Der Tod ist ihr Ziel. Wenn der kranke Mensch nach (aktiver) Sterbehilfe verlangt

Eine Zusammenfassung und Analyse zum ethischen Diskurs der Sterbehilfe in Deutschland


Tesis (Bachelor), 2014

69 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Summary

Vorwort

1. Einleitung
1.1 Gegenstand der Fragestellung
1.2 Gesellschaftliche und berufliche Relevanz des Themas
1.3 Themenwahl
1.4 Eingrenzung des Themas
1.5 Methodische Vorgehensweise
1.6 Aufbau der Arbeit

2. Binnendifferenzierung/Rechtsprechung: Definitionen
2.1 Euthanasie/Sterbehilfe
2.2 Indirekte Sterbehilfe
2.3 Beihilfe zur Selbsttötung
2.4 Passive Sterbehilfe
2.5 Aktive Sterbehilfe
2.6 Garantenpflicht
2.7 Berufsordnungen für Ärzte
2.8 Kritik Sterbehilfebegriff/Begriffe der Sterbehilfeformen

3. Umfrageergebnisse und Meinungsbilder zur aktiven Sterbehilfe
3.1 Repräsentative Bevölkerungsumfrage durch das Allensbach-Institut 2008
3.2 Empirische Untersuchung: Einstellung der Pflege 1994
3.3 Repräsentative Ärzteumfrage durch das Allensbach-Institut 2009
3.4 Kritiken der Umfragen/Einstellungen

4. Gesundheitssystem in Deutschland
4.1 Das Gesundheitssystem
4.2 Gesellschaftlicher Wertewandel

5. Diskussion der aktiven Sterbehilfe aus ethischen Perspektiven
5.1 Situation der aktiven Sterbehilfe in den Nachbarländern
5.2 Begriff Ethik
5.3 Würde des Menschen und menschenwürdiges Sterben
5.4 Selbstbestimmung (Autonomie)
5.5 Deontologische Argumente
5.6 Teleologische Argumente
5.7 Ethische Beurteilung des Verlangens, getötet zu werden
5.8 Fazit

6. Ausblick
6.1 Sterbebegleitung: Ausbau/Erfolg der Palliativmedizin und Hospizarbeit
6.2 Möglichkeiten einen Sterbewunsch entgegenzuwirken
6.3 Ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung als Alternative zur aktiven Sterbehilfe
6.4 Paragraph 16 der Berufsordnungen für Ärzte
6.5 Eigenständiges gewünschtes Sterbehilfegesetz

7. Die (aktive) Sterbehilfe
7.1 Resümee

Literaturverzeichnis

Summary

Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich mit dem Thema der aktiven Sterbehilfe und ihren Fokus auf die ethischen Perspektiven. Die Arbeit verfolgt insgesamt folgendes Ziel: Eine Zusammenfassung und Analyse zum aktuellen Diskurs ethischer Perspektiven der Sterbehilfeproblematik in Deutschland. Folgende zentrale Frage wird nachgegangen: Wie kann die aktive Sterbehilfe aus ethischer Perspektive betrachtet und beurteilt werden, wenn der kranke Mensch nach ihr verlangt? In den einzelnen Kapiteln werden Definitionen, strafgesetzliche/berufsrechtliche Bestimmungen, Umfrageergebnisse und das Gesundheitssystems dargestellt. Mit diesem Vorverständnis kann in die Diskussion der ethischen Perspektiven übergegangen werden. Die Fragestellungen werden auf der Grundlage der Auswertung ausgewählter Fachliteratur beantwortet und diskutiert. Repräsentative Umfragen und eine empirische Untersuchungen stellen weitere Informationsquellen dar.

Die Wichtigkeit der Sterbehilfeproblematik spiegelt sich in der beruflichen Relevanz wider. In der Ausbildung der Ärzte und in Pflegeberufen sind themenrelevante Pflichtfächer (Palliativmedizin) und Einsatzgebiete integriert. Im Ergebnis wird weiterhin deutlich, dass die Gesellschaft sich mit dem Thema der aktiven Sterbehilfe beschäftigt. Der Begriff der (aktiven) Sterbehilfe ist durch Assoziationen mit der des Euthanasie-Programms der Nationalsozialisten vorbelastet. Heutzutage tendiert sie aktuell in allen Altersschichten mehrstimmig für eine Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe. Auch das Pflegepersonal steht einer aktiven Sterbehilfe positiv gegenüber. Diese Ergebnisse stehen aber auch in heftiger Kritik. Von der Ärzteschaft wird die aktive Sterbehilfe jedoch bis heute mehrstimmig abgelehnt. Denn vor allem die Ärzteschaft steht im Fokus der Diskussionen.

Aus ethischer Perspektive und für die Bevölkerung fungiert die Selbstbestimmung (Autonomie) und die Würde des Menschen in den Diskussionen als stärkste Argumente dafür, eine aktive Sterbehilfe in Deutschland zu begründen. Nicht nur der Akteur/Arzt wird in dieser Arbeit unter ethischen Gesichtspunkten beleuchtet und ethisch beurteilt, sondern auch der Sterbewillige, der das Verlangen hat getötet zu werden. Die Sterbebegleitung in Form der Palliativmedizin/Hospizarbeit ist in ihrer Arbeit sehr erfolgreich. Viele Menschen lösen sich hierbei von den Gedanken, eine aktive Sterbehilfe zu verlangen, ab. Denn die Wahrung der Würde und die (Stärkung) der Patientenautonomie ist der richtige Weg, um Menschen auf ihren Weg in den Tod mit größtmöglichen Respekt und Zuwendung zu begleiten.

