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Ist § 169 GVG zur Gerichtsöffentlichkeit noch verfassungsgemäß?

Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen im Lichte der Grundrechte

Título: Ist § 169 GVG zur Gerichtsöffentlichkeit noch verfassungsgemäß?

Trabajo de Seminario , 2014 , 27 Páginas , Calificación: 13

Autor:in: Paul Lemmen (Autor)

Derecho - Derecho público / Otros
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Der Grundsatz der Öffentlichkeit zählt zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien und lässt sich aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien des Demokratieprinzips (Art. 20 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 28 GG) ableiten. Seine gesetzliche Verankerung findet der Grundsatz neben § 169 S. 1 GVG in Art. 6 I EMRK und Art. 14 I S. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Er ermöglicht nicht nur eine öffentliche Kontrolle der Wahrheits- und Rechtsfindung und beugt dadurch staatlicher Willkür vor, sondern stärkt zugleich das Vertrauen und die Achtung der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsprechung. Darüber hinaus dient der Öffentlichkeitsgrundsatz dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Zusammenfassend zu Funktionen und Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes äußerte sich der Präsident des BVerfG Vosskuhle im Jahr 2010 mit den Worten: „Gerechtigkeit gedeiht nicht gut im Dunkeln.“

Der in § 169 S. 1 GVG niedergelegte Grundsatz der Öffentlichkeit findet jedoch sogleich seine Einschränkung in Satz 2 der Vorschrift. Danach sind „Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts [...] unzulässig“. Bereits vor Einfügung des 2. Satzes im Jahr 1964 war die Zulässigkeit von Rundfunkaufnahmen während Gerichtsverhandlungen umstritten. Seit der Novelle des GVG im Jahre 1964 ist die Diskussion um das durch § 169 S. 2 GVG statuierte Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen zunächst etwas zur Ruhe gekommen. In den 90er Jahren entflammte die Diskussion um Ton- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen im Zuge des Politbüro-Prozesses und der sog. Kruzifix-Entscheidung wieder. In beiden Verfahren begehrte der Rundfunkveranstalter „n-tv“ die Zulassung von Fernsehaufnahmen in den Gerichtsverhandlungen. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerden jedoch am 24.1.2001 zurück und bekräftigte dadurch die Verfassungsmäßigkeit des § 169 S. 2 GVG.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklung in Deutschland seit der Entstehung des § 169 S. 2 GVG sowie der Funktionen des Öffentlichkeitsgrundsatzes und der ihm widerstreitenden Belange und Interessen gilt es, sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen erneut auseinanderzusetzen.

Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Verfassungsmäßigkeit des § 169 S. 2 GVG

1. Relevanz der Diskussion

2. Dogmatischer Ansatz des BVerfG in der n-tv-Entscheidung

a) Schutzbereich der Informations- und Rundfunkfreiheit

b) Beschwerdebefugnis

c) Zwischenfazit

3. Güterabwägung

a) Informationsinteresse

b) Rundfunkspezifische Gefahren

c) Persönlichkeitsrecht

d) Recht auf faires Verfahren und auf Wahrheits- und Rechtsfindung

e) Verfahrensablauf

f) Erfahrungen aus dem Ausland

g) Forderungen der Rundfunkmedien

4. Ergebnis der Güterabwägung

5. Ausnahmen

III. Fazit

Zielsetzung & Themen der Arbeit

Die vorliegende Arbeit untersucht die aktuelle Verfassungsmäßigkeit des § 169 S. 2 GVG, der Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen untersagt. Ziel ist es, unter Berücksichtigung der modernen Informations- und Mediengesellschaft zu analysieren, ob dieses Verbot weiterhin gerechtfertigt ist oder ob die grundrechtlich geschützten Informationsinteressen der Öffentlichkeit eine Neubewertung erfordern.

