das Anliegen des Klägers, eines Persönlichen Budgets bleibt insoweit von Bedeutung weil es übli- cherweise als Geldleistung gem. § 17 Abs. 3 S. 1 SGB IX auszuführen ist. In diesem Zusammenhang könne der Kläger von der BA lediglich eine Erstattung der Kosten bzw. eine Neubescheinigung bezüglich des Persönlichen Budgets beanspruchen.

Denn der Sozialhilfeträger hat seine Leistung bereits als Persönliches Budget geleis- tet hat. Eine Berücksichtigung des Ziels des Persönlichen Budgets gem. § 117 Abs.

2 S. 1 SGB III bei den rechtlichen Grundlagen sowie bei der Urteilsfindung bezüg- lich des Anspruchs des Klägers müsse erfolgen, welcher das LSG bisher nicht Folge geleistet hat.

3.3 Hinweise zu den zu prüfenden Rechtsgrundlagen

Die Erkenntnisse aus dem Urteil des LSG genügen nicht für ein abschließendes Urteil des BSG. Deshalb gibt das BSG Hinweise zu der zu prüfenden Rechtsgrundlage, wobei die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme zu beachten ist.

3.3.1 Zu der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Gem. des § 97 Abs. 1 SGB III (a. F. von 2001) bzw. des § 112 Abs. 1 SGB III kön- nen für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsle- ben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustel- len oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Nach Abs. 2 sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die be- rufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen. Gem. dem § 98 SGB III (a.F.) bzw. dem §113 SGB III werden bei den Leistungen zur Teilhabe zwei Gruppen differenziert. Einerseits sind das die allgemeinen Leistungen gem. § 115 SGB III und andererseits die besonderen Leistungen gem. § 118 SGB III. Nur wenn die allgemeinen Leistungen nicht in Frage kommen, können die besonde- ren Leistungen in Anspruch genommen werden. Im Bezug auf den Kläger und seiner Ausbildung in der Gärtnerei, geht das BSG15 nicht davon aus, dass eine Förderung nach den allgemeinen Leistungen in Frage kommt, auch keine Leistung zur Förde- rung der Berufsausbildung gem. § 115 Nr. 1 SGB III. Vor allem bei der Betrachtung der Voraussetzungen der allgemeinen Leistungen, bei denen es um die Herstellung der Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geht16. Wenn die allgemeinen

Leistungen nicht in Frage kommen, könnten dem Kläger die besonderen Leistungen zur Teilhabe zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass gem. §117 Abs. 1 SGB III Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Men- schen oder einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

In diesem Fall wäre das die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung gem. § 117 Abs. 1 SGB III. Jedoch hatte das LSG in seinem Urteil offen gelassen, ob die Gärtnerei eine solche besondere Einrichtung ist. Hier spielt auch der Verweis auf den § 40 SGB IX bezüglich der anerkannten WfbM keine Rolle. Jedoch geht es im §117 Abs. 1 SGB III um die Förderung behinderter Menschen in allen Berufen, die eine dauerhafte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hervorbringen. Es können also nur Maßnahmen gefördert werden, die eine Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel haben. Das Anliegen des Klä- gers einer beruflichen Integration unter beschützten Rahmenbedingungen, wie in ei- ner WfbM, ist eher eine Argumentation gegen die entsprechenden Voraussetzungen. Deshalb kommt für den Kläger die Förderung in einer besonderen Einrichtung gem. § 117 Abs. 2 SGB III in Betracht. Dies ist eine spezielle Regelung für behinderte Menschen, die deshalb nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und so auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM angewiesen sind17. Danach ist eine För- derung bereits möglich, wenn ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Ar- beitsleistung erbracht wird nach der Teilnahme an einer Maßnahme.

3.3.2 Zur Auffassung des LSG und zum Persönlichen Budget

Nach dem BSG ist die Auffassung des LSG nicht nachvollziehbar. Der Anspruch gem. § 117 Abs. 2 SGB III kann nicht allein wegen dem Verweis auf den § 40 SGB IX und der fehlenden Anerkennung als WfbM der vom Kläger gewählten Gärtner verweigert werden. Außerdem wurde vom LSG nicht beachtet, dass der Kläger im- mer noch eine Ausführung der Leistung zur Teilhabe als Persönliches Budget gem.

[...]


1 vgl. Kador: Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu 2013, §118 Rn. 8 ff.

2 vgl. Kador in: Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu 2013, §118 Rn. 8 ff.

3 Lachwitz/ Schellhorn/ Welti 2002, § 17 Rn. 16 u. 18

4 vgl. Kador: Mutschler/ Schmidt- De Caluwe/ Coseriu 2013, §118 Rn. 8 ff.

5 Wacker/ Wansing/ Schäfers, S. 9f.

6 Ritz in: Feldes/ Kothe/ Stevens- Barthol, § 40, Rn. 11

7 Grad der Behinderung von 100 anerkannt

8 Diese ist keine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen. Jedoch könnte diese Maßnahme mit einer Leistung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen vergleichbar sein.

9 So hat etwa der Sozialhilfeträger die Kosten für die Unterkunft in einer Wohngruppe für den Kläger finanziert.

10 Urteil vom 16.01.2001; S 2 AL 35/05

11 Urteil vom 05.12.2008; L 3 AL 11/07

12 Die Gewährleistung von Autonomie und eines selbst bestimmten Lebens der behinderten Men- schen.

13 vgl. BSG, Urteil 11.05.11 B 5 R 54/10 R, Rn. 17

14 vgl. BSG, Urteil 11.05.11 B5 R54/10 R, Rn. 29

15 nach Aktenlage und den Feststellungen des LSG

16 vgl. BSG, Urteil 17.11.05 B 11a AL 23/05 R, Rn. 23: Die Eignung darf sich nicht nur im Hinblick auf die Teilnahme an einer Ausbildung, sondern auch für eine spätere berufliche Betätigung betrachtet werden.

17 vgl. Kamanski in: Niesel/ Brand, § 97 Rn. 19

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Title
Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets
College
University of Kassel
Grade
2,7
Author
Year
2013
Pages
30
Catalog Number
V272493
ISBN (eBook)
9783656647232
ISBN (Book)
9783656647225
File size
489 KB
Language
German
Keywords
urteil, genehmigung, persönlichen, budgets
Quote paper
Lydia Respondeck (Author), 2013, Zum Urteil des BSG B 11 AL 7/10 R vom 30.11.11 bezüglich der Genehmigung eines Persönlichen Budgets, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/272493

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