Vorwort

Diese Bachelorarbeit zum Erlangen des Abschlussgrades B. A. (Bachelor of Arts) entstand im Rahmen des Studiengangs "Pflegepädagogik" an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München, University of Applied Sciences.

Mein Dank gilt in erster Linie meinen Betreuerinnen dieser Abschlussarbeit Frau Prof. Dr. Giese und Frau Prof. Dr. Schröppel. Ich danke Ihnen sehr.

Des Weiteren bedanke ich mich insbesondere bei meinem Vater, der mich bis zur Fertigstellung dieser Arbeit mit großem Interesse an der Thematik begleitet hat.

Zuletzt möchte ich noch einen Dank an all denjenigen Menschen ausrichten, die mich auf dem Weg zu dieser Arbeit unterstützt und die Arbeit erst ermöglicht haben. Daher möchte ich mich bei Frau Fehling, Frau Gorgs, Herrn Brasuhn, Frau Barborik, Frau Meurer und Frau Linseisen bedanken.

Nach nunmehr 9 ½ Jahren Investition in Ausbildung, Berufsausübung und Studium werde ich Ingolstadt verlassen und mein (neues) Leben in Hamburg beginnen.

Für

meine Großmütter Lydia und Else

und meinem Vater

Ingolstadt, München und Hamburg

Freitag, 05. September 2014

Christian Grone

„Der Tod ist noch das schlimmste nicht, vielmehr den Tod ersehnen und nicht sterben dürfen“ (Sophokles „Elektra“ in Oduncu 2007: 21)

1. Einleitung

Heute und damals erleben viele Menschen ein demütigendes, ja sogar ein würdeloses Sterben. Das Zitat von Sophokles trifft dabei den Nerv der Thematik und steuert zielsicher zum Thema dieser Bachelorarbeit: Die (aktive) Sterbehilfe.

Schon für viele junge und ältere Menschen stellt sich die Frage, wie sie in einer immer älter werdenden Gesellschaft das Ende ihres eigenen Lebens gestalten möchten. Denn der heutige medizinische Fortschritt ermöglicht es immer mehr, Menschen über lange Zeiträume künstlich am Leben zu erhalten. Dabei kommen aber auch Fragen auf, inwieweit das eigene Leben beziehungsweise das Lebensende dabei ungewollt in eine qualvolle Zeit ausgedehnt werden kann. Die Gesellschaft sowie die Mediziner stellen Forderungen, die nach mehr Selbstbestimmung, stärkere Berücksichtigung des Patientenwillens, nach einer optimierten Schmerztherapie und einem Recht auf Sterbehilfe streben (vgl. Mattfeldt 2014: 11).

Im Gegensatz zu den rechtlichen Problemen der Sterbehilfe und der Schwierigkeit, ein Gesetz über aktive Sterbehilfe zu entwickeln und durchzusetzen, sind die ethischen Probleme der Sterbehilfe vielschichtig. Bei den anderen legalen Formen der Sterbehilfe wird das eigentliche Verbot, nicht töten zu dürfen, kaum öffentlich debattiert. Im Fokus steht die aktive Sterbehilfe, die nicht erlaubt ist. Denn gerade im Umgang und der täglichen Arbeit mit sterbewilligen Menschen kann ein expliziter Sterbewunsch eines Patienten mit dem eigenen Selbstverständnis, das für gewöhnlich die Lebensrettung und Lebenserhaltung als Ziel des Handelns hat, aufeinander prallen (vgl. Häcker 2008: 13-15). Der aktuelle Diskurs ist vielen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland gar nicht bewusst. Deswegen ist es wichtig, diese gesellschaftliche wichtige Thematik öffentlich zu diskutieren. Denn je öffentlicher und deutlicher der aktuelle Diskurs der Sterbehilfeproblematik geführt wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Problematik in das Bewusstsein möglichst vieler Menschen dringt (vgl. Maier 2010: 18). Die Problematik der (aktiven) Sterbehilfe ist in unserer Zeit eines der bedrückendsten und drängendsten Thematiken und wird intensiv und sehr konträr geführt (vgl. Maier 2010: 16).

In der vorliegenden Bachelorarbeit wird der Autor zur besseren Lesbarkeit bei der Bezeichnung von Personen, darauf verzichten, eine differenzierte Formulierung beider Geschlechter zu verwenden. Hierbei ist das jeweils andere Geschlecht mitgemeint.

1.1 Gegenstand der Fragestellung

In dieser Bachelorarbeit wird der Fokus auf das Gebiet der Sterbehilfe gelegt. Es werden kranke Menschen in den Blick genommen, die nach einer aktiven Sterbehilfe verlangen.

Der Gegenstand der Fragestellung betrifft die aktive Sterbehilfe und, wie sie aus ethischer Perspektive betrachtet und beurteilt werden kann. Um diesen Fragestellung nachgehen zu können und Antworten zu finden, muss dem Leser zunächst eine Reihe von Vorkenntnissen zugänglich gemacht werden. Diese befassen sich mit Definitionen, rechtlichen Bestimmungen, Meinungsbildern und Umfragen. Hier müssen zunächst folgende grundlegende Fragen beantwortet werden. Welche unterschiedlichen Formen der Sterbehilfe existieren? Mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss bei einer aktiven Sterbehilfe gerechnet werden? Welche Einstellung zur aktiven Sterbehilfe nehmen die Bevölkerung, die Pflege und schließlich auch die Ärzte gegenüber der aktiven Sterbehilfe ein? Wie ist das deutsche Gesundheitssystem ausgerichtet, wenn es um das Thema Sterben geht?