  • Verfassungsdogmatische Einordnung der n-tv-Entscheidung des BVerfG
  • Abwägung zwischen dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Persönlichkeitsrecht
  • Analyse der potenziellen Gefahren für den fairen Verfahrensablauf durch Medienpräsenz
  • Evaluation von Erfahrungen mit Gerichtsfernsehen im Ausland
  • Bewertung des Informationsbedürfnisses in der digitalen Gesellschaft

Auszug aus dem Buch

3. Güterabwägung

Kontrovers diskutiert wird vor diesem Hintergrund und trotz des Urteils des BVerfG, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Öffentlichkeitsgrundsatz und seinen Funktionen einerseits und den ihm entgegenstehenden Rechten und Interessen andererseits zu lösen ist. Namentlich sind die gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen die Verfahrensgerechtigkeit, die Interessen der Verfahrensbeteiligten und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auf der einen Seite und das dem entgegenstehende allgemeine Informationsinteresse und damit einhergehend die Bedeutung des Rundfunks auf der anderen Seite.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Einleitung: Die Einleitung verortet den Grundsatz der Öffentlichkeit als zentrales Verfahrensprinzip und stellt das gesetzliche Verbot von Ton- und Fernsehaufnahmen nach § 169 S. 2 GVG in seinen historischen und rechtlichen Kontext.

II. Verfassungsmäßigkeit des § 169 S. 2 GVG: Dieses Kapitel prüft die Verfassungsmäßigkeit des Aufnahmeverbots durch eine detaillierte dogmatische Analyse der n-tv-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und grundrechtlich geschützten Interessen wie dem Persönlichkeitsrecht, der Wahrheitsfindung und dem fairen Verfahren.

III. Fazit: Das Fazit bestätigt, dass das Verbot von Rundfunkaufnahmen auch unter den Bedingungen der modernen Informationsgesellschaft verfassungsgemäß bleibt, da die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und Persönlichkeitsrechte vor den Medieninteressen Vorrang genießen.

Schlüsselwörter

Gerichtsöffentlichkeit, § 169 GVG, Rundfunkfreiheit, Informationsfreiheit, n-tv-Entscheidung, Bundesverfassungsgericht, Persönlichkeitsrecht, Faires Verfahren, Wahrheitsfindung, Medienöffentlichkeit, Güterabwägung, Rechtspflege, Strafverfahren, Saalöffentlichkeit, digitale Medien.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen innerhalb von Gerichtsverhandlungen in Deutschland.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Fokus stehen die verfassungsrechtliche Prüfung des § 169 S. 2 GVG, das Spannungsfeld zwischen Presse- und Rundfunkfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten sowie der Funktionsfähigkeit der Justiz andererseits.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die Klärung der Frage, ob das geltende absolute Verbot von Rundfunkaufnahmen in Gerichtssälen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Entwicklung und der Medienpräsenz weiterhin verfassungsrechtlich haltbar ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt eine juristische Methodik, primär bestehend aus der Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere des BVerfG) sowie einer systematischen Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen unter Einbeziehung der Rechtsliteratur.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert den dogmatischen Ansatz des BVerfG, führt eine umfassende Güterabwägung zwischen Informationsinteresse und verfahrensbezogenen Gefahren (z.B. Manipulation, Prangerwirkung) durch und bewertet die Frage, ob Ausnahmen vom Verbot zulässig oder geboten sind.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Zu den prägenden Begriffen gehören die Gerichtsöffentlichkeit, die n-tv-Entscheidung, das Persönlichkeitsrecht, die Rundfunkfreiheit und die Wahrheitsfindung.

Wie bewertet der Autor die Rolle des Internets im Vergleich zum Fernsehen bei Gerichtsberichten?

Der Autor argumentiert, dass das Internet bereits heute eine schnellere und vielfältigere Informationsquelle bietet, womit das Argument einer notwendigen "Öffnung" der Gerichtssäle für das Fernsehen zur Informationsgewinnung an Überzeugungskraft verliert.

Was ist die Schlussfolgerung bezüglich des "Pranger-Effekts"?

Der Autor betont, dass die Verbreitung von Aufnahmen die Gefahr einer medialen Vorverurteilung und eines massiven Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht birgt, was eine Resozialisierung des Angeklagten nachhaltig erschweren kann.

Final del extracto de 27 páginas  - subir

Detalles

Título
Ist § 169 GVG zur Gerichtsöffentlichkeit noch verfassungsgemäß?
Subtítulo
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen im Lichte der Grundrechte
Universidad
EBS European Business School gGmbH
Curso
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Calificación
13
Autor
Paul Lemmen (Autor)
Año de publicación
2014
Páginas
27
No. de catálogo
V276548
ISBN (Ebook)
9783656698388
ISBN (Libro)
9783656699217
Idioma
Alemán
Etiqueta
Öffentliches Recht Öffentlichkeitsgrundsatz Voßkuhle Demokratie
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Paul Lemmen (Autor), 2014, Ist § 169 GVG zur Gerichtsöffentlichkeit noch verfassungsgemäß?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276548
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