Nachdem diese Fragen beantwortet wurden, können schließlich auf den Gegenstand der Fragestellungen eingegangen werden, die sich mit folgenden Primärfragen beschäftigen: Welche ethischen Argumentationsmuster können bei der Beurteilung der aktiven Sterbehilfe herangezogen werden? Wie ist es aus ethischer Perspektive zu beurteilen, wenn der kranke Mensch nach einer aktiven Sterbehilfe verlangt? Welche Alternativen zur aktiven Sterbehilfe werden in Zukunft existieren? Können die oft beschworene Autonomie und die Würde des Menschen eine aktive Sterbehilfe rechtfertigen? Diese Fragen fungieren als Gegenstand der Fragestellung.

1.2 Gesellschaftliche und berufliche Relevanz des Themas

Gesellschaftliche Relevanz

Die aktive Sterbehilfe ist ein Thema, das die Gesellschaft interessiert und breitflächig betrifft. Denn der Tod gehört zum Leben und dies betrifft nicht nur jeden Einzelnen, sondern auch die Gesellschaft. Denn auch diese muss immer wieder prüfen, wie sie mit Sterbenden und Sterbewilligen umgeht. Gesetze können die benötigte menschliche Zuwendung dieser Thematik weder verordnen noch ersetzen. Doch Gesetze geben der Gesellschaft und jeder einzelnen Person Regeln, an die sie sich halten muss. Sie geben eine Richtlinie, wie weit die Hilfe einer Person gehen darf, wenn sie Freunde und Angehörige beim Sterben begleiten oder sogar beim Sterben helfen wollen. Es ist ein gesellschaftliches bürgerliches Anliegen, wie weit ein sterbender Mensch sein Lebensende selbstbestimmt gestalten kann. Der gesunde Menschenverstand fühlt sich verpflichtet, einen Menschen zu retten und ist versucht dessen gewollten Tod zu verhindern, wenn er sich vor seinen Augen das Leben nehmen möchte. Es existiert kaum ein vergleichbares Thema im Bereich der Bioethik und Biopolitik, das die gesellschaftliche Diskussion seit den 1970er Jahren so nachhaltig prägt wie die Sterbehilfeproblematik (vgl. Jox 2011: 19-20).

Neben den aktuellen Diskussionen über Patientenverfügungen, einen selbstbestimmten Tod, die Forderung nach ärztlich assistierter Sterbehilfe und die Thematik dieser Arbeit, der aktiven Sterbehilfe, stehen Thematiken der ärztlichen Indikation und die Sorge um das Wohlergehen des Patienten im Hintergrund dieser Hauptthemen (vgl. Jox 2011: 126). Aktuell zeigt sich deutlich, dass der entscheidungsfähige Mensch seine Eigenständigkeit und Selbstverantwortung bis in seine Sterbensphase gewahrt haben möchte (vgl. Maier 2010: 18). Die Wünsche und Hoffnungen der Gesellschaft spiegeln sich in drei wesentlichen Punkten wider. Die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland mahnt erstens die gesetzliche bestehende undurchsichtige Regelung der Sterbehilfe an. Zweitens fordert sie eine ausdrückliche uneingeschränkte Zulassung der Beihilfe zur Selbsttötung und schließlich strebt sie nach der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe (vgl. Schmiedebach; Woellert 2008: 3).

Berufliche Relevanz

Im Bereich der beruflichen Relevanz lassen sich auf der medizinischen Berufsebene zwei neue Entwicklungen verzeichnen. Auf der einen Seite steht das wachsende Bedürfnis nach professionellen Entscheidungshilfen in medizinisch-klinischen Konfliktsituationen im Vordergrund. Weiterhin empfinden Ärzte anhaltend noch immer Rechtsunsicherheit bei den verschiedenen Formen der Sterbehilfe, sodass unterdessen auch dies ein Grund dafür sein mag, dass klare gesetzliche Regelungen gefordert werden. Neu hinzugekommen sind ebenfalls zunehmende Inhalte der Medizin- und Pflegeethik, die immer mehr im Studium und in der Ausbildung im Bereich der medizinischen/pflegerischen Berufe existent werden.

Die Ethik nimmt einen großen Stellenwert innerhalb dieser Problematik ein. Mit der Inkludierung, der Vermittlung und der wachsenden Präsenz der Ethik möchte man die Kompetenz im Umgang mit den aufgeworfenen Fragen der Sterbehilfe und ihre Diskussionen erhöhen (vgl. Schmiedebach; Woellert 2008: 9). Die berufliche Relevanz um die Sterbehilfe ist also von hoher Wichtigkeit. Denn die Inhalte rund um die Thematik dürfen sich nicht nur auf die Pharmakotherapie von Krankheitssymptomen beschränken, sondern müssen sich auch auf Inhalte der psychosozialen Betreuung, der rechtlichen und ethischen Aspekte sowie der Kommunikation fokussieren (vgl. Kaub- Wittemer; Wasner 2006: 174-177). Die Ausbildungsinhalte in der dreijährigen Gesundheits- und Krankenpflege sowie auch das Studium der Mediziner müssen bezüglich einer nachhaltigen Verbesserung der Sterbebegleitung geschult werden.

Die Ludwig-Maximilian-Universität in München führte im Jahr 2004 die Palliativmedizin als sogenanntes Pflichtfach ein. Die Vermittlung dieser Inhalte stellen für die Medizinstudenten daher einen Teil ihrer Kernkompetenzen dar (vgl. Borasio 2013: 53-54). Es hat Priorität, dass Ärzte diesbezüglich ausgebildet werden, um den Sterbenden auf dem Weg bis zum Tode medizinisch und menschlich angemessen zu betreuen (vgl. Oduncu 2007: 163). Damit ist innerhalb des Medizinstudiums ein Grundstein gelegt, der auch die Relevanz der Sterbehilfe für den medizinischen Beruf untermauert. Auch für die Gesundheitsberufe werden diese Inhalte der Palliativmedizin gewährleistet.

Beispielweise stehen in den Lehrplanrichtlinien für die Berufsfachschule für Krankenpflege, die durch das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) bestimmt wird, im fachtheoretischen Unterrichtsfach Recht und Verwaltung, 160 Stunden in den drei Ausbildungsjahren zur Verfügung. Hier können rechtliche/ethische Aspekte der unterschiedlichen Formen der Sterbehilfe integriert werden. In der praktischen Ausbildung müssen in der stationären und ambulanten Versorgung palliative Stationen durchlaufen werden (vgl. ISB 2005: 2-3). Im dritten Ausbildungsjahr stehen im Fach Gesundheits-und Krankenpflege bis zu 40 Stunden des Lernfeldes 3, Menschen in letzter Lebensphase begleiten, zur Verfügung (vgl. ISB 2005: 7). Das Palliativpflichtfach im Medizinstudium sowie verpflichtende Mindeststunden der Palliativmedizin im theoretischen und praktischen Unterricht in der Pflegeausbildung demonstrieren ein immer professionelleres Niveau, um tiefergreifende Erfahrungen mit Schlüsselqualifikation rund um die Sterbehilfe, Sterbewünsche, Sterbebegleitung und andere Gebieten zu erhalten. Die Wichtigkeit der Sterbehilfeproblematik spiegelt sich hierbei ganz klar in der beruflichen Relevanz der Thematik wider. Denn nur so kann eine Betreuung von Sterbenden und schwer kranken Menschen und eine Konfrontation mit schwierigen Fragen der aktiven Sterbehilfe im späteren beruflichen Verlauf begegnet werden.

1.3 Themenwahl

Im Prozess der Themensuche machte sich der Autor Gedanken über ethische Themen, die in verschiedenen Vorlesungen durchgenommen wurden und ihm in Erinnerung blieben. Dabei kristallisierte sich die Thematik um das Leben und Sterben heraus. Der Autor durchlief in seinem Studium das Modul "Sterbe- und Trauerbegleitung" im dritten Semester, das von Frau Prof. Dr. Giese geleitet wurde. Im siebten Semester wählte er das Wahlpflichtmodul "Palliative Care". Die Modulleitung hatte Frau Prof. Dr. Wasner. Dabei zeichnete sich ab, dass das Thema Leben und Sterben hier noch immer das Interesse des Autors weckte. Der letztendliche Auslöser zur Bearbeitung des Themas der (aktiven) Sterbehilfe war der deutsch-französisch-österreichische Kinofilm Liebe aus dem Jahr 2012. In diesem Film beendet ein Ehemann das Leben seiner Frau auf dem Höhepunkt ihres Schlaganfallleidens, indem er sie im Bett erstickt. Dieses überraschende Ende des Films aktivierte im Autor schließlich das Interesse an der Sterbehilfe in Deutschland, die schließlich als Thema für diese Arbeit gewählt wurde. Im Austausch mit der Betreuerin Frau Prof. Dr. Giese grenzte der Autor die komplexe Thematik der Sterbehilfe ein, so dass sich der Autor für die Beleuchtung der aktiven Sterbehilfe und deren ethischer Perspektiven entschied. Dabei war trotz den ethischen Aspekten im Austausch mit Frau Prof. Dr. Giese klar, dass rechtliche Aspekte, andere Sterbehilfeformen sowie Umfrageergebnisse und Meinungsbilder wichtige Voraussetzungen sein sollten, um ganzheitlich auf die ethischen Perspektiven der Sterbehilfeproblematik einzugehen.

1.4 Eingrenzung des Themas

Da die Sterbehilfe sehr viele Facetten aufweist, musste eine Entscheidung bezüglich einer Eingrenzung des Themas getroffen werden. Diese besteht nun in dem willentlichen Verlangen eines kranken Menschen nach (aktiver) Sterbehilfe. Dieser Titel soll dem Leser schon rechtzeitig darüber informieren, dass diese Arbeit auf die "aktive Sterbehilfe“ abzielt. Denn Menschen verlangen nach Sterbehilfe und diese kann sich wie in dieser Arbeit primär auf die aktive Sterbehilfe beziehen. Die Umsetzung der Eingrenzung des Themas wird ab Kapitel 3 deutlich und erstreckt sich bis zum Ende von Kapitel 6 hin, in dem auf die ethischen Perspektiven der aktiven Sterbehilfe eingegangen werden kann. Trotz der Eingrenzung auf die aktive Sterbehilfe soll hier gleich zu Beginn der Begriff "Sterbehilfe" thematisiert werden, um die Bedeutung der Sterbehilfe in Gänze zu verstehen. Ferner werden anschließend alle relevanten Sterbehilfeformen und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen thematisiert, um einen klaren logischen Einstieg in die aktive Form der Sterbehilfe zu gewährleisten, damit in die ethischen Perspektiven der aktiven Sterbehilfe mit den vorherigen wichtigsten Punkten eingegangen werden kann.

1.5 Methodische Vorgehensweise

Für die Erstellung dieser Arbeit und zur Beantwortung der Frage(n) wurde das hermeneutische Verfahren ausgewählt. Die Begründung liegt darin, dass sich der Autor mit einem gewissen Vorverständnis in diese wissenschaftliche Thematik der Sterbehilfe begibt und durch dieses Verfahren sein Ziel ist, zu einem Wissensverständnis dieser inhaltlichen Thematik zu gelangen. Dieser Arbeit liegen keine eigenen empirischen Untersuchungen zugrunde.

Zu Beginn des Arbeitsprozesses wurde die verfügbare Fachliteratur rund um die aktive Sterbehilfe gesichtet. Hierbei wurden mit Hilfe von Schlagworten des Überbegriffes "Sterbehilfe" die meisten Treffer erzielt, gefolgt von Schlagwörtern wie "Sterben" und "Tod". Gab man den Begriff "Aktive Sterbehilfe“ ein, wurden meistens auch alle Bücher erfasst, die lediglich das Wort "Sterbehilfe", "Sterben" und "Tod" beinhalteten. Wie im Literaturverzeichnis zu ersehen, tragen nur die wenigsten Bücherwerke den Begriff "Aktive Sterbehilfe" im Titel, da die Fachliteratur eher den Überbegriff "Sterbehilfe" verwenden und sich dann erst im Inhalt auf die aktive Sterbehilfe beziehen. Nachdem zunächst die Relevanz der ausgewählten Bücher analysiert wurde, konnte Schritt für Schritt die Gliederung aufgebaut werden. In der Folge wurde das Inhaltsverzeichnis teilweise immer wieder modifiziert, da immer mehr Erfahrungen und Kenntnisse der Thematik dies verlangten. Dazu wurden Punkte im Laufe der Erstellung nicht mehr für relevant bezüglich der Thematik befunden. Neben der Hauptliteraturauswahl, wurde für die rechtlichen Rahmenbedingungen auch auf Internetpublikationen zugegriffen. Ein stetiger Begleiter dieser Arbeit waren aktuelle (Online-)Zeitungsartikel und aktuelle Nachrichten bezüglich der aktiven Sterbehilfe. Nicht selten erschlossen sich dabei neue Themenstränge, die anschließend neu in die Gliederung mit aufgenommen wurden. Neben Büchern, Internetpublikationen, Zeitungsartikeln, aktuellen Nachrichten, Gesetzestexten und dem Austausch mit der betreuenden Professorin Frau Prof. Dr. Giese und der Lehrbeauftragten Frau Linseisen (M. Sc. Pflegewissenschaft), wurden weitere Denkprozesse durch fruchtbare Diskussionen mit Freunden, Arbeitskollegen und Familienangehörigen aktiviert.

1.6 Aufbau der Arbeit

In Kapitel 1 werden studiumsrelevante Inhalte beschrieben, die den Prozess der Entwicklung der Fragestellung bis zu diesem Punkt und den Aufbau der Arbeit widerspiegeln.

In Kapitel 2 werden zunächst die unterschiedlichen Begriffe der Sterbehilfe erläutert. Dies spielt bei der aktiven Sterbehilfe eine wichtige Rolle, da die unterschiedlichen Begriffe oft verwechselt werden oder sogar gänzlich unbekannt sind. Die rechtlichen Aspekte der aktiven Sterbehilfe werden zudem mit den wichtigsten Artikeln des Strafgesetzbuches untermauert, um das Strafmaß und die Grenzen des Akteurs hervorzuheben. Die Garantenpflicht und die Berufsordnungen werden hier ebenfalls beleuchtet, da diese im rechtlichen Rahmen für die Ärzteschaft von Bedeutung sind. Ebenfalls wird hier auf dem Begriff der Euthanasie eingegangen, da die Sterbehilfediskussion in Deutschland immer noch maßgeblich von der Euthanasiepolitik des Dritten Reiches beeinflusst wird.

In Kapitel 3 nimmt die Arbeit die aktive Sterbehilfe in den Blick, die in den weiteren Kapiteln ebenfalls Gegenstand bleibt. Hier werden Umfrageergebnisse und persönliche Meinungen der Bevölkerung und der Ärzteschaft präsentiert. Das vorherrschende Meinungsbild des Pflegepersonals basiert hier auf empirischen Untersuchungen. Dies erscheint wichtig, da dem Leser alle drei Positionen (Arzt, Bevölkerung, Pflege) präsentiert werden sollen.

In Kapitel 4 wird das Gesundheitssystem bezüglich der Aufgaben des 5. Sozialgesetzbuchs aufgezeigt. Das Gesundheitssystem tut alles für die Gesundheit des Menschen, allerdings sind ihm die Hände gebunden, wenn es um die aktive Sterbehilfe geht. Weiterhin werden Argumente diskutiert, warum die Gesellschaft immer mehr Verständnis für brisante Themen wie die aktive Sterbehilfe aufbringt und offener mit diesen umgeht.

In Kapitel 5 wird die aktive Sterbehilfe aus ethischer Perspektive beleuchtet. Hier werden deontologische und teleologische Argumente für und gegen eine aktive Sterbehilfe herangezogen, die den Akteur/Arzt als potentiell Tötenden fokussiert. Anschließend wird die Situation des Sterbewilligen betrachtet. Hierbei wird beurteilt, unter welchen Umständen das Verlangen, getötet zu werden, ethisch vertretbar ist. Auf Basis dieses Kapitels erfolgt dann zur Abrundung ein Fazit.

In Kapitel 6 wird ein Ausblick unternommen, welche allgemeinen Alternativen zur aktiven Sterbehilfe herangezogen werden könnten.

Kapitel 7 dient als abrundendes Resümee der (aktiven) Sterbehilfe als Schlusskapitel.

2. Binnendifferenzierung/Rechtsprechung: Definitionen

2.1 Euthanasie/Sterbehilfe

Euthanasie

Der Autor hält es hier für unerlässlich und sinnvoll, in der Diskussion um die Formen der Sterbehilfe auch den Begriff der Euthanasie aufzugreifen. Denn für viele Menschen, ganz besonders der älteren Generation, ist der Begriff der (aktiven) Sterbehilfe durch Assoziationen mit der des Euthanasie-Programms der Nationalsozialisten vorbelastet. Das Wort „Euthanasie“ stammt aus dem Griechischen und bedeutet der gute, schöne, leichte Tod, stellt also keinen per se negativ besetzten Begriff dar. In den Niederlanden wird der Begriff beispielsweise noch heute unbelastet in der „Euthanasiegesetzgebung“ verwendet. In Deutschland wird indes auch die jüngere Generation, die die Thematik der Euthanasie in der Schule durchgenommen hat, von Assoziationen zu dieser Zeit des Nationalsozialismus geprägt sein. Bei diesem menschenverachtenden Programm der Nationalsozialisten ging es jedoch nicht um Tötung auf Verlangen, sondern ganz klar um Massenmord an denjenigen, die von den Ausführenden als lebensunwertes Leben eingestuft worden sind – also keineswegs selbst den Wunsch zu sterben äußerten. Die Verwendung des Begriffs „Euthanasie“ von damals und heute hat also nichts mehr mit einander gemeinsam. Trotzdem ist eine Verwirrung durch diese negativ behafteten Gefühle vor allem in Deutschland verständlich. Die Folge davon ist allerdings, dass auch noch heute diese negativen Gefühle an den aktuellen Diskussionen rund um die Sterbehilfe haften, besonders explizit an der aktiven Sterbehilfe (vgl. Borasio 2013: 160). Die im Nationalsozialismus praktizierte Erwachseneneuthanasie, wurde parallel zu Beginn des Weltkrieges begonnen. Diesem Tun wurde im Herbst 1941 zwar offiziell ein Ende gesetzt, doch die Aktion lief bis 1944 weiterhin unter dem neuen Namen 14 f 13 (vorher als Aktion T4 bekannt) und hatte bis zu ihrem Ende ca. 300.000 Opfer das Leben gekostet. Andere Angaben beziehen sich auch auf eine spätere Anordnung (vgl. Roggendorf 2011:16).

Sterbehilfe

Der Überbegriff der Sterbehilfe bezeichnet Maßnahmen, die das Ziel verfolgen, einem schwerkranken oder auch sterbenden Menschen zu einem so schmerzfreien Tod wie möglich zu verhelfen (vgl. Grimm 2009: 9). Aufgrund der vielen verschiedenen Bedeutungsmöglichkeiten/Bedeutungsebenen des Begriffes der Sterbehilfe, ist es innerhalb der ethischen Diskussionen zu einer Untergruppierung in verschiedene Sterbehilfeformen gekommen. Innerhalb dieser Formen hat sich eine Suche nach allgemein sinngemäßen und gesellschaftlich akzeptierten ethischen Ansätzen und ethischen Perspektiven entwickelt (vgl. Häcker 2008: 13-14). In bestimmten Fällen liegt der Sterbehilfe die bedeutsame Entscheidung zugrunde, dass man bei einem vergehenden menschlichen Leben den Tod dem Weiterleben vorzieht. Die Thematik der Sterbehilfe gestaltet sich indes schwierig, weil immer Ärzte, Pflegepersonen und Angehörige an den Entscheidungsprozessen beteiligt sind, die alle jeweils unterschiedliche Einstellungen und Standpunkte zu diesem Themengebiet in sich tragen (vgl. Grimm 2009: 9). Aus allen Studien und Forschungen, die bezüglich Sterbehilfe bereits angestellt worden sind, lässt sich zusammenfassen, dass sich hinter diesem Begriff eine Reihe von möglichen Bedeutungen verbergen, die sich einander zum Teil widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen. Das Spektrum reicht dabei von der hospizlichen Sterbebegleitung über das Sterbenlassen und der Beihilfe zur Selbsttötung bis hin zur aktiven Sterbehilfe (vgl. Borasio 2013: 159).

2.2 Indirekte Sterbehilfe

Für Deutschland kann bis heute nicht gesagt werden, ob diese Sterbehilfeform in der Praxis überhaupt eindeutig erfolgt. Es existieren keine Beweisgrundlagen dafür, ob sie eine lebensverkürzende Wirkung hat oder das Leben des Patienten durch sie verlängert wird (vgl. Roggendorf 2011: 25). Der Grund könnte plausibel in der Definition des Begriffes liegen, denn er bezeichnet

„(…) die Inkaufnahme eines früheren, unbeabsichtigten Todeseintritts bei einem sterbenden oder todkranken Menschen, als Folge von Nebenwirkungen der Medikamente bei Durchführung einer Schmerztherapie.“ (Roggendorf 2011: 24)

In den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung wird unter dem Punkt der ärztlichen Pflichten bei Sterbenden, das Erlauben der indirekten Sterbehilfe wie folgt ausgedrückt:

„Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf.“ (BÄK 2011a: A 346)

Der mögliche Tod als so genannte Nebenwirkungen darf niemals das Ziel oder Absicht der Schmerztherapie sein. Denn die Linderung der Schmerzen steht hier an oberster Stelle und beabsichtigt mit dieser Therapie keinen früheren Todeseintritt. Die indirekte Sterbehilfe strebt also nach dem Ziel, eine optimale Schmerzkontrolle zu erreichen (vgl. Roggendorf 2011: 24-25). Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs straffrei. Auch in der Literatur besteht eine überwiegende Einigkeit über die Straflosigkeit dieser unbeabsichtigten, aber in Kauf genommenen, nicht immer vermeidbaren, Nebenfolge dieser Form der Sterbehilfe (vgl. Kolb 2013: 16). Es können hierbei (schmerzlindernde) Medikamente ausgewählt werden, die eventuell lebensverkürzende Wirkungen/Nebenwirkungen haben können, wenn keine anderen Medikamente der gleichen Wirkung mit weniger Nebenwirkungen zur Verfügung stehen und eine andere Schmerzlinderung nicht die entsprechende Wirkung erreicht. Damit ist die Gabe solcher Medikamente zur Schmerztherapie erlaubt und durchaus akzeptiert (vgl. Hell 2010: 185 und vgl. Giese 2006: 23-24).

2.3 Beihilfe zur Selbsttötung

Die Beihilfe zur Selbsttötung kann hierbei bezüglich der ausführenden Akteurs unterschieden werden. Unterschieden werden hier Privatpersonen und Ärzte. Diese Differenzierung ist wichtig, da sich eine Beihilfe zur Selbsttötung durch eine Privatperson in besonderer Weise von der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung unterscheidet. Da beide Formen dieser Sterbehilfe für die weiteren Ausführungen der Thematik relevant sind, werden diese auch hier zur besseren Verständlichkeit unabhängig voneinander beleuchtet.

Privatperson (Nicht-Garant)

Die Beihilfe zur Selbsttötung wird immer mehr als legale Form der aktiven Sterbehilfe diskutiert (vgl. Häcker 2008: 13). Denn wie auch die aktive Sterbehilfe ist diese Form, u. a. unter Ärzten, in ihrer Beurteilung im Bereich des Rechts und der Ethik, höchst umstritten. Die folgende Begründung der strafrechtlichen Regelung der Beihilfe zur Selbsttötung könnte daher logisch klingen (vgl. Borasio 2013: 171). Da der Suizid beziehungsweise der Suizidversuch in Deutschland keinen Straftatbestand darstellt, liegt auch bei der Beihilfe zur Selbsttötung keine Straftat vor. Hier können dem Sterbewilligen tödliche Medikament bereitgestellt werden. Am Ende muss der lebensmüde Mensch die Medikamente selber einnehmen oder eine tödliche Substanz eigenständig in die Vene injizieren. Dann liegt für den Helfer eine straffreie Teilnahme am Suizid vor und die Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht unter der aktiven Sterbehilfe einzuordnen. Der Gesetzgeber möchte hier die Autonomie des Suizidenten sichern und die letztendlich tödliche Handlung dem Sterbewilligen überlassen. Grund dafür ist der Schutz gegen fremdbestimmtes Handeln. Dies ist ein Schutz davor, dass andere Menschen den tödlichen Akt zum Sterben vollziehen (vgl. Frieß 2010: 43). Fällt der Sterbewillige in die Bewusstlosigkeit und der Helfer befindet sich noch im Zimmer, wird die Sachlage aber komplizierter und die Rechtslage ändert sich. Denn dann muss die anwesende Person Hilfe leisten, ansonsten macht sie sich durch unterlassene Hilfeleistung strafbar. Eine versuchte Selbsttötung wird juristisch als Unglücksfall angesehen, wenn eine zweite Person während der Bewusstlosigkeit anwesend ist. Spätestens dann muss jeder Mensch, jede Privatperson sofort Hilfe leisten (Hick 2007: 111).

Arzt (Garant)

Für einen Arzt ist die Sachlage ebenfalls kompliziert bzw. noch komplizierter. Denn dieser steht unter der Garantenpflicht (näher beschrieben in 2.7) und hat eine besondere Verantwortung gegenüber dem Sterbewilligen. Auch er muss ab der Bewusstlosigkeit mit lebensrettenden Maßnahmen beginnen. Hier entscheidet der Arzt, ob Wiederbelebungsmaßnahmen noch möglich sind. Folgen bei einer Nichthilfe ist eine Anklage der Tötung durch Unterlassen (vgl. Hick 207: 111). Der Arzt muss aber in den individuellen Situationen eigenverantwortlich handeln (vgl. BÄK 2011a: A 347).

Wie zu Beginn dieser Arbeit aufgeführt worden ist, wird von der Gesellschaft und anderen Institutionen eine ausdrückliche Zulassung der Beihilfe zur Selbsttötung gefordert. Hierfür setzt sich besonders die Bioethik-Kommission des Landes Rheinland Pfalz ein.

Denn sie sieht eine klare Widersprüchlichkeit in der gesetzlichen Regelung. Gerade in Bezug auf die standesrechtlichen Konsequenzen und der ärztlichen Hilfspflicht kollidiert diese so hoch betonte Strafffreiheit der Beihilfe zur Selbsttötung. Daher fordert sie, die Hilfspflicht von Ärzten und anderen Helfern aufzuheben. Dies bedeute eine Legalisierung der Beihilfe zur Selbsttötung. Der Wille des Menschen zum eigenständigen gewünschten Tod solle daher akzeptiert werden. Dies ist aber nur legal, wenn sichergestellt ist, dass keine depressiven Phasen oder Gefühlsschwankungen für solche Entscheidungen verantwortlich sind (vgl. Frieß 2010: 45).

2.4 Passive Sterbehilfe

Bei der passiven Sterbehilfe wird im Kernpunkt gänzlich auf weitere ärztliche Maßnahmen verzichtet. Unter dieser Kategorie fallen aber auch hinzugetretene lebensbedrohliche Komplikationen oder neue Erkrankungen, die aufgrund der Grunderkrankung auftreten und die nicht behandelt werden (vgl. Feichtner; Nagele 2009: 213). Hierbei kann der Verzicht auf weitere lebensverlängernde Maßnahmen oder die Nichtbehandlung von weiteren lebensbedrohlichen Erkrankungen durch den Patienten selbst bestimmt und abgelehnt werden. Hier entscheidet sein Recht auf Selbstbestimmung auf körperliche Unversehrtheit (vgl. Antoine 2004: 413-414). Auch der Mediziner kann diese Schritte einleiten, wenn er in Situationen der Sterbephase keine medizinischen Indikation mehr für die durchgeführten Maßnahmen sieht (vgl. Näf- Hofmann 2011: 113). Entscheidet sich der Arzt für einen Abbruch oder einen weiteren Verzicht von lebensverlängernden Maßnahmen, macht sich dieser durch diese Handlung nicht strafbar. Auch stellt diese Beendigung keine Haltung der aktiven Sterbehilfe dar. Der Patient stirbt an einem natürlichen Sterbeprozess seiner ursprünglichen oder daraus resultierenden Erkrankung. In diesem Sinne nicht durch Unterlassen von Maßnahmen, sondern durch die Folgen der Krankheit. Das Leben wird durch die Gerätschaften nur nicht mehr künstlich verlängert (Dettmeyer; Madea 2007: 26). Für den Arzt bleibt auch der Behandlungsabbruch straflos, wenn dieser einvernehmlich, also im zweiseitigen Behandlungsabbruch mit dem Patienten geschieht. Voraussetzung dabei ist, dass der Patient umfassend über die verbleibenden Behandlungsmaßnahmen und deren Entwicklung informiert ist. Der Patient muss sich weiterhin um die mögliche lebensverkürzende Konsequenz seiner geäußerten Entscheidung im Klaren sein (vgl. Antoine 2004: 31). Die passive Sterbehilfe, so Pfordten, ist: „(…) ethisch wie moralisch sowie rechtlich für den Arzt nicht nur erlaubt, sondern geboten.“ (Pfordten 2010: 386)

Im nachfolgenden Kapitel wird die aktive Sterbehilfe beleuchtet. Weiterhin fungiert sie als wichtigste Sterbehilfeform in dieser Arbeit.

2.5 Aktive Sterbehilfe

Mit der aktiven Sterbehilfe ist die aktive Beendigung des Lebens eines Menschen auf seinen expliziten Wunsch hin gemeint (vgl. Borasio 2013: 159). Sie fällt unter die Kategorie einer medizinischen Maßnahme bei Menschen, die deren Tod vorzeitig herbeiführen soll. Von einer genauen aktiven Sterbehilfe spricht man, wenn man den Patienten zum Beispiel ein tödliches Gift verabreicht. Der Tod ist das einzige Ziel dieser Handlung (vgl. Schmiedebach; Woellert 2008: 19). Doch die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland im Gegensatz zu den Niederlanden, Belgien und Luxemburg grundsätzlich verboten. Auch wenn der kranke Mensch intensiv danach verlangt, orientiert sich die Rechtsprechung an ein Begehen durch Unterlassen, Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen (vgl. Antoine 2004: 31). Die Ausübung einer aktiven Sterbehilfe wird ganz klar als Tatbestand definiert und wird gemäß § 13, § 211, § 212, § 216 des Strafgesetzbuches strafbar sowie standesrechtlich geahndet (vgl. Gruber 2014: 73 und vgl. Borasio 2013: 159-160). Die Paragraphen sollen dem Lebensschutz des Menschen dienen und dem Schutz ihres Lebens umgreifend zur Verfügung stehen (vgl. Roggendorf 2011: 74). Bundesweite Gerichtsverfahren, in denen aktive Sterbehilfefälle behandelt werden, ziehen unterschiedliche Paragraphen des Strafgesetzbuches zur Urteilserkundung heran (vgl. Koch 2006: 121). Um einen genauen Eindruck zu erhalten, wie hoch das Strafmaß bei einer Verurteilung der aktiven Sterbehilfe lautet, wird der Autor hier die juristischen Definitionen des Gesetzgebers zitieren, um darauf hinzuweisen, warum bei vielen Ärzten und Garanten eine Unsicherheit bei Sterbewilligen herrschen könnte:

㤠13 StGB Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.“ (StGB, § 13, Absatz 1)

㤠34 StGB Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der wiederstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das Beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“ (StGB, § 34)

[...]

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Detalles

Título
Der Tod ist ihr Ziel. Wenn der kranke Mensch nach (aktiver) Sterbehilfe verlangt
Subtítulo
Eine Zusammenfassung und Analyse zum ethischen Diskurs der Sterbehilfe in Deutschland
Universidad
Catholic University of Applied Sciences München
Calificación
2,7
Autor
Año
2014
Páginas
69
No. de catálogo
V285592
ISBN (Ebook)
9783656856115
ISBN (Libro)
9783656856122
Tamaño de fichero
920 KB
Idioma
Alemán
Notas
Themenbereich: (Aktive) Sterbehilfe. Aktueller Diskurs über ethischer Perspektiven der Sterbehilfeproblematik in Deutschland.
Palabras clave
ziel, wenn, mensch, sterbehilfe, eine, zusammenfassung, analyse, diskurs, deutschland
Citar trabajo
Christian Grone (Autor), 2014, Der Tod ist ihr Ziel. Wenn der kranke Mensch nach (aktiver) Sterbehilfe verlangt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285592

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